LVwG K KLVwG-500/18/2021

KLVwG-500/18/2021Landesverwaltungsgericht16.12.2022

Regest

Rechtsanwaltsrecht, Sonderpauschalvergütung, Mehrbegehren, Verfahrenshilfe, Leistungsperiode, Erschwerniszuschlag

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Kärnten KLVwG-500/18/2021

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.12.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGKA:2022:KLVwG.500.18.2021

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch seinen Richter xxx über die Beschwerde des Mag. xxx, xxx, xxx, vertreten durch Mag. xxx, Rechtsanwältin, xxx, xxx, gegen den Bescheid des xxx zu den Zahlen: xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, vom 02.02.2021 (die belangte Behörde im Beschwerdeverfahren vertreten durch: Univ. Prof. Dr. xxx), mit dem der Antrag vom 12.03.2018 auf Gewährung einer Sonderpauschalvergütung gemäß § 16 Abs. 4 RAO für die Verteidigung des Angeklagten Dr. xxx betreffend den Fall „xxx“, den Fall „xxx“, den Fall „xxx“, den Fall „xxx“, den Fall „xxx“, abgewiesen wurde sowie betreffend den Fall „xxx“ das €15.475,86 übersteigende Mehrbegehren, sowie der Antrag vom 27.02.2019 betreffend den Fall „xxx“ und für den Fall „xxx“, abgewiesen worden ist, am 29.06.2022 durchgeführter öffentlicher mündlicher Beschwerdeverhandlung gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, folgendermaßen zu Recht erkannt:

I.Der Beschwerde wird hinsichtlich des Punktes I. 3. des bekämpften Bescheides dahingehend

s t a t t g e g e b e n ,

als die Leistung „Gegenausführung Berufung xxx“ vom 29.01.2018 aufgrund des Antrages des Beschwerdeführers vom 12.03.2018 mit € 823,5 (inklusive 20 % Umsatzsteuer) zu entlohnen ist. Die Höhe der Sonderpauschalvergütung zu Spruchpunkt I. 3. des bekämpften Bescheides beträgt daher statt „15.575,86“ nunmehr € 15.805,26 (inklusive 20 % Umsatzsteuer).

Die im Bescheid der belangten Behörde genannte Aktenzahl des Landesgerichtes xxx „xxx“ hat richtigerweise „xxx“ zu lauten.

Im Übrigen wird die Beschwerde jedoch

a b g e w i e s e n .

II.Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist

u n z u l ä s s i g .

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Mit Bescheid des xxx vom 02.02.2021 wurde über die Anträge des Beschwerdeführers vom 12.03.2018 sowie vom 27.02.2019 auf Gewährung einer Sonderpauschalvergütung gemäß § 16 Abs. 4 RAO für die Verteidigung des Angeklagten Dr. xxx betreffend mehrere Fälle im Zusammenhang mit Strafverfahren vor dem Landesgericht xxx abgesprochen. Der Bescheid gliederte sich in acht Spruchpunkte (I. 1. bis I. 6. und II. 1. bis II. 2.).

Mit Spruchpunkt I. 1. wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 12.03.2018 auf Gewährung einer Sonderpauschalvergütung gemäß § 16 Abs. 4 RAO für die Verteidigung des Angeklagten Dr. xxx betreffend den Fall „xxx“ (Zahl: xxx bzw. Zahl: xxx des Landesgerichtes xxx) abgewiesen.

Mit Spruchpunkt I. 2. wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 12.03.2018 auf Gewährung einer Sonderpauschalvergütung gemäß § 16 Abs. 4 für die Verteidigung des Angeklagten Dr. xxx betreffend den Fall „xxx“ (Zahl: xxx bzw. Zahl: xxx des Landesgerichtes xxx) abgewiesen.

Mit Spruchpunkt I. 3. wurde dem Antrag des Beschwerdeführers vom 12.03.2018 auf Gewährung einer Sonderpauschalvergütung gemäß § 16 Abs. 4 RAO für die Verteidigung des Angeklagten Dr. xxx betreffend den Fall „xxx“ (Zahl: xxx, Zahl: xxx und Zahl: xxx des Landesgerichtes xxx) insoweit stattgegeben, als dem Antragsteller eine Pauschalvergütung in Höhe von€ 15.475,86 (inklusive 20 % Umsatzsteuer) gewährt wurde. Das Mehrbegehren wurde abgewiesen.

Mit Spruchpunkt I. 4. wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 12.03.2018 auf Gewährung einer Sonderpauschalvergütung gemäß § 16 Abs. 4 RAO für die Verteidigung des Angeklagten Dr. xxx betreffend den Fall „xxx“ (Zahl: xxx des Landesgerichtes xxx) abgewiesen.

Mit Spruchpunkt I. 5. wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 12.03.2018 auf Gewährung einer Sonderpauschalvergütung gemäß § 16 Abs. 4 für die Verteidigung des Angeklagten Dr. xxx betreffend den Fall „xxx“ (Zahl: xxx des Landesgerichtes xxx) abgewiesen.

Mit Spruchpunkt I. 6. Wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 12.03.2018 auf Gewährung einer Sonderpauschalvergütung gemäß § 16 Abs. 4 für die Verteidigung des Angeklagten Dr. xxx betreffend den Fall „xxx“ (Zahl: xxx des Landesgerichtes xxx) abgewiesen.

Mit Spruchpunkt II. 1. wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 27.02.2019 auf Gewährung einer Sonderpauschalvergütung gemäß § 16 Abs. 4 für die Verteidigung des Angeklagten Dr. xxx betreffend den Fall „xxx“ (Zahl: xxx und Zahl: xxx des Landesgerichtes xxx) abgewiesen. Und schließlich wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 27.02.2019 auf Gewährung einer Sonderpauschalvergütung gemäß § 16 Abs. 4 für die Verteidigung des Angeklagten Dr. xxx betreffend den Fall „xxx“ (Zahl: xxx und Zahl: xxx des Landesgerichtes xxx) abgewiesen.

Begründend führte die belangte Behörde zu den Spruchpunkten I. 1. bis I. 6. (betreffend den Antrag vom 12.03.2018) wie folgt im Bescheid aus:

„Begründung:

Zu den Spruchpunkten 1.1. bis 1.6. (betreffend den Antrag vom 12.03.2018):

Mit Vergütungsantrag vom 12.03.2018 begehrt der Antragsteller eine Sonderpauschal-vergütung für die Verteidigung des Angeklagten Dr. xxx vor dem Landesgericht xxx im Jahre 2017 bis inklusive Februar 2018. Der Antrag zielte darauf ab, dass sämtliche Verfahrenshilfeleistungen in sämtlichen Verfahrenshilfesachen zusammengerechnet und gemeinsam gemäß § 16 Abs 4 RAO vergütet werden („Gesamtantrag"). In eventu wurde die Vergütung in Form der nach einzelnen Verfahrenshilfesachen gegliederten „Teilanträge" beantragt (siehe die Eingabe vom 01.10.2018).

Mit Bescheid vom 14.11.2018, Zlen. xxx ua., wies der xxx den Gesamtantrag mit der Begründung als unzulässig zurück, dass ein „Gesamtantrag", mit dem mehrere Verfahrenshilfesachen zur gemeinsamen Vergütung beantragt werden, im Gesetz nicht vorgesehen ist. Die Entscheidung über den Eventualantrag blieb vorbehalten.

Die gegen den vorbezeichneten Bescheid erhobene Beschwerde wurde vom Landes-verwaltungsgericht Kärnten mit Erkenntnis vom 26.2.2020, ZI. KLVwG-257/16/2019, abgewiesen.

Dieses Erkenntnis blieb unbekämpft, sodass die Zurückweisung des „Gesamtantrags" rechtskräftig ist.

Der xxx hat daher nunmehr über die eventualiter gestellten (nach Verfahrenshilfesachen getrennten) „Teilanträge" zu entscheiden.

In Betrachtung der einzelnen Verfahrenshilfesachen ergibt sich jeweils das Folgende:

a.Zu den Fällen „xxx" und „xxx"

Auf Seite 16 des Antrags vom 12.03.2018 wird angegeben, zu welchen Fakten im Jahr 2017 Verfahrenshilfeleistungen erbracht wurden, darunter auch die Fakten „xxx" und „xxx".

Zu diesen Fakten gibt es weder zur Z1. xxx noch zur ZI. xxx einen entsprechenden gerichtlichen Bestellungsbeschluss noch einen Bestellungsbescheid des xxx gemäß § 45 RAD. Zur Detailbegründung dieser Feststellung wird auf die Begründung der Spruchpunkte 11.1. und 11.2. verwiesen (siehe unten).

Gemäß § 16 Abs 4 RAO setzt die Gewährung einer Sonderpauschalvergütung eine Bestellung nach den §§ 45 oder 45a RAO voraus. Eine solche Bestellung hat es in den Fällen „xxx" und „xxx" nicht gegeben.

Die - getrennt zu beurteilenden - Vergütungsbegehren für den Fall „xxx" (vgl Spruchpunkt 1.1.) und für den Fall „xxx" (vgl Spruchpunkt 1.2.) waren daher abzuweisen.

b.Zum Fall „xxx"

Der Antragsteller hat die Leistungen im Fall „xxx" auf den Seiten 7 f des Ergänzungs-vorbringens vom 23.05.2018 aufgeschlüsselt. In diese Aufstellung wurden jedoch auch die Leistungen aus dem Jahr 2016 inkludiert, die hier nicht gegenständlich sind, zumal diese bereits mit dem Antrag vom 25.01.2017 zur Vergütung begehrt worden waren. Die im Zeitraum vom 27.06.2016 bis zum 07.12.2016 erbrachten Verfahrenshilfeleistungen wurden dem Antragsteller aufgrund des xxx vom 14.01.2020 bereits vergütet. Gegen diesen Bescheid hat der Antragsteller Beschwerde an das LVwG Kärnten erhoben. Das Beschwerdeverfahren ist dort anhängig.

Der Antragsteller weist in seiner Stellungnahme vom 04.09.2020 allerdings darauf hin, dass aufgrund der Änderung des § 16 Abs 4 RAO durch das BRAG 2020, BGBI 119/ 2020, bei der Berechnung des Schwellenwerts von mehr als zehn Verhandlungstagen oder insgesamt mehr als 50 Verhandlungsstunden auf das Verhandlungsjahr abgestellt werden muss (arg § 16 Abs 4 RAO idF BGBI 119/2020: „innerhalb eines Jahres ab dem ersten von ihm geleisteten Verhandlungstag").

Aus der Rechtsprechung des VwGH ergab sich bisher zwar, dass auf das Kalenderjahr abzustellen ist (VwGH 11.07.2019, Ra 2019/03/0013), was daher jedenfalls auch für das hier relevante Jahr 2017 zu gelten hätte. Ausweislich der Gesetzesmaterialien erfolgte in § 16 Abs 4 RAO idF des BRAG 2020, BGBI 119/2020, allerdings eine bloße Klarstellung dahingehend, dass auf das Verhandlungsjahr abzustellen ist (vgl ErläutRV 19 BIgNR 27. GP 9: „dahin klargestellt werden, dass dabei jeweils auf ein Jahr ab dem ersten vom Verfahrenshilfeverteidiger geleisteten Verhandlungstag abgestellt wird"). Unter dieser Prämisse wäre folglich auch für bereits vergangene Zeiträume (hier: für das Jahr 2017) auf das Verhandlungsjahr abzustellen.

Der xxx schließt sich dieser auch vom Antragsteller vertretenen Auslegung an und legt im Rahmen der jeweils jahresweisen Betrachtung gemäß § 16 Abs 4 RAO idF des BRAG 2020, BGBI 119/2020, das Verhandlungsjahr zugrunde.

Fallbezogen folgt daraus:

Das (erste) maßgebliche Verhandlungsjahr begann am 05.07.2016 und endete am 05.07.221Z. Die Sondervergütungsgrenze von 50 Verhandlungsstunden wurde in der Hauptverhandlung am 09.11.2016 erreicht. Die darüber hinausgehenden Leistungen bis einschließlich 07.12.2016 wurden im (noch anhängigen) Vorverfahren über den Antrag vom 25.01.2017 bereits vergütet.

Die darüber hinausgehenden - vom xxx anhand der Antragsunterlagen überprüften und vereinzelt anhand der Hv-Protokolle korrigierten - Leistungen ab dem 20.02.2017 sind hingegen noch wie folgt zu vergüten:

Datum

Art

Dauer

Vergütung

20.02. 2017

Hauptverhandlung

5/2

€ 1.224,00

50% Einheitssatz

€ 612,00

20.02. 2017

Warte- und Beratungszeit TP7/2

4/2

€ 705,60

(unter Abzug 1/2 Stunde gemäß

§ 10 Abs 4 AHK)

50% Einheitssatz

€ 352,80

21.02. 2017

Hauptverhandlung

12/2

€ 2.652,00

50% Einheitssatz

€ 1.326,00

21.02. 2017

Warte- und Beratungszeit TP7/2

2/2

€ 352,80

(unter Abzug 1/2 Stunde gemäß

§ 10 Abs 4 AHK)

50% Einheitssatz

€ 176,40

27.03. 2017

Bekanntgabe TP2

TP2

€ 264,00

50% Einheitssatz

€ 132,00

28.03. 2017

Hauptverhandlung (korrigiert)

8/2

€ 1.836,00

50% Einheitssatz

€ 918,00

28.03. 2017

Warte- und Beratungszeit TP7/2

1/2

€ 176,40

(unter Abzug 1/2 Stunde gemäß

§ 10 Abs 4 AHK) (korrigiert)

50% Einheitssatz

€ 88,20

27.06. 2017

Hauptverhandlung

2/2

€ 612,00

50% Einheitssatz

€ 306,00

27.06. 2017

Warte- und Beratungszeit TP7/2

5/2

€ 882,00

(unter Abzug 1/2 Stunde gemäß

§ 10 Abs 4 AHK) (korrigiert)

50% Einheitssatz

€ 441,00

05.07. 2017

Hauptverhandlung (korrigiert)

9/2

€ 2.040,00

50% Einheitssatz

€ 1.020,00

05.07. 2017

Warte- und Beratungszeit TP7/2

2/2

€ 352,80

(unter Abzug 1/2 Stunde gemäß

§ 10 Abs 4 AHK)

50% Einheitssatz

€ 176,40

ZWISCHENSUMME

€ 16.646,40

25`)/0 Abschlag

-€4.161,60

ZWISCHENSUMME

€ 12.484,80

20% Umsatzsteuer

€2.496,96

GESAMT

€ 14.981,76

Im darauffolgenden, nach dem 05.07.2017 beginnenden Verhandlungsjahr wurde die Sonderpauschalvergütungsgrenze erst aufgrund des Fristverlängerungsbeschlusses vom 21.12.2017 erreicht. Die Fristverlängerung um 6 Wochen ist gemäß § 16 Abs 4 Satz 2 RAG der Teilnahme an 60 Verhandlungsstunden gleichzusetzen (allerdings nur für die Ermittlung der Sondervergütungsgrenze von 50 Verhandlungsstunden, nicht hingegen für die Festsetzung der Höhe der Entlohnung des Rechtsanwalts für das Rechtsmittel; vgl ErläutRV 303 BIgNR 23. GP 23).

Wenn jedoch - wie hier - die Gegenausführung zur Berufung die einzige innerhalb der gemäß § 16 Abs 4 RAG maßgeblichen Jahresfrist erbrachte Leistung ist, so muss zunächst die „Sondervergütungsgrenze" veranschlagt werden, bevor darüber hinausgehender Aufwand einer Sonderpauschalvergütung zugänglich ist.

Zu diesem Zweck ist das Ausmaß der Verlängerung der Frist für die Gegenausführung zur Berufung (6 Wochen) in ein Verhältnis zur regulären Frist (4 Wochen) zu setzen, womit die Gegenausführung zur Berufung unter Berücksichtigung des Schwellenwerts gemäß § 16 Abs 4 Satz 1 RAG (aliquot) mit 60% zu vergüten ist.

Folglich ist die Leistung „Gegenausführung Berufung xxx" vom 29.01.2018 ausgehend von dem - korrekt - verzeichneten Betrag wie folgt zu vergüten:

Gegenausführung Berufung xxx€ 610,00

zuzüglich 50% Einheitssatz€ 305,00

€ 915,00

abzüglich des sondervergütungsfähigen Teils (40%)€ 366,00

Zwischensumme€ 549,00

abzüglich 25% Abschlag€ 137,25

Zwischensumme€ 411,75

zuzüglich 20% Umsatzsteuer€ 82,35

gesamt€ 494,10

Der Abschlag von 25% von der Netto-Gesamtsumme beruht auf der von der Judikatur geforderten Annäherung an die Sätze der AHK (vgl VwGH 4.11.2002, 2000/10/0050; 18.5.2010, 2009/06/0263).

Der zusätzlich geltend gemachte 100%ige Erschwerniszuschlag gebührt nach Ansicht des xxx nicht. Der Antragsteller hat den betreffenden Schriftsatz vorgelegt; es handelt sich um eine 5-seitige Gegenäußerung zur Berufung der Privatbeteiligten. Der xxx stellt - wie bisher - keinesfalls in Abrede, dass das gegenständliche Verfahren insgesamt betrachtet von außergewöhnlichem Umfang und großer Komplexität war. Das führt jedoch nicht dazu, dass automatisch alle in diesem Verfahren erbrachten Leistungen mit einem 100%igen Erschwerniszuschlag zu honorieren wären. Insbesondere ist bei der hier in Rede stehenden Gegenäußerung nicht zu erkennen, dass diese „nach Umfang oder Art den Durchschnitt erheblich übersteigt", wie es nach § 21 Abs 1 RATG aber vorausgesetzt wäre.

Insgesamt gebührt dem Antragsteller aufgrund des Antrags vom 12.03.2018 im Fall „xxx" eine Sonderpauschalvergütung von € 14.981,76 + € 494,10 = € 15.475,86 (inkl. 20% Umsatzsteuer).

c.Zum Fall „xxx"

Dem Fall „xxx" sind dieselben grundsätzlichen Überlegungen zu den maßgeblichen Jahreszeiträumen zugrunde zu legen, wie sie zuvor dargelegt wurden.

Das erste hier maßgebliche Verhandlungsjahr begann am 08.03.2016 und endete am 08.03.2017. Die Leistungen des Jahres 2016 waren Gegenstand des Antrags vom 25.01.2017 und sind mit Bescheid des xxx vom 14.01.2020, ZI xxx, bereits vergütet worden. Gegen diesen Bescheid hat der Antragsteller Beschwerde an das LVwG Kärnten erhoben, wo das Beschwerdeverfahren derzeit anhängig ist.

Das darauf folgende Verhandlungsjahr begann am 09.03.2017. Die gemäß § 16 Abs 4 RAO relevante Sondervergütungsgrenze wäre aufgrund des Fristverlängerungsbeschlusses vom 15.03.2017 allerdings nur dann erreicht, wenn der Antragsteller das Rechtsmittel auch tatsächlich ausgeführt hätte (W 16 Abs 4 Satz 2 RAO: „Auf Antrag des Rechtsanwalts ist bei Verfahren, in denen das Gericht unter Heranziehung von § 285 Abs. 2 StP0 eine Verlängerung der Frist zur Ausführung des Rechtsmittels beschließt, die Tätigkeit zur Erstellung der Rechtsmittelschrift in Ansehung jeder vollen Woche, um die die Rechtsmittelfrist verlängert wurde, der Teilnahme an zehn Verhandlungsstunden gleichzuhalten [..].").

Eine solche Leistung hat der Antragsteller jedoch nicht verzeichnet. Daraus folgt, dass die Sondervergütungsgrenze in dem mit 09.03.2017 beginnenden Verhandlungsjahr nicht erreicht wurde. Der Vergütungsantrag war daher insoweit abzuweisen.

d.Zu den Fällen „xxx" und „xxx"

In den Fällen „xxx" und „xxx" wurde nach dem Antragsvorbringen (vgl Seite 9 des Schriftsatzes vom 12.03.2018 und Seiten 15 f des Schriftsatzes vom 23.05.2018) die Sondervergütungsgrenze gemäß § 16 Abs 4 RAO nicht erreicht (drei Verhandlungstage bzw 9,5 Verhandlungsstunden im Fall „xxx"; sechs Verhandlungstage bzw 29,5 Verhandlungsstunden im Fall „xxx"), weshalb in diesen beiden Fällen keine Sonderpauschalvergütung gebührt.

e.Zum Fall „xxx"

Im Fall „xxx" wurde der geltend gemachte Erfolgszuschlag bereits im Rahmen des Sonderpauschalvergütungsantrags für das Jahr 2016 behandelt, weswegen insoweit keine (erneute) Erledigung zu treffen ist. Dass insoweit auch überhaupt kein Antrag auf Gewährung einer Sonderpauschalvergütung gestellt wurde, über den abzusprechen wäre, ergibt sich ausdrücklich auch aus dem Vorbringen des Antragstellers (vgl Seite 16 des Schriftsatzes vom 23.05.2018: „keine nochmalige Beanspruchung", insoweit bestätigt auf Seite 10 der Stellungnahme vom 04.09.2020).“

Zu den Spruchpunkten II. 1. und II. 2. (betreffend den Ergänzungsantrag vom 27.02.2019) führte die Behörde wie folgt begründend aus:

„Zu den Spruchpunkten 11.1 und 11.2. (betreffend den Ergänzungsantraq vom 27.02.2019):

Mit dem „Ergänzungsantrag" vom 27.02.2019 („Ergänzungsantrag zum Vergütungsbegehren vom 12.03.2018 über die nach dem Abrechnungszeitpunkt vom 31.03.2018 für Dr. xxx im Verfahren ,xxx' erbrachte Verfahrenshilfeleistung") begehrt der Antragsteller die ergänzende Berücksichtigung der im Verfahren „xxx" zu ZI. xxx des Landesgerichtes xxx erbrachten Verfahrenshilfeleistungen.

Der xxx wies diesen Antrag mit Bescheid vom 09.10.2019, xxx ab. In der Begründung des Bescheids hat der xxx auf § 16 Abs 4 Satz 1 RAO verwiesen, wonach ein Rechtsanwalt (ua) nach den §§ 45 oder 45a RAO bestellt sein muss, damit er überhaupt eine Sonderpauschalvergütung beanspruchen kann.

Der gegen diesen Bescheid seitens des Antragstellers erhobenen Beschwerde gab das LVwG Kärnten mit Beschluss vom 09.03.2020, ZI. KLVwG-2561/10/2019, insoweit Folge, als der vorgenannte Bescheid gemäß § 28 Abs 3 Satz 2 VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheids zurückverwiesen wurde.

Die dagegen seitens des xxx erhobene Amtsrevision wies der VwGH mit Beschluss vom 29.07.2020, Ra 2020/03/0077, zurück. In der Begründung hielt der VwGH fest, dass zwar der vom LVwG Kärnten für die von ihm vorgenommene Aufhebung samt Zurückverweisung primär geltend gemachte Konnex mit dem Hauptverfahren nicht besteht, es aber an ausreichenden Ermittlungen fehlt, ob der Antragsteller Verfahrenshelfer bestellt wurde. Für den VwGH war „nicht ohne weiteres zu erkennen, dass der Mit beteiligte im Verfahren ,xxx`,in dem er die in Rede stehende Gegenäußerung erstattet hat, nicht zum Verfahrens-helfer des Dr. xxx bestellt worden ist" (vgl Rz 21).

Vor diesem Hintergrund hatte der xxx im fortgesetzten Verfahren weitere Ermittlungen anzustellen, ob der Antragsteller zum Verfahrenshelfer bestellt wurde, um insoweit separat — mithin ohne Konnex mit dem Hauptverfahren — über den Ergänzungsantrag vom 27.02.2019 abzusprechen.

Der Antragsteller hat sich in der Beschwerde an das LVwG Kärnten darauf berufen, dass es im vorliegenden Fall um das Verfahren ZI. xxx gehe und in den Hv-Protokollen festgehalten sei, dass der Antragsteller als bestellter Verfahrenshelfer eingeschritten sei. Mit Urkundenvorlage vom 17.04.2020 wurden dem xxx die maßgeblichen Unterlagen vorgelegt.

Der xxx legt diese Urkunden seinem Beweisverfahren und seiner Beweiswürdigung zugrunde. Dem xxx ist nicht bekannt, dass etwa noch andere Bezug habende Beweismittel existieren würden als jene, die vom Antragsteller beigebracht wurden.

Im Einzelnen ergibt sich aus den vorgelegten Urkundenbeweisen das Folgende:

Der vorgelegte Bestellungsbescheid des xxx vom 14.06.2016, ZI. xxx, bezieht sich auf das Verfahren xxx. Laut Aktenstand handelt es sich hierbei um den Fall „xxx". Der Bestellungsbescheid beweist also nicht, dass der Antragsteller in den Fällen „xxx" und „xxx" zum Verfahrenshelfer bestellt wurde.

In das Verfahren xxx wurde gerichtlicherseits der Akt xxx (vormals xxx) einbezogen. Dieser Akt betrifft die Fälle „xxx" und „xxx" aber nicht. Auch nach dem eigenen Vorbringen des Antragstellers geht es um das Verfahren xxx das in das Verfahren xxx aber nicht einbezogen wurde.

Im Hauptverhandlungsprotokoll vom 03.10.2017 im Verfahren xxx wurde auf Seite 2 als Verteidiger „Dr. xxx, RA in xxx, xxx, als Subst. Mag. xxx, RA in xxx, xxx, xxx: vom 14. Juni 2016, ON 273" angegeben. Mit diesem Verweis ist der Bestellungsbescheid vom 14.06.2016 gemeint, der sich aber — wie zuvor dargelegt wurde — auf das Verfahren xxx (also auf ein anderes Verfahren) bezieht. In seinem Schreiben vom 17.07.2017 spricht der Antragstellervertreter davon, „dass das LG xxx im Verfahren zu xxx betreffend die Faktenkomplexe ‚xxx' und ,xxx' automatisch die Verfahrenshilfebewilligung auch dafür angenommen hat". Aber auch unter dieser Prämisse ergibt sich nicht, dass der Antragsteller gemäß § 45 RAO — durch Bescheid des xxx — zum Verfahrenhelfer bestellt wurde.

Der xxx daher zusammenfassend fest, dass es weder zur ZI. xxx (auf diese Zahl bezog sich der Ergänzungsantrag vom 27.02.2019 ursprünglich) noch zur ZI. xxx (auf diese Zahl verwies der Antragsteller später im Beschwerdeverfahren vor dem LVwG Kärnten) einen gerichtlichen Beschluss über die Beigebung eines Verteidigers nach § 61 StPO in den Verfahren „xxx" gibt. Genauso wenig existieren beim xxx entsprechende Bestellungsbescheide gemäß § 45 RAO für die Fälle „xxx" und „xxx".

Das Beweisverfahren hat zwar durchaus erkennen lassen, dass der Antragsteller im Zuge der Hauptverhandlungen offenbar faktisch als Verfahrenshelfer behandelt wurde. Rechtlich konnte er aber nicht Verfahrenshelfer gewesen sein, weil es dafür eines konstitutiven Beigebungs- und Bestellungsaktes bedürfte (vgl dazu auch Soyer/Schumann in Fuchs/Ratz [Hrsg], WK-StPO [256. Lfg 2017] § 62 Rz 3). In Ermangelung eines solchen Aktes konnte der Antragsteller in den Fällen „xxx" und „xxx" nur als Wahlverteidiger eingeschritten sein.

Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 16 Abs 4 RAO bedarf es als Voraussetzung für die Gewährung einer Sonderpauschalvergütung einer Bestellung nach den §§ 45 oder 45a RAO. Eine solche Bestellung hat es in den Fällen „xxx" und „xxx" nicht gegeben.

Die — getrennt zu beurteilenden — Vergütungsbegehren für den Fall „xxx" (vgl Spruchpunkt 11.1.) und für den Fall „xxx" (vgl Spruchpunkt 11.2.) waren daher abzuweisen.“

Mit Schriftsatz vom 03.03.2021 erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Kärnten. Der Bescheid des xxx zu den Zahlen: xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx und xxx, wurde dem Beschwerdeführer am 03.02.2021 zugestellt. Die Beschwerdeerhebung erfolgte daher rechtzeitig im Hinblick auf die Aktenlage.

In der Beschwerde hat der Beschwerdeführer detailliert wie folgt ausgeführt:

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Am 02.02.2022 nahm die beschwerdeführende Partei eine Urkundenvorlage gegenüber dem Landesverwaltungsgericht Kärnten vor und gestaltete sich diese wie folgt:

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Im Wege des Parteiengehörs nahm die belangte Behörde mit Schreiben vom 02.03.2022 zur Urkundenvorlage der beschwerdeführenden Partei vom 02.02.2022 wie folgt Stellung:

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Einen weiteren Stellungnahme vom 16.03.2022 hat die beschwerdeführende Partei zum Schreiben der belangte Behörde vom 02.03.2022 wie folgt Stellung genommen:

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Daran anschließend hat die belangte Behörde mit Schreiben vom 05.04.2022 zur Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 16.03.2022 wie folgt Stellung genommen:

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Am 29.06.2022 hat vor dem Landesverwaltungsgericht Kärnten eine öffentliche mündliche Verhandlung stattgefunden. An der Verhandlung nahmen die Vertreterin des Beschwerdeführers sowie der Vertreter der belangten Behörde teil. In der Verhandlung wurde der geladene Zeuge (Substitut des Beschwerdeführers in den betreffenden Verfahren) zeugenschaftlich einvernommen. Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat die Verfahrensakten zu den Geschäftszahlen des Landesverwaltungsgericht Kärnten KLVwG-614/2020 und 615/2020, beigeschafft und wurden diese auch dem gegenständlichen Verfahren - soweit relevant - zugrunde gelegt. Die Parteien waren mit dieser Vorgehensweise ausdrücklich einverstanden.

Die vom Beschwerdeführer eingebrachte Beschwerde ließ die Beschwerdepunkte I. 5. und I. 6. unbekämpft. Sodass das Landesverwaltungsgericht Kärnten nur über die restlichen Spruchpunkte zu entscheiden hatte.

In der Beschwerdeverhandlung wurde der Vertreter der belangten Behörde zu den einzelnen Spruchpunkten des bekämpften Bescheides befragt und führte der Vertreter der belangten Behörde aus, wie die Behörde zu ihrer Entscheidung betreffend die einzelnen Spruchpunkte gelangt ist. Der Vertreter der belangten Behörde hat detailliert dargetan, für welche der im Bescheid genannten Strafverfahren, geführt gegen Dr. xxx, es entsprechende Bestellungsbescheide der belangten Behörde gibt. Der Vertreter der belangten Behörde verwies des Weiteren in seinen Ausführungen warum zu den Fällen „xxx“ und „xxx“ der Antrag des Beschwerdeführers vom 12.03.2018 bzw. sein Ergänzungsantrag vom 27.02.2019 abzuweisen war. Zusammengefasst brachte der Vertreter der belangten Behörde vor, dass für die Faktenkomplexe „xxx“ und „xxx“ seitens der belangte Behörde keine entsprechenden Bestellungsbescheide der xxx zur Verteidigung des Angeklagten Dr. xxx für diese genannten Faktenkomplexe vorliegen und daher ein Zuspruch einer Sonderpauschalvergütung für diese Fälle nicht gewährt werden konnte. Der Vertreter der belangten Behörde führte im Weiteren noch aus, dass im Fall „xxx“ kein Erschwerniszuschlag in Höhe von 100 % gemäß§ 21 RATG zusteht, da die beschwerdeführende Partei das Vorliegen der Voraussetzungen für den Zuspruch des Erschwerniszuschlages nicht ausreichend dargelegt hat. Der Abschlag in Höhe von 25 % sei in Anwendung der Rechtsprechung des VwGH so zu berücksichtigen gewesen, da das BMJ auch einen Abschlag in Übereinstimmung mit der Judikatur verlangt. Zum Fall „xxx“ führte der Vertreter der belangten Behörde insbesondere aus, dass die Nichtigkeitsbeschwerde an den Obersten Gerichtshof und die Strafberufung letztendlich nicht zu vergüten waren, da das Rechtsmittel letztlich laut Leistungsverzeichnis nicht ausgeführt worden ist und in dem entsprechenden Leistungsverzeichnis für den Fall „xxx“ nicht als „ausgeführte Leistung“ verzeichnet wurde. Daraus hat die belangte Behörde geschlossen, dass die Sondervergütungsgrenze in dem mit 09.03.2017 beginnenden Verhandlungsjahr nicht erreicht wurde und sohin der Vergütungsantrag zum Fall „xxx“ abzuweisen war.

Die Vertreterin des Beschwerdeführers replizierte auf die Ausführungen der belangten Behörde und brachte zusammengefasst vor, dass das Vorbringen der belangten Behörde zur Gänze bestritten wird, insbesondere die Einschlägigkeit der angeführten höchstgerichtlichen Rechtsprechung zum 25%igen Abschlag für das hierzu zu beurteilende Verfahren. In Bezug auf die Ablehnung des Erschwerniszuschlages gemäß § 21 RATG hat die belangte Behörde nach wie vor keine Begründung vorgebracht, sondern zieht sich lediglich auf formelhafte Ausführungen im Bescheid zurück, warum das Erschwernis im vorliegenden Fall nicht vorgelegen haben soll. Der Beschwerdeführer ist seiner Mitwirkungspflicht voll umfänglich nachgekommen und hat detailliert zur vorliegenden Erschwernis auch in Bezug auf die konkreten Leistungen Angaben gemacht. Im Übrigen hat das Rechtsverhältnis zwischen dem Bundesministerium für Justiz und der belangten Behörde keine Auswirkungen auf den Vergütungsanspruch des Beschwerdeführers, der sich ausschließlich nach dem Gesetz bestimmt und nicht von einer allfälligen Refundierbarkeit für die belangte Behörde abhängig sein kann.

Am Ende der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 29.06.2022 stellten die Parteien ihre Schlussanträge. Der Vertreter der belangten Behörde beantragte die gegenständliche Beschwerde abzuweisen. Die Rechtsvertreterin beantragte der Beschwerde Folge zu geben.

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat über die zulässige Beschwerde wie folgt erwogen:

I.Sachverhalt (Feststellungen):

Mit Beschluss des Landesgerichtes xxx vom 02.12.2015, Zahl: xxx (Richterin Mag. xxx) wurde entschieden, dem Angeklagten Dr. xxx für das Verfahren xxx vor dem Landesgericht xxx (wegen § 15 StGB, § 153 (1, 2) 2. Fall StGB eine Verteidigung gemäß § 61 Abs. 2 StPO beizugeben. Bezugnehmend auf diesen Beschluss wurde von der xxx Rechtsanwalt Mag. xxx (im gegenständlichen Verfahren: Beschwerdeführer) zum Verteidiger des Angeklagten bestellt (Bescheid vom 09.12.2015, Aktenzeichen: xxx).

Mit Beschluss des Landesgerichtes xxx vom 17.12.2015, Zahl: xxx, (Richterin Mag. xxx) wurde entschieden, dem Angeklagten Dr. xxx für das Verfahren xxx vor dem Landesgericht xxx (wegen § 12 2. Fall StGB, 153 (1,2) StGB) einen Verteidiger gemäß § 61 Abs. StPO beizugeben. Bezugnehmend auf diesen Beschluss wurde von der xxx Rechtsanwalt Mag. xxx (im gegenständlichen Verfahren: Beschwerdeführer) zum Verteidiger des Angeklagten bestellt (Bescheid vom 22.12.2015, Aktenzeichen: xxx).

Dem Angeklagten Dr. xxx wurde auch in anderen Verfahren die Beigebung eines Verteidigers bewilligt, nämlich mit Beschluss des Landesgerichtes xxx vom 28.12.2015, Zahl: xxx (Richterin MMag. xxx), mit Beschluss des Landesgerichtes xxx vom 17.02.2016, Zahl: xxx (Richter Dr. xxx), mit Beschluss des Landesgerichtes xxx vom 18.01.2016, Zahl: xxx (Richter Mag. xxx), mit Beschluss des Landesgerichtes xxx vom 17.02.2016, Zahl: xxx (Richter Dr. xxx), mit Beschluss des Landesgerichtes xxx vom 07.06.2016, Zahl: xxx (Richter Mag. xxx) und mit Beschluss des Landesgerichtes xxx vom 20.12.2016, Zahl: xxx (Richterin Mag. xxx). In den zitierten Verfahren wurde jeweils der Beschwerdeführer von der xxx zum Verteidiger des Angeklagten Dr. xxx bestellt, und zwar mit Bescheiden der xxx vom 27.01.2016 (xxx), vom 26.02.2016 (xxx), vom 27.01.2016 (xxx), vom 26.02.2016 (xxx), vom 14.06.2016 (xxx), vom 21.12.2016 (xxx).

Zu den Faktenkomplexen bzw. Fällen „xxx“ und „xxx“ wird bezüglich der Verfahrenshilfe gegenüber dem Angeklagten Dr. xxx folgendes festgestellt:

Mit Beschluss des Landesgerichtes xxx vom 29.01.2016, Zahl: xxx, (Richter des Landesgerichtes xxx Mag. xxx) wurde entschieden, dem Angeklagten Dr. xxx, für das Verfahren xxx (wegen § 153 (1,2) 2. Fall StGB) eine Verteidigung gemäß § 61 Abs. 2 StPO beizugeben. Bezugnehmen auf diesen Beschluss wurde von der xxx Mag. xxx (im gegenständlichen Verfahren: Beschwerdeführer) durch den Bescheid vom 26.02.2016 (xxx) zum Verteidiger des Angeklagten bestellt.

Mit Beschluss des Landesgerichtes xxx vom 18.01.2016, Zahl xxx, (Richter des Landesgerichtes xxx Mag. xxx) wurde entschieden, dem Angeklagten Dr. xxx, für das Verfahren xxx (wegen § 53 (1,2) 2. Fall StGB) eine Verteidigung gemäß § 61 Abs. 2 StPO beizugeben. Bezugnehmen auf diesen Beschluss wurde von der xxx Mag. xxx (im gegenständlichen Verfahren: Beschwerdeführer) durch den Bescheid vom 27.01.2016 (xxx) zum Verteidiger des Angeklagten bestellt.

Die Verfahrenshilfeleistungen wurden in den Verfahren, in denen der Beschwerdeführer zum Verfahrenshelfer für den Angeklagten Dr. xxx durch einen entsprechenden Bestellungsbescheid durch die belangte Behörde bestellt wurde, vom Substituten Dr. xxx, bis Mai 2019 Rechtsanwalt in xxx, erbracht.

Mit Schriftsatz vom 12.03.2018 beantragte der Beschwerdeführer gemäß § 16 Abs. 4 Rechtsanwaltsordnung eine Sonderpauschalvergütung für alle innerhalb eines Jahres, konkret im Jahr 2017 für Dr. xxx erbrachten Verfahrenshilfeleistungen (Antrag vom 12.03.2018, Seite 2), wobei der Beschwerdeführer ausdrücklich festhielt, dass der gegenständliche Antrag ausdrücklich als einheitliches Begehren zu verstehen sei. Der Antrag beinhaltete eine Leistungsaufstellung zu Akt xxx für den Zeitraum 16.02.2017 bis 01.02.2018, darüber hinaus eine Leistungsaufstellung zu Akt xxx für den Zeitraum 13.12.2016 bis 19.10.2017, ebenso eine Leistungsaufstellung zu „xxx“ für den Zeitraum 03.10.2017 bis 01.02.2018 sowie ein Leistungsverzeichnis zu Akt xxx für den Zeitraum 16.02.2017 bis 30.06.2017.

Mit einem Schreiben der belangten Behörde vom 02.05.2018 wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass er für den Anspruch auf Sonderpauschalvergütung auf das konkrete Verfahren abzustellen habe, für welches der Rechtsanwalt zum Verfahrenshelfer bestellt wurde und wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, eine Verbesserung des Antrags vom 12.03.2018 in der Form vorzunehmen, dass die Verfahrenshilfeleistungen jenen Strafverfahren (Verfahrenshilfesache) konkret zugeordnet werden, in denen sie jeweils erbracht wurden.

Mit Schriftsatz des Beschwerdeführers vom 23.05.2018 wurde die eingeforderte Aufschlüsselung vorgenommen, jedoch hielt der Beschwerdeführer ausdrücklich fest, dass durch diese gesondert aufgeschlüsselte Leistungsaufstellung ausdrücklich nicht vom Gesamtantragsbegehren abgerückt werde (Schreiben Beschwerdeführer vom 23.05.2018, Seite 6).

Mit Schreiben der belangten Behörde vom 18.09.2018 wurde der Beschwerdeführer davon in Kenntnis gesetzt, dass die Behörde beabsichtige, eine Zurückweisung des Gesamtantrages vorzunehmen und wurde dem Beschwerdeführer eine vierwöchige Frist eingeräumt, um bekanntzugeben, ob dem Gesamtantrag nach dem Willen des Antragstellers zumindest ein Eventualbegehren dahingehend entnommen werden könne, dass auf bescheidmäßige Teilerledigung abzielt.

Mit Schriftsatz vom 01.10.2018 wurde vom Beschwerdeführer festgehalten, dass er trotz aller Entbehrlichkeit in eventu auch die Vergütung in Form der nach einzelnen Verfahrenshilfesachen gegliederten Teilanträge beantrage, wobei diese Formulierung nur dem Vorbehalt entnommen worden sei und nicht als Abgehen vom Gesamtantrag zu verstehen sei. In diesem Schreiben brachte der Beschwerdeführer auch seinen Unmut über das Vorgehen der belangten Behörde im Zuge des Ermittlungsverfahrens deutlich zum Ausdruck.

Mit Schriftsatz vom 09.10.20218 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Vorschussgewährung an den xxx und verweist in der Begründung des gegenständlichen Antrages auf mehrere beim Landesgerichte xxx anhängige Verfahren, in denen der Beschwerdeführer zum Verfahrenshelfer bestellt worden sei.

Mit Bescheid vom 14.11.2018, Zahlen: xxx und andere, hat der xxx den Gesamtantrag mit der Begründung als unzulässig zurückgewiesen, dass ein Gesamtantrag, mit dem mehrere Verfahrenshilfesachen zur gemeinsamen Vergütung beantragt werden, im Gesetz nicht vorgesehen ist. Die Entscheidung über den Eventualantrag blieb ausdrücklich vorbehalten.

Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde des Beschwerdeführers an das Landesverwaltungsgericht Kärnten wurde mit Erkenntnis vom 26.02.2020, Zahl: KLVwG-257/16/2019, abgewiesen. Dieses Erkenntnis erwuchs in Rechtskraft. Die belangte Behörde hatte daher nunmehr über den Eventualantrag auf Vergütung in Form der nach einzelnen Verfahrenshilfesachen gegliederten Teilanträge zu entscheiden.

In weiterer Folge hat der Beschwerdeführer einen Ergänzungsantrag von 27.02. 2019 (Ergänzungsantrag zum Vergütungsbegehren vom 12.03.2018 über die nach dem Abrechnungszeitpunkt vom 31.03.2018 für Dr. xxx im Verfahren „xxx“ erbrachten Verfahrenshilfeleistung) eingebracht. In diesem Schriftsatz wurde ausgeführt, dass sich der Ergänzungsantrag auf das Rechtsmittelverfahren aus Anlass der am 31.08.2018 eingebrachten Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft xxx beschränkt. In diesem Antrag ist eine Leistungsaufstellung zu Akt xxx für den Zeitraum 03.10.2017 bis 12.09.2018 enthalten. Des Weiteren waren diesem Antrag als Kopien angeschlossen:

Der Beschluss des Landesgerichtes xxx vom 03.09.2018, zu Zahl: xxx, mit welchem die Frist zur Ausführung gegen die Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft um 6 Wochen verlängert wird (Gesamtfrist: 10 Wochen), eine Kopie der Gegenäußerung zur Nichtigkeitsbeschwerde der StA xxx vom 24.10.2018 und eine Kopie des Beschlusses des Obersten Gerichtshofes zu Zahl: xxx, mit dem die Nichtigkeitsbeschwerde der STA zurückgewiesen wurde.

Mit E-Mail vom 03.2019 wurde seitens der belangte Behörde dem Beschwerdeführer gegenüber mitgeteilt, dass es der belangten Behörde nicht möglich ist, die Faktenkomplexe „xxx“ bzw. „xxx“ einer konkreten VS Zahl zuzuordnen. Der Beschwerdeführer wurde daher gebeten, gegenüber der belangte Behörde mitzuteilen, mit welchem Bescheid (Geschäftszahl xxx) der xxx der Verfahrenshelfer zu diesem Faktenkomplex bestellt wurde. Die belangte Behörde teilte in dieser E-Mail dem Beschwerdeführer auch mit, dass zur Geschäftszahl des Landesgerichtes xxx xxx im System der belangten Behörde kein Verfahrenshilfebescheid aufliegt.

In der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 07.03.2019 hat dieser zur E-Mail der belangten Behörde vom 05.03.2019 Stellung genommen und führte darin aus, dass sich die Faktenkomplexe „xxx“ bzw. „xxx“ auf die Strafsache des Landesgerichtes xxx zu Aktenzeichen: xxx bezieht und dass die Bestellung des Beschwerdeführers zum Verfahrenshelfer auch für dieses Verfahren „xxx“ nicht zweifelhaft sein kann.

Mit Bescheid des xxx vom 09.10.2019, Zahl: xxx, wurde der Ergänzungsantrag des Beschwerdeführers vom 27.02.2019 zum Vergütungsbegehren vom 12.03.2018 über die nach dem Abrechnungszeitpunkt vom 31.03.2018 für Dr. xxx im Verfahren „xxx“ erbrachten Verfahrenshilfeleistungen gemäß § 16 Abs. 4 und § 28 Abs. 1 lit. i Rechtsanwaltsordnung abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer im Verfahren xxx des Landesgerichtes xxx nicht gemäß § 45 RAO zum Verfahrenshelfer bestellt worden ist.

Gegen diesen Bescheid brachte die beschwerdeführende Partei mit Schriftsatz vom 07.11.2019 Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht Kärnten ein. In der Beschwerde wurde zusammengefasst vorgebracht, dass im Gerichtsverfahren vor dem Landesgericht xxx zu Zahl: xxx, der Beschwerdeführer als Verfahrensverteidiger anerkannt und zugelassen worden ist.

Der gegen diesen Bescheid seitens des Antragstellers erhobenen Beschwerde gab das Landesverwaltungsgericht Kärnten mit Beschluss vom 09.03.2020, Zahl: KLVwG2561/10/2019, Folge und wurde der bekämpfte Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 Satz 2 VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides zurück an die belangte Behörde verwiesen.

Die seitens der belangten Behörde gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgericht Kärnten vom 09.03.2020 erhobene Amtsrevision hat der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 29.07.2020, Ra 2020/03/0077, zurückgewiesen. In der Begründung des Beschlusses hielt der Verwaltungsgerichtshof fest, dass es an ausreichenden Ermittlungen fehle, ob der Antragsteller zum Verfahrenshelfer für das genannte Verfahren bestellt wurde oder nicht.

Die belangte Behörde hat auf Grundalge der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes ein ergänzendes Ermittlungsverfahren durchgeführt, um festzustellen können, ob der Beschwerdeführer zum Verfahrenshelfer bestellt wurde. Erst durch die durchgeführten Ermittlungen war es der belangten Behörde schließlich möglich auch über den Ergänzungsantrag vom 27.02.2019 abzusprechen.

In der Beschwerde an das LVwG Kärnten hat sich der Beschwerdeführer darauf berufen, dass es im vorliegenden Fall um das Verfahren mit dem Aktenzeichen: xxx, geht, und in den Hv Protokollen festgehalten ist, dass der Antragsteller als bestellter Verfahrenshelfer eingeschritten ist. Die beschwerdeführende Partei hat mit Urkundenvorlage vom 17.04.2020 dem xxx Unterlagen vorgelegt. Mitunter wurden folgende Urkunden vorgelegt: Beweismittel laut Anklageschrift vom 15.09.2015, ON 258 („xxx“), Schreiben des Rechtsvertreters des Antragstellers vom 17.07.2017, Verfahrenshilfeantrag des Beschwerdeführers vom 02.12.2015, Auszug aus dem Hauptverhandlungsprotokoll vom 03.10.2017, einbezogene Akt xxx (vormals xxx) und der Bescheid der xxx zu xxx.

Die belangte Behörde hat daraufhin diese vorgelegten Urkunden in das Beweisverfahren miteinbezogen und die Urkunden einer Beweiswürdigung unterzogen und stellte in ihrer Entscheidung den maßgeblichen Sachverhalt dar und legte diesen Sachverhalt daher ihrer Entscheidung auch zugrunde.

Für das Landesverwaltungsgericht Kärnten ist daher in Zusammenhang mit den geltend gemachten Verfahrenshilfeleistungen zu den Faktenkomplexen (Fällen) „xxx“ und „xxx“ von folgendem Sachverhalt auszugehen:

Der im Verfahren vorgelegte Bestellungsbescheid des xxx vom 14.06.2016, Zahl: xxx, bezieht sich auf das Verfahren mit dem Aktenzeichen: xxx. Laut dem vorgelegten Verwaltungsakt handelt es sich hierbei um den Fall , bekannt unter dem Namen „xxx“. Der vom Beschwerdeführer daher vorgelegte Bestellungsbescheid vom 14.06.2016 ist also nicht geeignet, zu beweisen, dass der Antragsteller in den Fällen „xxx“ und „xxx“ zum Verfahrenshelfer bestellt wurde.

In das Verfahren xxx wurde von Seiten des Gerichts der Akt xxx (vormals geführt unter dem Aktenzeichen: xxx) einbezogen. Feststeht nach dem durchgeführten Beweisverfahren, dass dieser Akt die Fälle „xxx“ und „xxx“ aber nicht betrifft. Auch der Beschwerdeführer hat nach eigenem Vorbringen klargelegt, dass es im Zusammenhang mit dem Faktenkomplexen „xxx“ und „xxx“ um das Verfahren mit dem Aktenzeichen: xxx, geführt vom Landesgericht xxx, geht. Dieses Verfahren ist jedoch nicht in das Verfahrenmit dem Aktenzeichen: xxx, einbezogen worden.

Im Hauptverhandlungsprotokoll vom 03.07.2017 zum Verfahren: xxx, wurde auf der Seite 2 des Protokolls als Verteidiger Dr. xxx, Rechtsanwalt in xxx, xxx, als Substitut Mag. xxx, Rechtsanwalt in xxx, VHV, mit Bescheid vom 14.06.2016 („BD“ vom 14.06.2016), ON 273, angegeben. Somit ist mit diesem Verweis der Bestellungsbescheid vom 14.06.2016 gemeint, der sich aber auf das Verfahren mit dem Aktenzeichen: xxx, bezieht, dabei handelt es sich jedoch um ein ganz anderes Verfahren.

Der Beschwerdeführer hat in seinem Schreiben vom 17.07.2017 auch angegeben, dass das Landesgericht xxx im Verfahren zu xxx betreffend die Faktenkomplexe (Fälle) „xxx“ und „xxx“ automatisch die Verfahrenshilfebewilligung auch dafür angenommen hat. Aus dieser Tatsache ergibt sich jedoch nicht, dass der Antragsteller gemäß § 45 RAO durch Bescheid des xxx zum Verfahrenshelfer für die Faktenkomplexe „xxx“ und „xxx“ bestellt wurde. Zu den Faktenkomplexen „xxx“ und „xxx“ gibt es daher weder zu Aktenzeichen: xxx, (auf diese Zahl bezog sich der Ergänzungsantrag vom 27.02.2019 ursprünglich) noch zur Zahl: xxx, (auf diese Zahl verwies der Beschwerdeführer später im Beschwerdeverfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Kärnten) einem gerichtlichen Beschluss über die Beigebung eines Verteidigers nach § 61 StPO in den Verfahren „xxx“ bzw. „xxx“. Auch bei der belangten Behörde existieren keine entsprechenden Bestellungsbescheide zur Verfahrenshilfe gemäß§ 45 RAO für die Fälle „xxx“ und „xxx“. Obwohl der Beschwerdeführer (durch den Substituten) im Zuge der Hauptverhandlung faktisch als Verfahrenshelfer von Seiten des Gerichtes behandelt wurde, konnte daraus aber nicht abgeleitet werden, dass damit der Beschwerdeführer rechtlich als Verfahrenshelfer anzusehen war. Es gab für den Faktenkomplex „xxx“ und „xxx“ keine konstitutiven Beigebungs- und Bestellungsakte gemäß § 45 RAO. Mangels Bestellung des Beschwerdeführers zum Verfahrenshilfeverteidiger betreffend Dr. xxx in den Fällen „xxx“ und „xxx“ waren die darauf gerichteten Vergütungsbegehren innerhalb der Spruchpunkte I. 1., I. 2., II. 1. und II. 2. abzuweisen.

Zum Faktenkomplex (Fall) „xxx“ war folgender Sachverhalt durch das Landesverwaltungsgericht Kärnten festzustellen:

Der Beschwerdeführer hat die Leistungen zum Faktenkomplex „xxx“ auf den Seiten 7 folgende des Ergänzungsvorbringens vom 23.05.2018 aufgeschlüsselt.

In dieser Aufstellung wurden jedoch auch Leistungen aus dem Jahr 2016 mitaufgenommen, die für den vorliegenden Fall nicht relevant sind. Über diese Leistungen, welche im Zeitraum vom 27.06.2016 bis zum 07.12.2016 im Rahmen der Verfahrenshilfe erbracht worden sind, wurde über entsprechenden Antrag vom 25.01.2017 mit Bescheid der xxx vom 14.01.2020 abgesprochen. Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Kärnten erhoben. Mit Erkenntnis vom 28.02.2022 zu Zahl: KLVwG-615/10/2020, wurde die Beschwerde jedoch abgewiesen. Aufgrund der Änderung des § 16 Abs. 4 RAO durch das BRÄG 2020, BGBl. I. 19/2020 begann fallbezogen das erste maßgebliche Verhandlungsjahr am 05.07.2016 und endete am 05.07.2017. Die entsprechende Sondervergütungsgrenze von 50 Verhandlungsstunden wurde in der Hauptverhandlung vom 09.11.2016 erreicht. Die darüber hinausgehenden Leistungen bis einschließlich 07.12.2016 wurden bereits in dem Verfahren über den Antrag vom 25.01.2017 vergütet. Die darüber hinausgehenden Verfahrenshilfeleistungen des Verfahrenshelfers waren ab dem 20.02.2017 bis einschließlich 05.07.2017 mit einem Betrag von 14.981,76 (inklusive 20 % Umsatzsteuer) zu vergüten.

Im darauf folgenden, nach dem 05.07.2017 beginnenden Verhandlungsjahr, wurde die Sonderpauschalvergütungsgrenze erst aufgrund des Fristverlängerungsbeschlusses vom 21.12.2017 für die Nichtigkeitsbeschwerde zum Faktenkomplex „xxx“ erreicht. Die Fristverlängerung um 6 Wochen war gemäß § 16 Abs. 4 Satz 2 RAO mit der Teilnahme an 60 Verhandlungsstunden gleichzusetzen. Dies gilt allerdings nur für die Ermittlung der Sondervergütungsgrenze von 50 Verhandlungsstunden, nicht hingegen für die Festsetzung der Höhe der Entlohnung des Rechtsanwaltes für das Rechtsmittel. Die Gegenausführung zur Berufung xxx war die einzige erbrachte Leistung, welche innerhalb der gemäß § 16 Abs. 4 RAO maßgeblichen Jahresfrist erbracht wurde. Die belangte Behörde hat zunächst die Sondervergütungsgrenze veranschlagt, bevor sie den darüber hinausgehenden Aufwand der Sonderpauschalvergütung festgesetzt hat. Die belangte Behörde hat zu diesem Zweck das Ausmaß der Verlängerung der Frist für die Gegenausführung zur Berufung (6 Wochen) in ein Verhältnis zur regulären Frist (4 Wochen) gesetzt und festgehalten, dass die Gegenausführung zur Berufung unter Berücksichtigung des Schwellenwertes gemäß § 16 Abs. 4 Satz 1 RAO aliquot mit 60 % zu vergüten ist. Für diese Vorgehensweise gibt es nach der Ansicht des Landesverwaltungsgericht Kärnten keine gesetzliche Deckung. Da es sich um einen Schriftsatz im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens zum Fall xxx handelt, ist ein Abzug von 40 % im Ausmaß von € 366 vom Betrag € 610 (Gegenausführung Berufung xxx) plus zuzüglich 50 % Einheitssatz in Höhe von € 305, in Summe (€ 610+€ 305) € 915, nicht nachzuvollziehen. Das Landesverwaltungsgericht Kärnten geht davon aus, dass es keinen Unterschied macht, ob für die Gegenausführung Berufung xxx eine Zeit von 6 Wochen oder ein verlängerter Zeitraum von 10 Wochen zur Verfügung steht. Der Schriftsatz selbst hat nämlich immer denselben zu leistenden Aufwand für den Verfasser.

Der Abschlag von 25 % von der Nettogesamtsumme betreffend die erbrachten Leistungen vom 20.02.2017 bis einschließlich 05.07.2017 und der vorgenommene Abschlag in Höhe von 25 % für die Leistung der Gegenausführung Berufung xxx vom 29.01.2018 waren jedoch rechtens und beruhen auf der von der Judikatur geforderten Annäherung an die Sätze der AHK sowie der allgemeinen Übung und ist der Abschlag daher als korrekt und nicht als rechtswidrig anzusehen.

Nicht zu gewähren war dem Beschwerde auch nicht der geltend gemachte Erschwerniszuschlag gemäß § 21 RATG im Ausmaß von 100 %. Auch das Landesverwaltungsgericht Kärnten geht wie die belangte Behörde davon aus, dass das gegenständliche Verfahren außerordentlich umfangreich und komplex ist und besonderes Engagement des Verfahrenshelfers erfordert hat. Jedoch kann nach Auffassung des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten nicht gesagt werden, dass die Verrichtung von Verhandlungen auch im bereits fortgeschrittenen Stadium eines Verfahrens stets mit überdurchschnittlichem Aufwand im Sinne des § 21 Abs. 1 Satz 1 RATG einhergeht. Der Beschwerdeführer hat auch im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Kärnten kein geeignetes näheres Vorbringen erstattet, in wie weit die hier maßgeblichen Leistungen mit einem überdurchschnittlichen Aufwand verbunden gewesen wären. Auch im vorgelagerten Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Kärnten zum selben Faktenkomplex „xxx“, Aktenzeichen: KLVwG-615/2020, ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, ein Vorbringen zu erstatten, dass den Zuspruch eines Erschwerniszuschlages in Höhe von 100 % gerechtfertigt hätte. Dem Beschwerdeführer steht daher aufgrund des Antrags vom 12.03.2018 zum Faktenkomplex (Fall) „xxx“ eine Sonderpauschalvergütung in Höhe von insgesamt 15.805,26 (inklusive 20%iger Umsatzsteuer) zu, die sich nun aus der vom Landesverwaltungsgericht Kärnten korrigierten Leistungssumme für die Gegenausführung Berufung xxx vom 29.01.2018 und dem Vergütungsbetrag betreffend den Zeitraum 20.02.2017 bis einschließlich 05.07.2017 ergibt.

Zum Fallkomplex (Fall) „xxx“ geht das Landesverwaltungsgericht Kärnten von folgenden Feststellungen aus:

Auch hier war aufgrund der Änderung des § 16 Abs. 4 RAO durch das BRÄG 2020, BGBl. I. 19/2020 auf die dafür maßgeblichen Jahreszeiträume für die Sonderpauschalvergütung abzustellen.

Das erste hier maßgebliche Verhandlungsjahr begann am 08.03.2016 und endete am 08.03.2017. Die Leistungen des Jahres 2016 waren bereits Gegenstand des Antrags vom 25.01.2017 und sind mit Bescheid der belangten Behörde vom 14.01.2020, Zahl: xxx, bereits vergütet worden. Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Kärnten erhoben, welche jedoch durch Erkenntnis des Landesverwaltungsgericht Kärnten vom 27.02.2022 zu Zahl: KLVwG614/10/2020, abgewiesen worden ist. Das darauffolgende Verhandlungsjahr begann am 09.03.2017.

Die gemäß § 16 Abs. 4 RAO relevante Sondervergütungsgrenze wäre aufgrund des Fristverlängerungsbeschlusses vom 15.03.2017 (im ursprünglichen Antrag mit 16.03.2017 ausgewiesen) nur dann erreicht gewesen, wenn der Antragsteller das betreffende Rechtsmittel (Nichtigkeitsbeschwerde zum Fall „xxx“) auch tatsächlich ausgeführt hätte.

Im § 16 Abs. 4 Satz 2 RAO ist festgehalten, dass auf Antrag des Rechtsanwalts bei Verfahren, in denen das Gericht unter Heranziehung von § 285 Abs. 2 StPO eine Verlängerung der Frist zur Ausführung des Rechtsmittels beschließt, die Tätigkeit zur Erstellung der Rechtsmittelschrift in Ansehung jeder vollen Woche, um die die Rechtsmittelfrist verlängert wurde, der Teilnahme an 10 Verhandlungsstunden gleichzuhalten ist. Nach den Angaben des Zeugen Dr. xxx erfolgte die Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde im Fall „xxx“ am 16.05.2017. Die Ausführung des Rechtsmittels hat der Beschwerdeführer jedoch in seinem Antrag nicht verzeichnet. Aus diesem Grunde wurde die Sondervergütungsgrenze in dem mit 09.03.2017 beginnenden Verhandlungsjahr nicht erreicht. Die Ausführung des Rechtsmittels am 16.05.2017 wäre durch den Beschwerdeführer in das Leistungsverzeichnis bzw. in die Leistungsaufstellung aufzunehmen gewesen, um entsprechende Berücksichtigung zu finden. Die Behörde hat somit zurecht angenommen, dass die maßgebliche Sondervergütungsgrenze im Fall „xxx“ betreffend das mit 09.03.2017 beginnende Verhandlungsjahr nicht erreicht wurde. Somit waren auch die mit 06.09.2017 bezeichnete Äußerung VwGH „xxx“ und die mit 21.11.2017 aufgenommene Antragsuntermauerung an den OGH zu xxx für die Vergütung nicht zu berücksichtigen, da die Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde zum Fall „xxx“ am 16.05.2017 nicht in das betreffende Leistungsverzeichnis bzw. in die betreffende Leistungsaufstellung aufgenommen worden ist. Der Äußerung VwGH „xxx“ welche nach Angaben des Beschwerdeführers mit 26.07. verfasst und dann tatsächlich am 31.07.2017 eingebracht worden ist und welche in der Leistungsaufstellung irrtümlich mit dem Ende der Vorlagefrist aufgenommen worden ist, kommt daher im Rahmen der geltend gemachten Sondervergütung keine Bedeutung mehr zu, da wie festgehalten wurde, die Sondergrenze in dem mit 09.03.2017 beginnenden Verhandlungsjahr ohnehin nicht erreicht worden ist. Die belangte Behörde hat daher zurecht den Vergütungsantrag zum Fall „xxx“ zurecht abgewiesen.

Zum Fall „xxx“ bleibt abschließend festzustellen, dass der geltend gemachte Erfolgszuschlag bereits im Rahmen des Sonderpauschalvergütungsantrages für das Jahr 2016 von der belangten Behörde behandelt worden ist und daher die belangte Behörde zu diesem Fall keine neuerliche Entscheidung zu treffen hatte. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer keinen Antrag auf Gewährung einer Sonderpauschalvergütung gestellt, über welche die belangte Behörde hätte absprechen sollen. Diese Feststellung ergibt sich aus dem Schriftsatz des Beschwerdeführers vom 23.05.2018, Seite 16 und aus der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 04.09.2020, Seite 10.

II.Die Feststellungen stützen sich auf folgende Beweismittel und werden diese wie folgt gewürdigt:

1. den vorliegenden Verwaltungsakt der belangten Behörde und den darin enthaltenen Akten xxx zur Sonderpauschalvergütung für das 2017 und xxx zur Sonderpauschalvergütung für 2018,

2. den Gesamtakt des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten mit den darin enthaltenen Aktenbestandteilen: insbesondere wird verwiesen auf das Verhandlungsprotokoll zur öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 29.06.2022,

3. des Weiteren auf die Aussagen des Zeugen Dr. xxx (Substituten des Beschwerdeführers) in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 29.06.2022,

4. die Angaben des Vertreters der belangten Behörde, Univ. Prof. Dr. xxx in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 29.06.2022 und

5. die Inhalte der beigeschafften Akten des LVwG Kärnten zu den Zahlen: KLVwG-614/2020 (Fall „xxx“) und KLVwG-615/2020 (Fall „xxx“);

Sowohl der Akteninhalt des Aktes der belangten Behörde als auch jener des Gesamtaktes sind als unbedenklich zu beurteilen.

In einer umfangreichen ergänzenden Beweisaufnahme in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 29.06.2022 hat das Landesverwaltungsgericht Kärnten den Zeugen Dr. xxx detailliert zum maßgeblichen Sachverhalt einvernommen. Der Zeuge wurde unter anderem aufgefordert genau darzulegen, woraus sich eine Bestellung zum Verfahrenshilfeverteidiger für die Faktenkomplexe „xxx“ und „xxx“ ableiten würde. Des Weiteren wurde der Zeuge aufgefordert darzulegen, worin die Berechtigung für die Geltendmachung der Erschwerniszuschläge für die davon betroffenen Verfahren liegt.

Im Detail hat der Zeuge in Bezug auf die Fallkomplexe „xxx“, „xxx“, „xxx“, und „xxx“ wie folgt ausgesagt:

„Wenn ich gefragt werde, worum es bei den Fällen „xxx“ und „xxx“ gegangen ist, so gebe ich dazu an, es ging dabei um Finanzierungsprojekte in xxx. Es ging dabei um eine Jugendolympiade und um die Errichtung von entsprechenden Unterkünften. Die Finanzierung wurde von einer xxx Tochter der xxx übernommen. Die letzte Genehmigung lag allerdings bei der Muttergesellschaft in Österreich.

Wenn ich gefragt werde, ob es zu diesen beiden Fällen „xxx“ und „xxx“ einen gesonderten Bescheid der xxx für mich als Verfahrenshilfeverteidiger gegeben hat, so gebe ich dazu an, dass ich das nicht weiß.

Wenn ich sage, das weiß ich nicht dann können sich diese Ausführungen nur auf den Kollegen Mag. xxx beziehen. Ich war ja nur das Substitut. Jedenfalls war es so, dass eine schriftliche Bescheidausfertigung im Gesetz nicht vorgesehen ist. Als Substitut des Kollegen xxx bin ich vom Gericht immer geladen worden zu den einzelnen Verhandlungsbeginnen. Dies war von Beginn an so. Ich möchte auch noch hinzufügen, dass die Fakten „xxx“ und „xxx“ auf einer einzelnen Anklage gefußt haben. Es ist so, dass fortlaufend verhandelt wurde und es ist dann auch ein einziges Urteil ergangen. Diese beiden Fakten wurden durch ein eigenes Urteil des Landesgerichtes xxx entschieden und zwar in einem einzigen Verfahren. Ich habe für den Mandanten Dr. xxx für sämtliche Verfahren die Verfahrenshilfe beantragt die die xxx betroffen haben.

Wenn ich gefragt werde, ob es sich dabei um den Verfahrenshilfeantrag Dr. xxx vom 02.12.2015 gehandelt hat, so gebe ich dazu an, dass dies richtig ist. Es ist dazu nie eine Abweisung ergangen.

Das Gericht hat in sämtlichen Verhandlungsprotokollen mich als bewilligten und bestellten Verfahrenshelfer festgestellt. Ich habe auf die Bewilligung und auf die Bestellung für das Verfahren „xxx“ und „xxx“ vertraut und zwar habe ich da dem Gericht vertraut, weil das Gericht alleine dafür zuständig war den betreffenden allenfalls notwendigen Kontakt zur xxx herzustellen. Einer schriftlichen Zustellung eines allenfalls Bescheid der xxx an mich bedurfte es nicht vor allem nicht in Schriftform. Das Gericht hat meine Bestellung ausdrücklich in jeder Hauptverhandlung festgestellt. Die Aktenzahl der Staatsanwaltschaft xxx betreffend vier Angeklagte hat die Aktenzahl: xxx. In dieser Aktenzahl waren die beiden Fälle „xxx“ und „xxx“ umfasst. Die Geschäftszahl: xxx hat diese beiden Fälle „xxx“ und „xxx“ beinhaltet. Es gab dann für diese beiden Faktenkomplexe andere Geschäftszahlen nämlich: xxx. Das Gericht hat sich bei der angenommenen Bestellungsgrundlage nämlich bei xxx auf die Aktenzahl: xxx, in welches der Akt zum Verfahren: xxx, formals xxx einbezogen wurde. Das betrifft die nachträgliche Erklärung warum sich das Gericht auf den Bescheid vom 14.06.2016 bezogen hat. Im Verfahren selbst waren die Bewilligung der Verfahrenshilfe und die Bestellung des Beschwerdeführers nie ein Thema. Das Verfahren vor dem Landesgericht xxx hat bis zum Schluss die Geschäftszahl: xxx, getragen und wurde auch so durch ein entsprechendes abschließendes Urteil des Schöffengerichtes entschieden. Ich möchte nach Einsicht in die Anklageschrift, welche ich oben genannt hab noch klarstellen, dass die xxx Finanzierungen über verschiedene ausländische Firmen abgewickelt worden sind und es auch ein Thema war den Wert von Küstenland (Widmungswerten) zu überprüfen. Dies war auch der Grund, warum ich mir erlaubt habe gemäß § 21 RATG eine Erhöhung der Vergütung zu beantragen. Die Verfahrensabführung war äußerst komplex. Die Anklageschrift umfasste 66 Seiten, 75 Zeugen wurden beantragt und der Anklagevorwurf wurde auch auf mehrere Gutachten gestützt. In den 17 Hauptverhandlungen wurden etliche Beweisanträge gestellt und die Staatsanwaltschaft xxx hat im Zuge des Beweisverfahrens überwiegend den Sachverständigen beigezogen. Das war in mindestens 10 Verhandlungen der Fall. Es musste darauf eben immerhin eine entsprechende Vorbereitung durch mich als Substituten erfolgen. Es war auch eine neue Auseinandersetzung mit den Aussagen der Zeugen in den Verhandlungen notwendig. Für meine Person kann ich sagen, dass das Geld für die Beiziehung eines geeigneten Sachverständigen nicht zur Verfügung stand. Das Privatbeteiligtenbegehren ging über 17 Millionen Euro. Auch insofern bedurfte es einer detaillierten Auseinandersetzung mit den zivilrechtlichen Konsequenzen (Haftungsfolgen). Bis zum Schluss werden eben noch Beweisanträge gestellt. Zum Abschluss des Verfahren wurden insgesamt 217 Beweisurkunden verlesen zu denen die Verteidiger Stellung beziehen mussten oder eben Einsprüche zu erheben hatten. Diese verlesenen Dokumente haben zum Teil hunderte Seiten umfasst.

Wenn ich gefragt werde, ob es tatsächlich so war, dass die Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde im vorgelegten Kostenverzeichnis nicht von mir aufgenommen worden ist, so gebe ich dazu an, dass dies richtig ist. Es wurde jedoch der Fristsetzungsbeschluss des Landesgerichtes xxx zum Fall „xxx“ von mir als Grundlage für die Gebührenbestimmung im Leistungsverzeichnis aufgenommen. Es handelte sich dabei um die ersichtlichen 120/2 Stunden als Kostengrundlage für die Vergütung. Diese Verzeichnung war natürlich bedingt durch die tatsächliche Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde im Fall „xxx“ am 05.02.2018 (von den Parteien wird dieses Datum ausdrücklich bestätigt). Für die Ausführung des Rechtsmittels der Nichtigkeitsbeschwerde „xxx“ hätte ich an Tarif € 24.684 plus Einheitssatz € 12.342 plus 20 %iger USt plus allenfalls gemäß Erschwerniszuschlag gemäß § 21 RATG in meiner Leistungsaufstellung aufgenommen. Dies wurde auch aufgenommen allerdings beim Fristverlängerungsbeschluss. Das Gesetzt sieht vor, dass für hier eine Woche 10 Verhandlungsstunden zu veranschlagen sind. Dies ergibt sich aus § 16 Abs. 4 Satz 2 RAO. Die Anklageschrift im Fall „xxx“ umfasste 50 Seiten, richtete sich gegen 7 Angeklagte. Die Staatsanwaltschaft xxx hat 27 Zeugen und 67 Verlesungen beantragt was erst im Zuge des Verfahrens abgearbeitet werden musste oder konnte. Zumal mehrere Zeugen bereits im vorausgehenden Ermittlungsverfahren zum Teil mehrfach befragt worden sind in ihrer Zeugeneigenschaft.

Wenn ich gefragt werde, worin die Erschwernis in der Zeit vom 20.02.2017 bis einschließlich 05.07.2017 für mich als Substitut gelegen ist, vergleiche die Aufstellung auf Seite 6 des Bescheides im genannten Zeitraum, so gebe ich dazu an: „Die Erschwernis war für das ganze Verfahren durchgehend gegeben und nicht bloß sowie die xxx meint für die Vorbereitung.“ Die einzelnen Beweisergebnisse mussten ja erst im Laufe des Verfahrens bis zum Schluss abgearbeitet werden und zwar trifft das sowohl auf die Verteidigung als auch für das Gericht zu. Es bedurfte Vorhalten, das Aufzeigen von Widersprüchen. Zu beachten waren im Übrigen auch die unterschiedliche Beantwortung der Angeklagten. Es war auch so, dass sich die Angeklagten zum Teil gegenseitig belastet haben. Es waren vielfache Auslandsbezüge gegeben (xxx, xxx ist gleich xxx bzw. xxx, xxx und zwar hier ein Tochterunternehmen der xxx). Das Verfahren hat sich durch Änderung der Vorwurfsstrategie durch die Staatsanwaltschaft xxx mehrfach geändert, wobei Dr. xxx zum Teil als Vorstand, zum Teil als Vorsitzender des Vorstands, zum Teil des Aufsichtsrat und zu guter letzt ohne jegliche Funktion hinterfragt worden ist. Dementsprechend waren Prüfberichte der xxx sowie auch Berichte der xxx (xxx). In den 16 Hauptverhandlungen sind insgesamt 882 Elemente bestehend Wiederum mehrfach aus mehreren Ordnungsnummern und diese wiederum ihrerseits aus mehreren Seiten. Manchmal in hundertfacher Wertigkeit. Das heißt vom Volumen des Dokuments. Auch hier gab eines nicht unwesentlichen Privatbeteiligten Anspruch von 4,31 Millionen Euro.

Wenn ich gefragt werde, was als entsprechende Erschwernis bei der Auffassung der Gegenausführung Berufung xxx (29.01.2018) im vorliegenden Fall als erschwerend anzusehen war, so gebe ich dazu an: Im vorliegenden Fall war auf dem Privatbeteiligten Anspruch inhaltlich natürlich einzugehen und war eine entsprechende Vorbereitung dahingehend zu machen. Es ging dabei speziell um die Rolle der xxx Tochter und ob das Verhalten dieser Tochter der xxx überhaupt zuzurechnen worden ist. Ich sage das jetzt rein aus meiner Erinnerung. Ich bitte das Gericht das hier ausdrücklich festzuhalten.

Wenn ich gefragt werde, ob ich von der belangten Behörde zu den Details der geltend gemachten Erschwernis hier im Fall „xxx“ persönlich befragt worden bin, so gebe ich dazu an, dass dies nicht der Fall war.

Ich wurde auch zum Vorname eines möglichen Abschlages in Höhe von 25 % befragt.

Zum Erschwerniszuschlag ganz generell möchte ich dem Gericht noch folgendes bekannt geben: begonnen hat das Verfahren mit 5,5 Millionen Einzeldokumenten laut einem Sachverständigen. Insgesamt sind in den einzelnen Verfahren mehrere Sachverständige beigezogen werden von Seiten der STA und des Gerichtes. Da es einen objektiven Maßstab für eine Erschwernis nun mal so nicht gibt, möchte ich darauf verweisen, dass Staatsanwälte für das Verfahren freigestellt worden sind und für einzelne Verfahren auch Richter (wie zB. Richterin xxx, Richter xxx, Richterin xxx, Richterin xxx, Richterin xxx).

Das Übergewicht galt es natürlich durch einen Mehreinsatz von Seiten der Verteidigung diesen auszugleichen zumal sich die Anklagebehörde auch entsprechend der Polizei im Rahmen des Ermittlungsverfahrens bedient hat.

Wenn ich gefragt werde, wo im Leistungsverzeichnis die Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde zum Fall „xxx“ aufgenommen wurde, so gebe ich dazu an: „Sie ist mit dem Fristverlängerungsbeschluss als Gebühren bestimmendes Kriterium beantragt worden.“ In der Folge ausgeführt worden. Die Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde im Fall „xxx“ erfolgte am 16.05.2017. Ich verweise, wenn man schon auf eine derartige Zergliederung kommt, auf den Grundsatz falsa demonstratio non nocet.

Wenn ich zur Erschwernis für den Zeitraum 09.03.2017 bis 21.11.2017 im Fall „xxx“ gefragt werde und welche Elemente diese enthielt, so gebe ich dazu an: „Das betraf wiederum die Beweisaufnahme die abzuarbeiten war und zwar schon aufgrund der in der Anklageschrift beantragten Beweise der Staatsanwaltschaft xxx. Immerhin waren das 29 Zeugen. Die Anklageschrift umfasste 92 Seiten. Die Anklagebehörde stützte sich auf ein Gutachten mit 434 Seiten des Sachverständigen Mag. xxx dessen abschließende Erörterung zum Schluss des Verfahrens konkret auch noch am 19.10.2016 notwendig war bzw. stattgefunden hat.“ Der Privatbeteiligtenanspruch bezifferte sich in diesem Fall auf über 105 Millionen Euro und hier war es schwierig die Unterlagen aufzuarbeiten wie die Prüfberichte der xxx. Und in den 24 Hauptverhandlungen sind zum Schluss ca. 300 Beweisurkunden verlesen worden wozu wiederum die Verteidigung ihr Einverständnis zu erklären hatte oder eben einen Widerspruch einlegen musste. Auch in diesem Verfahren hat sich das Gericht mehrfach Sachverständigen bedient. Auf der Verteidigerseite war dies nicht so. Gleiches gilt für die Unterstützung der xxx oder xxx.

Ich bin seitens der belangten Behörde im Verfahren nicht zu den Details der geltend gemachten Erschwernis persönlich befragt worden. Meine Stellung als Zeuge hindert mich das zu kommentieren. Ich wurde auch zum Abschlag in Höhe von 25 % nicht seitens der belangten Behörde befragt.

Über Befragen der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers.

Zum Fall „xxx“: Im Ergänzungsvorbringen ist auf Seite 13 eine Äußerung an den VfGH zum Fall „xxx“ datiert mit 06.09.2017 und mit 21.11.2017 eine sogenannte Antragsuntermauerung an den OGH zu: xxx, im Kostenverzeichnis aufgenommen worden.

Gefragt wird seitens der Rechtsvertreterin, ob man die geltend gemachte Erschwernis auch auf diese beiden eben genannten Schriftsätze herunterbrechen kann und wenn ja wie.

Bei der Äußerung VfGH „xxx“ ging es um die Jahresfrist Problematik im § 16 Abs. 4 RAO soweit es meiner Erinnerung entspricht, weil nicht klar war die Wortwendung innerhalb eines Jahres genau zu verstehen ist. Dazu gab es einen Gesetzesprüfungsantrag an den VfGH.

Ich kann zur sogenannten Antragsuntermauerung an den OGH vom 21.11.2017 zur Geschäftszahl: xxx, nichts aus der Erinnerung sagen. Vorgelegt ist es jedenfalls worden.

Zum Faktenkomplex „xxx“ und „xxx“: Hat die belangte Behörde von der Stellung des Beschwerdeführers als Verfahrenshilfeverteidiger in Verfahren „xxx“ Kenntnis erlangt?

Dies ist eine Frage die sich zwischen Gericht der Bewilliungsinstanz und als xxx als Bestellungsinstanz abspielt. Ich habe hier keine Veranlassung gemacht. Es ist auch so, dass ich darauf keinen Einfluss habe. Mein Antrag vom 02.12.2015 zur Bewilligung der Verfahrenshilfe für Dr. xxx ist jedenfalls das Gericht nachgekommen indem es die Bewilligung zu Beginn jeder Hauptverhandlung ebenso dokumentiert hat wie die Bestellung. Dies war in allen Verhandlungsprotokollen so. Ich konnte daher auch in keiner Weise beschwert sein, weil meinem Antrag stattgegeben worden ist und auch die Voraussetzung für die Bestellung des Mag. xxx nach der geltenden Satzung der xxx gegeben war.

Die Direktorin der xxx gibt zum letzt angeführten an, dass es sich dabei nicht um die Satzung handelt, sondern um die Geschäftsordnung der xxx.

Über Befragen der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers.

Ich gehe jedenfalls von einer Sanierbarkeit von einer allenfalls unterlassenden Verständigung des Gerichtes an die xxx aus, weil alle Voraussetzungen für eine Bestellung des Herrn Mag. xxx gegeben waren und die xxx auf das laufende Verfahren ohnehin keinen Einfluss nehmen konnte.

Über Befragen des Vertreters der belangten Behörde.

Zu den Fällen „xxx“ und „xxx“: Ob dem Zeugen der Vorhalt des Ausschusses vom 17.08.2020 bekannt ist, ON20.

Da meine Reaktion der xxx hier bekannt sein muss erübrigt sich daher die Frage.

Wurde die Äußerung VfGH „xxx“ vom 06.09.2017 im Strafprozess xxx oder im Sonderpauschalvergütungsverfahren eingebracht?

Ich kann das aus dem Kopf nicht sagen und dies wäre von der belangten Behörde jederzeit von Amts wegen zu überprüfen gewesen.“

Der Zeuge Dr. xxx hat in seiner Einvernahme umfangreich auf seine erbrachten Leistungen für die von den einzelnen Spruchpunkten des Bescheides erfassten Faktenkomplexen insbesondere „xxx“, „xxx“, „xxx“ und „xxx“ Bezug genommen. Wie schon in den Verfahren mit den Aktenzahlen KLVwG-614/2020 (Fall: xxx) und KLVwG615/2020 (Fall: xxx) hat der Zeuge im Rahmen seiner Darlegungen versucht, das Gericht von der Berechtigung der Erschwerniszulage zu überzeugen. Aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ist ersichtlich, dass keine einzige Leistungsaufstellung der hier betroffenen Verfahren verwertungstaugliche Angaben einer von Erschwernis getragenen Tätigkeit der beschwerdeführenden Partei enthält. Dies trifft auf die angeführten Hauptverhandlungstermine und auf die entsprechenden mitunter verfassten Schriftsätze zu. Der Zeuge hat im Rahmen seiner Einvernahme auch den Versuch unternommen, insbesondere zu den Fällen „xxx“ und „xxx“, für die relevanten Zeiträume die Erschwernis in Höhe von 100 % konkret anzugeben. Dazu verwies der Zeuge auf die schon in den Verfahren mit den Zahlen: KLVwG-614/2020 und KLVwG615/2020 gemachten Ausführungen und wiederholte diese im Wesentlichen zu den beiden Faktenkomplexen „xxx“ und „xxx“. Zu den Beweisthemen „xxx“ und „xxx“ und zum Beweisthema, ob der Beschwerdeführer letztendlich als Verfahrenshilfeverteidiger bestellt worden ist oder nicht, führte der Zeuge schließlich aus, dass das Gericht (Landesgericht) seinem mit 02.12.2015 bei Gericht gestellten Antrag zur Bewilligung der Verfahrenshilfe für den Angeklagten Dr. xxx jedenfalls nachgekommen sei, indem es die Bewilligung zu Beginn jeder Hauptverhandlung ebenso dokumentiert hat, wie die korrespondierende Bestellung. Ein derartiges Beweisergebnis ist aufgrund der Urkundenlage nicht anzunehmen und hat die belangte Behörde in ihrem Bescheid detailliert dargelegt, dass es im Rahmen der Faktenkomplexe „xxx“ und „xxx“ eben zu keiner konstitutiven Bestellung des Beschwerdeführers zum Verfahrenshelfer gekommen ist. Der Zeuge hat im Zuge seiner Einvernahme betreffend die maßgeblichen einzeln verzeichneten Leistungen nicht angeführt, worin gerade bei der konkreten Leistung die Erschwernis liegen würde. Dies hat der Zeuge auch im Rahmen seiner Befragung nie genau dargelegt, bzw. nicht darlegen wollen oder können, sodass das erkennende Landesverwaltungsgericht nicht davon überzeugt werden konnte, dass die verzeichneten Leistungen im Rahmen der Sonderpauschalvergütung für die fraglichen Zeiträume von einer 100 %-igen Erschwernis im Sinne des § 21 Abs. 1 RATG getragen waren.

Auch die Angaben des Zeugen im Zusammenhang mit der Ausführung des Rechtsmittels Nichtigkeitsbeschwerde zum Fall „xxx“ sowie zur Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde zum Fall „xxx“ konnten die Feststellungen des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten im Sinne einer Abweisung des davon betroffenen Begehrens nicht umstoßen.

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat in einer intensiven Zeugenbefragung des Dr. xxx versucht, aufgrund der Angaben zu erforschen, worin die geltend gemachten Erschwernisgründe für die einzelnen Verfahrenshilfeleistungen nun gelegen sind.

In den betreffenden Leistungsaufstellungen der Anträge vom 12.03.2018 und 27.02.2019 hat der einvernommene Zeuge Dr. xxx zu keiner einzigen dieser Hauptverhandlungstermine und den entsprechenden Wartezeiten bzw. Unterbrechungen eine konkrete Leistung angeführt, geschweige denn angegeben, welche Erschwernis damit verbunden gewesen sein soll. Für die Wartezeiten und Unterbrechungen wäre auch hier vom Zeugen Dr. xxx darzulegen gewesen, worin gerade bei diesen Zeiten in der Leistungserbringung eine Erschwernis gelegen haben soll. In keinem einzigen Punkt seiner Aussage hat der Zeuge Dr. xxx einen tauglichen und nachvollziehbaren Erschwernisgrund liefern können. Sohin konnte der Beschwerdeführer das erkennende Gericht nicht davon überzeugen, dass gleichsam über ganze Leistungsperioden, welche den betreffenden Sonderpauschalvergütungen zu Grunde lagen, eine Erschwernis von 100 % gemäß § 21 Abs. 1 RATG zu Grunde lag.

III.Die zur Lösung des vorliegenden Falles maßgeblichen Rechtsvorschriften und Rechtsgrundlagen lauten wie folgt:

§ 16 Rechtsanwaltsordnung lautet:

§ 16 Rechtsanwaltsordnung – RAO

(1) Der Rechtsanwalt kann sein Honorar mit der Partei frei vereinbaren. Er ist jedoch nicht berechtigt, eine ihm anvertraute Streitsache ganz oder teilweise an sich zu lösen.

(2) Der nach den §§ 45 oder 45a bestellte Rechtsanwalt hat die Vertretung oder Verteidigung der Partei nach Maßgabe des Bestellungsbescheides zu übernehmen und mit der gleichen Sorgfalt wie ein frei gewählter Rechtsanwalt zu besorgen. Er hat an die von ihm vertretene oder verteidigte Partei, vorbehaltlich weitergehender verfahrensrechtlicher Vorschriften, nur so weit einen Entlohnungsanspruch, als ihr der unterlegene Gegner Kosten ersetzt.

(3) Für die Leistungen, für die die nach den §§ 45 oder 45a bestellten Rechtsanwälte zufolge verfahrensrechtlicher Vorschriften sonst keinen Entlohnungsanspruch hätten, haben die in der Liste einer österreichischen Rechtsanwaltskammer eingetragenen Rechtsanwälte an diese Rechtsanwaltskammer einen Anspruch darauf, daß sie jedem von ihnen aus dem ihr zugewiesenen Betrag der Pauschalvergütung einen gleichen Anteil auf seinen Beitrag zur Alters-, Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenversorgung anrechnet, soweit nicht ein Anspruch auf Vergütung nach Abs. 4 besteht.

(4) In Verfahren, in denen der nach den §§ 45 oder 45a bestellte Rechtsanwalt innerhalb eines Jahres ab dem ersten von ihm geleisteten Verhandlungstag mehr als zehn Verhandlungstage oder insgesamt mehr als 50 Verhandlungsstunden tätig wird, hat er unter den Voraussetzungen des Abs. 3 für alle jährlich darüber hinausgehenden Leistungen an die Rechtanwaltskammer Anspruch auf eine angemessene Vergütung. Auf Antrag des Rechtsanwalts ist bei Verfahren, in denen das Gericht unter Heranziehung von § 285 Abs. 2 StPO eine Verlängerung der Frist zur Ausführung des Rechtsmittels beschließt, die Tätigkeit zur Erstellung der Rechtsmittelschrift in Ansehung jeder vollen Woche, um die die Rechtsmittelfrist verlängert wurde, der Teilnahme an zehn Verhandlungsstunden gleichzuhalten; Entsprechendes gilt im Fall der Verlängerung der Frist für die Gegenausführung zum Rechtsmittel unter Heranziehung von § 285 Abs. 4 zweiter Satz StPO. Der Antrag auf Vergütung ist vom Rechtsanwalt bei sonstigem Ausschluss bis spätestens zum 31. März des auf das abgelaufene Kalenderjahr, in dem der Rechtsanwalt seine Leistungen erbracht hat, folgenden Jahres bei der Rechtsanwaltskammer einzubringen. Auf diese Vergütung ist dem Rechtsanwalt auf sein Verlangen nach Maßgabe von Vorschußzahlungen nach § 47 Abs. 5 letzter Satz von der Rechtsanwaltskammer ein angemessener Vorschuß zu gewähren. Über die Höhe der Vergütung sowie über die Gewährung des Vorschusses und über dessen Höhe entscheidet der Ausschuß. Im Rahmen der Festsetzung der angemessenen Vergütung sind die vom Rechtsanwalt in seinem Antrag verzeichneten Leistungen entsprechend der zeitlichen Abfolge ihrer Erbringung zu berücksichtigen und zu beurteilen. Ist die Vergütung, die der Rechtsanwalt erhält, geringer als der ihm gewährte Vorschuß, so hat der Rechtsanwalt den betreffenden Betrag dem Ausschuß der Rechtsanwaltskammer zurückzuerstatten.

(5) Die Regelungen der Abs. 3 und 4 sind auch sinngemäß anzuwenden, wenn sich der Entlohnungsanspruch eines nach § 61 Abs. 3 StPO bestellten Amtsverteidigers trotz Ausschöpfung der ihm zur Hereinbringung zumutbaren Schritte als uneinbringlich erweist und dies vom Ausschuß der Rechtsanwaltskammer festgestellt wurde.

§ 45 Rechtsanwaltsordnung lautet:

§ 45 Rechtsanwaltsordnung – RAO

VI. ABSCHNITTBestellung von Rechtsanwälten, besonders zur Verfahrenshilfe

(1) Hat das Gericht die Beigebung eines Rechtsanwalts beschlossen oder schließt die Bewilligung der Verfahrenshilfe eine solche Beigebung ein, so hat die Partei Anspruch auf die Bestellung eines Rechtsanwalts durch die Rechtsanwaltskammer.

(2) Die Bestellung für ein Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof oder Bundesverwaltungsgericht obliegt dem Ausschuß der nach dem gewöhnlichen Aufenthalt der Partei, sonst dem Ausschuß der nach dem Sitz des Gerichtes zuständigen Rechtsanwaltskammer.

(3) Müßte der bestellte Rechtsanwalt außerhalb des Sprengels des Gerichtshofs erster Instanz, wo er seinen Kanzleisitz hat, tätig werden oder ist der Partei, die sich außerhalb dieses Sprengels aufhält, die Zureise zu dem bestellten Rechtsanwalt für eine notwendige mündliche Aussprache wegen unüberwindlicher Hindernisse oder hoher Kosten unzumutbar, so hat der Ausschuß der nach dem Ort der vorzunehmenden Tätigkeit beziehungsweise nach dem Aufenthaltsort der Partei zuständigen Rechtsanwaltskammer auf Antrag des bestellten Rechtsanwalts oder der Partei hierzu einen Rechtsanwalt zu bestellen, der im Sprengel des Gerichtshofs erster Instanz, wo dieser Ort liegt, seinen Kanzleisitz hat.

(4) Kann der bestellte Rechtsanwalt die Vertretung oder Verteidigung aus einem der im § 10 Abs. 1 erster Satz zweiter Halbsatz oder zweiter Satz angeführten Gründe oder wegen Befangenheit nicht übernehmen oder weiterführen, so ist er auf seinen Antrag, auf Antrag der Partei oder von Amts wegen zu entheben und ein anderer Rechtsanwalt zu bestellen. Im Fall des Todes des bestellten Rechtsanwalts oder des Verlustes seiner Berechtigung zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft ist von Amts wegen ein anderer Rechtsanwalt zu bestellen.

(4a) Ist das Gerichtsverfahren, für das die Beigebung des Rechtsanwaltes erfolgt ist, rechtskräftig beendet und wird nicht innerhalb eines Jahres ein Vollstreckungsverfahren eingeleitet, so ist der bestellte Rechtsanwalt auf seinen Antrag von der Rechtsanwaltskammer zu entheben, wenn der Auftrag zur Einleitung eines Vollstreckungsverfahrens für die nächste Zeit nicht absehbar ist. Die Enthebung ist dem Verfahrenshilfeempfänger mit der Belehrung mitzuteilen, dass er auf Grund der weiterhin aufrechten Bewilligung der Verfahrenshilfe durch Beigebung eines Rechtsanwaltes jederzeit bei der zuständigen Rechtsanwaltskammer die Bestellung eines Rechtsanwaltes zur Einleitung eines Vollstreckungsverfahrens begehren kann.

(5) Von jeder Bestellung hat der Ausschuß der Rechtsanwaltskammer in den Fällen des Abs. 2 das benachrichtigende Gericht, in den Fällen des Abs. 3 das Gericht, bei dem das Verfahren in erster Instanz geführt wird, oder, falls der bestellte Rechtsanwalt bei einem anderen Gericht einzuschreiten hat, dieses zu verständigen. Gleiches gilt in den Fällen des Abs. 4 und des Abs. 4a.

§ 47 Rechtsanwaltsordnung lautet:

§ 47 Rechtsanwaltsordnung – RAO

VII. ABSCHNITT

Pauschalvergütung

Alters-, Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenversorgung

(1) Der Bund hat dem Österreichischen Rechtsanwaltskammertag für die Leistungen der nach § 45 bestellten Rechtsanwälte, für die diese zufolge verfahrensrechtlicher Vorschriften sonst keinen Entlohnungsanspruch hätten, jährlich spätestens zum 30. September für das laufende Kalenderjahr eine angemessene Pauschalvergütung zu zahlen. Auf die für das laufende Kalenderjahr zu zahlende Pauschalvergütung sind Vorauszahlungen in angemessenen Raten zu leisten.

(2) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes ist eine Pauschalvergütung von 32,000.000 S jährlich als angemessen anzusehen.

(3) Der Bundesminister für Justiz hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und dem Hauptausschuß des Nationalrats durch Verordnung die Höhe der Pauschalvergütung entsprechend neu festzusetzen, wenn

1. sich die wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich geändert haben,

2. die Anzahl der jährlichen Bestellungen oder der Umfang der Leistungen im Sinn des Abs. 1 um mehr als 20 vH gestiegen oder gesunken ist oder

3. es sich als notwendig erweist, die Vergütung für die Leistungen im Sinn des Abs. 1 dort, wo keine gesetzlichen Tarife bestehen, der Entlohnung anzunähern, die nach den Standesrichtlinien der Rechtsanwälte als angemessen angesehen wird.

(4) Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Veränderung im Sinn des Abs. 3 Z 1 oder 2 eingetreten ist, ist von jenem Zeitpunkt auszugehen, bis zu dem diese Umstände bei der letzten Neufestsetzung berücksichtigt worden sind.

(5) Für nach § 16 Abs. 4 erster Satz erbrachte Leistungen ist eine angemessene Pauschalvergütung gesondert festzusetzen. Diese Leistungen bleiben bei der Neufestsetzung der Pauschalvergütung nach Abs. 3 außer Betracht. Abs. 3 erster Halbsatz ist anzuwenden, wenn die festzusetzende Pauschalvergütung den Betrag von 50 000 Euro übersteigt. Auf die mit Verordnung gesondert festzusetzende Pauschalvergütung kann der Bundesminister für Justiz dem Österreichischen Rechtsanwaltskammertag auf dessen Antrag für bereits erbrachte Verfahrenshilfeleistungen im Rahmen der jeweils im Bundesfinanzgesetz für diese Zwecke verfügbaren Mittel einen angemessenen Vorschuß gewähren; ist die tatsächlich festgesetzte Pauschalvergütung geringer als der gewährte Vorschuß, so hat der Österreichische Rechtsanwaltskammertag dem Bundesminister für Justiz den betreffenden Betrag zurückzuerstatten.

(6) Die vorangehenden Bestimmungen sind auch sinngemäß auf die Fälle des § 16 Abs. 5 anzuwenden.

Die allgemeinen Honorar-Kriterien (AHK), kundgemacht auf der Homepage des Österreichischen Rechtsanwaltskammertages (http://www.rechtsanwaelte.at) am 10.10.2005, 28.04.2008, 11.05.2009, 11.05.2011, 03.10.2012, 30.09.2013, 27.05.2014, 25.05.2015 und am 15.07.2017 lauten:

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§ 21 Rechtsanwaltstarifgesetz (RATG) in der geltenden Fassung lautet:

§ 21 Rechtsanwaltstarifgesetz – RATG

Prüfung durch das Gericht; Entlohnung über das Maß des Tarifs

(1) Die richterliche Befugnis, die Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit der einzelnen Leistungen zu prüfen, bleibt unberührt. Wenn im einzelnen Falle die Leistung des Rechtsanwaltes nach Umfang oder Art den Durchschnitt erheblich übersteigt, ist die Entlohnung dafür unabhängig vom Tarif, insbesondere unter Berücksichtigung der aufgewendeten Zeit und Mühe, angemessen festzusetzen.

(2) Unter die Ansätze des Tarifs darf, auch bei gerichtlicher Bestimmung der Entlohnung für Leistungen gleicher oder ähnlicher Art, die dem Tarif nicht unterliegen, nur heruntergegangen werden, wenn der Rechtsanwalt keine höhere Entlohnung verlangt.

IV.Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 16 Abs. 3 Rechtsanwaltsordnung – RAO haben, für die Leistungen, für die nach den §§ 45 oder 45a bestellten Rechtsanwälte zur Folge verfahrensrechtlicher Vorschriften sonst keinen Entlohnungsanspruch hätten, die in der Liste einer xxx eingetragenen Rechtsanwälte an diese xxx einen Anspruch darauf, dass jedem von ihnen aus dem ihr zugewiesenen Betrag der Pauschalvergütung einen gleichen Anteil auf seinen Beitrag zur Alters-, Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenversorgung angerechnet, soweit nicht ein Anspruch auf Vergütung nach Abs. 4 besteht.

Gemäß § 16 Abs. 4 RAO hat in Verfahren, in denen der nach den §§ 45 oder 45a bestellte Rechtsanwalt innerhalb eines Jahres ab dem ersten von ihm geleisteten Verhandlungstag mehr als 10 Verhandlungstage oder insgesamt mehr als 50 Verhandlungsstunden tätig wird, er unter den Voraussetzungen des Abs. 3 für alle jährlich darüberhinausgehenden Leistungen an die xxx Anspruch auf eine angemessene Vergütung.

Mit dem Berufsrechts-Änderungsgesetz 2020 – BRÄG 2020 (in Kraft getreten am 01.04.2020) wurde in § 16 Abs. 4 RAO die Wendung aufgenommen, dass die Jahresfrist, innerhalb derer die maßgebliche Grenze überschritten werden muss, ab dem ersten von ihm (gemeint: demgemäß §§ 45 oder 45a bestellten Rechtsanwalt) geleisteten Verhandlungstag zu laufen beginnt.

Auf Antrag des Rechtsanwaltes ist bei Verfahren, in denen das Gericht unter Heranziehung von § 285 Abs. 2 StPO eine Verlängerung der Frist zur Ausführung des Rechtsmittels beschließt, die Tätigkeit zur Erstellung einer Rechtsmittelfschrift in Ansehung jeder vollen Woche, um die Rechtsmittelfrist verlängert, der Teilnahme an 10 Verhandlungsstunden gleichzuhalten. Der Antrag auf Vergütung ist zum Rechtsanwalt bei sonstigem Ausschluss bis spätestens zum 31.03. des auf das abgelaufene Kalenderjahr, in dem der Rechtsanwalt seine Leistungen erbracht hat, folgenden Jahres bei der xxx einzubringen. Im Rahmen der Festsetzung der angemessenen Vergütung sind die vom Rechtsanwalt in seinem Antrag verzeichneten Leistungen entsprechend der zeitlichen Abfolge ihrer Einbringung zu berücksichtigen und zu beurteilen. Ist die Vergütung, die der Rechtsanwalt erhebt, geringer als der ihm gewährte Vorschuss, so hat der Rechtsanwalt den betroffenen Betrag dem Ausschuss der xxx zurückzuerstatten.

Zur Fallfrist des § 16 Abs. 3 dritter Satz RAO ist auszuführen, dass mit dem Berufsrechts-Änderungsgesetz 2020 – BRÄG 2020 eine Änderung dieser Fallfrist für die Geltendmachung des Anspruches (bis spätestens zum 31.03. des auf das abgelaufene Kalenderjahr, in dem der Rechtsanwalt seine Leistungen erbracht hat, folgenden Jahres).

Zu den Fällen „xxx“ und „xxx“ betreffend die Spruchpunkte I.1. bis I.2. und die Spruchpunkte II.1. bis II.2. ist auszuführen, dass gemäß § 16 Abs. 4 RAO die Gewährung einer Sonderpauschalvergütung eine Bestellung nach den §§ 45 oder 45a RAO voraussetzt.

Nach den getroffenen Feststellungen gab es weder zu den Verfahren des Landesgerichtes xxx zu den Zahlen: xxx (gemeint xxx, zur richtigen Aktenzahl siehe ebenso: VwGH vom 29.07.2020, Ra 2020/03/077-3, Seite 5, 1. Absatz auf dieser Seite) noch zur Zahl: xxx, auf diese Zahl verwies der Antragsteller später im Beschwerdeverfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Kärnten, einen gerichtlichen Beschluss über die Beigebung eines Verteidigers nach § 61 StPO in den Verfahren „xxx“/“xxx“. Auch korrespondierende Bestellungsbescheide der belangten Behörde gemäß § 45 RAO für diese Fälle „xxx“ und „xxx“ sind nicht existent. Auch wenn der Beschwerdeführer auf seinen im Jahr 2015 beim Landesgericht Kärnten eingebrachten Antrag (02.12.2015), welcher als Gesamtantrag zu verstehen war, verweist, ist daraus aus der Faktenkette keine Bestellung des Beschwerdeführers zum Verfahrenshilfeverteidiger für die Faktenkomplexe „xxx“ und „xxx“ abzuleiten. Die belangte Behörde war daher im Recht, die Vergütungsbegehren für den Fall „xxx“ und „xxx“ abzuweisen.

Zum Spruchpunkt I.3. ist rechtlich wie folgt auszuführen:

Die belangte Behörde hat die Leistungen des Verfahrenshilfeverteidigers für den Zeitraum 20.02.2017 bis 05.07.2017 mit einem Betrag von EUR 14.981,76 für dieses Verhandlungsjahr festgesetzt.

Im darauffolgenden Verhandlungsjahr, welches nach dem 05.072017 begann, wurde die Sonderpauschalvergütungsgrenze erst aufgrund des Fristverlängerungsbeschlusses vom 21.12.2017 erreicht. Die Fristverlängerung um 6 Wochen ist gemäß § 16 Abs. 4 Satz 2 RAO der Teilnahme an 60 Verhandlungsstunden gleichzusetzen (allerdings nur für die Ermittlung der Sondervergütungsgrenze von 50 Verhandlungsstunden, nicht hingegen für die Festsetzung der Höhe der Entlohnung des Rechtsanwaltes für das Rechtsmittel). In dieser Leistungsperiode war die Gegenausführung zur Berufung die einzige innerhalb der gemäß § 16 Abs. 4 RAO maßgeblichen Jahresfrist erbrachte Leistung. Hier muss zunächst die Sondervergütungsgrenze veranschlagt werden, bevor darüberhinausgehender Aufwand einer Sonderpauschalvergütung zugänglich ist. Die von der belangten Behörde zu diesem Zweck aufgestellte Relation, in der das Ausmaß der Verlängerung der Frist für die Gegenausführung zur Berufung (6 Wochen) in einem Verhältnis zur regulären Frist (4 Wochen) gesetzt wurde kann vom Landesverwaltungsgericht Kärnten nicht nachvollzogen werden; es handelt sich schließlich bei der Leistung „Gegenausführung Berufung xxx“ vom 29.01.2018 um einen Schriftsatz. Eine entsprechende Aliquotierung ist hier nicht geboten und ergibt sich auch nicht aus der gesetzlichen Bestimmung. Dem Beschwerdeführer war daher der volle Betrag für die „Gegenausführung Berufung xxx“ zuzusprechen.

Der vorgenommene Abschlag von 25 % von der Nettogesamtsumme beruht auf der von der Judikatur geforderten Annäherung an die Sätze der AHK (vgl. VwGH 04.11.2002, 2000/10/0050; 18.05.2010, 2009/06/0263). Aus der zum Fall „xxx“ vorgelegten Leistungsaufstellung, wie sie im Antrag vom 12.03.2018 enthalten war, ergaben sich die Verhandlungszeiten und die Wartezeiten/Unterbrechungen. Im gegebenen Beschwerdefall war der verzeichnete 100 %-ige Zuschlag nach § 21 Abs. 1 RATG nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten nicht zuzusprechen.

Gemäß § 21 Abs. 1 RATG bleibt die richterliche Befugnis, die Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit der einzelnen Leistungen zu überprüfen, unberührt. Wenn im einzelnen Fall die Leistungen des Rechtsanwaltes nach Umfang oder Art den Durschnitt erheblich übersteigt, ist die Entlohnung dafür unabhängig vom Tarif, insbesondere unter Berücksichtigung der aufgewendeten Zeit und Mühe angemessen festzusetzen.

Im gegenständlichen Fall hat die beschwerdeführende Partei den Erschwerniszuschlag im Sinne des § 21 Abs. 1 RATG in Höhe von 100 % beantragt. Auf Basis des Leistungsverzeichnisses zum Fall ist es dem Beschwerdeführer auf Leistungspositionsebene nicht gelungen, die jeweils konkret in Betracht kommende Erschwernis im Rahmen seines Vorbringens hinreichend zu bescheinigen oder beweissicher darzutun. Der verzeichnete Zuschlag von 100 % nach § 21 RATG gebührt hier der beschwerdeführenden Partei deshalb nicht, weil sie in Hinblick auf die im Leistungsverzeichnis jeweils einzelnen Leistungspositionen nicht bescheinigt hat, inwieweit sie eine nach Umfang und Art den Durchschnitt erheblich übersteigende Leistung erbracht hat. In diesem Punkt ist der belangten Behörde beizupflichten, dass es gerade darauf angekommen wäre, eine besondere Erschwernis bei den vorliegenden sonderpauschalvergütungsrelevanten Verhandlungsleistungen ab der Hauptverhandlung vom 20.02.2017 durch entsprechende Bescheinigungsmittel und Beweise seitens der beschwerdeführenden Partei zu belegen. Auch der zusätzlich geltend gemachte 100 %-ige Erschwerniszuschlag für die fünfseitige Gegenäußerung zur Berufung der Privatbeteiligten vermag keinen Zuspruch einer 100 %-ige Erschwerniszulage im Rahmen der Sonderpauschalvergütung zu rechtfertigen. Wie schon in den Vorverfahren des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten zu den Akten „xxx“ und „xxx“ festgehalten wurde, schafft die Tatsache, dass von äußerst umfangreichen und sehr komplexen Verfahren auszugehen ist, nicht automatisch die Grundlage, für die in diesem Verfahren erbrachten (sämtlichen) Leistungen einen 100 %-igen Erschwerniszuschlag in pauschaler Art und Weise zuzusprechen. Der Behörde ist auch beizupflichten, dass bei der in Rede stehenden Gegenäußerung nicht zu erkennen sei, dass diese nach Umfang oder Art den Durchschnitt erheblich übersteigt. Dies wäre jedoch nach § 21 Abs. 1 RATG Voraussetzung für die Gewährung eines 100 %-igen Erschwerniszuschlages.

Die belangte Behörde hat daher zu Recht das Vorliegen eines 100 %-igen Zuschlages gemäß § 21 RATG zutreffend verneint und der beschwerdeführenden Partei einen derartigen Zuschlag nicht gewährt.

Was den vorgenommenen Abschlag in Höhe von 25 % von der Nettosumme bzw. von der Zwischensumme zur Leistung „Gegenausführung Berufung xxx“ vom 29.01.2018 betrifft, so ist seitens des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten wie folgt auszuführen:

Im Strafprozess gibt es keinen eigenen Straftarif im Vergleich zum Zivilprozess. Die in den allgemeinen Honorarkriterien (AHK) des österreichischen Rechtsanwaltskammertages angeführten Tarifansätze sind vergleichsweise hoch. Die darin enthaltenen Tarife sind betragsmäßig fest vorgegebene Tarife. Vergleicht man nun den Tarifansatz im Strafprozess mit jenem im Zivilprozess, so ist augenfällig, dass Verhandlungsleistungen im Strafprozess hoch tarifiert sind. Im konkreten Fall war der Tarifansatz gemäß AHK anzuwenden. Auch in diesem Zusammenhang hat der xxx nicht außer Acht gelassen, dass jede Verhandlung eine gewisse Vorbereitung und Nachbereitung erfordert, diese Tätigkeit jedoch durch den vorliegenden maßgebenden Tarifansatz als angemessen abgegolten wird und dafür eben auch aus diesem Grund kein zusätzlicher Erschwerniszuschlag in der Höhe von 100 % für einzelne erbrachte Leistungen gebührt.

Den allgemeinen Honorarkriterien (AHK) des österreichischen Rechtsanwaltskammertages kommt als kodifizierten Gutachten über die Angemessenheit der im RATG nicht näher geregelten anwaltlichen Leistungen für die Honorarberechnung Bedeutung zu, sofern zwischen Rechtsanwalt und Mandant keine Honorarvereinbarung geschlossen wurde und kein gesetzlicher Tarif besteht.

In den §§ 1 bis 4 der AHK wird zusammengefasst ausgeführt, dass im Fall einer Begutachtung der Angemessenheit von Entlohnungen für Rechtsanwalttarife die Bemessungsgrundlagen und Honoraransätze der AHK als angemessene Entlohnung (§ 17 RAO, §§ 1152, 1004 ABGB) zu betrachten sind (in diesem Sinne: VwGH 17.12.2009, 2009/06/0144).

Nach § 16 Abs. 4 RAO hat aber die Kammer nicht etwa die angemessene Entlohnung eines Wahlverteidigers, der aufgrund vertraglicher Vereinbarung mit seinem Mandanten tätig wurde, zu bemessen, sondern eine angemessene Vergütung für einen gemäß § 61 StPO vom Gericht beigegebenen und gemäß § 45 RAO von der Rechtsanwaltskammer bestellten Rechtsanwalt, der somit aufgrund eines öffentlichen rechtlichen Pflichtverhältnis im Rahmen der Mitwirkung der Rechtsanwaltschaft in der Rechtspflege tätig wird, festzusetzen. Maßgeblich ist somit, in welcher Höhe die Vergütungen für gemäß § 45 RAO bestellte Rechtsanwälte in den Fällen mit vergleichbaren Leistungsumfang bemessen werden. Die Angemessenheit der gesondert festzusetzenden Pauschalvergütung werde nach den für die Festsetzung der Pauschalvergütung im allgemeinen anzuwendenden Grundsätzen (siehe insbesondere § 47 Abs. 3 Z 3 RAO) zu bestimmen sein. In der zuletzt zitierten Gesetzesstelle ist davon die Rede, „die Vergütung … der Entlohnung anzunähern, die nach den Standesrichtlinien der Rechtsanwälte als angemessen angesehen werden“.

Im Erkenntnis vom 04.11.2002, Zahl: 2000/10/0050, hat der Verwaltungsgerichtshof die Auffassung vertreten, dass es nicht rechtswidrig ist, im Sinne einer Annäherung an die nach den Standesrichtlinien als angemessen anzusehende Entlohnung und in Verweisung auf die allgemeine Übung von den Ansätzen der AHR (AHK) ausgehenden Abschlag von 25 % vorzunehmen (VwGH 17.12.2009, 2009/06/0144 und in weiteren Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofes vom 18.05.2010, 2009/06/0263).

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten konnte daher keine Rechtswidrigkeit in der Vorgehensweise der belangten Behörde für die Vornahme eines 25 %-igen Abschlages von der Nettosumme erkennen. Die beschwerdeführende Partei blieb im Verfahren ebenso eine Erklärung schuldig, warum der 25 %-ige Abschlag von der Nettosumme zu Unrecht vorgenommen worden ist. Die beschwerdeführende Partei konnte für den maßgeblichen Zeitraum keinen plausiblen Grund dafür darlegen, warum von der allgemeinen Übung der Vornahme eines entsprechenden Abschlages im vorliegenden Fall abgegangen wird. Dass im vorliegenden Fall kein 25 %-iger Abschlag von der Nettosumme seitens der belangten Behörde vorgenommen werden hätte dürfen, ist für das Landesverwaltungsgericht Kärnten aufgrund des vom Gericht durchgeführten ergänzenden Beweisverfahrens nicht ersichtlich.

Es ist somit nicht rechtswidrig, dass die Behörde zum einen die AHK als Richtlinie für die Bemessung der besonderen Vergütung heranzog und zum anderen, - im Sinne einer Annäherung an die nach den Standesrichtlinien als angemessen anzuziehende Entlohnung und auf die allgemeine Übung verweisend - von den Ansätzen der AHK ausgehend, einen Abschlag von 25 % vorgenommen hat.

Insgesamt gebührt daher dem Beschwerdeführer aufgrund des Antrages vom 12.03.2018 im Fall „xxx“ eine Sonderpauschalvergütung von EUR 14.981,76 plus EUR 823,50, insgesamt also EUR 15.805,26 (inklusive 20 %-iger Umsatzsteuer).

Zum Faktenkomplex „xxx“ (Spruchpunkt I.4.) ist rechtlich wie folgt auszuführen:

Das für diesen Fall maßgebliche Verhandlungsjahr begann gemäß § 16 Abs. 4 RAO am 08.03.2016 und endete am 08.03.2017.

Die Leistungen des Jahres 2016 waren bereits Gegenstand eines Antrages vom 15.01.2017 und wurden mit Bescheid des xxx vom 14.01.2020, Zahl: xxx bereits vergütet. Eine dagegen erhobene Beschwerde des Beschwerdeführers an das Landesverwaltungsgericht Kärnten wurde von diesem mit Erkenntnis vom 27.02.2022, Zahl: KLVwG-614/2020 ab. Das darauffolgende Verhandlungsjahr begann am 09.03.2017 zu laufen. Gemäß § 16 Abs. 4 RAO wird die relevante Sondervergütungsgrenze aufgrund eines Fristverlängerungsbeschlusses vom 15.03.2017 allerdings nur dann erreicht, wenn der Antragsteller das Rechtsmittel auch tatsächlich ausgeführt hätte. Dies ergibt sich aus § 16 Abs. 4 Satz 2 RAO der wie folgt lautet:

„Auf Antrag des Rechtsanwaltes ist bei Verfahren, in denen das Gericht unter Heranziehung von § 285 Abs. 2 StPO eine Verlängerung der Frist zur Ausübung des Rechtsmittels beschließt, die Tätigkeit zur Erstellung der Rechtsmittelschrift in Ansehung jeder vollen Woche, um die die Rechtsmittelfrist verlängert wurde, der Teilnahme an 10 Verhandlungsstunden gleichzuhalten …“

Wie sich aus dem Beweisverfahren ergeben hat, ist die Nichtigkeitsbeschwerde im Fall „xxx“ als einzige Leistung tatsächlich erst am 16.05.2017 ausgeführt worden. In der Leistungsaufstellung zum Antrag vom 12.03.2018 wurde jedoch die Ausführung der Rechtsmittelschrift nicht im Leistungsverzeichnis aufgenommen und daher auch nicht als Leistung des Verfahrenshelfers verzeichnet.

Dies hat nach § 16 Abs. 4 RAO die Folge, dass im vorliegenden Fall die Sondervergütungsgrenze in dem mit 09.03.2017 beginnenden Verhandlungsjahr nicht erreicht wurde. Es ist und bleibt Sache des Verfahrenshilfeverteidigers ein betreffendes Leistungsverzeichnis bzw. in der betreffenden Leistungsaufstellung alle durchgeführten Leistungen in chronologischer Folge anzuführen. Da der Fristverlängerungsbeschluss vom 15.03.2017 datiert und schließlich mit 16.03.2017 in das Leistungsverzeichnis zum vorliegenden Fall aufgenommen worden ist, ergibt sich daraus, dass zu diesem Zeitpunkt nach dem durchgeführten Beweisverfahren das Rechtsmittel noch nicht ausgeführt worden ist. Eine Falschbezeichnung der Leistung 16.03.2017 Fristverlängerungsbeschluss für NB im Sinne „xxx“ kann ausgeschlossen werden, da die Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde, wie das Beweisverfahren eindeutig ergeben hat, erst am 17.05.2017 erfolgt ist. Ein Verweis des Beschwerdeführers auf den Grundsatz der „falsa demonstratio non nocet“ hat hier daher keine Relevanz, weil zum Zeitpunkt 16.03.2017 jedenfalls die Nichtigkeitsbeschwerde nicht ausgeführt worden ist.

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten kommt daher zu diesem Spruchpunkt zum Ergebnis, dass der Vergütungsantrag insoweit abzuweisen war.

Schließlich ist zum Fall „xxx“, welcher auf Seite 9 der Begründung des Bescheides der belangten Behörde angeführt ist, noch auszuführen, dass der im Fall „xxx“ geltend gemachte Erfolgszuschlag in Höhe von 100 % bereits im Rahmen des Sonderpauschalvergütungsantrages für das Jahr 2016 behandelt worden ist. Aus diesem Grunde ist keine erneute Erledigung durch die belangte Behörde zu treffen gewesen. Dass für den Fall „xxx“ auch kein Antrag auf Gewährung einer Sonderpauschalvergütung gestellt wurde über den die Behörde hätte absprechen müssen, ergibt sich aus dem Vorbringen des Antragstellers im Schriftsatz vom 23.05.2018, Seite 16 und seiner Stellungnahme vom 04.09.2020. Insofern hatte die belangte Behörde hier nicht inhaltlich abzusprechen.

Verfahrensrechtlich war schlussendlich die im Bescheid der belangten Behörde genannte Aktenzahl des Landesgerichtes xxx „xxx“ auf richtigerweise „xxx“ zu korrigieren, damit klar ist, auf welches Verfahren nun wirklich Bezug genommen wird.

Zusammengefasst war daher über die Beschwerde des Beschwerdeführers wie im Spruch ersichtlich zu entscheiden.

V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

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