LVwG K KLVwG- 456/17/2022

KLVwG- 456/17/2022Landesverwaltungsgericht10.02.2023

Regest

Baurecht, Feststellungsbescheid, Bewilligungspflicht, Instandsetzung, Erneuerung, Änderung

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Kärnten KLVwG- 456/17/2022

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.02.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGKA:2023:KLVwG.456.17.2022

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seinen Richter xxx über die Beschwerde des xxx, xxx, xxx, vertreten durch xxx Rechtsanwälte GmbH, xxx, xxx, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde xxx vom 29.12.2021, Zahl: xxx, mit welchem die Feststellung getroffen wurde, dass die im Spruch angeführten baulichen Maßnahmen am Kabinentrakt des xxx, Grundstück Nr. xxx, KG xxx, bewilligungsfreie, mitteilungspflichtige Maßnahmen darstellen, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 17. Mai 2022, fortgesetzt am 30. Jänner 2023, zu Recht:

I.Der Beschwerde wird

F o l g e g e g e b e n

und festgestellt, dass die Jänner 2016 umgesetzten baulichen Maßnahmen (Instandsetzung des Stiegenabganges, Einbau einer Brandschutztür, Austausch eines Fensters gegen eine Türe samt Eintrittsstiege, teilweise Erneuerung der Außenschalung) bewilligungspflichtige Maßnahmen gem. § 6 lit. b KBO 1996, LGBl. 62/1996, darstellten.

II.Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist

u n z u l ä s s i g .

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Sachverhalt und Verfahrensverlauf:

Mit schriftlicher Eingabe des xxx vom 24. November 2020 wurde in eigenem sowie im Namen des Herrn xxx die Anfrage bei der Marktgemeinde xxx eingebracht, ob die bereits durchgeführten baulichen Maßnahmen an einem Objekt am Grundstück xxx, KG xxx am xxxsee „konform mit der Kärntner Bauordnung durchgeführt worden wären“. Eine Entscheidung mittels Bescheid wurde beantragt.

Nachdem von Seiten des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten die damalige Entscheidung des Bürgermeisters der xxx als Baubehörde vom 29.07.2021 behoben und zurückverwiesen wurde, wurde der nunmehr in Beschwerde gezogene Bescheid erlassen.

Mit dem Bescheid vom 29. Dezember 2021 wurde nunmehr festgestellt, dass es sich bei der Instandsetzung des Stiegenabganges, dem Einbau einer Brandschutztüre, dem Austausch eines Fensters gegen eine Türe samt Eintrittsstiege sowie der teilweisen Erneuerung der Außenschalung beim westlichen Kabinentrakt des xxx, auf dem Grundstück xxx, KG xxx, um bewilligungsfreie, mitteilungspflichtige Vorhaben gemäß § 7 Abs. 1 der K-BO 1996 gehandelt hat.

Als Rechtsgrundlage in die Entscheidung wurde § 7 der Kärntner Bauordnung 1996 (K-BO 1996), LGBl. Nr. 62/1996 idF. LGBl. Nr. 117/2020 (aufgrund Art. VI „Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen“ gemäß LGBl. Nr. 48/2021), sowie § 56 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991 idF. BGBl. I Nr. 58/2018 angeführt.

Aus der Begründung des Bescheides geht hervor, dass der Bürgermeister der Marktgemeinde xxx als belangte Behörde die baulichen Maßnahmen unter § 7 Abs. 1 lit. t der K-BO 1996, in der oben angeführten Fassung, subsumiert hat.

Nach Durchführung eines Ortsaugenscheines im Beisein eines hochbautechnischen Sachverständigen wurde dieser durch das Landesverwaltungsgericht Kärnten mit der Erarbeitung einer fachlichen Stellungnahme betraut, in welcher eine detaillierte Beschreibung der bereits umgesetzten baulichen Maßnahmen vorgenommen werden sollte. Diese fachliche Stellungnahme wurde den Verfahrensparteien schriftlich übermittelt, wobei beide Verfahrensparteien jeweils eine Stellungnahme dazu verfassten.

Von Seiten der beschwerdeführenden Partei wurde die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung beantragt.

Im Rahmen der anberaumten öffentlichen mündlichen Verhandlung am 30. Jänner 2023 wurde das Gutachten im Beisein der Verfahrensparteien nochmals erörtert.

Von Seiten des Amtssachverständigen wurde über Befragung des Gerichtes ausgeführt, dass die damals gesetzten baulichen Maßnahmen allesamt Auswirkungen auf die äußere Gestaltung des Gebäudes haben.

Von Seiten des Richters wurde erörtert, dass der von Seiten der belangten Behörde herangezogene § 7 Abs. 1 lit. t K-BO nicht zur Anwendung gelangen kann, da die durchgeführten Vorhaben hinsichtlich der Maßnahmen unter § 7 Abs. 1 lit. o der KBO subsumierbar wären.

Von Seiten der belangten Behörde wurde dazu ausgeführt, dass die durchgeführten Maßnahmen von geringfügiger Natur wären und das § 7 Abs. 1 lit. t der K-BO zur Anwendung gelangen würde.

Von Seiten der beschwerdeführenden Partei wurde nochmals auf das Vorbringen in den Schriftsätzen verwiesen und ausgeführt, warum nach deren Ansicht bewilligungspflichtige Maßnahmen umgesetzt worden wären.

Von Seiten des Gerichtes wurde den Verfahrensparteien mitgeteilt, dass aufgrund des Umstandes, dass die baulichen Maßnahmen in der zweiten Jännerhälfte 2016 zur Umsetzung gelangt sind und die Behörde dazu ein Feststellungsverfahren geführt hat, die Rechtslage mit Jänner 2016 für die Beurteilung heranzuziehen sei.

Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wurde dieses geschlossen und den Verfahrensparteien mitgeteilt, dass die Entscheidung auf schriftlichen Wege ergeht.

II. Das Landesverwaltungsgericht Kärnten gelangt zu folgenden Feststellungen:

Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde xxx als Baubehörde wurde die Feststellung getroffen, dass vier bereits durchgeführte bauliche Maßnahmen nicht der Bewilligungspflicht nach der Kärntner Bauordnung unterliegen würden, sondern bewilligungsfreie Maßnahmen im Sinne des § 7 Abs. 1 lit. t K-BO darstellen.

Der Beschwerdeführer ist Adressat des Bescheides und sohin zur Erhebung der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht legitimiert.

Grundeigentümer des betroffenen Grundstückes xxx, KG xxx, ist der Sohn des Beschwerdeführers, Herr xxx. Im Jahre 2016, zum Zeitpunkt der Umsetzung der baulichen Maßnahmen, war der Beschwerdeführer Eigentümer des verfahrensgegenständlichen Grundstückes.

Von Seiten des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten wird festgestellt, dass die vier baulichen Maßnahmen nicht unter die im § 7 Abs. 1 angeführten Tatbestände subsumiert werden können, weshalb eine Bewilligungspflicht nach § 6 lit. b K-BO zum Zeitpunkt der Durchführung im Jänner 2016 (vom 13.01.2016 bis 29.01.2016) gegeben war.

Eine Zustellung des Bescheides der belangten Behörde vom 29.12.2021 an Herrn xxx, der ebenfalls im Antrag vom 24.11.2020 als Antragsteller aufscheint, wurde von der belangten Behörde noch nicht vorgenommen.

Die von Seiten der beschwerdeführenden Partei in den Schriftsätzen mehrfach angeführten Holzträger sind nicht Teil des Beschwerdeverfahrens.

III. Beweiswürdigung:

Die oben angeführten Feststellungen ergeben sich unstrittig aus dem vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde, den eingebrachten Stellungnahmen der beschwerdeführenden Partei sowie der durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung verbunden mit einem Ortsaugenschein.

Hinsichtlich des festgestellten Zeitraumes der durchgeführten Arbeiten und zwar vom 13. Jänner 2016 bis 29. Jänner 2016 wird festgehalten, dass dieser Zeitraum von den Verfahrensparteien nicht in bestritten wurde.

Einerseits wurden die Arbeiten vom Beschwerdeführer am 20. Jänner 2016 beobachtet und fotographisch dokumentiert und andererseits wurde von Seiten der Marktgemeinde xxx eine Stundenauflistung der Arbeiten vorgelegt, aus welcher sich der oa. Zeitraum ergibt. Für das Landesverwaltungsgericht Kärnten steht somit fest, dass die vier baulichen Maßnahmen im Zeitraum 13. Jänner 2016 bis 29. Jänner 2016 zu Umsetzung gelangt sind.

Auch die vier im Spruch des bekämpften Bescheides und in der fachlichen Stellungnahme des hochbautechnischen Amtssachverständigen beschriebenen baulichen Maßnahmen sind unbestritten.

Die Feststellung, dass im Jahre 2016 Herr Dr. xxx sowie nunmehr Herr xxx Eigentümer des Grundstückes in xxx war bzw. ist ergibt sich aus dem im Akt erliegenden Übergabevertrages sowie den Aussagen der Verfahrensparteien.

IV.Die für das Verfahren maßgeblichen rechtlichen Bestimmungen lauten:

§ 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013

Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017

(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

(4) Hat die Behörde bei ihrer Entscheidung Ermessen zu üben, hat das Verwaltungsgericht, wenn es nicht gemäß Abs. 2 in der Sache selbst zu entscheiden hat und wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist, den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

(5) Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.

(6) Ist im Verfahren wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG eine Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen, so hat das Verwaltungsgericht die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären und gegebenenfalls aufzuheben. Dauert die für rechtswidrig erklärte Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt noch an, so hat die belangte Behörde unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Zustand herzustellen.

(7) Im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG kann das Verwaltungsgericht sein Erkenntnis vorerst auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen beschränken und der Behörde auftragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der hiermit festgelegten Rechtsanschauung binnen bestimmter, acht Wochen nicht übersteigender Frist zu erlassen. Kommt die Behörde dem Auftrag nicht nach, so entscheidet das Verwaltungsgericht über die Beschwerde durch Erkenntnis in der Sache selbst, wobei es auch das sonst der Behörde zustehende Ermessen handhabt.

§ 7 Kärntner Bauordnung 1996, LGBl. 62/1996, idF. LGBl. 80/2012

(1) Keiner Baubewilligung bedürfen folgende Vorhaben:

a) die Errichtung, die Änderung und der Abbruch von Gebäuden ohne Abwasseranlagen und ohne Feuerungsanlagen bis zu 16 m2 Grundfläche und 3,50 m Höhe;

b) die Errichtung, die Änderung und der Abbruch von zentralen Feuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung bis zu 50 kW;

c) die Änderung von Gebäuden, soweit

1. sie sich nur auf das Innere bezieht und keine tragenden Bauteile betrifft, sofern keine Erhöhung der Wohnnutzfläche erfolgt, oder

2. es sich um die Anbringung eines Vollwärmeschutzes ohne Änderung der äußeren Gestaltung handelt, oder

3. es sich um den Austausch oder die Erneuerung von Fenstern handelt, wenn deren Größe und äußere Gestaltung unverändert bleibt;

d) die Änderung der Verwendung von Gebäuden oder Gebäudeteilen in Freizeitwohnsitz im Sinn des § 6 des Kärntner Grundverkehrsgesetzes 1994 und von Freizeitwohnsitz in Hauptwohnsitz;

e) die Errichtung, die Änderung und der Abbruch von Parabolantennen;

f) die Errichtung, die Änderung und der Abbruch von Solaranlagen und Photovoltaikanlagen bis zu 16 m2 Fläche, sofern nicht § 2 lit. j zur Anwendung kommt;

g) die Errichtung, die Änderung und der Abbruch von für die Dauer der Bauausführung erforderlichen Baustelleneinrichtungen;

h) die Errichtung, die Änderung und der Abbruch von baulichen Anlagen, die der Gartengestaltung dienen, wie etwa Pergolen, in Leichtbauweise, bis zu 30 m2 Grundfläche und 3 m Höhe;

i) die Errichtung, die Änderung und der Abbruch von Wasserbecken bis zu 80 m3 Rauminhalt, sofern sich diese nicht innerhalb von Gebäuden befinden;

j) die Errichtung, die Änderung und der Abbruch von Einfriedungen in Leichtbauweise bis zu 1,50 m Höhe;

k) die Errichtung, die Änderung und der Abbruch von Sockelmauerwerken bis zu 0,50 m Höhe;

l) die Errichtung, die Änderung und der Abbruch von Stützmauern bis zu 1 m Höhe;

m) die Errichtung, die Änderung und der Abbruch eines überdachten Stellplatzes pro Wohngebäude bis zu 25 m2 Grundfläche und 3,50 m Höhe;

n) die Errichtung, die Änderung und der Abbruch von baulichen Anlagen für den vorübergehenden Bedarf von höchstens vier Wochen im Rahmen von Märkten, Kirchtagen, Ausstellungen, Messen und ähnlichen Veranstaltungen (zB Festzelte, Tribünen, Tanzböden, Kioske, Stände, Buden);

o) die Instandsetzung von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen, die keine tragenden Bauteile betrifft und keine Auswirkungen auf die Sicherheit, die Gesundheit oder auf die äußere Gestaltung hat;

p) die Errichtung, die Änderung und der Abbruch von Folientunneln im Rahmen der Land- und Forstwirtschaft oder des Gartenbaues bis zu 50 m Länge, 3 m Breite und 3,50 m Höhe;

q) die Errichtung, die Änderung und der Abbruch von Gebäuden, Gebäudeteilen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen von solchen, sofern das Vorhaben mit den in lit. a bis p angeführten Vorhaben im Hinblick auf seine Größe und die Auswirkungen auf Anrainer vergleichbar ist;

r) Vorhaben, die in Entsprechung eines baubehördlichen Auftrages ausgeführt werden.

(2) Vorhaben nach Abs. 1 lit. a bis q, die in der Änderung eines Gebäudes oder einer sonstigen baulichen Anlage bestehen, sind nicht mehr bewilligungsfrei, wenn durch die Änderung die in Abs. 1 vorgegebenen Flächen-, Kubatur-, Höhen-, Längen- und Breitenausmaße oder Nennwärmeleistungen überschritten werden.

(3) Vorhaben nach Abs. 1 lit. a bis q müssen den Anforderungen der §§ 13 Abs. 2 lit. a bis c, 17 Abs. 2, 26 und 27 dieses Gesetzes sowie den Kärntner Bauvorschriften und dem Flächenwidmungs- und Bebauungsplan entsprechen, sofern § 14 nicht anderes bestimmt.

(4) Vorhaben nach Abs. 1 lit. a bis q sind vor dem Beginn ihrer Ausführung der Behörde schriftlich mitzuteilen. Die Mitteilung hat den Ausführungsort einschließlich der Grundstücksnummer und eine kurze Beschreibung des Vorhabens zu enthalten.

V.Erwägungen:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 27 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) zu überprüfen. § 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Von Seiten des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten war primär zu klären, wann die im Spruch der belangten Behörde angeführten baulichen Maßnahmen zur Umsetzung gelangt sind. Aufgrund der übereinstimmenden Aussagen der Verfahrensparteien sowie der vorgelegten Unterlagen durch die belangte Behörde konnte der Zeitpunkt auf die 2. Jännerhälfte 2016 eingeschränkt werden.

Seitens der belangen Behörde wurde zur Beurteilung des Sachverhaltes im Feststellungsbescheid vom 29. Dezember 2021 als Rechtslage die K-BO 1996 idF. LGBl. 48/2021 herangezogen; von Seiten der beschwerdeführenden Partei wurde zur anzuwendenden Rechtslage ausgeführt, dass die Rechtslage vor der Novelle LGBl. 48/2021 heranzuziehen sei.

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten kann sich jedoch beiden Argumentationen nicht anschließen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem vergleichbaren Fall ausgeführt, dass sich die „mit dem Feststellungsantrag begehrte Prüfung ebenso nur auf den Zeitpunkt der Anzeige vor Inbetriebnahme des Gastgartens und damit auf die zu diesem Zeitpunkt gegebene Sach- und Rechtslage beziehen“ kann (VwGH vom 23.11.2016, Ra2014/04/0005).

Bei dem in Beschwerde gezogenen Bescheid handelt es sich um einen Feststellungsbescheid, der sich auf einen bereits verwirklichten Sachverhalt im Jänner 2016 bezieht. Die Rechtsfrage, ob die Maßnahmen im Jahre 2016 bewilligungspflichtig oder anzeigepflichtig waren, kann somit nur nach der Rechtslage im Jänner 2016 beurteilt werden.

Im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 30. Jänner 2022 wurde das Gutachten des hochbautechnischen Amtssachverständigen nochmals erörtert. Von Seiten des Gerichts wurde der Amtssachverständige ersucht, ob dieser aus fachlicher Sicht ergänzend ausführen könne, ob die vier umgesetzten Maßnahmen einen Eingriff in die äußere Gestaltung des Gebäudes herbeigeführt haben, was aus fachlicher Sicht auch bestätigt wurde.

Aufgrund der gutachterlichen Stellungnahme und den vorgelegten Unterlagen im Verfahren kommt das Landesverwaltungsgerichtes Kärnten zu der Feststellung, dass alle vier baulichen Maßnahmen eine Instandsetzung des Gebäudes darstellten und diese Instandsetzungen keine tragenden Bauteile betroffen haben.

Dies ergibt sich im Wesentlichen aus den in sich logischen und nachvollziehbaren Ausführungen des hochbautechnischen Amtssachverständigen. Diesem Gutachten ist auf gleicher fachlicher Ebene auch nicht entgegengetreten worden. Die Ausführungen der beschwerdeführenden Partei, im konkreten zur Instandsetzung des Stiegenabganges, welche nach deren Ansicht einen tragenden Bauteil darstellt, wurden auch weder fachlich untermauert noch belegt.

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten folgt somit den Ausführungen des hochbautechnischen Amtssachverständigen und stellt fest, dass die Instandsetzung des Stiegenabganges keinen tragenden Bauteil darstellt.

Wenn die belangte Behörde darlegt, dass die vier baulichen Maßnahmen unter § 7 Abs. 1 lit. t der K-BO subsumiert werden können, wird von Seiten des Landesverwaltungsgerichtes folgendes festgehalten.

Im Kommentar zum Kärntner Baurecht, Robert A. Steinwender, Auflage 2017, wird zu § 7 Abs. 1 lit. t der K-BO (der ident ist mit der Fassung aus dem Jahre 2016) folgendes ausgeführt:

Die Errichtung, die Änderung und der Abbruch von Gebäuden, Gebäudeteilen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen von solchen, sofern das Vorhaben mit den in § 7 Abs 1 lit a bis s angeführten Vorhaben im Hinblick auf seine Größe und die Auswirkungen auf Anrainer vergleichbar ist, ist gemäß § 7 Abs 1 lit t bewilligungsfrei. Zu den Bergriffen Errichtung, Änderung, Abbruch, Gebäuden und baulichen Anlagen wird auf die entsprechenden Ausführungen zu § 6 verwiesen.

Durch § 7 Abs 1 lit t wird die Aufzählung der Vorhaben in § 7 Abs 1 lit a bis s zu einer demonstrativen Aufzählung von Vorhaben, die bewilligungsfrei sind. Denn § 7 Abs 1 lit t umfasst alle nicht konkret angeführten Vorhaben, sofern diese hinsichtlich Größe und Auswirkungen auf Anrainer vergleichbar sind. Durch die Aufzählung in § 7 Abs 1 lit a bis s wird aber der Maßstab fixiert, dem die nicht konkret aufgezählten Vorhaben hinsichtlich Größe und Auswirkungen auf Anrainer vergleichbar sein müssen. Insofern ist dem VwGH zuzustimmen, dass für ein behördliches Ermessen kein Raum bleibt. Die geforderte Vergleichbarkeit bezieht sich auf die Vorhaben des § 7 Abs 1 lit a bis s und nicht nur auf die in diesen Tatbeständen angeführten Flächen-, Kubatur, Höhen-, Längen- und Breiteausmaßen oder Nennwärmleistungen solcher Vorhaben. So wird zB ein nicht überdachter Stellplatz bis zu 40 m2 Grundfläche einem überdachten Stellplätzen gemäß § 7 Abs 1 lit m vergleichbar sein. Im Einzelfall ist die Abgrenzung zu bewilligungspflichtigen Vorhaben allerdings schwierig. In diesem Sinne ist vor Bauausführung eine Beratung gemäß § 5 zu empfehlen.

W. Pallitsch/Ph. Pallitsch/W. Kleewein haben im Kommentar zur Kärntner Baurecht (Stand 1.10.2014) zu lit. t der K-BO wie folgt ausgeführt:

Zur Vergleichbarkeit hat der VwGH festgehalten: Die in § 7 Abs 1 lit q [nunmehr lit t] K-BO 1996 geforderte Vergleichbarkeit eines Bauvorhabens bezieht sich auf die in den lit a bis p [nunmehr a bis s] des § 7 Abs 1 leg cit genannten Vorhabens und nicht nur auf die in diesen Tatbeständen erwähnten Flächen-, Kubatur-, Höhen-, Längen- und Breitenausmaßen oder Nennwärmeleistungen solcher Vorhaben allein. Damit wird auch nicht der Generaltatbestand des § 7 Abs 1 lit q [nunmehr lit t] K-BO 1996 seiner Anwendbarkeit beraubt. Vergleichbar im Sinne ds § 7 Abs 1 lit q [nunmehr lit t] K-BO 1996 mit dem Tatbestand des § 7 Abs 1 lit a K-BO 1996 wäre zB die Errichtung einer nicht als Gebäude zu qualifizierenden baulichen Anlagen bis zu 16 m2 [nunmehr 25 m2] Grundfläche, sofern sie nicht einem anderen Tatbestand im Sinne des § 7 Abs 1 lit a bis p [numehr lit t] K-BO 1996 zu unterstellen ist. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang auch der Wegfall der Bewilligungsfreiheit im Falle einer an sich bewilligungsfreien Änderung, wenn dadurch beim Bau die im Abs 1 geforderten Ausmaße und Nennwertleistungen überschritten werden; s Abs 2.

Wesentlich für die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten ist, dass unter die lit. t nur Vorhaben subsumiert werden können, die nicht konkret unter die in den lit. a bis s angeführten Vorhaben subsumiert werden können.

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten vertritt die Rechtsansicht, dass die im Jänner 2016 umgesetzten baulichen Maßnahmen allesamt mit dem Tatbestand der Ziff. „o“ erfasst wurden. Bei allen vier beschriebenen Maßnahmen hat es sich um Instandsetzungen am Gebäudes gehandelt, welche keine tragenden Bauteile betroffen haben. Eine Anwendung der Ziffer „t“ scheidet somit aus.

Die endgültige Subsumtion unter die bewilligungsfreie Maßnahme des § 7 Abs. 1 lit. o K-BO, in der Fassung LGBl. 80/2012, scheitert jedoch an den fachlich festgestellten Auswirkungen auf die äußere Gestaltung, welche bei allen vier baulichen Maßnahmen von Seiten des Amtssachverständigen festgestellt wurden.

Da somit die vier Maßnahmen weder unter die lit. „t“ noch unter die lit „o“ bzw. weder noch unter eine weitere Ziffer des § 7 der K-BO 1996 idF. LGBl. 80/2012 subsumiert werden können, steht für das Landesverwaltungsgericht Kärnten fest, dass die Instandsetzung des Stiegenabganges, der Einbau einer Brandschutztüre, der Austausch eines Fensters gegen eine Türe samt Eintrittsstiege sowie der teilweisen Erneuerung der Außenschalung, Änderungen des Gebäudes am Grundstück xxx, KG xxx, darstellten und somit zum damaligen Zeitpunkt allesamt der Bewilligungspflicht gem. § 6 lit. b K-BO unterlagen.

Hinsichtlich des Antrages an das Landesverwaltungsgericht, dass eine Befangenheit des Amtssachverständigen vorliegen würde, wird festgehalten, dass der Amtssachverständige im behördlichen Verfahren kein Verfahren geführt hat, sondern war dieser als Sachverständiger in das Verfahren vor der belangten Behörde involviert war, was nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keinen Befangenheitsgrund darstellt. Es widerspricht auch nicht der Judikatur des Höchstgerichtes, Amtssachverständige, die in Behördenverfahren bereits eingesetzt wurden, wiederum als Amtssachverständige im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu bestellen. Nur aus dem Umstand, dass der anwesende Amtssachverständige im Schriftverkehr mit der Vertreterin der belangten Behörde einen freundschaftlichen Umgang gepflegt hat, stellt nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes noch keinen Befangenheitsgrund dar.

Im Übrigen wäre es dem Sachverständigen oblegen, sobald dieser von der Bestellung des Landesverwaltungsgerichtes als Sachverständige Kenntnis erlangt, mögliche Befangenheitsgründe von sich aus vorzubringen.

Zum Antrag in der Eingabe vom 20.10.2022, gerichtet auf die Ausweitung des Verfahrens hinsichtlich zweier Holzträger, wird festgehalten, dass Gegenstand des Verfahrens der Antrag vom 24.11.2020 sowie der Bescheid vom 29.12.2021 darstellt und die beiden angesprochenen Holzträger somit nicht Teil des Verfahrens sind. Es ist dem Landesverwaltungsgericht verwehrt über einen Sachverhalt abzusprechen, welcher nicht einen Teil des behördlichen Verfahrens dargestellt hat und würde das Landesverwaltungsgericht in einem solchen Fall seine Kompetenz überschreiten und die Entscheidung mit Rechtwidrigkeit belasten (VwGH 27.01.2016, Ra2014/10/0038).

Hinsichtlich des Antrages auf Zustellung des Bescheides vom 29. Dezember 2021 an den derzeitigen Grundeigentümer wird festgehalten, dass Gegenstand des Verfahrens alleine das Feststellungsverfahren zu den vier baulichen Maßnahmen ist und wenn der Grundeigentümer vermeint, dass eine Zustellung des Bescheides noch vorzunehmen sei, so wäre ein entsprechender Antrag an die belangte Behörde zu stellen.

VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.