LVwG K KLVwG-1961/8/2022

KLVwG-1961/8/2022Landesverwaltungsgericht07.03.2023

Regest

Sozialrecht, Sozialhilfe, Einstellung, Zweitwohnsitz, tatsächlicher Aufenthalt

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Kärnten KLVwG-1961/8/2022

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.03.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGKA:2023:KLVwG.1961.8.2022

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seinen Richter xxx über die Beschwerde des xxx, geb. xxx, xxx, xxx, gegen den Bescheid des Bürgermeisters xxx vom 24.08.2022, Zahl: xxx, Verfahrensnummer: xxx, betreffend einer Angelegenheit nach dem Kärntner Sozialhilfegesetz 2021 – K-SHG, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:

I.Die Beschwerde wird als unbegründet

a b g e w i e s e n .

II.Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist

u n z u l ä s s i g .

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Bisheriger Verfahrensgang:

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bürgermeisters xxx (im Weiteren kurz: belangte Behörde) vom 24.08.2022, Zahl: xxx, Verfahrensnummer: xxx, wurde xxx (im Weiteren kurz: Beschwerdeführer) die zuletzt mit Bescheid der belangten Behörde vom 07.02.2022, Verfahrensnummer: xxx, bis 30.11.2022 befristet bewilligte Sozialhilfe auf Grundlage der §§ 4, 6, 28, 31, 34 und 41 K-SHG 2021 von Amts wegen mit 30.04.2022 eingestellt.

Der Begründung dieses Bescheides lässt sich entnehmen, dass sich aus dem durchgeführten Ermittlungsverfahren der belangten Behörde ergeben hat, dass der Beschwerdeführer seit zumindest 01.05.2022 seinen tatsächlichen Aufenthalt an seinem Zweitwohnsitz, xxx, xxx, habe, er die Verlegung seines tatsächlichen Aufenthaltes der Behörde verschwiegen und fälschlicherweise angegeben habe sich noch in Kärnten aufzuhalten. Es habe sich im Zuge des Ermittlungsverfahrens herausgestellt, dass dem Beschwerdeführer Poststücke über einen Nachsendeauftrag an seinen tatsächlichen Aufenthalt übermittelt werden, er sich an seinem tatsächlichen Aufenthalt einer gesundheitlichen Behandlung unterziehe, bei der sein tatsächlicher Aufenthalt in Tirol notwendig sei. Aus den vorliegenden Kontoauszügen ergebe sich, dass der Beschwerdeführer Zahlungen tatsächlich auch immer von Tirol aus getätigt habe. Mehreren Ladungen zur Abklärung der Sache habe der Beschwerdeführer nicht Folge geleistet, sohin sei er seiner gesetzlichen Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen, weshalb von der belangten Behörde der Entscheidung jener Sachverhalt zu Grunde gelegt werde, soweit er von der Behörde festgestellt werden konnte.

In der fristgerecht dagegen eingebrachten Beschwerde führte der Beschwerdeführer aus, dass er Einspruch gegen den Bescheid vom 24.08.2022 in allen Punkten erhebe.

Mit Schriftsatz vom 04.11.2022, eingelangt am 25.11.2022, hat die belangte Behörde den Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Kärnten zur Entscheidung vorgelegt.

Mit Verbesserungsauftrag vom 05.12.2022 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, seinen Beschwerdeschriftsatz zu verbessern, da dieser den Anforderungen des § 9 VwGVG nicht entspricht.

Im verbesserten Beschwerdeschriftsatz vom 18.12.2022 führt der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, dass er den Nebenwohnsitz in xxx – Tirol aufgrund seiner Leberkrebsbehandlung habe, wo Kontrolltermine und Operationen kurzfristig erfolgen können. Er sei schon über drei Jahre in Behandlung und könne sich die dauernden Fahrten nicht leisten, seit Mai schon gar nicht, da ihm die Zulage ohne triftige Gründe gestrichen worden sei und seine Gründe dazu nicht gewürdigt wurden. Er fordere die Nachzahlung der Ausgleichszulage und habe er sich auch bei einer Sachbearbeiterin im Sozialamt erkundigt und die Auskunft erhalten, dass ein Nebenwohnsitz kein Problem sei, solange sein Hauptwohnsitz in xxx sei. Dem Beschwerdeschriftsatz ist unter anderem ein Ambulanzbericht des Landeskrankenhaus xxx vom 25.11.2022 angeschlossen.

Im Gegenstand wurde vom Landesverwaltungsgericht Kärnten für den 28.02.2023 eine öffentliche mündliche Verhandlung anberaumt. Der Beschwerdeführer ist trotz ausgewiesener Ladung zur Verhandlung nicht erschienen. An der Verhandlung haben zwei Vertreter der belangten Behörde teilgenommen.

II. Feststellungen:

1.

Der am xxx geborene Beschwerdeführer, der bis zum 30.04.2022 laufend Leistungen nach dem Kärntner Sozialhilfegesetz 2021 bezogen hat, ist unter der Adresse xxx, xxx, seit 27.10.2006 mit Hauptwohnsitz gemeldet. Weiters ist der Beschwerdeführer seit 26.03.2020 mit Nebenwohnsitz in xxx, xxx/Tirol, gemeldet.

2.

Mit Bescheid vom 22.03.2021, Verfahrensnummer: xxx, wurde die dem Beschwerdeführer gewährte Sozialhilfe ab 01.02.2021 neu bemessen. In diesem Bescheid ist die Zustellung an den Beschwerdeführer in xxx, xxx verfügt. Tatsächlich hat der Beschwerdeführer den Bescheid am 01.04.2021 in Tirol übernommen. Auf dem unbedenklichen Rückschein ist der Poststempel der Zustellbasis xxx, PLZ xxx, angebracht.

Mit Bescheid vom 23.06.2021, Verfahrensnummer: xxx, wurde dem Beschwerdeführer Sozialhilfe ab 01.07.2021 als Dauerleistung gewährt. In diesem Bescheid ist die Zustellung an den Beschwerdeführer in xxx, xxx verfügt. Der Bescheid vom 23.06.2021 wurde vom Beschwerdeführer am 28.6.2021 in Tirol übernommen. Auf dem unbedenklichen Rückschein ist der Poststempel der Zustellbasis xxx, PLZ xxx angebracht.

Mit Bescheid vom 07.02.2022, Verfahrensnummer: xxx, wurde die dem Beschwerdeführer gewährte Sozialhilfe abermals neu bemessen und befristet bis 30.11.2022 gewährt. In diesem Bescheid ist die Zustellung an den Beschwerdeführer in xxx, xxx verfügt. Der Bescheid vom 07.02.2022 wurde laut Verständigung über die Hinterlegung eines behördlichen Dokuments in der Poststelle „Bäckerei xxx“ in xxx, xxx, hinterlegt und vom Beschwerdeführer am 16.02.2022 übernommen.

Mit Ladungsbeschluss der belangten Behörde vom 06.04.2022, Zahl: xxx, wurde der Beschwerdeführer zwecks Überprüfung des Anspruchs auf Sozialhilfe wegen eines Zweitwohnsitzes und Aufenthalts in xxx, xxx, zur belangten Behörde geladen. Gleichzeitig wurde der Auftrag erteilt einen Nachweis des Mietvertrages für den Zweitwohnsitz sowie Kontoauszüge ab 29.02.2022 bis 20.04.2022 vorzulegen. Der Ladungsbescheid vom 06.04.2022 wurde laut Verständigung über die Hinterlegung eines behördlichen Dokuments in der Postgeschäftsstelle „Bäckerei xxx“ in xxx, xxx, hinterlegt und am 15.04.2022 vom Beschwerdeführer übernommen. Dem Ladungsbescheid vom 06.04.2022 hat der Beschwerdeführer keine Folge geleistet.

Mit weiterem Ladungsbescheid vom 20.05.2022, Zahl: xxx, wurde der Beschwerdeführer abermals zwecks Überprüfung des Anspruchs auf Sozialhilfe wegen des Zweitwohnsitzes und Aufenthalt in xxx, xxx, zur belangten Behörde vorgeladen. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass sofern der Ladung ohne wichtigen Grund nicht Folge geleistet wird, er damit zu rechnen hat, dass ihm die Sozialhilfe bis zur Klärung des Sachverhaltes vorläufig eingestellt wird. Der Ladungsbeschluss vom 20.05.2022 wurde laut Verständigung über die Hinterlegung eines behördlichen Dokuments in der Zustellbasis xxx hinterlegt und hat der Beschwerdeführer den Ladungsbeschluss am 25.05.2022 übernommen. Auf der Verständigung über die Hinterlegung eines behördlichen Dokumentes ist zudem vermerkt: „Nachsender: xxx, xxx“.

Der Beschwerdeführer hat dem Ladungsbeschluss vom 20.05.2022 keine Folge geleistet. Mit Eingabe vom 30.05.2022 hat der Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er lediglich Auszüge über die Mietzahlung an Dr. xxx vorlegen wird und zum Termin am 31.05.2022 nicht erscheinen wird.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 24.08.2022 wurde die dem Beschwerdeführer zuletzt mit Bescheid vom 07.02.2022, Zahl: xxx, gewährte Sozialhilfe mit 30.04.2022 eingestellt. Der angefochtene Bescheid vom 24.08.2022 wurde laut Verständigung über die Hinterlegung eines behördlichen Dokuments in der Postgeschäftsstelle „Bäckerei xxx“ in xxx, xxx, hinterlegt und vom Beschwerdeführer am 22.09.2022 übernommen. Auf der Verständigung über die Hinterlegung eines behördlichen Dokumentes ist zudem vermerkt: „Nachsender: xxx, xxx“.

Sämtliche dem Beschwerdeführer übermittelten Schriftstücke des Landesverwaltungsgerichts Kärnten wurden vom Beschwerdeführer ebenfalls in Tirol übernommen.

3.

Aus dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Ambulanzbericht vom 25.11.2022 folgt, dass er im Landeskrankenhaus xxx in Behandlung ist. Der Ambulanzbericht vom 25.11.2022 erging einerseits an den Beschwerdeführer per Anschrift xxx, xxx, sowie an dessen Hausärztin Frau Dr. xxx, xxx, xxx.

4.

Der Beschwerdeführer hat seit rd. 2 Jahren einen Nachsendeauftrag an seine Nebenwohnsitzadresse in Tirol.

5.

Im Zeitraum Dezember 2021 bis Februar 2022 hat der Beschwerdeführer laufend Zahlungen mittels Bankomatkarte bzw. Geldbehebungen in Tirol durchgeführt.

6.

Der Beschwerdeführer hat seinen tatsächlichen Aufenthalt in Tirol.

III. Beweiswürdigung:

1.

Die getroffenen Feststellungen ergeben sich widerspruchsfrei aus dem Verwaltungsakt der belangten Behörde sowie dem Ergebnis der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 28.02.2023, der der Beschwerdeführer unentschuldigt ferngeblieben ist, sowie dem Inhalt des Gerichtsaktes.

2.

In allen im Verwaltungsakt einliegenden Bescheiden wurde deren Zustellung an den Hauptwohnsitz des Beschwerdeführers in xxx verfügt. Aus den im Verwaltungsakt einliegenden unbedenklichen Rückscheinen sowie den darauf ersichtlichen Poststempeln bzw. den im Verwaltungsakt einliegenden Verständigungen über die Hinterlegung behördlicher Dokumente geht hervor, dass alle diese Bescheide vom Beschwerdeführer in xxx/Tirol übernommen wurden. Ebenso verhält es sich mit den an den Beschwerdeführer gerichteten Schriftstücken des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten. Der Verbesserungsauftrag vom 05.12.2022 wurde an den Beschwerdeführer an dessen Hauptwohnsitzadresse gerichtet, jedoch vom Beschwerdeführer laut unbedenklichem Rückschein und dem darauf angebrachten Poststempel der Zustellbasis xxx in Tirol übernommen. Gleich verhält es sich mit dem Ladungsbeschluss vom 09.02.2023.

Diesbezüglich hat die belangte Behörde Erkundigungen bei der Post angestrengt und in Erfahrung gebracht, dass der Beschwerdeführer seit dem Jahr 2021 einen Nachsendeauftrag von seiner Hauptwohnsitzadresse in Kärnten an seine Nebenwohnsitzadresse in Tirol hat. Dies bestätigt sich durch die Übernahme sämtlicher an den Beschwerdeführer gerichteten Schriftstücke der belangten Behörde und des Landesverwaltungsgerichtes Kärntens in Tirol.

3.

Weiters folgt aus den im Verwaltungsakt einliegenden Kontoauszügen vom 31.12.2021, 31.01.2022 und 28.02.2022, dass der Beschwerdeführer laufend, insbesondere in der Zeit vom 07.02. bis 28.02.2021 Zahlungen mittels Bankomatkarte bzw. Geldbehebungen in Tirol durchgeführt hat. Weiters folgt aus dem Ambulanzbericht vom 25.11.2022, dass der Beschwerdeführer seinen Hausarzt, nämlich Dr. xxx, xxx, xxx, in Tirol, hat und der Ambulanzbericht selbst an den Beschwerdeführer an dessen Nebenwohnsitzadresse adressiert ist.

4.

Die Feststellungen zum Hauptwohnsitz und zum Nebenwohnsitz des Beschwerdeführers fußen auf dem Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 28.02.2023.

5.

Aufgrund all dieser Beweismittel, die eine Aufenthalt des Beschwerdeführers in Tirol belegen, kann der Annahme der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, dass der Beschwerdeführer seit zumindest 30.04.2022 seinen tatsächlichen Aufenthalt in Tirol hat. Auch erweist sich für das Landesverwaltungsgericht Kärnten, dass der Beschwerdeführer aufgrund vorgenannter unbedenklicher Beweismittel seit jedenfalls 30.04.2022 seinen tatsächlichen Aufenthalt in Tirol und nicht in Kärnten an der von ihm gemeldeten Hauptwohnsitzadresse hat.

IV.Gesetzliche Grundlagen:

Die maßgeblichen Bestimmungen des Sozialhilfe-Grundsatzgesetz,

BGBl. I Nr. 41/2009, idF BGBl. I Nr. 78/2022, lauten:

Allgemeine Grundsätze

§ 3.

(1) Die Landesgesetzgebung hat sicherzustellen, dass Leistungen der Sozialhilfe nur nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes und aufgrund der entsprechenden Ausführungsgesetze gewährt werden.

(2) Leistungen der Sozialhilfe sind nur Personen zu gewähren, die von einer sozialen Notlage betroffen und bereit sind, sich in angemessener und zumutbarer Weise um die Abwendung, Milderung oder Überwindung dieser Notlage zu bemühen.

(3) Leistungen der Sozialhilfe sind subsidiär und nur insoweit zu gewähren, als der Bedarf nicht durch eigene Mittel des Bezugsberechtigten oder durch diesem zustehende und einbringliche Leistungen Dritter abgedeckt werden kann.

(4) Leistungen der Sozialhilfe sind von der dauerhaften Bereitschaft zum Einsatz der eigenen Arbeitskraft und von aktiven, arbeitsmarktbezogenen Leistungen der Bezugsberechtigten abhängig zu machen, soweit dieses Bundesgesetz keine Ausnahmen vorsieht.

(5) Leistungen der Sozialhilfe sind vorrangig als Sachleistungen vorzusehen, soweit dadurch eine höhere Effizienz der Erfüllung der Leistungsziele zu erwarten ist. Leistungen für den Wohnbedarf sind, sofern dies nicht unwirtschaftlich oder unzweckmäßig ist, in Form von Sachleistungen zu gewähren. Als Sachleistung gilt auch die unmittelbare Entgeltzahlung an eine Person, die eine Sachleistung zugunsten eines Bezugsberechtigten erbringt.

(6) Bedarfszeitraum ist der tatsächliche und rechtmäßige Aufenthalt im Inland, frühestens jedoch ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Antragstellung. Die Landesgesetzgebung hat Leistungen der Sozialhilfe mit längstens zwölf Monaten zu befristen. Ausnahmen können für dauerhaft erwerbsunfähige Bezugsberechtigte vorgesehen werden. Eine neuerliche Zuerkennung befristeter Leistungen der Sozialhilfe ist zulässig, wenn die Anspruchsvoraussetzungen weiterhin vorliegen.

(7) Zuständig für die Gewährung von Sozialhilfe ist jenes Land, in dem die Person, die Leistungen der Sozialhilfe geltend macht, ihren Hauptwohnsitz (Art. 6 Abs. 3 B-VG) und ihren tatsächlichen dauernden Aufenthalt hat.

Die maßgeblichen Bestimmungen des Kärntner Sozialhilfegesetz 2021,

K-SHG 2021, LGBl. Nr. 107/2020, lauten:

§ 2Grundsätze

(1) Leistungen der Sozialhilfe sind nur nach Maßgabe dieses Gesetzes zu gewähren.

(2) Leistungen sind nur an Personen zu gewähren, die von einer sozialen Notlage betroffen und bereit sind, sich in angemessener und zumutbarer Weise um die Abwendung, Milderung oder Überwindung dieser Notlage zu bemühen.

[…]

§ 4Bedarfszeitraum

Bedarfszeitraum ist der tatsächliche und rechtmäßige Aufenthalt in Kärnten, frühestens beginnend mit dem Zeitpunkt der erstmaligen Antragsstellung.

§ 6Persönliche Voraussetzungen

(1) Leistungen nach diesem Gesetz sind nur an Personen zu leisten, die ihren Hauptwohnsitz und ihren tatsächlichen Aufenthalt in Kärnten haben.

[…]

(3) Leistungen sind – unbeschadet zwingender völkerrechtlicher und unionsrechtlicher Verpflichtungen – ausschließlich österreichischen Staatsbürgern und Asylberechtigten, im Übrigen nur dauerhaft niedergelassenen Fremden zu gewähren, die sich seit mindestens fünf Jahren tatsächlich und rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten.

(4) Vor Ablauf der in Abs. 3 genannten Frist sind aufenthaltsberechtigte EU-/EWR-Bürger, Schweizer Bürger und Drittstaatsangehörige österreichischen Staatsbürgern nur insofern gleichgestellt, als eine Gewährung von Leistungen aufgrund völkerrechtlicher oder unionsrechtlicher Vorschriften zwingend geboten ist und dies im Einzelfall nach Anhörung der zuständigen Fremdenbehörde festgestellt wurde.

(5) Von Leistungen ausgeschlossen sind:

1. Personen ohne tatsächlichen Aufenthalt in Kärnten,

2. Asylwerber,

3. ausreisepflichtige Fremde,

4. Personen, die wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener gerichtlich strafbarer Handlungen zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zumindest sechs Monaten verurteilt wurden, für den Zeitraum der Verbüßung ihrer Strafhaft in einer Anstalt,

5. subsidiär Schutzberechtigte.

§ 28Informations- und Mitwirkungspflicht

[…]

(2) Die Hilfe suchende Person ist verpflichtet, an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes im Rahmen der ihr erteilten Aufträge mitzuwirken. Dabei sind die zur Durchführung des Verfahrens unerlässlichen Angaben zu machen sowie die dafür erforderlichen Urkunden und Unterlagen beizubringen. Die Hilfe suchende Person hat sich auch den für die Entscheidungsfindung unerlässlichen Untersuchungen zu unterziehen.

(3) Kommt eine Hilfe suchende Person ihrer Mitwirkungspflicht ohne triftigen Grund nicht nach, darf die Behörde der Entscheidung über den Leistungsanspruch oder der Träger der Privatwirtschaftsverwaltung der Entscheidung über die Leistung den Sachverhalt zu Grunde legen, soweit er festgestellt wurde. Voraussetzung dafür ist, dass die Hilfe suchende Person nachweislich auf die Folgen einer unterlassenen Mitwirkung hingewiesen worden ist. Nachzahlungen finden nicht statt.

[…]

§ 31Bescheide, Entscheidungspflicht

[…]

(4) Über Leistungen nach §§ 12 und 16 Abs. 1 oder 2, über die für diese einzusetzenden eigenen Mittel, diese betreffende Kürzungen (§ 11 oder § 13) sowie über Rückerstattungspflichten (§ 34 Abs. 5) und die Einstellung der Leistungen (§ 34 Abs. 6) ist, soweit Abs. 5 nicht anderes bestimmt, mit schriftlichem Bescheid abzusprechen.

[…]

§ 34Neubemessung, Anzeige- und Rückerstattungspflicht, Einstellung

(1) Bei Änderung der maßgeblichen Umstände hat eine Neubemessung der Leistungen nach diesem Gesetz zu erfolgen.

(2) Die Person, die Leistungen nach diesem Gesetz bezieht, hat jede ihr bekannte Änderung der für die Leistung maßgeblichen Umstände, insbesondere der Vermögens-, Einkommens- oder Wohnverhältnisse oder des Personenstands sowie Aufenthalte in Kranken- oder Kuranstalten oder sonstige, länger als zwei Wochen dauernde Abwesenheiten, binnen vier Wochen der Behörde oder dem zuständigen Träger von Privatrechten anzuzeigen.

(3) Personen, die Leistungen nach diesem Gesetz wegen Verletzung der Anzeigepflicht nach Abs. 2 oder wegen bewusst unwahrer Angaben oder bewusster Verschweigung wesentlicher Tatsachen zu Unrecht in Anspruch genommen haben, haben diese rückzuerstatten oder dafür angemessenen Ersatz zu leisten.

(4) Die Behörde oder der zuständige Träger von Privatrechten ist befugt, im Einzelfall oder bei konkretem Verdacht während des Leistungsbezuges das Vorliegen der für die Leistung nach diesem Gesetz maßgeblichen Voraussetzungen zu überprüfen. Der Hilfe Suchende hat dabei gemäß § 28 mitzuwirken.

(5) Die Rückerstattung darf in angemessenen Teilbeträgen bewilligt werden, wenn sie auf andere Weise nicht möglich oder der rückerstattungspflichtigen Person nicht zumutbar ist. Die Rückerstattung darf gestundet oder ganz oder teilweise nachgesehen werden, wenn durch sie der Erfolg der Sozialhilfe gefährdet wäre, wenn sie zu besonderen Härten für die rückerstattungspflichtige Person führen würde oder wenn das Verfahren der Rückforderung mit einem Aufwand verbunden wäre, der in keinem Verhältnis zu der zu Unrecht in Anspruch genommenen Leistung steht.

(6) Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Leistungen nach diesem Gesetz wegfällt oder die Hilfe suchende Person ihren Hauptwohnsitz oder ihren tatsächlichen Aufenthalt in den örtlichen Zuständigkeitsbereich einer anderen Bezirksverwaltungsbehörde verlegt, ist die Leistung einzustellen. In jenen Fällen, in denen der Zuständigkeitsbereich innerhalb Kärntens zwischen den Bezirksverwaltungsbehörden wechselt, ist die Leistung bis zum Ende des laufenden Monats zu gewähren, wenn die sonstigen Anspruchsvoraussetzungen weiterhin vorliegen. Wird eine Leistung endgültig nicht mehr in Anspruch genommen, gilt sie als eingestellt.

(7) Die Person, die Leistungen nach diesem Gesetz bezieht, ist anlässlich der Zuerkennung der Leistung nachweislich auf die Pflichten und Folgen nach Abs. 2 und 3 hinzuweisen.

V.Erwägungen:

1.

Die belangte Behörde hat gegenständlich unter Zugrungelegung der §§ 4, 6, 28, 31, 34 und 41 K-SHG 2021 die amtswegige Änderung der Sozialhilfeleistungen vorgenommen, da ihrer Ansicht nach aufgrund des tatsächlichen Aufenthaltes des Beschwerdeführers in Tirol – in der Dauer von mehr als zwei Wochen – kein tatsächlicher Aufenthalt in Kärnten mehr vorliege und die Sozialhilfeleistung daher ab dem 30.04.2022 einzustellen sei.

Verfahrensgegenständlich ist strittig, in wie fern sich die Voraussetzung des tatsächlichen (dauernden) Aufenthalts des Beschwerdeführers in Kärnten durch den Aufenthalt des Beschwerdeführers am gemeldeten Nebenwohnsitz in Tirol geändert hat.

In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass das Kärntner Sozialhilfegesetz in Umsetzung des Sozialhilfe Grundsatzgesetzes erlassen wurde, welches in § 3 Abs. 6 SH-GG unter den allgemeinen Grundsätzen vorsieht, dass der Zeitraum der tatsächliche und rechtmäßige Aufenthalt im Inland ist und nach § 3 Abs. 7 SH-GG jenes Land, in dem die Person, die Leistungen der Sozialhilfe geltend macht, ihren Hauptwohnsitz (Art. 6 Abs. 3 B-VG) und ihren tatsächlichen dauernden Aufenthalt hat, für die Gewährung der Sozialhilfe zuständig ist.

Nach den Erläuterungen zu § 3 Abs. 7 SH-GG knüpfen die landesrechtliche Zuständigkeit und die Voraussetzungen für die Gewährung von Sozialhilfe an den tatsächlichen dauernden rechtmäßigen Aufenthalt in einem Bundesland, wobei das Erfordernis des tatsächlichen dauernden Aufenthalts unter Verweis auf die Rechtssprechung des Verfassungsgerichtshofes (VfSlg. 20.035/2015) einschränkend dahingehend zu verstehen ist, dass eine Ortsabwesenheit des Bezugsberechtigten von bis zu zwei Wochen noch nicht zu einem Anspruchsverlust führen solle.

Das formale Kriterium des Hauptwohnsitzes im betreffenden Bundesland (Art. 6 Abs. 3 B-VG) folge den melderechtlichen Rahmenbedingungen (§ 1 Abs. 7 MeldeG). (vgl. ErlRV 514 Blg Nr. 26.GP)

Grundlage für die Bestimmungen des § 3 Abs. 7 Sozialhilfe Grundsatzgesetz und folglich auch § 6 Abs. 1 K-SHG ist demnach eine Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes zur Verfassungsmäßigkeit der Wortfolge „sich tatsächlich in *** aufhält“ in § 4 Abs. 1 Wiener Mindestsicherungsgesetz, wonach dem Begriff des tatsächlichen Aufenthalts eine engere Bedeutung beizumessen ist, als dem Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts und damit die dauerhafte, faktische Anwesenheit an einem Ort erfasst wird. (vgl. VfGH G 352/2015)

Hintergrund des Abstellens auf den tatsächlichen, dauernden Aufenthalt im Sinne des § 3 Abs. 7 Sozialhilfe Grundsatzgesetz bzw. des § 6 Abs. 1 K-SHG ist, dass Geldleistungen der Sozialunterstützung nicht „exportiert“ werden sollen.

Folglich haben Sozialhilfebezieher nach § 34 Abs. 2 K-SHG auch die Pflicht, der Behörde länger als zwei Wochen dauernde Abwesenheiten anzuzeigen.

Der Beschwerdeführer hat der belangten Behörde jedoch eine mehr als zwei Wochen dauernde Abwesenheit nicht angezeigt.

2.

Persönliche Voraussetzungen für den Anspruch auf Sozialhilfe nach dem Kärntner Sozialhilfegesetz ist gemäß § 6 Abs. 1 K-SHG ein Hauptwohnsitz und ein tatsächlicher Aufenthalt in Kärnten.

Unter Verweis auf die unter Punkt II.) getroffenen Feststellungen ergibt sich für das erkennende Gericht, dass der Beschwerdeführer zwar seinen Hauptwohnsitz in xxx gemeldet hat, sich sein tatsächlicher Aufenthalt jedoch an dem von ihm gemeldeten Nebenwohnsitz in xxx/Tirol befindet.

Diesbezüglich kann der Annahme der belangten Behörde, dass der Beschwerdeführer seinen tatsächlichen Aufenthalt in Tirol hat, nicht entgegengetreten werden.

Dem Beschwerdeführer wäre es daher im Verlauf des gegenständlichen Verfahrens oblegen, den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen darzulegen um zu eruieren, ob er die persönlichen Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 K-SHG für die Leistung der Sozialhilfe erfüllt. Der Beschwerdeführer ist jedoch der Verhandlung am 28.02.2023 trotz ausgewiesener Ladung unentschuldigt ferngeblieben.

Da der belangten Behörde und dem gefertigten Gericht in ihrer Ermittlungstätigkeit diesbezüglich Grenzen gesetzt sind, wäre es dem Beschwerdeführer im Sinne des § 28 K-SHG (Mitwirkungspflicht) oblegen, an der Feststellung des für die Zuerkennung von Leistungen der Sozialhilfe maßgebenden Sachverhaltes mitzuwirken und für die Glaubhaftmachung seines tatsächlichen Aufenthaltes in Kärnten entsprechende Beweise vorzulegen.

Eine Mitwirkung an der Feststellung seines tatsächlichen Aufenthalts hat der Beschwerdeführer seit Einstellung der Sozialhilfe durch den angefochtenen Bescheid unterlassen, zumal er keine substantiierten Angaben dazu gemacht hat, dass sein tatsächlicher Aufenthaltsort in Kärnten wäre.

Zur Folge § 28 Abs. 2 K-SHG sind Hilfe suchende Personen verpflichtet an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes im Rahmen der ihr erteilten Aufträge mitzuwirken. Dabei sind die zur Durchführung des Verfahrens unerlässlichen Angaben zu machen sowie die dafür erforderlichen Unterlagen und Urkunden beizubringen.

Zur Folge § 28 Abs. 3 K-SHG darf die Behörde, sofern eine Hilfe suchende Person ihrer Mitwirkungspflicht ohne triftigen Grund nicht nachkommt, der Entscheidung über den Leistungsanspruch den Sachverhalt zu Grunde legen, soweit er festgestellt wurde. Voraussetzung dafür ist, dass die Hilfe suchende Person nachweislich auf die Folgen einer unterlassenen Mitwirkung hingewiesen worden ist.

Mit Ladungsbeschluss vom 20.05.2022 hat die belangte Behörde den Beschwerdeführer ausdrücklich auf die Rechtsfolgen des § 28 Abs. 3 K-SHG hingewiesen. Seiner Mitwirkungsverpflichtung ist er weder im verwaltungsgerichtlichen Verfahren noch im behördlichen Verfahren nachgekommen.

Dem erkennenden Gericht war es somit ohne weiterer Mitwirkung des Beschwerdeführers nicht möglich die Anspruchsvoraussetzungen des § 6 Abs. 1 KSHG einer weiteren eingehenden inhaltlichen Prüfung zu unterziehen und ist der Annahme der belangten Behörde, dass der Beschwerdeführer seinen tatsächlichen Aufenthalt nicht in Kärnten, sondern in Tirol hat, nicht entgegen zu treten.

Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

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