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KLVwG-935-941/15/2022•LVwG K KLVwG-935-941/15/2022
KLVwG-935-941/15/2022Landesverwaltungsgericht13.03.2023
Baurecht, Baubewilligung, Neubau, Anrainerrechte, subjektiv-öffentliche Rechte, Abstandsflächen, Schutz des Ortsbildes, Geschossflächenzahl, Gebäudehöhe
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch seine Richterin Mag. xxx die Beschwerde des 1. xxx, des 2. Mag. xxx, der 3. xxx, der 4. xxx, des 5. xxx, der 6. xxx und der 7. xxx alle vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. xxx, Dr. xxx, Mag. xxx Dr. xxx, Mag. xxx, LL.M., und Mag. xxx gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt xxx vom 09.03.2022, Zahl: xxx, wegen der Erteilung einer Baubewilligung für die Errichtung einer Wohnanlage bestehend aus drei Wohnhäusern mit Tiefgarage in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 09.01.2023 zu Recht erkannt:
I.Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als die Baubewilligung auf der Grundlage der Projektänderung (Ergänzung zum technischen Bericht vom 11.10.2022 und Systemschnitt Balkontrennwand Maßstab 1:100, Plannummer xxx vom 11.10.2022: Höhe der Sichtschutzwände 2,10 m) erteilt wird.
II.Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG
u n z u l ä s s i g .
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Bisheriger Verfahrensgang:
Mit der Eingabe vom 09.09.2021 ersuchte die Bauwerberin xxx GmbH unter Beifügung von Projektsunterlagen den Bürgermeister der Stadt xxx um die Erteilung der Baubewilligung für die Errichtung einer Wohnanlage bestehend aus 3 Gebäuden mit Tiefgarage und 21 Wohneinheiten auf den Parz.Nr. xxx, xxx, xxx und xxx alle KG xxx.
Mit dem Bescheid vom 09.03.2022, Zahl: xxx, erteilte der
Bürgermeister der Stadt xxx sodann der Bauwerberin nach Maßgabe der näher angeführten Projektsunterlagen die Baubewilligung für die Errichtung einer Wohnanlage bestehend aus 3 Wohngebäuden mit insgesamt 21 Wohnungen und einer Tiefgarage auf den Parz.Nr. xxx, xxx, xxx und xxx, alle KG xxx.
Gegen diesen Bescheid erhoben die Eigentümer der im Norden des Baugrundstückes gelegenen Parz.Nr. xxx, KG xxx, die Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Kärnten. Sie machten die Verletzung der zulässigen Geschossanzahl, Geschossflächenzahl, der Abstandsbestimmungen sowie den Schutz des Ortsbildes geltend.
Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren wurde ein bautechnisches Gutachten (ON 3) eingeholt, das zum Schluss kam, dass die zulässige GFZ von 0,6 im vorliegenden Projekt 0,611 beträgt.
Der Bauwerberin wurde daher die Gelegenheit geboten das Projekt so abzuändern, dass die GFZ eingehalten wird.
Die Bauwerberin hat eine Änderung ihres Projektes insofern vorgenommen, als die Höhe der Sichtschutzwände nunmehr 2,10 m beträgt.
II. Feststellungen:
Mit der Eingabe vom 09.09.2021 ersuchte die Bauwerberin xxx GmbH die belangte Behörde um die Erteilung der Baubewilligung für die Errichtung einer Wohnanlage. Das eingereichte Projekt sieht die Errichtung von 3 Wohnhäusern (Haus A, Haus B, und Haus C) sowie einer gemeinsamen Tiefgarage auf den Parzellen Nr. xxx, xxx, xxx und xxx, KG xxx, vor. Haus A liegt im Norden des Baugrundstückes und weist einen Abstand von rund 20 m zur nördlichen Grundstücksgrenze auf, weiter südlicher befinden sich Haus B und Haus C.
Die Baugrundstücke xxx, xxx, xxx und xxx, alle KG xxx, weisen eine Fläche von 3.976 m² auf.
Insgesamt sollen 21 Wohneinheiten entstehen und sind dafür 21 PKW-Stellplätze in der Tiefgarage und 22 Stellplätze im Außenbereich vorgesehen. Jedes Wohnhaus besteht aus Erd-, Ober- und Dachgeschoss und beinhaltet 7 Wohnungen. Die Dachgeschosswohnungen (eine pro Haus) verfügen über Terrassen, jene im Obergeschoss (3 pro Haus) über Balkone und jene im Erdgeschoss (3 pro Haus) über Terrassen. In den Obergeschossen sind Trennwände zwischen den Balkonen der jeweiligen Wohneinheiten geplant, deren Höhe 2,10 m beträgt. Es sollen Bruttogeschossflächen im Ausmaß von 2.345,28 m² entstehen. Die Geschossflächenzahl (GFZ) beträgt 0,59.
Die Beschwerdeführer sind Miteigentümer des im Norden des Baugrundstückes gelegenen Grundstückes xxx, KG xxx, und wird dieses Grundstück von den Baugrundstücken durch die öffentliche Straße Parz.Nr. xxx, KG xxx, getrennt.
Die Abstandsflächen des Hauses A im Besonderen die nördlichen und damit zur Parzelle der Beschwerdeführer ausgerichteten befinden sich auf dem Baugrundstück.
Bei Haus B ist im Untergeschoss im Osten ein Lichthof geplant und ragt die Abstandsfläche in diesem Bereich über die östliche Grundstücksgrenze. Bei Haus C ist im Untergeschoss im Westen ein Lichthof geplant und ragt die Abstandsfläche in diesem Bereich über die westliche Grundstücksgrenze. Weder das im Osten noch das im Westen an das Baugrundstück angrenze Grundstück befindet sich im Eigentum der Beschwerdeführer.
III. Beweiswürdigung:
Das geplante Vorhaben konnte den Projektsunterlagen des bezughabenden Bauaktes entnommen werden und ist darin der Umfang klar und eindeutig dargestellt. Mit der Projektsänderung im Beschwerdeverfahren wurde eine Projektsmodifikation in der Weise vorgenommen, als die Trennwände (22 cm stark) auf den Balkonen und den Terrassen (EG und 1. OG) von 2,40 m auf 2,10 m reduziert wurden. Diese Änderung bewirkt, dass die Flächen der mittleren Balkone nicht mehr an 5 Seiten umschlossen und damit nicht mehr als raumbildend zu sehen sind. Daher ist es nachvollziehbar, dass der in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 09.01.2023 anwesende Amtssachverständige diese Balkonfläche nunmehr nicht mehr zur Geschossfläche – im Gutachten vom 25.08.2022 wurde nachvollziehbar dargestellt aus welchem Grund diese Balkonfläche zur Geschossfläche zu addieren ist – hinzuzählt. Die Geschossflächenzahl von 0,59 wurde durch den Amtssachverständigen auf der Grundlage des Gutachtens vom 25.08.2022 und der im Beschwerdeverfahren vorgenommenen Projektsänderung völlig plausibel und nachvollziehbar ermittelt. Die nördlichen Abstände des Hauses A zur angrenzenden Verkehrsfläche wurden nach § 5 Abs 1 K-BV ermittelt und planlich dargestellt und liegen der Amtssachverständigen in ihrem Gutachten vom 25.08.2022 folgend auf dem Baugrundstück. Bei einem Abstand des Hauses A von rund 20 zur nördlichen Grundstücksgrenze und einer Gebäudehöhe von 13,95 m ergibt sich eine Tiefe der Abstandfläche (6/10 x 13,95 m) von 8,37 m, die bei weitem auf dem Baugrundstück zu liegen kommt.
Die festgestellten Eigentumsverhältnisse Grundstück der Beschwerdeführer konnten dem offenen Grundbuch entnommen werden.
IV.Gesetzliche Grundlagen:
Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes –
VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, lauten (auszugsweise):
§ 17
Anzuwendendes Recht
Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 27
Prüfungsumfang
Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
§ 28
Erkenntnisse und Beschlüsse
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Die maßgeblichen Bestimmungen der Kärntner Bauordnung 1996, K-BO 1996, LGBl.
Nr. 62/1996 idgF, lauten (auszugsweise):
§ 6
Baubewilligungspflicht
Sofern es sich nicht um ein bewilligungsfreies Vorhaben nach § 7 handelt, bedarf einer Baubewilligung:
a) die Errichtung von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen;
§ 17
Voraussetzungen
(1) Die Behörde hat die Baubewilligung zu erteilen, wenn dem Vorhaben nach Art, Lage, Umfang, Form und Verwendung öffentliche Interessen, insbesondere solche der Sicherheit, der Gesundheit, der Energieersparnis, des Verkehrs, des Fremdenverkehrs sowie der Erhaltung des Landschaftsbildes oder des Schutzes des Ortsbildes nicht entgegenstehen. Die Baubewilligung darf durch die Behörden des § 3 nur mit schriftlichem Bescheid erteilt werden.
(1a) Die Baubewilligung darf im Hinblick auf Seveso-Betriebe im Sinne des § 2 Z 1 KSBG nur erteilt werden, wenn dem Vorhaben das Interesse, schwere Unfälle im Sinne des § 2 Z 12 K-SBG zu verhüten und ihre Folgen für die menschliche Ge-sundheit und die Umwelt zu begrenzen, nicht entgegensteht. Zwischen Seveso-Betrieben einerseits und Wohngebieten, öffentlich genutzten Gebäuden und Gebieten, Erholungsgebieten sowie, soweit möglich, Hauptverkehrswegen andererseits muss ein angemessener Sicherheitsabstand gewahrt bleiben. Die Baubewilligung darf im Hinblick auf errichtete Seveso-Betriebe nur erteilt werden, wenn das Vorhaben nicht Ursache von schweren Unfällen sein oder das Risiko im Sinne des § 2 Z 15 K-SBG eines schweren Unfalls vergrößern oder die Folgen eines solchen Unfalls verschlimmern kann.
a) Verbindung zu einer öffentlichen Fahrstraße,
b) Wasserversorgung und
c) Abwasserbeseitigung
sichergestellt ist.
(3)Die Baubewilligung hat das Vorhaben nach Art und Lage - bei Vorhaben nach § 6 lit. a bis c auch nach der Verwendung - unter Anführung jener Pläne, Berechnungen und Beschreibungen, die ihr zugrundeliegen, zu bezeichnen.
(4) Bei Vorhaben nach § 6 lit. a bis c im Rahmen der Land- und Forstwirtschaft, die nach ihrer Art regelmäßig verschoben werden, ist in der Baubewilligung die Fläche, innerhalb der das Vorhaben verschoben werden darf, festzulegen.
(5) Bis zur Erteilung der Baubewilligung hat derjenige, der den Nachweis der privat-rechtlichen Berechtigung zur Durchführung des Vorhabens erbringt, das Recht, in das Verfahren als Partei einzutreten.
§ 23
Parteien, Einwendungen
(1) Parteien des Baubewilligungsverfahrens sind:
a) der Antragsteller;
b) der Grundeigentümer;
c) die Miteigentümer des Baugrundstückes, deren Zustimmung nach § 10 Abs. 1 lit. b erforderlich ist;
d) der Eigentümer eines Superädifikates bei Bauführungen an diesem;
e) die Anrainer (Abs. 2).
(2) Anrainer sind, wenn subjektiv-öffentliche Rechte verletzt werden könnten:
a) die Eigentümer (Miteigentümer) aller im Einflussbereich des Vorhabens liegenden Grundstücke;
b) die Wohnungseigentümer gemäß § 2 Abs. 5 WEG 2002, deren Zustimmung gemäß § 10 Abs. 1 lit. b nicht erforderlich ist, sofern ihr Wohnungseigentums- oder Zubehörobjekt gemäß § 2 Abs. 2 und 3 WEG 2002 an jenes Wohnungseigentums- oder Zubehörobjekt gemäß § 2 Abs. 2 und 3 WEG 2002 angrenzt, in dem das Vorhaben ausgeführt werden soll;
c) die Eigentümer (Miteigentümer) von Grundstücken, auf denen sich eine Betriebsanlage, ein Rohstoffabbau, eine Bergbauanlage oder ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb befindet, sofern das Grundstück, auf dem sich die Betriebsanlage, der Rohstoffabbau, die Bergbauanlage oder der land- und forstwirtschaftliche Betrieb befindet, vom Vorhaben höchstens 100 m entfernt ist, jedoch nur unter der Voraussetzung, dass sich das Vorhaben im Einflussbereich der Betriebsanlage, des Rohstoffabbaus, der Bergbauanlage oder des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs befindet;
d) die Inhaber von Betriebsanlagen, Rohstoffabbauen, Bergbauanlagen oder land- und forstwirtschaftlichen Betrieben gemäß lit. c.
(3) Anrainer gemäß Abs. 2 lit. a und b sind berechtigt, gegen die Erteilung der Baubewilligung nur begründete Einwendungen dahingehend zu erheben, dass sie durch das Vorhaben in subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt werden, die ihnen durch die Bestimmungen dieses Gesetzes, der Kärntner Bauvorschriften, des Flächenwidmungsplanes oder des Bebauungsplanes eingeräumt werden, welche nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Schutz der Anrainer dienen. Einwendungen der Anrainer im Sinn des ersten Satzes können – vorbehaltlich des Abs. 3a – insbesondere gestützt werden auf Bestimmungen über
a) die widmungsgemäße Verwendung des Baugrundstückes;
b) die Bebauungsweise;
c) die Ausnutzbarkeit des Baugrundstückes;
d) die Lage des Vorhabens;
e) die Abstände von den Grundstücksgrenzen und von Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen auf Nachbargrundstücken;
f) die Bebauungshöhe;
g) die Brandsicherheit;
h) den Schutz der Gesundheit der Anrainer;
i) den Immissionsschutz der Anrainer.
(3a) Zu den unzumutbaren oder das ortsübliche Ausmaß übersteigenden Belästigungen oder Gesundheitsgefährdungen zählen insbesondere nicht Geräuscheinwirkungen von Kinderspielplätzen, Kinderbetreuungseinrichtungen und Schulen für Schulpflichtige.
(4)Anrainer gemäß Abs. 2 lit. a und b sind bei einem Vorhaben nach § 6 lit. a, b, d und e, das sich auf ein Gebäude bezieht, welches ausschließlich Wohn-, Büro- oder Ordinationszwecken dient, einschließlich der zu seiner Nutzung erforderlichen baulichen Anlagen, nur berechtigt, Einwendungen gemäß Abs. 3 lit. b bis g zu erheben.
(5)Bei einem Vorhaben, das auch einer gewerbebehördlichen Genehmigung bedarf, sind Einwendungen der Anrainer gemäß Abs. 2 lit. a und b, mit denen der Schutz der Gesundheit gemäß Abs. 3 lit. h oder der Immissionsschutz gemäß Abs. 3 lit. i geltend gemacht wird, nur soweit berechtigt, als diese Einwendungen die Frage der Zulässigkeit der Betriebstype in der gegebenen Flächenwidmungskategorie betreffen.
(6)Anrainer gemäß Abs. 2 lit. c und d sind nur bei einem Vorhaben nach § 6 lit. a und c zu Wohnzwecken auf bisher unbebauten Grundstücken berechtigt, begründete Einwendungen über die widmungsgemäße Verwendung des Baugrundstückes zu erheben. Die Rechte als Anrainer gemäß Abs. 2 lit. a bleiben unberührt.
(7)Anrainer, denen ein Baubewilligungsbescheid nicht zugestellt wurde, verlieren ihre Stellung als Partei, wenn die Ausführung des Vorhabens begonnen wurde und seit Meldung des Beginns der Ausführung des Vorhabens mehr als ein Jahr vergangen ist.
(8) Einwendungen der Parteien, deren Austragung dem ordentlichen Rechtsweg vorbehalten ist, hat die Behörde niederschriftlich festzuhalten. Auf die Entscheidung über den Antrag haben solche Einwendungen keinen Einfluss.
Die maßgeblichen Bestimmungen der Kärntner Bauvorschriften – K-BV 1985, LGBl. Nr. 56/1985 idgF, lauten (auszugsweise):
§ 5
Abstandsflächen
(1)Die Abstandsfläche ist für jede Außenwand eines oberirdischen Gebäudes zu ermitteln. Die Abstandsfläche muss so tief sein wie sechs Zehntel des Abstandes zwischen der Außenwand und den durch eine Linie verbundenen Schattenpunkten, die sich auf einer in Höhe des jeweiligen Fußpunktes der Außenwand gelegten Waagrechten ergeben, wenn über das Gebäude Licht in einem Winkel von 45 Grad einfällt. Zur Ermittlung der Abstandsfläche sind so viele Schattenpunkte heranzuziehen, dass durch ihre Verbindung eine entsprechende Darstellung der Abstandsfläche ermöglicht ist. Bei der Ermittlung der Schattenpunkte sind untergeordnete Vorbauten und Bauteile (§ 6 Abs. 2 lit. a bis d) nicht zu berücksichtigen. Übersteigen Vorbauten und Bauteile das im § 6 Abs. 2 lit. c angeführte Ausmaß von 1,30 m, so ist anstelle der Außenwand eine lotrechte Ebene heranzuziehen, die parallel zur Außenwand, jedoch um 1,30 m von der äußersten Begrenzung des Gebäudes in Richtung zur Außenwand, gezogen wird.
(2)Ergibt sich aus Abs. 1 eine Tiefe der Abstandsfläche von weniger als 3,00 m, so ist als Tiefe der Abstandsfläche 3,00 m anzunehmen.
Die maßgeblichen Bestimmungen des Textlichen Bebauungsplanes 2014 der Stadt xxx vom 30.04.2014, Zahl: xxx, lauten (auszugsweise):
§ 3
Bauliche Ausnutzung von Baugrundstücken
(1) Die bauliche Ausnutzung eines Baugrundstückes (gemäß § 2 Abs. 4) wird durch die Geschossflächenzahl festgelegt.
(2) Als Geschossfläche gilt die Bruttofläche es jeweiligen Geschosses, gemessen von Außenwand zu Außenwand. Die Berechnung der Bruttogesamtgeschossfläche hat entsprechend der ÖNORM B 1800, Ausgabe: 2013/08/01, zu erfolgen. Beispielsweise sind die innerhalb der äußeren Umfassungswände liegenden Loggien, Terrassen, Stellplatzflächen oder Flächen die von mind. 4 Umfassungsflächen umschlossen sind, in die Geschossfläche einzurechnen. Der Flächenanteil außerhalb der Außenwände ist nicht zu berücksichtigen. Lichthöfe sind mit einzurechnen.
(3) Auf Baugrundstücken dürfen nachstehende Werte nicht überschritten werden:
/Dokumente/Lvwg/LVWGT_KA_20230313_KLVwG_935_941_15_2022_00/image001.jpg
V.Rechtliche Beurteilung:
Gegenstand des vorliegenden Baubewilligungsverfahrens ist die Errichtung eines Wohnbauvorhabens bestehend aus 3 Wohngebäuden mit insgesamt 21 Wohnungen auf den Parz.Nr. xxx, xxx, xxx und xxx, alle KG xxx.
Die Beschwerdeführer sind Anrainer und damit Parteien im vorliegenden Baubewilligungsverfahren. Sie sind Eigentümer der nördlichen, durch die öffentliche Straße (Parz.Nr. xxx, KG xxx) vom Baugrundstück getrennten, Parz.Nr. xxx, KG xxx.
Gemäß § 23 Abs 3 lit c und e K-BO 1996 hat der Anrainer einen Rechtsanspruch auf Einhaltung der Bestimmungen betreffend die Ausnutzbarkeit des Baugrundstückes und die Abstände von den Grundstücksgrenzen und von Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen auf Nachbargrundstücken.
Den nachvollziehbaren Ausführungen des bautechnischen Amtssachverständigen folgend hält das Vorhaben die zulässige GFZ von 0,6 ein, konkret beträgt sie 0,59.
Die Abstandsbestimmungen nach Norden hin werden durch das Vorhaben ebenfalls eingehalten, da der Abstand des Gebäudes A so gewählt wurde, dass die Abstandsbestimmungen nach Norden hin bei Weitem eingehalten werden, weshalb eine Verletzung der Anrainerrechte auszuschließen ist.
Soweit im Gutachten vom 25.08.2022 eine Verletzung der Abstandsbestimmungen nach Westen und Osten ausgehend von Haus B und C festgestellt wurde, ist auszuführen, dass sich nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes der Nachbar mit Erfolg (nur) auf jene Abstandsvorschriften berufen kann, die sich gegenüber seiner Liegenschaft auswirken, was auch dann der Fall sein kann, wenn das dem Baugrundstück gegenüber liegende Nachbargrundstück von diesem durch eine Verkehrsfläche getrennt ist (vgl. erneut VwGH 27.2.2017, Ro 2015/06/0021, mwN; vgl. zur Frage des Gegenüberliegens bzw. ob eine Gebäudefront „ zugewandt “ ist, ferner etwa VwGH 31.10.1985, 84/06/0031 (Tirol); 12.3.1992, 90/06/0164 (Vorarlberg); 22.4.1999, 97/06/0247 (Tirol); 27.11.2003, 2000/06/0193 (Vorarlberg); 15.5.2014, 2011/05/0020 (Niederösterreich); 27.7.2016, 2013/06/0243 (Kärnten)).
Im vorliegenden Fall wirkt sich die Verletzung der Abstandsbestimmungen betreffend Haus B und C (ost- und westseitig) gegenüber dem nördlich gelegenen Grundstück der Beschwerdeführer nicht aus, weshalb eine Verletzung ihrer Anrainerrechte insofern nicht gegeben ist.
Zum Beschwerdevorbringen, wonach die maximal zulässige Geschossanzahl überschritten werden würde, ist darauf zu verweisen, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (zuletzt Erk. vom 12.11.2020, Ra 2020/06/0067) aus den Bestimmungen über die Anzahl der Geschoße kein den Nachbarn zustehendes subjektiv-öffentliches Recht abgeleitet werden kann (vgl. dazu VwGH 1.8.2017, Ra 2017/06/0105, RZ 11).
Aus den Bestimmungen, die die Gebäudehöhe beschränken, hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Judikatur zu § 23 Abs. 3 lit. f K-BO 1996 subjektiv-öffentlich-rechtliche Nachbarrechte deshalb abgeleitet, weil durch ihre Verletzung der Bezug von Licht und Luft auf der Nachbarliegenschaft beeinträchtigt werden kann. Aus den Bestimmungen über die Anzahl der Geschoße ergibt sich nach dieser Judikatur in diesem Zusammenhang nur dann ein subjektiv-öffentliches Recht der Nachbarn, wenn die Gebäudehöhe durch die Bestimmungen über die zulässige Geschoßzahl bestimmt wurde, nicht jedoch dann, wenn der Umriss des Gebäudes und damit die zulässige Beeinträchtigung der Nachbarn durch Entzug von Licht und Luft durch die Gebäudehöhe bereits festgelegt ist (vgl. VwGH 28. Oktober 2008, Zl. 2008/05/0032 mwN). Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 22.02.2012, Zl. 2010/06/0092, dargelegt, dass in einem Fall - wie auch im gegenständlichen -, in dem eine bestimmte Gebäudehöhe nicht ausdrücklich normiert ist, dass das den Anrainern gemäß § 23 Abs. 3 lit. f K-BO 1996 zukommende Mitspracherecht in Bezug auf die Bebauungshöhe aus den erforderlichen Abstandsflächen abzuleiten ist (vgl. hiezu die §§ 5 ff der Kärntner Bauvorschriften und das Erkenntnis vom 28. Oktober 2008 und das Erkenntnis vom 23. November 2009, Zl. 2008/05/0173).
Da diese Abstandsflächenregelungen für die in offener Bauweise geplanten Gebäude der mitbeteiligten Partei, wie dies dem vidierten Lageplan entnommen werden kann, eingehalten werden, können die Beschwerdeführer in dem ihnen zustehenden Recht auf Einhaltung der Bebauungshöhe nicht verletzt sein (vgl. das Erkenntnis vom 28. Oktober 2008). Ein Recht auf Einhaltung der Bestimmungen im Bebauungsplan über die zulässige Anzahl von Geschoßen kam den Beschwerdeführern somit nicht zu.
Schließlich meinen die Beschwerdeführer, dass das vorliegende Vorhaben den Interessen des Schutzes des Ortsbildes nicht gerecht werden würde, weil im maßgeblichen Ortsbereich xxx vorwiegend Einfamilienhäuser vorhanden seien. Dazu ist, wie die Beschwerdeführer ohnehin richtig erkannt haben, auszuführen, dass den Anrainern im Baubewilligungsverfahren kein Rechtsanspruch auf Einhaltung der Bestimmungen in Bezug auf den Schutz des Ortsbildes zukommt. In diesem Zusammenhang hat der Verwaltungsgerichtshof beispielsweise in seinem Erkenntnis vom 15.05.2012, Zl. 2009/05/0039, bezüglich des Vorbringens des Beschwerdeführers zur Einhaltung des Orts- und Landschaftsbildes ausgeführt, dass sich nach der Rechtsprechung ergibt, dass für Nachbarn, die Partei eines Bauverfahrens sind, diesbezüglich kein subjektiv-öffentliches Recht iSd § 23 Abs. 3 KBO abgeleitet werden kann (vgl. das Erkenntnis Zl. 2008/05/0121, mwH, sowie ferner die Erkenntnisse vom 16. Oktober 1990, Zl. 90/05/0039, mwH und vom 26. Mai 1983, Zlen. 83/06/0055, 0056, mwH).
Zusammenfassend ist damit festzustellen, dass das vorliegende Bauvorhaben in der Fassung der Projektsänderung 11.10.2022 die von den Beschwerdeführern geltend gemachten Anrainerrechte nicht verletzt.
Bei der gegebenen Sach- und Rechtslage war daher spruchgemäß zu entscheiden.
VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
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