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KLVwG-1270/2/2022•LVwG K KLVwG-1270/2/2022
KLVwG-1270/2/2022Landesverwaltungsgericht27.01.2023
Rechtsanwaltsrecht, Verfahrenshilfe, Zuerkennung, Erfolgszuschlag, Pauschalvergütung
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten fasst durch seinen Richter xxx über die Beschwerde des xxx, Rechtsanwalt, xxx, xxx, vertreten durch xxx Rechtsanwälte GmbH Co KG, xxx, xxx, gegen den Bescheid des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer für Kärnten vom 29.04.2022, Zahl: xxx, wegen Verfahren nach der RAO, den
B E S C H L U S S
I.Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG
a u f g e h o b e n
und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverwiesen.
II.Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist
u n z u l ä s s i g .
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde ein Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung eines Erfolgszuschlages für die Verteidigung des Angeklagten xxx gemäß § 45 Abs. 1 RAO im Zeitraum vom 15.12.2020 bis 18.02.2021 im Strafverfahren, GZ: xxx des LG xxx gemäß § 16 Abs. 4 RAO abgewiesen. Begründend wird ausgeführt, dass das RATG einen Erfolgszuschlag nicht vorsehe und komme ein solcher auch im Anwendungsbereich des AHK nicht in Betracht.
In der Beschwerde wird unter anderem ausgeführt, dass xxx gemäß § 28a Abs. 1, 5. Fall, und § 28a Abs. 4 Z 2 SMG angeklagt war und ist dieses Delikt mit einer Freiheitsstrafe von 1 bis 15 Jahren bedroht. Tatsächlich wurde xxx nach § 28a Abs. 1 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 2,5 Jahren bei einem Strafrahmen von bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt, sodass gemäß § 12 AHK ein Erfolgszuschlag gebühre. Die erbrachte Leistung war überdurchschnittlich. In den Formularen der Rechtsanwaltskammer „Kostenverzeichnis für Verfahrenshilfe in Strafsachen“ sei eine eigene Spalte für den Erfolgszuschlag vorgesehen.
Es wurde wie folgt erwogen:
Der Beschwerdeführer wurde im Verfahren, Zahl: xxx, des LG xxx gemäß § 45 RAO mit Bescheid der Rechtsanwaltskammer zum Verteidiger gemäß § 61 Abs. 2 StPO des Angeklagten xxx bestellt. Der Beschwerdeführer stellte am 31.03.2021 fristgerecht einen Antrag auf angemessene Vergütung beinhaltend einen Erfolgszuschlag von 30 % samt Abschlag von 25 %. Mit Bescheid des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer für Kärnten vom 08.11.2021 wurde dem Beschwerdeführer eine Sonderpauschalvergütung in der Höhe von knapp € 49.000 (inklusive UStG) gewährt und wurde mit dem nunmehr verfahrensgegenständlichen Bescheid der Antrag auf Zuerkennung eines Erfolgszuschlages abgewiesen.
Obige Feststellungen gründen auf den Akteninhalt.
Nach § 16 Abs. 4 RAO hat der nach § 45 bestellte Rechtsanwalt der innerhalb eines Jahres ab dem ersten von ihm geleisteten Verhandlungstag mehr als 10 Verhandlungstage oder mehr als 50 Verhandlungsstunden tätig wird unter den Voraussetzungen des Abs. 3 für alle jährlich darüber hinausgehenden Leistungen an die Rechtsanwaltskammer Anspruch auf eine angemessene Vergütung.
Nach § 1 Abs. 1 des RATG ist Gegenstand des Tarifs die Tätigkeit von Rechtsanwälten in zivilgerichtlichen Verfahren und im schiedsgerichtlichen Verfahren sowie in Strafverfahren über eine Privatanklage und für die Vertretung von Privatbeteiligten.
Nach § 2 Abs. 1 der AHK dienen nach gefestiger Standesauffassung im Interesse der Rechtspflege insbesondere zum Schutz der Auftraggeber nachstehende Kriterien zur Beurteilung der Angemessenheit des Honorars. § 12 leg. cit. sieht in offiziösen Strafsachen wegen gerichtlich strafbarer Handlungen vor, dass ein Erfolgszuschlag bis zu 50 % des Honorarbeitrages verrechnet werden kann. Dies insbesondere, wenn das Verfahren eingestellt wird oder das Urteil auf Freispruch lautet oder ein wegen eines Verbrechens Angeklagter, wegen eines Vergehens oder eines mit einem niederen Strafsatz bedrohten Verbrechens verurteilt wird.
Im Erkenntnis: 2006/06/0264, führt der VwGH aus, dass die Regelung des § 16 Abs. 4 RAO auf das Erkenntnis des VfGH, Slg. 12.638, zurückgehe wonach der verfassungsrechtliche Gleichheitssatz es erforderlich mache, dass dem einzelnen Rechtsanwalt in Fällen besonders umfangreicher und arbeitsintensiver Vertretungen und Strafverteidigungen, die ihn als Verfahrenshelfer wochen- und auch monatelang in Anspruch nehmen, ausnahmsweise eine individuelle Vergütung zustehen soll. Weiters wird ausgeführt, dass den AHR über die Angemessenheit der im RATG nicht näher geregelten anwaltlichen Leistungen für die Honorarberechnung Bedeutung zukomme, sofern keine Honorarvereinbarung geschlossen wurde und kein gesetzlicher Tarif besteht. Nach § 16 Abs. 4 RAO hat die Kammer nicht etwa die angemessene Entlohnung eines Wahlverteidigers zu bemessen, sondern eine angemessene Vergütung für einen bestellten Rechtsanwalt, der somit aufgrund eines öffentlich-rechtlichen Pflichtenverhältnisses im Rahmen der Mitwirkung der Rechtsanwaltschaft an der Rechtspflege tätig wird. Maßgeblich ist somit, in welcher Höhe die Vergütungen der gemäß § 45 RAO bestellten Rechtsanwälte in Fällen mit vergleichbarem Leistungsumfang bemessen werden. Die Materialien zu § 16 Abs. 4 RAO sprechen davon, dass sich die Höhe der besonderen Vergütung nach der gemäß § 47 Abs. 5 RAO gesondert festzusetzenden Pauschalvergütung für solche überlangen Verfahren richten werde. Die Angemessenheit der gesondert festzusetzenden Pauschalvergütung werde nach den für die Festsetzung der Pauschalvergütung im Allgemeinen anzuwendenden Grundsätze (insbesondere § 47 Abs. 3 Z 3) zu bestimmen sein. In der zuletzt zitierten Gesetzesstelle ist davon die Rede „die Vergütung…der Entlohnung anzunähern die nach den Standesrichtlinien der Rechtsanwälte als angemessen angesehen wird“. Verwiesen wird auf das Erkenntnis: 2000/10/0050, wonach es nicht rechtswidrig ist in Annäherung an die Standesrichtlinien bzw. der allgemeinen Übung einen Abschlag von 25 % vorzunehmen.
Aus obigen Erkenntnissen ergibt sich, dass die Vergütung für den nach § 45 RAO bestellten Rechtsanwalt der angemessenen Entlohnung nach den Standesrichtlinien anzunähern ist. Demgemäß erscheint es nicht von vorne herein ausgeschlossen zu sein, dass ein Erfolgszuschlag zusteht, soferne ein solcher in vergleichbaren Fällen, in denen der Verteidiger von der Partei bezahlt wird, zum Tragen käme. Dies auch wenn man davon ausgeht, dass der Sinn des Erfolgszuschlages auch für eine Partei gelten soll, der ein Verteidiger bestellt wird. Schließlich erfolgt auch in Annäherung an die Standesrichtlinien bzw. die allgemeinen Übung ein Abschlag von 25 % von den Ansätzen der AHR.
Aus dem Akteninhalt ist nicht erkennbar, in wie weit bei vergleichbaren Fällen ein Erfolgszuschlag der allgemeinen Übung entspricht bzw. wie hoch dieser allenfalls ist. Es ist somit im Sinne des § 28 Abs. 2 VwGVG der maßgebliche Sachverhalt nicht festgestellt bzw. wurden diese notwendigen Ermittlungen unterlassen und war demgemäß spruchgemäß zu entscheiden, da davon ausgegangen werden kann, dass solche Ermittlungen von der belangten Behörde wesentlich einfacher und beschleunigter durchgeführt werden können.
I.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
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