LVwG K KLVwG-334/2/2023

KLVwG-334/2/2023Landesverwaltungsgericht15.03.2023

Regest

Verkehrsrecht, Privatanklage, Beobachtungsfahrt, Amtsärztliche Untersuchung

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Kärnten KLVwG-334/2/2023

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.03.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGKA:2023:KLVwG.334.2.2023

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch den Richter xxx über die Beschwerde des xxx, geboren am xxx, xxx, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 10.02.2023, Zahl xxx, wegen Anordnung einer Beobachtungsfahrt gemäß § 8 Abs. 2 Führerscheingesetz – FSG gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG zu Recht:

I.Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet

a b g e w i e s e n ,

als im Spruch des angefochtenen Bescheids die folgende Wort- und Zeichenfolge am Ende des ersten Absatzes entfällt:

„ , widrigenfalls die Lenkberechtigung bis zur Beibringung des amtsärztlichen Gutachtens entzogen wird.“

II.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG

u n z u l ä s s i g .

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I.Sachverhalt

a.Verfahrensgang

Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens und der mit Verfahrensanordnung ergangenen, erfolglos gebliebenen Aufforderung zur Durchführung einer Beobachtungsfahrt ordnete die Bezirkshauptmannschaft xxx (fortan: belangte Behörde) mit Bescheid vom 10.02.2023, Zahl: xxx, an, dass xxx (fortan: Beschwerdeführer) bis zum 15.03.2023 eine Beobachtungsfahrt zur Erstellung eines amtsärztlichen Gutachtens im Hinblick auf seine kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit zu absolvieren hat; unter einem schloss die belangte Behörde die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Bescheid aus.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde („Einspruch“) vom 23.02.2023, in der der Beschwerdeführer – zusammengefasst – ausführt, die das verwaltungsbehördliche Verfahren ursächlich in Gang gesetzt habende Anzeige einer Privatperson wäre zwischenzeitlich zurückgezogen worden und wäre daher das führerscheinrechtliche Verfahren mangels Anlassfall einzustellen.

b.Feststellungen

Am 22.07.2022 lenkte der Beschwerdeführer gegen 21:15 Uhr das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen xxx von der xxx Tankstelle kommend auf Höhe von Haus Nr. xxx in die xxx Straße in xxx, ohne den Querverkehr zu beachten und konnte ein stadteinwärts fahrendes Fahrzeug nur durch eine sofort eingeleitete Notbremsung eine Kollision verhindern. Der Lenker dieses nachfolgenden Fahrzeugs erstattete Anzeige bei der Polizeiinspektion xxx, die er später – mit Schreiben vom 20.01.2023 – bezogen auf seine Vermutung, der Beschwerdeführer wäre zum Tatzeitpunkt alkoholisiert gewesen, zurückzog.

Aufgrund der Privatanzeige hielten Beamte der Polizeiinspektion xxx nach dem Vorfall an der Wohnadresse des Beschwerdeführers Nachschau, trafen ihn dort an und führten ein Gespräch mit ihm. Seitens der Polizisten bestanden daraufhin Bedenken, die die Verkehrszuverlässigkeit des Lenkers infrage stellten.

Eine Beobachtungsfahrt ist erforderlich, um die gesundheitliche Eignung des Beschwerdeführers im Hinblick auf das Lenken eines Kraftfahrzeugs zu überprüfen. Die internistische Stellungnahme xxx vom 08.11.2022 bildet allein keine ausreichende Grundlage für die Beurteilung, weil jene lediglich die Eignung in Bezug auf die Grunderkrankungen des Beschwerdeführers und nicht auf das konkrete Fahrverhalten zum Gegenstand hat.

II.Beweiswürdigung

Der festgestellte Sachverhalt gründet widerspruchsfrei auf den Verwaltungsakt der belangten Behörde, insbesondere die Meldung der Polizeiinspektion xxx vom 28.07.2022, die Stellungnahme der Amtsärztin der belangten Behörde vom 07.02.2023, das Schreiben des Privatanzeigers vom 20.01.2023 sowie das Beschwerdevorbringen.

Die Stellungnahme der Amtsärztin vom 07.02.2023 ist aktuell und steht im Einklang mit sämtlichen weiteren amtsärztlichen Stellungnahmen, die dem verwaltungsbehördlichen Akt inne liegen; sie ist dem Beschwerdeführer auch bekannt, zumal sie im Wortlaut in der Begründung des angefochtenen Bescheids enthalten ist. Der Beschwerdeführer ist dieser Stellungnahme weder auf gleicher fachlicher Ebene, noch sonst entgegengetreten, sondern bezieht sich in seinem Vorbringen allein auf die Zurückziehung der Anzeige des Privatanzeigers mit Schriftsatz vom 20.01.2023. Dass diese Zurückziehung erfolgt ist, steht außer Streit; jedoch bezieht sich der Privatanzeiger in diesem Schriftsatz lediglich auf eine von ihm ursprünglich vermutete Alkoholisierung des Beschwerdeführers zum Tatzeitpunkt und nicht auf die vom Beschwerdeführer hervorgerufene Verkehrssituation. Zudem ist die Meldung der Polizeiinspektion xxx auch noch nach Zurückziehung der Anzeige des Privatanzeigers von Relevanz, basieren die dort formulierten Bedenken gegenüber der Verkehrszuverlässigkeit des Beschwerdeführers doch (auch) auf der eigenen Wahrnehmung der Polizisten vom Beschwerdeführer, mit dem sie nach dem Vorfall am 22.07.2022 ein Gespräch geführt haben (an dessen Inhalt sich der Beschwerdeführer ausweislich seines Schriftsatzes vom 14.12.2022 nicht mehr genau erinnern kann).

III.Rechtliche Beurteilung

a.Rechtsgrundlagen

§ 3 Abs. 1 FSG lautet:

Eine Lenkberechtigung darf nur Personen erteilt werden, die:

1. das für die angestrebte Klasse erforderliche Mindestalter erreicht haben (§ 6),

2. verkehrszuverlässig sind (§ 7),

3. gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken (§§ 8 und 9),

4. fachlich zum Lenken eines Kraftfahrzeuges befähigt sind (§§ 10 und 11) und

5. den Nachweis erbracht haben, in lebensrettenden Sofortmaßnahmen bei einem Verkehrsunfall oder, für die Lenkberechtigung für die Klasse D, in Erster Hilfe unterwiesen worden zu sein.

Gemäß § 8 Abs. 1 FSG hat der Antragsteller vor der Erteilung einer Lenkberechtigung der Behörde ein ärztliches Gutachten vorzulegen, dass er zum Lenken von Kraftfahrzeugen gesundheitlich geeignet ist. […]

Nach § 8 Abs. 2 FSG ist das ärztliche Gutachten von einem Amtsarzt zu erstellen, wenn zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens besondere Befunde oder im Hinblick auf ein verkehrspsychologisch auffälliges Verhalten eine Stellungnahme einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle erforderlich sind; der Antragsteller hat diese Befunde oder Stellungnahmen zu erbringen. Wenn im Rahmen der amtsärztlichen Untersuchung eine sichere Entscheidung im Hinblick auf die gesundheitliche Eignung nicht getroffen werden kann, so ist erforderlichenfalls eine Beobachtungsfahrt anzuordnen.

Gemäß § 24 Abs. 1 Z 1 FSG ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für deren Erteilung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, die Lenkberechtigung zu entziehen.

§ 24 Abs. 4 FSG lautet:

Bestehen Bedenken, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind, ist ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß § 8 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen. […] Leistet der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der festgesetzten Frist einem rechtskräftigen Bescheid, mit der Aufforderung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, die zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen oder die Fahrprüfung neuerlich abzulegen, keine Folge, ist ihm die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.

b.Erwägungen

1.

Gemäß § 24 Abs. 4 FSG ist im Fall von Bedenken, ob die gesundheitliche Eignung für das Lenken eines Kraftfahrzeugs noch gegeben ist, ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß § 8 leg. cit. einzuholen und widrigenfalls die Lenkberechtigung zu entziehen. Nach § 8 Abs. 2 letzter Satz FSG ist, wenn im Rahmen der amtsärztlichen Untersuchung eine sichere Entscheidung im Hinblick auf die gesundheitliche Eignung nicht getroffen werden kann, erforderlichenfalls eine Beobachtungsfahrt anzuordnen. Eine Beobachtungsfahrt ist demnach dann nötig, wenn die übrigen Beweisergebnisse eine eindeutige Beurteilung im Hinblick auf die gesundheitliche Eignung nicht zulassen und im Rahmen der amtsärztlichen Untersuchung eine sichere Entscheidung nicht getroffen werden kann (VwGH 21.04.2016, Ra 2016/11/0046).

Fallbezogen ist die Voraussetzung für die Anordnung einer Beobachtungsfahrt im Sinne von § 8 Abs. 2 FSG gegeben, weil die Amtsärztin der belangten Behörde in ihrer aktuellen Stellungnahme vom 07.02.2023 die Beobachtungsfahrt aus medizinischer Sicht zur Prüfung der gesundheitlichen Eignung des Beschwerdeführers als erforderlich erachtet. Ob die ursprüngliche, das verwaltungsbehördliche Verfahren in Gang gesetzt habende Privatanzeige zwischenzeitlich zurückgezogen worden ist oder nicht, ist in diesem Zusammenhang – entgegen des Beschwerdevorbringens – nicht (mehr) ausschlaggebend, zumal die das führerscheinrechtliche Verfahren auslösende Meldung der Polizeiinspektion xxx vom 28.07.2022 auch auf der eigenen Wahrnehmung der Polizisten vom Beschwerdeführer beruht.

Der belangten Behörde ist daher nicht entgegenzutreten, wenn und soweit sie im Spruch des angefochtenen Bescheids eine Beobachtungsfahrt angeordnet hat. Eine neue Frist ist infolge der Beschwerde nicht festzusetzen, weil die belangte Behörde deren aufschiebende Wirkung gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen hat, wogegen sich die Beschwerde jedoch nicht richtet (vgl. hiezu etwa VwGH 28.06.2011, 2009/11/0095 und VwGH 23.05.2013, 2010/11/0164).

2.

Ein Aufforderungsbescheid gemäß § 24 Abs. 4 FSG ist nur dann zulässig, wenn bei der Behörde im Zeitpunkt seiner Erlassung (bzw. im Fall einer Rechtsmittelentscheidung im Zeitpunkt der Erlassung derselben) nach wie vor begründete Bedenken in der Richtung bestehen, dass der Inhaber der Lenkberechtigung die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen nicht mehr besitzt, und ein aktuelles amtsärztliches Gutachten ohne eine neuerliche Untersuchung des Betreffenden oder ohne neue Befunde nicht erstellt werden kann. Hiebei geht es zwar noch nicht darum, konkrete Umstände zu ermitteln, aus denen bereits mit Sicherheit auf das Fehlen einer Erteilungsvoraussetzung geschlossen werden kann, es müssen aber genügend begründete Bedenken in diese Richtung bestehen, die die Prüfung des Vorliegens solcher Umstände geboten erscheinen lassen, wobei nicht jedes „fragwürdige“ bzw. auffällige Verhalten Bedenken gegen die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen rechtfertigt (VwGH 15.05.2019, Ra 2019/11/0032 und VwGH 26.11.2020, Ra 2020/11/0011).

Fallbezogen bestehen aktuelle Bedenken, dass der Beschwerdeführer die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen nicht mehr besitzt aufgrund der Meldung der Polizeiinspektion xxx vom 28.07.2022 und insbesondere der Stellungnahme der Amtsärztin der belangten Behörde vom 07.02.2023.

Unabhängig davon hat die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid aber weder eine amtsärztliche Untersuchung angeordnet, noch die Beibringung der zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde (vgl. § 24 Abs. 4 dritter Satz), sondern gemäß § 8 Abs. 2 FSG die Durchführung einer Beobachtungsfahrt. Nur eine bescheidmäßige Aufforderung, der Beschwerdeführer möge sich amtsärztlich untersuchen lassen oder die zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde erbringen, wäre aber eine taugliche Grundlage für eine sogenannte „Formalentziehung“ nach § 24 Abs. 4 letzter Satz FSG (VwGH 13.08.2004, 2004/11/0063; vgl. auch RV 1033 der Beilagen XXI. GP, 30). Dementsprechend, und weil § 24 Abs. 4 letzter Satz FSG keine Grundlage dafür bildet, dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung „bis zur Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens“ zu entziehen (VwGH 20.10.2005, 2005/11/0158 und VwGH 15.05.2007, 2006/11/0272), ist der Spruch des angefochtenen Bescheids zu korrigieren. Eine Formalentziehung im Sinne von § 24 Abs. 4 letzter Satz FSG setzt grundsätzlich voraus, dass zuvor eine (rechtskräftige) Aufforderung zu einem (oder mehreren) dort explizit angeführten Verhalten ergangen ist.

3.

Die Durchführung einer – vom Beschwerdeführer ohnehin nicht beantragten – öffentlichen mündlichen Verhandlung kann entfallen, weil die Verwaltungsakten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtsache nicht erwarten lässt (§ 24 Abs. 4 VwGVG), zumal der entscheidungsrelevante Sachverhalt unstrittig feststeht, und zwar einschließlich der Zurückziehung der Privatanzeige, auf die der Beschwerdeführer in seinem Vorbringen allein abstellt.

IV.Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen, in der Begründung im Einzelnen dargelegten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Vorliegen von begründeten Bedenken iSd § 24 Abs. 4 FSG stellt eine rechtliche Beurteilung der jeweils fallbezogenen Umstände dar, die in ihrer Bedeutung in der Regel über den Einzelfall nicht hinausgeht (VwGH 22.12.2022, Ra 2022/11/0184).

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