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KLVwG-1644/19/2021•LVwG K KLVwG-1644/19/2021
KLVwG-1644/19/2021Landesverwaltungsgericht11.04.2023
Abgabenrecht, Nächtigungstaxe, Ferienwohnung, Almhütte, Land- und forstwirtschaftlicher Betrieb, Zufahrt, Zumutbarkeit
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seinen Richter xxx über die Beschwerde des xxx, xxx, xxx, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde xxx vom 23.12.2020, Zahl: xxx, betreffend einem Verfahren nach dem K-ONTG, zu Recht:
I.Die Beschwerde wird als unbegründet
a b g e w i e s e n .
II.Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist
u n z u l ä s s i g .
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer als Eigentümer der Ferienwohnung Almhütte auf Parzelle xxx, KG xxx, für 2018 eine Nächtigungstaxe in der Höhe von Euro 50,-- pauschal vorgeschrieben.
Die dagegen eingebrachte Beschwerde wurde mit Beschwerdevorentscheidung vom 14.07.2021 als unbegründet abgewiesen und hat der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag eingebracht indem er auf die Ausführungen in seiner Beschwerde bzw. Berufung verwiesen hat. Demnach sei die gegenständliche Almhütte im Rahmen des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes durch den Betriebsführer und seine Angehörigen als erforderliche Unterkunft genutzt worden. Verwiesen wird auf die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen und wird ausgeführt, dass der landwirtschaftliche Betrieb xxx als Mutterkuhhaltungsbetrieb mit Jungrindern – Direktvermarktung biologisch im Nebenerwerb geführt wird und werde während der Sommermonate ein Teil der Mutterkuhherde auf die xxx Alm zur Sommerweide aufgetrieben und zwar im Wirtschaftsjahr 2018 acht Mutterkühe und 2 Jungrinder. Der regelmäßigen Kontrolle der Herde komme maßgebliche Bedeutung zu und war es erforderlich die Mutterkühe während der gesamten Almsaison durch die Betriebsführerin und deren Familienmitglieder regelmäßig zu beaufsichtigen und nutzen diese die in dem Almgebiet gelegene Almhütte als Unterkunft.
Weiters erfolgten Tätigkeiten bei der Errichtung einer Forststraße und der Pflege von Forstflächen.
Es wurde wie folgt erwogen:
Der Beschwerdeführer ist Eigentümer und Bewirtschafter eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes gemeinsam mit seiner Familie im Nebenerwerb. Die betriebliche Ausrichtung liegt in der Mutterkuhhaltung mit Direktvermarktung der Jungrinder sowie der Waldwirtschaft. Es ist eine Hofstelle mit Wohn- und Wirtschaftsgebäuden sowie eine maschinelle Ausstattung für die Bewirtschaftung der Eigenflächen vorhanden. Der Beschwerdeführer ist Mitglied der xxx und hat er eine Almhütte auf der verfahrensgegenständlichen Alm errichtet. Diese verfügt über einen kleinen Keller, ein Erdgeschoß, eine Küche mit einem Aufenthaltsbereich, ein Schlafzimmer, ein Bad und über eine Leiter sind im Obergeschoß weitere Schlafplätze vorzufinden. Auf der xxx Alm befinden sich auf österreichischem bzw. xxx Staatsgebiet insgesamt 28 Privathütten, ein Gemeinschaftsalmstall sowie eine Schutzhütte, in welcher sich im Obergeschoß die Aufenthaltsbereiche für die Almhirten befinden. Die Bewirtschaftung der Alm, wie die Erhaltung und Instandsetzung der Zäune, der Weganlagen und Schwendarbeiten zur Erhaltung der Almflächen erfolgen von den berechtigten Mitgliedern bzw. den viehauftreibenden Mitgliedern. Für die Viehbeaufsichtigung wurden von der Agrargemeinschaft während der Weidezeit teilweise Hirten angestellt. Die Almhütte ist vom Heimhof 11 km entfernt und mit dem Auto in ca. 25 Minuten erreichbar, die Aufforstungsflächen samt den Forststraßen sind näher in ca. 15 Min. Entfernung gelegen.
Zur Betreuung der Tiere ist eine zweimalige Auffahrt zu diesen bzw. zur Almhütte pro Woche während der Almsaison erforderlich, weiters sind für weitere landwirtschaftliche Tätigkeiten (Instandhaltungen und Schwenden) etwa zwei bis drei Tage im Jahr erforderlich und ist die Anzahl dieser Auffahrten zumutbar. Auch sind die Zufahrten zur Aufforstungsfläche zur Pflege derselben und zur Errichtung der Forststraße zumutbar. Wenn der Beschwerdeführer die Almhütte als Unterkunft nicht hätte, müsste er bei Schlechtwetter oder wenn er Speis und Trank einnimmt im Auto sitzen oder zur Hofstelle fahren und am nächsten Tag wieder auffahren.
Obige Feststellungen gründen auf den Akteninhalt, insbesondere dem Vorbringen des Beschwerdeführers und dem Gutachten des Amtssachverständigen. Dieser hat die Anzahl der Auffahrten zu den Tieren bzw. zur Almhütte dargestellt und ausgeführt, dass für die Durchführung der erforderlichen forstwirtschaftlichen Maßnahmen eine Hütte zu errichten bzw. zu haben, dies insbesondere aufgrund der kurzen Fahrtzeiten nicht erforderlich ist. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen wonach es zumutbar sei die ob dargestellten Tätigkeiten ohne Hütte bzw. Wohnung durchzuführen, erscheinen schlüssig, dies insbesondere unter Bedachtnahme auf die erforderliche Anfahrtszeit und die Entfernung der Hütte zur Hofstelle. Auf gleicher fachlicher Ebene erfolgte kein Einwand. Auszuführen ist weiters, dass es völlig unüblich wäre für die gegenständlichen forstwirtschaftlichen Maßnahmen eine Hütte zu errichten. Eine Befangenheit des Sachverständigen auf Grund dessen Bekanntschaft mit dem Bürgermeister und seiner politischen Funktion als Kassier im Bezirk xxx scheint i. S. § 179 BAO nicht vorliegend.
Zum Vorbringen wonach über die Angelegenheit bereits entschieden wurde, ist auszuführen, dass das Schreiben („Bescheid“) des Bürgermeisters vom 17.12.2018 mangels Unterschrift kein Bescheid ist (siehe unwidersprochene Stellungnahme der Gemeinde vom 15.02.2023).
Nach § 8 des Kärntner Orts- und Nächtigungstaxengesetzes richtet sich die Pflicht zur Entrichtung zur Nächtigungstaxe nach § 3. Nach § 3 Abs. 1 leg. cit. sind zur Entrichtung der Abgabe in Form eines jährlichen Pauschales Eigentümer von Ferienwohnungen (Abs. 5) verpflichtet.
Nach § 3 Abs. 1 leg. cit. sind zur Entrichtung in Form eines jährlichen Pauschales alle Eigentümer von Ferienwohnungen (Abs. 5) verpflichtet.
Nach § 3 Abs. 5 leg. cit. ist eine Ferienwohnung eine Wohnung oder sonstige Unterkunft in Gebäuden oder baulichen Anlagen, die nicht der Deckung eines Wohnbedarfes im Mittelpunkt der Lebensbeziehungen, sondern überwiegend während der Freizeit, des Wochenendes, des Urlaubes, der Ferien, saisonal oder auch nur zeitweise als Wohnstätte (Zweitwohnsitz) dient.
Nach § 3 Abs. 6 lit. a sind Ferienwohnungen im Sinne des Abs. 5 insbesondere nicht Wohnungen und Unterkünfte im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes, die für land- und forstwirtschaftliche Betriebszwecke, wie etwa die Bewirtschaftung von Almen, erforderlich sind.
Unter Bedachtnahme auf ob dargestellte Sach- und Rechtslage ist auszuführen, dass vom Beschwerdeführer nicht vorgebracht wird, dass gegenständlich keine Ferienwohnung vorliegend ist. Diese Ferienwohnung ist – wie sich aus dem Gutachten des Amtssachverständigen ergibt – nicht für land- und forstwirtschaftliche Betriebszwecke, wie etwa die Bewirtschaftung der Alm erforderlich, da die Zufahrten zumutbar sind. In diesem Zusammenhang ist auf die ständige Judikatur des VwGH (unter anderem Ra 2018/13/0105) zu verweisen, wonach hinsichtlich der Frage, ob die Wohnung für die land- und forstwirtschaftliche Nutzung erforderlich ist zu klären ist, ob und wie der Betrieb auch ohne die strittige Unterkunft zu führen gewesen wäre. In diesem Sinne ist auszuführen, dass der Betrieb zumutbarer Weise ohne die Unterkunft zu führen ist und zwar durch zusätzliche zumutbare Auffahrten. Dies deshalb, da davon auszugehen ist, dass ein Teil der Auffahrten jedenfalls durchzuführen ist um von der Hofstelle auf die Alm bzw. die forstwirtschaftlichen Flächen zu gelangen. Hinzuweisen ist darauf, dass die betragsmäßige Berechnung der Abgabe als solches nicht beeinsprucht wurde.
I.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
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