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KLVwG-99-100/24/2019Landesverwaltungsgericht29.03.2023
Naturschutzrecht, Ausnahmebewilligung, Seezugang, Grundeigentümer, Zustimmung
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seine Richterin xxx, über die Beschwerde der xxx, xxx als Rechtsnachfolgerin des xxx und der xxx, vertreten durch xxx Rechtsanwälte, xxx, gegen Spruchpunkt III. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 04.12.2018, Zahl: xxx, zu Recht:
I.Die Beschwerde wird als unbegründet
a b g e w i e s e n .
II.Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist u n z u l ä s s i g .
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Feststellungen und Beweiswürdigung:
Mit Schreiben vom 25.05.2018 haben die Rechtsvorgänger der Beschwerdeführerin unter Vorlage von Planunterlagen nachträglich die Erteilung der naturschutzrechtlichen Bewilligung für bereits vorgenommene Anschüttungen und die wiederkehrende Durchführung von Instandsetzungsmaßnahmen auf den Grundstücken Nr. xxx und xxx, KG xxx, beantragt. Aus den Projektunterlagen geht hervor, dass gleichzeitig auch die Erteilung der naturschutzrechtlichen Ausnahmebewilligung vom Verbot des § 8 des Kärntner Naturschutzgesetzes 2002 für die Errichtung eines Seezuganges über das Grundstück Nr. xxx, KG xxx, beantragt wurde.
Die belangte Behörde hat daraufhin ein naturschutzfachliches Gutachten eingeholt. Diesem ist zu entnehmen, dass die zuletzt 2016 getätigte Anschüttung auf den Grundstücken Nr. xxx und xxx, KG xxx, aus fachlicher Sicht nachträglich bewilligt werden kann. Eine wiederkehrende Durchführung von Anschüttungen (auch im Wegbereich) ist jedoch aus fachlicher Sicht aufgrund des Vorliegens von Feuchtflächen entlang des Weges abzulehnen. Weiters ist das Eindringen in Schilfbestände und ein Seezugang aufgrund der bestehenden Badeverbotszone in diesem Bereich abzulehnen.
Die Stellungnahme wurde zum Parteiengehör übermittelt. Eine schriftliche Stellungnahme langte trotz Fristverlängerung nicht ein.
Daraufhin wurde mit nunmehr bekämpftem Bescheid vom 04.12.2018, Zahl: xxx, Folgendes ausgeführt:
„I.
xxx und xxx, xxx, wird nachträglich die naturschutzrechtliche Ausnahmebewilligung vom Verbot des § 8 des Kärntner Naturschutzgesetzes 2002 idgF. für bereits im Jahr 2016 getätigten Anschüttungen im Bereich des Bestandsweges an der Grenze der Grst. Nr. xxx und xxx, KG xxx, im Landschaftsschutzgebiet xxx, nach Maßgabe der mit dem Genehmigungsvermerk versehenen Einreichunterlagen, erstellt von der xxx GmbH, xxx, vom 24.05.2018 welche einen wesentlichen Bestandteil dieses Bescheides bilden, erteilt.
II.
Das darüber hinausgehende Begehren der xxx und xxx, xxx, auf Erteilung der naturschutzrechtlichen Ausnahmebewilligung vom Verbot des § 8 des Kärntner Naturschutzgesetzes 2002 idgF. für immer wiederkehrende Anschüttungen als Instandsetzungsmaßnahmen im Bereich des Bestandsweges an der Grenze der Grst. Nr. xxx und xxx, KG xxx, im Landschaftsschutzgebiet xxx, wird
abgewiesen.
III.
Gemäß § 13 Abs. 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 — AVG, BGBI. Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBI. I Nr. 58/2018 in Verbindung mit § 51 Abs. 5 Kärntner Naturschutzgesetz 2002, - K-NSG 2002, LGBI. Nr. 79/2002, zuletzt geändert durch LGBI. Nr. 57/2017, wird der Antrag der xxx und des xxx, xxx, auf Erteilung der naturschutzrechtlichen Ausnahmebewilligung vom Verbot des § 8 des Kärntner Naturschutzgesetzes 2002 idgF. für die Errichtung eines Seezuganges über das Grundstück Nr. xxx KG xxx mangels Vorliegen der Zustimmungserklärung zur Benützung des xxx durch den Seegrundeigentümer, xxx, vertreten durch den Obmann xxx, xxx,
zurückgewiesen.“
Mit Schreiben vom 07.01.2019 wurde gegen Spruchpunkt III. dieses Bescheides durch xxx und xxx, beide damals vertreten durch die Rechtsanwaltskanzlei xxx, eine Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Kärnten erhoben. Die Spruchpunkte I. und II. blieben unbekämpft uns sind daher in Rechtskraft erwachsen.
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hatte bereits für den 5. Juni 2019 eine Verhandlung anberaumt. Allerdings gab die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführer anher bekannt, dass sie um Vertagung ersuche, zumal gesundheitliche Probleme bei den Beschwerdeführern vorlagen.
In weiterer Folge wurde anher bekanntgegeben, dass beide Beschwerdeführer leider verstorben sind.
Daraufhin wurde in den letzten drei Jahren vom Landesverwaltungsgericht Kärnten bis zur Regelung der Verlassenschaft das anhängige Verfahren ausgesetzt.
Mit Schreiben vom 17.10.2022 wurde dem Landesverwaltungsgericht Kärnten durch das Bezirksgericht xxx bekanntgegeben, dass das Verlassenschaftsverfahren xxx und xxx mit Einantwortungsbeschluss vom 08.07.2022 abgeschlossen wurde.
Mit Schreiben vom 08.11.2022 wurde die Rechtsnachfolgerin der Beschwerdeführer ersucht bekanntzugeben, ob die durch ihre Rechtsvorgänger erhobene Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 04.12.2018, Zahl: xxx, aufrechterhalten wird.
Mit E-Mail vom 31.01.2023 ersuchte die Rechtsnachfolgerin um Aufschub und mit Schreiben vom 17.02.2023, nunmehr anwaltlich vertreten durch die Kanzlei xxx, ersuchte sie um Akteneinsicht und zur Durchführung des weiteren Verfahrens um Verhandlung.
Am 02.03.2023 wurde durch einen ausgewiesenen Vertreter der Anwaltskanzlei Akteneinsicht genommen und der Gesamtakt kopiert. Danach langte keine Stellungnahme mehr ein.
Es kann festgehalten werden, dass auch im Beschwerdeverfahren zu Spruchpunkt III. des bekämpften Bescheides die notwendigen Unterlagen für eine etwaige Errichtung eines Seezuganges über das Grundstück Nr xxx, KG xxx, va die Zustimmungserklärung zur Benützung des xxx durch den Seegrundeingetümer nicht vorgelegt wurden. Die damalige Zurückweisung erfolgte auf Basis des § 13 Abs 3 AVG.
Die gegenständlichen Feststellungen gründen sich auf den vorliegenden Akteninhalt. Etwaige ergänzende Unterlagen oder ein ergänzendes Vorbringen wurde durch die Rechtsnachfolgerin der Beschwerdeführer trotz ausdrücklichem Anschreiben durch das erkennende Gericht und Akteneinsicht bzw Kopie durch den anwaltlichen Vertreter der Beschwerdeführerin nicht erstattet.
II.Rechtlich wurde dazu erwogen:
Der Beschwerde ist zu entnehmen, dass ausschließlich Spruchpunkt III. des bekämpften Bescheides beeinsprucht wird. Unter Spruchpunkt III. wurde nach § 13 Abs. 3 AVG ein Antrag der ehemaligen Beschwerdeführer auf Erteilung einer naturschutzrechtlichen Ausnahmegenehmigung vom Verbot des § 8 des Kärntner Naturschutzgesetzes für die Errichtung eines Seezuganges über das Grundstück Nr. xxx, KG xxx, mangels vorliegender Zustimmungserklärung zur Benutzung des xxx durch den Seegrundeigentümer zurückgewiesen.
Ausgeführt wird ua, dass dieser Antrag aus Sicht der Beschwerdeführer von ihnen nicht gestellt worden sei. Diesbezüglich ist auszuführen, dass dem Schreiben der ehemaligen Beschwerdeführer vom 25. Mai 2018 „Änderungsansuchen um naturschutzrechtliche Bewilligung zur Sanierung eines Bestandsweges Grundstück xxx und xxx, KG xxx“ zu entnehmen ist, dass der im Grenzbereich der Grundstücke xxx und xxx liegende Schottweg samt Liegefläche und Seezugang zum xxx Gegenstand des Antrages war. Der Antrag samt dazugehörigen Planunterlagen der xxx GmbH lagen dem Gutachten des naturschutzfachlichen Amtssachverständigen vom 18.06.2018 zugrunde. Diesem Gutachten ist zu entnehmen, dass auch ein Seezugang in Richtung Europaschutzgebiet xxx in den eingereichten Planunterlagen eingezeichnet ist. Diese Ausführung stimmt mit dem vorliegenden Lageplan, datiert mit 23.05.2008 (Plan Nr.: xxx), überein.
Gegen den im Lageplan eingezeichneten Seezugang sprach sich der naturschutzfachliche Amtssachverständige aus. Er würde der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft xxx widersprechen, welche Teile des Uferbereiches des xxx zu Badeverbotszonen erklärt. Eine entsprechende fachliche Stellungnahme zur Badeverbotszone vor den Grundstücken Nr. xxx und xxx ist am 11.06.2018 zur Zahl: xxx, ergangen.
Diese Stellungnahme wurde den vormaligen Beschwerdeführern mit Schreiben vom 25.07.2018 ausdrücklich zur Kenntnisnahme übermittelt und wurde rechtlich zum Thema Seezugang ausgeführt, dass einerseits auf die Bestimmungen der Verordnung vom 01.12.2009, mit der ein Teil des Landschaftsschutzgebietes xxx zum Europaschutzgebiet erklärt wurde, verwiesen; demnach ist das Eindringen in Schilfbestände verboten. Darüber hinaus wäre für die Erteilung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung für einen Seezugang, und somit die Benutzung des Seegrundstückes, die Zustimmungserklärung des Grundeigentümers vorzulegen. Eine solche lag den Antragsunterlagen nicht bei. Die vormaligen Beschwerdeführer wurden ausdrücklich auf die Rechtsfolgen der Nichtvorlage der Zustimmungserklärung des Seeeigentümers hingewiesen und wurde ihnen die Möglichkeit eingeräumt, bis 31.08.2018 eine Stellungnahme und die entsprechenden Unterlagen vorzulegen.
Die vormaligen Beschwerdeführer haben am 28.08.2018 telefonisch um Fristverlängerung ersucht, um eine Zustimmungserklärung des xxx als Grundeigentümer des xxx zur Benutzung des Seegrundstückes zu erlangen. Die Frist zur Vorlage wurde bis 01.11.2018 erstreckt.
Bis zur Erlassung des nunmehr bekämpften Bescheides mit 04.12.2018 langte jedoch weder eine Stellungnahme noch die Zustimmungserklärung des Grundeigentümers des Seegrundstückes bei der belangten Behörde ein. Auch haben die ehemaligen Beschwerdeführer nicht angeführt, dass sie keine Errichtung eines Seezuganges über das Grundstück xxx, KG xxx, beantragt hätten.
Die belangte Behörde konnte somit zu Recht davon ausgehen, dass der im Einreichprojekt der xxx GmbH vom 24.05.2018 im Lageplan Nr. xxx eingezeichnete Seezugang integrierender Bestandteil des Bewilligungsansuchens ist. Auch durch das Telefonat mit den vormaligen Beschwerdeführern hinsichtlich Fristverlängerung für die Vorlage der Zustimmungserklärung der Seeeigentümerin konnte die belangte Behörde zurecht davon ausgehen, dass auch ein solcher Antrag gestellt wurde.
Wie die belangte Behörde zu Spruchpunkt III. korrekt ausführte, wäre für die Erteilung einer Bewilligung die Zustimmung des Grundeigentümers vorzulegen.
Nach § 13 Abs. 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich die Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
Den vormaligen Beschwerdeführern wurde der Mangel durch die belangte Behörde unter ausdrücklichem Hinweis des § 13 Abs. 3 AVG zur Kenntnis gebracht.
Das telefonische Ersuchen der vormaligen Beschwerdeführer um Fristverlängerung für die Vorlage der Zustimmungserklärung der Grundeigentümerin belegt, dass sie die Aufforderung verstanden hat, belegt aber auch, dass die Behörde zurecht auch von einem Antrag auf Errichtung eines Seezuganges über das Grundstück Nr. xxx, KG xxx, ausgehen konnte.
Da sich die vormaligen Beschwerdeführer nicht mehr innerhalb der gewährten Frist bis 01.11.2018 bei der belangten Behörde gemeldet haben, erging mit Bescheid vom 04.12.2018, Zahl: xxx, die unter Spruchpunkt III. ausgesprochene Zurückweisung nach § 13 Abs. 3 AVG zurecht.
Auch die Rechtsnachfolgerin der vormaligen Beschwerdeführer hat keine Zustimmungserklärung vorgelegt. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Aufgrund einer rein formalrechtlichen Erledigung wurde durch das erkennende Gericht auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.
III. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (vgl. § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG, BGBl. 10/1985 idF BGBl. I 24/2017).
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