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KLVwG-214/2/2022•LVwG K KLVwG-214/2/2022
KLVwG-214/2/2022Landesverwaltungsgericht22.02.2023
Jagdrecht, Genehmigung, Verpachtung, Jagdausübungsrecht
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seinen Richter xxx über die Beschwerde des Herrn xxx, xxx, xxx, vertreten durch xxx, xxx, xxx, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 23.12.2021, Zahl: xxx, wegen der Verpachtung des Jagdausübungsrechtes in der Sonder-Gemeindejagd xxx – Genehmigung des Gemeinderatsbeschlusses der Marktgemeinde xxx vom 16.09.2021, Zahl: xxx, (mitbeteiligte Partei vor dem Verwaltungsgericht: Pächtergemeinschaft xxx, xxx, und xxx, xxx), zu Recht:
I.Der Beschwerde wird
s t a t t g e g e b e n
und der Spruch des bekämpften Bescheides wie folgt abgeändert:
„Gemäß § 33 des Kärntner Jagdgesetzes 2000 – K-JG 2000, LGBl. Nr. 21/2000, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 70/2020, w i r d der Beschluss des Gemeinderates der Marktgemeinde xxx vom 16.09.2021, Zahl: xxx, über die freihändige Verpachtung des Jagdausübungsrechtes im Sonder-Gemeindejagdgebiet „xxx“ im Ausmaß von 133,8575 ha (Hektar), zu einem Pachtzins von € 3,00,- pro ha, nicht wertgesichert, an die Pachtwerber (neue Pächter) „Pächtergemeinschaft xxx, xxx und xxx, xxx“
n i c h t g e n e h m i g t .“
II.Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist
u n z u l ä s s i g .
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Sachverhalt:
Am 24.09.2021 erfolgte durch die Marktgemeinde xxx folgende Kundmachung betreffend die Verpachtung des mit Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 26.08.2020, Zahl: xxx, für den Zeitraum vom 1.1.2021 – 31.12.2030 festgestellten Sonder-Gemeindejagdgebietes „xxx“ in KG xxx:
Kundmachung xxx
Herr xxx, vertreten durch die xxx (fortan Beschwerdeführer) erhob mit Schreiben vom 07.10.2021, bei der Markgemeinde xxx eingelangt am 11.10.2021, Einwendungen gegen die freihändige Verpachtung des Gemeindejagdgebietes „xxx“.
In dem Schriftsatz vom Beschwerdeführer wird vorgebracht, dass die freihändige Verpachtung des Gemeindejagdgebietes nur zulässig sei, wenn dies dem geordneten Jagdbetrieb bzw. den Interessen der Land- und Forstwirtschaft nicht widerspreche. Die freihändige Verpachtung benötige die Zustimmung des Jagdverwaltungsbeirates, welcher dabei die Interessen der Grundeigentümer wahrnehmen soll. Herr xxx als Jagdverwaltungsbeiratsmitglied sei bei der gegenständlichen Zustimmung der freihändigen Verpachtung des Gemeindejagdgebietes an die Pächtergemeinschaft xxx und xxx befangen gewesen. Herr xxx habe in der Sitzung am 9.9.2021 festhalten, dass dieser ausschließlich für seinen Gemeinderatskollegen und ehemaligen Bürgermeister xxx und (selbst) als ehemaliger Bürgermeister der xxx auftrete und sich daher parteiisch für die Pächtergemeinschaft xxx/xxx entscheide. Zudem sei Herr xxx in einem anderen Jagdgebiet tätig und sei durch Gemeinderatsbeschluss in der letzten Periode beschlossen worden, dass ausschließlich einheimische Jäger nur in einem Jagdgebiet jagen dürfen. Herr xxx habe als Mitglied des Jagdverwaltungsbeirates, aber auch als Gemeinderat bei Vorliegen dieses Umstandes sowie im Bewusstsein seiner Befangenheit dennoch mitgestimmt. Zudem seien noch weitere Mitglieder des Gemeinderates, wie beispielsweise Herr xxx als Jagdaufsicht bei der Pächtergemeinschaft xxx/xxx befangen. Im Rahmen der Gemeinderatssitzung habe die Bürgermeisterin darauf aufmerksam gemacht, dass xxx, xxx (Cousin des xxx) sowie Herr xxx befangen wären. Es habe sich lediglich Herr xxx als befangen erklärt. Der Gemeinderatsbeschluss sei mit einem Ergebnis von 10:9 Stimmen daher nicht rechtswirksam zustande gekommen und sei aufgrund der unrichtigen Zusammensetzung des Gemeinderates sowie des Jagdverwaltungsbeirates der Zuschlag an die Pächtergemeinschaft xxx/xxx zu Unrecht ergangen. Zudem erfüllen xxx, zumal dieser keine gültige Jagdkarte besitze und Herr xxx, der in mehr als einem Jagdgebiet der Gemeinde xxx jage, dies jedoch aufgrund des Gemeinderatsbeschlusses unzulässig sei, nicht die Voraussetzungen der Pächtergemeinschaft.
Die Marktgemeinde xxx legte die obige Kundmachung sowie die Einwendungen des Beschwerdeführers mit E-Mail vom 12.10.2021 der Bezirkshauptmannschaft xxx (fortan: belangte Behörde) zur Genehmigung vor.
Aus der übermittelten Niederschrift der Sitzung des Gemeinderates der Marktgemeinde xxx vom 16.09.2021, Zahl: xxx, geht hervor, dass unter Tagesordnungspunkt 14 die „Jagd xxx“ behandelt wurde. Dem Antrag des Ausschusses für Wirtschaft und Bau, welcher im Wege des Gemeindesvorstandes den Antrag gestellt hatte, das Sondergemeindejagdgebietes „xxx“ an die Pächtergemeinschaft xxx/xxx (und nicht an die Pächtergemeinschaft xxx) zu verpachten, wurde mit 10 Stimmen beschlossen. Laut Niederschrift hat sich Herr xxx für befangen erklärt und nahm dieser an der Abstimmung nicht teil. Neun weitere dort näher bezeichneten Gemeinderatsmitglieder stimmten gegen die Verpachtung an die Pächtergemeinschaft xxx/xxx.
Auf Befragen der belangten Behörde teilte der Bezirksjägermeister für den Jagdbezirk xxx mit E-Mails vom 15.10.2021 sowie 8.11.2021 mit, dass Herr xxx in den letzten drei Jahren und Herr xxx zumindest im Zeitraum 2009-2012 ununterbrochen sowie im Jahr 2021 im Besitz einer Jagdkarte waren.
Weiters gab der Bezirksjägermeister des Jagdbezirkes xxx mit Schreiben vom 8.11.2021 bekannt, dass die freihändige Verpachtung des Gemeindejagdgebietes „xxx“ an die Pächtergemeinschaft xxx/xxx für die Jagdpachtperiode 2021-2030 einem geordneten Jagdbetrieb nicht entgegenstehe.
Mit E-Mail vom 9.11.2021 übermittelte die Marktgemeinde xxx auf Ersuchen der belangten Behörde die Zustimmungserklärung des Jagdverwaltungsbeirats des Gemeindejagdgebietes xxx. Aus der darin enthaltenen Niederschrift zur Sitzung des Jagdverwaltungsbeirates geht hervor, dass diese am 09.09.2021 stattgefunden hat. Diese Sitzung fand im Beisein der Bürgermeisterin xxx als Vorsitzende des Jagdverwaltungsbeirates des Gemeindejagdgebietes xxx sowie Herrn xxx als Mitglied statt. Aus dem Dokument geht hervor, dass die „Mitglieder“ des Jagdverwaltungsbeirates die Zustimmung für die Verpachtung des Gemeindejagdgebiets „xxx“ an die Pächtergemeinschaft xxx xxx für die Pachtdauer von 01.01.2021 bis 31.12.2030 erteilen. Ein jährlicher Pachtzins je ha jagdlich nutzbare Grundfläche wurde mit 3,00 € - nicht wertgesichert - festgelegt.
Aufgrund der Aufforderung der belangten Behörde teilte die Marktgemeinde xxx mit Schreiben vom 18.11.2021 mit, dass für die Besetzung des Jagdverwaltungsbeirates bei der Gemeinde nur ein Wahlvorschlag, nämlich von Grundeigentümer xxx und Grundeigentümer xxx eingelangt sei. Der Wahlvorschlag beinhaltete xxx als ordentliches Mitglied und xxx als Ersatzmitglied. Der Vorschlag sei bereits am 8.10.2020 abgegeben worden. Weiters wird ausgeführt, dass aufgrund der falschen Pachtdauer der vorangegangenen Kundmachung durch die Marktgemeinde eine erneute Kundmachung der freihändigen Verpachtung, nunmehr mit ausgebesserter Pachtdauer erfolgt ist. Im Hinblick auf die Frage, ob etwaige zusätzliche Protokolle zur Sitzung vom 9.9.2021 vorhanden sind, teilte die Marktgemeinde mit, dass es keine weiteren Protokolle gebe und auch ein Gemeinderatsbeschluss, der vorsehe, dass ausschließlich einheimische Jäger nur in einem Jagdgebiet jagen dürfen, sei der Marktgemeinde nicht bekannt.
Die Landwirtschaftskammer Kärnten teilte der belangten Behörde auf Ersuchen mit Schreiben vom 16.11.2021 mit, dass unter Angabe einer dort näher dargestellten Begründung, der gegenständliche Pachtzins sowohl jenen der angrenzenden Gemeindejagdgebiete als auch dem Durchschnitt der Gemeindejagden im Bezirk xxx entspräche. Es sei daher keine Unverhältnismäßigkeit gegeben.
Mit E-Mail vom 6.12.2021 übermittelte die Markgemeinde xxx die erneut durchgeführte Kundmachung betreffend die freihändige Verpachtung des Sonder-Gemeindejagdgebietes „xxx“, welche im Zeitraum 18.11.2021 bis 6.12.2021 kundgemacht wurde. Nunmehr lautet die abgeänderte Kundmachung im Hinblick auf die Pachtdauer auf den Zeitraum 01.01.2021 bis 31.12.2030. Neuerliche Einwendungen seien laut Markgemeinde nicht eingebracht worden.
Auf Vorhalt des seitens der belangten Behörde erhobenen Sachverhaltes, gab der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 22.12.2021 eine Stellungnahme ab. Dieser verweist auf sein bisheriges Vorbringen und betont nochmals das Vorliegen der Befangenheit des Mitglieds des Jagdverwaltungsbeirates sowie bestimmter Mitglieder des Gemeinderates und sei daher die freihändige Verpachtung an die Pächtergemeinschaft xxx/xxx rechtswidrig gewesen. Bereits zum Zeitpunkt der Einbringung des Wahlvorschlages der Besetzung des Jagdverwaltungsbeirates hätte der Bürgermeister zu prüfen gehabt, ob die vorgeschlagenen Personen überhaupt wählbar seien. Zudem ergebe sich bereits aus dem Gesetz, dass ein Jäger nur in einem Jaggebiet zu jagen habe.
Unter Vorhalt der belangten Behörde betreffend die ordnungsgemäße Besetzung des Jagdverwaltungsbeirates teilte die Marktgemeinde xxx mit E-Mail vom 23.12.2021 mit, dass für die Wahl des Jagdverwaltungsbeirates eine ordnungsgemäße Kundmachung vorgenommen worden und nur ein Wahlvorschlag eingebracht worden sei. Die Überprüfung des Wahlvorschlages für den Jagdverwaltungsbeirat sei wie bei allen anderen Gemeindejagden nach dem Kärntner Jagdgesetz erfolgt.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 23.12.2021, Zahl: xxx wurde die Genehmigung des Beschlusses des Gemeinderates der Marktgemeinde xxx vom 16.9.2021 für die freihändige Verpachtung des Jagdausübungsrechtes im Sonder-Gemeindejagdgebiet „xxx“ an die Pächtergemeinschaft xxx und xxx erteilt. Gleichzeitig wurden die Einwendungen des Beschwerdeführers abgewiesen. Neben der Abgabe einer detaillierten Darstellung des bisherigen Verfahrensgangs führte die belangte Behörde in ihrer Begründung aus, dass aufgrund der Ausführungen des Bezirksjägermeisters eine im Interesse eines ordnungsgemäßen Jagdbetriebes entsprechende freihändige Verpachtung sowie die freihändige Verpachtung aufgrund der Stellungnahme der Kärntner Landeswirtschaftskammer nicht im Widerspruch zu den Interessen der Land- und Forstwirtschaft liege. Betreffend die Eigenschaft der Pächter sei die belangte Behörde der Ansicht, dass die Wohnsitze der Mitglieder der Pächtergemeinschaft so gelegen seien, dass diese die Jagd persönlich ausüben können und damit ein ordnungsgemäßer Jagdbetrieb gewährleistet sei. Beide Pächter erfüllen die Voraussetzungen gemäß § 18 Abs. 1 K-JG und lägen keine Ausschlussgründe gemäß § 18 Abs. 2 K-JG vor. Im Hinblick auf die Zustimmung des Jagdverwaltungsbeirates und allfällige Befangenheit der Mitglieder, verweist die belangte Behörde auf das Protokoll vom 9.9.2021 sowie die Ausführungen der Marktgemeinde vom 18.11.2021 und führt aus, dass sie vom Beschwerdeführer vorgebrachten Befangenheitsgründe nicht erhärtet haben. Die Markgemeinde habe glaubhaft gemacht, dass neben dem Protokoll keine weiteren Kommentare in der Sitzung getätigt worden seien, die auf das Vorbringen des Beschwerdeführers schließen lassen könnten. Zudem sei Herr xxx bei der Sitzung nicht anwesend gewesen, womit folglich dieser auch nicht für sich selbst stimmen habe können. Auch auf das Vorbringen der rechtswidrigen Zusammensetzung des Jagdverwaltungsbeirates, da von dieser eine Überprüfung der Wählbarkeit der Pächter durch den Bürgermeister nicht durchgeführt worden sei, führte die belangte Behörde aus, dass aufgrund der einholten Stellungnahme der Marktgemeinde sehr wohl eine derartige Überprüfung stattgefunden habe. Die belangte Behörde gibt in ihrer Begründung an, dass die Kundmachung der freihändigen Verpachtung ursprünglich (am 24.9.2021) die richtige gesetzlich vorgesehene Pachtdauer nicht wiedergegeben habe, jedoch aufgrund der erneuten Kundmachung die Pachtdauer mit dem Zeitraum 01.01.2021 bis 31.12.2030 angegeben und somit der Fehler ausgebessert worden sei. Im Hinblick auf die Befangenheit von Gemeinderatsmitglieder, die am Beschluss vom 16.9.2021 mitgestimmt haben sollen, führte die belangte Behörde ins Treffen, dass das Vorbringen der Befangenheit des Herrn xxx als Jagdschutzorgan, bedingt durch die Mitwirkung an der Pächtergemeinschaft, zumal für die Pächtergemeinschaft bisher kein Jagdausübungsrecht bestanden habe und die letzte Bestellung eines Jagdschutzorgans mit 31.12.2020 abgelaufen sei, nicht stichhaltig sei. Zudem sei der belangten Behörde nicht ersichtlich, dass Herr xxx in einem Angehörigenverhältnis zu den Mitgliedern der Pächtergemeinschaft stehe. Die Gemeinderatsmitglieder xxx sowie xxx seien nicht in der Gemeinderatssitzung am 16.9.2021 anwesend gewesen und Herr xxx habe bei der konkreten Beschlussfassung wegen Befangenheit nicht mitgestimmt. Folglich liege keine Befangenheit vor. Auch das Vorbringen, dass Herr xxx keine gültige Jagdkarte besitze gehe ins Leere. Der Umstand, dass Herr xxx in mehreren Gemeindejagden Mitglied sei, stehe aufgrund der eingeholten Stellungnahme des Bezirksjägermeisters einem geordneten Jagdbetrieb nicht entgegen und gebe es keine beschlussmäßige sowie gesetzliche Grundlage die dies verbieten würde. Abschließend führte die belangte Behörde zum Vorbringen, dass der Pachtvertrag aufgrund von Verfahrensmängel nicht genehmigt werden dürfe, aus, dass der Gegenstand des behördlichen Verfahrens die Genehmigung des Beschlusses über die freihändige Vergabe darstelle, nicht jedoch die Genehmigung des Jagdpachtvertrages.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 20.01.2022 die verfahrensgegenständliche Beschwerde. In dieser wird im ausgeführt, dass die belangte Behörde keine ordnungsgemäße Sachverhaltsermittlung durchgeführt habe und die Pachtvergabe an die Pachtgemeinschaft xxx im Bescheid nicht einmal erwähnt worden sei. Der Beschwerdeführer sei der größte Grundeigentümer im konkreten Gemeindejagdgebiet, er kenne die dortigen Gegebenheiten und habe mit der Pachtgemeinschaft xxx sogar einen höheren Pachtzins angeboten und trotzdem sei der Zuschlag nicht an diese erteilt worden. Weiters wird, wie bereits in seinem vorangegangenen Vorbringen erwähnt, die rechtswidrige Zusammensetzung des Jagdverwaltungsbeirats ins Treffen geführt. So bestehe der Jagdverwaltungsbeirat neben dem Vorsitzenden aus weiteren Mitgliedern und sei vom Gemeinderat die Zahl der weiteren Mitglieder des Jagdverwaltungsbeirates mit Beschluss mit mindestens drei, höchstens jedoch mit sieben, (weiteren) Mitgliedern festzulegen. Der gegenständlichen Jagdverwaltungsbeitrat bestehe lediglich (neben dem Vorsitzenden) aus Herrn xxx als Mitglied und Herr xxx als Ersatzmitglied. Folglich sei der Jagdverwaltungsbeirat nicht ordnungsgemäß zusammengesetzt. Die Tatsache, dass Herr xxx als Ersatzmitglied für Herrn xxx im Jagdverwaltungsbeirat fungiere, und beide somit in einer engen Beziehung zueinanderstehen und Herr xxx folglich mit der Pächtergemeinschaft xxx/xxx den Zuschlag zur freihändigen Verpachtung bekommen habe, zeige die Befangenheit des Herrn xxx. Eine Zustimmung für die Pachtgemeinschaft xxx hätte, zumal der Jagdverwaltungsbeirat nur aus Herrn xxx als stimmberechtigtes Mitglied bestehe, nie erfolgen können. Der Jagdverwaltungsbeirat sei mit nur einem Mitglied rechtswidrig zusammengesetzt. Die bezughabenden Niederschriften der Gemeinderatssitzungen vom 24.9.2020 sowie 29.12.2020 betreffend die Anzahl der Jagdverwaltungsbeiratsmitglieder seien trotz Einwendungen des Beschwerdeführers von der belangten Behörde nie angefordert worden. Die vom Beschwerdeführer bereits angeführte Befangenheit von Herrn xxx habe die belangte Behörde aufgrund der eingeholten Stellungnahme der Bürgermeisterin lediglich als glaubhaft bezeichnet und habe den Beschwerdeführer obwohl dieser der Sitzung beiwohnte nicht ausreichend beweisgewürdigt. Herr xxx habe sich damals in der Gemeinderatssitzung vom 29.12.2020 für befangen erklärt. Gemäß § 94 Abs. 1c K-JG dürfen Mitglieder des Jagdverwaltungsbeirates im Falle der Befangenheit bei der Beratung und Beschlussfassung nicht teilnehmen. Zudem sehe der Beschwerdeführer (wie bereits mit Schreiben vom 7.10.2021 ausgeführt) die Befangenheit von Herr xxx, zumal dieser in der Sitzung am 9.9.2021 festhalten habe, dass dieser ausschließlich für seinen Gemeinderatskollegen und ehemaligen Bürgermeister xxx und (selbst) als ehemaliger Bürgermeister der xxx auftrete und sich daher parteiisch für die Pächtergemeinschaft xxx/xxx entscheide. Weiters habe Herr xxx als Jagdaufsicht der Pächtergemeinschaft xxx/xxx mitgewirkt und habe dieser trotzdem im Gemeinderat mitabgestimmt. Zur Klärung der Befangenheit des Herrn xxx hätte die belangte Behörde weitere Ermittlungsschritte, wie die Berücksichtigung der Niederschriften der Gemeinderatssitzungen vom 24.09.2020 sowie 29.12.2020, zu setzen gehabt. Die belangte Behörde habe es auch unterlassen zu prüfen, ob die Pachtwerber die erforderlichen Eigenschaften aufweisen. Herr xxx sei zudem in einer anderen, nämlich in der Gemeindejagd xxx. Die Ausübung im Gemeindegebiet in mehreren Jagden sei unzulässig. Abschließend wird vom Beschwerdeführer noch vorgebracht, dass ihm von der Gemeinde und nunmehr der belangten Behörde die Akteneinsicht verwehrt worden sei, da dieser den Beschluss des Jagdverwaltungsbeirates vom 9.9.2021 nicht bekommen habe. Die belangte Behörde habe eine elektronische Übermittlung verwehrt und sei nur eine Akteneinsicht vor Ort möglich gewesen. Der Beschwerdeführer beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und in der Sache selbst zu entscheiden bzw. in eventu den Bescheid der belangten Behörde mit Beschluss aufzuheben und zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen.
Mit Schreiben der belangten Behörde vom 26.01.2021 wurde die Beschwerde samt bezughabenden Verwaltungsakt vorgelegt.
I. Feststellungen:
Aus der seitens der Marktgemeinde xxx erfolgten Zustimmungserklärung (samt Niederschrift) des Jagdverwaltungsbeirates des Sonder-Gemeindejagdgebietes xxx vom 9.9.2021 zur freihändigen Verpachtung des Sonder-Gemeindejagdgebietes „xxx“ an die Pächtergemeinschaft xxx xxx für die Pachtdauer vom 01.01.2021 bis 31.12.2030 geht hervor, dass neben der Vorsitzenden des Jagdverwaltungsbeirates des Sonder-Gemeindejagdgebietes xxx, xxx, nur ein weiteres Mitglied an der am 9.9.2021 stattgefundenen Sitzung, nämlich xxx, teilgenommen hat. Herr xxx hat als einziges stimmberechtigtes Mitglied seine Stimme für die freihändige Verpachtung an die Pächtergemeinschaft xxx xxx abgegeben. Die darauf fußende Zustimmungserklärung des Jagdverwaltungsbeirates des Sonder-Gemeindejagdgebietes xxx vom 9.9.2021 wurde der Abstimmung des Gemeinderates über die „Verpachtung des Sonder-Gemeindejagdgebietes xxx, zu Tagesordnungspunkt 14“ in der Gemeinderatssitzung vom 16.09.2021 zugrunde gelegt.
Aus dem Schreiben der Marktgemeinde vom 18.11.2021 geht hervor, dass für die Bildung des Jagdverwaltungsbeirates des Sonder-Gemeindejagdgebietes xxx nur ein Wahlvorschlag abgegeben worden ist. Dieser Wahlvorschlag bestand nur aus dem ordentlichen Mitglied xxx und dem Ersatzmitglied xxx.
In „ordnungsgemäßer Besetzung“ besteht der Jagdverwaltungsbeirat des Sonder-Gemeindejagdgebietes xxx demnach aus zwei Personen, nämlich der nicht stimmberechtigten Vorsitzenden und einem weiteren stimmberechtigten Mitglied (das Ersatzmitglied tritt nur im Falle der Verhinderung des „weiteren stimmberechtigten Mitgliedes“ auf).
Festgestellt wird somit, dass gemäß der organisationsrechtlichen Vorschrift des § 94 Abs. 2 K-JG das Kollegialorgan Jagdverwaltungsbeirat für das Sonder-Gemeindejagdgebiet „xxx“ nicht mit der ausreichenden Anzahl an weiteren Mitgliedern sowie Ersatzmitgliedern kollegial besetzt war.
II. Beweiswürdigung:
Die oben genannten Feststellungen ergeben sich ohne jeden Zweifel aus dem Verwaltungsakt der belangten Behörde und der darin einliegenden und insoweit unbedenklichen Urkunden sowie insbesondere aus der Zustimmungserklärung des Jagdverwaltungsbeirates für das Sonder-Gemeindejagdgebiet „xxx“ vom 9.9.2021 und der Niederschrift der Gemeinderatssitzung des Gemeinderates der Marktgemeinde xxx vom 16.09.2021.
III. Rechtsgrundlagen:
§§ 33 und 94 Kärntner Jagdgesetz 2000 - K-JG LGBl.Nr. 21/2000 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 70/2020 lauten wie folgt:
§ 33
(1) Die Verpachtung des Jagdausübungsrechtes in einer Gemeindejagd aus freier Hand ist nur zulässig, wenn sie im Interesse eines geordneten Jagdbetriebes liegt und den Interessen der Land- und Forstwirtschaft nicht widerspricht und wenn
a) die Jagd an den bisherigen Pächter vergeben wird, oder
b) die Jagd an einen Pächter vergeben wird, der die Voraussetzungen des § 18 Abs. 1a erfüllt, oder
c) mindestens zwei Drittel der Eigentümer (Abs. 9) der die Gemeindejagd bildenden jagdlich nutzbaren Grundstücke, die zusammen Eigentümer (Abs. 9) von mindestens zwei Drittel der im Gemeindegebiet gelegenen jagdlich nutzbaren Grundflächen sind, der freihändigen Vergabe an einen bestimmten Bewerber zustimmen, und zwar unabhängig davon, ob es sich um den bisherigen Pächter (lit a) oder einen Pächter nach lit. b handelt.
(1a) Ein Widerspruch zu den Interessen der Land- und Forstwirtschaft (Abs. 1) liegt insbesondere dann vor, wenn der gebotene Pachtzins im Vergleich mit den Pachtzinsen vergleichbarer Gemeindejagden im politischen Bezirk - gibt es im politischen Bezirk nichts Vergleichbares, in den benachbarten politischen Bezirken - unverhältnismäßig niedrig bemessen wird.
(2) Zur Verpachtung des Jagdausübungsrechtes in einer Gemeinde aus freier Hand ist in den Fällen des Abs. 1 lit. a oder b auch die Zustimmung des Jagdverwaltungsbeirates (§ 94) erforderlich. Die Beschlußfassung über die Verpachtung des Jagdausübungsrechtes in einer Gemeinde obliegt dem Gemeinderat. Hat sich der Jagdverwaltungsbeirat für eine Verpachtung aus freier Hand ausgesprochen oder liegt ein Fall des Abs. 1 lit. c vor, ist für einen Beschluß des Gemeinderates, daß eine Verpachtung aus freier Hand nicht erfolgen soll, eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen erforderlich.
(3) In den Fällen des Abs. 1 lit. c hat der Gemeinderat die Eigentümer (Abs. 9) von der beabsichtigten freihändigen Verpachtung des Jagdausübungsrechtes in der Gemeindejagd unter Angabe des Pachtwerbers, des Pachtzinses und der Pachtdauer nachweislich unter Setzen einer angemessenen Frist mit dem Bemerken zu verständigen, daß die Zustimmung zur freihändigen Verpachtung an den namhaft gemachten Pachtwerber angenommen wird, wenn sich der Eigentümer nicht mündlich vor dem Gemeindeamt persönlich dagegen ausspricht.
(4) Mit Ausnahme des im Abs. 1 lit. a angeführten Falles ist die Verpachtung des Jagdausübungsrechtes in einer Gemeindejagd aus freier Hand nur an österreichische Staatsbürger, sonstige Staatsangehörige von Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Europäischen Union oder an juristische Personen zulässig, die ihre Hauptniederlassung in Österreich oder in einem sonstigen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes und der Europäischen Union haben.
(5) Der Beschluß auf freihändige Verpachtung nach Abs. 1 lit. a und b ist unter Angabe des Pachtwerbers, des Pachtzinses, einschließlich eines allfälligen Hinweises auf seine Wertsicherung, der Pachtdauer und des Jagdgebietes durch Anschlag an der Amtstafel mit dem Beifügen öffentlich zu verlautbaren, daß von den Eigentümern (Abs. 9) der die Gemeindejagd bildenden Grundstücke innerhalb von zwei Wochen nach Anschlag an der Amtstafel beim Gemeindeamt schriftlich jene Einwendungen vorgebracht werden können, die gegen die beschlossene Verpachtung aus freier Hand sprechen. Der Beschluß auf freihändige Verpachtung ist der Bezirksverwaltungsbehörde nach Ablauf der zweiwöchigen Einspruchsfrist mit den allenfalls eingelangten Einwendungen zur Genehmigung vorzulegen. Gegen die Genehmigung der freihändigen Verpachtung steht nur jenen Eigentümern das Recht der Beschwerde zu, die innerhalb der Einspruchsfrist Einwendungen gegen die freihändige Verpachtung erhoben haben.
(6) Wird die freihändige Verpachtung von der Bezirksverwaltungsbehörde aus Gründen nicht genehmigt, die ihre Ursache nicht in einer unterschiedlichen Beurteilung der Voraussetzungen nach § 18 Abs. 1a haben, oder die nicht ausschließlich in Verfahrensmängeln liegen, so ist die öffentliche Versteigerung anzuordnen.
(7) Wird gegen die Genehmigung einer Verpachtung aus freier Hand berufen, so bleibt derjenige, dem die Jagd verpachtet wurde, bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verpachtung Pächter der Jagd (einstweiliger Pächter).
(8) Der einstweilige Pächter hat den auf die Zeit der einstweiligen Jagdpachtung entfallenden Pachtzins binnen zwei Wochen nach Rechtskraft des die freihändige Verpachtung nicht genehmigenden Bescheides zu erlegen.
(9) Eigentümer im Sinne der Abs. 1 lit. c, 3 und 5 sind nur die Eigentümer jener die Gemeindejagd bildenden Grundstücke (Grundflächen), die jagdlich nutzbar sind und auf denen die Jagd nicht ruht.
§ 94
(1) Der Jagdverwaltungsbeirat ist für jedes Gemeindejagdgebiet zu bilden. Er besteht aus dem Bürgermeister oder einem von ihm aus der Mitte des Gemeinderates bestellten Vertreter als Vorsitzendem und weiteren Mitgliedern, die aus der Mitte der Eigentümer der die Gemeindejagd bildenden Grundstücke (§ 6 Abs. 1), die zugleich in die Vollversammlung der Landwirtschaftskammer von Kärnten wahlberechtigt sind, zu wählen sind. Die Wahl des Jagdverwaltungsbeirates hat auf die Dauer der jeweiligen Pachtzeit des Gemeindejagdgebietes zu erfolgen.
(1a) Die Zahl der zu wählenden weiteren Mitglieder des Jagdverwaltungsbeirates ist vom Gemeinderat unter Bedachtnahme auf die Zahl der Wahlberechtigten für jeden Jagdverwaltungsbeirat gesondert - höchstens jedoch mit sieben - festzulegen. Die Wahl ist auf Grund von Wahlvorschlägen durchzuführen, die jeweils eine der Zahl der zu wählenden weiteren Mitglieder entsprechende Anzahl von Bewerbern und eine gleich hohe Anzahl von Ersatzbewerbern vorsehen müssen. Das Recht auf Einbringung von Wahlvorschlägen hat jeweils ein Zehntel der Mitglieder der Eigentümerversammlung. Wird nur ein gültiger Wahlvorschlag eingebracht, so entfällt das Abstimmungsverfahren. Die auf diesem Wahlvorschlag angeführten Bewerber gelten als zu Mitgliedern und Ersatzmitgliedern des Jagdverwaltungsbeirates gewählt.
(1b) Die Wahlen sind mit Stimmzetteln durchzuführen. Die Leitung der Wahl obliegt dem Bürgermeister. Die näheren Bestimmungen über das Wahlverfahren hat die Landesregierung entsprechend den Bestimmungen der Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlordnung 2002, LGBl Nr 32/2002, durch Verordnung zu treffen, wobei die Ausschreibung der Wahl durch den Bürgermeister zu erfolgen hat und die Fristen, mit Ausnahme der Auflagefrist für das Wählerverzeichnis, den Erfordernissen entsprechend auch kürzer festgelegt werden dürfen, als sie in der Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlordnung 2002 vorgesehen sind.
(1c) Ein Mitglied des Jagdverwaltungsbeirates ist befangen und darf an der Beratung und Beschlussfassung in Sachen, in denen es selbst oder ein Angehöriger (Abs. 1d) beteiligt ist, oder wenn sonstige wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, die volle Unbefangenheit des Mitgliedes in Zweifel zu ziehen, nicht teilnehmen. Dies gilt im Falle einer Beratung und Beschlussfassung über eine Verpachtung des Jagdausübungsrechtes in einer Gemeinde aus freier Hand gemäß § 33 Abs. 2 an eine Jagdgesellschaft nur in Bezug auf deren Obmann und deren Vorstandsmitglieder. Über die etwaige Befangenheit eines Mitgliedes hat der Jagdverwaltungsbeirat zu beschließen. Für die Dauer der Befangenheit sind befangene Mitglieder durch Ersatzmitglieder zu ersetzen. Abs. 1e letzter Satz gilt sinngemäß.
(1d) Angehörige im Sinne des Abs. 1c erster Satz sind
2. die Verwandten in gerader Linie und die Verwandten zweiten Grades in der Seitenlinie,
3. die Verschwägerten in gerader Linie und die Verschwägerten zweiten Grades in der Seitenlinie,
4. die Wahleltern und Wahlkinder und die Pflegeeltern und Pflegekinder,
5. Personen, die miteinander in Lebensgemeinschaft leben, sowie Kinder und Enkel einer dieser Personen im Verhältnis zur anderen Person und
(1e) Wenn ein gewähltes Mitglied des Jagdverwaltungsbeirates die Voraussetzungen nach Abs. 1 zweiter Satz nicht mehr erfüllt oder seine Mitgliedschaft vorzeitig endet, tritt ein Ersatzmitglied an seine Stelle. Ist die Liste der Ersatzmitglieder erschöpft, hat der Gemeinderat aus der Mitte der Eigentümer der die Gemeindejagd bildenden Grundstücke mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen Ersatzmitglieder zu wählen.
(2) Der Jagdverwaltungsbeirat ist vom Vorsitzenden einzuberufen; der Vorsitzende hat den Jagdverwaltungsbeirat einzuberufen, wenn dies mehr als die Hälfte seiner Mitglieder unter Angabe einer Tagesordnung schriftlich verlangt. Der Jagdverwaltungsbeirat ist beschlußfähig, wenn außer dem Vorsitzenden mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Für einen Beschluß ist die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Der Vorsitzende hat kein Stimmrecht.
(3) Die Mitgliedschaft zum Jagdverwaltungsbeirat ist ein Ehrenamt. Die Mitglieder haben jedoch Anspruch auf Ersatz der durch die Ausübung ihres Amtes entstandenen Kosten.
IV. Rechtliche Beurteilung:
Der angefochtene Bescheid wurde dem Beschwerdeführer mittels Rsb nachweislich am 28.12.2021 zugestellt. Laut unbedenklichem Eingangsstempel ist die gegenständliche Beschwerde vom 20.1.2022 am 21.1.2022 bei der belangten Behörde eingelangt. Die Beschwerde ist somit als rechtzeitig eingebracht zu werten.
Gemäß § 33 Abs. 2 erster Satz K-JG ist in den Fällen der freihändigen Verpachtung der Gemeindejagd an einen Pächter iSd § 33 Abs. 1 lit b K-JG die Zustimmung des Jagdverwaltungsbeirates (§ 94 K-JG) erforderlich.
Der Jagdverwaltungsbeirat setzt sich neben dem Bürgermeister, bzw. eines von ihm aus der Mitte des Gemeinderates bestellten Vertreter als Vorsitzenden, noch aus weiteren Mitgliedern, welche die in § 94 Abs. 1 K-JG genannten Voraussetzungen aufweisen müssen, zusammen. In § 94 Abs. 1a K-JG wird die Zahl der Mitglieder des Jagdverwaltungsbeirates definiert. Konkret muss (arg. „ist“) der Gemeinderat unter Berücksichtigung der Zahl der Wahlberechtigten für jeden Jagdverwaltungsbeirat die Zahl der zu wählenden weiteren Mitglieder festlegen. Die Anzahl der Mitglieder ist jedoch nach oben hin mit sieben Mitgliedern beschränkt. Eine explizite Untergrenze wird nicht gesetzlich geregelt. In § 94 Abs. 1a leg. cit wird weiters normiert, unter welchen Voraussetzungen Wahlvorschläge gemacht werden dürfen, dass neben den weiteren Mitgliedern auch die gleiche Anzahl von Ersatzbewerbern im Wahlvorschlag namhaft gemacht werden müssen und die Tatsache, dass eine Wahl entfällt, wenn nur ein Wahlvorschlag eingebracht wurde.
In § 94 Abs. 2 leg. cit. werden die organisationsrechtlichen Vorgaben betreffend den Jagdverwaltungsbeirat, wie die Einberufung bzw. die Anwesenheits- sowie Beschlussquoren normiert. So ist ua. der Jagdverwaltungsbeirat erst beschlussfähig, wenn neben dem Vorsitzenden mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Der Beschluss erfolgt durch die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Maßgeblich ist jedoch die Vorschrift des letzten Satzes der zitierten Bestimmung, aus welcher hervorgeht, dass dem Vorsitzenden kein Stimmrecht zukommt. Aufgrund dieser klaren Regelung sind somit nur die „zu wählenden weiteren Mitglieder“ zur Abgabe ihrer Stimme berechtigt.
Aus dem Wortlaut der obig angeführten Bestimmungen des § 94 K-JG (Festlegung der Mitgliederanzahl, Einberufung, Anwesenheits- und Abstimmungsquoren, Verwendung des Plurals) ergibt sich, dass der Jagdverwaltungsbeirat als Kollegialorgan konzipiert ist.
Im Lichte der historischen Interpretation kann zudem festgehalten werden, dass der Gesetzgeber zum Jagdverwaltungsbeirat in § 94 Kärntner Jagdgesetz 1978 LGBl. Nr. 76/1978 noch neben dem Vorsitzenden explizit sieben weitere Mitglieder des Jagdverwaltungsbeirates vorgesehen hatte. Im Wege der Novellierung des § 94 leg. cit. mit LGBl. Nr. 104/1991 wurde die fixe Anzahl der weiteren Mitglieder aufgeweicht. In den diesbezüglichen Erläuterungen Zl. Verf-104/38/1988 wurde ausgeführt, dass „die Zahl der zu wählenden Mitglieder des Jagdverwaltungsbeirates flexibler gestaltet“ wird. Aufgrund der Verwendung des Plurals „Mitglieder“ lassen sich Rückschlüsse ziehen, dass der Gesetzgeber durch die Entfernung der starren weiteren Mitgliederanzahl, nicht die Intention hatte, aus dem Kollegialorgan ein monokratisches Organ zu machen sowie ebenso nicht dem Gemeinderat als Verwaltungsorgan diese Entscheidung zu überlassen.
Kollegialorgane unterscheiden sich von monokratischen Organen durch die Art der Willensbildung des Organs. Das monokratische Organ setzt einen selbständigen Organakt durch ein einen einzelnen Menschen konstituiertes Organ (Einzelorgan). Hingegen liegt ein Kollegialsystem vor, wenn zur Setzung des selbständigen Organaktes, das gleichzeitige und gleichartige, wenngleich verschieden gerichtete Zusammenwirken einer Mehrzahl von Einzelorganen, die Funktion eines Kollegiums notwendig ist (Adolf Merkl, Allgemeines Verwaltungsrecht, S. 327ff.).
Gegenständlich geht aus dem vorgelegten Verwaltungsakt, konkret aus der Stellungnahme der Marktgemeinde xxx vom 18.11.2021 hervor, dass bei der Wahl des Jagdverwaltungsbeirates nur ein Wahlvorschlag, bestehend aus dem ordentlichen Mitglied xxx und seinem Ersatzmitglied xxx, am 08.10.2020 abgegeben wurde. Die in diesem Wahlvorschlag enthaltenen Personen wurden somit zum Mitglied bzw. Ersatzmitglied des Jagdverwaltungsbeirates des Sonder-Gemeindejagdgebietes „xxx“. Zumal xxx nur als Ersatzmitglied fungiert, gibt es neben der ex lege vorgesehenen Mitgliedschaft des Vorsitzenden, im gegenständlichen Falle wird diese, wie in der Zustimmungserklärung vom 9.9.2021 ersichtlich durch die Bürgermeisterin xxx wahrgenommen, nur ein weiteres Mitglied im Jagdverwaltungsbeirat des Sonder-Gemeindejagdgebietes „xxx“.
Der Jagdverwaltungsbeirat des Sonder-Gemeindejagdgebietes „xxx“ entscheidet aufgrund der obigen Ausführungen jedoch in der gegenständlichen Konstellation monokratisch, zumal der Vorsitzenden selbst ex lege kein Stimmrecht zukommt.
Aus diesem Grunde ist rechtlich zu schließen, dass der Jagdverwaltungsbeirat des Sonder-Gemeindejagdgebietes „xxx“ nicht gesetzesgemäß als Kollegialorgan besetzt wurde, zumal nur ein Mitglied, nämlich xxx als ordentliches Mitglied stimmberechtigt ist. Dementsprechend erfolgte die Beschlussfassung am 9.9.2021 durch die bloße Stimmabgabe eines Mitgliedes des Jagdverwaltungsbeirates nicht kollegial, sondern monokratisch. Der Beschluss des Jagdverwaltungsbeirates vom 9.9.2021 ist daher nicht gesetzeskonform iSd § 94 Abs. 3 K-JG zustande gekommen.
Gemäß § 33 Abs. 2 K-JG ist bei einer freihändigen Jagdpachtvergabe iSd § 33 Abs. 1 lit. b K-JG die Zustimmung des Jagdverwaltungsbeirates des konkreten Gemeindejagdgebietes erforderlich. Eine derartige Zustimmung zur freihändigen Jagdpachtvergabe an die Pächtergemeinschaft xxx xxx ist jedoch aufgrund der obigen Ausführung nicht gesetzeskonform erfolgt.
Der Gemeinderatsbeschluss bedarf, um rechtswirksam zustande zukommen, der Zustimmung des Jagdverwaltungsbeirates, wenn eine Gemeindejagd freihändig an den bisherigen Pächter oder erstmalig an einen Pächter iSd § 33 Abs. 1 lit.b K-JG verpachtet werden soll (VwGH 10.3.1982, 81/03/0201; Kärntner Jagdrecht4, Anderluh/Havranek, § 33 S.53).
Mangels Vorliegen einer rechtswirksamen Zustimmung durch den dafür zuständigen Jagdverwaltungsbeirat ist auch der Gemeinderatsbeschluss vom 16.09.2021 nicht rechtswirksam zustande gekommen.
Aus diesem Grund war der Beschwerde stattzugeben und der Spruch des angefochtenen Bescheides dahingehend abzuändern, als die Genehmigung des Beschlusses des Gemeinderates der Marktgemeinde xxx vom 16.09.2021, Zahl: xxx, aufgrund der obigen Darlegungen nicht erteilt wird.
Entfall der mündlichen Verhandlung:
Die Entscheidung, ob eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht durchgeführt wird, ist anhand der Bestimmungen des § 24 VwGVG zu treffen (VwGH 9.9.2014, Ro 2014/09/0049). Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG). Nach § 24 Abs. 4 VwGVG kommt ein Entfall der Verhandlung dann nicht in Betracht, wenn Art. 6 MRK und Art. 47 GRC die Durchführung einer solchen gebieten. Eine Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht ist daher durchzuführen, wenn es um 'civil rights', um 'strafrechtliche Anklagen' iSd Art. 6 MRK oder um die Möglichkeit der Verletzung einer Person eingeräumter Unionsrechte (Art. 47 GRC) geht und eine inhaltliche Entscheidung in der Sache selbst getroffen wird (VwGH 27.4.2015, Ra2015/11/0004 mit Hinweis auf VwGH 9.9.2014, Ro 2014/09/0049). Aus Art. 47 Abs 2 GRC kann ein absoluter Anspruch auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht abgeleitet werden: Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und – ihm folgend – des Verfassungsgerichtshofes kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn die Tatfrage unumstritten und nur eine Rechtsfrage zu entscheiden ist oder wenn die Sache keine besondere Komplexität aufweist (vgl VfSlg 18.994/2010, 19.632/2012). Da im gegenständlichen Fall der maßgebliche Sachverhalt vollständig aus dem Verwaltungsakt abzuleiten war und keine Ergänzungen des Sachverhaltes im Wege der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung notwendig waren, konnte von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden.
Ad Spruchpunkt II - Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Aus den gesetzlichen Vorgaben des § 94 K-JG ergibt sich eindeutig, dass der Jagdverwaltungsbeirat neben dem Vorsitzenden nicht aus einem (einzigen) weiteren Mitglied, sondern aus weiteren Mitgliedern (Plural) zu bestehen hat.
Aus diesem Grund war spruchgemäß zu entscheiden.
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