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KLVwG-911/9/2022•LVwG K KLVwG-911/9/2022
KLVwG-911/9/2022Landesverwaltungsgericht23.11.2022
Verkehrsrecht, Verkehrsunfall, Kausalität, conditio sine qua non
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch seine Richterin xxx über die Beschwerde des xxx, xxxweg xxx, xxx, vertreten durch die Rechtsanwälte xxx, xxxstraße xxx, xxx gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 13.04.2022, Zahl: xxx, wegen einer Verwaltungsübertretung nach der Straßenverkehrsordnung 1960, in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 25.07.2022, zu Recht erkannt:
I.Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde
F o l g e g e g e b e n
und das angefochtene Straferkenntnis
a u f g e h o b e n
und das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs. 1 Z 1 VStG eingestellt.
II.Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG
u n z u l ä s s i g .
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Bisheriger Verfahrensgang:
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 13.04.2022, Zahl: xxx, wurde dem Beschwerdeführer folgende Verwaltungsübertretung nach der Straßenverkehrsordnung 1960 zur Last gelegt:
„Sie haben als Lenker des Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen xxx nachstehende Verwaltungsübertretung wie folgt zu verantworten:
Sie sind mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang gestanden und haben an der Sachverhaltsdarstellung nicht mitgewirkt, zumal Sie die Unfallstelle verlassen haben.
Sie haben im Zuge eines Überholmanövers das Fahrzeug mit dem Kennzeichen xxx beschädigt und haben an der Sachverhaltsdarstellung nicht mitgewirkt.
Tatzeit:Datum: 27.10.2021
Uhrzeit: 05:15 Uhr
Tatort:Marktgemeinde xxx, xxx, StraßenNr.: 92, StrKm: 038,400, Bezirk xxx, Fahrtrichtung xxx“
Der Beschwerdeführer habe dadurch die Bestimmung § 4 Abs. 1 lit. c StVO 1960 verletzt, weshalb über ihn nach § 99 Abs. 2 lit. a StVO 1960 eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 250,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 115 Stunden) verhängt wurde.
Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig die Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Kärnten und führte darin Folgendes aus:
„Mit dem bekämpften Straferkenntnis wird dem Beschwerdeführer vorgeworfen, er hätte im Zuge eines Überholmanövers, das Fahrzeug mit dem Kennzeichen xxx beschädigt. Er wäre daher mit einem Verkehrsunfall in ursächlichen Zusammenhang gestanden und hätte an der Sachverhaltsfeststellung nicht mitgewirkt zumal er die Unfallstelle verlassen hätte.
Das Straferkenntnis wurde auf Grundlage einer nicht richtigen Sachverhaltsdarstellung erlassen und sind weder die objektiven noch die subjektiven Tatbestandsmerkmale, welche für eine Strafe im Sinne der angewendeten Bestimmungen vorhanden sein müssten, gegeben.
Die belangte Behörde führt in diesem Zusammenhang inhaltlich die Aussagen des Beschwerdeführers und des vermeintlichen Opfers, sowie sämtliche Aussagen und Eingaben wörtlich an.
Im Wesentlichen geht die belangte Behörde davon aus, dass es zu einer seitlichen Kollision der beiden Fahrzeuge gekommen ist und diese Kollision aufgrund des entstandenen Ruckes und einem lauten Anstoßgeräusch bemerkbar gewesen wäre. Beweiswürdigend führt die belangte Behörde aus, dass bei gehöriger Aufmerksamkeit die Kollision, welche als stattgefunden habend festgestellt wird, jedenfalls wahrnehmbar gewesen sein muss und führt dazu an, dass der Lenker des vermeintlich beschädigten Fahrzeuges mehrere Kilometer hinter dem Beschwerdeführer unter Verwendung der Lichthupe nachgefahren ist und er trotzdem sein Fahrzeug nicht angehalten hätte.
Die wesentliche Feststellung in diesem Bereich besteht darin, dass laut den Ausführungen der Polizeiinspektion Brückl im Verkehrsunfallsprotokoll ausdrücklich festgehalten worden wäre, dass aufgrund mehrerer Schäden am Fahrzeug des Beschwerdeführers der Schaden nicht zugeordnet werden konnte.
Dies ist aber ausdrücklich falsch.
Richtig ist in diesem Zusammenhang, dass der vermeintlich Geschädigte, Schäden an seinem Fahrzeug gezeigt hat, welche als vom Unfall stammend aufgenommen worden sind. Vom Beschwerdeführer wurden keine Schäden am eigenen Fahrzeug angegeben, wobei richtigerweise mehrere vermutlich ältere Schäden am Fahrzeug vorhanden waren. Diese konnten vom Beamten aber nicht jenem Schaden zugeordnet werden, der von vermeintlich Geschädigten angeführt wurde.
Genau aus diesem Grund wurde eine ergänzende Beweisaufnahme beantragt und zwar die Vorlage von Fotos der Beschädigungen, sowie eine Stellprobe. Eine Verursachung der angegebenen Schäden am Fahrzeug des Unfallsgegners kann technisch ausgeschlossen werden, da sich der angezeigte Schaden in einem Bereich der Karosserie befindet, der mit der Außenhaut des PKWs des Beschwerdeführers bzw. von dessen Pkw allgemein nicht verursacht werden konnte.
Es wurden zwar in weiterer Folge einige Lichterbilder vom Schaden angefordert, jedoch weder eine ergänzende Einvernahme des Sachbearbeiters Grinsp xxx, noch eine technische Überprüfung der faktischen Möglichkeit der Schadensverursachung durchgeführt.
Weiters hat der Beschwerdeführer angegeben, dass er keine Kollision wahrgenommen hat. Wenn nunmehr das Verhalten des potentiellen Geschädigten herangezogen wird und zwar dass dieser dem Beschwerdeführer nachgefahren ist und mehrfach die Lichthupe betätigt ha, kann daraus nicht direkt darauf geschlossen werden, dass der Beschwerdeführer, wenn er schon den Unfall nicht wahrgenommen hat, zumindest jetzt erkennen hätte müssen, dass er in einen Unfall verwickelt gewesen wäre.
Völlig richtig ist in diesem Zusammenhang, dass der Beschwerdeführer den Pkw, der sich bereits in Überholstellung befunden hat, übersehen hat und dieser daraufhin sein Überholmanöver abgebrochen und sich hinter dem Beschwerdeführer wieder eingereiht hat. Das Betätigen der Lichthupe wurde vom Beschwerdeführer aber aus schließlich dahingehend gedeutet, dass der hinter ihm fahrende Lenker erzürnt war und ihn auf sein unrichtiges Verhalten, durch aggressives und mehrmaliges betätigen der Lichthupe, aufmerksam machen wollte. Das Verhalten des Gegners kann unter der Prämisse, dass der Beschwerdeführer keine Kollision wahrgenommen hat, nur in diese Richtung gedeutet werden.
Letztendlich würde das Verhalten des Beschwerdeführers, wenn er es im Sinne des vorliegenden Straferkenntnisses gesetzt hätte, bedeuten, dass er der Meinung war, dass er zwar einen Unfall verursacht hat und der Gegner kilometerlang hinter ihm nachfährt, dieser nicht in der Lage ist, sich sein Pkw Modell und das Kennzeichen zu merken und er, wenn er nicht anhalten würde, nicht zur Verantwortung gezogen werden könnte. In subjektiver Hinsicht ist dieser Vorwurf überhaupt nicht nachvollziehbar und würde jeder Lebenserfahrung widersprechen.
Zusammengefasst ist daher festzuhalten, dass der Beschwerdeführer von einem allfälligen Unfall oder einer Kollision oder einer Schadensverursachung keine Kenntnis gehabt hat und daher bereits in subjektiver Hinsicht den angezogenen Tatbestand nicht verwirklichen konnte.
Weiters hat der Beschwerdeführer keinen Schaden verursacht und war auch nicht in eine Kollision verwickelt sodass eine Mitwirkung an einer Sachverhaltsdarstellung bzw. Feststellung nicht notwendig war und er auch keine Unfallstelle - da es eine solche nicht gab - verlassen konnte.
Aus diesem Grund wird daher auch die Einvernahme des Sachbearbeiters der Poli-zeiinspektion xxx Herrn Grinsp xxx beantragt, sowie die Einholung eines KFZ Gutachtens, samt einer Stellprobe zum Nachweis, dass der vermeintlich durch den Beschwerdeführer verursachte Schaden, nicht durch den Pkw des Beschwerdeführers verursacht werden konnte.
Unter Berücksichtigung der oben angeführten Gründe und bei richtiger Würdigung der vorliegenden Ermittlungs und Beweisergebnisses, konnte die belangte Behörde nicht mit der für ein Verwaltungsstrafe erforderlichen Sicherheit die Überzeugung von der Richtigkeit des gegen den Beschwerdeführer gerichteten Tatvorwurfs erlangen. Es ist auch unzulässig die Verantwortung des Beschwerdeführers, welche jedenfalls inhaltlich zu überprüfen ist, ohne einer näheren Hinterfragung, überhaupt keine Glaubwürdigkeit zu schenken.
Die Aussage ist in sich schlüssig und plausibel und kommt dieser daher insbesondere in Berücksichtigung des Grundsatzes „in dubio pro reo" zumindest der gleichen Beweiskraft zu, wie der des Geschädigten. Der einschreitende Polizeibeamter bestätigt die Aussagen des Beschwerdeführers, zumindest soweit dies aus dem Verkehrsunfallbericht zu entnehmen ist.
Die belangte Behörde hätte daher das Verfahren einstellen oder weitergehende Ermittlungen durchführen müssen, sowie insbesondere ein kfz-technisches Gutachten einholen und den ermittelnden Polizeibeamten zusätzlich einvernehmen müssen und liegt in der nicht erfolgten Aufnahme dieser Beweismittel ein schwerer Verfahrensmangel, welcher letztendlich nicht nur zu einer unrichtigen Sachverhaltsfeststellung sondern auch zu einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung führt.
Im Übrigen würden alle Voraussetzungen vorliegen um mit einer Ermahnung vorzugehen.“
In dieser Verwaltungsstrafsache fand am 25.07.2022 am Sitz des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten eine öffentliche mündliche Verhandlung statt. Anlässlich dieser Verhandlung wurden der Beschwerdeführer, sein Rechtsvertreter und der Zeuge xxx gehört. Nach Schluss des Beweisverfahrens wurde das Erkenntnis mündlich verkündet.
II. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer xxx hat das Kraftfahrzeug (PKW, Fiat Stilo) mit dem behördlichen Kennzeichen xxx am 27.10.2021 gegen 05.15 Uhr auf der Landesstraße Bxxx in der Marktgemeinde xxx in Fahrtrichtung xxx gelenkt. xxx lenkte an diesem Tag zur genannten Zeit sein Fahrzeug (PKW, Audi) mit dem behördlichen Kennzeichen xxx ebenfalls auf der Bxxx im Bereich der Marktgemeinde xxx in Fahrtrichtung xxx um zu seiner Arbeitsstelle in xxx zu gelangen. Die Fahrzeuge fuhren hintereinander (LKW, Fahrzeug des Beschwerdeführers und Fahrzeug des xxx) und hielten eine Geschwindigkeit von ca. 80 km/h, Dass der Beschwerdeführer im Zuge eines Überholvorganges einen Unfall mit dem Fahrzeug des xxx verursacht hat, lässt sich auf der Grundlage der durchgeführten Beweisaufnahme nicht feststellen.
III. Beweiswürdigung:
Die Feststellung, dass die unter II. genannten Lenker mit ihren Fahrzeugen auf der B92 am 27.10.2021 gegen 05.15 Uhr fuhren, konnte auf der Grundlage der von den genannten Personen getätigten Angaben getroffen werden. Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer einen Unfall verursacht und damit am Fahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen xxx einen Schaden verursacht hat, konnte nicht mit der für das Verwaltungsstrafverfahren hinreichenden Sicherheit festgestellt werden, weil das durchgeführte Beweisverfahren ergeben hat, dass schon der Hergang des Überholvorganges, den der Zeuge xxx geschildert hat, nicht eindeutig feststellbar ist. In seiner ersten Befragung am 27.10.2021 gab dieser Zeuge an, dass er den LKW und den unmittelbar vor ihm fahrenden PKW des Beschwerdeführers überholen habe wollen. Zu diesem Zeitpunkt habe auch der Beschwerdeführer überholen wollen. Daraufhin habe er gebremst und sich wieder hinter dessen PKW eingeordnet. Der Schaden soll hinten rechts entstanden sein. Sollte der Sachverhalt so gewesen sein, dass der Zeuge mit seinem FZ bereits auf Höhe der hinten Achse des LKW war als es zur Berührung seines FZ mit dem FZ des Beschwerdeführers kam, so ist der Umstand, dass er sodann gebremst und sich hinter dem FZ des Beschwerdeführers wieder unfallfrei eingeordnet hat, als lebensfern einzuordnen, zumal im Hinblick auf die gefahrene Geschwindigkeit von zumindest 90 km/h das Lenkmanöver wohl gravierender ausfallen hätte müssen. Aus dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Bericht vom 1.7.2022 des Privatsachverständigen xxx (xxx GesmbH) ergibt sich, dass anhand der Fotos im Verwaltungsstrafakt keine übereinstimmende Beschädigung am FZ des Beschwerdeführers festgestellt werden konnte. Im Hinblick auf das durchgeführte Beweisverfahren ergibt sich damit nicht mit der für das Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen hinreichenden Sicherheit, dass der Beschwerdeführer den ihm vorgeworfenen Sachverhalt erfüllt hat.
IV.Gesetzliche Grundlagen:
Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, lauten (auszugsweise):
§ 27
Prüfungsumfang
Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid und die angefochte-ne Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
§ 50
Erkenntnisse
(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.
(2) Die gekürzte Ausfertigung des Erkenntnisses hat überdies zu enthalten:
1. im Fall der Verhängung einer Strafe die vom Verwaltungsgericht als erwiesen angenommenen Tatsachen in gedrängter Darstellung sowie die für die Strafbemessung maßgebenden Umstände in Schlagworten;
2. im Fall des § 45 Abs. 1 VStG eine gedrängte Darstellung der dafür maßgebenden Gründe.
(3) Jedes Erkenntnis hat einen Hinweis auf die Voraussetzungen für die Bewilligung der Verfahrenshilfe im Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof zu enthalten.
Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes – VStG, BGBl. Nr. 52/1991 idgF, lauten (auszugsweise):
§ 45
(1) Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn
1. die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet;
Die maßgeblichen Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159/1960 idgF, lauten (auszugsweise).
§ 4
Verkehrsunfälle
(1)Alle Personen, deren Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhange steht, haben
c) an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken.
§ 99
Strafbestimmungen
(2)Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 36 Euro bis 2.180 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von 24 Stunden bis sechs Wochen, zu bestrafen,
a)der Lenker eines Fahrzeuges, dessen Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht, sofern er den Bestimmungen des § 4 Abs. 1 und 2 zuwiderhandelt, insbesondere nicht anhält, nicht Hilfe leistet oder herbeiholt oder nicht die nächste Polizeidienststelle verständigt,
V.Erwägungen:
Das im gegenständlichen Fall durchgeführte Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass der Beschwerdeführer die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung nicht begangen hat. Eine Bestrafung ist ausgeschlossen, wenn dem Beschuldigten die Tat nicht nachgewiesen werden kann. Der Nachweis als Tatbegehung muss sich auf alle Tatbestandselemente beziehen. Ist eines nicht erfüllt oder nicht nachweisbar, so kann dem Beschuldigten die Tat nicht nachgewiesen werden. Verbleiben daher nach eingehender Beweiswürdigung Zweifel an der Täterschaft des Beschuldigten, dann hat nach dem Grundsatz „in dubio pro reo“ die Einstellung des Strafverfahrens zu erfolgen (vgl. VwGH 16.12.2010, 2009/16/0094).
Da ein strafbares Verhalten des Beschwerdeführers in Bezug auf die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung nicht nachgewiesen werden konnte, war das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs. 1 Z 1 VStG einzustellen.
VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
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