LVwG K KLVwG-241/13/2022

KLVwG-241/13/2022Landesverwaltungsgericht27.02.2023

Regest

Baurecht, Baubewilligung, Garage, Gestaltungsplan, Maßnahmenplan, Baufluchtlinie, Baugrenzlinien

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Kärnten KLVwG-241/13/2022

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.02.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGKA:2023:KLVwG.241.13.2022

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch die Richterin xxx über die Beschwerde der xxx, xxx, xxx, vertreten durch xxx, xxx, xxx, vertreten durch xxx, xxx, xxx, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der xxx vom 21.12.2021, Zahl: xxx, mit welchem Frau xxx, xxx, xxx, die Bewilligung zur Errichtung einer Garage auf dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx, erteilt wurde, nach Durchführung einer fortgesetzten öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung, gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, folgendermaßen zu Recht:

I.Der Beschwerde wird

i n s o w e i t F o l g e g e g e b e n,

als der Bescheid des Bürgermeisters der xxx vom 21.12.2021, Zahl: xxx, mit der Maßgabe bestätigt wird, als der Baubewilligung für die Errichtung einer Garage in xxx auf dem Grundstück xxx KG xxx die mit dem verwaltungsgerichtlichen Genehmigungsvermerk versehenen Pläne vom 17. Juni 2022 mit Berechnungen und Beschreibungen zugrunde liegen und die Auflage 1. zu entfallen hat.

II.Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

Verfahrensverlauf:

Mit Antrag vom 04.05.2021 beantragte xxx (im Folgenden: mitbeteiligte Partei) ihr die Bewilligung für die Errichtung einer Garage auf dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx, zu erteilen.

Mit Bescheid des Bürgermeisters der xxx vom 21.12.2021, Zahl: xxx, wurde der mitbeteiligten Partei die Baubewilligung für die Errichtung der Garage auf dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx, unter Maßgabe der eingereichten Pläne, Berechnungen und Beschreibungen erteilt und unter anderem die Auflage erteilt, die Gebäudelänge von 8,00 m auf 7,88 m zu reduzieren.

Die belangte Behörde begründete ihre Entscheidung im Wesentlichen damit, dass gemäß § 8 Abs. 3 des Teilbebauungsplanes „xxx“ der First über die längere Gebäudeachse auszurichten sei. Dieses Vorbringen habe der Anrainer sowohl im Zuge der Bauverhandlung als auch in der Anzeige an die Bezirkshauptmannschaft Spittal an der Drau erhoben. Diese Einwendung sei von Sachverständigen der Bezirkshauptmannschaft xxx überprüft und beurteilt worden. Die Baubehörde der Gemeinde xxx habe sich der fachlichen Beurteilung der Bezirkshauptmannschaft xxx angeschlossen und die Gebäudelänge sei von 8,00 m auf 7,88 m zu verkürzen gewesen. Dies sei mit dem Auflagenpunkt 1. des Baubewilligungsbescheides angeordnet worden. Gemäß § 18 der K-BO würden Auflagen erteilt werden dürfen, sofern das Vorhaben dadurch nicht in seinem Wesen verändert werde. Aus fachlicher Sicht werde festgestellt, dass die Verkürzung der Gebäudelänge von 8,00 m auf 7,88 m keine Wesensänderung darstelle. Auch könne die Nutzung der Garage in gleichem Ausmaß erfolgen. Durch die Verkürzung der Gebäudelänge sei der First über die längere Gebäudeachse ausgerichtet und entspreche somit dem Teilbebauungsplan „xxx“ sowie auch dem Ortsbild, da in der Umgebungsbebauung derart gelagerte Dachverschneidungen vorherrschen würden.

Im Teilbebauungsplan „xxx“ sei festgelegt, dass die Baufluchtlinie Garage direkt die Grundstücksgrenze zwischen den einzelnen Parzellen sei. Damit sei klar definiert, dass die Garage an die Grundstücksgrenze angebaut werden müsse. Die Garagengröße aus der Interpretation des Gestaltungsplanes herzuleiten entbehre jeglicher Grundlage. Von der Bezirkshauptmannschaft xxx sei festgestellt worden, dass ein Gestaltungsplan weder im K-GplG erwähnt werde, noch Teil des Bebauungsplanes „xxx“ sei. Er könne lediglich als Teil der Erläuterungen zum Teilbebauungsplan gesehen werden. Deshalb könne er auch nur als grober Anhaltspunkt verstanden werden. Dies werde sofort klar, wenn man den Gestaltungsplan mit dem Textteil der Verordnung vergleiche. Nehme man die Maße des Gestaltungsplanes, rechne ein Vordach von 0,50 m ein und nehme die Grundstücksfläche laut GP mit 972 m² als Grundlage, so ergebe sich eine maximale Geschossflächenzahl von 0,21 und somit weit weniger als die 0,3 des Textteils. Aus fachlicher Sicht könne kein Widerspruch zum Teilbebauungsplan in diesem Bereich erkannt werden. Die Baubehörde der Gemeinde xxx schließe sich dieser fachlichen Beurteilung vollinhaltlich an.

Mit Schriftsatz vom 12.01.2021 erhob die Beschwerdeführerin das Rechtsmittel der Beschwerde und brachte hierin im Wesentlichen vor, dass nach § 8 Abs. 3 des anzuwendenden Teilbebauungsplanes der First über die längere Gebäudeachse auszurichten sei. Es werde dies ausdrücklich festgehalten und sei daher kein Interpretationsspielraum gegeben. Im Gegenstand werde eine Garage umschlossen. Betrachte man den Grundriss werde deutlich, dass die Garage durch gemauerte Wände umschlossen sei. Zutreffend werde in der Baubeschreibung der Bauwerberin darauf hingewiesen, dass durch das aufgehende Mauerwerk ein umschließendes Mauerwerk geschaffen werde. Aufgrund der Abmessungen zeige sich, dass dem § 8 Abs. 3 des Teilbebauungsplanes nicht entsprochen werde.

Im Gegenstand werde auch dem Gestaltungsplan nicht entsprochen, da eine freistehende Garage an der Grundstücksgrenze zu Parzelle Nr. xxx gerade nicht im Gestaltungsplan vorgesehen sei und darüber hinaus ein Freiraum zu schaffen sei, da im Gestaltungsplan kein Laubengang zwischen Garage und Wohnobjekt vorgesehen sei. Vergleiche man im Gestaltungsplan die Straßenbreite mit der Garagengröße so zeige sich, dass auf den betroffenen Parzellen Einzelgaragen zu errichten seien.

Der Teilbebauungsplan sei eine Ergänzung zum Textlichen Bebauungsplan und werde die Bestimmung des Textlichen Bebauungsplanes (§ 7 Abs. 2), wonach die Baulinie der Gebäude, die keine Wohnräume oder Feuerstellen beinhalten oder bei sonstigen baulichen Anlagen, ausschließlich dann auf einer Grundstücksgrenze zu liegen kommen dürfe, wenn eine Maximalhöhe von 2,50 m über dem projektierten Gelände und eine Geschossfläche von 25 m² nicht überschritten werde. Diese Bestimmung werde durch den Teilbebauungsplan nicht abgeändert oder ausgenommen. Dieser Vorgabe würde das gegenständliche Projekt nicht entsprechen.

Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, eine Änderung ihres Projektes in der Form vorzunehmen, dass der First, wie in § 8 Abs. 3 des Textlichen Bebauungsplanes vorgegeben, über die längere Gebäudeachse auszurichten ist.

Die Beschwerdeführerin hat daraufhin geänderte Pläne eingebracht, in welchen der Vorgabe entsprochen wurde.

Am 21.12.2022 wurde am Sitz des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durchgeführt, in welcher ergänzend vorgebracht wurde, dass die belangte Behörde im bekämpften Bescheid selbst vorbringe, dass ein Widerspruch zum Textteil der Verordnung durch den Gestaltungsplan gegeben sei, was zu einer Gesetzwidrigkeit der Verordnung führen würde.

Der Teilbebauungsplan stelle eine Ergänzung des allgemeinen Bebauungsplanes dar, worauf auch in der Präambel des allgemeinen Bebauungsplanes hingewiesen werde. § 7 Abs. 2 des allgemeinen Bebauungsplanes regle, dass bei Gebäuden, die keine Wohnräume und Feuerstellen aufweisen sowie bei sonstigen baulichen Anlagen bis zu einer Maximalgröße von 2,50 m über dem angrenzenden projektierten Gelände und einer Geschossfläche von max. 25 m², die Baulinien direkt an der Anrainergrundgrenze verlaufen dürfen. Die gegenständliche Garage weise eine höhere Geschossfläche auf.

Wenn der Amtssachverständige festhalte, dass im Teilbebauungsplan Baugrenzlinien und Baufluchtlinien vorgegeben seien, sei dies zwar zutreffend, allerdings sei es völlig unerklärlich, weshalb dadurch die Vorgaben des Bebauungsplanes hinsichtlich der maximalen Geschossfläche an der Grundstücksgrenze ausgehebelt werden sollten. Dies würde dazu führen, dass an der Grundstücksgrenze Gebäude mit unbeschränkter Größe errichtet werden dürften, dies könne nicht Wille des Verordnungsgebers gewesen sein.

Die Beschwerdeführerin beantragte der Beschwerde Folge zu geben und die Baubewilligung zu versagen.

Die belangte Behörde und mitbeteiligte Partei beantragten die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat über die zulässige Beschwerde wie folgt erwogen:

Sachverhalt:

Beim gegenständlichen Bauvorhaben handelt es sich um die Errichtung einer Garage auf dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx, welches im Eigentum der mitbeteiligten Partei steht. Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin des Grundstückes Nr. xxx, KG xxx, welches westlich an das Grundstück der mitbeteiligten Partei angrenzt.

Die Garage wird als freistehendes Gebäude direkt an der Grenze zum Grundstück Nr. xxx, KG xxx, errichtet und zwar in einer Fläche von 45,67 m² und Außenbemessungen von 8,00 m x 6,535 m.

In der am 29.06.2021 durchgeführten Bauverhandlung wurde von der Beschwerdeführerin eingewendet, dass der First des gegenständlichen Daches nicht nach der längsten Gebäudeachse ausgerichtet sei und das Gebäude den Vorgaben des Gestaltungsplanes widerspreche, da es mit 55 m² weit über die im Gestaltungsplan festgelegte Fläche von 28 m² hinausgehe. Das Gebäude widerspreche aufgrund der Größe und Situierung auch dem Textlichen Bebauungsplan und beeinflusse durch die Höhe von 4,60 m auch die Belichtung am Grundstück der Beschwerdeführerin.

Im Maßnahmenplan vom 15.01.1998 werden für das Grundstück Nr. xxx, KG xxx, Baugrenzlinien Garage im Abstand von 5,00 m von der Südwestgrenze und im Abstand 7,00 m von der Nordostgrenze festgelegt und eine Baufluchtlinie Garage entlang der Nordwestgrenze zwischen den beiden Baugrenzlinien. Diese werden von dem gegenständlichen Bauvorhaben eingehalten. Das Vorhaben weist ein Satteldach auf und ist die parallel zur nordwestseitigen Grundstücksgrenze verlaufende Gebäudeachse die längere, über welche auch der First ausgerichtet ist.

Beweiswürdigung:

Die getroffenen Feststellungen basieren auf dem vorgelegten Verwaltungsakt sowie dem abgeführten Beweisverfahren, hierbei insbesondere auf der am 20.04.2022 und 21.12.2022 durchgeführten öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung, in welcher die Parteien gehört wurden, ebenso wie der beigezogene Amtssachverständige DI xxx.

Im erstinstanzlichen Verfahren wurde aufgrund einer aufsichtsbehördlichen Überprüfung eine Stellungnahme des Amtssachverständigen Mag. DI xxx eingeholt, welche wie folgt lautet:

„Beim Bereich xxx der Bezirkshauptmannschaft xxx ging am 12.07.2021 eine Anzeige gegen die Gemeinde xxx ein. Darin wird die Behauptung aufgestellt, dass die Gemeinde im o.a. Bauverfahren rechtswidrig gehandelt habe. Dazu erfolgte ein Termin auf der Gemeinde xxx, im Zuge dessen Akteneinsicht genommen und mit der Bauamtsleiterin die beeinspruchten Punkte durchgegangen wurden.

Zusammengefasst wurden folgende Punkte vorgebracht, auf die ich in der Folge einzeln eingehen werde:

1. Dem § 8 (3) des Teilbebauungsplans „xxx“, Zahl: xxx, würde widersprochen, da der Giebel nicht über die längere Gebäudeachse geführt wird.

2. Dem Gestaltungsplan zum Teilbebauungsplan „xxx“, Zahl: xxx würde widersprochen, da dieser nur eine Grundfläche von maximal 28 m² zulässt.

3. Herrn DI xxx sei die Akteneinsicht verwehrt worden, als er die Vorprüfung sehen wollte.

Zu 1.

Der § 8 (3) des Teilbebauungsplans „xxx“, Zahl: xxx lautet wie folgt:

„Der First ist über die längere Gebäudeachse auszurichten.“

In den Erläuterungen wird diese spezielle Regelung nicht weiter ausgeführt. Auf Grund dessen wären zwei Interpretationsmöglichkeiten möglich. Einerseits könnte man die Firstlänge (bzw. die Traufenlänge) heranziehen, oder andererseits die Abmessungen der Außenmauern. Im vorliegenden Fall wird in beiden Fällen klar, dass der Giebel um 90° gedreht werden muss, da die längere Achse immer von Südwest nach Nordost verläuft.

Aus bautechnischer Sicht ist es entweder notwendig den First um 90° zu drehen, oder die Abmessungen so zu verändern, dass sich die Längen der Gebäudeachsen verändern. Die einfachste Möglichkeit wäre, die Gebäudelänge von 8,00m auf mindestens 7,88m zu reduzieren. So müsste der First nicht gedreht werden. Aus Sicht der Ortsbildpflege ist dieser Lösung der Vorzug zu geben, da in der Umgebungsbebauung derart gelagerte Dachverschneidungen vorherrschen.

Zu 2:

Grundsätzlich kann zum Gestaltungsplan festgehalten werden, dass er weder im KGpIG erwähnt wird noch Teil des Teilbebauungsplans „xxx“, Zahl: xxx ist. Er kann lediglich als Teil der Erläuterungen zum Teilbebauungsplan gesehen werden. Deshalb kann er auch nur als grober Anhalt verstanden werden. Dies wird sofort klar, wenn man den Gestaltungsplan mit dem Textteil der Verordnung vergleicht. Nimmt man die Maße des Gestaltungsplans, rechnet ein Vordach von 0,5m ein und nimmt man die Grundstücksfläche It. GB mit 972m² als Grundlage, so ergibt sich eine maximale Geschossflächenzahl (GFZ) von 0,21 ((8,5m x 11,0m x 2 + 6,0m x 3,0m) 972m²) und somit weit weniger als die 0,3 des Textteils. Damit liegt sogar ein Widerspruch zum Teilbebauungsplan vor.

Aus fachlicher Sicht kann kein Widerspruch zum Teilbebauungsplan in diesem Bereich erkannt werden.

Zu 3:

Bezüglich der Akteneinsicht legte die Gemeinde xxx einen Aktenvermerk vor, aus dem hervorgeht, dass It. Auskunft von Herrn Mag. xxx die Vorprüfung keiner Akteneinsicht unterliegt, da es sich dabei um ein internes Verfahren handelt. Dies müsste noch juristisch geprüft werden.“

Durch das erkennende Gericht wurde im Beschwerdeverfahren der Amtssachverständige DI xxx beigezogen, welcher in der am 20.04.2022 durchgeführten öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung festhielt, dass das Gebäude eine Länge von 8,00 m aufweist und eine Breite von 6,535 m. Der First ist entsprechend der übermittelten Einreichpläne im rechten Winkel auf das nordseitige Bestanddach ausgerichtet und somit auch im rechten Winkel auf die Grundstücksgrenze. Im gegenständlichen Fall ist der First nach der Breite des gegenständlichen Gebäudes ausgerichtet. Nachdem die Breite des gegenständlichen Gebäudes 6,535 m beträgt, ist im gegenständlichen Plan der First nicht nach der längsten Seite des Gebäudes ausgerichtet.

Im Gegenstand ist von einem überdachten Eingangsbereich auszugehen. Die gegenständliche Planung als Laubengang zu bezeichnen wäre zu weit gegriffen, da Laubengänge der außenseitigen Erschließung von mehrgeschossigen Gebäuden dienen, dies sei im Gegenstand nicht der Fall.

Im gegenständlichen Fall besteht eine Traufenhöhe von 2,88 m und der First weist eine Höhe von 4,12 m auf. Im Einreichplan ist für die Garage eine Fläche von 45,67 m² angeführt.

Der Amtssachverständige hält weiters fest, dass aus seiner Sicht im allgemeinen Bebauungsplan eine Ausnahmeregelung für Nebengebäude besteht, welche sich mit den gesetzlichen Vorgaben deckt. Im Teilbebauungsplan sind Baugrenzlinien und Baufluchtlinien vorgegeben, wobei die Baufluchtlinien an der Grenze definiert sind und mit einem „G“ für Garage versehen sind, wodurch die Vorgaben des allgemeinen Bebauungsplanes ausgehebelt werden.

Aufgrund des Umstandes, dass in den seitens der Erstbehörde bewilligten Einreichplänen der First der geplanten Garage nicht nach der längeren Gebäudeachse ausgerichtet war, wurde die mitbeteiligte Partei darauf hingewiesen, dass diese Planung nicht mit dem Bebauungsplan übereinstimme, weshalb eine entsprechende Änderung notwendig wäre, um das gegenständliche Bauvorhaben bewilligungskonform zu machen.

Es wurden daraufhin Änderungspläne vom 17.06.2022 in Vorlage gebracht und nahm der Amtssachverständige hierzu wie folgt Stellung:

„Bei dem gegenständlichen Bauvorhaben handelt es sich um die Errichtung einer Garage auf der Parzelle Nr. xxx der KG xxx, wo bereits ein Wohnhaus besteht. Die Garage soll entlang der nordwestlichen Grundstücksgrenze situiert werden - hier ist eine brandabschnittbildende Wand vorgesehen - und als Dach ein Satteldach mit von Südwest nach Nordost verlaufendem First erhalten. Die Garage soll von Südwesten von der Erschließungsstraße her angefahren werden. Der Bereich zwischen Garage und Eingang zum Wohnhaus soll überdacht werden.

Für die Vorhaben ist der Teilbebauungsplan „xxx“, Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde xxx vom 03.04.1998, ZI.: xxx, in Verbindung mit dem „Textlichen Bebauungsplan“, Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde xxx vom 03.04.1998, ZI.: xxx, anzuwenden.

Gutachten:

Aus dem geänderten Einreichplan vom 17.06.2022 wird im Grundriss die Garage mit den Außenabmessungen 800 x 645 cm bemaßt. Somit ist die parallel zur nordwestseitigen Grundstücksgrenze verlaufende Gebäudeseite als die längere zu bezeichnen und gilt diese im Sinne des Teilbebauungsplanes „xxx“, § 8 Abs. 3, worin normiert wird „Der First ist über die längere Gebäudeachse auszurichten.“, als verbindliche Richtung für den First.

Wie aus dem geänderten Einreichplan nachvollziehbar zu entnehmen ist, soll bei der Garage die Firstrichtung des Satteldaches von Südwest nach Nordost verlaufen und somit über die längere Gebäudeachse.

Im Maßnahmenplan (Neufassung) vom 15.01.1998, welcher als verbindlicher Bestandteil des Teilbebauungsplanes „xxx“ verordnet ist, werden für das Grundstück Nr.: xxx im Abstand von 5,00 m von der Südwestgrenze und 7,00 m von der Nordostgrenze „Baugrenzlinien“ für eine Garage festgelegt, sowie eine „Baufluchtlinie Garage“ entlang der Nordwestgrenze zwischen den beiden Baugrenzlinien. Diese werden vom gegenständlichen Vorhaben eingehalten. Entlang der Nordwestgrenze soll eine Brandabschnittwand errichtet werden, die laut Plan eine Höhe von 3,20 m aufweisen und laut allgemeiner Beschreibung 15 cm über die Dachkonstruktion ragen soll. Dachüberstände sind auf der Nordwestseite nicht vorgesehen.

Die im Abstand von 5,00 m parallel zur Nordwestgrenze verlaufende Baugrenzlinie im Maßnahmenplan gilt allgemein für (Haupt-) Gebäude bzw. durch die nachvollziehbare Unterscheidung zu anders lautenden Grenz- und Fluchtlinien definitiv nicht für Garagen.

Zu den weiteren Bestimmungen des Teilbebauungsplanes § 8 wird ergänzend ausgeführt:

§ 8 Abs. 1: „Als Dachform ist das Sattel-, Walm- und Krüppelwalmdach möglich.“ - Damit sind sämtliche anderen Dachformen - insbesondere auch das Flachdach - ausgeschlossen. Das gegenständliche Vorhaben soll ein Satteldach erhalten. Der Bereich der Achse im Übergang zum Wohnhaus soll einen flacher geneigten Quergiebel für eine technisch einwandfreie Entwässerung der beiden zueinander ausgerichteten Dachflächen erhalten. Aus ha. Sicht stellt diese Ausführung keinen Widerspruch gegen den Teilbebauungsplan dar.

§ 8 Abs. 2: „Die Dachneigung für die Hauptdächer wird mit 35 - 42 Grad festgelegt.“ - Aus dem Einreichplan geht nachvollziehbar hervor, dass die Neigung des Hauptdaches (Wohnhaus) 35,00 Grad beträgt. Die Neigung des Garagendaches ist mit 21,00 Grad angegeben. Da es sich dabei um kein Hauptdach handelt, sondern um das Dach eines Nebengebäudes kann aus ha. Sicht darin kein Widerspruch gegen den Teilbebauungsplan gesehen werden.“

Die gutachterlichen Ausführungen des Amtssachverständigen waren schlüssig und nachvollziehbar und wurden – wie bereits oben angeführt – in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 20.04.2022 erörtert. Entsprechend der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann einem derartigen Gutachten nur durch ein Vorbringen auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten werden. Im gegenständlichen Fall hat die Beschwerdeführerin dieser Vorgabe nicht entsprochen.

Der Sachverhalt konnte durch das durchgeführte Beweisverfahren ausreichend geklärt werden und konnte daher die Aufnahme weiterer Beweise unterbleiben.

Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 lit. a und b Kärntner Bauordnung 1996 – K-BO 1996 bedarf, sofern es sich nicht um ein mitteilungspflichtiges Vorhaben nach § 7 handelt, einer Baubewilligung:

a)die Errichtung von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen;

b)die Änderung von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen.

Gemäß § 17 Abs. 1 K-BO 1996 hat die Behörde die Baubewilligung zu erteilen, wenn dem Vorhaben nach Art, Lage, Umfang, Form und Verwendung öffentliche Interessen, insbesondere solche der Sicherheit, der Gesundheit, der Energieersparnis, des Verkehrs, des Fremdenverkehrs sowie der Erhaltung des Landschaftsbildes oder des Schutzes des Ortsbildes nicht entgegenstehen. Die Baubewilligung darf durch die Behörden des § 3 nur mit schriftlichem Bescheid erteilt werden.

Gemäß § 17 Abs. 3 K-BO 1996 hat die Baubewilligung das Vorhaben nach Art und Lage - bei Vorhaben nach § 6 lit. a bis c auch nach der Verwendung - unter Anführung jener Pläne, Berechnungen und Beschreibungen, die ihr zugrunde liegen, zu bezeichnen.

Gemäß § 23 Abs. 2 lit. a K-BO 1996 sind Anrainer, wenn subjektiv-öffentliche Rechte verletzt werden könnten, die Eigentümer (Miteigentümer) aller im Einflussbereich des Vorhabens liegenden Grundstücke.

Gemäß § 23 Abs. 3 K-BO 1996 sind Anrainer gemäß Abs. 2 lit. a und b berechtigt, gegen die Erteilung der Baubewilligung nur begründete Einwendungen dahingehend zu erheben, dass sie durch das Vorhaben in subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt werden, die ihnen durch die Bestimmungen dieses Gesetzes, der Kärntner Bauvorschriften, des Flächenwidmungsplanes oder des Bebauungsplanes eingeräumt werden, welche nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Schutz der Anrainer dienen. Einwendungen der Anrainer im Sinn des ersten Satzes können – vorbehaltlich des Abs. 3a – insbesondere gestützt werden auf Bestimmungen über

a)die widmungsgemäße Verwendung des Baugrundstückes;

b)die Bebauungsweise;

c)die Ausnutzbarkeit des Baugrundstückes;

d)die Lage des Vorhabens;

e)die Abstände von den Grundstücksgrenzen und von Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen auf Nachbargrundstücken;

f)die Bebauungshöhe;

g)die Brandsicherheit;

h)den Schutz der Gesundheit der Anrainer;

i)den Immissionsschutz der Anrainer.

Gemäß § 23 Abs. 4 K-BO 1996 sind Anrainer gemäß Abs. 2 lit. a und b bei einem Vorhaben nach § 6 lit. a, b, d und e, das sich auf ein Gebäude bezieht, welches ausschließlich Wohn-, Büro- oder Ordinationszwecken dient, einschließlich der zu seiner Nutzung erforderlichen baulichen Anlagen, nur berechtigt, Einwendungen gemäß Abs. 3 lit. b bis g zu erheben.

Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin des Grundstückes Nr. xxx, KG xxx, welches westlich an das Grundstück der mitbeteiligten Partei angrenzt, sodass das Grundstück der Beschwerdeführerin im Einflussbereich des gegenständlichen Vorhabens gelegen ist.

Im Allgemeinen ist darauf hinzuweisen, dass das Mitspracherecht der Nachbarn im Bewilligungsverfahren in zweifacher Weise beschränkt ist. Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat.

Daraus folgt, dass die Prüfungsbefugnis der Verwaltungsgerichte im Falle des Rechtsmittels einer Partei des Verwaltungsverfahrens mit beschränktem Mitspracherecht, wie dies auf Nachbarn im Bewilligungsverfahren zutrifft, auf jene Fragen beschränkt ist, hinsichtlich derer dieses Mitspracherecht als subjektiv-öffentliches Recht besteht und soweit rechtzeitig im Verfahren derartige Einwendungen erhoben wurden. Aufgrund der Beschwerde einer auf bestimmte subjektiv-öffentliche Rechte beschränkten Partei darf das Verwaltungsgericht keine Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Bescheides aus öffentlichen Interessen vornehmen (VwGH 16.02.2017, Ra 2015/05/0060 und VwGH 01.08.2017, Ra 2017/06/0105).

Die Beschwerdeführerin verwies in ihren Einwendungen darauf hin, dass der First der geplanten Garage nicht nach der längsten Gebäudeachse ausgerichtet sei.

Gemäß § 8 Abs. 3 des Teilbebauungsplanes „xxx“ Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde xxx vom 03.04.1998, Zahl: xxx ist der First über die längere Gebäudeachse auszurichten.

Im durch die belangte Behörde bewilligten Einreichplan wurde dieser Vorgabe nicht entsprochen, weshalb die mitbeteiligte Partei zur Änderung ihres Vorhabens aufgefordert wurde. In den Einreichplänen vom 17.Juni 2022 ist nunmehr der First über die längere Gebäudeachse ausgerichtet, sodass der Vorgabe des § 8 Abs. 3 des Teilbebauungsplanes „xxx“ entsprochen wurde.

Die gegenständliche Änderung stellt auch keine wesentliche Änderung des Vorhabens dar.

Die Beschwerdeführerin wendet in weiterer Folge ein, dass im Teilbebauungsplan „xxx“ festgehalten sei, dass die Garage an die Grundstücksgrenze zu bauen sei. Dem Teilbebauungsplan seien jedoch keine Maße der Garagen zu entnehmen, wohl aber dem Gestaltungsplan bzw. dem § 7 des Textlichen Bebauungsplanes der Gemeinde Malta, welchen Vorgaben die verfahrensgegenständliche Garage jedoch nicht entsprechen würde.

Aus dem Teilbebauungsplan „xxx“ geht nunmehr hervor, dass dieser eine Ergänzung des für das Gebiet der Gemeinde xxx erlassenen Textlichen Bebauungsplanes darstellt.

Gemäß § 7 des Teilbebauungsplanes „xxx“ sind die Baugrenzlinien und Baufluchtlinien im beiliegenden „Maßnahmenplan“ dargestellt.

Aus dem Teilbebauungsplan „xxx“ geht auch hervor, dass die Erläuterungen, der Gestaltungsplan und der Maßnahmenplan integrierender Bestandteil dieser Verordnung (Teilbebauungsplan „xxx“) sind.

Aus dem Maßnahmenplan geht nunmehr hervor, dass für das Grundstück der mitbeteiligten Partei xxx, KG xxx, entlang der Grenze zwischen den Grundstücken Nr. xxx und Grundstück Nr. xxx (Nordwestgrenze) eine Baufluchtlinie Garage verläuft. Aus den Erläuterung zum gegenständlichen Teilbebauungsplan bzw. Maßnahmenplan geht hervor, dass Baufluchtlinien jene Linien sind, an die angebaut werden muss (Muß-Linien). Für die Garagen ist, den Erläuterungen entsprechend, die Grundstücksgrenze zwischen den Parzellen die Baufluchtlinie.

Aus dem Textlichen Bebauungsplan für das Gebiet xxx (Verordnung vom 03.04.1998, Zahl: xxx, geht aus § 1 hervor, dass diese Verordnung für alle im Flächenwidmungsplan der Gemeinde xxx als Bauland festgelegten Flächen, vorbehaltlich abweichender Feststellungen in Teilbebauungsplänen, gilt.

Gemäß § 7 Abs. 2 des Textlichen Bebauungsplanes der Gemeinde xxx darf bei Gebäuden die keine Wohnräume und Feuerstellen aufweisen, sowie bei sonstigen baulichen Anlage bis zu einer Maximalhöhe von 2,5 m über dem angrenzenden projektierten Gelände und einer Geschossfläche von max. 25 m² die Baulinie direkt an der Anrainergrundstücksgrenze verlaufen. Dachvorsprünge und sonstige Vorbauten müssen jedoch in jedem Fall auf Eigengrund zu liegen kommen.

Der Teilbebauungsplan „xxx“ wurde basierend auf den Bestimmungen der §§ 24 bis 27 des Kärntner Gemeindeplanungsgesetzes LGBl. Nr. 23/1995 verordnet.

Gemäß § 25 Abs. 2 lit. h und i Kärntner Gemeindeplanungsgesetz 1995 – K-GplG 1995 dürfen im Teilbebauungsplan je nach den örtlichen Erfordernissen folgende weitere Bebauungsbedingungen festgelegt werden:

h)die Art der Nutzung von Gebäuden (Wohnungen, Handelsbetriebe, Dienstleistungsbetriebe u. ä.) und der Ausschluss bestimmter Nutzungen zur Erhaltung oder Schaffung vielfältiger innerörtlicher Strukturen,

i)Vorkehrungen zur Erhaltung und Gestaltung charakteristischer Stadt- und Ortskerne, wie Festlegungen über die Dachform, Dachdeckung, Arkaden, Lauben, Balkone und Farbgebung.

Gemäß § 25 Abs. 6 K-GplG 1995 ist, wenn es zur Schaffung eines einheitlichen Straßenbildes oder Platzraumes erforderlich ist, festzulegen, dass mit den Gebäuden an eine bestimmte Baulinie herangerückt werden muss.

Gemäß § 25 Abs. 9 K-GplG 1995 können die Bebauungsbedingungen nach Abs. 2 lit. h und lit. i in gesonderten Plänen (Gestaltungsplänen) festgelegt werden, wenn dies den örtlichen Erfordernissen besser entspricht als ihre Festlegung im Teilbebauungsplan. Die für Bebauungspläne in diesem Gesetz sonst geltenden Vorschriften gelten auch für die Gestaltungspläne.

Die Beschwerdeführerin hält in ihrer Beschwerde fest, dass der Gestaltungsplan auf der Parz. xxx eine freistehende Garage an der Grundstücksgrenze zur Parz. xxx vorsehe und keine angebaute Garage vorgesehen ist, wobei auch kein Laubengang aus dem Gestaltungsplan hervorgehe. Darüber hinaus sei ein Satteldach mit Giebel in Richtung Wohnstraße bzw. einem First parallel zur Grundstücksgrenze der Beschwerdeführerin vorgesehen. Die festgelegte Gestaltung der Grundstücksbebauung im Gestaltungsplan würde darauf schließen lassen, dass zwischen Wohnobjekt und Garage bestimmte Proportionen einzuhalten seien, die maßgeblich für die Gestaltung des Ortsteiles sind. Vergleiche man im Gestaltungsplan die Straßenbreite mit der Garagengröße so zeige sich, dass auf den betroffenen Parzellen Einzelgaragen zu errichten seien. Die minimale Stellplatzfläche für einen Stellplatz betrage nach OIB-Richtlinie 4 bei Längsaufstellungen 2,30 x 6,00 m. Gehe man davon aus, dass die minimale Stellplatzfläche um ein angemessenes Maß überschritten werden könne und zähle man eine dem Stand der Technik entsprechende Konstruktionsfläche hinzu, werde man auf die Grundfläche von rund 25 m² kommen.

Diesbezüglich ist nunmehr darauf zu verweisen, dass aus der Bestimmung des § 25 Abs. 9 K-GplG 1995 hervorgeht, dass die Bebauungsbedingungen nach Abs. 2 lit. h und lit. i in gesonderten Plänen (Gestaltungsplänen) festgelegt werden können, wenn dies den örtlichen Erfordernissen besser entspricht als ihrer Festlegung im Teilbebauungsplan. Die für Bebauungspläne in diesem Gesetz sonst geltenden Vorschriften gelten auch für die Gestaltungspläne. Daraus geht hervor, dass in den Gestaltungsplänen ausschließlich die Art der Nutzung von Gebäuden (§ 25 Abs. 2 lit. h K-GplG 1995) sowie Vorkehrungen zur Erhaltung und Gestaltung charakteristischer Stadt- und Ortskerne, wie Festlegungen über die Dachform, Dachdeckung, Arkaden, Lauben, Balkone und Farbgebung (§ 25 Abs. 2 lit. i K-GplG 1995) festgelegt werden dürfen. Dies ist auch im verfahrensgegenständlichen Gestaltungsplan der Gemeinde xxx geschehen, aus welchem ausschließlich die Dachform, Dachdeckung und Farbgebung abzuleiten ist. Wenn die Beschwerdeführerin anführt, dass ein Laubengang in diesem Gestaltungsplan nicht vorgesehen ist sondern eine freistehende Garage vorgesehen ist, so ist darauf hinzuweisen, dass dies durch das gegenständliche Projekt ohnedies erfüllt ist, zumal eine freistehende Garage projektiert ist und kein Laubengang vorgesehen ist, wie dies aus den Ausführungen des Amtssachverständigen hervorgeht.

Eine entsprechende Bemaßung hinsichtlich Gebäudehöhe und Gebäudefläche bzw. Länge und Breite der im Gestaltungsplan dargestellten Gebäude ist aus dem Gestaltungsplan nicht ableitbar, weshalb auch der Einwendung der Beschwerdeführerin, wonach aus dem Gestaltungsplan hervorgehe, dass ausschließlich eine Einzelgarage errichtet werden dürfe, nicht zu folgen war.

Die Beschwerdeführerin hält darüber hinaus in ihrer Beschwerde fest, dass die Baubehörde zutreffend festhalte, dass der Teilbebauungsplan eine Ergänzung zum Textlichen Bebauungsplan darstelle und der Textliche Bebauungsplan zur Anwendung komme, wenn es im Teilbebauungsplan keine Regelung für einen bestimmten Sachverhalt gebe. Der Textliche Bebauungsplan sehe unter § 7 Abs. 2 vor, dass die Baulinie bei Gebäuden die keine Wohnräume oder Feuerstellen beinhalten, oder bei sonstigen baulichen Anlagen ausschließlich dann auf einer Grundstücksgrenze zu liegen kommen darf, wenn eine Maximalhöhe von 2,50 m über dem projektierten Gelände und eine Geschossfläche von 25 m² nicht überschritten werde. Diese Bestimmung werde durch den Teilbebauungsplan nicht abgeändert oder ausgenommen. Nach den Erläuterungen zum Teilbebauungsplan schaffe der Teilbebauungsplan durch die Einführung von Baufluchtlinien lediglich Klarheit, dass ein Gebäude an eben jener Grundstücksgrenze zur Beschwerdeführerin zu errichten sei, damit definierte Freiräume geschaffen werden. Der Teilbebauungsplan regle allerdings nicht, wie groß ein Gebäude an der Grundstücksgrenze sein dürfe. Weil der Teilbebauungsplan keine entsprechende Regelung vorsehe, müsse § 7 Abs. 2 des Textlichen Bebauungsplanes betreffend Gebäudegröße an Grundstücksgrenzen zur Anwendung kommen.

Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die Bestimmung des § 7 Abs. 2 des Textlichen Bebauungsplanes sich auf entsprechende Kann-Baulinien bezieht und diesbezüglich eine entsprechende Maximalhöhe bzw. Maximalgröße für ein Nebengebäude angeführt ist. Die im Maßnahmenplan festgelegte Baufluchtlinie Garage stellt jedoch eine Muß-Linie für Garagen dar, sodass aus dem Maßnahmenplan hervorgeht, dass an diese Baufluchtlinie Garage angebaut werden muss, sodass eine entsprechende Ergänzungsregelung hinsichtlich einer solchen Baufluchtlinie, also Muß-Linie, hinsichtlich der Größe der Garage aus dem Textlichen Bebauungsplan nicht ableitbar ist, zumal sich die Bestimmung des § 7 Abs. 2 ausschließlich auf die Baugrenzlinie, also Kann-Linie, bezieht.

Wenn die Beschwerdeführerin darauf verweist, dass aus dem angefochtenen Bescheid und der Begründung der belangten Behörde selbst hervorgeht, dass ein Widerspruch zwischen dem Gestaltungsplan und dem Teilbebauungsplan gegeben sei, so ist festzuhalten, dass ein Widerspruch deshalb nicht gegeben ist, weil der Gestaltungsplan ausschließlich entsprechende Gestaltungselemente, wie Dachform, Farbgebung, Laubengänge, Arkaden, usw., wie eben in der Bestimmung des § 25 Abs. 2 lit. i festgehalten, zum Inhalt hat, jedoch keinerlei Bemaßungen und damit auch keinerlei Vorgaben hinsichtlich der Größe der im Gestaltungsplan zeichnerisch dargestellten Gebäude.

Wenn die Beschwerdeführerin darauf hinweist, dass bei Nichtanwendung der Bestimmung des § 7 Abs. 2 des Textlichen Bebauungsplanes die Möglichkeit bestünde, über die gesamte Länge der Grenze eine Garage zu errichten, was nicht Intention des Verordnungsgebers gewesen sein könne, und bei dieser Annahme zu einer Verfassungswidrigkeit (Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes) der gegenständlichen Verordnung führen würde, ist darauf hinzuweisen, dass aus dem Maßnahmenplan, welcher einen integrierenden Bestandteil des Teilbebauungsplanes bildet, nicht nur die Baufluchtlinie Garage entlang der Grenze als Muß-Linie gegeben ist, sondern auch eine Baugrenzlinien für die Garage, welche in einem Abstand von 7,00 m von der Nordgrenze und in einem Abstand von 5,00 m von der Südgrenze gegeben sind, sodass auch durch diese Baugrenzlinien Garage eine entsprechende Beschränkung der Möglichkeit der Größe der Garage gegeben ist, welche im Übrigen auch in gleicher Weise auf dem Grundstück der Beschwerdeführerin vorgesehen ist. Das verfahrensgegenständliche Bauvorhaben entspricht den im Maßnahmenplan vorgegeben Baufluchtlinien und Baugrenzlinien.

Die Einwendungen der Beschwerdeführerin gehen daher im Gesamten ins Leere, weshalb auch der Beschwerde nur insoweit Folge zu geben war, als der Bewilligung nunmehr die Änderungspläne vom 17.Juni 2022 zugrunde liegen.

Aufgrund der obigen Ausführungen ergaben sich auch keine Zweifel an der Gesetzmäßigkeit bzw. Verfassungsmäßigkeit der verfahrensgegenständlichen Verordnungen des Gemeindesrates der Gemeinde xxx, sodass eine Anregung zur Überprüfung der Verordnungen beim Verfassungsgerichtshof unterbleiben konnte.

Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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