LVwG K KLVwG-1361/17/2022

KLVwG-1361/17/2022Landesverwaltungsgericht22.12.2022

Regest

Epidemierecht, COVID-19, öffentlicher Ort, Mindestabstand

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Kärnten KLVwG-1361/17/2022

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.12.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGKA:2022:KLVwG.1361.17.2022

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch die Richterin xx über die Beschwerde des xxx, geboren am xxx, xxx, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 06.07.2022, Zahl: xxx, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 8 Abs. 2 COVID-19-Maßnahmengesetz – COVID-19-MG iVm § 4 Abs. 1 COVID-19-Maßnahmengesetz – COVID-19-MG iVm § 2 COVID-19-Öffnungsverordnung – COVID-19-ÖV, nach Durchführung einer fortgesetzten öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, folgendermaßen zu Recht:

I.Der Beschwerde wird

i n s o w e i t F o l g e g e g e b e n ,

als die im angefochtenen Straferkenntnis verhängte Geldstrafe auf € 80,--, im Uneinbringlichkeitsfall die Ersatzfreiheitsstrafe auf 26 Stunden, herabgesetzt wird.

II.Gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG beträgt der Kostenbeitrag für das Verfahren erster Instanz € 10,--.

III.Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

Verfahrensverlauf:

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 06.07.2022, Zahl: xxx, wurde dem Beschwerdeführer nachstehende Verwaltungsübertretung zur Last gelegt:

„Sie haben am 21.05.2021 in der Zeit von 11:50 Uhr bis 13:00 Uhr in der Marktgemeinde xxx, xxxstraße Nr. xxx, vor dem dort befindlichen Einfahrtstor, einen öffentlichen Ort im Freien betreten und gegenüber anderen Personen, bei welchen es sich nicht um Personen, die mit Ihnen im gemeinsamen Haushalt leben gehandelt hat, den Mindestabstand von zwei Metern nicht eingehalten, obwohl aufgrund der COVID-19-Öffnungsverordnung – COVID-19-ÖV, BGBl. II Nr. 214/2021, in der Zeit vom 19.05.2021 bis 30.06.2021 beim Betreten öffentlicher Orte im Freien gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens zwei Metern einzuhalten ist.“

Der Beschwerdeführer habe hierdurch die Rechtsvorschriften des § 8 Abs. 2 Z 2 COVID-19-MG, BGBl. I Nr. 12/2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 23/2021, iVm § 4 Abs. 1 COVID-19-MG, BGBl. I Nr. 12/2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2020 iVm § 2 Abs. 1 COVID-19-ÖV, BGBl. II Nr. 214/2021, verletzt, weshalb über ihn wegen dieser Verwaltungsübertretung eine Geldstrafe in der Höhe von € 120,--, im Uneinbringlichkeitsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 1 Tag und 16 Stunden, verhängt wurde.

Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde, in welcher der Beschwerdeführer festhält, dass er nicht aufgefordert worden sei, eine FFP2-Maske zu tragen, des Weiteren habe er einen Abstand von zwei Metern eingehalten.

Der Beschwerdeführer beantragte der Beschwerde Folge zu geben, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das gegen ihn geführte Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

Die belangte Behörde hat den bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt und die Abweisung der Beschwerde beantragt.

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat über die zulässige Beschwerde wie folgt erwogen:

Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer befand sich am 21.05.2021 auf dem Grundstück des xxx in der xxxstraße xxx, xxx. Auf der gegenständlichen Örtlichkeit befanden sich zu diesem Zeitpunkt auch xxx, xxx und xxx (nunmehr xxx). Über Veranlassung des Grundstückeigentümers wurde der Beschwerdeführer durch den Meldungsleger um 11:40 Uhr aufgefordert, das Grundstück zu verlassen, was sowohl der Beschwerdeführer als auch die weiteren Anwesenden zusagten.

Um 12:31 Uhr trafen der Meldungsleger sowie Inspektorin xxx wieder in der xxxstraße ein, wobei zu diesem Zeitpunkt der Beschwerdeführer sowie xxx und xxx streitend vor dem Objekt xxxstraße xxx angetroffen wurden. Über Intervention des Meldungslegers begab sich der Beschwerdeführer wieder vor das Objekt xxxstraße xxx, hielt sich dort auf der öffentlichen Straße vor diesem Objekt auf und zwar gemeinsam mit xxx, xxx und xxx, wobei diese Personen auf das Eintreffen des Taxis warteten. Während der Beschwerdeführer mit xxx, xxx und xxx sich auf der Straße wartend aufhielt, hielt er zur xxx und xxx wie auch zu xxx einen Abstand ein, der zwei Meter bei weitem unterschritt, zumal sich teilweise die Personen an den Schultern nahezu berührten.

Der Beschwerdeführer bezieht ein monatliches Nettoeinkommen in der Höhe von € 900,-- und hat keine Sorgepflichten.

Den Beschwerdeführer betreffend liegen Verwaltungsstrafvormerkungen nicht einschlägiger Art vor.

Beweiswürdigung:

Die getroffenen Feststellungen basieren auf dem vorgelegten Verwaltungsstrafakt sowie dem abgeführten Beweisverfahren, hierbei insbesondere auf der am 05.10.2022, 20.10.2022, 30.11.2022 und 14.12.2022 durchgeführten öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlungen, in welcher der Beschwerdeführer sowie die Zeugen xxx, xxx, xxx, xxx und xxx gehört wurden.

Der Beschwerdeführer hielt fest, dass er zu keinem Zeitpunkt zum Tragen einer FFP2Maske aufgefordert worden sei und darüber hinaus jedenfalls einen Abstand von mehr als zwei Metern eingehalten habe.

Diesem Vorbringen widersprechen die Ausführungen des Meldungslegers sowie die Ausführungen der xxx in der Verhandlung vom 05.10.2022. Aus den Ausführungen des Meldungslegers geht nachvollziehbar hervor, dass er im Zuge seiner Amtshandlung den Beschwerdeführer, der sich beim Eintreffen des Meldungslegers vor dem Haus xxxstraße xxx aufhielt, und zwar auf der öffentlichen Straße, zurück zum Haus xxxstraße xxx geschickt hat, wobei der Beschwerdeführer sich weiterhin auf der Straße vor diesem Objekt aufgehalten hat und auch xxx, xxx und xxx hinzugekommen sind. Der Meldungsleger hat auch klar darauf hingewiesen, dass diese Personen in der Form zusammengestanden sind, dass deren Abstand nur einen halben Meter bis einen Meter ausgemacht hat. Diese Ausführungen decken sich auch mit den Ausführungen der xxx, welche anführte, dass die vier Personen mehr oder weniger im Kreis gegangen sind, dies, während sie auf das Taxi gewartet haben und in diesem Zusammenhang einen Abstand eingehalten haben, der teilweise so eng gewesen ist, dass sich die Schultern fast berührt haben. Die Zeugin xxx führte auch aus, dass die Personen darauf hingewiesen wurden, einen entsprechenden Abstand einzuhalten, dieser Aufforderung jedoch weder der Beschwerdeführer noch die anderen drei Personen nachgekommen sind. Die Ausführungen des Meldungslegers, wie auch der Zeugin xxx waren glaubhaft und nachvollziehbar.

Demgegenüber stehen die Ausführungen des Beschwerdeführers selbst, welcher ausführte, dass sich Frau xxx und Frau xxx nicht auf der Straße aufgehalten hätten und sie darüber hinaus auch alle zusammen im Taxi gefahren seien. Diesem Vorbringen widersprechen aber die Ausführungen der Zeugin xxx, welche anführte, dass sie sich ca. 10 Minuten auf der Straße aufgehalten hat.

In diesem Zusammenhang ist auch darauf zu verweisen, dass aus den Ausführungen des Beschwerdeführers selbst hervorgeht, dass er zum gegenständlichen Zeitpunkt Alkohol konsumiert hatte und geht auch aus dem im erstinstanzlichen Akt erliegenden Bericht des Meldungslegers hervor, dass beim ersten Eintreffen des Meldungslegers und der xxx der Beschwerdeführer auf der Wiese geschlafen habe. Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer selbst keine klaren Wahrnehmungen bzw. Erinnerungen an den gegenständlichen Vorfall hat, wie dies auch auf den Zeugen xxx zutrifft, der selbst anführt, dass er stark betrunken gewesen sei. Gleiches gilt auch für die Zeugin xxx, welche ihren Angaben zufolge Alkohol konsumiert hat und keine Erinnerung mehr an die Geschehnisse hat.

Aus den Ausführungen der Zeugin xxx, welche selbst festhielt, zum damaligen Zeitpunkt keinen Alkohol getrunken zu haben, geht hervor, dass sie sich ca. 10 Minuten auf der Straße aufgehalten hat, sich jedoch nicht mehr erinnern könne, ob jemand in diesem Zeitpunkt in ihrer Nähe befindlich gewesen ist.

Es war daher den nachvollziehbaren und schlüssigen Ausführungen des Meldungslegers und der xxx zu folgen, wonach der Beschwerdeführer zu den nicht im gemeinsamen Haushalt mit ihm lebenden Personen xxx, xxx und xxx einen Abstand eingehalten hat, welcher angeblich geringer als zwei Meter war.

Die Feststellungen hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers gehen aus dessen Ausführungen hervor. Die Feststellungen hinsichtlich der Verwaltungsstrafvormerkungen basieren auf dem seitens der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsstrafakt.

Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 4 Abs. 1 COVID-19-MG kann beim Auftreten von COVID-19 durch Verordnung das Betreten und das Befahren von

1. bestimmten Orten oder

2. öffentlichen Orten in ihrer Gesamtheit

geregelt werden, sowie dies zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 erforderlich ist.

Gemäß § 2 Abs. 1 COVID-19-ÖV ist beim Betreten öffentlicher Orte im Freien gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens zwei Metern einzuhalten.

Gemäß § 5 Abs. 1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Der Beschwerdeführer hat objektiv gegen den Tatbestand des § 4 Abs. 1 COVID-19-MG iVm § 2 Abs. 1 COVID-19-ÖV verstoßen, zumal er sich am 21.05.2021 in der xxxstraße vor dem Haus Nr. xxx in xxx aufgehalten hat, ohne dabei zu den ebenfalls dort befindlichen Personen einen Abstand von zumindest zwei Metern eingehalten zu haben, wobei diese Personen nicht im gemeinsamen Haushalt mit dem Beschwerdeführer gewohnt haben.

Hinsichtlich der subjektiven Tatseite ist darauf zu verweisen, dass die gegenständliche Verwaltungsübertretung ein Ungehorsamsdelikt iSd § 5 Abs. 1 VStG darstellt, wobei es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der gegenständlichen Verwaltungsübertretung kein Verschulden getroffen hat. Der Beschwerdeführer hat lediglich darauf hingewiesen, dass er einen ausreichenden Abstand eingehalten habe, demgegenüber hat jedoch das Beweisergebnis anderes hervorgebracht.

Zur Strafbemessung:

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Gemäß § 8 Abs. 2 Z 2 COVID-19-MG begeht, wer die in einer Verordnung gemäß § 4 genannten Orte entgegen den dort festgelegten Zeiten, Voraussetzungen oder an ihn gerichteten Auflagen betritt oder befährt, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von bis zu € 500,--, im Nichteinbringungsfall mit Freiheitsstrafe von bis zu einer Woche, zu bestrafen.

Die Strafzumessung hat innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens zu erfolgen. Ebenso sind bei der Strafbemessung auch Umstände der Spezial- und Generalprävention nicht zu vernachlässigen.

Der Zweck der gegenständlichen Verwaltungsvorschrift liegt in der Gesundheitsvorsorge und dient die Verpflichtung zur Einhaltung eines entsprechenden Abstandes der Verhinderung bzw. Verminderung der Verbreitung von Viruserkrankungen, welche Vorgehensweise insbesondere in Zeiten der Pandemie von grundlegender Bedeutung ist. Der objektive Unrechtsgehalt der gegenständlichen Verwaltungsübertretung ist daher nicht unerheblich, ebenso wie der subjektive Unrechtsgehalt der gegenständlichen Verwaltungsübertretung nicht unerheblich ist und ist diesbezüglich auf die obigen Ausführungen zu verweisen.

Den Beschwerdeführer betreffend liegen Verwaltungsstrafvormerkungen nicht einschlägiger Art vor, sodass Milderungsgründe im Gegenstand nicht gegeben sind, demgegenüber sind auch Erschwerungsgründe nicht hervorgekommen.

Die im angefochtenen Straferkenntnis verhängte Geldstrafe konnte dennoch entsprechend herabgesetzt werden, dies insbesondere unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers. Die nunmehr verhängte Geldstrafe entspricht dem subjektiven und objektiven Unrechtsgehalt der gegenständlichen Verwaltungsübertretung und erscheint auch unter Berücksichtigung spezial- und generalpräventiver Erwägungen als angemessen und auch als geboten, um den Beschwerdeführer von der Begehung weiterer Verwaltungsübertretungen der gleichen Art abzuhalten.

Kosten:

Gemäß § 64 Abs. 1 VStG ist in jedem Straferkenntnis auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.

Gemäß § 64 Abs. 2 VStG ist dieser Betrag für das Verfahren erster Instanz mit 10 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit € 10,-- zu bemessen, bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe gleich € 100,-- anzurechnen. Der Kostenbeitrag fließt der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand der Behörde zu tragen hat.

Aufgrund der Herabsetzung der im angefochtenen Straferkenntnis verhängten Geldstrafe war auch der Kostenbeitrag für das Verfahren erster Instanz neu zu bemessen und beträgt dieser 10 % der neu festgesetzten Geldstrafe, mindestens aber € 10,--.

Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Gemäß § 25a Abs. 4 VwGG ist, wenn in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu € 750,-- und keine Freiheitsstrafe verhängt werden dürfen und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu € 400,-- verhängt wurde, eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig. Eine Revisionserhebung, soweit sie aus anderen im Gesetz genannten Gründen erfolgt, ist jedoch grundsätzlich zulässig, weshalb ein Ausspruch zu tätigen war, ob die ordentliche Revision zulässig oder unzulässig ist. Die ordentliche Revision ist im gegenständlichen Fall unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzlich Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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