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KLVwG-168/6/2022•LVwG K KLVwG-168/6/2022
KLVwG-168/6/2022Landesverwaltungsgericht11.04.2023
Baurecht, Skateboardanlage, Flächenwidmung, Bauland – Wohngebiet, zugehörige Nebenanlage, Wohnnebennutzung, Lärm
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seine Richterin Mag. xxx über die Beschwerde der xxx, xxx, xxx, vertreten durch Dr. xxx, Rechtsanwalt, xxx, xxx, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der xxx vom 14.12.2021, Mag. Zl. xxx, nach Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung, zu Recht:
I.Die Beschwerde wird als unbegründet
a b g e w i e s e n .
II.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG
u n z u l ä s s i g .
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Sachverhalt, bisheriger Verfahrensgang, Beschwerdevorbringen:
Mit der Eingabe vom 18.10.2020 ersuchte die Bauwerberin xxx den Bürgermeister xxx um die Erteilung der Baubewilligung für das Bauvorhaben „bestehende Skateboardanlage“ an der Südwestseite des Wohnhauses xxx in der ca. 9,5 Meter breiten Hofanlage auf den Grundstücken Nr. xxx und Nr. xxx, beide KG xxx. Der Baubeschreibung ist zu entnehmen, dass die Skateboardanlage, welche bereits seit dem Jahr 2019 bestehe, von der Bauwerberin in Eigenregie auf den Baugrundstücken errichtet worden sei. Die aus fünf Rampen bestehende Anlage diene der Eigennutzung des Sohnes der Bauwerberin für seine sportliche Betätigung in den Monaten von April bis Oktober, tagsüber von 10 bis 12 Uhr und 14 bis 19 Uhr, wenn es das Wetter und seine Arbeitszeit erlaube. Die Rampenflächen, welche mit dem Fahrrad benutzt bzw. befahren würden, seien aus verleimtem Sperrholz, ca. 20 Millimeter dick, mit wasserdichter Oberfläche hergestellt. Das Traggerüst bzw. die Unterkonstruktion bestehe aus Kanthölzern und Formstahl und sei verschraubt bzw. verschweißt. Das Schutzgeländer mit einer Höhe von ca. 1 Meter ab dem Podest sei in Holzbauweise errichtet.
Im Zuge des Vorprüfungsverfahrens wurde durch die belangte Behörde die Stellungnahme des lärmtechnischen Amtssachverständigen xxx vom 9.12.2020 eingeholt, welcher zu entnehmen ist, dass das Baugrundstück als „städtisches Wohngebiet“ gewidmet sei. Eine Nutzung für eine Sportanlage in diesem Umfang sei daher als nicht widmungskonform zu beurteilen.
Des Weiteren gab der lärmtechnische Amtssachverständige xxx die mit 1.7.2021 datierte Stellungnahme ab, welcher Folgendes zu entnehmen ist:
„
Flächenwidmung - Betriebstype:
Verwendete Unterlagen:
-ÖNORM S 5021- Schalltechnische Grundlagen für die örtliche und überörtliche Raumplanung und -ordnung, 2010
-ÖAL-Richtlinie 37 - Schallemission und -immission von Sport und Freizeitaktivitäten, 2003
Widmung des Baugrundstücks: Bauland - städtisches Wohngebiet
Planungsrichtwerte It. ÖNORM S 5021:
energetischer Mittelungspegel: 55 dB (tags)
Emissionen einer vergleichbaren Betriebstype (Skateboardanlage) laut
ÖAL-Richtlinie 37 - Schallemission und -immission von Sport und Freizeitaktivitäten, 2003
Flächenbezogener Schallleistungspegel TAG 67 dB
Beurteilungskriterium zur Prüfung der Widmungskonformität:
Ein Vorhaben ist als „widmungskonform“ zu beurteilen wenn der flächenbezogene Schallleistungspegel des beabsichtigten Betriebstyps kleiner gleich den geltenden Planungsrichtwerten ist.
Beurteilung des Vorhabens:
Das gegenständliche Vorhaben als „nicht widmungskonform“ entsprechend den Vorgaben laut Flächenwidmungsplan zu beurteilen.“
In weiterer Folge wurde durch die belangte Behörde die Stellungnahme des Amtssachverständigen der Abt. Stadtplanung, DI xxx, vom 28.9.2021 eingeholt. Diese Stellungnahme hat folgenden Inhalt:
„Das Bauansuchen betrifft die baubehördliche Genehmigung einer privaten Skatebordanlage in der xxx.
Die Liegenschaft ist im rechtskräftigen FLÄWI der xxx als Bauland Wohngebiet gewidmet und unterliegt den Bestimmungen der Zone 2 der KBPLVO vom 20.09.2016. Es handelt sich um ein Wohn-Geschäftshaus, zwischen xxx. - xxx und xxx. Die Skateranlage, bestehend aus zwei breiten „Populär Skaterrampen“ und 4 schmalen Quarterpips. Die Bauart der Geräte ist augenscheinlich eine unprofessionell konstruierte Anlage, die zum öffentlichen Gut der xxx vollkommen einsichtig ist.
xxx
Südlich der xxx angrenzend die Eisenbahn mit einer durchgehend 2,5m m hohen Lärmschutzwand.
Es handelt sich um eine anscheinend private Freizeitanlage, die in Anzahl der Geräte, für Wohngebiete eher untypisch ist, und deshalb nicht vergleichbar mit typischen Outdor-Freizeitgeräten wie Trambolin, Schaukelgeräte, Spiellandschaften mit Rutsche, Tischtennistisch, Kletter und Turngerätengeräte ...
Es wird darauf hingewiesen, dass die bauliche Anlage einer Skaterrampe grundsätzlich als Freizeitgerät den raumordnungsrechtlichen Zielsetzungen eines Wohngebiets entspricht. Ob jedoch die Immissionen, bei Benützung der errichteten Geräte im Vollbetrieb, an das übliche Ausmaß im Wohngebiet" hält, wäre von den Abt.US zu beantworten.
Das Problem der Anlage, ist die direkte, ungehinderte Einsicht der Geräte vom öffentlichen Gut aus. Sind im üblichen, „Selfmade Geräte eher in Hinterhöfen, hinter Sichtschutzeinrichtungen anzutreffen, steht die betreffende Anlage ohne jeglichen Sicht und Betretungsschutz, ohne Sicherheitsvorkehrungen an der xxx. Dies stellt nach Ansicht der Stadtplanung auch eine Gefährdung für sämtliche Verkehrsteilnehmer dar.
xxx
Am 22.09.2020 wurde ein Ortsaugenschein durchgeführt. Dabei wurde festgestellt, dass das bestehende Ortsbild durch intakte Lärmschutzwände, private Einfriedungen sowie begrünte und bestockte Vorgärten bestimmt ist.
Lediglich die Gewerbe-Wohnimmobile des Bewilligungswerbers weist einen ungepflegten Charakter auf. In Verbindung mit die Skateranlage entsteht so ein störendes Ortsbild.
Dieses störende Ortsbild wäre jedoch mit Errichtung einer geeigneten Sichtschutzeinrichtung, in einer Mindesthöhe von 2,00m lösbar. Optisch und materiell wäre der Sichtschutz der westlich angrenzenden Einfriedung anzupassen. Dadurch wäre auch die öffentliche Sicherheit gegeben.
Auf Grund der Ortsbildstörung wir seitens der Stadtplanung ein Sichtschutz erforderlich. Sollte das Gutachten der Abt.US eine Ortsüblichkeit bezüglich der zu erwartenden Immissionen ergeben, wären nach Ergänzung der Anlage mit einer Sichtschutzeinrichtung die Einwendungen zurückzuweisen.“
Darüber hinaus wurde die Stellungnahme des Amtssachverständigen der Abt. Stadtplanung, Mag. xxx, vom 30.9.2021 eingeholt, welcher Nachstehendes zu entnehmen ist:
„Laut Stadtentwicklungskonzept „xxx“ ist im betreffenden Stadtteilgebiet als Siedlungsfunktion die Wohnfunktion (Handel/Dienstleitung möglich) festgelegt. Die verfahrensgegenständlichen Grundstücke sind dem entsprechend als „Bauland-„Wohngebiet" gewidmet.
Als Wohngebiete sind It. § 3 Abs 5 Kärntner Gemeindeplanungsgesetz 1995 idgF jene Grundflächen festzulegen, die vornehmlich für Wohngebäude und dazugehörige sonstige bauliche Anlagen nach Abs. 4 lit. a bestimmt sind, im übrigen
a)für Gebäude, die neben Wohnzwecken auch der Unterbringung von Büros, Kanzleien, Ordinationen u. ä. dienen und die üblicherweise in Wohngebäuden untergebracht werden, wie insbesondere Rechtsanwalts- oder Notariatskanzleien, Zivilingenieurbüros, Arztpraxen, und
b)für Gebäude und sonstige bauliche Anlagen, die überwiegend den wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Bedürfnissen der Einwohner des Wohngebietes dienen, wie insbesondere Geschäftshäuser, Sanatorien, Gasthäuser, Kirchen, Schulgebäude, Kindergärten und Sammelgaragen für Personenkraftwagen, und die unter Bedachtnahme auf die örtlichen Gegebenheiten und den Charakter als Wohngebiet die Voraussetzungen nach Abs. 3 dritter Satz (Die Lage der einzelnen Baugebiete im Bauland sowie die zulässigen Nutzungen innerhalb eines Baugebietes sind so aufeinander abzustimmen, dass unter Bedachtnahme auf die örtlichen Gegebenheiten und den Charakter der jeweiligen Art des Baulandes (Abs. 4 bis 10) gegenseitige Beeinträchtigungen und örtlich unzumutbare Umweltbelastungen, insbesondere durch Lärm-, Staub- und Geruchsbelästigung, sonstige Luftverunreinigungen oder Erschütterungen möglichst vermieden werden) erfüllen.
Vor diesem rechtlichen Hintergrund wird festgestellt, dass im betreffenden Stadtteilgebiet zwischen xxx im Norden, der xxx und der Bahnstrecke xxx - xxx im Süden sowie der xxx im Osten der Gebietscharakter eines vorwiegend mit Ein- und Mehrfamilienhäusern bebauten Wohngebietes mit eingelagerten betrieblichen Nutzungen vorliegt. Prägend für dieses Stadtteilgebiet ist auch die im Süden, in unmittelbarer Nähe des Bauplatzes vorbeiführende Eisenbahn- Hauptstrecke mit sehr hoher Zugfrequenz.
Auf den verfahrensgegenständlichen Grundstücken befindet sich ein Wohnhaus mit Geflügelhandel, auf den Nachbargrundstücken nur Wohnfunktion. Die beantragte, in der Natur bereits bestehende Skateboardanlage liegt in dem der Bahnstrecke und der xxx zugewandten Teil des Grundstückes. Es handelt sich um eine zum Wohngebäude zugehörige sonstige bauliche Anlage, welche der Freizeitgestaltung dient. Für die Widmungskonformität einer solchen Anlage ist weiters entscheidend, dass diese der privaten Nutzung der Hausbewohner (und nicht etwa einem Verein) dient, wie z.B. auch ein Trampolin oder ein Swimming Pool, und dass von dieser unter Bedachtnahme auf die örtlichen Gegebenheiten und den Gebietscharakter keine örtlich unzumutbaren Umweltbelastungen ausgehen. Ersteres ist It. Baubeschreibung erfüllt, zu letzteren Kriterien ist eine gutachterliche Stellungnahme der Magistratsabteilung Klima- und Umweltschutz vom 01.07.2021 (betriebstypologische Beurteilung) aktenkundig.
Resümierend wird aus Sicht der örtlichen Raumplanung die Ansicht nicht geteilt, dass die beantragte Skateboardanlage mit der Widmung „Bauland-Wohngebiet“ am gegenständlichen Standort nicht vereinbar sei, weil die Anlage einem Wohngebäude funktional zugeordnet ist, den Bewohnern dient und lagemäßig zur angrenzenden Bahnstrecke und Dietrichstraße hin orientiert ist (und nicht zur Gartenzone), sich daher in einem Bereich befindet, der nicht den Gebietscharakter eines „ruhigen“ Wohngebietes aufweist.“
Mit dem Bescheid vom 14.12.2021, Mag. Zl. xxx, wies der Bürgermeister xxx das Bauansuchen der Beschwerdeführerin vom 18.10.2020 auf Erteilung der Baubewilligung für die bereits konsenslos errichtete Skateboardanlage in xxx, xxx, Grundstücke Nr. xxx und Nr. xxx, KG xxx, wegen Widerspruchs zur rechtswirksamen Flächenwidmungsplanverordnung im Vorprüfungsverfahren ab. In der Bescheidbegründung wurde nach Wiedergabe der eingeholten Stellungnahmen der Amtssachverständigen in der rechtlichen Beurteilung ausgeführt, dass die verfahrensgegenständliche Skateboardanlage auf den Grundstücken Nr. xxx und Nr. xxx - diese seien im rechtswirksamen Flächenwidmungsplan der Landeshauptstadt xxx gewidmet als Bauland-Wohngebiet – der KG xxx, bereits konsenslos errichtet worden sei und einer nachträglichen Baubewilligung zugeführt werden solle. Der Widmungsbezeichnung in Flächenwidmungsplänen sei grundsätzlich jener Inhalt zu unterstellen, der ihm nach den gesetzlichen Bestimmungen zukomme, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des jeweiligen Flächenwidmungsplanes in Geltung gestanden seien. Im konkreten Fall seien dies die Bestimmungen des § 3 Abs. 1 und Abs. 5 K-GplG 1995, wonach in Wohngebieten vornehmlich Wohngebäude und dazu gehörende sonstige bauliche Anlagen errichtet werden dürften, die unter Bedachtnahme auf die örtlichen Gegebenheiten und den Charakter als Wohngebiet keine örtlich unzumutbaren Umweltbelastungen, insbesondere durch Lärm, Staub und Geruchsbelästigung, sonstige Luftverunreinigung oder Erschütterung mit sich bringen. Das ortsübliche Ausmaß der Immissionen sei naturgemäß nach der Umgebung der Örtlichkeit, je nachdem ob es sich um ein Wohn-, ein Industrie- oder ein Landwirtschaftsgebiet handle, verschieden. Sei daher durch einen Flächenwidmungsplan eine bestimmte Widmungskategorie festgelegt, so seien Immissionen, die sich im Rahmen des in einer solchen Widmungskategorie zulässigen Ausmaßes halten, als zumutbar anzusehen, und zwar auch dann, wenn sie das Ausmaß der in der unmittelbaren Umgebung feststellbaren Immissionen übersteigen oder wenn sie die bisher vorliegenden Immissionsverhältnisse auf dem Grundstück der Nachbarn verschlechtern. Demzufolge sei also bei der Beurteilung, ob Emissionen eine das ortsübliche Ausmaß übersteigende Belästigung oder Gefährdung der Nachbarn herbeiführen, von einem sich an der für das zu bebauende Grundstück im Flächenwidmungsplan festgelegten Widmungskategorie orientierenden Durchschnittsmaßstab auszugehen. Wie der umwelttechnische Amtssachverständige in seiner gutachterlichen Stellungnahme ausführe, würden für das verfahrensgegenständliche Baugrundstück die Planungsrichtwerte It. ÖNORM S 5021 (schalltechnische Grundlagen für die örtliche und überörtliche Raumplanung) gelten und würden die für das städtische Wohngebiet vorgesehenen Planungsrichtwerte (Mittelungspegel = 55 db) durch den Betrieb der Skateboardanlage bzw. Fahrradparcours wesentlich überschritten und sei daher im Sinne des Vorgesagten nicht mehr widmungskonform. Die vergleichbare Betriebstype sei der ÖAL Richtlinie 37 (Schallemission und Schallimmission von Sport- und Freizeitaktivitäten bei einer Skateboardanlage) entnommen worden. Außerdem sei den Ausführungen des planungstechnischen Amtssachverständigen zu entnehmen, dass die bereits errichtete Anlage eine Störung des Ortsbildes verursache, die sich nur durch Projektierung einer mindestens 2 Meter hohen Sichtschutzeinrichtung vermeiden ließe. Wie dem vorliegenden Gutachten des planungstechnischen Amtssachverständigen zu entnehmen sei, seien die Geräte vom öffentlichen Gut aus ungehindert einsichtig und resultiere aus der Situierung der baulichen Anlagen direkt an der Dietrichstraße eine Gefährdung für sämtliche Verkehrsteilnehmer. Die Behörde folge daher den schlüssigen und nachvollziehbaren gutachterlichen Stellungnahmen des umwelttechnischen Amtssachverständigen, xxx, sowie des planungstechnischen Amtssachverständigen, Dipl. Ing. xxx, in welchen auf die mangelnde Eignung der baulichen Anlagen hinsichtlich der immissionstechnischen Vereinbarkeit im Bauland-Wohngebiet und auf die Beeinträchtigung der Interessen des Schutzes des Ortsbildes verwiesen worden sei, womit nach Rechtsansicht der belangten Behörde ein Widerspruch zum rechtswirksamen Flächenwidmungsplan vorliege, weshalb der gegenständliche Antrag im Vorprüfungsverfahren abzuweisen gewesen sei.
In der dagegen erhobenen Beschwerde führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, dass die abweisende Entscheidung der belangten Behörde auf die zu erwartende Lärmentwicklung aufgebaut werde. Die Zugstrecke xxx sei von der xxx keine 10 Meter entfernt, wo alle 10 oder 20 Minuten ein Zug vorbeikomme, welcher bei Weitem lauter sei als das Training mit einem BMX-Rad. Auch die durch die belangte Behörde relevierte Störung des Ortsbildes sei für die Beschwerdeführerin unverständlich, da die Straße eigentlich nur von Pendlern in der Früh genutzt werde. Auch die Gefahr für Verkehrsteilnehmer sei nicht nachvollziehbar, da die Anlage einige Meter von der Straße entfernt stehe.
Weiters werde in eigener Sache darauf hingewiesen, dass der Sohn der Beschwerdeführerin, xxx, diese Anlage nicht als Freizeitvergnügen nutze, sondern zu Trainingszwecken. Er sei Stadtmeister im BMX-Freestyle und habe bereits bei der WM in China mitgemacht. Zurzeit trainiere er für die Olympiade 2024 und werde auch von Kärnten Sport gefördert. Die Trainingsmöglichkeiten seien nicht nur in Kärnten sehr begrenzt und sei daher diese Anlage errichtet worden, um im Sport halbwegs mitmachen zu können. Im xxx seien die Rampen zu klein und der Freizeitpark xxx sei mittlerweile nur noch auf eigene Gefahr zu nutzen. Er könne daher seine Randsport Art an einem anderen Ort nicht professionell ausüben.
Die belangte Behörde hat die Beschwerde samt dem bezughabenden Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Kärnten zur Entscheidung vorgelegt.
Am 23.3.2022 wurde am Sitz des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, anlässlich welcher die mittlerweile rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin und die Amtssachverständigen xxx und Mag. xxx gehört wurden.
In der Beschwerdeverhandlung wurde durch die Beschwerdeführerin geltend gemacht, dass es sich bei der verfahrensgegenständlichen „Skateboardanlage“ um keine bauliche Anlage im Sinne der Kärntner Bauordnung 1996 handle. Fakt sei, dass die gegenständliche Anlage keine Verbindung mit dem Boden aufweise und sei auch für die Errichtung derselben kein besonderes Maß an bautechnischen Kenntnissen erforderlich. Dies ergebe sich schon dadurch, dass die Anlage durch den Sohn und den Ehegatten der Beschwerdeführerin selbst aufgestellt worden sei. Wie in der Beschwerde bereits ausgeführt worden sei, nutze der Sohn der Beschwerdeführerin, welcher Staatsmeister im BMX-Freestyle sei und auf dieser Anlage trainiere, zu Trainingszwecken. Da es in xxx keine anderen geeigneten Trainingsmöglichkeiten für diesen Sport gebe, sei die gegenständliche Anlage errichtet worden. Das gegenständliche Bauvorhaben sei deshalb als „Skateboardanlage“ bezeichnet worden, da Skateboard, BMX und Scooter eigentlich ein Begriff seien. Fakt sei, dass die Anlage nur für BMX-Freestyle Radfahrer geeignet sei. In Bezug auf die zu erwartenden Lärmimmissionen sei das Verfahren mangelhaft geblieben, da die durch das gegenständliche Bauvorhaben zu erwartenden konkreten Lärmimmissionen nicht geprüft worden seien.
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat über die zulässige Beschwerde wie folgt erwogen:
Feststellungen:
Das Grundstücke Nr. xxx und xxx, beide KG xxx, sind im Flächenwidmungsplan der xxx als „Bauland- Wohngebiet“ ausgewiesen.
Die Grundstücke Nr. xxx und xxx, beide KG xxx, weisen insgesamt eine Fläche von 952 m² auf. Es befindet sich auf diesen Grundstücken derzeit ein Wohn- bzw. Geschäftshaus, in welchem die Beschwerdeführerin einen Geflügelhandel betreibt.
Die Beschwerdeführerin hat mit der Eingabe vom 18.10.2020 die Erteilung der Baubewilligung für das Bauvorhaben „bestehende Skateboardanlage“ an der Südwestseite des bestehenden Wohn- bzw. Geschäftshauses auf den Grundstücken Nr. xxx und xxx, beide KG xxx, angesucht.
Gemäß den Einreichunterlagen besteht diese „Skateboardanlage“ aus fünf Rampen, welche der Eigennutzung des Sohnes der Beschwerdeführerin für seine sportliche Betätigung in den Monaten April bis Oktober (dazwischen Winterruhe) tagsüber von 10 Uhr bis 12 Uhr und von 14 Uhr bis 19 Uhr dienen sollen. Die Rampenflächen, welche mit dem BMX-Fahrrad benutzt bzw. befahren werden sollen, sind aus verleimten Sperrholz, ca. 20 mm dick, mit wasserdichter Oberfläche hergestellt. Das Traggerüst besteht aus Formstahl und ist verschraubt bzw. verschweißt. Das Schutzgeländer mit einer Höhe von 1,00 m ab dem Podest ist in Holzbauweise errichtet.
Gemäß der technischen Beschreibung haben die fünf Rampen folgende Ausmaße:
Rampe 1 mit Schnitzelgrube: Länge 9,00 m, Breite 4,20 m, Höhe 1,80 m;
Schwungrampe 2: Länge 9,00 m, Breite 1,50 m, Höhe 2,80 m;
Schwungrampe 3: Länge 6,20 m, Breite 1,25 m, Höhe 2,95 m;
Rampe 4 mit Polsterauslauf: Länge 9,30 m, Breite 3,20 m, Höhe 2,00 m;
Rampe 5: Länge 3,00 m, Breite 3,10 m, Höhe 1,80 m.
Bei der verfahrensgegenständlichen „Skateboardanlage“ handelt es sich um eine bauliche Anlage im Sinne der Kärntner Bauordnung 1996.
Gemäß der ÖNORM S 5021 ist in Bezug auf die beiden als „Bauland – Wohngebiet“ gewidmeten Baugrundstücke Nr. xxx und xxx, beide KG xxx, als Tageswert ein Planungsrichtwert von 55 dB ausgewiesen.
Durch den dem Verfahren beigezogenen lärmtechnischen Amtssachverständigen wurde anhand der ÖAL-Richtlinie 37 – Schallemission und -immission von Sport und Freizeitaktivitäten für die verfahrensgegenständliche „Skateboardanlage“ ein flächenbezogener Schallleistungspegel TAG von 67 dB errechnet.
Beweiswürdigung:
Die getroffenen Feststellungen basieren auf dem vorgelegten Verwaltungsakt sowie dem abgeführten Beweisverfahren, hierbei insbesondere auf den schlüssigen Ausführungen des lärmtechnischen Amtssachverständigen xxx in der Beschwerdeverhandlung am 23.3.2022.
Der lärmtechnische Amtssachverständigen xxx hat in der Beschwerdeverhandlung seine Stellungnahme vom 9.12.2020 und das Gutachten vom 1.7.2021 erläutert. Er hat in der Beschwerdeverhandlung schlüssig und nachvollziehbar ausgeführt, dass ein Bauvorhaben als widmungskonform zu beurteilen sei, wenn der flächenbezogene Schallleistungspegel des beabsichtigten Bauvorhabens kleiner gleich den geltenden Planungsrichtwerten sei. Bei den Baugrundstücken handle es sich um ein Bauland-städtisches Wohngebiet. In der ÖNORM S 5021 werde festgelegt, wie hoch der Planungsrichtwert für als Bauland-Wohngebiet, städtisches Wohngebiet gewidmete Grundstücke, sei. Als Tageswert werde ein Planungsrichtwert für dieses Gebiet von 55 dB ausgewiesen. In der Folge habe er in der ÖAL Richtlinie 37 die Schallleistung für derartige Anlagen herangezogen. In dieser Richtlinie seien mehrere vergleichbare Anlagen untersucht worden. In Bezug auf eine Skateboardanlage mit Fun-Pipes sei in der Richtlinie ein Schallleistungspegel für die Nutzung dieser Anlage von 99 dB ausgewiesen, wobei noch ein Anpassungswert von 5 dB hinzukomme, der die Impulshaltigkeit berücksichtige. Aufgrund der Baugrundstücksgröße habe er den flächenbezogenen Schallleistungspegel errechnet und habe dabei die in der Baubeschreibung angegebenen Nutzungszeiten der Anlage berücksichtigt. Durch die angegebenen Nutzungszeiten habe sich der Schallleistungspegel verringert, wobei im gegenständlichen Fall eine Nutzungsdauer von 2 Stunden pro Tag für die Berechnung des flächenbezogenen Schallleistungspegels herangezogen worden sei. Je kürzer die Anlage in den 13 Tagesstunden verwendet werde, desto mehr werde der Schallleistungspegel verringert. Er habe unter Berücksichtigung der soeben erwähnten Prämissen einen flächenbezogenen Schallleistungspegel von 67 dB errechnet. Er weise darauf hin, dass im vorliegenden Fall die Tagesnutzung der verfahrensgegenständlichen Anlage untersucht worden sei, da laut Einreichprojekt eine Nutzung in der Nacht nicht vorgesehen sei. In der Nacht würde der Planungsrichtwert laut ÖNORM S 5021 45 dB betragen. Da, wie in seinem Gutachten ausgeführt worden sei, ein Vorhaben nur dann als widmungskonform zu beurteilen sei, wenn der flächenbezogene Schallleistungspegel des beabsichtigten Betriebstyps kleiner gleich den geltenden Planungsrichtwerten sei, sei das gegenständliche Vorhaben nicht als widmungskonform entsprechend den Vorgaben laut Flächenwidmungsplan zu beurteilen.
Weiters hat der lärmtechnische Amtssachverständige in der Beschwerdeverhandlung schlüssig ausgeführt, dass er bei seiner Berechnung von einer typisierenden Betrachtung ausgegangen sei, dass nämlich die Rampen sowohl von Skateboardern, BMX-Radfahrern, Rollerbladern etc. benützt werden können. Bei Sprüngen, Landungen, Stürzen etc. entstünden Spitzenpegel. Die Impulshäufigkeit berücksichtige die Häufigkeit dieser Spitzenpegel. Die Häufigkeit dieser Spitzenpegel sei relevant für die Lästigkeit dieser Lärmimmissionen. Alle diese Umstände würden in der ÖAL RL 37 berücksichtigt, um den flächenbezogenen Schallleistungspegel zu ermitteln, und zwar für eine allgemeine Beurteilung. Bei der Beurteilung der Widmungskonformität werde eine individuelle schalltechnische Beurteilung nicht durchgeführt. Außerdem handle es sich beim Bauverfahren um ein Projektgenehmigungsverfahren, bei welchem das Bauvorhaben nach Vorliegen der Baubewilligung errichtet werde. Er prüfe die zu erwartenden Schallemissionen durch eine Anlage immer bezogen auf das Projekt und ziehe dafür die ÖAL Richtlinie 37 heran.
In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass der lärmtechnische Amtssachverständige bei seiner Beurteilung lediglich eine Nutzungsdauer von 2 Stunden pro Tag für die Berechnung des flächenbezogenen Schallleistungspegels herangezogen hat. Da laut vorliegender Baubeschreibung die Nutzungszeiten der Anlage in den Monaten von April bis Oktober, tagsüber von 10 bis 12 Uhr und 14 bis 19 Uhr, betragen sollen, ist davon auszugehen, dass sich bei diesen Nutzungszeiten der durch den lärmtechnischen Amtssachverständigen errechnete flächenbezogene Schallleistungspegel von 67 dB noch weiter erhöht.
Zur Frage des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin, welchen dB-Wert der Bahnlärm der unmittelbar angrenzenden Eisenbahnstrecke verursache, hat der lärmtechnische Amtssachverständige ausgeführt, dass laut Lärmkarte ein Dauerschallpegel von 55 bis 60 dB im Garten der Baugrundstücke sowie der angrenzenden Baugrundstücke ausgewiesen sei. Dabei sei die Lärmschutzwand berücksichtigt worden. Es handle sich dabei um den kompletten Tageswert mit den dazwischenliegenden Ruhephasen.
Die Beschwerdeführerin ist den als schlüssig und nachvollziehbar zu qualifizierenden Ausführungen des lärmtechnischen Amtssachverständigen nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Dem Gutachten des lärmtechnischen Amtssachverständigen kommt daher volle Beweiskraft zu.
In Bezug auf die Frage, ob es sich bei der verfahrensgegenständlichen „Skateboardanlage“ um eine zu einem Wohngebäude dazugehörige bauliche Anlage im Sinne des K-ROG 2021 handelt, handelt es sich um eine Rechtsfrage, welche durch das Verwaltungsgericht zu beantworten ist. Es ist daher im vorliegenden Fall nicht von Relevanz, dass dazu einander widersprechende Äußerungen der Amtssachverständigen der Abteilung Stadtplanung vorliegen.
Rechtliche Beurteilung:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Vorerst ist festzuhalten, dass im vorliegenden Verfahren die Bestimmungen der Kärntner Bauordnung 1996 – K-BO 1996, LGBl. Nr. 62/1996, idF LGBl. Nr. 29/2020, Anwendung zu finden haben.
Gemäß § 6 lit. a K-BO 1996 bedarf, sofern es sich nicht um ein bewilligungsfreies Vorhaben nach § 7 handelt, die Errichtung von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen einer Baubewilligung.
Gemäß § 13 Abs. 1 K-BO 1996 hat bei Vorhaben nach § 6 lit. a bis c eine Vorprüfung stattzufinden.
Gemäß § 13 Abs. 2 lit. a K-BO 1996 hat die Behörde bei der Vorprüfung u.a. festzustellen, ob dem Vorhaben der Flächenwidmungsplan entgegensteht.
Gemäß § 15 Abs. 1 K-BO 1996 hat die Behörde den Antrag abzuweisen, wenn dem Vorhaben einer der Gründe des § 13 Abs. 2 entgegensteht.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde das Bauansuchen der Beschwerdeführerin mit der Begründung gemäß § 15 Abs. 1 K-BO 1996 abgewiesen, dass das beantragte Bauvorhaben dem Flächenwidmungsplan widerspreche.
Die Baugrundstücke Nr. xxx und xxx, beide KG xxx sind im Flächenwidmungsplan der xxx als „Bauland – Wohngebiet“ ausgewiesen.
Eine nach dem Flächenwidmungsplan festgesetzte Widmung bewirkt, dass nur für solche Vorhaben eine baubehördliche Bewilligung erteilt werden darf, die in der bestimmten Widmungskategorie zulässig sind.
Zum Zeitpunkt der Einbringung des Bauansuchens vom 22.2.2021 hatten die Bestimmungen des Kärntner Gemeindeplanungsgesetzes 1995 – K-GplG 1995 Anwendung zu finden.
Gemäß § 3 Abs. 5 K-GplG 1995 sind als Wohngebiete jene Grundflächen festzulegen, die vornehmlich für Wohngebäude und dazugehörige sonstige baulichen Anlagen nach Abs. 4 lit. a bestimmt sind, im übrigen
a) für Gebäude, die neben Wohnzwecken auch der Unterbringung von Büros, Kanzleien, Ordinationen u. ä. dienen und die üblicherweise in Wohngebäuden untergebracht werden, wie insbesondere Rechtsanwalts- oder Notariatskanzleien, Zivilingenieurbüros, Arztpraxen, und
b) für Gebäude und sonstige bauliche Anlagen, die überwiegend den wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Bedürfnissen der Einwohner des Wohngebietes dienen, wie insbesondere Geschäftshäuser, Sanatorien, Gasthäuser, Kirchen, Schulgebäude, Kindergärten und Sammelgaragen für Personenkraftwagen, und die unter Bedachtnahme auf die örtlichen Gegebenheiten und den Charakter als Wohngebiet die Voraussetzungen nach Abs. 3 dritter Satz erfüllen. In Wohngebieten dürfen Flächen als reine Wohngebiete festgelegt werden, in denen neben Wohngebäuden samt dazugehörigen sonstigen baulichen Anlagen (Abs. 4 lit. a) nur solche Gebäude errichtet werden dürfen, die der Versorgung der Einwohner des reinen Wohngebietes mit häufig benötigten Gütern und Dienstleistungen dienen.
In § 3 Abs. 4 lit. a K-GplG 1995 sind in Bezug auf die zu Wohngebäuden dazugehörigen bauliche Anlagen beispielsweise Garagen, Gartenhäuser, Gewächshäuser angeführt.
Gemäß § 5 Abs. 2 lit d K-GplG 1995 sind im Grünland alle Flächen gesondert festzulegen, die – ausgenommen solche nach lit. a und lit. b – nicht für die Land- und Forstwirtschaft bestimmt sind und die nicht zum Ödland gehören, wie insbesondere Flächen für Sportanlagen wie Golfplätze, Tennisplätze, Reitsportanlagen, Schipisten, Vergnügungs- und Veranstaltungsstätten samt allenfalls zum Betrieb erforderlichen Parkplätzen.
Am 1.1.2022 ist das Kärntner Raumordnungsgesetz 2021 – K-ROG 2021 in Kraft getreten, welches in Artikel V (Inkrafttretens-, Außerkrafttretens- und Übergangsbestimmungen) auszugsweise Folgendes normiert:
„(1) Dieses Gesetz tritt, wenn in Abs. 2 nicht anderes bestimmt wird, mit 1. Jänner 2022 in Kraft und das Kärntner Raumordnungsgesetz – K-ROG, LGBl. Nr. 76/1969, zuletzt in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 10/2018, sowie das Kärntner Gemeindeplanungsgesetz 1995 – K-GplG 1995, LGBl. Nr. 23/1995, zuletzt in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 71/2018, außer Kraft.
…
(6) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehende überörtliche Entwicklungsprogramme im Sinne des § 3 K-ROG, Verordnungen über die Geschäftsordnung des Raumordnungsbeirates, Planzeichenverordnungen, Orts- und Stadtkernverordnungen, Richtlinien-Verordnungen, örtliche Entwicklungskonzepte, Flächenwidmungspläne, Bebauungspläne und integrierte Flächenwidmungs- und Bebauungspläne gelten als überörtliche Entwicklungsprogramme, Verordnungen über die Geschäftsordnung des Raumordnungsbeirates, Planzeichenverordnungen, Orts- und Stadtkernverordnungen, Richtlinien-Verordnungen, örtliche Entwicklungskonzepte, Flächenwidmungspläne, Bebauungspläne und integrierte Flächenwidmungs- und Bebauungspläne im Sinne des K-ROG 2021.
…
(9) Die Gemeinden haben die bestehenden örtlichen Entwicklungskonzepte, Flächenwidmungspläne, Bebauungspläne und integrierten Flächenwidmungs- und Bebauungspläne, wenn sie den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht entsprechen, spätestens binnen fünf Jahren ab Inkrafttreten dieses Gesetzes an die Bestimmungen des K-ROG 2021 anzupassen. Dies gilt auch für Flächenwidmungspläne, Bebauungspläne und integrierte Flächenwidmungs- und Bebauungspläne im Sinne des Abs. 5.
…“
Das neue K-ROG 2021 anerkennt durch die zuvor zitierten Übergangsbestimmungen die alten raumordnungsrechtlichen Verordnungen an und leitet die in Artikel V Abs. 6 genannten Verordnungen in das neue K-RO 2021 über. In der Übergangsbestimmung in Artikel V Abs. 6 K-ROG 2021 wird ausdrücklich festgelegt, dass im Zeitpunkt des Inkrafttretens bestehende Flächenwidmungspläne als Flächenwidmungspläne im Sinne des K-ROG 2021 gelten.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes richtet sich der Regelungsinhalt eines Bebauungsplanes (ebenso wie eines Flächenwidmungsplanes) grundsätzlich nach den Bestimmungen des Raumplanungsgesetzes zum Zeitpunkt der Beschlussfassung durch den Gemeinderat und nicht nach später abgeänderten Bestimmungen, dies allerdings nur dann, wenn die Übergangsbestimmungen nicht eine andere Regelung vorsehen (vgl. VwGH 12.12.2016, Ro 2014/05/0078). Im Zusammenschau des Artikel V Abs. 6 und 9 der soeben zitierten Übergangsbestimmungen des K-ROG 2021 ist davon auszugehen, dass der Regelungsinhalt von zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden Flächenwidmungsplänen nach den Bestimmungen des K-RO 2021 zu lesen ist.
Gemäß § 18 Abs. 1 K-ROG sind als Wohngebiete jene Grundflächen festzulegen, die vornehmlich für Wohngebäude samt dazugehörige sonstige bauliche Anlagen nach § 17 Abs. 1 Z 1 bestimmt sind, im Übrigen
1. für Gebäude, die neben Wohnzwecken auch der Unterbringung von Büros, Kanzleien, Ordinationen uä. dienen und die üblicherweise in Wohngebäuden untergebracht werden, wie insbesondere Rechtsanwalts- oder Notariatskanzleien, Zivilingenieurbüros, Arztpraxen, und
2. für bauliche Anlagen, die überwiegend den wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Bedürfnissen der Einwohner des Wohngebietes dienen, wie insbesondere Geschäftshäuser, Sanatorien, Gasthäuser, Kirchen, Schulgebäude, Kindergärten und Sammelgaragen für Personenkraftwagen,
und die unter Bedachtnahme auf die örtlichen Gegebenheiten und den Charakter als Wohngebiet die Voraussetzungen nach § 16 Abs. 2 erfüllen.
Gemäß § 17 Abs. 1 Z 1 K-ROG lautet:
(1) Als Dorfgebiete sind jene Grundflächen festzulegen, die vornehmlich für Gebäude samt dazugehörigen sonstigen baulichen Anlagen für land- und forstwirtschaftliche Betriebe bestimmt sind, im Übrigen
1. für Wohngebäude, die nach Lage, Größe, Ausgestaltung, Einrichtung uä. zur Deckung eines ganzjährig gegebenen Wohnbedarfes im Mittelpunkt der Lebensbeziehungen dienen, samt dazugehörigen sonstigen baulichen Anlagen (wie Garagen, Gartenhäuser, Gewächshäuser),
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Gemäß § 16 Abs. 2 K-ROG sind die Lage der einzelnen Baugebiete im Bauland sowie die zulässigen Nutzungen innerhalb eines Baugebietes so aufeinander abzustimmen, dass unter Bedachtnahme auf die örtlichen Gegebenheiten und den Charakter der jeweiligen Art des Baulandes gegenseitige Beeinträchtigungen und örtlich unzumutbare Umweltbelastungen, insbesondere durch Lärm-, Staub- und Geruchsbelästigung, sonstige Luftverunreinigungen oder Erschütterungen möglichst vermieden werden. Zur Beurteilung der Lärmbelästigung sind die strategischen Lärmkarten gemäß § 68 K-StrG 2017, § 9a Abs. 2 lit. b K-IPPC-AG und § 6 Bundes-LärmG heranzuziehen.
Gemäß § 27 Abs. 1 K-ROG sind nicht als Bauland oder als Verkehrsflächen festgelegte Flächen als Grünland festzulegen.
Gemäß § 27 Abs. 2 K-ROG sind im Grünland alle Flächen gesondert festzulegen, die – ausgenommen solche nach Z 1 und 2 – nicht für die Land- und Forstwirtschaft bestimmt sind und die nicht zum Ödland gehören, wie insbesondere Flächen für
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4. Sportanlagen wie Golfplätze, Tennisplätze, Reitsportanlagen, Schipisten, Vergnügungs- und Veranstaltungsstätten samt allenfalls zum Betrieb erforderlichen Parkplätzen;
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Vorerst ist zum Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach es sich bei der verfahrensgegenständlichen „Skateboardanlage“ um keine bauliche Anlage im Sinne des § 6 lit. a K-BO 1996 handelt, Nachstehendes auszuführen:
Die Kärntner Bauordnung 1996 enthält keine Definition des Begriffes „bauliche Anlage“. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist darunter eine Anlage zu verstehen, zu deren Herstellung ein wesentliches (gewisses) Maß bautechnischer Kenntnisse erforderlich ist, die mit dem Boden in eine gewisse Verbindung gebracht wird und wegen ihrer Beschaffenheit geeignet ist, die öffentlichen Interessen (Ortsbild, Landschaftsbild, Standsicherheit, Gesundheit etc.) zu berühren (VwGH vom 31.07.2007, 2006/05/0236).
Eine Verbindung mit dem Boden ist dann anzunehmen, wenn eine solche bei ordnungsgemäßer Ausführung nach den Regeln der technischen Wissenschaften vorliegen müsste. Ein Fundament ist nicht notwendig, da es genügt, eine mittelbare Verbindung mit dem Boden herzustellen oder dass die Anlage aufgrund ihres Eigengewichtes nicht ohne weiteres bewegt werden kann.
Die verfahrensgegenständliche „Skateboardanlage“, bestehend aus fünf Rampen mit einer Höhe von 1,80 m bis 2,95 m, ist jedenfalls als eine bauliche Anlage im Sinne der Kärntner Bauordnung 1996 zu qualifizieren, da zur Herstellung derselben jedenfalls ein gewisses Maß an bautechnischen Kenntnissen erforderlich ist und schon auf Grund des Eigengewichts der Anlage eine Verbindung mit dem Boden gegeben ist. Ein Fundament ist nicht notwendig, es genügt eine mittelbare Verbindung mit dem Boden oder dass die Anlage auf Grund ihres Eigengewichtes nicht ohne weiteres bewegt werden kann.
Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach für die Errichtung der gegenständlichen „Skateboardanlage“ keine bautechnischen Kenntnisse erforderlich seien, was sich schon dadurch ergebe, dass die Anlage durch den Sohn und den Ehegatten der Beschwerdeführerin selbst aufgestellt worden sei, ist entgegen zu halten, dass nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes das Kriterium der Notwendigkeit bautechnischer Kenntnisse auch dann angenommen werden muss, wenn eine Anlage zwar laienhaft gestaltet ist bzw. gestaltet werden soll, nach den Regeln der technischen Wissenschaften aber einer Ausführung unter Verwertung bautechnischer Kenntnisse bedürfte, wozu auch Kenntnisse auf dem Gebiete der Statik gehören, weil auch in dieser Beziehung der widersinnige Zustand einträte, dass eine nicht ordnungsgemäß ausgeführte Anlage bewilligungsfrei bliebe, während eine ordnungsgemäß ausgeführte Anlage einer Bewilligung unterworfen wäre (VwSlg 9657 A). So hat etwa der Verwaltungsgerichtshof auch eine Trainingsanlage für Mountain-Bikes als Sportanlage qualifiziert, für welche ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erforderlich ist (VwGH 30.4.2013, 2012/05/0020).
Da die verfahrensgegenständliche „Skateboardanlage“ wegen ihrer Beschaffenheit geeignet ist, die öffentlichen Interessen der Standsicherheit, der Gesundheit, des Immissionsschutzes sowie des Ortsbildes zu berühren, handelt es sich dabei um eine bauliche Anlage im Sinne der Kärntner Bauordnung 1996.
Es ist daher des Weiteren zu klären, ob die durch die Beschwerdeführerin beantragte „Skateboardanlage“ als eine zu einem Wohngebäude dazugehörige sonstige bauliche Anlage im Sinne des § 17 Abs. 1 Z 1 K-ROG zu qualifizieren ist.
Die Widmung „Wohngebiet“ lässt nämlich nicht nur Wohngebäude im eigentlichen Sinne, sondern auch Nebenanlagen zu, welche für eine sinnvolle Nutzung eines solchen Wohngebäudes notwendig sind bzw. typischerweise von der Wohnbevölkerung in solchen Wohngebieten errichtet werden, wie z. B. Garagen oder Gartenhäuschen. Es ist in diesem Zusammenhang auch darauf abzustellen, ob üblicherweise derartige Baulichkeiten von der Wohnbevölkerung errichtet werden. In Betracht kommt daher nur eine (zulässige) Wohnnebennutzung.
Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 26. Juni 2008, Zl. 2006/05/0015, in dem es um ein Schwimmbecken ging, zur Bestimmung des § 9 Abs. 2 erster Satz Oö. BauTG, welche normiert, dass die unbebaut bleibenden Flächen des Bauplatzes oder des bebauten Grundstückes im Bauland nur einer der Art und der zulässigen Verwendung der baulichen Anlage entsprechenden Benützung zugeführt werden dürfen, ausgesprochen, dass nach dieser Bestimmung nicht eine „zulässige Benützung", sondern eine der zulässigen Verwendung der baulichen Anlage „entsprechende Benützung“ gefordert werde. Das Zulässigkeitserfordernis beziehe sich auf die bauliche Anlage, also in jenem Fall auf das Reihenhaus, dessen tatsächliche Benützung für Wohnzwecke zulässig sei. Zu prüfen sei daher, ob eine Gartengestaltung, mit der auch ein Schwimmbecken verbunden sei, der Wohnnutzung entspreche.
Des Weiteren vertritt der Verwaltungsgerichtshof die Rechtsansicht, dass es grundsätzlich nicht ausgeschlossen sei, dass in den als Wohngebiet gewidmeten Baulandflächen Spielplätze errichtet werden. Die Nutzung einer Grundfläche als Spielplatz auf einem als Wohngebiet gewidmeten Baugrundstück dürfe jedoch keine Dimensionen erreichen, die für Grünflächen vorgesehen seien, die für Spiel- und Sportzwecke bestimmt seien, weil dadurch u.a. Schallemissionen erzeugt werden können, die wegen ihres Informationsgehaltes und wegen ihrer Impulshaltigkeit die angenommenen Planungsrichtwerte für die gegebene Widmung Wohngebiet in unzulässiger Weise überschreiten können (VwGH 23.6.2008, 2007/05/0295).
Anlagen zum Zwecke der Ausübung von Mannschaftsspielen und Tennisspielen sind nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keine zu einem Wohngebäude dazugehörigen Nebenanlagen. Für Spielplatzanlagen, wie etwa einen 500 m² großen Mehrzweckspielplatz mit der projektierten Nutzung für verschiedene Ballspiele, darunter auch Tennis, ist die Widmung mit entsprechender Sonderwidmung für bestimmte Spiel- und Sportarten vorgesehen (VwGH 23.6.2008, 2007/05/0295).
Im Sinne der soeben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist in Bezug auf die verfahrensgegenständliche, aus fünf Rampen bestehende „Skateboardanlage“, welche dem Sohn der Beschwerdeführerin zu Trainingszwecken im BMX-Freestyle dienen soll, davon auszugehen, dass es sich dabei um keine zu einem Wohngebäude dazugehörige sonstige bauliche Anlage im Sinne des § 17 Abs. 1 Z 1 K-ROG handelt.
Diese Anlage erreicht nämlich Dimensionen, die für Grünflächen vorgesehen sind, die für Spiel- und Sportzwecke bestimmt sind. Derartige Rampen können nämlich sowohl von Skateboardern, BMX-Radfahrern, Rollerbladern etc. benützt werden, wobei bei Sprüngen, Landungen, Stürzen etc. Spitzenpegel entstehen, deren Häufigkeit – wie der dem Verfahren beigezogene lärmtechnische Amtssachverständige schlüssig ausgeführt hat – relevant für die Lästigkeit dieser Lärmimmissionen ist.
In diesem Zusammenhang ist auf die Ausführungen des dem Verfahren beigezogenen lärmtechnischen Amtssachverständigen zu verweisen, welcher nachvollziehbar ausgeführt hat, dass ein Bauvorhaben als widmungskonform zu beurteilen sei, wenn der flächenbezogene Schallleistungspegel des beabsichtigten Bauvorhabens kleiner gleich den geltenden Planungsrichtwerten sei. Gemäß der ÖNORM S 5021 sei in Bezug auf die beiden als „Bauland – Wohngebiet“ gewidmeten Baugrundstücke Nr. 614/4 und 614/7, beide KG xxx, als Tageswert ein Planungsrichtwert von 55 dB ausgewiesen. Da anhand der ÖAL-Richtlinie 37 – Schallemission und -immission von Sport und Freizeitaktivitäten für die verfahrensgegenständliche „Skateboardanlage“ ein flächenbezogener Schallleistungspegel TAG von 67 dB errechnet worden sei, kommt der lärmtechnische Amtssachverständige schlüssig zu dem Ergebnis, dass das beantragte Bauvorhaben nicht als widmungskonform zu qualifizieren sei.
Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass die verfahrensgegenständliche „Skateboardanlage“ keine zulässige Wohnnebennutzung darstellt und daher mit der Widmung „Bauland – Wohngebiet“ nicht vereinbar ist.
Der Umstand, dass sich in unmittelbarer Nähe des Bauplatzes eine Eisenbahnhauptstrecke mit sehr hoher Zugfrequenz befindet und daher der Gebietscharakter eines sehr ruhigen Wohngebietes nicht gegeben ist, ist im vorliegenden Fall nicht von Relevanz, zumal eine derartige „Skateboardanlage“ grundsätzlich mit der Widmungskategorie „Bauland – Wohngebiet“ nicht vereinbar ist, sondern dafür eine gesonderte Festlegung im Grünland nach § 27 Abs. 2 Z 5 K-ROG erforderlich ist.
Im Übrigen hat der lärmtechnische Amtssachverständige schlüssig ausgeführt, dass in Bezug auf den Bahnlärm der unmittelbar angrenzenden Eisenbahnstrecke laut Lärmkarte unter Berücksichtigung der vorhandenen Lärmschutzwand ein Dauerschallpegel von 55 dB bis 60 dB im Garten der Baugrundstücke sowie der angrenzenden Grundstücke ausgewiesen sei. Es handle sich dabei um den kompletten Tageswert mit dazwischenliegenden Ruhephasen.
Die belangte Behörde hat daher das Bauansuchen der Beschwerdeführerin zu Recht wegen eines Widerspruches zum Flächenwidmungsplan abgewiesen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
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