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KLVwG-672/16/2022•LVwG K KLVwG-672/16/2022
KLVwG-672/16/2022Landesverwaltungsgericht23.02.2023
Baurecht, Baubewilligung, Neubau, Antennentragmast, Ortsbildschutz, Ortsbildverträglichkeit
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seine Richterin xxx über die Beschwerde der beschwerdeführenden Partei xxx AG, xxx, xxx, vertreten durch die Dr. xxx Rechtsanwalt GmbH, xxx, xxx, vom 13.09.2018 gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde xxx vom 14.08.2018, Zahl: xxx, betreffend die Abweisung der Baubewilligung für die Errichtung eines Gitter- als auch eines Rohmastes mit einer Höhe von 25 m und für die Errichtung der Systemtechnik im Technikraum des Wählamtes (Standortnummer xxx) auf dem Grundstück, Parzelle Nr. xxx, KG xxx, nach Durchführung einer fortgesetzten öffentlichen mündlichen Verhandlung am 24.01.2023, gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG zu Recht:
I.Die Beschwerde wird als unbegründet
a b g e w i e s e n.
II.Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist
u n z u l ä s s i g.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Bisheriger Verfahrensgang:
Aufgrund des unbedenklichen Akteninhaltes und des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.03.2022, Ra 2019/06/0061-7, kann folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden:
Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde xxx vom 30.01.2018, Zahl: xxx, wurde begründend auf das Gutachten der Ortsbildpflegekommission der Antrag der xxx AG, xxx, xxx (fortan Beschwerdeführerin) vom 08.06.2017 – abgeändert am 07.12.2017 – auf Erteilung der baubehördlichen Bewilligung für den Neubau eines Antennentragmastes neben einem Wählamtsgebäude und die Erweiterung der Systemtechnik im Technikraum dieses Gebäudes auf dem Grundstück, Parzelle Nr. xxx, KG xxx, abgewiesen.
Gegen diesen Bescheid vom 30.01.2018 erhob die Beschwerdeführerin, vertreten durch die Dr. xxx Rechtsanwalt GmbH, xxx, xxx die Berufung und wurde mit Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde xxx vom 14.08.2018, Zahl: xxx, die Berufung als unbegründet abgewiesen. In der Begründung wurde auf das im Berufungsverfahren eingeholte ergänzende Gutachten der Ortsbildpflegekommission verwiesen.
Gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde xxx vom 14.08.2018 erhob die Dr. xxx Rechtsanwalt GmbH die Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Kärnten vom 13.09.2018.
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten wies diese Beschwerde vom 13.09.2018 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit Erkenntnis vom 14.02.2019, Zahl: KLVwG-2450/11/2018, ab. Dagegen wurde von der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin die a.o. Revision an den Verwaltungsgerichtshof (VwGH) erhoben. Mit Erkenntnis vom 28.03.2022 hob der VwGH das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 14.02.2019, Zahl: KLVwG-2450/11/2018, im Wesentlichen mit der Begründung auf, dass die konkrete Feststellung zur Charakteristik des als schützenswert zu qualifizierenden Ortsbildes fehle. Ebenso fehle es an einer Auseinandersetzung mit den Einwendungen der Beschwerdeführerin gegen das Gutachten des Amtssachverständigen.
Mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 20.04.2022, Zahl: KLVwG-672/3/2022, erging an die Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin die Anfrage, ob gegenständlicher Standort noch aufrecht bzw. präsent ist. Mit Schriftsatz der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin vom 03.05.2022 wurde dem Gericht mitgeteilt, dass der Standort nach wie vor aufrecht ist und dass das Amtssachverständigengutachten der Judikatur des VwGH widerspreche und auf die geschichtliche Entwicklung des Ortes xxx eingehe, obwohl, wie aus den Lichtbildern erkennbar, überhaupt keine historisch wertvollen Gebäude oder historisch gewachsenen Gebäude festzustellen seien und daher eine bedeutsame geschichtliche Entwicklung in diesem Bereich fehle. Außerdem sei der Beurteilungsbereich nicht nachvollziehbar abgegrenzt und beschrieben und auf die vorhandenen Baustrukturen und unterschiedlichen Nutzungen nicht eingegangen wie auf bestehende technische Anlagen. Schließlich sei in der Verhandlung ein undifferenzierter Standpunkt eingenommen worden, dass selbst bei vollkommener Verdeckung durch Bäume auch auf künftige Stürme einzugehen sei, was ebenso der Judikatur des VwGH widerspreche. Weiters stelle sich die Frage, ob derartige Infrastruktureinrichtungen zum Ausbau des 5G Netzes überhaupt noch möglich seien, da selbst in Ortsteilen wie hier, die nach Ansicht des Privatgutachtens über kein harmonisches Ortsbild verfügen Mobilfunkmasten nicht aufgestellt werden können. Derartige schützenswerte Ortsbilder in dörflichen Ortsteilen generell anzunehmen, die über gar keine historisch wertvollen Gebäude (wie hier) verfügen und noch dazu aufgrund unterschiedlicher Nutzungen völlig unterschiedliche Strukturen aufweisen, führe letztlich zu einem generellen Verbot von derartigen Mobilfunkmasten.
Im Zuge des gegenständlichen fortgesetzten Beschwerdeverfahren wurde durch das Landesverwaltungsgericht Kärnten der Amtssachverständige beauftragt eine wie vom VwGH geforderte Feststellung zur Charakteristik des vorhandenen Ortsbildes vorzunehmen. Weiters wurde der Amtssachverständigen um Auseinandersetzung mit den Einwendungen der Beschwerdeführerin gegen sein Gutachten vom 13.12.2018 ersucht. Mit Schriftsatz vom 02.11.2022, Zahl: xxx, wurde vom Amtssachverständigen eine ergänzende gutachterliche Stellungnahme samt Anlagen bzw. einer umfangreichen Lichtbildbeilage dem Gericht zur Vorlage gebracht, welcher Nachstehendes zu entnehmen ist:
„Der ergänzenden Stellungnahme liegen folgende Urkunden zugrunde:
Bauakt der Gemeinde xxx mit Privatsachverständigengutachten vom 15.03.2018
ASV Gutachten vom 13.12.2018
Schreiben der Gemeinde xxx betreffend Maibaumhöhe 2022 (E-Mail vom 23.06.2022)
Erneute Ortsaugenscheine am 24.05.2022 und am 14.09.2022
Ergänzung zur gutachterlichen Stellungnahme vom 13.12.2018: mit zusätzlichem Fotomaterial, bei welchem z.T. auch der von der Gemeinde xxx abgemessene 26,20 Meter hohe „Maibaum 2022“ abgebildet ist.
Die definierten Ortsbildeinflusskreise Radius 60 Meter und Radius 160 Meter werden wie folgt begründet: Beim Radius 60 Meter Umkreis sind die unmittelbar angrenzenden Ortsbildfaktoren, wie Gebäude, Bauflächen, öffentlicher Weg und auch Bepflanzungen erfasst, also handelt es sich dabei um das Kerngebiet im Bereich des geplanten Sende-Masten. Beim Radius 160 Meter Umkreis ist in einer weiteren Zwiebelschale der weitere Ortsbereich um das Bauvorhaben definiert. Im Wesentlichen würde auch in dieser Zone der geplante Sende-Masten erlebbar sein. Diese Zone wird im Osten durch den Graben und den hohen Baumbeständen begrenzt. Im Norden und Westen sind es öffentliche Wegführungen, von denen und den angrenzenden Bebauungen aus gute Sichtbeziehungen zum Sendemasten gegeben sein würden. Im Süden ist auf Grund der dichteren Bebauungsstrukturen ab diesem fiktiven Kreiszug eine Erlebbarkeit eher eingeschränkt gegeben. Das heißt aber nicht, dass über diesem Radius 160 Meter Kreiszug keine Sichtbeziehungen zum geplanten Sendemasten gegeben sein werden. Dies ist z.B. im Fotomaterial der Beilage II, Fotos I, K, U und V zu sehen.
Zum vorhandenen Ortsbild und dessen Charakteristik:
Das direkt umliegende Ortsgefüge ist in den letzten Jahrzehnten entstanden. An dieser Stelle sei nochmals der Hinweis gemacht, dass laut franziszeischem Katasterplan vor rd. 200 Jahren (Beilage gutachterliche Stellungnahme des ASV vom 13.12.2018) südlich in einem Abstand von rd. 90 Meter sechs Bauernhöfe und nordöstlich in einem Abstand von rd. 60 Meter zwei Gehöfte verortet sind. Die gegenständliche Bauparzelle, auf welcher der Sendemasten errichtet werden soll, hat es zu diesem Zeitpunkt nicht gegeben, diese Fläche wird im franziszeischem Katasterplan als Ackerfläche ausgewiesen. Das im nahen Umkreis vorhandene Ortsbild bildet sich durch folgende Häuser, Wegeführungen und Grünanlagen:
1 Feuerwehr Rüsthaus
2 Mehrparteienhaus
3 Einfamilienwohnhaus
4 Unbebaute Parzellen
5 Parzelle mit Gartenhäusern
6 Öffentliche Gemeindewege
7 Gebäude der xxx
8 Bäume als Parzellenrandbepflanzung (bis 20 Meter Höhe)
9 Wiese mit Ostgefälle
10 Ackerfläche
Dazu ist die Beilage I mit Kreisradius rd. 60 Meter heranzuziehen. In dieser Beilage sind in einem Übersichtsplan die wesentlichen Ortsbildeinflüsse 1 bis 10 verortet und in einer Fotodokumentation durch Foto A bis H veranschaulicht. Des Weiteren sind in den Fotos in etwa die Position und die Höhe des Sendemastens skizzenhaft dargestellt.
Das im weiteren Umkreis vorhandene Ortsbild bildet sich zusätzlich durch folgende Häuser, Wegführungen und Grünanlagen:
11 Volksschule
12 Einfamilienhäuser
13 Im Ursprung ältere Hofformen
14 Wohnanlage
15 xxxbach mit begleitendem Grün
Dazu ist die Beilage II mit Kreisradius rd. 160 Meter heranzuziehen. In dieser Beilage sind in einem Übersichtsplan die wesentlichen Ortsbildeinflüsse 11 bis 15 verortet und in einer Fotodokumentation durch Foto I bis V veranschaulicht. Auch in diesen Fotos sind in etwa jeweils die Position und die Höhe des Sende-Mastens dargestellt. Allen Gebäuden, sozusagen baulichen Maßnahmen sind die raumbildende Massiv- und teilweise Holzbauweise, die geneigten weichen Dachformen, die Gesamthöhenentwicklung vom eingeschossigen Gebäude bis max. 14 Meter Firsthöhe beim westlich angrenzenden Mehrparteienhaus gemeinsam. Dazwischen befinden sich Wiesenflächen, Sträucher und teilweise auch räumlich wirksamer Baumbewuchs, womit eine ländliche Prägung vorliegt. Untersucht wurden in diesem Radius 160 Meterkreis Ortsbereich auch die vorhandenen technischen Einrichtungen. Vorzufinden sind Antennen, Sattelitenschüsseln, eine Sirene, Kamine, Strom- und Fahnenmasten, Stromleitungen und Solar- sowie Photovoltaikpaneele. Wie in den Fotos der Beilagen I und II ersichtlich, zeigen sich diese im Ortsgefüge deutlich untergeordnet, sowohl in deren Höhenentwicklungen als auch deren Auffälligkeitsgrad. Dieses eben abgebildete Ortsgefüge hat sich von den älteren Hofformen bis in das Jahr 2022 entwickelt, immer geprägt durch ländliche Gebäude aus denen man die Entstehungszeit ablesen kann, seien es z.B. die Einfamilienhäuser aus den 50-iger Jahren, die Wohnanlage aus den 70-iger Jahren, usw. Es sind größere und kleiner Volumina dabei, aber deswegen kann nicht von einem heterogenen Erscheinungsbild gesprochen werden. In diesem Punkt wird somit dem Privatgutachten, welches von „einer heterogenen Zusammensetzung des Siedlungsgebietes“ schreibt, nicht gefolgt. Eine technische Einrichtung, wie dieser Rundrohrmasten mit der Längenhöhe von 25 Meter, wurde in das vorhandene Ortsgefüge bis dato nicht integriert bzw. eine solche Maßnahme wurde auch nicht umgesetzt. Klar festzuhalten ist, dass sehr wohl eine gemeinsame Siedlungscharakteristik vorliegt und für den Schutz sowie auch für die Weiterentwicklung dieser Siedlungsstruktur hat die Baubehörde auch eine gesetzliche Verpflichtung (Kärntner Ortsbildpflegegesetz § 1, lit 1: „Die Gemeinden haben bei allen ihnen nach Landesgesetzen obliegenden Aufgaben, insbesondere bei Aufgaben nach diesem Gesetz und nach der Kärntner Bauordnung 1996 – K-BO 1996, für die Pflege des erhaltenswerten Ortsbildes zu sorgen, es unter Bedachtnahme auf die technische und ökonomische Entwicklung sowie auf die örtliche Bautradition zu bewahren und für die Schaffung eines erhaltenswerten Ortsbildes zu sorgen.“)
Aus ha. Sicht kann die Entwicklung in diesem Ortsteil nicht in Richtung Gewerbe oder dominante technische Einrichtungen geführt werden, zumal ein Widerspruch zur Ortsüblichkeit und dem damit auch verbundenen ländlich geprägten Ortsbild gegeben sein wird. Eine Masten-Anlage in dieser geplanten Höhenentwicklung, in dieser Schlankheit und in diesem Zusammenhang auch Kopflastigkeit (ausladende Antennenplatten) wird im vorhandenen und sich weiter zu entwickelnden Ortsbild eine Störung verursachen. Die gegenständliche Sendemasten-Anlage ist mit der vorhin beschriebenen Charakteristik inkompatibel. Diese technische Rundrohmasten-Anlage wird im Widerspruch zu den umliegenden Baustrukturen stehen, eine verträgliche Einfügung in das Ortsgefüge ist aus ha. Sicht entgegen dem Privatsachverständigen-Gutachten nicht zu erwarten. Das Privatsachverständigen-Gutachten weist auf den nördlich gelegenen hohen Baumbestand hin, womit die Sendemasten-Anlage „die Höhe des vorhandenen Baumbestandes nahezu erreicht“. Dazu sei aber ausgeführt, dass dieser Baumbewuchs sich auf Fremdgrund westlich vom geplanten Sendemasten in einem Abstand von rd. 60 Meter befindet. Nördlich, östlich und südlich liegt keine hohe Baumabschirmung vor. Außerdem ist festzuhalten, dass auf einer gewidmeten Fremdbauparzelle der Verbleib eines derartigen Baumbestandes, vor allem entlang der Bauparzellensüdgrenze und Bauparzellenwestgrenze, nicht sichergestellt ist. Des Weiteren stellt der Privatsachverständige in seinem Gutachten fest: „Die Sichtbarkeit an der geplanten Errichtungsstelle reduziert sich durch das Abfallen des Geländes, das Erscheinungsbild der Telekommunikationsanlage wird stark abgeschwächt.“ Ein Argument, das aus ha. Sicht nicht schlüssig und nachvollziehbar ist, zumal die öffentliche Einsicht dadurch nicht abgeschwächt wird. Es handelt sich lediglich um ein leichtes Geländegefälle, sprich der Höhenunterschied zwischen den Nord-Süd-verlaufenden rd. 170 im Abstand messenden öffentlichen Straßen beträgt lt. KAGIS-Abfrage etwa 11 Meter. Der vom geplanten Sendemasten im Osten in einem Abstand von rd. 40 Meter gelegene Weg liegt lt. KAGIS-Abfrage sogar um rd. 3 Meter tiefer. Dem Privatgutachten ist somit entgegenzuhalten, dass von diesem öffentlichen Straßenraum im Osten der geplanten Mastenanlage auf Grund der überhöhten Sendemasten-Lageposition eine noch dominantere Ortsbilderscheinung erwartet wird (siehe Foto F). Abschließend ist festzuhalten, dass das vorhandene Ortsbild in sich eine gemeinsame Charakteristik aufweist. Die Ausführungen im Privatsachverständigen-Gutachten sind nicht nachvollziehbar und nicht schlüssig. Mit der Errichtung des geplanten Sende-Masten wird aus fachlicher Sicht unangemessen und unsensibel in das Ortsbild eingegriffen. Wie bereits oben festgehalten, wird die 24 Meter hohe Rundmasten-Anlage aufgrund ihrer Inkompatibilität zum Ortsgefüge eine Störung im Ortsbild verursachen.“
Im Rahmen des Parteiengehörs wurde diese ergänzende gutachterliche Stellungnahme des Amtssachverständigen vom 02.11.2022, Zahl: xxx, allen Verfahrensparteien zur Kenntnis gebracht. Zeitgleich wurde eine fortgesetzte mündliche Beschwerdeverhandlung für 29.11.2022 angesetzt. Mit Schriftsatz vom 23.11.2022 wurde von der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin der Antrag auf Vertagung der für 29.11.2022 angesetzten Verhandlung gestellt. Weiters wurde zur ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme des Amtssachverständigen vom 02.11.2022 ausgeführt, dass nach wie vor die konkrete Feststellung zur Charakteristik des als „schützenswert“ zu qualifizierenden Ortsbildes fehle. So bleibe nach wie vor nicht nachvollziehbar, weshalb für den Amtssachverständigen selbst dann eine Ortsbildbeeinträchtigung vorliegen würde, wenn das gegenständliche Objekt komplett von Bäumen umgeben versteckt wäre. Hierzu habe der Amtssachverständige im Zuge der letzten mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass der Baumbewuchs einen Filter darstellen würde. Der Baumbewuchs sei aber als Sichtschutz, der eventuell einem Sturm verfallen könnte, nicht geeignet. Selbst unter einer derartigen Auflage wäre nach Ansicht des Amtssachverständigen eine Ortsbildbeeinträchtigung vorliegend, was jeder Grundlage entbehre. Während der Amtssachverständige von einer historisch gewachsenen Struktur ausgehe und dabei unterschiedliche Bauformen und Nutzungen sowie Geländeneigungen beschwichtigend zusammenführe, könne der Privatgutachter keinesfalls die vom Amtssachverständigen beschriebene Harmonie beschreiben. Vielmehr würden unterschiedliche Bauten mit unterschiedlichen Funktionen (wie Feuerwehr und Schlauchturm, leere Grundstücke, massives Wohngebäude mit mehreren Wohneinheiten, Baumreihen) Form, Bauweise und Dimensionen im Einrichtungsbereich kein schützenswertes Ortsbild nahelegen, schon alleine der heterogenen Funktionen und Nutzungen. Wie eine harmonische Dorfeinheit konstatiert werde, sei in Anbetracht der unterschiedlichen Nutzungen nicht nachvollziehbar. Neben einem dreistöckigen Mehrfamilienhaus gebe es den Schlauchturm mit dem Feuerwehrrüsthaus jeweils mit Antennen, Satellitenschüsseln, Sirenen, Kaminen, Strom- und Fahnenmasten, einen Sportplatz und ein nicht zu verachtender Baumbewuchs. Es könne sich hier also kein schützenswertes Ortsbild begründen lassen, selbst wenn der Amtssachverständige versuche, auf eingezeichnete Bauernhöfe, die es vor rund 200 Jahren schon gegeben habe, zu verweisen, denn diese existieren de facto nicht mehr. Da die Pfarrkirche sich außerhalb des definierten Einflussbereiches befinden würde, gebe es auch keinen zu berücksichtigenden historisch gewachsenen Kern und sei das Feuerwehrhaus mit dem Schlauchturm und das massive Wohngebäude mit mehreren Wohneinheiten wohl keinesfalls als historisch gewachsenes schützenswertes Wohngebäude quantifizierbar. Auch seien bloß leere Liegenschaftsflächen, die sich daran anschließen, nicht mit Grünanlagen oder Schlossbergen nach der Ortsbilddefinition vergleichbar. So widerspreche die gegenständliche Stellungnahme auch insoweit der Judikatur des VwGH, als in keiner Weise berücksichtigt worden sei, dass Antennenmasten wohl selten einen Bezug zur Umgebung haben, jedoch eine Auslegung des Gesetzes dahingehend, dass einzelnstehende Masten stets das Orts- und Landschaftsbild stören würden, wohl nicht der Intention des Gesetzgebers entspreche. Die Beschwerdeführerin stelle daher die Einholung eines Obergutachtens eines gerichtlich beeideten facheinschlägigen Sachverständigen für Ortsbild.
Dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Vertagung der öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde vom Gericht stattgegeben. Weiters wurde die Stellungnahme der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin vom 23.11.2022 dem Amtssachverständigen zur Prüfung und Beurteilung übermittelt. Mit Verfügung des Landesverwaltungsgerichtes vom 09.01.2013, Zahl: KLVwG-672/13/2022 wurde eine mündliche Verhandlung für Dienstag, 24.01.2023, mit dem Beginn um 13:00 Uhr, anberaumt.
Am 24.01.2023 fand am Sitz des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, anlässlich welcher die Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin, die Vertreterin der belangten Behörde und der hochbautechnische Amtssachverständige DI xxx gehört wurden. Bereits in der am 15.01.2019 stattgefundenen öffentlichen mündlichen Verhandlung gab der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin auf die gerichtliche Frage, ob aufgrund der vorliegenden hochbautechnischen Stellungnahme des Amtssachverständigen vom 13.12.2018, Zahl: xxx, Projektsmodifikationen bzw. -änderungen geplant seien, insbesondere in Bezug auf den vorgesehenen Standort dahingehend, dass die effektive Höhe des Mastens in dem Maße verringert werden könnte, dass er keine bzw. eine nur unbeachtliche Beeinflussung des Ortsbildes darstellen würde, dem Landesverwaltungsgericht Kärnten bekannt, dass es sich im Sinne der 5G-Technologie, deren Ausbau beabsichtigt sei, um keine alternativen Lösungsansätze handle und somit keine Zustimmung für die vom Amtssachverständigen in seiner Stellungnahme vom 13.12.2018 vorgeschlagenen Varianten geben werde.
II.Feststellungen:
Gegenstand des vorliegenden Baubewilligungsverfahrens ist die Errichtung eines Gitter- als auch eines Rohrmastens auf der Südseite des bestehenden Wählamtes mit einer Höhe von 25 Meter sowie eines 2 Meter hinzuzuzählenden hohen Blitzschutzstabes auf der Parzelle Nr. xxx, KG xxx. Der Mastendurchmesser beträgt im Sockelbereich 0,61 Meter. Der Masten ist nach 12 Meter und 19 Meter im Durchmesser abgestuft. Mastenbegleitend sind eine Kabelhochführung und eine Aufstiegsleiter vorgesehen. Auf der 25 Meter Höhenposition sind 4 Antennen mit 3 x 0,50 Meter sowie 1 x 0,30 Meter Ausleger montiert.
Im vorliegenden Fall erstreckt sich der Beurteilungsbereich im Radius von 60 Meter (Beilage I zur Stellungnahme des Amtssachverständigen vom 02.11.2022) bis 160 Meter (Beilage II des Amtssachverständigen zur Stellungnahme vom 02.11.2022) rund um das Bauvorhaben. In der Beilage I sind in einem Übersichtsplan die wesentlichen Ortsbildeinflüsse 1 bis 10 verortet und in einer Fotodokumentation durch Fotos A bis H veranschaulicht. Weiters sind in den Fotos vom Amtssachverständigen in etwa die Position und die Höhe des Sendemastens skizzenhaft dargestellt. Auch in der Beilage II sind in einem Übersichtsplan die wesentlichen Ortsbildeinflüsse 11 bis 15 verortet und in einer Fotodokumentation durch Foto I bis V veranschaulicht. Auch in diesen Fotos sind in etwa die Position und die Höhe des Sendemastens skizzenhaft dargestellt.
Beim Radius 60 Meter Umkreis betreffend das Kerngebiet im Bereich des geplanten Sendemastens sind die unmittelbar angrenzenden Ortsbildfaktoren, wie Gebäude, Bauflächen, öffentlicher Weg und auch Bepflanzungen erfasst. Auch die im Radius 160 Meterkreis Ortsbereich vorhandenen technischen Einrichtungen wie Antennen, Satellitenschüsseln, eine Sirene, Kamine, Strom- und Fahnenmasten, Stromleitungen und Solar- sowie Photovoltaikpaneele werden untersucht. Wie in der Fotodokumentation der Beilagen I und II ersichtlich, zeigen sich diese im Ortsgefüge deutlich untergeordnet, sowohl in deren Höhenentwicklungen als auch deren Auffälligkeitsgrad.
Beim Radius 160 Meter ist in einer weiteren Zwiebelschale der weitere Ortsbereich um das Bauvorhaben definiert. Diese Zone wird im Osten durch den Graben und den hohen Baumbeständen begrenzt. Im Norden und Westen sind es öffentliche Wegführungen, von denen und den angrenzenden Bebauungen aus gute Sichtbeziehungen zum Sendemasten gegeben sind. Im Süden ist auf Grund der dichteren Bebauungsstrukturen ab diesem fiktiven Kreiszug eine Erlebbarkeit eher eingeschränkt gegeben, dennoch sind über diesem Radius 160 Meter Kreiszug Sichtbeziehungen zum geplanten Sendemasten gegeben (siehe dazu Fotomaterial der Beilage II, Fotos I, K, U und V).
Auf dem Baugrundstück Parzelle Nr. xxx, KG xxx befindet sich derzeit ein Wählamtsgebäude der xxx, welche auch Eigentümerin des Grundstückes ist. Es handelt sich um einen eingeschoßigen Baukörper (rund 10 x 12 Meter) mit einem ostwest-ausgerichteten Satteldach (lt. KAGIS Höhenabfrage Firsthöhe rund 6,20 Meter). In der Natur zeigt sich ein leicht in Richtung Osten abfallendes Wiesengelände, welches auf gegenständlichem Grundstück terrassiert wurde.
Graphisch ist anhand des franziszeischen Katasterplans und der KAGIS-Luftaufnahmen ersichtlich, dass das direkt umliegende Ortsgefüge in den letzten Jahrzehnten entstanden ist. Die gegenständliche Bauparzelle, auf welcher der Sendemasten errichtet werden soll, hat es zu diesem Zeitpunkt nicht gegeben, diese Fläche wird im franziszeischen Katasterplan als Ackerfläche zwischen den Ortschaften xxx und xxx ausgewiesen, welche offensichtlich sukzessive parzelliert und bebaut wurde. xxx bestand ursprünglich auch aus 6 Bauernhöfen, die ihre Gärten und Wiesen direkt angeschlossen hatten. Das Zentrum des Ortes xxx mit der Pfarrkirche und den umliegenden Bebauungen ist rund 300 Meter entfernt, dazwischen fließt in einem leichten Graben mäanderartig und mit begleitendem Baumbewuchs der xxxbach in Richtung xxx. Der Ort xxx befindet sich auf einem Westhang, Blickbeziehungen zum gegenständlichen Grundstück existieren. Die Pfarrkirche xxx befindet sich im nordöstlich gelegenen Ort xxx, der Sendemasten soll allerdings im laut KAGIS ausgewiesenen Ortsbereich xxx errichtet werden. Zwischen diesen Orten befinden sich ein teilweise bewaldetet, den xxxbach begleitender Graben. Im Wesentlichen handelt es sich um zwei Orte und dies nicht nur wegen des dazwischenliegenden Grüngürtels und der unterschiedlichen Katastralgemeinden (xxx mit Pfarrkirche KG xxx / xxx KG xxx), sondern auch topographisch bedingt. Somit wird vom Amtssachverständigen der in einem Abstand von rund 250 Meter sich befindende Ort xxx mit der Pfarrkirche xxx nicht für die Ortbildbeurteilung herangezogen, und auch nicht die im Schriftsatz des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin vom 23.11.2022 genannten zwei Sektorenantennen im Nahbereich der Kirche. Der Amtssachverständige führt dazu in der Beschwerdeverhandlung am 24.01.2023 ergänzend aus, dass diese Bestandsantennen lediglich geschätzte 4 Meter aus dem Firstbereich eines Stadels ragen (Foto I vom Dezember 2022).
In der ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme vom 02.11.2022 werden vom Amtssachverständigen in Ergänzung zu seiner gutachterlichen Stellungnahme vom 13.12.2018 die umliegenden ortsbildrelevanten Strukturen ausführlich betrachtet und stellt er dazu fest, dass diese Ortsstrukturen in Summe für eine gemeinsame Ortsbildcharakteristik sorgen. Dazu beleuchtet er in seiner Stellungnahme vom 02.11.2022 nochmals die geschichtliche Entwicklung des Ortsbereiches xxx. Der Amtssachverständige weist auch darauf hin, dass sich im definierten 160 Meter Radiusumkreis noch ältere Hochformen (siehe dazu Beilage II zur Stellungnahme vom 02.11.2022, Zahl 13; Fotos I, J, K und Q) befinden. Beim gegenständlichen Ortsteil handelt es sich um keinen herkömmlich historischen Ortsteil mit z.B. der Pfarrkirche im Zentrum und baukulturell hochwertigen Gebäuden, sondern hat sich dieser Ortsteil vom „Bauernhof“ xxx zu einem Ort entwickelt, indem sich die Schule, das Feuerwehrrüsthaus, das Gemeindeamt und auch die Wohnhäuser angesiedelt haben. Somit ist beim Ortsteil xxx ein gewachsenes und intaktes Ortsgefüge vorhanden, zu diesem auch die unterschiedlichen Funktionen wie oben angeführt Schule, Feuerwehr, Gemeinde und Wohnen zählen, da nur durch diese unterschiedlichen Funktionen „das Dorf lebt“.
In der Höhenentwicklung bilden in der gegenständlichen Dorfstruktur das südlich angrenzende Wohnhaus (rund 9 Meter Traufenhöhe und rund 14 Meter Firsthöhe) und das Feuerwehrrüsthaus (rund 13 Meter Schlauchturmfirst) die Hochpunkte, welche sich deutlich unter dem geplanten 24 Meter hohen Sendemasten befinden. Auf dem gegenständlichen Grundstück selbst befindet sich ein eingeschossiges, im Firstbereich rund 6,20 Meter hohes, verputztes Satteldachgebäude der xxx AG, welches sich sowohl seitens der Höhenentwicklung als auch betreffend das äußere Erscheinungsbild gut in das Ortsgefüge einfügt. Der geplante 24 Meter hohe Sendemasten würde sowohl zu diesem als auch den umliegenden Gebäuden einen massiven Höhenmaßstabsbruch darstellen. Zudem steht der im Durchmesser von 0,61 Meter bis 0,32 Meter messende 25 Meter hohe Stahlrohrmasten in seiner stabartigen Proportion und in der Materialität im krassen Widerspruch zum umliegenden Ortsbild. Zusätzlich sorgen die an oberster Stelle des Mastens angebrachten Antennenplatten für ein im Ortsbild fremdes „kopflastiges“ Erscheinungsbild. Die Realisierung der beantragten 24 Meter hohen Sendeanlage würde wegen der deutlichen Überhöhung gegenüber der umliegenden Strukturen und auch auf Grund der zur Umgebung konträren Material- und Formensprache eine unangemessene dominante Stellung im Ortsgefüge einnehmen und somit eine massive Störung im Ortsbild verursachen.
Der vom Gericht herangezogene Amtssachverständige hat bereits in seiner gutachterlichen Stellungnahme vom 13.12.2018 sowie auch in der Beschwerdeverhandlung am 15.01.2019 mehrere Vorschläge für eine Projektmodifikation erstattet, um für das gegenständliche Bauvorhaben eine Ortsbildverträglichkeit zu erreichen. Die Beschwerdeführerin hat jedoch in der Folge eine Änderung des Einreichprojektes abgelehnt.
III.Beweiswürdigung:
Die getroffenen Feststellungen gründen sich auf den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des Gerichtsaktes des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten, insbesondere auf dem vom Landesverwaltungsgericht Kärnten selbst durchgeführten Ermittlungsverfahren, im Zuge dessen die ergänzende gutachterliche Stellungnahme des Amtssachverständigen DI xxx vom 02.11.2022 eingeholt, sowie auf das Ergebnis der durchgeführten fortgesetzten öffentlichen mündlichen Verhandlung am 24.01.2023, anlässlich welcher der Amtssachverständige seine ergänzende gutachterliche Stellungnahme vom 02.11.2022 erläutert und ergänzt hat.
Der vom Gericht befasste Amtssachverständige DI xxx als auch die Ortsbildpflegekommission haben schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, dass es sich beim gegenständlichen Bereich um ein schützenswertes Ortsbild im Sinne des Kärntner Ortsbildschutzgesetzes handelt.
Die Beschwerdeführerin hat im Zuge des gemeindebehördlichen Berufungsverfahrens das Privatgutachten des Arch. DI xxx vom 15.03.2018, GZ xxx vorgelegt, in welchem der Privatsachverständige zu dem Ergebnis kommt, dass im Errichtungsbereich kein schützenswertes Ortsbild, schon alleine aufgrund der heterogenen Funktionen und Nutzungen vorhanden sei. Die geplante Errichtung der Telekommunikationsanlage stelle keine wesentliche Störung des Orts- und Landschaftsbildes und auch keine wesentliche Beeinträchtigung dar. Ein Untersagungsgrund sei somit nicht gegeben. Betrachtet man die Höhe der Anlage mit 25 Meter Höhe, sei dies mit einem Überragen der bestehenden Bebauung von 11 Meter gegeben. Auch im Sinne des K-ROG § 2 Abs. 5 idgF diene das Bauwerk zur Sicherstellung der Infrastruktur und zur Versorgung der Bevölkerung.
Der Amtssachverständige DI xxx hat sich mit diesen Ausführungen im Privatgutachten des Privatgutachters vom 15.03.2018 in seinen ergänzenden gutachterlichen Stellungnahmen vom 02.11.2022 und vom 24.01.2023 (Beschwerdeverhandlung) ausführlich auseinandergesetzt und führt darin nachvollziehbar und schlüssig aus, dass das vom Privatsachverständigen festgestellte und vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 23.11.2022 festgehaltene heterogene Ortsbild nicht nachvollzogen werden kann, zumal auch unter Berücksichtigung der umfangreichen Fotodokumentation eine gemeinsame zu schützende Ortsbildcharakteristik vorliege. Nicht gefolgt werden könne dem Ansatz des Privatsachverständigen, dass auf Grund der unterschiedlichen Funktionen ein heterogenes Ortsbild vorliege. Im gegenständlichen Ortsteil seien die Kriterien für das erhaltenswerte Ortsbild folgende: alle umliegenden Gebäude seien volumenbildend, vordergründig in Putzfassaden gehalten. Alle umliegenden Gebäude haben einen Dachabschluss. In der Regel würden sich die Häuser 1 bis 2-geschossig zeigen. Die maximale Höhe der Gebäude betrage rund 14 Meter, diese sei beim westlich gelegenen dreigeschossigen Wohnhaus im Firstbereich gegeben. Der aus dem Dach des Feuerwehrrüsthauses führende Schlauchturm sei mit seinen etwa 3 x 3 Meter Grundrissabmessungen auch volumenbildend. Dieser rage laut KAGIS-Höhenabfrage mit seiner rund 13 Meter Firsthöhe lediglich etwa 4 Meter über den First. Die Räume zwischen den Baukörpern seien durch Wiesen, Sträucher und Bäume grün gestaltet, Ausnahmen würde Wege und Parkplätze bilden. Hohe Bäume würden sich westlich in einem Abstand von rund 60 Meter befinden, wobei es sich dabei um drei nadelverlierende Lärchenbäume handle. Technische Einrichtungen (wie Antennen, Satellitenschüssel, Sirene, Kamine, Strom- und Fahnenmasten, Stromleitungen usw.) seien untergeordnete Teile im Ortsbild. In Summe sei eine für den Betrachter vertraute ländliche Dorfstruktur vorhanden. Die ortsbildprägenden Elemente würden homogen und im Wesentlichen in gemeinsamer „Sprache“ sprechend zueinanderstehen. Jede bauliche Erweiterung habe im gegenständlichen Ortsbild diese schützenswerte Charakteristik zu beachten und zu berücksichtigen.
Vom Privatsachverständigen wird im Gutachten vom 15.03.2018 auf den nördlich gelegenen hohen Baumbestand hingewiesen, womit die Sendemastenanlage „die Höhe des vorhandenen Baumbestandes nahezu erreicht“. Dazu wird vom Amtssachverständigen nachvollziehbar ausgeführt, dass sich dieser Baumbewuchs auf Fremdgrund westlich vom geplanten Sendemasten in einem Abstand von rund 60 Meter befinde. Nördlich, östlich und südlich würde keine hohe Baumabschirmung vorliegen, was bedeute, dass der Sendemasten aus diesen Blickrichtungen erlebbar sei. Beim westlich hohen Baumbestand handle es sich zudem nur um drei nadelverlierende Lärchenbäume, durch welche der Sendemasten sehr wohl im Winter erlebbar sei. In der Ortsbildbeurteilung sei die Ist-Situation des Baumbestandes relevant und würde der in einem Abstand von rund 60 Meter sich befindende hohe Baumbestand den Sendemasten nur vom Westen her z.T. abschirmen. Außerdem führt der Amtssachverständige dazu weiters aus, dass auf einer gewidmeten Fremdparzelle der Verbleib eines derartigen Baumbestandes, vor allem entlang der Bauparzellensüdgrenze und Bauparzellenwestgrenze nicht sichergestellt sei. Zur Feststellung im Privatgutachten vom 15.03.2018, nämlich „die Sichtbarkeit an der geplanten Errichtungsstelle reduziert sich durch das Abfallen des Geländes, das Erscheinungsbild der Telekommunikationsanlage wirkt stark abgeschwächt“ ist aus Sicht des Amtssachverständigen nicht schlüssig und nachvollziehbar, zumal die öffentliche Einsicht dadurch nicht abgeschwächt werde. Es handle sich lediglich um ein leichtes Geländegefälle, sprich der Höhenunterschied zwischen den Nord-Süd-verlaufenden rund 170 Meter Abstand messenden öffentlichen Straßen betrage laut KAGIS-Abfrage etwa 11 Meter. Der vom geplanten Sendemasten im Osten in einem Abstand von rund 40 Meter gelegene Weg liege laut KAGIS-Abfrage sogar nur um rund 3 Meter tiefer. Dem Privatgutachten hält der Amtssachverständige entgegen, dass von diesem öffentlichen Straßenraum im Osten der geplanten Mastanlage auf Grund der überhöhten Sendemasten-Lageposition eine noch dominantere Ortsbilderscheinung erwartet werde (siehe dazu Foto F). Der Amtssachverständige stellt für das Gericht schlüssig und nachvollziehbar fest, dass das vorhandene Ortsbild in sich eine gemeinsame Charakteristik aufweise. Mit der Errichtung des geplanten Sende-Masten werde unangemessen und unsensibel in das Ortsbild eingegriffen. Die 24 Meter hohe Rundmasten-Anlage würde aufgrund ihrer Inkompatibilität zum Ortsgefüge eine Störung im Ortsbild verursachen. Abschließend stellt der Amtssachverständige nachvollziehbar fest, dass sehr wohl eine gemeinsame Siedlungscharakteristik vorliege und für den Schutz sowie auch für die Weiterentwicklung dieser Siedlungsstruktur die Baubehörde auch eine gesetzliche Verpflichtung gemäß § 1 Kärntner Ortsbildpflegegesetz habe. Die Entwicklung in diesem Ortsteil könne nicht in Richtung Gewerbe oder dominante technische Einrichtungen geführt werden, zumal ein Widerspruch zur Ortsüblichkeit und dem damit auch verbundenen ländlich geprägten Ortsbild gegeben sein werde. Eine Masten-Anlage in dieser geplanten Höhenentwicklung, in dieser Schlankheit und in diesem Zusammenhang auch Kopflastigkeit (ausladende Antennenplatten) werde im vorhandenen und sich weiter zu entwickelnden Ortsbild eine Störung verursachen. Die verfahrensgegenständliche Sendemasten-Anlage sei mit der vorhandenen Ortsbildcharakteristik inkompatibel und stehe diese technische Rundrohrmasten-Anlage im Widerspruch zu den umliegenden Baustrukturen. Eine verträgliche Einfügung in das Ortsgefüge sei entgegen dem Privatgutachten vom 15.03.2018 nicht zu erwarten.
Die oben genannten Ausführungen des Amtssachverständigen sind für das erkennende Gericht schlüssig und nachvollziehbar und werden auch durch die von ihm erstellten Lichtbilder, welche in der fortgesetzten Beschwerdeverhandlung am 24.01.2023 ausführlich erörtert wurden, untermauert. Diese Lichtbilder zeigen eindeutig, dass eine gemeinsame zu schützende Ortsbildcharakteristik vorliegt. Die Feststellung des Privatsachverständigen, wonach im Errichtungsbereich kein schützenswertes Ortsbild, schon alleine aufgrund der heterogenen Funktionen und Nutzungen vorhanden sei, ist nicht nachvollziehbar, da es sich – wie die vorliegende Fotodokumentation zeigt – um eine ländliche Dorfstruktur handelt, in der die ortsbildprägenden Elemente homogen und im Wesentlichen in gemeinsamer „Sprache“ sprechend zueinanderstehen. Die durch den Amtssachverständigen getroffene Schlussfolgerung, dass jede bauliche Erweiterung im gegenständlichen Ortsbild diese schützenswerte Charakteristik zu beachten und zu berücksichtigen habe, ist aufgrund auch der vorliegenden Lichtbilder, welche in der fortgesetzten Beschwerdeverhandlung ausführlich erörtert wurden, für das erkennende Gericht durchaus überzeugend. Das vom Privatsachverständigen festgestellte „heterogene Ortsbild“ ist hingegen nicht nachvollziehbar. Desgleichen erweisen sich die Ausführungen des Privatgutachters sowie des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin, wonach unterschiedliche Bauten mit unterschiedlichen Funktionen im Errichtungsbereich kein schützenswertes Ortsbild nahe legen würden, schon alleine aufgrund der heterogenen Funktionen und Nutzungen, als unzutreffend, da der Amtssachverständige anhand der von ihm selbst aufgenommenen Lichtbilder, in welchen er mit einem roten Filzstift skizzen- und symbolhaft sowohl die ungefähre Situierung als auch die Höhe des geplanten Sendemastens eingezeichnet hat, in der Beschwerdeverhandlung schlüssig dargelegt hat, dass Sichtbeziehungen zum geplanten Sendemasten gegeben sind, insbesondere, dass auch in der 160 Meter Radiuszone der geplante Sendemasten durchaus erlebbar ist.
Aus diesen Ausführungen ist abzuleiten, dass die durch den Privatsachverständigen getroffene Schlussfolgerung, wonach im Errichtungsbereich des Sendemastens schon allein aufgrund der heterogenen Funktionen und Nutzungen kein schützenswertes Ortsbild vorhanden sein könne, unzutreffend ist. Hierzu hat der Amtssachverständige in der am 24.01.2023 durchgeführten mündlichen Verhandlung auf die Frage, ob ein Ortsbild nur dann schützenswert sei, wenn historisch wertvolle Gebäudestrukturen gegeben seien, in überzeugender und nachvollziehbarer Weise ausgeführt, dass es keines historischen Ortskerns im klassischen Sinn bedürfe (etwa mittelalterliche Gebäude mit Kirche im Zentrum), um ein Ortsbildensemble als „schützenswert“ zu bezeichnen, es sei vielmehr, wie dies im Ortsteil xxx der Gemeinde xxx gegeben sei, ein gewachsenes intaktes Ortsgefüge mit seinen verschiedenen unterschiedlichen Funktionen (Schule, Feuerwehr, Gemeindeamt, Wohngebäude) genauso in objektiver Betrachtungsweise als schützenswert zu qualifizieren, da diese unterschiedlichen Funktionen auch dafür verantwortlich sind, dass „das Dorf lebt“. Daraus ergibt sich für das Gericht die Schlussfolgerung, dass die im Privatgutachten der beschwerdeführenden Partei zum Ausdruck gebrachte „Heterogenität“ der Ortsstruktur nicht per se als Argument dafür dienen kann, ein nicht schützenswertes Ortsbild zu begründen, da es vom logischen Verständnis durchaus unterschiedlicher – und damit heterogener – Strukturen gerade im ländlichen Raum bedarf, um ein harmonische Gesamtgefüge dieses Lebensraumes für die dort lebende Bevölkerung zu vermitteln. Das Gericht sieht daher auch in der vom Amtssachverständigen vorgenommenen Bezugnahme in seiner ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme vom 02.11.2022 auf § 1 Abs. 1 K-Ortsbildpflegegesetz 1990 die Kompatibilität seiner Beurteilung mit der Intention des Gesetzes dadurch gegeben, dass seine Ausführungen mit der mit diesem Gesetz verfügten Verpflichtung der Gemeinden „für die Pflege des erhaltenswerten Ortsbildes zu sorgen“ indem u.a. darauf Bedacht zu nehmen ist, „die örtliche Bautradition zu bewahren“ sowie „für die Schaffung eines erhaltenswerten Ortsbildes zu sorgen“, in Einklang stehen. Die Realisierung des Vorhabens würde demzufolge in krassem Widerspruch zu diesen Intentionen stehen.
Bei Vorliegen einander widersprechender Gutachten eines Amtssachverständigen und eines Privatsachverständigen ist gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nach den Grundsätzen freier Beweiswürdigung zu prüfen, welchem von ihnen höhere Glaubwürdigkeit beizumessen ist. Das erkennende Gericht ist aufgrund der voran angeführten Ausführungen der Ansicht, dass den Ausführungen des Amtssachverständigen, welcher sich mit den im Privatgutachten getroffenen Feststellungen sowohl in seiner ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme vom 02.11.2022 als auch in der fortgesetzten Beschwerdeverhandlung am 24.01.2023 ausführlich auseinandergesetzt und diese widerlegt hat, eine höhere Glaubwürdigkeit beizumessen ist als dem Privatgutachten vom 15.03.2018.
Die durch die Beschwerdeführerin mehrmals beantragte Beiziehung eines Obergutachters wart daher nicht erforderlich, sondern war den schlüssigen gutachterlichen Stellungnahmen des Amtssachverständigen, welche hinsichtlich der zu erwartenden Störung des Ortsbildes durch das beantragte Bauvorhaben zum gleichen Ergebnis kommen, wie die dem gemeindebehördlichen Verfahren beigezogene Ortsbildpflegekommission, zu folgen.
Summa summarum kommt das Landesverwaltungsgericht Kärnten zu dem Schluss, dass die eingeholten ergänzenden gutachterlichen Stellungnahmen des Amtssachverständigen methodisch einwandfrei, fachlich fundiert, vollständig, schlüssig und nachvollziehbar sind.
IV.Gesetzliche Grundlagen:
§ 27 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl I Nr. 33/2013, idgF lautet wie folgt:
„Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.“
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Die im gegenständliche Fall relevanten Rechtsvorschriften der Kärntner Bauordnung 1996 – K-BO 1996, in der maßgeblichen Fassung, lauten auszugsweise wie folgt:
Gemäß § 6 lit a K-BO 1996 bedarf, sofern es sich nicht um ein bewilligungsfreies Vorhaben nach § 7 handelt, die Errichtung von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen einer Baubewilligung.
§ 8 (Ortsbildschutz) lautet wie folgt:
„(1) Ergeben sich in einem durch dieses Gesetz geregelten Verfahren Auffassungsunterschiede, ob durch das Vorhaben Interessen des Schutzes des Ortsbildes verletzt werden, so haben sowohl der Bewilligungswerber als auch die Behörde – unter gleichzeitiger Verständigung des anderen Antragsberechtigten – das Recht, an die Ortsbildpflegekommission (§ 11 des Kärntner Ortsbildpflegegesetzes 1990) mit dem Antrag auf Erstattung eines Gutachtens heranzutreten.
(2) Der Bewilligungswerber und die Behörde sind auf ihr Verlangen zur Sitzung der Ortsbildpflegekommission einzuladen und zu hören.
(3) Die Ortsbildpflegekommission hat das Gutachten zum ehestmöglichen Zeitpunkt, längstens aber binnen sechs Wochen ab Einlangen des Antrages, zu erstellen und dem Bewilligungswerber und der Behörde zu übermitteln.“
§ 13 (Vorprüfung) lautet:
„(1) Bei Vorhaben nach § 6 lit a bis c hat eine Vorprüfung stattzufinden.
(2) Bei der Vorprüfung hat die Behörde festzustellen, ob dem Vorhaben
a)der Flächenwidmungsplan,
b)der Bebauungsplan,
c)Interessen der Erhaltung des Landschaftsbildes oder des Schutzes des Ortsbildes,
d)Interessen der Sicherheit im Hinblick auf seine Lage, die auch im Falle der Erteilung von technisch möglichen und der Art des Vorhabens angemessenen Auflagen (§ 18 Abs. 3) offensichtlich nicht gewahrt werden können,
e)bis zur Erteilung der Baubewilligung nicht behebbare Hindernisse der Wasserversorgung oder der Abwasserbeseitigung
entgegenstehen.
(3) Bei Vorhaben nach § 6 lit a bis c, die wegen ihrer außergewöhnlichen Architektur oder der Größe (Höhe) von der örtlichen Bautradition wesentlich abweichen, hat die Behörde im Rahmen der Vorprüfung ein Gutachten der Ortsbildpflegekommission (§ 11 Kärntner Ortsbildpflegegesetz 1990) einzuholen. § 8 Abs. 2 und 3 gelten sinngemäß.
(4) und (4a) entfällt
(5) Die Landesregierung hat durch Verordnung zu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen Vorhaben den Regelungen des Abs. 3 unterliegen.“
Gemäß § 15 Abs. 1 K-BO 1996 hat die Behörde, wenn dem Vorhaben einer der Gründe des § 13 Abs. 2 entgegensteht, den Antrag abzuweisen.
Verordnung der Landesregierung vom 8. März 2011 über die Prüfung von Vorhaben durch die Ortsbildpflege-Sonderkommission, LGBl Nr. 30/2011 (Bauarchitekturverordnung):
Gemäß § 13 Abs. 5 der Kärntner Bauordnung 1996 – K-BO 1996, LGBL Nr. 62/1996, in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr. 16/2009 sowie der Kundmachungen LGBl Nr. 52/1997, 13/2000, 31/2001, 134/2001, 22/2004, 77/2005 wird verordnet:
„§ 1
Allgemeine Bestimmungen
(1)Bei folgenden Vorhaben hat die Behörde im Rahmen der Vorprüfung gemäß § 13 der Kärntner Bauordnung 1996, LGBl Nr. 62/1996, in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr. 16/2009, nach Maßgabe der Bestimmungen dieser Verordnung ein Gutachten der Ortsbildpflege-Sonderkommission einzuholen, wenn diese Vorhaben wegen ihrer außergewöhnlichen Architektur oder Größe (Höhe) von der örtlichen Bautradition abweichen:
a)die Errichtung von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen gemäß § 6 lit a der Kärntner Bauordnung 1996
b)die Änderung von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen gemäß § 6 lit b der Kärntner Bauordnung 1996
c)die Änderung der Verwendung von Gebäuden oder Gebäudeteilen gemäß § 6 lit c der Kärntner Bauordnung 1996, sofern für die neue Verwendung andere öffentlich-rechtliche, insbesondere raumordnungsrechtliche Anforderungen gelten als für die bisherige Verwendung.
(2)Ausgenommen vom Abs. 1 sind:
a)Baumaßnahmen bei bestehenden Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen, die auf das äußere Erscheinungsbild keinen Einfluss haben sowie
b)die Änderung der Verwendung von Gebäuden oder Gebäudeteilen, soweit diese Änderung der Verendung keine wesentliche Auswirkung auf das Ortsbild hat
c)Maßnahmen, Vorhaben oder Einrichtungen, die der Telekommunikation, wie insbesondere Antennentragmasten oder Sendeeinrichtungen, dienen und Maßnahmen, Vorhaben oder Einrichtungen die der Infrastruktur dienen, wie insbesondere der Wasserversorgung, der Abwasserentsorgung, der Energieerzeugung, der Abfallbehandlung, der Abfallverwertung, der Straßen-, oder Schienenverkehr oder sonstige dem Verkehr dienende Einrichtungen.“
Kärntner Ortsbildpflegegesetz 1990 – K-OBG, LGBl Nr. 32/1990, zuletzt geändert durch LGBl Nr. 31/2015 lautet:
§ 2 (Ortsbild) K-OBG 1990 lautet:
„Das Ortsbild im Sinne dieses Gesetzes umfasst das Bild eines Ortes oder von Teilen davon, das vorwiegend durch Gebäude, sonstige bauliche Anlagen, Grünanlagen, Gewässer, Schloßberge u.ä. geprägt wird, und zwar unabhängig davon, ob die Betrachtung von innen oder von einem Standpunkt außerhalb des Ortes erfolgt. Das Ortsbild umfasst auch den charakteristischen Ausblick auf Ausschnitte der umgebenden Landschaft.“
V.Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 13 Abs. 2 lit c K-BO 1996 hat die Behörde zu prüfen, ob dem Vorhaben Interessen der Erhaltung des Landschaftsbildes oder des Schutzes des Ortsbildes entgegenstehen. § 8 K-BO 1996 ist zur Prüfung, ob ein Vorhaben oder eine Ausführung dem Ortsbild entspricht, heranzuziehen. Einem Vorhaben gemäß § 13 Abs. 2 lit c und § 17 Abs. 1 K-BO 1996 dürfen Interessen des Ortsbildschutzes nicht entgegenstehen.
Nach § 11 des Kärntner Ortsbildpflegegesetzes 1990 (K-OBG) ist zur Beratung der Gemeinden in Fragen der Ortsbildpflege bei jeder Bezirkshauptmannschaft eine Ortsbildpflegekommission einzurichten. Zu Mitgliedern dürfen nur Personen bestellt werden, die über besondere Sachkenntnisse auf dem Gebiet der Ortsbildpflege verfügen. Bei der Ortsbildpflegekommission handelt es sich um ein Sachverständigengremium. Das ergibt sich insbesondere daraus, dass ihre Gutachten auf ihre Schlüssigkeit zu prüfen und bei Mängeln ergänzende oder neuerliche gutachterliche Äußerungen einzuholen sind. Ihre Gutachten sind weiters nach jenen Grundsätzen zu erstellen, die der VwGH herausgearbeitet hat.
Da durch Vorhaben nach § 6 lit a bis c K-BO 1996, die wegen ihrer außergewöhnlichen Architektur oder Größe (Höhe) von der örtlichen Bautradition abweichen, regelmäßig Interessen des Ortsbildes verletzt werden könnten, kommt § 13 Abs. 3 K-BO 1996 nur insofern Bedeutung zu, als das Gutachten ausschließlich von der Ortsbildpflegekommission nach § 11 K-OBG zu erstellen ist. § 8 Abs. 2 und 3 K-BO 1996 gelten sinngemäß, das heißt der Bewilligungswerber und die Behörde sind auf ihr Verlangen zur Sitzung der Ortsbildpflegekommission einzuladen und zu hören. Umfasst sind von § 13 Abs. 3 K-BO 1996 nur Vorhaben, die wegen ihrer außergewöhnlichen Architektur oder Größe (Höhe) von der örtlichen Bautradition abweichen. Unter welchen Voraussetzungen Vorhaben dieser Regelung unterliegen, hat die Landesregierung gemäß § 13 Abs. 5 K-BO 1996 mit Verordnung zu bestimmen. Dies ist durch die Bauarchitekturverordnung, LGBl Nr. 30/2011, erfolgt.
§ 1 Abs. 2 lit c der Bauarchitekturverordnung regelt, dass Maßnahmen, Vorhaben und Einrichtungen, die der Telekommunikation, wie insbesondere Antennentragmasten oder Sendeeinrichtungen dienen, von der Regelung des § 13 Abs. 3 K-BO 1996 ausgenommen sind.
Die Beschwerdeführerin vertritt in ihren Ausführungen die Rechtsansicht, dass in Bewilligungsverfahren betreffend Baumaßnahmen, die der Telekommunikation wie insbesondere Antennentragmasten dienen, die Behörde nicht berechtigt gewesen wäre, ein Gutachten der Ortsbildpflegekommission einzuholen. Da der Gesetzgeber § 13 Abs. 4 und 4a K-BO 1996 bzw. § 12a K-OBG außer Kraft gesetzt habe, nicht aber die Verordnungsermächtigung nach § 13 Abs. 5 K-BO 1996, sodass die Bestimmung des § 1 der Bauarchitekturverordnung nach wie vor Geltung habe, sei der angefochtene Bescheid rechtswidrig und sei kein weiteres Ortsbildgutachten zulässig.
Diese Rechtsansicht der Beschwerdeführerin erweist sich für das erkennende Gericht als unzutreffend, da bei Vorhaben nach § 6 lit a bis c – um ein solches Vorhaben handelt es sich im gegenständlichen Fall – die Baubehörde gemäß § 13 Abs. 1 K-BO 1996 verpflichtet ist, ein Vorprüfungsverfahren durchzuführen, im Zuge dessen u.a. gemäß § 13 Abs. 2 lit c K-BO 1996 festzustellen ist, ob dem Vorhaben Interessen der Erhaltung des Landschaftsbildes oder des Schutzes des Ortsbildes entgegenstehen. Würde man den Gedankengang der Beschwerdeführerin weiter entwickeln, dass eine gutachterliche Befassung betreffend den Schutz des Ortsbildes wegen der Ausnahmebestimmung des § 1 Abs. 2 lit c Bauarchitekturverordnung nicht vorzunehmen sei bzw. jedenfalls zu entfallen habe würde dies in logischer Folge heißen, dass es genügen würde, im Vorprüfungsverfahren nach § 13 Abs. 1 K-BO 1996 eine (unbegründete) Aussage dahingehend zu treffen, dass das Ortsbild negativ beeinflusst sei, um die beantragte Baubewilligung zu versagen. Zudem schließt die Rechtsvertretung unter Bezugnahme auf die Ausnahmebestimmung des § 1 Abs. 2 lit c Bauarchitekturverordnung weiters aus, dass bei solchen Bauvorhaben die Ortsbildprüfung überhaupt stattfinden dürfe, bzw. vermeint zumindest, dass die Befassung der Ortsbildpflegekommission im Vorprüfungsstadium unzulässig sei. Dies wiederum ist dem § 8 Abs. 1 K-BO 1996 nicht zu nehmen, indem dieser Bestimmung keine Bezugnahme auf die Bauarchitekturverordnung unterlegt wurde.
Im gegenständlichen Fall hat sich die belangte Behörde auf die im gemeindebehördlichen Verfahren eingeholten Gutachten der Ortsbildpflegekommission gestützt, aus welchen hervorgeht, dass eine Störung des Ortsbildes durch das beantragte Bauvorhaben gegeben sein wird.
Im gegenständlichen fortgesetzten Beschwerdeverfahren wurde aufgrund des Verwaltungsgerichtshof-Erkenntnisses vom 28.03.2022, Ra 2019/06/0061-7, der Amtssachverständige des Amtes der Kärntner Landesregierung DI xxx durch das Gericht beauftragt, in einem ergänzenden Gutachten eine Feststellung zur Charakteristik des vorhandenen Ortsbildes vorzunehmen sowie auf die Einwendungen der Beschwerdeführerin gegen sein Gutachten vom 13.12.2018 sowie auf das abgegebene Gutachten vom 15.03.2018 des Arch. DI xxx einzugehen. Diese ergänzende gutachterliche Stellungnahme vom 02.11.2022 wurde in der am 24.01.2023 durchgeführten fortgesetzten Beschwerdeverhandlung umfassend erörtert und durch den Amtssachverständigen noch aufgrund von an ihn gerichteten Fragen weiter ergänzt.
Der Amtssachverständige kommt in seinem im Zuge des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens abgegebenen gutachterlichen Stellungnahme zu dem Ergebnis, dass mit der Errichtung des geplanten Sendemastes unangemessen und unsensibel in das Ortsbild eingegriffen wird und somit die 24 Meter hohe Rundmastenanlage aufgrund ihrer Inkompatibilität zum Ortsgefüge eine Störung im Ortsbild verursacht.
Das Ortsbild im Sinne des § 2 K-OBG umfasst das Bild eines Ortes oder von Teilen davon, das vorwiegend durch Gebäude, sonstige bauliche Anlagen, Grünanlagen, Gewässer, Schloßberge u.ä. geprägt wird, und zwar unabhängig davon, ob die Betrachtung von innen oder von einem Standpunkt außerhalb des Ortes erfolgt. Das Ortsbild umfasst auch den charakteristischen Ausblick auf Ausschnitte der umgebenden Landschaft. Geprägt wird das Ortsbild grundsätzlich von den baulichen Anlagen eines Ortes selbst.
Damit ergibt sich zwangsläufig, dass der Schutz des Ortsbildes mit den baulichen Anlagen eines Ortes untrennbar verbunden ist, wenn auch in diesem Zusammenhang Gesichtspunkte miteinbezogen werden, die über die Wirkung dieser baulichen Anlagen hinausgehen, wie auch etwa die bildliche Wirkung von Grünanlagen, Parklandschaften, Schlossbergen udgl., die neben den baulichen Anlagen dem jeweiligen Orts- und Landschaftsbild das Gepräge geben. Daraus kann jedoch nicht die Schlussfolgerung gezogen werden, dass derartige Anlagen oder Geländeformationen jedenfalls gegeben sein müssen, um die Schutzwürdigkeit eines Ortsbildes bzw. eines Ensembles zu begründen. Auch soweit Baulichkeiten in Rede stehen, sind nicht nur Objekte von besonderem kulturhistorischem Wert in den Ortsbildbegriff einzubeziehen, sondern ist vielmehr maßgeblich, dass das Ortsbild als solches noch schutzwürdig vorhanden ist. Für die Schutzwürdigkeit des Ortsbildes in diesem Sinne kommt es auf seine völlige Einheitlichkeit jedoch nicht an. Es ist jedenfalls anhand des konsentierten vorhandenen Bestandes zu beurteilen, insoweit ihm ein Mindestmaß an gemeinsamer Charakteristik (wenn auch nicht vollständiger Einheitlichkeit) eigen ist, welche den Maßstab dafür bildet, ob ein Bauvorhaben dieses Ortsbild erheblich beeinträchtigt. Ein Ortsbild, dem ein solcher Zusammenhang fehlt, sodass ein Bauvorhaben geradezu beliebig in einem Belang als störend, in anderen jedoch als sich einfügend empfunden werden kann, ist mangels eines geeigneten Beurteilungsmaßstabes kein schützenswertes Ortsbild im Sinne der genannten Bestimmungen. Wenn voneinander abgrenzbare, je eine verschiedene Charakteristik aufweisende Ortsteilbilder festgestellt werden können, muss das Bauvorhaben an dem jeweiligen Ortsteilbild gemessen werden, dem es zuzuordnen ist (siehe VwGH vom 14.09.1995, 94/06/0008). Nach der Rechtsprechung des VwGH kann das Vorhandensein einzelner störender Objekte noch nicht dazu führen, dass auch jeder weitere Eingriff in das Ortsbild als zulässig angesehen werden müsste (vgl. dazu VwGH vom 09.04.1992, 91/06/0153).
Nach Ansicht der Beschwerdeführerin wäre dem Gutachten des Privatsachverständigen vom 15.03.2018 der Vorzug zu geben gewesen. Das Gericht stellt in diesem Zusammenhang fest, dass die Beschwerdeführerin im Zuge des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens das beantragte und eingereichte Bauvorhaben nicht modifiziert hat, sodass der Beurteilung das unveränderte Vorhaben zugrunde zu legen war.
Der VwGH vertritt im Zusammenhang mit der Frage der Ortsbildkonformität von Mobilfunkanlagen in ständiger Judikatur die Rechtsansicht, dass bei einer derartigen Anlage selten ein Bezug zur Umgebung vorliegen wird, sodass eine Auslegung des Gesetzes dahingehend, dass einzeln stehende derartige Maste stets das Orts- und Landschaftsbild stören, nicht den Intentionen des Gesetzgebers entspreche (vgl. dazu VwGH vom 30.07.2002, 2001/05/0913 und VwGH vom 12.11.2002, 2000/05/0212). Im Hinblick auf diese Erwägungen ist daher auch hier zu berücksichtigen, dass nicht allein auf die Form und das Material solcher Sendemastanlagen abzustellen ist (VwGH vom 16.09.2003, 2002/05/0040), sondern inwieweit die Wahrnehmung einer solchen Sendeanlage mit Masten sich in das sich bietende Erscheinungsbild der ihn umgebenden Ortsstruktur einfügt.
Liegen einander widersprechende Gutachten eines Amtssachverständigen und eines Privatsachverständigen vor, so hat die Behörde nach den Grundsätzen freier Beweiswürdigung zu prüfen, welchem von ihnen höherer Glaube beizumessen ist (VwGH vom 15.04.1988, 85/17/0086). Bei einander widersprechenden Gutachten ist es der Behörde daher gestattet, sich dem einen oder anderen Gutachten anzuschließen. Sie hat aber die Gedankengänge aufzuzeigen, die sie veranlasst habe, von den an sich gleichwertigen Beweismitteln dem einen einen höheren Beweiswert zuzubilligen als dem anderen (VwGH vom 13.08.1991, 90/10/0001). Bei Widersprüchen zwischen den Gutachten eines privaten und eines amtlichen Sachverständigen kann nicht schon die amtliche Eigenschaft des einen Sachverständigen, sondern nur der innere Wahrheitswert des Gutachtens den Ausschlag geben. Dies folgt schon aus dem das Verwaltungsverfahren tragenden Grundsatz der materiellen Wahrheit (VwGH vom 10.04.1997, 95/09/0086).
Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren hat das Ermittlungsverfahren ergeben, dass den ergänzenden gutachterlichen Stellungnahmen des Amtssachverständigen, welche zu dem gleichen Ergebnis kommen, wie die dem gemeindebehördlichen Verfahren beigezogene Ortsbildpflegekommission, ein höherer Beweiswert zuzubilligen ist als dem Gutachten des Privatsachverständigen vom 15.03.2018.
Der Amtssachverständige hat in seinen ergänzenden gutachterlichen Stellungnahmen schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, dass es sich beim gegenständlichen Bereich um ein schützenswertes Ortsbild im Sinne des Kärntner Ortsbildpflegegesetzes handelt. Das vorhandene Ortsbild weist in sich eine gemeinsame Charakteristik auf. In Summe ist eine für den Betrachter vertraute ländliche Dorfstruktur vorhanden. Die ortsbildprägenden Elemente stehen homogen und im Wesentlichen in gemeinsamer „Sprache“ sprechend zueinander. Jede bauliche Erweiterung habe im gegenständlichen Ortsbild diese schützenswerte Charakteristik zu beachten und zu berücksichtigen. Der Amtssachverständige führt schlüssig aus, dass es keines historischen Ortskerns im klassischen Sinn bedürfe (etwa mittelalterliche Gebäude mit Kirche im Zentrum), um ein Ortsbildensemble als „schützenswert“ zu bezeichnen, es ist vielmehr, wie dies im Ortsteil xxx der Gemeinde xxx gegeben ist, ein gewachsenes intaktes Ortsgefüge mit seinen verschiedenen unterschiedlichen Funktionen (Schule, Feuerwehr, Gemeindeamt, Wohngebäude) genauso in objektiver Betrachtungsweise als schützenswert zu qualifizieren, da diese unterschiedlichen Funktionen auch dafür verantwortlich sind, dass „das Dorf lebt“. Daraus ergibt sich für das erkennende Gericht die Schlussfolgerung, dass die im Privatgutachten vom 15.03.2018 zum Ausdruck gebrachte „Heterogenität“ der Ortsstruktur nicht per se als Argument dafür dienen kann, ein nicht schützenswertes Ortsbild zu begründen, da es vom logischen Verständnis durchaus unterschiedlicher – und damit heterogener – Strukturen gerade im ländlichen Raum bedarf, um ein harmonisches Gesamtgefüge dieses Lebensraumes für die dort lebende Bevölkerung zu vermitteln. Das Gericht sieht daher auch in der vom Amtssachverständigen vorgenommenen Bezugnahme in seiner ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme vom 02.11.2022 auf § 1 Abs. 1 K-OBG 1990 die Kompatibilität seiner Beurteilung mit der Intention des Gesetzes dadurch gegeben, dass seine Ausführungen mit der mit diesem Gesetz verfügten Verpflichtung der Gemeinden „für die Pflege des erhaltenswerten Ortsbildes zu sorgen“ indem u.a. darauf Bedacht zu nehmen ist, „die örtliche Bautradition zu bewahren“ sowie „für die Schaffung eines erhaltenswerten Ortsbildes zu sorgen“, in Einklang stehen. Die Realisierung des Vorhabens würde demzufolge in krassem Widerspruch zu diesen Intentionen stehen.
Im Gegensatz zum Privatsachverständigen, wonach sich die Sichtbarkeit an der geplanten Errichtungsstelle durch das Abfallen des Geländes reduziere und das Erscheinungsbild der Telekommunikationsanlage stark abgeschwächt werde, kommt der Amtssachverständige zu dem Ergebnis, dass die öffentliche Einsicht dadurch nicht abgeschwächt wird. Es handelt sich lediglich um ein leichtes Geländegefälle, sprich der Höhenunterschied zwischen den Nord-Süd-verlaufenden rund 170 Meter im Abstand messenden öffentlichen Straßen beträgt laut KAGIS-Abfrage etwa 11 Meter. Der vom geplanten Sendemasten im Osten in einem Abstand von rund 40 Meter gelegene Weg liegt laut KAGIS-Abfrage sogar nur rund 3 Meter tiefer. Der Amtssachverständige kommt daher entgegen dem Privatgutachten zu dem Ergebnis, dass von diesem öffentlichen Straßenraum im Osten die geplante Mastanlage auf Grund der überhöhten Sendemasten-Lageposition eine noch dominantere Ortsbilderscheinung erwartet wird (siehe Foto F). Diese Ausführungen des Amtssachverständigen sind für das erkennende Gericht nach Einsichtnahme in die in der Beschwerdeverhandlung am 24.01.2023 ausführlich erörterten Lichtbilder schlüssig und nachvollziehbar zu qualifizieren. Die Behauptung des Privatgutachters, dass das Erscheinungsbild der Telekommunikationsanlage durch das Abfallen des Geländes stark abgeschwächt werde, ist hingegen auf Grund der vorliegenden Lichtbilder, insbesondere des Lichtbildes F nicht nachvollziehbar.
Die Ausführungen des Privatsachverständigen zu den nördlich gelegenen hohen Baumbestand, womit die Sendeanlage „die Höhe des vorhandenen Baumbestandes nahezu erreicht“, hat sich aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens ebenfalls als unzutreffend erwiesen, da der Amtssachverständige schlüssig und nachvollziehbar dargelegt hat, dass dieser Baumbewuchs sich auf Fremdgrund westlich vom geplanten Sendemasten in einem Abstand von rund 60 Meter befindet und würde den Sendemasten nur vom Westen her z.T. abschirmen. Nördlich, östlich und südlich des geplanten Sendemasten liegen keine hohen Baumabschirmungen vor, was bedeutet, dass der Sendemasten aus diesen Blickrichtungen erlebbar ist. Beim westlich hohen Baumbestand handelt es sich zudem nur um drei nadelverlierende Lärchenbäume, durch welche der Sendemasten sehr wohl im Winter erlebbar sein wird. Durch die Freistellung des Sendemastens fehlt somit der technischen Anlage auch der optische Rücken und ein entsprechendes Unterbauvolumen.
Der Amtssachverständige gelangt bereits in seinem Gutachten vom 13.12.2018 schlüssig zu dem Ergebnis, dass der Antennentragmast mit 25 Meter Höhe in dem vorhandenen Dorfgefüge eine Ortsbildstörung verursachen würde. Einerseits ist es der Höhenmaßstabsbruch und andererseits die Dimension des technischen Erscheinungsbildes, welches konträr zu den umliegenden Gebäuden stehen würde.
Der Amtssachverständige hat daher in seinem Gutachten vom 13.12.2018 sowie in der ersten öffentlichen mündlichen Verhandlung am 15.01.2019 vorgeschlagen, das gegenständliche Einreichprojekt zu modifizieren, um eine ortsbildverträgliche Lösung erzielen zu können. Eine ortsbildverträgliche Lösung kann seines Erachtens erzielt werden, wenn eine deutliche Höhenreduzierung vorgenommen werde, dabei sollte der 14 Meter hohe First der südlich angrenzenden Wohnanlage nicht überschritten werden. Eine Bedingung dafür wäre, dass der Stahlstab sich aus dem Gebäude heraus entwickelt – z.B. Dachverlängerung Wählamt in Richtung Süden. Weitere Lösungsansätze wären Dachaufsätze auf das Feuerwehrgebäude oder das südlich angrenzende Mehrfamilienwohnhaus mit einer deutlichen Rohrdurchmesserreduktion und Höheneinschränkung von maximal 4 Meter über dem First. Nicht außer Acht gelassen werden sollten die Überlegungen einer Auslagerung aus dem Dorfgefüge in die Waldrandlagen mit Rückenbildung im Osten und Westen. Diese durch den Amtssachverständigen vorgeschlagenen Projektsmodifikationen wurden durch die Beschwerdeführerin jedoch abgelehnt.
Auf Grund der vorstehenden Ausführungen vertritt das erkennende Gericht die Auffassung, dass den Ausführungen des vom Gericht herangezogenen Amtssachverständigen, welcher sich mit dem im Privatgutachten getroffenen Feststellungen sowohl in seinen ergänzenden gutachterlichen Stellungnahmen als auch in der Beschwerdeverhandlung ausführlich auseinandergesetzt und diese widerlegt hat, eine höhere Glaubwürdigkeit beizumessen ist als dem Privatsachverständigen. Der Amtssachverständige hat als Grundlage für seine fachliche Beurteilung und Entscheidung, insbesondere zur Berücksichtigung des Ortsbildes, zwei ergänzende Ortsaugenscheine durchgeführt und stellt das erkennende Gericht fest, dass aufgrund der durchgeführten Ortsaugenscheine und der vom Amtssachverständigen selbst erstellten Fotodokumentation sowie aufgrund der eingereichten Pläne und Beschreibungen, das gegenständliche beantragte Bauvorhaben ausreichend beurteilt werden kann.
Die durch die Beschwerdeführerin beantragte Beiziehung eines Obergutachters erwies sich daher als nicht erforderlich, sondern wurde durch das erkennende Gericht den schlüssigen ergänzenden gutachterlichen Stellungnahmen des Amtssachverständigen, welche hinsichtlich der zu erwartenden Störung des Ortsbildes durch das beantragte Bauvorhaben zum gleichen Ergebnis kommen, wie die dem gemeindebehördlichen Verfahren beigezogene Ortsbildpflegekommission, gefolgt.
Abschließend wird zu der in der Beschwerdevorlage vorgebrachten Anregung zur Stellung eines Aufhebungsantrages ausgeführt, dass das Gericht hierfür keine Veranlassung gesehen hat.
Ergebnis:
Aufgrund der getroffenen Feststellungen und unter Berücksichtigung der dargelegten Sach- und Rechtslage, insbesondere dem Ergebnis der fortgesetzten Beschwerdeverhandlung am 24.01.2023 war der Beschwerde der beschwerdeführenden Partei insgesamt kein Erfolg beschieden und war spruchgemäß zu entscheiden.
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Es war spruchgemäß zu entscheiden.
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