LVwG K KLVwG-208/2/2023

KLVwG-208/2/2023Landesverwaltungsgericht06.03.2023

Regest

Führerscheinrecht, Entziehung der Lenkberechtigung, Geschwindigkeitsübertretung, Ortsgebiet , Verfahrensdauer

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Kärnten KLVwG-208/2/2023

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 06.03.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGKA:2023:KLVwG.208.2.2023

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seine Richterin xxx, über die Beschwerde des xxx, xxx, vertreten durch xxx, Rechtsanwalt, xxx, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Kärnten vom 27.12.2022, Zahl: xxx, zu Recht:

I.Die Beschwerde wird als unbegründet

a b g e w i e s e n .

II.Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist u n z u l ä s s i g .

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Feststellungen und Beweiswürdigung:

Der Beschwerdeführer hat am 23.01.2022 um 09:10 Uhr in der xxx Straße auf Höhe Nr. xxx in xxx den PKW mit dem amtlichen Kennzeichen xxx in Fahrtrichtung stadtauswärts gelenkt und dabei die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 46 km/h überschritten.

Diese Verwaltungsübertretung wurde dem Beschwerdeführer gegenüber mit Straferkenntnis vom 21.06.2022, GZ: xxx, ausgesprochen.

Der Beschwerdeführer hat dagegen eine Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Kärnten erhoben, welche im Zuge der durchgeführten öffentlichen Verhandlung am 28.11.2022 als unbegründet abgewiesen wurde. Die Vollausfertigung des Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten datiert mit 20.02.2023 zur Zahl: KLVwG-1451/10/2022.

Zu diesem verwaltungsstrafrechtlichen Verfahren ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nicht bestreitet, zum tatgegenständlichen Zeitpunkt am Tatort die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 46 km/h überschritten zu haben. Er hat im verwaltungsstrafrechtlichen Verfahren lediglich vorgebracht, dass er aufgrund eines gesundheitlichen Notfalles seines Sohnes, welcher an einem anderen Ort wohnt, zu schnell gefahren ist. Das Gericht erkannte jedoch in seinen Äußerungen keinen Rechtfertigungsgrund, keinen entschuldigenden Notstand und auch keinen Putativnotstand.

Es ist somit festzuhalten, dass der Beschwerdeführer eine Verwaltungsübertretung nach § 20 Abs. 1 StVO iVm § 99 Abs. 2e StVO begangen hat.

Wie ausgeführt, erging das erstinstanzliche Straferkenntnis zur Verwaltungsübertretung nach § 20 Abs. 2 StVO iVm § 99 Abs. 2e StVO am 21.06.2022.

Mit Schreiben vom 02.12.2022, Zahl: xxx, wurde dem Beschwerdeführer gegenüber die Einleitung eines Verfahrens zur Entziehung der Lenkberechtigung betreffend die Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zum Vorfall vom 23.01.2022 eingeleitet. Ihm wurde das Ergebnis der Beweisaufnahme dargelegt und wurde ihm bekanntgegeben, dass die Behörde seine Lenkberechtigung entsprechend den Bestimmungen der § 24 Abs. 1 Ziffer 1 zu § 7 Abs. 3 Ziffer iVm § 26 Abs. 3 Ziffer 1 Führerscheingesetz auf die Dauer von einem Monat entziehen wird. Es wurde ihm die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 15.12.2022 ersuchte der Beschwerdeführer um Fristerstreckung.

Mit Schreiben vom 21.12.2022 brachte er eine Stellungnahme ein. In dieser hält er fest, dass er die ihm zur Last gelegte Geschwindigkeitsübertretung gesetzt hat. Er bringt vor, dass zwischen dem Tatzeitpunkt und der Einleitung des Führerscheinentzugsverfahrens mit Schreiben vom 02.12.2022 ein Zeitraum von rund 11 Monaten liegt, somit eine damit verbundene lange Verfahrensdauer zwischen dem „Setzen“ des dem Antragsteller angelasteten Tatverhaltens und der Einleitung des verfahrensgegenständlichen Führerscheinentzugsverfahrens, in welchem sich der unbescholtene Beschwerdeführer im Straßenverkehr durchwegs wohlverhalten hat und im Verkehr somit nicht nachteilig in Erscheinung getreten ist. Dabei verweist der Beschwerdeführer auf Judikatur vom Verwaltungsgerichtshof, wonach zum Ausdruck käme, dass nach seiner Ansicht der lange Zeitraum von rund 11 Monaten zwischen Setzten der Tat und Verfahrenseinleitung die gegenständliche Entziehung der Lenkberechtigung gegenüber dem Beschwerdeführer nicht mehr rechtfertigt.

Mit nunmehr bekämpftem Bescheid vom 27.02.2022, Zahl: xxx, wurde gemäß § 24 Abs. 1 Z 1 iVm § 7 Abs. 3 Z 4 zu § 26 Abs. 3 Z 1 FSG 1997, BGBl. Nr. 120/1997 idF BGBl. I Nr. 154/2021, die Lenkberechtigung des Beschwerdeführers für die Klassen AM, A1, A2, A und B, beurkundet durch den Führerschein, ausgestellt am 18.05.2006 von der BPD xxx, Zahl: xxx, auf die Dauer von einem Monat gerechnet ab dem Tage der Rechtskraft des Bescheides vom 27.12.2022 entzogen.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristwahrend die Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Kärnten.

Inhaltlich bringt er in seiner Beschwerde vom 27.01.2023 im Wesentlichen vor, dass der Beschwerdeführer die ihm zur Last am 23.01.2022 getätigte Geschwindigkeitsübertretung gesetzt hat. Erneut verweist er auf den langen Zeitraum von rund 11 Monaten vom Tatzeitpunkt bis zu behördlich eingeleiteten Führerscheinentzugsverfahren mit 02.12.2022. Er bringt vor, dass eine Verkehrsunzuverlässigkeit des Beschwerdeführers nicht vorliege bzw. zum Zeitpunkt der Einleitung des Entzugsverfahrens nicht vorlag, sodass die vorliegende Entziehung der Lenkberechtigung rechtswidrig sei. Die belangte Behörde hätte die Frage des Wohlverhaltens des Beschwerdeführers berücksichtigen müssen. Auch liegen aus seiner Sicht keine generalpräventiven Überlegungen vor, die eine Entziehung nunmehr rechtfertigen würden und erforderlich wären, um künftigen Pflichtverletzungen entgegenzuwirken.

Mit Schreiben vom 01.02.2023, eingelangt 03.02.2023, wurde der Akt dem Landesverwaltungsgericht Kärnten übermittelt.

II.Rechtsgrundlage:

§ 7 Führerscheingesetz (FSG)

Verkehrszuverlässigkeit

(1) Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen

1. die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder

2. sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.

(2) Handelt es sich bei den in Abs. 3 angeführten Tatbeständen um Verkehrsverstöße oder strafbare Handlungen, die im Ausland begangen wurden, so sind diese nach Maßgabe der inländischen Rechtsvorschriften zu beurteilen.

(3) Als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs. 1 hat insbesondere zu gelten, wenn jemand:

1. ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 Sicherheitspolizeigesetz – SPG, BGBl. Nr. 566/1991, zu beurteilen ist;

2. beim Lenken eines Kraftfahrzeuges in einem durch Alkohol oder Suchtmittel beeinträchtigten Zustand auch einen Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung verwirklicht hat und diese Tat daher auf Grund des § 99 Abs. 6 lit. c StVO 1960 nicht als Verwaltungsübertretung zu ahnden ist;

3. als Lenker eines Kraftfahrzeuges durch Übertretung von Verkehrsvorschriften ein Verhalten setzt, das an sich geeignet ist, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen, oder mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegen die für das Lenken eines Kraftfahrzeuges maßgebenden Verkehrsvorschriften verstoßen hat; als Verhalten, das geeignet ist, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen, gelten insbesondere

a. erhebliche Überschreitungen der jeweils zulässigen Höchstgeschwindigkeit vor Schulen, Kindergärten und vergleichbaren Einrichtungen sowie auf Schutzwegen oder Radfahrerüberfahrten, sowie jedenfalls Überschreitungen der jeweils zulässigen Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 80 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 90 km/h,

b. das Nichteinhalten des zeitlichen Sicherheitsabstandes beim Hintereinanderfahren, sofern der zeitliche Sicherheitsabstand eine Zeitdauer von 0,2 Sekunden unterschritten hat und diese Übertretungen mit technischen Messgeräten festgestellt wurden,

c. das Übertreten von Überholverboten bei besonders schlechten oder bei weitem nicht ausreichenden Sichtverhältnissen

d. die Beteiligung an unerlaubten Straßenrennen oder

e. das Fahren gegen die Fahrtrichtung auf Autobahnen;

4. die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 40 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 50 km/h überschritten hat und diese Überschreitung mit einem technischen Hilfsmittel festgestellt wurde;

5. es unterlassen hat, nach einem durch das Lenken eines Kraftfahrzeuges selbst verursachten Verkehrsunfall, bei dem eine Person verletzt wurde, sofort anzuhalten oder erforderliche Hilfe zu leisten oder herbeizuholen;

6. ein Kraftfahrzeug lenkt;

a) trotz entzogener Lenkberechtigung oder Lenkverbotes oder trotz vorläufig abgenommenen Führerscheines oder

b) wiederholt ohne entsprechende Lenkberechtigung für die betreffende Klasse;

7. wiederholt in einem die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rauschzustand eine strafbare Handlung begangen hat (§ 287 StGB und § 83 SPG), unbeschadet der Z 1;

8. eine strafbare Handlung gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung gemäß den §§ 201 bis 207 oder 217 StGB begangen hat;

9. eine strafbare Handlung gegen Leib und Leben gemäß den §§ 75, 76, 84 bis 87 StGB oder wiederholt gemäß dem § 83 StGB begangen hat;

10. eine strafbare Handlung gemäß § 102, § 131, § 142, § 143 oder den §§ 278b bis 278g StGB begangen hat;

11. eine strafbare Handlung gemäß § 28a oder § 31a Abs. 2 bis 4 Suchtmittelgesetz – SMG, BGBl. I Nr. 112/1997 in Fassung BGBl. I Nr. 111/2010 begangen hat;

12. die Auflage ärztlicher Kontrolluntersuchungen als Lenker eines Kraftfahrzeuges nicht eingehalten hat;

13. sonstige vorgeschriebene Auflagen als Lenker eines Kraftfahrzeuges wiederholt nicht eingehalten hat;

14. wegen eines Deliktes gemäß § 30a Abs. 2 rechtskräftig bestraft wird und bereits zwei oder mehrere zu berücksichtigende Eintragungen (§ 30a Abs. 4) vorgemerkt sind oder

15. wegen eines Deliktes gemäß § 30a Abs. 2 rechtskräftig bestraft wird, obwohl gegenüber ihm zuvor bereits einmal aufgrund eines zu berücksichtigenden Deliktes eine besondere Maßnahme gemäß § 30b Abs. 1 angeordnet worden ist oder gemäß § 30b Abs. 2 von der Anordnung einer besonderen Maßnahme Abstand genommen wurde.

(4) Für die Wertung der in Abs. 1 genannten und in Abs. 3 beispielsweise angeführten Tatsachen sind deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, wobei bei den in Abs. 3 Z 14 und 15 genannten bestimmten Tatsachen die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit nicht zu berücksichtigen ist.

(5) Strafbare Handlungen gelten jedoch dann nicht als bestimmte Tatsachen im Sinne des Abs. 1, wenn die strafbare Handlung vor mehr als fünf Jahren begangen wurde. Für die Frage der Wertung bestimmter Tatsachen gemäß Abs. 3 sind jedoch strafbare Handlungen auch dann heranzuziehen, wenn sie vor mehr als fünf Jahren begangen wurden.

(6) Für die Beurteilung, ob eine strafbare Handlung gemäß Abs. 3 Z 6 lit. b, 7, 9 letzter Fall oder 13 wiederholt begangen wurde, sind vorher begangene Handlungen der gleichen Art selbst dann heranzuziehen, wenn sie bereits einmal zur Begründung des Mangels der Verkehrszuverlässigkeit herangezogen worden sind, es sei denn, die zuletzt begangene Tat liegt länger als zehn Jahre zurück. Die Auflage der ärztlichen Kontrolluntersuchungen gemäß Abs. 3 Z 12 gilt als nicht eingehalten, wenn der Befund oder das ärztliche Gutachten nicht innerhalb einer Woche nach Ablauf der festgesetzten Frist der Behörde vorgelegt wird.

(7) Im Fall des Vorliegens einer oder mehrerer der in Abs. 3 Z 1 bis 13 genannten Übertretungen oder Verstöße hat die Behörde, in deren Sprengel die Übertretung oder der Verstoß begangen wurde, die Wohnsitzbehörde unverzüglich von diesem Umstand zu verständigen. Die Wohnsitzbehörde hat eine Eintragung im Führerscheinregister vorzunehmen. Wenn sich ergibt, dass eine solche Eintragung zu Unrecht erfolgte, so ist diese Eintragung unverzüglich zu löschen. Bei den in Abs. 3 Z 6 lit. b, 7, 9 (im Hinblick auf § 83 StGB) und 13 genannten bestimmten Tatsachen hat die Verständigung für jede einzelne angezeigte Tat zu erfolgen.

(8) Die Verkehrszuverlässigkeit ist von der das Verfahren führenden Behörde zu beurteilen.

§ 24 Abs. 1 Führerscheingesetz (FSG)

  1. Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit

1. die Lenkberechtigung zu entziehen oder

2. die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist gemäß § 13 Abs. 5 ein neuer Führerschein auszustellen.

Für den Zeitraum einer Entziehung der Lenkberechtigung für die Klassen A1, A2, A, B oder F ist auch das Lenken von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen unzulässig, es sei denn es handelt sich

1. um eine Entziehung gemäß § 24 Abs. 3 achter Satz oder

2. um eine Entziehung der Klasse A mangels gesundheitlicher Eignung, die ausschließlich mit dem Lenken von einspurigen Kraftfahrzeugen zusammenhängt.

Bei besonders berücksichtigungswürdigen Gründen kann von der Entziehung der Klasse AM hinsichtlich der Berechtigung zum Lenken von Motorfahrrädern abgesehen werden. Dies ist auch dann möglich, wenn der Betreffende die Lenkberechtigung für die Klasse AM nur im Wege des § 2 Abs. 3 Z 7 besitzt.

§ 26 Führerscheingesetz (FSG)

Sonderfälle der Entziehung

(1) Wird beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges erstmalig eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 begangen, so ist, wenn es sich nicht um einen Lenker eines Kraftfahrzeuges der Klasse C oder D handelt und zuvor keine andere der in § 7 Abs. 3 Z 1 und 2 genannten Übertretungen begangen wurde, die Lenkberechtigung für die Dauer von einem Monat zu entziehen. Wenn jedoch

1. auch eine der in § 7 Abs. 3 Z 4 bis 6 genannten Übertretungen vorliegt, oder

2. der Lenker bei Begehung dieser Übertretung einen Verkehrsunfall verschuldet hat,

so hat die Entziehungsdauer mindestens drei Monate zu betragen.

Wenn jedoch eine der in § 7 Abs. 3 Z 3 genannten Übertretungen vorliegt, so hat die Entziehungsdauer mindestens sechs Monate zu betragen. § 25 Abs. 3 zweiter Satz ist in allen Fällen sinngemäß anzuwenden.

(2) Wird beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges

1. erstmalig ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 begangen, so ist die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens sechs Monaten zu entziehen,

2. ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens zwölf Monate zu entziehen,

3. ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1a oder 1b StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens acht Monate zu entziehen,

4. erstmalig ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1a StVO 1960 begangen, so ist die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens vier Monaten zu entziehen,

5. ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß § 99 Abs. 1a StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens zehn Monate zu entziehen,

6. ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1a StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß § 99 Abs. 1a StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens acht Monate zu entziehen,

7. ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß § 99 Abs. 1a StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens sechs Monate zu entziehen. § 25 Abs. 3 zweiter Satz ist sinngemäß anzuwenden.

(2a) Im Falle der erstmaligen Begehung einer in § 7 Abs. 3 Z 3 genannten Übertretung hat die Entziehungsdauer mindestens sechs Monate zu betragen, sofern nicht gemäß Abs. 2 eine längere Entziehungsdauer auszusprechen ist. Eine nach Ablauf von vier Jahren seit der letzten Übertretung begangene derartige Übertretung gilt als erstmalig begangen.

(3) Im Falle der erstmaligen Begehung einer in § 7 Abs. 3 Z 4 genannten Übertretung – sofern die Übertretung nicht geeignet war, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen oder nicht mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegenüber anderen Straßenbenützern begangen wurde (§ 7 Abs. 3 Z 3) oder auch eine Übertretung gemäß Abs. 1 oder 2 vorliegt – hat die Entziehungsdauer

1. ein Monat,

2. wenn die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 60 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 70 km/h überschritten worden ist, mindestens drei Monate

(Anm.: Z 3 aufgehoben durch Art. 1 Z 7, BGBl. I Nr. 154/2021)zu betragen. Bei wiederholter Begehung einer derartigen Übertretung innerhalb von vier Jahren hat die Entziehungsdauer, sofern in keinem Fall eine Qualifizierung im Sinne der Z 2 gegeben ist mindestens drei Monate, sonst mindestens sechs Monate zu betragen. Eine nach Ablauf von vier Jahren seit der letzten Übertretung begangene derartige Übertretung gilt als erstmalig begangen.

(4) Eine Entziehung gemäß Abs. 3 darf erst ausgesprochen werden, wenn das Strafverfahren in erster Instanz durch Strafbescheid abgeschlossen ist. Bei erstmaligen Entziehungen gemäß Abs. 3 darf die Behörde keine begleitenden Maßnahmen anordnen, es sei denn, die Übertretung erfolgte durch einen Probeführerscheinbesitzer.

(5) Eine Übertretung gemäß Abs. 1 oder 2 gilt als erstmalig, wenn eine vorher begangene Übertretung der gleichen Art zum Zeitpunkt der Begehung bereits länger als fünf Jahre zurückliegt.

(6) Zum Zwecke der Durchführung von wissenschaftlichen Untersuchungen kann der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie durch Verordnung für eine bestimmte Zeit von den Bestimmungen dieses Gesetzes abweichende Regelungen für die Entziehungen der Lenkberechtigung aufgrund von Alkoholdelikten festlegen, wenn eine solche Untersuchung im überwiegenden Interesse der Verkehrssicherheit gelegen ist. In dieser Verordnung sind die näheren Bestimmungen festzusetzen über

1. die Voraussetzungen sowie die Unmöglichkeit für die Teilnahme an dieser Untersuchung,

2. die Inhalte und den Ablauf des Verfahrens,

3. die Beendigung des Verfahrens und den Ausschluss aus dem Verfahren,

4. die vorläufige Teilnahme an dem Verfahren,

5. die durchführende Institution, Personen und Geräte sowie

6. die Meldepflichten.

Der Zeitraum der Erprobung darf fünf Jahre ab dem Inkrafttreten der Verordnung nicht überschreiten.

§ 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG)

Erkenntnisse und Beschlüsse

Erkenntnisse

(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

III.Rechtlich wurde dazu erwogen:

Im hier gegenständlichen Fall ist die durch den Beschwerdeführer gesetzte Verwaltungsübertretung nach § 20 Abs. 2 StVO iVm § 99 Abs. 2e StVO (idF BGBl. I Nr. 154/2021) unbestritten. Er hat am 23.10.2022 um 09:10 Uhr auf der xxx Straße Höhe Nr. xxx in xxx, Fahrtrichtung stadtauswärts mit dem PKW mit dem amtlichen Kennzeichen xxx die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 46 km/h überschritten.

Diese Verwaltungsübertretung wurde ihm mit Straferkenntnis vom 21.06.2022 zur Last gelegt.

Das verwaltungsstrafrechtliche Verfahren wurde aufgrund einer Beschwerde des Beschwerdeführers an das Landesverwaltungsgericht Kärnten mit mündlich verkündetem Erkenntnis vom 28.11.2022 abgeschlossen. Seine Beschwerde wurde als unbegründet abgewiesen.

Unmittelbar nach Abschluss des verwaltungsstrafrechtlichen Verfahrens wurde mit Schreiben vom 02.12.2022 das Führerscheinentzugsverfahren eingeleitet.

Zwischen dem Tatzeitpunkt 23.01.2022 und der Einleitung des Entzugsverfahrens mit Schreiben vom 02.12.2022 lagen somit – wie der Beschwerdeführer auch vorbringt – fast 11 Monate.

Der Beschwerdeführer übersieht jedoch in seinem Vorbringen die Normierung des § 26 Abs. 4 FSG. Demnach darf eine Entziehung gemäß Abs. 3 erst ausgesprochen werden, wenn das Strafverfahren in I. Instanz durch Strafbescheid abgeschlossen ist.

Im hier gegenständlichen Fall handelt es sich unbestrittener Weise um einen Führerscheinentzug unter Anwendung des § 7 Abs. 3 Ziffer 4 iVm § 26 Abs. 3 Ziffer 1 FSG.

Das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Kärnten datiert mit 21.06.2022. Somit wurde das Führerscheinentzugsverfahren nicht – wie der Beschwerdeführer ausführt – rund 11 Monate nach Setzung des verwaltungsstrafrechtlichen Deliktes eingeleitet, sondern nur rund 5 ½ Monate nach Erlassung des Straferkenntnisses.

Unabhängig davon irrt der Beschwerdeführer in seinem Vorbringen dahingehend, dass ein Führerscheinentzugsverfahren mehrere Monate nach Setzung des Verwaltungsstrafdeliktes nicht mehr eingeleitet werden dürfte. Sowohl die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes als auch insbesondere die ausführlichen und eindeutigen Ausführungen des Verfassungsgerichtshofes in seinem Erkenntnis vom 14.03.2003, G 203/02 ua. Diesem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 14.03.2003 ist unter anderem auszugsweise inhaltlich Folgendes zu entnehmen:

Der Sonderentziehungstatbestand nach § 26 Abs. 3 FSG (gegenständlich erstmalige Begehung einer in § 7 Abs. 3 Z 4 FSG genannten Übertretung ohne Qualifikation) sieht nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes eine gesetzlich vorgesehene Fixentziehungszeit vor und bedarf keiner Wertung nach § 7 Abs. 5 FSG. Es hat jedenfalls eine Entziehung der Lenkberechtigung in der Dauer von einem Monat zu erfolgen. Aufgrund der ausdrücklichen Normierung des § 26 Abs. 4 FSG darf eine Entziehung gemäß Abs. 3 leg. cit. jedoch erst dann ausgesprochen werden, wenn das Strafverfahren in I. Instanz durch Strafbescheid abgeschlossen ist. Diese Bestimmung stellt geradezu sicher, dass eine Entziehungsmaßnahme, welche für einen Monat wirksam sein soll, erst eine beträchtliche Zeitspanne nach demjenigen Vorfall (vorliegendenfalls eine drastische Geschwindigkeitsübertretung) zum Tragen kommt.

Würde man die Auffassung des Beschwerdeführers vertreten, wäre die Anwendbarkeit des § 26 Abs. 3 FSG den einschlägigen Gesetzesmaterien zuwider auf Einzelfälle beschränkt. So könnte ein Beschwerdeführer im Verwaltungsstrafverfahren betreffend einer von ihm gesetzten massiv überhöhten Geschwindigkeitsübertretung durch geschickte Verfahrenstaktik (mehrere Stellungnahmen, Beweisanträge, Anträge zur Fristerstreckung, etc.) bewusst und gezielt den verwaltungsstrafrechtlichen Verfahrensgang bis zur Erlassung des erstinstanzlichen Strafbescheides entsprechend hinauszögern. Würde man der Auffassung des Beschwerdeführers weiters folgen, wäre daraufhin der gesetzlich normierte Führerscheinentzug des § 26 Abs. 3 Ziffer 1 FSG bei einer erstmaligen Begehung einer in § 3 Abs. 3 Ziffer 4 genannten Übertretung aufgrund der verstrichenen Zeit nicht mehr möglich. Dies entspricht jedoch weder der Intention des Gesetzgebers, drastische Geschwindigkeitsübertretungen hintanzuhalten, noch der gesetzlichen Normierung des § 26 Abs. 4 FSG.

Dass somit die Einleitung des Führerscheinentzugsverfahrens bei Anwendung des § 7 Abs. 3 Ziffer 4 iVm § 26 Abs. 3 Ziffer 1 und Abs. 4 FSG zur Folge hat, dass die Sicherungsmaßnahme des Führerscheinentzugs regelmäßig nicht unmittelbar auf die Tatbegehung folgt, sieht der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 14.03.2003 als verfassungsrechtlich unproblematisch an.

Er führt aus, dass die Entziehung der Lenkberechtigung von vorne herein nicht (nur) als Maßnahme der polizeilichen Gefahrenabwehr konzipiert ist, die eine unmittelbar effektive und sofortige Sicherung bewirkt, sondern dass sie vor allem auch dadurch einen Schutzeffekt im Interesse der Verkehrssicherheit entfaltet, dass sie auf den Lenker ermahnend und erzieherisch einwirkt. Ihr kommt – wie jeder anderen Maßnahme der Verkehrserziehung – auch die Bedeutung eines auf einen längeren Zeitraum ausgelegten, der Verkehrserziehung dienenden Sicherungsinstruments zu. Da zudem ein Erziehungseffekt schon darin besteht, dass dem Lenker die Entziehung droht, entfaltet bereits der Zeitraum während der Dauer des Verwaltungsstrafverfahrens beim Lenker erzieherische Wirkung. Dass der Gesetzgeber die Entziehung der Lenkberechtigung ebenfalls als Mittel zur „Verkehrserziehung“ eingerichtet hat, zeigt im Übrigen schon § 24 Abs. 3 FSG, wonach in Fällen der Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit zusätzlich auch begleitende Maßnahmen, wie Nachschulung und dgl., angeordnet werden können. Beide Funktionen, Gefahrenabwehr einerseits und Verkehrserziehung andererseits, rechtfertigen die Entziehung der Lenkberechtigung. Da der Entziehung eine verkehrserzieherische Funktion jedenfalls aber dann auch noch zukommt, wenn der Ausspruch der Entziehung der Lenkberechtigung nicht unmittelbar nach der Verkehrsübertretung, sondern erst nach Abschluss des erstinstanzlichen Verwaltungsstrafverfahrens erfolgt, hat der Verfassungsgerichtshof keine gleichheitsrechtlichen Bedenken in Bezug auf diese Norm.

Zusammenfassend ist somit rechtlich auszuführen, dass das durchgeführte Führerscheinentzugsverfahren durch die belangte Behörde ordnungsgemäß durchgeführt wurde. Die Ausführungen des Beschwerdeführers bezogen sich auf nicht mit dem gegenständlichen Fall vergleichbare Judikate des VwGH und negierten die genannten Judikatur des Verfassungsgerichtshofes. Aufgrund der gesetzlich fix normierten Entziehungsdauer von einem Monat ist der Führerscheinentzug mit Bescheide vom 27.12.2022 korrekt erfolgt.

Zumal es sich beim vorliegenden Führerscheinentzugsakt ausschließlich um die Beurteilung von Rechtsfragen handelt, konnte aus Sicht des erkennenden Gerichtes auf eine mündliche Verhandlung verzichtet werden.

IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

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