LVwG K KLVwG-1986/9/2022

KLVwG-1986/9/2022Landesverwaltungsgericht08.03.2023

Regest

Wasserrecht, wasserrechtliche Bewilligung, außerbehördliches Entschädigungsübereinkommen, Nachtragsbescheid, Entschädigung, Endüberprüfung

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Kärnten KLVwG-1986/9/2022

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.03.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGKA:2023:KLVwG.1986.9.2022

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch seinen Richter xxx über die Beschwerde des xxx, xxx, xxx, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. xxx, xxx, xxx, mitbeteiligte Partei: xxx, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten – Wasserrechtsbehörde vom 14.10.2022, Zahl: xxx, mit welchem der Antrag auf Erlassung eines Nachtragsbescheides zum wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid aus dem Jahre 2003 abgewiesen wurde sowie der Antrag auf Festsetzung einer Entschädigung im Zusammenhang mit dem wasserrechtlichen Endüberprüfungsbescheid aus dem Jahre 2010, abgewiesen wurde, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 20. Februar 2023 in dieser zu Recht erkannt:

I.Die Beschwerde betreffend den Antrag auf Erlassung eines Nachtragsbescheides zum Bescheid vom 28.01.2003, Zahl: xxx wird als unbegründet

a b g e w i e s e n .

II.Die Beschwerde hinsichtlich der Abweisung des Antrages auf Festsetzung einer angemessenen Entschädigung im Verfahren zum Bescheid vom 25.05.2010, Zahl: xxx, wird mangels Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten als

unzulässig z u r ü c k g e w i e s e n .

III.Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist

u n z u l ä s s i g .

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Bisheriger Verfahrensgang:

Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 28. Jänner 2003, Zahl: xxx, wurde dem xxx die wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb von Tiefbrunnenanlagen samt Pumpleitungen und Verteilungsbauwerk auf Grundstücken in der KG xxx erteilt.

Mit Bescheid vom 25.05.2010, Zahl: xxx, wurde durch den Landeshauptmann von Kärnten die Feststellung getroffen, dass das oa. Projekt bescheid- und projektsgemäß zur Ausführung gelangt ist und wurde im Zuge der wasserrechtlichen Endüberprüfung der wasserrechtliche Konsens in Bezug auf das Maß der Wasserbenutzung abgeändert.

Mit Ansuchen vom 13. September 2022 wurde von Seiten des Beschwerdeführers folgende Anträge bei der belangten Behörde eingebracht:

Dem im Bescheid 2003 vorbehaltenen Nachtragsbescheid zu erlassen

Im Verfahren 2010 (…) eine angemessene Entschädigung zuzusprechen

Gegen den abweisenden Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten als Wasserrechtsbehörde wurde das Rechtsmittel der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Kärnten erhoben.

Mit Vorlagebericht vom 23. November 2022, Zahl: xxx wurde die Verwaltungsakte dem Landesverwaltungsgericht Kärnten zur Entscheidung übermittelt.

Von Seiten des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten wurde für den 20. Februar 2023 eine öffentliche mündliche Verhandlung anberaumt, zu der der Beschwerdeführer, die belangte Behörde sowie der Wasserverband xxx geladen wurde.

Nach Erörterung des Sachverhaltes wurde das Ermittlungsverfahren geschlossen und die Entscheidung verkündet.

Fristgerecht wurde von Seiten des Beschwerdeführers die schriftliche Ausfertigung der Entscheidung vom 20. Februar 2023 beantragt.

II. Feststellungen:

Gegen den abweisenden Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten als Wasserrechtsbehörde wurde das Rechtsmittel der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erhoben.

Der Beschwerdeführer ist Rechtsnachfolger von xxx und xxx.

Den Rechtsvorgängern des Beschwerdeführers wurde im Zuge der Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung an den Wasserverband xxx (Bescheid vom 28.01.2003) die Parteistellung zuerkannt, da von den Maßnahmen Grundstücke der Rechtsvorgänger betroffen waren.

Im Bescheid vom 28.01.2003, Zahl: xxx, Spruchteil III.B., ist festgehalten, dass die zu leistende Entschädigung für die Rechtsvorgänger des Beschwerdeführers einem Nachtragsbescheid vorbehalten wird. Dieser Bescheid wurde xxx und xxx persönlich zugestellt und ist dieser in Rechtskraft erwachsen.

Mit der Vereinbarung vom 28.04.2003 wurde zwischen xxx, xxx sowie dem Wasserverband xxx ein außerbehördliches Entschädigungsübereinkommen abgeschlossen.

Gegen eine Entscheidung der Wasserrechtsbehörde gem. § 117 Abs. 1 WRG ist eine Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht unzulässig.

III. Beweiswürdigung:

Die oben angeführten Feststellungen beruhen auf den vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde, dem Beschwerdevorbringen sowie dem Vorbringen der Verfahrensparteien in der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 20. Februar 2023.

Aus den im Verwaltungsakt erliegenden Unterlagen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer im Jahre 2012 die Rechtsnachfolge seiner Eltern (xxx und xxx) hinsichtlich der betroffenen Grundstücke in der KG xxx angetreten hat.

Der Beschwerdeführer ist Mitglied des Wasserverbandes xxx sowie Mitglied der Wassergenossenschaft KG xxx, auch wenn dies im Verfahren bestritten wurde. Für das Landesverwaltungsgericht Kärnten ergibt sich die Mitgliedschaft unzweifelhaft aus den im Verfahren vorgelegten Unterlagen (Vereinbarung vom 28.04.2003, Rechnung vom 01.07.2004, Anwesenheitslisten der Mitgliederversammlung der KG xxx), aus denen unzweifelhaft hervorgeht, dass einerseits die Rechtsvorgänger des Beschwerdeführers die Beitrittsvereinbarung mit dem Wasserverband abgeschlossen haben sowie auch daraus, dass sich der Beschwerdeführer selbst als Mitglied der Wassergenossenschaft KG xxx bezeichnet.

Aufgrund des abgeschlossenen außerbehördlichen Entschädigungsübereinkommens war die Wasserrechtsbehörde nicht gehalten, einen Nachtragsbescheid zu erlassen.

IV.Gesetzliche Grundlagen:

§ 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013

Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017

(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

(4) Hat die Behörde bei ihrer Entscheidung Ermessen zu üben, hat das Verwaltungsgericht, wenn es nicht gemäß Abs. 2 in der Sache selbst zu entscheiden hat und wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist, den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

(5) Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.

(6) Ist im Verfahren wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG eine Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen, so hat das Verwaltungsgericht die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären und gegebenenfalls aufzuheben. Dauert die für rechtswidrig erklärte Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt noch an, so hat die belangte Behörde unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Zustand herzustellen.

(7) Im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG kann das Verwaltungsgericht sein Erkenntnis vorerst auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen beschränken und der Behörde auftragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der hiermit festgelegten Rechtsanschauung binnen bestimmter, acht Wochen nicht übersteigender Frist zu erlassen. Kommt die Behörde dem Auftrag nicht nach, so entscheidet das Verwaltungsgericht über die Beschwerde durch Erkenntnis in der Sache selbst, wobei es auch das sonst der Behörde zustehende Ermessen handhabt.

§ 102 Wasserrechtsgesetz 1959 – WRG, BGBl. Nr. 215/1959 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 73/2018

(1) Parteien sind:

a) der Antragsteller;

b) diejenigen, die zu einer Leistung, Duldung oder Unterlassung verpflichtet werden sollen oder deren Rechte (§ 12 Abs. 2) sonst berührt werden, sowie die Fischereiberechtigten (§ 15 Abs. 1) und die Nutzungsberechtigten im Sinne des Grundsatzgesetzes 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten, BGBl. Nr. 103, sowie diejenigen, die einen Widerstreit (§§ 17, 109) geltend machen;

ferner

c) im Verfahren über die Auflassung von Wasseranlagen oder über das Erlöschen von Wasserrechten die im § 29 Abs. 1 und 3 genannten Personen;

d) Gemeinden im Verfahren nach § 111a, sonst nur zur Wahrung des ihnen nach § 13 Abs. 3 und § 31c Abs. 3 zustehenden Anspruches;

e) diejenigen, die als Mitglieder einer Wassergenossenschaft oder eines Wasserverbandes herangezogen werden sollen;

f) im Verfahren über die Auflösung von Wassergenossenschaften oder Wasserverbänden die im § 83 Abs. 3 genannten Personen und Stellen;

g) diejenigen, deren wasserwirtschaftliche Interessen durch ein Regionalprogramm (§ 55g Abs. 1 Z 1) als rechtliche Interessen anerkannt wurden;

h) das wasserwirtschaftliche Planungsorgan in Wahrnehmung der in § 55 Abs. 2 lit. a bis g genannten Aufgaben, nach Maßgabe des § 55 Abs. 5.

(2) Beteiligte im Sinne des § 8 AVG. sind – nach Maßgabe des jeweiligen Verhandlungsgegenstandes und soweit ihnen nicht schon nach Abs. 1 Parteistellung zukommt – insbesondere die Interessenten am Gemeingebrauch, alle an berührten Liegenschaften dinglich Berechtigten, alle, die aus der Erhaltung oder Auflassung einer Anlage oder der Löschung eines Wasserrechtes Nutzen ziehen würden, und im Verfahren über den Widerstreit von Entwürfen (§ 109) alle, die bei Ausführung eines dieser Entwürfe als Partei (Abs. 1) anzusehen wären. Beteiligte sind auch nach § 19 Abs. 7 UVP-G 2000 anerkannte Umweltorganisationen im Rahmen ihrer örtlichen Anerkennung, um einen möglichen Verstoß gegen die Verpflichtung des § 104a zu verhindern, insbesondere dann, wenn erhebliche negative Auswirkungen auf den ökologischen, chemischen und/oder mengenmäßigen Zustand und/oder das ökologische Potential der betreffenden Gewässer im Sinne des § 104 Abs. 1 lit. b zu erwarten sind.

(3) Die Beteiligten sind berechtigt, im Verfahren ihre Interessen darzulegen; in diesem Rahmen haben die nach § 19 Abs. 7 UVP-G 2000 anerkannten Umweltorganisationen auch die Möglichkeit, alle von ihr für das geplante Vorhaben als relevant erachteten Stellungnahmen, Informationen, Analysen oder Meinungen in Schriftform vorzulegen oder während einer mündlichen Verhandlung oder Untersuchung mit dem Antragsteller vorzutragen. Diese sind bei der Entscheidung der Behörde angemessen zu berücksichtigen. Die Erhebung von Einwendungen steht den Beteiligten jedoch nicht zu.

(4) Im wasserrechtlichen Verfahren können sich Parteien und Beteiligte auch fachkundiger Beistände bedienen.

(5) Eine nach § 19 Abs. 7 UVP-G 2000 anerkannte Umweltorganisation ist im Rahmen ihrer örtlichen Anerkennung berechtigt, gegen Bescheide, die auf der Grundlage dieses Bundesgesetzes oder anderer Bundesgesetze, nach denen wasserrechtliche Bestimmungen mitangewendet werden, erlassen wurden, Beschwerde an das Verwaltungsgericht zu erheben, um einen möglichen Verstoß gegen die Verpflichtung des § 104a geltend zu machen.

§ 12 Wasserrechtsgesetz 1959 – WRG, BGBl. Nr. 215/1959 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2003

(1) Das Maß und die Art der zu bewilligenden Wasserbenutzung ist derart zu bestimmen, daß das öffentliche Interesse (§ 105) nicht beeinträchtigt und bestehende Rechte nicht verletzt werden.

(2) Als bestehende Rechte im Sinne des Abs. 1 sind rechtmäßig geübte Wassernutzungen mit Ausnahme des Gemeingebrauches (§ 8), Nutzungsbefugnisse nach § 5 Abs. 2 und das Grundeigentum anzusehen.

(3) Inwiefern jedoch bestehende Rechte – abgesehen von den Bestimmungen des Abs. 4 des § 19 Abs. 1 und des § 40 Abs. 3 – durch Einräumung von Zwangsrechten beseitigt oder beschränkt werden können, richtet sich nach den Vorschriften des achten Abschnittes.

(4) Die mit einer geplanten Wasserbenutzungsanlage verbundene Änderung des Grundwasserstandes steht der Bewilligung nicht entgegen, wenn das betroffene Grundstück auf die bisher geübte Art benutzbar bleibt. Doch ist dem Grundeigentümer für die nach fachmännischer Voraussicht etwa eintretende Verschlechterung der Bodenbeschaffenheit eine angemessene Entschädigung (§ 117) zu leisten.

§ 117 Wasserrechtsgesetz 1959 – WRG, BGBl. Nr. 215/1959 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2013

(1) Über die Pflicht zur Leistung von Entschädigungen, Ersätzen, Beiträgen und Kosten, die entweder in diesem Bundesgesetz oder in den für die Pflege und Abwehr bestimmter Gewässer geltenden Sondervorschriften vorgesehen sind, entscheidet, sofern dieses Bundesgesetz (§ 26) oder die betreffende Sondervorschrift nichts anderes bestimmt, die Wasserrechtsbehörde. In der Entscheidung ist auszusprechen, ob, in welcher Form (Sach- oder Geldleistung), auf welche Art, in welcher Höhe und innerhalb welcher Frist die Leistung zu erbringen ist. Gebotenenfalls können auch wiederkehrende Leistungen und die Sicherstellung künftiger Leistungen vorgesehen sowie die Nachprüfung und anderweitige Festlegung nach bestimmten Zeiträumen vorbehalten werden.

(2) Bei Ansuchen um Verleihung einer wasserrechtlichen Bewilligung oder um Einräumung eines Zwangsrechtes sind die im Abs. 1 bezeichneten Leistungen in der Regel schon in dem über das Ansuchen ergehenden Bescheide festzusetzen und nur, wenn dies nicht möglich ist, binnen angemessener, ein Jahr nicht überschreitender Frist durch Nachtragsbescheid zu bestimmen. Diesem Nachtragsbescheide kann eine eigene mündliche Verhandlung (§ 107) vorangehen.

(3) Eine Partei, der eine Entschädigung unter Vorbehalt der Nachprüfung zuerkannt wurde, kann jederzeit – also auch ohne Rücksicht auf im Sinne des Abs. 1 bestimmte Zeiträume – eine Nachprüfung zwecks allfälliger Neufestsetzung der Entschädigung verlangen. Für den Kostenersatz findet in diesem Falle § 123 Abs. 2 Anwendung.

(4) Gegen Entscheidungen der Wasserrechtsbehörde nach Abs. 1 ist eine Beschwerde an das Verwaltungsgericht nicht zulässig. Die Entscheidung tritt außer Kraft, soweit vor Ablauf von zwei Monaten nach Zustellung des Bescheides die gerichtliche Entscheidung beantragt wird. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung kann ohne Zustimmung des Antragsgegners nicht zurückgenommen werden. Bei Zurücknahme des Antrages gilt mangels anderweitiger Vereinbarungen die wasserrechtsbehördlich festgelegte Leistung als vereinbart. Hat nur der durch die Einräumung eines Zwangsrechtes Begünstigte das Gericht angerufen, so darf das Gericht die Entschädigung nicht höher festsetzen, als sie im Bescheid der Verwaltungsbehörde festgesetzt war; hat nur der Enteignete das Gericht angerufen, so darf es die Entschädigung nicht niedriger festsetzen. Dies gilt sinngemäß für die Festsetzung von Ersätzen, Beiträgen und Kosten.

(5) Der durch die Einräumung eines Zwangsrechtes Begünstigte kann das Gericht nicht anrufen, wenn er die wasserrechtsbehördlich festgesetzte Leistung erbracht hat, ohne sich spätestens gleichzeitig ausdrücklich die Anrufung des Gerichtes vorbehalten zu haben.

(6) Zuständig ist jenes Landesgericht, in dessen Sprengel sich der Gegenstand der Enteignung oder Belastung oder der für die Festlegung von Ersätzen, Beiträgen und Kosten maßgebliche Gegenstand befindet. Auf Verfahren betreffend die Pflicht zur Leistung von Entschädigungen, Ersätzen und Beiträgen finden die Bestimmungen des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes, BGBl. Nr. 71/1954 in der geltenden Fassung, sinngemäße Anwendung. In Verfahren betreffend die Pflicht zur Leistung von Kosten (§§ 31 Abs. 3 und 4 und 138 Abs. 3 und 4) sind die allgemeinen Bestimmungen über das gerichtliche Verfahren in Rechtsangelegenheiten außer Streitsachen anzuwenden.

(7) Soweit Angelegenheiten des Abs. 1 in Übereinkommen (§ 111 Abs. 3) geregelt werden, hat über die Auslegung und Rechtswirkungen eines solchen Übereinkommens das Gericht (Abs. 6) zu entscheiden.

V.Rechtliche Beurteilung:

Mit Ansuchen vom 13.09.2022 wurde von Seiten des Beschwerdeführers folgende Anträge bei der belangten Behörde eingebracht:

• Den im Bescheid 2003 vorbehaltenen Nachtragsbescheid zu erlassen

• Im Verfahren 2010 ihm eine angemessene Entschädigung zuzusprechen

Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten als Wasserrechtsbehörde wurden die oa. Anträge als unbegründet abgewiesen.

Die belangte Behörde hat die abweisende Entscheidung auf die §§ 12 Abs. 4, 34 Abs. 1, 99 Abs. 1 lit. c sowie 117 WRG 1959 gestützt.

Ad. 1:

Den im Bescheid 2003 vorbehaltenen Nachtragsbescheid zu erlassen

Aus dem Bescheid vom 28.01.2003, Zahl: xxx, Spruchteil III.B., geht hervor, dass die zu leistende Entschädigung betreffend Frau xxx sowie xxx einem Nachtragsbescheid (§ 117 Abs. 2 WRG) vorbehalten wurde.

Der Bescheid vom 28.01.2003 wurde xxx und xxx persönlich zugestellt. Ein Rechtsmittel gegen den Bescheid wurde von xxx und xxx nicht erhoben.

Nachdem im Bescheid vom 28.01.2003 der Anspruch auf Entschädigung im Grunde nach festgestellt wurde und mit der Vereinbarung vom 28.04.2003 ein außerbehördliches Entschädigungsübereinkommen geschlossen wurde, war die Wasserrechtsbehörde nicht gehalten, einen Nachtragsbescheid inkl. einem Ausspruch über die Höhe der zu leistenden Entschädigung zu erlassen.

Auch wenn von Seiten der beschwerdeführenden Partei das rechtmäßige Zustandekommen der Vereinbarung bestritten wird, so erkennt das Landesverwaltungsgericht, dass durch die Vorlage der Unterlagen (Beitrittserklärung zum Wasserverband xxx als auch die Protokolle der KG xxx und die Schreiben der Rechtsvorgänger als auch des Beschwerdeführers an den Wasserverband, wo sich dieser selbst als Mitglied der KG xxx definiert) eindeutig belegt ist, dass die Rechtsvorgänger des Beschwerdeführers sowie der Beschwerdeführer selbst Mitglieder der KG xxx wurden.

Unabhängig davon wurden laufend die Entschädigungszahlungen an die Rechtsvorgänger des Beschwerdeführers (mit Beginn Juli 2003) ausbezahlt.

Die Einvernahme von Dr. xxx sowie xxx erschien nicht notwendig, da der Sachverhalt durch die vorgelegten Unterlagen für das Landesverwaltungsgericht Kärnten geklärt ist.

Die Beschwerde ist somit als unbegründet abzuweisen.

Ad. 2:

Im Verfahren 2010 ihm eine angemessene Entschädigung zuzusprechen

Mit Bescheid vom 25.05.2010, Zahl: xxx wurde von Seiten des Landeshauptmannes von Kärnten als Wasserrechtsbehörde die wasserrechtliche Endüberprüfung zum Bescheid vom 28.01.2003 durchgeführt (Spruchpunkt I).

Mit Spruchpunkt II wurde der Wasserkonsens abgeändert, mit Spruchpunkt III wurde der Stadtgemeinde xxx und der Gemeinde xxx das Recht der Mitbenutzung eingeräumt und mit Spruchpunkt IV die Feststellung getroffen, dass das Brunnenschutzgebiet bewilligungskonform errichtet wurde.

Der Antrag der beschwerdeführenden Partei richtet sich auf den Zuspruch einer angemessenen Entschädigung und hat die belangte Behörde den Antrag als unbegründet abgewiesen.

Hierbei handelt es sich unstrittig um einen Abspruch über einen geltend gemachten Anspruch gem. § 117 Abs. 1 WRG, über welchem die belangte Behörde eine inhaltliche (abweisende) Entscheidung getroffen hat.

Nach § 117 Abs. 1 WRG entscheidet über die Pflicht zur Leistung von Entschädigungen, Ersätzen, Beiträgen und Kosten, die entweder in diesem Bundesgesetz oder in den für die Pflege und Abwehr bestimmter Gewässer geltenden Sondervorschriften vorgesehen sind, sofern dieses Bundesgesetz (§ 26) oder die betreffende Sondervorschrift nichts anderes bestimmt, die Wasserrechtsbehörde. In der Entscheidung ist auszusprechen, ob, in welcher Form (Sach- oder Geldleistung), auf welche Art, in welcher Höhe und innerhalb welcher Frist die Leistung zu erbringen ist. Gebotenenfalls können auch wiederkehrende Leistungen und die Sicherstellung künftiger Leistungen vorgesehen sowie die Nachprüfung und anderweitige Festlegung nach bestimmten Zeiträumen vorbehalten werden.

Gemäß § 117 Abs. 4 ist gegen eine Entscheidung der Wasserrechtsbehörde nach Abs. 1, über eine Entscheidung der Wasserrechtsbehörde über die Pflicht zur Leistung einer Entschädigung, eine Beschwerde an das Verwaltungsgericht nicht zulässig. Abs. 4 normiert, dass die Entscheidung außer Kraft tritt, soweit vor Ablauf von zwei Monaten nach Zustellung des Bescheides die gerichtliche Entscheidung beantragt wird.

Gemäß § 117 Abs. 6 ist jenes Landesgericht zuständig, in dessen Sprengel sich der Gegenstand der Enteignung oder Belastung oder der für die Festlegung von Ersätzen, Beiträgen und Kosten maßgebliche Gegenstand befindet.

Im verfahrensgegenständlichen Fall hat die belangte Behörde einen beantragten Anspruch gem. § 117 Abs. 1 WRG abgewiesen.

Dieser Teil des Spruches fällt eindeutig unter § 117 Abs. 1 iVm § 117 Abs. 4 WRG und ist somit gegen diese Entscheidung der belangten Behörde eine Beschwerde an das Verwaltungsgericht ex lege nicht zulässig.

Die belangte Behörde hat diesen Umstand in der Rechtsmittelbelehrung des bekämpften Bescheides übersehen.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausspricht, ist gegen die Entscheidung der Behörde über Grund, Höhe, Art, Form und Frist der Leistung von Entschädigungen eine Berufung (nunmehr Beschwerde) nicht zulässig. Eine allenfalls verfehlte Rechtsmittelbelehrung ändert daran nichts, sondern wäre allenfalls ein Wiedereinsetzungsgrund gegen die Versäumung der Frist zur Anrufung des Gerichtes [vgl. dazu WRG-ON – Wasserrechtsgesetz, Berger in Oberleitner/Berger, WRG-ON4.01, § 117 (Stand 1.9.2020, rdb.at) E 32 mit Verweis auf VwGH 23.04.1998, 98/07/0012; 29.10.1998, 98/07/0136; 23.2.2012, 2010/07/0104).

Dem Landesverwaltungsgericht Kärnten ist es somit mangels Zuständigkeit verwehrt eine inhaltliche Entscheidung über die Beschwerde hinsichtlich der angefochtenen Fischereientschädigung zu treffen, was die Zurückweisung der Beschwerde in diesem Punkt bedingt. (vgl. VwGH 23.3.2012, 2010/07/0104).

VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

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