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KLVwG-2153/9/2021•LVwG K KLVwG-2153/9/2021
KLVwG-2153/9/2021Landesverwaltungsgericht29.11.2022
Baurecht, Baubewilligung, Nachbarbeschwerde, KFZ-Werkstätte, subjektiv-öffentliche Rechte, Widmungskonformität, Bauland-Sondergebiet: gewerbliche Emissionsschutzbauten<br/>
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seine Richterin xxx, über die Beschwerde vom 28.10.2021 des xxx, xxx, xxx, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der xxx vom 14.10.2021 xxx.Zl.: xxx, zu Recht:
I.Die Beschwerde wird als unbegründet
a b g e w i e s e n .
II.Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist u n z u l ä s s i g .
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Sachverhalt:
Mit Schreiben vom 19.03.2021 hat die xxx, vertreten durch den Geschäftsführer xxx, um baurechtliche Genehmigung für die Errichtung einer KFZ-Werkstatt mit Lager, Büro und Aufenhaltsräumen, einer Pelletheizung und SB-Waschplätzen auf der Parz.Nr. xxx, KG xxx, unter Vorlage von Einreichplänen bei der belangten Behörde angesucht.
Daraufhin wurde ein baurechtliches Vorprüfungsverfahren eingeleitet. Aufgrund der Vorprüfungen wurden ergänzende Unterlagen von der Bauwerberin nachgefordert.
Mit Antrag der Bauwerberin vom 29.06.2021 wurde der Antrag um baurechtliche Genehmigung auf die Errichtung einer KFZ-Werkstatt mit Lager, Büro und Aufenthaltsräumen sowie einer Pelletheizung geändert. Die Selbstbedienstungswaschplätze sollen somit entfallen. Es wurden die entsprechend adaptierten Einreichpläne sowie die adaptierte Baubeschreibung vorgelegt.
Mit Eingabe vom 13.07.2021 gab der beigezogene Sachverständige aus dem Fachbereich Lärm eine positive Stellungnahme ab und schlug Auflagen vor.
Mit ordnungsgemäßer Kundmachung vom 14.07.2021 wurde unter Ladung der Anrainer eine mündliche Verhandlung für den 04.08.2021 angebraumt.
Fristwahrend brachte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 29.07.2021 Einwendungen vor. Darin hält er im Wesentlichen fest, dass er die nunmehr vorgenommene Widmung nicht verstehe, zumal umliegend Bauland-Wohngebiet bzw. Bauland-Dorfgebiet da sein würde. Aufgrund der Größe des Objektes und des Betriebes wäre sowohl ein erhöhtes Verkehrsaufkommen als auch eine zusätzliche erhöhte Luftverschmutzung und Lärmbelästigung zu erwarten. Auch sehe er eine Entwertung seines Grundstückes und eine Einschränkung seiner Lebensqualität als direkter Anrainer. Nach der Kärntner Rechtsituation wäre ein derartiger Betrieb in einem Wohngebiet nicht zulässig.
Bei der Verhandlung am 04.08.2021 war der Beschwerdeführer persönlich anwesend und hielt seine schriftlichen Einwendungen aufrecht.
In einer Stellungnahme vom 23.08.2021 wurde durch den beigezogenen Sachverständigen der belangten Behörde hinsichtlich Widmungskonformität ausgeführt, dass das Baugrundstück die Widmung „Bauland-Sondergebiet gewerbliche Emissionsschutzbauten“ aufweise. Das geplante Gebäude sei ein gewerblicher Bau (Werkstatt), welches einen Emissionssschutz Richtung Norden sicherstelle. Aus diesem Grund sei das Vorhaben als widmungskonform zu beurteilen.
Mit Schreiben vom 03.09.2021 wurden ergänzende Unterlagen zum Parteiengehör übermittelt.
Der Beschwerdeführer brachte daraufhin mit Schreiben vom 13.09.2021 ergänzend vor, dass er sich erneut gegen die getätigte Umwidmung ausspreche. Er verweise auf die Korrespondenz mit der Abteilung Stadtplanung vom 17.07.2021. Er erhebe einen Einwand gegen die geplante Errichtung des Werkstättengebäudes mit den dazugehörigen Einrichtungen, da nicht auszuschließen sei, dass aufgrund des kurzen Abstandes zu seinem Wohnhaus hin kein ausreichender Schutz gegen die zusätzlichen Immissionen gewährleistet sei. Er würde es nicht zumutbar finden, dass unmittelbar neben einem Bauland-Wohngebiet eine derartige Sonderwidmung genehmigt würde. Es müsse aus seiner Sicht ein entsprechender Schutzstreifen zwischen Bauland-Wohngebiet und der Sonderwidmung hergestellt werden. Die bisherigen Einwendungen halte er aufrecht.
Mit nunmehr bekämpften Bescheid vom 14.10.2021, Mag.Zl.: xxx, wurde der Bauwerberin die baurechtliche Genehmigung für die Errichtung einer KFZ-Werkstatt mit Lager, Büro und Aufenthaltsräumen sowie einer Pelletsheizung und Photovoltaikanlage auf der Parz.Nr. xxx, KG xxx, nach Maßgabe der mit den baubehördlichen Genehmigungsvermerken versehenen Projektsunterlagen (Pläne, Beschreibungen und Berechnungen) erteilt. Die Einwendungen des nunmehrigen Beschwerdeführers wurden als unbegründet abgewiesen, zumal aus Sicht der belangten Behörde das gegenständliche Projekt widmungskonform sei. Lärmbeeinträchtigungen bzw. Luftverschmutzungen wären durch das gewerberechtliche Genehmigungsverfahren geprüft worden und wäre eine gewerberechtliche Genehmigung erteilt worden. Das Vorbringen, dass das Grundstück des Beschwerdeführers entwertet würde und es zu Einschränkungen seiner Lebensqualität käme, stelle kein subjektiv-öffentliches Recht im Sinne der Kärntner Bauordnung dar, ebenso wenig wie das vorgebrachte Verkehrsaufkommen bei den Zufahrten.
Mit Schreiben vom 28.10.2021 erhob gegen den Bewilligungsbescheid der Beschwerdeführer die Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Kärnten. Darin hält er sein bisheriges Vorbringen aufrecht und bringt im Wesentlichen vor, dass aus seiner Sicht die getätigte Sonderwidmung nicht den Intentionen des Kärntner Gemeindeplanungsgesetzes entsprechen würde.
Mit Schreiben vom 18.11.2021, eingelangt am 24.11.2021, wurde der gegenständliche Akt dem nunmehr erkennenden Landesverwaltungsgericht Kärnten vorgelegt.
Mit E-Mail vom 10.01.2022 wurden dem Gericht die im Rahmen des gewerberechtlichen Genehmigungsverfahrens eingeholten Sachverständigengutachten übermittelt.
Weiters wurden noch die Niederschrift vom 22.02.2022 des gewerbe- und wasserrechtlichen Genehmigungsverfahrens sowie der gewerberechtliche und wasserrechtliche Genehmigungsbescheid vom 13.04.2022 durch das Landesverwaltungsgericht Kärnten eingeholt.
Da gegen den wasser- und gewerberechtlichen Bescheid der belangten Behörde durch den Beschwerdeführer ebenfalls eine Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Kärnten erhoben wurde, erging mit 05.08.2022 zu Zahl: KLVwG-886/10/2022, ein Erkenntnis, in welchem die Beschwerde des Beschwerdeführers als unbegründet abgewiesen wurde. In diesem gewerberechtlichen Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Kärnten wurde eine ergänzende Stellungnahme eines Amtssachverständigen für Luftreinhaltung, datiert mit 13.07.2022, eingeholt.
Mit Verfügung vom 23.09.2022 wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung für den 10.11.2022 anberaumt.
In der Verhandlung am 10.11.2022 wurde die Sach- und Rechtslage erklärt und hielt der Beschwerdeführer seine Einwendungen aufrecht.
Die von ihm im Rahmen der Verhandlung vorgelegte „Stellungnahme“ wurde zu Protokoll genommen.
II.Feststellungen und Beweiswürdigung:
Die Bauwerberin plant die Errichtung und den Betrieb einer KFZ-Werkstatt mit Lager, Büro und Aufenthaltsräumen sowie die Errichtung einer Pelletsheizung und Photovoltaikanlage auf der Parz.Nr. xxx, KG xxx.
Die Widmung der gegenständlichen Parzelle lautet auf „Bauland-Sondergebiet-gewerbliche Emissionsschutzbauten“.
Dem Bescheid vom 24.07.2020, Zahl: xxx, der Abteilung 3 – Gemeinden, Raumordnung und Katastrophenschutz, UAbt. Rechtliche Raumordnung des Amtes der Kärntner Landesregierung ist zur gegenständlichen Widmung der Parz.Nr. xxx, KG xxx, Folgendes zu entnehmen:
„Die Flächen liegen im nordwestlichen Gemeindegebiet, im Bereich von xxx an der xxxstraße, nördlich der xxx Straße und stellen in der Natur ein weitgehend ebenes Grundstück dar. Geplant ist die Errichtung einer Werkstatt. Raumordnungsfachlich wird diesen Festlegungen zugestimmt, da sie den Zielsetzungen des Stadtentwicklungskonzeptes entsprechen. Positive Stellungnahmen liegen weiters seitens der Umweltstelle des Landes sowie des Straßenbauamtes vor. Die Flächen sind für den vorgesehenen Zweck geeignet.“
Weiters ist dem Umwidmungsantrag zu Zahl xxx (Stellungnahme vom 16.01.2020, Zahl: xxx (xxx)) Folgendes zu entnehmen:
„Im Bereich xxx ist die Abänderung eines bestehenden Wohngebietes dem ÖEK – entsprechend in Bauland-Dorfgebiet für den nördlichen Teil und Bauland-Sondergebiet gewerbliche Emissionsschutzbauten für den südlichen Teil beantragt, da eine KFZ-Werkstätte errichtet werden soll. Von der Abteilung 3 sowie der ha. Umweltstelle wurde die Vorlage des Konzeptes eingefordert. Der vom Antragsteller betraute Architekt hat drei Varianten zur Baukörperstellung übermittelt.
Die mit Mail vom 15.01.2020 vom Antragsteller übermittelte Version 3 zeigt den Baukörper im nördlichen Bereich der Widmungsfläche Sondergebiet-gewerbliche Emissionsschutzbauten als „Riegel“, die Werkstätten-Einfahrten sind in Richtung Süden orientiert, in Richtung Westen ist eine nach Westen geschlossene Waschanlage geplant. Mit dieser Planung ist einerseits der Schutz der angrenzenden Wohngebäude als auch eine potentielle Erweiterung der Betriebsanlage möglich.
Aus Sicht der ha. Umweltstelle kann daher dem Antrag zugestimmt werden, wenn diese Variante 3 umgesetzt wird.“
Aufgrund dieser positiven Stellungnahmen wurde die Umwidmung der Parz.Nr. xxx, KG xxx, von „Grünland-Land- und Forstwirtschaft“ in „Bauland-Sondergebiet: gewerbliche Emissionsschutzbauten (1.818 m²)“ sowie die Umwidmung eines Teiles des Gst.Nr. xxx, KG xxx, von „Grünland-Land- und Forstwirtschaft“ in „Grünland-Schutzstreifen als Immissionsschutz an der Straße (424 m²)“ mit Kundmachung vom 26.07.2019 bis 23.08.2019 kundgemacht.
Auf Basis dieser Umwidmung erfolgte die Einreichung des gegenständlichen Projektes zur baurechtlichen Genehmigung.
Der Beschwerdeführer ist Eigentümer der Parz.Nr. xxx sowie .xxx, KG xxx. Diese Parzellen liegen westlich der Bauparzelle und sind lediglich durch die Wegparzelle Nr. xxx von der Bauparzelle getrennt.
Die Parzellen des Beschwerdeführers weisen die Widmung „Bauland-Wohngebiet“ auf.
Die Umwidmung der genannten Fläche basierte auf Grundlage von der geplanten Errichtung einer KFZ-Werkstatt und auf Basis positiver Sachverständigengutachten.
Ebenfalls wurde im Rahmen des erstinstanzlichen baurechtlichen Genehmigungsverfahrens ein positives Sachverständigengutachten hinsichtlich Widmungskonformität, datiert mit 23.08.2021, abgegeben.
Im Rahmen des gewerberechtlichen Genehmigungsverfahrens wurden durch die belangte Behörde sowohl Gutachten aus dem Bereich Schalltechnik als auch Luftreinhaltung eingeholt.
Diese Gutachten wurden auch im gegenständlichen baurechtlichen gerichtlichen Verfahren eingeholt und kann festgehalten werden, dass der schalltechnische Amtssachverständige Messungen der Lärm-Ist-Situation an Ort und Stelle durchgeführt hat.
Im Tagzeitraum (06:00 Uhr bis 19:00 Uhr) betrugen der messtechnisch festgestellte Dauerschallpegel LA,eq 59 Dezibel (dB) und der Basispegel LA,95 43 dB; im Abendzeitraum betrugen der Dauerschallpegel LA,eq 56 dB, der Basispegel LA,95 44 dB. Sowohl während des Tagzeitraums als auch während des Abendzeitraums sind bezogen auf den Dauerschallpegel und den Basispegel keine Änderungen durch die geplante Betriebsanlage zu erwarten. Ebenso werden die ortsüblichen Spitzenpegel nicht überschritten.
Bei den Nachbarn kommt es zu keinen relevanten oder messtechnisch nachweisbaren Erhöhungen von Luftschadstoffen und zu keinen Geruchsbelästigungen durch die geplante Betriebsanlage.
Zur vorgebrachten Einwendung einer befürchteten erhöhten Luftverschmutzung durch Luftschadstoffe wird ausgeführt, dass im gewerberechtlichen Verfahren ein Amtssachverständiger in einer Stellungnahme vom 13.07.2022, welche dem Beschwerdeführer ebenfalls bekannt ist, ausgeführt hat, dass es zu keinen relevanten bzw. messtechnisch nachweisbaren Erhöhungen von Luftschadstoffen und zu keinen Geruchsbelästigungen bei den Nachbarn kommen wird.
Den genannten Ausführungen der beigezogenen Sachverständigen ist der Beschwerdeführer nicht in substantiierter Weise entgegengetreten. Die gegenständlichen Feststellungen des erkennenden Gerichtes gründen sich somit auf die vorliegenden Gutachten von befugten Amtssachverständigen.
III. Rechtsgrundlagen:
§ 23 Kärntner Bauordnung (K-BO) Parteien, Einwendungen
(3) Anrainer gemäß Abs. 2 lit. a und b sind berechtigt, gegen die Erteilung der Baubewilligung nur begründete Einwendungen dahingehend zu erheben, dass sie durch das Vorhaben in subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt werden, die ihnen durch die Bestimmungen dieses Gesetzes, der Kärntner Bauvorschriften, des Flächenwidmungsplanes oder des Bebauungsplanes eingeräumt werden, welche nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Schutz der Anrainer dienen. Einwendungen der Anrainer im Sinn des ersten Satzes können – vorbehaltlich des Abs. 3a – insbesondere gestützt werden auf Bestimmungen über
a) die widmungsgemäße Verwendung des Baugrundstückes;
b) die Bebauungsweise;
c) die Ausnutzbarkeit des Baugrundstückes;
d) die Lage des Vorhabens;
e) die Abstände von den Grundstücksgrenzen und von Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen auf Nachbargrundstücken;
f) die Bebauungshöhe;
g) die Brandsicherheit;
h) den Schutz der Gesundheit der Anrainer;
i) den Immissionsschutz der Anrainer.
(5) Bei einem Vorhaben, das auch einer gewerbebehördlichen Genehmigung bedarf, sind Einwendungen der Anrainer gemäß Abs. 2 lit. a und b, mit denen der Schutz der Gesundheit gemäß Abs. 3 lit. h oder der Immissionsschutz gemäß Abs. 3 lit. i geltend gemacht wird, nur soweit berechtigt, als diese Einwendungen die Frage der Zulässigkeit der Betriebstype in der gegebenen Flächenwidmungskategorie betreffen.
§ 3 Kärntner Gemeindeplanungsgesetz
Bauland
(10) Als Sondergebiete sind jene Grundflächen festzulegen, die für Gebäude und sonstige bauliche Anlagen bestimmt sind, die sich nach der Art oder den Umständen des jeweiligen Bauvorhabens oder im Hinblick auf die gewachsene Bebauungsstruktur nicht unter die Abs. 4 bis 9 einordnen lassen oder die einer besonderen Standortsicherung bedürfen, wie umweltgefährdende Gewerbe- oder Industriebetriebe, Sprengstofflager, Schießstätten, Kasernen, Schwerpunkt- und Zentralkrankenanstalten, Abfallbehandlungsanlagen, Kirchen, Klöster, Burgen, Schlösser, Ausflugsgasthäuser, Schutzhütten u. ä. Bei der Festlegung von Sondergebieten ist der jeweilige Verwendungszweck auszuweisen.
§ 28 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwGVG)
Erkenntnisse
(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
IV. Rechtlich wurde dazu erwogen:
Das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren ist nach der K-BO 1996 in zweifacher Weise beschränkt: Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen, und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat (VwGH 12.12.2013, 2013/06/0064).
Die Prüfungsbefugnis der Verwaltungsgerichte im Fall des Rechtsmittels einer Partei des Verwaltungsverfahrens mit eingeschränktem Mitspracherecht – wie eines Nachbarn im Baubewilligungsverfahren – ist auf jene Fragen beschränkt, hinsichtlich derer dieses Mitspracherecht als subjektiv-öffentliches Recht besteht. Parteibeschwerden im Sinne von Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG sind daher vom Verwaltungsgericht nur insoweit zu prüfen, als die Frage der Verletzung von subjektiv-öffentlichen Rechten Gegenstand ist (VwGH 23.05.2017, Ro 2015/05/0021 und VwGH 01.08.2017, Ra 2017/06/0105). Das Verwaltungsgericht hat die Angelegenheit zu entscheiden, die von der Verwaltungsbehörde zu entscheiden war, bei Parteibeschwerden im Sinne des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG von Parteien mit nur einzelnen subjektiv-öffentlichen Rechten aber stets nur im Rahmen dieser Bestimmung, also nur insoweit, als die Frage einer Verletzung derartiger subjektiv-öffentlicher Rechte Gegenstand ist; eine Aufhebung oder Abänderung des angefochtenen Bescheids aus öffentlichen Interessen darf das Verwaltungsgericht aufgrund einer derartigen Parteibeschwerde hingegen nicht vornehmen (VwGH 16.02.2017, Ra 2015/05/0060).
Im hier gegenständlichen Fall wurde die baurechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer KFZ-Werkstatt mit Lager, Büro und Aufenthaltsräumen sowie einer Pelletsheizung und Photovoltaikanlage auf der Parz.Nr. xxx, KG xxx, mit Bescheid der belangten Behörde vom 14.10.2021, Mag. Zl. xxx, der Bauwerberin erteilt.
Die Widmung des gegenständlichen Grundstückes lautet auf „Bauland-Sondergebiet: gewerbliche Emissionsschutzbauten“ und wurde diese Widmung mit Bescheid vom 24. Juli 2020, Zahl: xxx, genehmigt. Diesem Bescheid ist zu entnehmen, dass auf der genannten Parzelle die Errichtung einer KFZ-Werkstatt geplant ist, dass diese Errichtung einer KFZ-Werkstatt raumordnungsfachlich den Zielsetzungen des Stadtentwicklungskonzeptes entspricht und das positiven Stellungnahmen seitens der Umweltstelle des Landes und des Straßenbauamtes vorliegen.
In einem baurechtlichen Genehmigungsverfahren ist das beantragte Objekt auf Basis der vorliegenden Flächenwidmung der Bauparzelle zu beurteilen.
Flächenwidmungen stellen Verordnungen dar und haben sich sowohl Behörden als auch Landesverwaltungsgerichte nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes an rechtskräftige und rechtsgültige Verordnungen zu halten.
Eine Prüfung einer Verordnung auf ihre Gesetzmäßigkeit hin obliegt alleine dem Verfassungsgerichtshof.
Daher ist im hier gegenständlichen Fall die Übereinstimmung einer KFZ-Werkstätte mit der Flächenwidmung „Bauland-Sondergebiet: gewerbliche Emissionsschutzbauten“ zu prüfen. Raumordnungsfachlich wurde dies, wie bereits ausgeführt, bereits im Umwidmungsverfahren getätigt und lagen im Umwidmungsverfahren positive Stellungnahmen der beigezogenen Fachabteilungen vor. Auch im baurechtlichen Genehmigungsverfahren wurde durch die belangte Behörde die entsprechende Widmungskonformität geprüft und durch einen Sachverständigen positiv beurteilt.
Weiters wurden im durchgeführten gewerberechtlichen Genehmigungsverfahren Gutachten und Stellungnahmen aus dem Fachbereichen Lärm und Immissionsschutz Luft eingeholt. Diese Gutachten waren für die Bauwerberin positiv.
So hat das Lärmgutachten ergeben, dass es für die Anrainer zu keinen Beeinträchtigungen der Lärm-Ist-Situation kommt, ebenso wurde durch einen beigezogenen Sachverständigen ausgeführt, dass es zu keinen relevanten bzw. messtechnisch nachweisbaren Erhöhungen von Luftschadstoffen und zu keinen Geruchsbelästigungen bei den Nachbarn kommen wird.
Der Beschwerdeführer ist diesen Stellungnahmen weder im gewerberechtlichen Verfahren noch im baurechtlichen Verfahren auf gleicher Ebene entgegengetreten. Vielmehr vermeint er, dass die getätigte Umwidmung der Parz.Nr. xxx, KG xxx, nicht in die bislang vorliegenden Widmungen der Umgebung passe.
Ein baurechtliches Genehmigungsverfahren ist jedoch ein Projektgenehmigungsverfahren, welches ausschließlich das eingereichte Bauprojekt sowie die vorliegende Widmung der Bauparzelle zu berücksichtigen hat.
Diesbezüglich ist auszuführen, dass das beantragte und baurechtlich mit Bescheid vom 14.10.2021 genehmigte Projekt der Errichtung einer KFZ-Werkstatt mit Lager, Büro und Aufenthaltsräumen sowie einer Pelletsheizung und Photovoltaikanlage flächenwidmungskonform ist und subjektiv-öffentliche Nachbarrechte des Beschwerdeführers nicht berührt.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
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