LVwG K KLVwG-1369-1373/12/2022

KLVwG-1369-1373/12/2022Landesverwaltungsgericht16.03.2023

Regest

Baurecht, Baubewilligung, Neubau, Wohnhaus , Verordnung, Parteistellung , Nachbarrechte

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Kärnten KLVwG-1369-1373/12/2022

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.03.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGKA:2023:KLVwG.1369.1373.12.2022.

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch seine Richterin xxx über die Beschwerde des 1. Mag. xxx, der 2. xxx, des 3. Ing. xxx, der 4. xxx und des 5. xxx, alle vertreten durch Rechtsanwalt Dr. xxx, xxx, xxx, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde xxx vom 27.06.2022, Zahl: xxx, wegen der Erteilung der Baubewilligung für die Errichtung eines Wohnhauses mit Garage, Stützmauern und Luftwärmepumpe auf der Parz.Nr. xxx, KG xxx, in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 05.12.2022 zu Recht erkannt:

I.Die Beschwerde wird soweit sie von xxx und xxx, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde xxx vom 27.06.2022, Zahl: xxx, erhoben wurde, als unzulässig zurückgewiesen.

II.Die Beschwerde wird soweit sie von Mag. xxx, xxx und Ing. xxx, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde xxx vom 27.06.2022, Zahl: xxx, erhoben wurde, als unbegründet abgewiesen.

III.Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Bisheriger Verfahrensgang:

Mit dem Bescheid vom 27.06.2022, Zahl: xxx., erteilte der Bürgermeister der Marktgemeinde xxx den mitbeteiligten Parteien die Baubewilligung für die Errichtung eines Wohnhauses mit Garage, Stützmauern und Luftwärmepumpe auf der Parz.Nr. xxx, KG xxx. Gleichzeitig wurden die Einwendungen der Beschwerdeführer als unzulässig zurückgewiesen.

Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer rechtzeitig die Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Kärnten und brachten darin im Kern vor, dass sie durch das geplante Vorhaben in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt werden würden, weil die anzuwendende Verordnung vom 29.04.2010 in der Fassung der Verordnung vom 17.04.2014 (Integrierte Flächenwidmungs- und Bebauungsplanung „xxx – Ortserweiterung xxx 2009“) rechtswidrig sei, weil diese auf der Grundlage des rechtswidrigen Örtlichen Entwicklungskonzeptes (ÖEK) 2008 (2009) erlassen worden sei, gleichheitswidrig und unter Verletzung von Verfahrensvorschriften erlassen worden sei.

Die Beschwerdeführer legten rechtzeitig vor der örtlichen mündlichen Bauverhandlung den mit „Einwendungen“ bezeichneten Schriftsatz vom 22.04.2022 vor. Der sich inhaltlich im Wesentlichen mit dem Beschwerdeschriftsatz deckt.

II. Feststellungen:

Mit der Eingabe vom 28.03.2022 ersuchten die Bauwerber xxx und Ing. xxx den Bürgermeister der Marktgemeinde xxx um die Erteilung der Baubewilligung für die Errichtung eines Einfamilienwohnhauses mit Garage und Luftwärmepumpe.

Auf der Parz.Nr. xxx, KG xxx, soll ein Wohnhaus errichtet werden. Geplant sind zwei Geschosse. Das Kellergeschoss soll eine Garage für zwei PKW-Stellplätze, Keller- und Technikräume sowie eine von außen zugängliche Wohneinheit mit einer Fläche von 64,74 m² beinhalten. Das Erdgeschoss weist eine Wohnung mit einer Fläche von 195,58 m² auf. Das Baugrundstück ist von Osten nach Westen geneigt und es ist geplant an der Ostseite des Wohnhauses eine Steinschlichtung mit einer Höhe von 2 m zu errichten.

Die Beschwerdeführer xxx und xxx sind Eigentümer der Parz.Nr. xxx, KG xxx. Dieses Grundstück weist vom Baugrundstück einen Abstand von jedenfalls 29 m auf.

Der Beschwerdeführer Mag. xxx ist Eigentümer der Parz.Nr. xxx, KG xxx. Dieses Grundstück weist vom Baugrundstück einen Abstand von rund 6 m auf.

Die Beschwerdeführer xxx und Ing. xxx sind Eigentümer der Parz.Nr. xxx, KG xxx. Dieses Grundstück weist vom Baugrundstück ebenfalls einen Abstand von rund 6 m auf.

Getrennt werden die Grundstücke der Beschwerdeführer von der öffentlichen Fahrstraße Parz.Nr. xxx, KG xxx.

Im rechtswirksamen Flächenwidmungsplan sind sowohl die Grundstücke der Beschwerdeführer als auch das Baugrundstück als „Bauland – Wohngebiet“ ausgewiesen. Die öffentliche Fahrstraße ist als „Verkehrsfläche“ gewidmet.

Sowohl in ihrem Einwendungsschriftsatz vom 22.04.2022 als auch im Beschwerdeschriftsatz machen die Beschwerdeführer ausschließlich die Rechtswidrigkeit der anzuwendenden Verordnung vom 29.04.2010 in der Fassung der Verordnung vom 17.04.2014 (Integrierte Flächenwidmungs- und Bebauungsplanung „xxx – Ortserweiterung xxx 2009“) geltend. Im Besonderen wird vorgebracht, dass diese Verordnung auf der Grundlage des rechtswidrigen Örtlichen Entwicklungskonzeptes (ÖEK) 2008 (2009) erlassen worden sei, gleichheitswidrig und unter Verletzung von Verfahrensvorschriften erlassen worden sei. Schließlich wird vorgebracht, dass der geplante Sickerkörper nicht ausreichend dimensioniert sei um die Wässer von den befestigten Flächen und die Hangwässer aufzunehmen. Andere subjektiv-öffentliche Anrainerrechte werden nicht geltend gemacht.

III. Beweiswürdigung:

Der Umfang des geplanten Vorhabens ist den viderten Einreichunterlagen im Besonderen dem Einreichplan datiert mit 03/2022 zu entnehmen. Das Vorhaben ist darin klar und präzise dargestellt.

Der anlässlich der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 05.12.2022 vor dem Landesverwaltungsgericht Kärnten vernommene Amtssachverständige gibt auf der Grundlage der genehmigten Einreichunterlagen nachvollziehbar an, dass die Pläne ein Wohngebäude darstellen, das zwei Geschosse und zwei Wohneinheiten aufweisen soll.

Die Widmung der in den Feststellungen angeführten Grundstücke konnte dem rechtswirksamen Flächenwidmungsplan der Marktgemeinde xxx entnommen werden. Die Lage der Grundstücke der Beschwerdeführer und deren Abstand vom Baugrundstück konnte dem öffentlich einsehbaren KAGIS entnommen werden.

Die Einwendungen der Beschwerdeführer gegen das geplante Vorhaben konnten dem Schriftsatz vom 22.04.2022 und dem Beschwerdeschriftsatz vom 22.07.2022 entnommen werden. Inhaltlich beschäftigen sich diese Schriftsätze mit dem Aufzeigen von Rechtswidrigkeiten der anzuwenden Verordnung vom 29.04.2010 in der Fassung der Verordnung vom 17.04.2014 (Integrierte Flächenwidmungs- und Bebauungsplanung „xxx – Ortserweiterung xxx 2009“). Die Verletzung von Anrainerrechten iSd § 23 Abs 3 Kärntner Bauordnung 1996 mit Ausnahme des Vorbringens betreffend die Oberflächenwässerverbringung werden in diesen Schriftsätzen, aber auch vor dem Landesverwaltungsgericht Kärnten (siehe dazu Verhandlungsschrift vom 05.12.2022) nicht erhoben.

IV.Gesetzliche Grundlagen:

Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes –

VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, lauten (auszugsweise):

§ 17

Anzuwendendes Recht

Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 27

Prüfungsumfang

Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

§ 28

Erkenntnisse und Beschlüsse

(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2)Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Die maßgeblichen Bestimmungen der Kärntner Bauordnung 1996, K-BO 1996, LGBl.

Nr. 62/1996 idF LGBl. Nr. 48/2021, lauten (auszugsweise):

§ 6

Baubewilligungspflicht

Sofern es sich nicht um ein bewilligungsfreies Vorhaben nach § 7 handelt, bedarf einer Baubewilligung:

a) die Errichtung von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen;

§ 17

Voraussetzungen

(1) Die Behörde hat die Baubewilligung zu erteilen, wenn dem Vorhaben nach Art, Lage, Umfang, Form und Verwendung öffentliche Interessen, insbesondere solche der Sicherheit, der Gesundheit, der Energieersparnis, des Verkehrs, des Fremdenverkehrs sowie der Erhaltung des Landschaftsbildes oder des Schutzes des Ortsbildes nicht entgegenstehen. Die Baubewilligung darf durch die Behörden des § 3 nur mit schriftlichem Bescheid erteilt werden.

(1a) Die Baubewilligung darf im Hinblick auf Seveso-Betriebe im Sinne des § 2 Z 1 KSBG nur erteilt werden, wenn dem Vorhaben das Interesse, schwere Unfälle im Sinne des § 2 Z 12 K-SBG zu verhüten und ihre Folgen für die menschliche Gesundheit und die Umwelt zu begrenzen, nicht entgegensteht. Zwischen Seveso-Betrieben einerseits und Wohngebieten, öffentlich genutzten Gebäuden und Gebieten, Erholungsgebieten sowie, soweit möglich, Hauptverkehrswegen andererseits muss ein angemessener Sicherheitsabstand gewahrt bleiben. Die Baubewilligung darf im Hinblick auf errichtete Seveso-Betriebe nur erteilt werden, wenn das Vorhaben nicht Ursache von schweren Unfällen sein oder das Risiko im Sinne des § 2 Z 15 K-SBG eines schweren Unfalls vergrößern oder die Folgen eines solchen Unfalls verschlimmern kann.

  1. Bei Vorhaben nach § 6 lit. a bis c darf die Baubewilligung darüber hinaus nur erteilt werden, wenn kein Grund nach § 13 Abs. 2 entgegensteht und eine der Art, Lage und Verwendung des Vorhabens entsprechende

a) Verbindung zu einer öffentlichen Fahrstraße,

b) Wasserversorgung und

c) Abwasserbeseitigung

sichergestellt ist.

(3)Die Baubewilligung hat das Vorhaben nach Art und Lage - bei Vorhaben nach § 6 lit. a bis c auch nach der Verwendung - unter Anführung jener Pläne, Berechnungen und Beschreibungen, die ihr zugrundeliegen, zu bezeichnen.

(4) Bei Vorhaben nach § 6 lit. a bis c im Rahmen der Land- und Forstwirtschaft, die nach ihrer Art regelmäßig verschoben werden, ist in der Baubewilligung die Fläche, innerhalb der das Vorhaben verschoben werden darf, festzulegen.

(5) Bis zur Erteilung der Baubewilligung hat derjenige, der den Nachweis der privat-rechtlichen Berechtigung zur Durchführung des Vorhabens erbringt, das Recht, in das Verfahren als Partei einzutreten.

§ 23

Parteien, Einwendungen

(1) Parteien des Baubewilligungsverfahrens sind:

a) der Antragsteller;

b) der Grundeigentümer;

c) die Miteigentümer des Baugrundstückes, deren Zustimmung nach § 10 Abs. 1 lit. b erforderlich ist;

d) der Eigentümer eines Superädifikates bei Bauführungen an diesem;

e) die Anrainer (Abs. 2).

(2) Anrainer sind, wenn subjektiv-öffentliche Rechte verletzt werden könnten:

a) die Eigentümer (Miteigentümer) aller im Einflussbereich des Vorhabens liegenden Grundstücke;

b) die Wohnungseigentümer gemäß § 2 Abs. 5 WEG 2002, deren Zustimmung gemäß § 10 Abs. 1 lit. b nicht erforderlich ist, sofern ihr Wohnungseigentums- oder Zubehörobjekt gemäß § 2 Abs. 2 und 3 WEG 2002 an jenes Wohnungseigentums- oder Zubehörobjekt gemäß § 2 Abs. 2 und 3 WEG 2002 angrenzt, in dem das Vorhaben ausgeführt werden soll;

c) die Eigentümer (Miteigentümer) von Grundstücken, auf denen sich eine Betriebsanlage, ein Rohstoffabbau, eine Bergbauanlage oder ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb befindet, sofern das Grundstück, auf dem sich die Betriebsanlage, der Rohstoffabbau, die Bergbauanlage oder der land- und forstwirtschaftliche Betrieb befindet, vom Vorhaben höchstens 100 m entfernt ist, jedoch nur unter der Voraussetzung, dass sich das Vorhaben im Einflussbereich der Betriebsanlage, des Rohstoffabbaus, der Bergbauanlage oder des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs befindet;

d) die Inhaber von Betriebsanlagen, Rohstoffabbauen, Bergbauanlagen oder land- und forstwirtschaftlichen Betrieben gemäß lit. c.

(3) Anrainer gemäß Abs. 2 lit. a und b sind berechtigt, gegen die Erteilung der Baubewilligung nur begründete Einwendungen dahingehend zu erheben, dass sie durch das Vorhaben in subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt werden, die ihnen durch die Bestimmungen dieses Gesetzes, der Kärntner Bauvorschriften, des Flächenwidmungsplanes oder des Bebauungsplanes eingeräumt werden, welche nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Schutz der Anrainer dienen. Einwendungen der Anrainer im Sinn des ersten Satzes können – vorbehaltlich des Abs. 3a – insbesondere gestützt werden auf Bestimmungen über

a) die widmungsgemäße Verwendung des Baugrundstückes;

b) die Bebauungsweise;

c) die Ausnutzbarkeit des Baugrundstückes;

d) die Lage des Vorhabens;

e) die Abstände von den Grundstücksgrenzen und von Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen auf Nachbargrundstücken;

f) die Bebauungshöhe;

g) die Brandsicherheit;

h) den Schutz der Gesundheit der Anrainer;

i) den Immissionsschutz der Anrainer.

(3a) Zu den unzumutbaren oder das ortsübliche Ausmaß übersteigenden Belästigungen oder Gesundheitsgefährdungen zählen insbesondere nicht Geräuscheinwirkungen von Kinderspielplätzen, Kinderbetreuungseinrichtungen und Schulen für Schulpflichtige.

(4)Anrainer gemäß Abs. 2 lit. a und b sind bei einem Vorhaben nach § 6 lit. a, b, d und e, das sich auf ein Gebäude bezieht, welches ausschließlich Wohn-, Büro- oder Ordinationszwecken dient, einschließlich der zu seiner Nutzung erforderlichen baulichen Anlagen, nur berechtigt, Einwendungen gemäß Abs. 3 lit. b bis g zu erheben.

(5)Bei einem Vorhaben, das auch einer gewerbebehördlichen Genehmigung bedarf, sind Einwendungen der Anrainer gemäß Abs. 2 lit. a und b, mit denen der Schutz der Gesundheit gemäß Abs. 3 lit. h oder der Immissionsschutz gemäß Abs. 3 lit. i geltend gemacht wird, nur soweit berechtigt, als diese Einwendungen die Frage der Zulässigkeit der Betriebstype in der gegebenen Flächenwidmungskategorie betreffen.

(6)Anrainer gemäß Abs. 2 lit. c und d sind nur bei einem Vorhaben nach § 6 lit. a und c zu Wohnzwecken auf bisher unbebauten Grundstücken berechtigt, begründete Einwendungen über die widmungsgemäße Verwendung des Baugrundstückes zu erheben. Die Rechte als Anrainer gemäß Abs. 2 lit. a bleiben unberührt.

(7)Anrainer, denen ein Baubewilligungsbescheid nicht zugestellt wurde, verlieren ihre Stellung als Partei, wenn die Ausführung des Vorhabens begonnen wurde und seit Meldung des Beginns der Ausführung des Vorhabens mehr als ein Jahr vergangen ist.

(8) Einwendungen der Parteien, deren Austragung dem ordentlichen Rechtsweg vorbehalten ist, hat die Behörde niederschriftlich festzuhalten. Auf die Entscheidung über den Antrag haben solche Einwendungen keinen Einfluss.

§ 24

Vereinfachtes Verfahren

(1) Für Anträge auf Erteilung einer Baubewilligung nach § 6 lit. a, b, d und e gelten abweichend von den Bestimmungen dieses und des 8. Abschnittes die Abs. 2 bis 10, wenn sich die Anträge

a) auf Gebäude, die ausschließlich Wohnzwecken dienen, höchstens zwei oberirdische Vollgeschoße sowie ein Dachgeschoß und höchstens vier Wohnungen haben, einschließlich der zu ihrer Nutzung erforderlichen baulichen Anlagen, oder

b) auf Stützmauern bis 3,5 m Höhe

beziehen.

(2) Parteien des Verfahrens sind:

a) die Parteien gemäß § 23 Abs. 1 lit. a bis d;

b) die Anrainer gemäß Abs. 3 und 4.

(3) Anrainer in Verfahren für Vorhaben gemäß Abs. 1 lit. a sind, wenn subjektiv-öffentliche Rechte verletzt werden könnten,

a) die Eigentümer (Miteigentümer) jener Grundstücke, die vom Baugrundstück höchstens 15 m entfernt sind;

b) die Anrainer gemäß § 23 Abs. 2 lit. c und d.

(4) Anrainer in Verfahren für Vorhaben gemäß Abs. 1 lit. b sind, wenn subjektiv-öffentliche Rechte verletzt werden könnten, die Eigentümer (Miteigentümer) jener Grundstücke, die vom Baugrundstück höchstens 15 m entfernt sind;

(5) Die Anrainer gemäß Abs. 3 lit. a und Abs. 4 sind nur berechtigt, Einwendungen gemäß § 23 Abs. 3 lit. b bis g zu erheben.

(6) Die Anrainer gemäß Abs. 3 lit. b sind nur berechtigt, Einwendungen gemäß § 23 Abs. 6 zu erheben; die Rechte als Anrainer gemäß Abs. 3 lit. a bleiben unberührt.

(7) Die Behörde hat in Verfahren für Vorhaben gemäß Abs. 1 lit. a nur zu prüfen:

a) die Übereinstimmung des Vorhabens mit dem Flächenwidmungsplan und dem Bebauungsplan;

b) die Einhaltung der Abstandsvorschriften der §§ 4 bis 10 der Kärntner Bauvorschriften;

c) die Sicherstellung der Verbindung mit einer öffentlichen Fahrstraße;

d) die Sicherstellung der Wasserversorgung und der Abwasserbeseitigung;

e) die Wahrung der Interessen der Erhaltung des Landschaftsbildes und des Schutzes des Ortsbildes;

f) die Wahrung der Interessen der Sicherheit gemäß § 17 Abs. 1a;

g) die Wahrung der subjektiv-öffentlichen Rechte der Anrainer im Sinne der Abs. 5 und 6.

(8) Die Behörde hat in Verfahren für Vorhaben gemäß Abs. 1 lit. b nur zu prüfen:

a) die Übereinstimmung des Vorhabens mit dem Flächenwidmungsplan und dem Bebauungsplan;

b) die Einhaltung der Abstandsvorschriften der §§ 4 bis 10 der Kärntner Bauvorschriften;

c) die Wahrung der Interessen der Erhaltung des Landschaftsbildes und des Schutzes des Ortsbildes;

d) die Wahrung der Interessen der Sicherheit gemäß § 17 Abs. 1;

e) die Wahrung der subjektiv-öffentlichen Rechte der Anrainer im Sinne des Abs. 5.

(9) Über den Antrag ist unverzüglich, spätestens aber binnen vier Monaten ab Einlangen des vollständigen Antrages (§§ 9 bis 12) zu entscheiden.

(10) § 40 ist nicht anzuwenden. Die Belege nach § 39 Abs. 2 sind vom Inhaber der Baubewilligung für drei Jahre ab Meldung der Vollendung des Vorhabens aufzubewahren und im Falle der Aufforderung der Behörde zur Überprüfung zu übermitteln.

V.Erwägungen:

Gegenstand des zu beurteilenden Baubewilligungsverfahrens ist die Errichtung eines Wohnhauses mit Garage, Stützmauer und Luftwärmepumpe auf der Parz.Nr. xxx, KG xxx.

Unstrittig unterliegt dieses Vorhaben der Baubewilligungspflicht nach § 6 lit a Kärntner Bauordnung 1996.

Das Vorhaben wird ausschließlich zu Wohnzwecken genutzt werden, soll zwei oberirdische Geschosse und zwei Wohneinheiten aufweisen und die geplante Garage beinhaltet zwei Stellplätze, die zur Nutzung des Wohngebäudes erforderlich sind.

Entsprechend der Bestimmung § 24 Abs 1 K-BO 1996 (ausschließlich Wohnnutzung, höchstens zwei Vollgeschosse und höchstens vier Wohnungen, einschließlich der zu ihrer Nutzung erforderlichen baulichen Anlagen) sind das vorliegende Vorhaben betreffend die Regelungen des vereinfachten Verfahrens anzuwenden, weil das Vorhaben ausschließlich zu Wohnzwecken genutzt werden soll, zwei oberirdische Geschosse und zwei Wohneinheiten aufweist. Die geplante Garage beinhaltet zwei Stellplätze und ist zur Nutzung des Wohngebäudes erforderlich.

Im Sinne der Regelung § 24 Abs 3 lit a K-BO 1996 sind Anrainer die Eigentümer bzw. Miteigentümer jener Grundstücke, die vom Baugrundstück höchstens 15 m entfernt sind. Diese sind nach § 24 Abs 5 K-BO 1996 nur berechtigt Einwendungen gemäß § 23 Abs 3 lit b bis g K-BO 1996 zu erheben.

Das Grundstücke xxx, KG xxx, der im Spruchpunkt I. genannten Beschwerdeführer, weist vom Baugrundstück einen Abstand von zumindest 29 m auf, weshalb die Parteistellung dieser Anrainer im vorliegenden Baubewilligungsverfahren nicht gegeben ist und ihre Beschwerde damit zurückzuweisen war.

Die im Spruchpunkt II. angeführten Beschwerdeführer sind vom Baugrundstück nur durch die öffentliche Straße getrennt und beträgt der Abstand ihrer Grundstücke zum Baugrundstück maximal 15 m. Diese Beschwerdeführer sind daher grundsätzlich Anrainer im vorliegenden Baubewilligungsverfahren.

Die Parteistellung als Anrainer ist jedoch nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in zweifacher Weise beschränkt:

Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat (vgl. etwa VwGH vom 12. Dezember 2013, 2013/06/0195, mwN).

Die Beschwerdeführer haben die behördlicherseits eingeräumte Möglichkeit zur Stellungnahme wahrgenommen und sich mit Schriftsatz vom 22.04.2022 geäußert. Inhaltlich haben sie in diesem Schriftsatz jedoch ausschließlich die Rechtswidrigkeit der im vorliegenden Fall anzuwendenden Verordnung geltend gemacht sowie das fehlende Konzept zur Oberflächenentwässerung gerügt.

Eine Einwendung im Rechtssinn liegt nur dann vor, wenn aus dem Vorbringen des Nachbarn wenigstens die Behauptung der Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechtes durch das den Gegenstand des Bewilligungsverfahrens bildende Vorhaben erkennbar ist.

Die Einwendungsmöglichkeit der Nachbarn bei einem Vorhaben nach § 6 lit. a Kärntner Bauordnung 1996, das sich auf ein Gebäude bezieht, welches ausschließlich Wohn-, Büro- oder Ordinationszwecken dient, einschließlich der zu seiner Nutzung erforderlichen baulichen Anlagen, - wie dem verfahrensgegenständlichen - ist nach § 24 Abs. 5 K-BO 1996 auf Einwendungen nach § 23 Abs. 3 lit. b bis g K-BO 1996 eingeschränkt. Damit werden Einwendungsmöglichkeiten der Nachbarn nach § 23 Abs. 3 lit a, h und i K-BO 1996 ausgeschlossen. Anders ausgedrückt kommt in solchen Verfahren Anrainern kein Mitspracherecht in Bezug auf die widmungsgemäße Verwendung des Baugrundstückes, den Schutz der Gesundheit der Anrainer sowie den Immissionsschutz zu.

Das Vorbringen der Beschwerdeführer zur behaupteten Rechtswidrigkeit der Änderung der Flächenwidmung als solches sowie zur Oberflächenwässersituation betrifft keines der genannten Nachbarrechte und stellt somit auch keine tauglichen Einwendungen dar (VwGH 10.12.2013, Zl. 2010/05/0134).

Wie bereits ausgeführt ist das Anrainerrecht in Bezug auf das Mitspracherecht betreffend den Flächenwidmungsplan im vorliegenden Fall nicht gegeben. Auch das Landesverwaltungsgericht ist im Falle einer Partei mit beschränkter Parteistellung an deren Mitspracherecht gebunden und ist nicht berechtigt andere öffentliche Interessen aufzugreifen. Aufgrund dessen ist die Änderung des Flächenwidmungsplanes, die mit der im gegenständlichen Fall anzuwendenden integrierten Flächenwidmungs- und Bebauungsplanung [Verordnung vom 29.04.2010 in der Fassung der Verordnung vom 17.04.2014 (Integrierte Flächenwidmungs- und Bebauungsplanung „xxx – Ortserweiterung xxx 2009“)] vorgenommen wurde, nicht präjudiziell, weshalb ein Gerichtsantrag nach Art 139 Abs 1 Z 1 B-VG auf Prüfung der Gesetzmäßigkeit der genannten Verordnungen an den Verfassungsgerichtshof ausscheidet.

Bei der gegebenen Sach- und Rechtslage war daher spruchgemäß zu entscheiden.

VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

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