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KLVwG-580-583/15/2022•LVwG K KLVwG-580-583/15/2022
KLVwG-580-583/15/2022Landesverwaltungsgericht22.11.2022
Baurecht, Baubewilligung, Zubau, Umbau, Oberflächenwässer, Versickerung
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch die Richterin xxx über die Beschwerde des 1.) DI Dr. xxx, xxx, xxx, des 2.) xxx, xxx, xxx, des 3.) xxx, xxx, xxx und des 4.) Ing. xxx, xxx, xxx, alle vertreten durch Dr. xxx Rechtsanwalts GmbH, xxx, xxx, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde xxx vom 10.02.2022, Zahl: xxx, mit welchem der xxx GmbH, xxx, xxx, vertreten durch xxx Rechtsanwälte, xxx, xxx, die Bewilligung zur Änderung der bestehenden baulichen Anlage im Standort xxx, xxx, durch Teilabbruch, Um- und Zubau sowie Errichtung einer Photovoltaikanlage, Stützmauer, Außenanlagen (PKW-Abstellplätze, Einfriedung, Versickerungsanlagen) auf den Grundstücken xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx und xxx, alle KG xxx, erteilt wurde, nach am 05.09.2022 durchgeführter öffentlich mündlicher Beschwerdeverhandlung, gemäß § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, folgendermaßen zu Recht:
I.Die Beschwerden werden als unbegründet
a b g e w i e s e n.
II.Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
Verfahrensverlauf:
Mit Ansuchen, datiert mit 27.03.2017, bei der belangten Behörde eingelangt am 04.09.2018, beantragte die xxx GmbH ihr die Baubewilligung für das Bauvorhaben „Um- und Zubau xxx“ auf den Parzellen Nr. xxx bis xxx EZ xxx KG xxx zu erteilen. Mit Ansuchen vom 26.08.2019, bei der belangten Behörde eingegangen am 15.10.2019, beantragte die xxx GmbH (im Folgenden: mitbeteiligte Partei) ihr die Baubewilligung zum Um- und Zubau des xxx auf den Parzellen xxx bis xxx, xxx, xxx, xxx, xxx und xxx zu erteilen.
Die Beschwerdeführer erhoben in der am 18.11.2021 durchgeführten Bauverhandlung Einwendungen, wobei im Wesentlichen darauf hingewiesen wurde, dass für die Errichtung des Bauvorhabens eine wasserrechtliche Bewilligung erforderlich sei, dies aufgrund des vorgelegten Versickerungsprojektes, wobei in den Einwendungen darauf hingewiesen wurde, dass das gegenständliche Versickerungskonzept wasserrechtlich nicht bewilligungsfähig sei. Darüber hinaus wurde eingewendet, dass das Projekt nicht ausschließlich das Grundstück xxx betreffe, sondern vielmehr auch die Parzellen xxx bis xxx, weshalb aufgrund der Definition des Begriffes „Grundstück“ in der Kärntner Bauordnung ein Bauplatz nicht aus mehreren Grundstücken bestehen könne. Auch sei die Breite der Haupterschließungsstraße nicht mit 7,0 m gegeben und entspreche die PV-Anlage nicht dem Stand der Technik.
Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde xxx vom 10.02.2022, Zahl: xxx, wurde der mitbeteiligten Partei die Baubewilligung zur Änderung der bestehenden baulichen Anlage (Pflegezentrum) im Standort xxx, xxx, durch Teilabbruch, Um- und Zubau sowie Errichtung einer Photovoltaikanlage, Stützmauer, Außenanlagen (PKW-Abstellplätze, Einfriedung, Versickerungsanlagen) auf den Grundstücken xxx bis xxx, xxx, xxx, xxx, xxx und xxx alle KG xxx, unter Auflagen erteilt.
Die belangte Behörde begründete ihre Entscheidung unter Hinweis auf die Bestimmungen der §§ 1 und 3 Gemeindeplanungsgesetz 1995 sowie auf die Bestimmungen des § 23 Kärntner Bauordnung 1996 und die Bestimmungen des § 20 Kärntner Bauvorschriften 1985 im Wesentlichen damit, dass die Frage, ob und inwieweit für das gegenständliche Bauvorhaben eine wasserrechtliche Bewilligung zu besorgen ist und ob die wasserrechtliche Bewilligungsfähigkeit der Anlage zu Recht in Frage gestellt wird, keine Angelegenheit des Kärntner Baurechts sei. Mit Mitteilung der dafür zuständigen Wasserrechtsbehörde sei zufolge der durchgeführten wasserrechtlichen Prüfung eine Bewilligung nach den Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes 1959 verneint worden. Darüber hinaus sei eine ordnungsgemäße Verbringung der anfallenden Niederschlagswässer möglich und hierfür auch im Versickerungsprojekt der rechnerische Nachweis erbracht worden.
Darüber hinaus verwies die belangte Behörde auf die Bestimmungen des § 23 Abs. 4 K-BO, wonach ein Immissionseinwand bei Gebäuden, welche ausschließlich Wohn-, Büro oder Ordinationszwecken dienen, nicht zulässig sei. Im Gegenstand handle es sich um ein Bauvorhaben (Pflegezentrum), welches ausschließlich Wohn-, Büro- oder Ordinationszwecken diene. In der Kärntner Bauordnung würden die Begriffe „Grundstücke“ bzw. „Baugrundstück“ Verwendung finden, weshalb auch die Einwendung hinsichtlich eines einheitlichen Baugrundstückes ins Leere gehe. Die Haupterschließungsstraße weise auch eine Breite von 7,0 m auf. Hinsichtlich des Einwandes der Blendwirkung wurde seitens der belangte Behörde auf das eingeholte Gutachten, welchem durch die Anrainer nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegentreten wurde, verwiesen.
Mit Schriftsatz vom 08.03.2022 erhoben die Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Beschwerde und brachten im Wesentlichen vor, dass eine schlechte Sickerfähigkeit des Bodens gegeben sei und aufgrund der dargelegten Bodenbeschaffenheit es nicht möglich sei, dass eine zufriedenstellende Versickerung am Eigengrund erfolgen könne. Der beigezogene Amtssachverständige habe sich auf unvollständige Unterlagen gestützt und den Nachweis der Versickerung als rechnerisch erbracht angesehen. Dieser rechnerische Nachweis könne aber nur deshalb erbracht werden, da eine Verbringung von Oberflächenwasser in die kommunale Kanalisation erfolge, was im gesamten Verfahren unberücksichtigt geblieben sei.
Die Stellungnahme der xxx GmbH vom 01.12.2021 beziehe sich lediglich auf einen Regenwasserkanalstrang, welcher als PVC-Vollwandrohr ausgeführt worden sei und über drei Streckenschächte nach Osten hin verlaufe. Es werde in diesem Zusammenhang aber vollkommen außer Acht gelassen, dass eben diese drei Schächte das Einlaufen und das Verbringen von Wässern ermöglichen. Die Einlaufschächte seien nach unten hin geöffnet. Innerhalb dieser Schächte sei das PVC-Rohr nach oben hin geöffnet. Steige nun der Wasserspiegel an (wegen der schlechten Sickerfähigkeit des Bodens), sammle sich das Wasser in den Einlaufschächten, schwappe in das geöffnete PVC-Rohr und werde durch die Vollwandrohre verbracht und in die kommunale Kanalisation eingeleitet. Verstärkt werde dieser Effekt dadurch, dass die Schächte sowie die Leitung selbst mit einem Drainagebett versehen seien. Die Behörde habe bezüglich der Thematik Einlaufschächte überhaupt keine Beweisaufnahme durchgeführt. Sie sei daher zu dem falschen Ergebnis gelangt, dass die Oberflächenwässer am Eigengrund versickern würden. Hätte sich die Behörde mit dem Vorbringen der Beschwerdeführer befasst und den entsprechenden Beweis aufgenommen, dann wäre sie in der rechtlichen Beurteilung zu einem anderen Ergebnis gekommen, nämlich, dass Oberflächenwässer nicht auf Eigengrund versickern werden und eine Versickerung auf Eigengrund nicht möglich sei. Die Anrainer würden durch die Oberflächenwässer beeinträchtigt und komme es bei Wegfall dieser Drainageanlage zu verstärkten Anstauungen/Überschwemmungen. Daraus ergebe sich die Verletzung iSd § 23 Abs. 3 lit. i Kärntner Bauordnung.
Die Kärnten Bauordnung sowie die bezughabenden Gesetze würden auch stets von „Grundstücken“ sprechen, ohne dass dieser Begriff näher definiert werde. Was unter einem Grundstück zu verstehen sei, werde in der Kärntner Bauordnung nicht definiert, weshalb davon auszugehen sei, dass der Landesgesetzgeber an den grundbuchsrechtlichen Begriff des Grundstückes anknüpfe. Es könne ein Bauplatz nicht aus mehreren Grundstücken bestehen.
Die im Teilbebauungsplan vorgesehene Mindestparzellenbreite für Haupterschließungsstraßen von 7,0 m würde im gegenständlichen Fall nicht erreicht und sei eine Bemaßung in den Einreichunterlagen nicht gegeben.
Die Beschwerdeführer beantragten, dass Landesverwaltungsgericht Kärnten wolle in der Sache selbst entscheiden und den Bescheid der belangten Behörde beheben, oder den Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Erstbehörde zurückverweisen.
Die belangte Behörde und die mitbeteiligte Partei beantragten die Beschwerden als unbegründet abzuweisen.
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat über die zulässigen Beschwerden wie folgt erwogen:
Sachverhalt:
Beim gegenständlichen Bauvorhaben handelt es sich um einen Um- und Zubau des xxx mit Teilabbrüchen am Bestandsbaukörper, Umbauten am Bestandsbaukörper, die Errichtung und den Neubau für 50 Pflegebetten sowie die Errichtung von 33 PKW-Stellplätzen. Weiters wird eine Photovoltaikanlage und Einfriedung des Bereiches der Neubaukörper errichtet sowie eine Stützmauer. Das gegenständliche Bauvorhaben ist auf den Bauparzellen xxx bis xxx, xxx, xxx, xxx, xxx und xxx, alle KG xxx, projektiert. Der Erstbeschwerdeführer ist Eigentümer des Grundstückes Nr. xxx der KG xxx, die Zweit- und Drittbeschwerdeführer sind Eigentümer der Liegenschaft Grundstück Nr. xxx, KG xxx und der Viertbeschwerdeführer ist Eigentümer des Grundstückes Nr. xxx. Die Grundstücke des Erst- und Viertbeschwerdeführers grenzen im Süden an das Straßengrundstück xxx, welches wiederum an die Grundstücke xxx und xxx angrenzt. Die Liegenschaft der Zweit- und Drittbeschwerdeführer grenzt im Westen an das Weggrundstück xxx und ist durch dieses Weggrundstück vom Grundstück xxx getrennt. Die Grundstücke xxx, xxx, xxx, xxx und xxx weisen die Widmung „Bauland-Sonderwidmung Pflegeheim“ auf. Die Grundstücke xxx bis xxx weisen teilweise die Widmung „Gründland-Garten“ sowie die Widmung „Bauland – Sonderwidmung Pflegeheim“ auf.
Das gegenständliche Projekt beinhaltet eine Versickerungsanlage, welche aus zwei Versickerungsrigolen und einer Sickermulde besteht. Das Sickerrigol Ost verläuft entlang der Grenze des Grundstückes xxx auf den Grundstücken xxx, xxx, xxx und xxx und teilweise auf dem Grundstück xxx von Norden nach Süden, dies auf einer Länge von 140 m (Breite 2 m). Im südlichen Bereich endet das Rigol auf Höhe der südlichen Außenmauer des Gebäudes. Das Rigol West verläuft auf dem Grundstück xxx entlang der Grenze zum Weggrundstück xxx von Osten nach Westen und zwar entlang des Bereiches in welchem die Grundstücke xxx und xxx südlich an dieses Weggrundstück grenzen.
Die Sickermulde ist rund um den geplanten Parkplatz auf den Grundstücken xxx, xxx, xxx und xxx situiert.
Die Entwässerungssituation im östlichen Teil der xxx ist dahingehend gestaltet, dass beginnend beim Objekt xxx, xxx/Parzelle xxx, KG xxx, ein geschlossenes PVC-Vollwandrohr verlaufend über drei Streckenschächte in Richtung Osten gegeben ist. Dieser Regenwasserkanalstrang ist im Juni 2009 errichtet worden und steht im funktionellen Zusammenhang mit der Regenwasserverbringung betreffend das Wohnhaus xxx, xxx. Die Schachttiefen bewegen sich zwischen 0,7 m und 0,5 m. Im Bereich der xxxstraße (östlich gelegen der Baugrundstücke xxx) mündet dieser zuvor beschriebene Regenwasserkanalstrang in einem Streckenschacht. Dieser Regenwasserkanalhaltungsteil hat ebenfalls die Materialart PVC-DN 150 Vollwandrohr und ist im Jahr 2004 errichtet worden.
Eine technische Verbindung zwischen dem projektierten Versickerungskonzept und dem Entwässerungsrohr ist nicht gegeben.
Durch das gegenständliche Versickerungsprojekt werden die anfallenden Abwässer und Niederschlagswässer auf belästigungsfreie Art gesammelt und beseitigt.
Beweiswürdigung:
Die getroffenen Feststellungen basieren auf dem vorgelegten Verwaltungsakt sowie dem abgeführten Beweisverfahren, hierbei insbesondere auf der am 05.09.2022 durchgeführten öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung, in welcher die Parteien sowie der beigezogene Amtssachverständige DI xxx und der Zeuge DI xxx gehört wurden.
Das gegenständliche Vorhaben beinhaltet ein Konzept der Oberflächenentwässerung welches in der Form projektiert ist, dass zur Entwässerung der gesamten Dachflächen, des nördlichen Zubaus zum bestehenden Gebäude als auch des nördlichen PKW-Parkplatzes für die Verbringung der Oberflächenwässer unterirdische Sickerrigole gewählt wurden. Im Bereich der zusätzlich angeordneten PKW-Stellplätze wurde eine Sickermulde vorgesehen.
Im Zusammenhang mit diesem Versickerungsprojekt wurden auch mehrere Sickerversuche vorgenommen.
Die belangte Behörde hat den Amtssachverständigen DI xxx beauftragt, das Versickerungskonzept dahingehend zu prüfen, ob eine belästigungsfreie Beseitigung von Abwässern und Oberflächenwässern hierdurch gewährleistet ist.
Mit Gutachten vom 17.12.2021 hielt der Amtssachverständige wie folgt fest:
„Seitens der Baubehörde wurde auf Grund des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung vom 18.11.2021 im Wege der Amtshilfe der Gesamtakt samt Eingaben der Anrainer nochmals zur fachlichen Prüfung des ggst. Projekts, verfasst von der xxx GmbH vom 17.9.2020 und 3.3.2021, übermittelt.
Wie aus dem Schreiben der Marktgemeinde xxx vom 13.12.2021 zu entnehmen ist, wurden von den Anrainern Einwendungen erhoben, die ua.
eine wasserrechtliche Bewilligungspflicht des Vorhabens
und Ableitung der Oberflächenwässer über einen Kanalstrang
beinhalten. Weiters liegen eine wasserfachliche Stellungnahme des xxx vom 15.11.2021, eine Fotodokumentation von DI xxx vom 4.11.2021 und mehrere Befundaufnahmen, verfasst von DI xxx in den Jahren 2019 und 2020, vor. Seitens der Baubehörde erging unter Vorlage sämtlicher Beweismittel das Ersuchen, mitzuteilen, ob sich durch die bestehende PVC Vollwandverrohrung im südlichen Bereich des Projektgebietes (Pz. xxx, KG xxx) an der bereits durchgeführten Beurteilung des Versickerungsprojekts der xxx GmbH Änderungen ergeben.
Grundsätzlich kann aus geologischer Sicht mitgeteilt werden, dass die Thematik einer möglichen wasserrechtlichen Bewilligungspflicht (Punkt 1) seitens der Wasserrechtsbehörde, BH xxx, offensichtlich geprüft wurde und wird diesbezüglich auf das Schreiben der BH xxx, Mag. xxx, vom 19.9.2019, verwiesen.
Bzgl. des oben angesprochenen Kanalstranges (Punkt 2) im südlichen Bereich des Projektgebietes (Pz. xxx, KG xxx) wird auf die Ausführungen der xxx GmbH vom 1.12.2021 verwiesen. Demnach ist das Kanalrohr als Vollwandrohr ausgeführt und werden über dieses Rohr Regenwässer, beginnend bei Objekt xxx in xxx, über drei Streckenschächte in Richtung Osten abgeleitet.
Ein baulicher Zusammenhang zwischen den Entwässerungsanlagen des geplanten Pflegezentrums xxx und dem Entwässerungsrohr der xxx GmbH, besteht nicht. Das Entwässerungsrohr ist nicht Teil des Einreichprojekts. Es werden über das Entwässerungsrohr keine Oberflächenwässer aus dem Projektgebiet abgeleitet. Somit ist auch kein fachlicher Zusammenhang zwischen dem Entwässerungsrohr und den Entwässerungsanlagen des Pflegezentrums xxx gegeben.
Wie jedoch aus den vorliegenden Befundaufnahmen von DI xxx entnommen werden kann, hat es in der Vergangenheit offensichtlich Probleme mit der Oberflächenentwässerung gegeben bzw. wurden zumindest zeitweise (ua. auch während der Schneeschmelze) Wasserpfützen im Bereich des Projektgebietes beobachtet. Zum Teil sind die Oberflächenwässer auch über Fremdgrund abgeflossen. Ob aus diesem Grund das Entwässerungsrohr errichtet wurde, ist nicht bekannt.
Weiters geht aus den Fotodokumentationen hervor, dass der Untergrund von feinkornbetonten Sedimenten aufgebaut wird, wobei in den Schürfgruben ab einer Tiefe von etwa 2m unter GOK Wasser angetroffen wurde. Ob es sich dabei um Grundwasser handelt oder ob die Schürfgruben mit Wasser gefüllt wurden, geht aus den Unterlagen nicht hervor.
Aus den Untergrunderkundungen der xxx GmbH vom 17.9.2020 geht jedenfalls hervor, dass der Wasserspiegel in Schurf 3 erst bei 4m unter GOK festgestellt wurde. Schurf 2 wurde auf Grund eines Findlings in einer Tiefe von 1,5m abgebrochen. In Schürfgrube 1 wurde bei 1,1m ein Sickerversuch durchgeführt. Die Durchlässigkeitswerte in den Schürfgruben 1 - 3 lagen bei 2,5 x 10-5 m/s, 5,8 x 10-5 m/s und 3,5 x 10-6 m/s. Das bedeutet, dass die Durchlässigkeit am Projektstandort zwar als eher gering bis mäßig einzustufen ist, sich jedoch mit den Informationen aus den Fotodokumentationen (feinkornbetonte Sedimente) der Beschwerdeführer deckt. Eine Versickerung der anfallenden Niederschlagswässer ist bei normgemäßer Dimensionierung durchaus möglich und wird im Projekt der xxx GmbH rechnerisch nachgewiesen. Außerdem wurden die Sickeranlagen als großflächige Rigolsysteme projektiert, wodurch eine flächenhafte Versickerung ermöglicht wird.
Zusammenfassend wird mitgeteilt, dass am Projektstandort zwar feinkornbetonte Sedimente vorherrschen, die nur eine sehr mäßige bis geringe Sickerfähigkeit aufweisen. Eine ordnungsgemäße Verbringung der anfallenden Niederschlagswässer ist auf Grund der normgemäßen Dimensionierung der sehr großflächig angeordneten Sickeranlagen jedoch möglich.
Erfahrungsgemäß kann es während extremen Regenereignissen, die über den Bemessungsereignissen liegen, zu einem Einstau oder Überstau der Sickeranlagen kommen. In diesem Fall ist durch geeignete technische Maßnahmen sicherzustellen, dass keine Oberflächenwässer auf Fremdgrund abfließen können bzw. Fremdgrund nachteilig beeinträchtigen werden kann.
Als mögliche Projekterweiterung könnte für den Überlastfall auch ein Notüberlauf in das im südlichen Bereich des Projektstandortes befindliche Entwässerungsrohr vorgesehen werden. Derzeit ist dieses Entwässerungsrohr aber nicht Teil des Projekts und ist auf Grund der vorliegenden Projektinhalte ein Notüberlauf auch nicht zwingend herzustellen.
Wie bereits in den ursprünglichen fachlichen Beurteilungen festgehalten wurde, sind die von der xxx GmbH vom 17.9.2020 und 3.3.2021 erstellten Projektunterlagen nachvollziehbar und schlüssig und ist bei projektgemäßer Ausführung davon auszugehen, dass die anfallenden Niederschlagswässer -rechnerisch nachgewiesen für das Bemessungsereignis - auf Eigengrund zur Versickerung gebracht werden können.“
Im Zuge des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wurde der Amtssachverständige nunmehr um ergänzende Gutachtenserstellung ersucht und hielt dieser im Gutachten vom 13.07.2022 fest wie folgt:
„Seitens des Landesverwaltungsgerichts Kärnten wurde auf Grund der Beschwerde von DI Dr. xxx, xxx, xxx und Ing. xxx, vertreten durch Dr. xxx Rechtsanwalt GmbH xxx, datiert mit 8.3.2022 der Gesamtakt zum Bauvorhaben der xxx GmbH xxx mit der Bitte übermittelt, unter Berücksichtigung der Ausführungen in der Beschwerde vom 8.3.2022 betreffend der Oberflächenproblematik eine ergänzende fachliche Stellungnahme abzugeben. Beigelegt wurde außerdem eine Befundaufnahme samt Fotodokumentation vom Ingenieurbüro xxx, datiert mit 8.3.2022.
Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde xxx vom 10.2.2022 wurde der xxx GmbH xxx die Baubewilligung für die Erweiterung des Pflegezentrums am Standort xxx unter Vorschreibung von Auflagen erteilt.
Ua. wurde vorgeschrieben, die im südlichen Teil der Parzelle xxx, KG xxx, gelegene Entwässerungseinrichtung nicht zu überbauen, sondern nach Süden zu verschieben. Die Oberflächenentwässerung wurde auf Basis des Gutachtens der xxx GmbH vom 13.4.2018, 17.9.2020, 3.3.2021 und Ergänzung vom 29.11.2021 bewilligt. Sämtliche entwässerungstechnisch relevanten Projektinhalte wurden jeweils von der Marktgemeinde xxx dem Unterzeichneten zur Durchsicht, fachlichen Prüfung und Stellungnahme übermittelt und wurde in der Stellungnahme vom 17.12.2021, Zahl: xxx, - auf welche verwiesen wird - ausführlich dargelegt, dass
1. die Thematik einer möglichen wasserrechtlichen Bewilligungspflicht seitens der Wasserrechtsbehörde, BH xxx, geprüft wurde und diesbezüglich auf das Schreiben der BH xxx, Mag. xxx, vom 19.9.2019, verwiesen werden kann,
2. aus dem Versickerungsprojekt samt Ergänzungen der xxx GmbH schlüssig und plausibel hervorgeht, dass die anfallenden Niederschlagswässer bei normgemäßer Dimensionierung auf Eigengrund zur Versickerung gebracht werden können und dies rechnerisch nachgewiesen worden ist,
3. am Projektstandort zwar feinkornbetonte Sedimente vorherrschen, die nur eine sehr mäßige bis geringe Sickerfähigkeit aufweisen, eine ordnungsgemäße Verbringung der anfallenden Niederschlagswässer auf Grund der normgemäßen Dimensionierung der sehr großflächig angeordneten Sickeranlagen jedoch möglich ist,
4. es erfahrungsgemäß während extremer Regenereignisse, die über den Bemessungsereignissen liegen, zu einem Einstau oder Überstau der Sickeranlagen kommen kann (In diesem Fall ist durch geeignete technische Maßnahmen sicherzustellen, dass keine Oberflächenwässer auf Fremdgrund abfließen können bzw. Fremdgrund nicht nachteilig beeinträchtigt werden kann),
5. über ein bestehendes Entwässerungsrohr (Parzelle xxx, KG xxx), welches als Vollwandrohr ausgeführt ist, Regenwässer, beginnend bei Objekt xxx (Pz. xxx, KG xxx) in xxx, über drei Streckenschächte in Richtung Osten abgeleitet werden,
6. dieses Entwässerungsrohr jedoch nicht Teil des Einreichprojekts ist, keine Oberflächenwässer aus dem Projektgebiet in das Entwässerungsrohr eingeleitet oder über dieses abgeleitet werden und somit auch kein fachlicher Zusammenhang zwischen dem Entwässerungsrohr und den Entwässerungsanlagen des Pflegezentrums xxx gegeben ist.
Die Thematik der Oberflächenwasserproblematik ist der Gemeinde bekannt und wurde daher insbesondere für die Verbringung von aufsteigendem Grundwasser im Bereich des Wohnhauses xxx (Pz. xxx, KG xxx) die Möglichkeit geschaffen, mittels Pumpe Grundwasser über das Entwässerungsrohr abzuleiten.
Im Bericht vom Ingenieurbüro xxx vom 8.3.2022 wird hauptsächlich auf die Entwässerungsleitung, welche im südlichen Teil der Parzelle xxx, KG xxx, ausgeführt ist, eingegangen und die Funktionsweise beschrieben. Diese Entwässerungsleitung ist jedoch nicht Teil des ggst. Projekts und wird diese daher auch nicht fachlich geprüft bzw. die Auswirkungen der Entwässerungsleitung beurteilt.
Im Übrigen werden in der Beschwerde keine neuen Fakten in Hinblick auf das Bauvorhaben bzw. die Sickeranlagen der xxx GmbH vorgebracht, weshalb die geologische Stellungnahme vom 17.12.2021, Zahl: xxx, vollinhaltlich aufrecht bleibt und keine zusätzliche fachliche Ergänzung erforderlich ist.“
In der am 05.09.2022 durchgeführten öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung führte der Amtssachverständige ergänzend aus, dass hinsichtlich des derzeit bestehenden Vollwandrohres festzuhalten sei, dass über dieses das aufsteigende Grundwasser in den öffentlichen Kanal abgeleitet werde. Hinsichtlich des verfahrensgegenständlichen Versickerungsprojektes sei festzuhalten, dass das Grundwasser bei einer Versickerung sich lokal aufstaue, es jedoch nicht so sei, dass eine großflächige Auswirkung dadurch gegeben sei und hierdurch auch keine Auswirkung auf Nachbargrundstücke hinsichtlich des verfahrensgegenständlichen Projektes zu erwarten sei. Versickerungsanlagen seien normgemäß dimensioniert und würden auf ein normales Regenereignis abstellen. Es könne natürlich dazu kommen, dass ein über dieses normale Regenereignis hinausgehendes Regenereignis eintrete und die Versickerungsanlage dieses nicht mehr bewältigen könne, was jedoch für alle normgemäßen Versickerungsanlagen gelte. Aus Sicht des Amtssachverständige sei eine technische Verbindung zwischen dem gegenständlichen von ihm zu beurteilenden Projekt und dem bereits bestehenden Vollwandrohr nicht gegeben. Er habe auch vorher schon dargestellt, dass eine Versickerung allenfalls das Ansteigen des Grundwassers in diesem lokalen umliegenden Bereich (Rigole) bewirke, dies jedoch nicht automatisch bedeute, dass durch das Versickern auch das Grundwasser in den Schächten steigt und in das Vollwandrohr entwässert wird, dies aufgrund des Umstandes, dass Grundwasser fließend sei. Das gegenständliche Vollwandrohr befinde sich im südlichen Bereich, die Entwässerungsanlage sei lokal anders positioniert. Er könne ausschließen, dass Niederschlagswasser, das durch das Rigol versickert, direkt über den Streckenschacht wieder hochsteigt und durch das Vollwandrohr entwässert wird. Dies wäre nur dann der Fall, wenn ein Verbindungsrohr bestehen würde. Durch die Versickerung alleine könne dies ausgeschlossen werden. Wenn das Niederschlagswasser durch die Versickerungsanlage versickert, gelange dieses ins Grundwasser, wobei die Fließrichtung des Grundwassers im Projekt dargestellt sein müsste, diese sei jedoch aus seiner Sicht unerheblich, da der Grundwasserkörper sehr träge sei und nicht sofort zu einem Grundwasseranstieg führe.
Das Gutachten des Amtssachverständigen DI xxx ist nachvollziehbar und schlüssig und wurde in der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 05.09.2022 erörtert. Einem derartigen Gutachten kann nur durch ein Vorbringen auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten werden.
Die Beschwerdeführer haben im Zuge der Bauverhandlung wie auch mit der schriftlichen Beschwerde eine wasserfachliche Stellungnahme der Ingenieurbüro xxx in Vorlage gebracht, aus welcher hervorgeht, dass die Befundaufnahmen unter Punkt 6. oftmalig Vernässungen zeigen würden, die auf eine schlechte Sickerfähigkeit des Bodenkörpers am gesamten xxxareal hinweisen würden. Die Befundaufnahme Punkt 7. würde die derzeitige Ableitung (Schächte, Entwässerungsleitung sowie Drainagierungsschotter) von Oberflächen- bzw. Sickerwässern in die kommunale Kanalisationsanlage zeigen. Über diese Anlage werde gegenwärtig Oberflächen- bzw. Sickerwasser abgeleitet, wodurch aktuell ein Wasseranstau auf den betreffenden Grundstücksflächen Nr. xxx, xxx, xxx, xxx und xxx vermieden werde. Diese Ableitung sei in den Stellungnahmen bzw. technischen Berichten vom Büro xxx GmbH nicht berücksichtigt.
Das unter Punkt 3. dokumentierte Entwässerungskonzept vom Büro xxx GmbH sehe vor, dass das Sickerrigol Ost von der nördlichen Grundgrenze des Grundstückes Nr. xxx bis zur südlichen Grundgrenze des Grundstückes Nr. xxx verlaufe. Im südlichen Bereich des Grundstückes Nr. xxx werde dieses Sickerrigol daher direkt in die unter Punkt 7. dokumentierte, bereits existierenden Ableitung (Schächte, Entwässerungsleitung sowie Drainagierungsschotter) eingebunden. Es sei daher davon auszugehen, dass aufgrund der bereits zuvor dokumentierten geringen Sickerfähigkeit am Areal, das im Sickerrigol Ost anfallende Wasser nicht am Eigengrund zur Versickerung gebracht werde, sondern über die existierende Ableitung in die kommunale Kanalisationsanlage gelangen würde.
Aus den seitens der Beschwerdeführer vorgelegten wasserfachlichen Stellungnahmen geht nunmehr also zum einen hervor, dass im Gegenstand eine sehr schlechte Versickerungsfähigkeit des Untergrundes gegeben sei und zum anderen das gegenständliche Versickerungsprojekt in der Form geplant sei, dass eine Entwässerung über den bestehenden öffentlichen Kanal erfolge.
Zu Ersterem ist festzuhalten, dass der Umstand, dass im Gegenstand tatsächlich eine schlechte Versickerungsfähigkeit des Untergrundes gegeben ist, auch vom Amtssachverständigen bestätigt wurde. Aus den Ausführungen des Amtssachverständigen geht jedoch nachvollziehbar hervor, dass aufgrund der vorliegenden Sickerversuche trotz des Umstandes, dass die Durchlässigkeit am Projektstandort als sehr gering bis mäßig eingestuft werden muss, eine Versickerung der anfallenden Niederschlagswässer bei normgemäßer Dimensionierung durchaus möglich ist und durch das gegenständliche Projekt auch rechnerisch nachgewiesen wurde. Der Amtssachverständige hat auch in seiner Einvernahme vor dem erkennenden Gericht darauf hingewiesen, dass bei entsprechend schlechter Versickerungsfähigkeit die Sickeranlage großflächig dimensioniert sein muss, wie dies auch im gegenständlichen Projekt durch die entsprechend großflächigen Rigolsysteme verwirklicht wird.
Hinsichtlich der Ausführungen in der vorgelegten wasserfachlichen Stellungnahme, wonach durch das vorgelegte Versickerungsprojekt eine Entwässerung in den öffentlichen Kanal vorgenommen werde, somit eine Versickerung auf Eigengrund nicht möglich sei, ist wiederrum auf die Ausführungen des Amtssachverständigen DI xxx zu verweisen, welcher festhält, dass eine direkte technische Verbindung bzw. Einleitung von Niederschlagswässern in den öffentlichen Kanal im gegenständlichen Projekt nicht gegeben ist und wird eine solche direkte Zuleitung in Form einer technischen Verbindung seitens der Beschwerdeführer auch nicht behauptet.
Es entspricht auch nicht den vorgelegten Plänen, dass, wie in der von den Beschwerdeführern vorgelegten Stellungnahme festgehalten, das Rigol Ost bis zur südlichen Grenze des Grundstückes xxx verlaufe und direkt in die bestehende Entwässerungsanlage eingebunden sei, sondern zeigt sich aus den Einreichunterlagen, dass das Rigol Ost nicht bis zur südlichen Grenze des Grundstückes xxx verläuft, sondern auf Höhe der südlichen Außenmauer des Gebäudes endet und auch nicht in das bestehende Entwässerungsrohr eingebunden ist.
Wenn die Beschwerdeführer darauf verweisen, dass durch die im Bewilligungsbescheid erteilte Auflage, wonach die bestehende Entwässerungseinrichtung nicht überbaut werden darf und diese nach Süden zu verlegen ist, das Entwässerungsrohr Projektbestandteil geworden sei, ist festzuhalten, dass aus dieser Auflage nicht abzuleiten ist, dass das Entwässerungsrohr eine direkte Verbindung mit dem verfahrensgegenständlichen Versickerungsprojekt hat bzw. mit diesem in Verbindung steht, sondern zeigt diese Auflage vielmehr, dass das Entwässerungsrohr gesondert vom gegenständlichen Versickerungskonzept zu sehen ist und mit diesem eben nicht in Verbindung steht.
Die Beschwerdeführer weisen weiters darauf hin, dass das bereits bestehende Entwässerungssystem durch das vorliegende PVC-Rohr in funktionalem Zusammenhang mit dem verfahrensgegenständlichen Versickerungskonzept stehe, da bei Ansteigen des Grundwasserspiegels, durch die Versickerung in den Rigolen, auch der Wasserstand in den Schächten bzw. im PVC-Rohr ansteigt und dieses überschüssige Wasser dann durch das PVC-Rohr in den öffentlichen Kanal geleitet werde.
In diesem Zusammenhang ist wiederum auf die Ausführungen des Amtssachverständigen DI xxx zu verweisen, welcher anführt, dass keine direkte Einleitung von Oberflächenwässern aus dem Projektgebiet in das Entwässerungsrohr gegeben ist.
Der Amtssachverständige hält fest, dass die durch die Versickerungsrigole versickernden Niederschlagswässer zwar in das Grundwasser gelangen, jedoch dadurch allenfalls das Ansteigen des Grundwassers in diesem lokalen umliegenden Bereich bewirkt wird, dies jedoch nicht automatisch bedeutet, dass durch das Versickern der Niederschlagswässer das Grundwasser in den Schächten ansteigt und in das Vollwandrohr entwässert wird. Der Amtssachverständige hielt in diesem Zusammenhang fest, dass er vielmehr ausschließen könne, dass Niederschlagswasser, das durch das Rigol versickert, direkt über den Streckenschacht wieder hochsteigt und durch das Vollwandrohr entwässert wird, wobei der Amtssachverständige darauf verwies, dass Grundwasser fließend ist, das Vollwandrohr sich im südlichen Bereich befindet und die Versickerungsanlage anders positioniert ist.
Diesbezüglich ist festzuhalten, dass sich das gegenständliche Vollwandrohr samt den Schächten zwar auf dem Grundstück xxx befindet, dieses jedoch im südlichen Bereich entlang der Grenze zum Weggrundstück nach Osten verläuft und primär der Entwässerung des Grundstückes xxx dient, wie dies auch aus der im baubehördlichen Akt erliegenden Stellungnahme der xxx GmbH hervorgeht. Das Rigol Ost des verfahrensgegenständlichen Versickerungsprojektes verläuft aber entlang der Grenze des Grundstückes xxx von Süden nach Norden und zwar in einer Länge von 140 m (Breite von 2 m) und sind das Rigol West und die Sickermulde überhaupt nicht im Nahebereich dieses Vollwandrohres projektiert. Insbesondere führte der Amtssachverständige aber aus, dass das Grundwasser sich zwar durch die Versickerung lokal aufstauen kann, es jedoch nicht so ist, dass eine großflächige Auswirkung dadurch gegeben ist und hierdurch auch keine Auswirkung auf die Nachbargrundstücke hinsichtlich des verfahrensgegenständlichen Projektes gegeben sind.
Festgehalten wurde seitens des Amtssachverständigen auch, dass ein Eindringen von Wasser in das Vollwandrohr nicht möglich ist, da dieses mit Ausnahme der Schächte geschlossen ist.
Die Ausführungen des Amtssachverständigen sind schlüssig und nachvollziehbar und konnte aufgrund dieser Ausführungen auch die Feststellung getroffen werden, dass das gegenständliche Versickerungskonzept so projektiert ist, dass eine belästigungsfreie Beseitigung der Abwässer und Niederschlagswässer durch das gegenständliche Projekt gegeben ist.
Das Gutachten des Amtssachverständigen konnte auch durch die Ausführungen des Zeugen DI xxx nicht in Zweifel gezogen werden, zumal dieser im Wesentlichen darauf hinwies, dass die Entwässerung der gegenständlichen Grundstücke durch das gegenständliche Entwässerungsrohr erfolge und diese Entwässerungsanlage daher bestehen bleiben müsse.
Diesbezüglich ist festzuhalten, dass aus der Stellungnahme der xxx hervorgeht, dass das Entwässerungsrohr primär der Entwässerung des Grundstückes der Familie xxx dient, aus den Ausführungen des Amtssachverständigen auch hervorgeht, dass ein Absenken des Grundwasserspiegels durch das gegenständliche Entwässerungsrohr nicht wahrscheinlich ist, weil nur über drei Punkte (Schächte) das Grundwasser aufsteigen kann, weshalb auch ein Einfluss auf die Sickerversuche wahrscheinlich ist und darüber hinaus ist auch darauf zu verweisen, dass das gegenständliche Entwässerungsrohr laut Auflage nicht überbaut werden darf und nach Süden verlegt wird, somit sichergestellt ist, dass das Entwässerungsrohr bestehen bleibt.
Hinsichtlich des Antrages der Beschwerdeführer auf Vorlage des seitens der Gemeinde geplanten Entwässerungsprojektes der xxx ist festzuhalten, dass dieses Entwässerungskonzept nicht im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Projekt steht, weshalb auch eine Beischaffung des gegenständlichen wasserrechtlichen Projektes nicht geboten war.
Die Eigentumsverhältnisse gehen aus dem öffentlichen Grundbuch hervor, die Widmungsverhältnisse aus dem Flächenwidmungsplan.
Die Situierung des bestehenden Vollwandrohres geht aus dem Entwässerungsplan des DI xxx hervor.
Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 2 Abs. 1 lit. c Kärntner Bauordnung 1996 - K-BO 1996 ist, soweit durch dieses Gesetz der Zuständigkeitsbereich des Bundes berührt wird, es so auszulegen, dass sich keine über die Zuständigkeit des Landes hinausgehende Wirkung ergibt. Insbesondere gilt dieses Gesetz nicht für bauliche Anlagen
a)…
b)…
c)die einer Bewilligung nach wasserrechtlichen Vorschriften bedürfen, ausgenommen Gebäude, die nicht unmittelbar der Wassernutzung dienen.
Gemäß § 6 K-BO 1996 bedarf es, sofern es sich nicht um ein bewilligungsfreies Vorhaben nach § 7 handelt, einer Baubewilligung:
a)die Errichtung von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen;
b)die Änderung von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen;
c)…
d)der Abbruch von Gebäuden, Gebäudeteilen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen von solchen;
e)…
Gemäß § 17 Abs. 1 K-BO 1996 hat die Behörde die Baubewilligung zu erteilen, wenn dem Vorhaben nach Art, Lage, Umfang, Form und Verwendung öffentliche Interessen, insbesondere solche der Sicherheit, der Gesundheit, der Energieersparnis, des Verkehrs, des Fremdenverkehrs sowie der Erhaltung des Landschaftsbildes oder des Schutzes des Ortsbildes nicht entgegenstehen. Die Baubewilligung darf durch die Behörden des § 3 nur mit schriftlichem Bescheid erteilt werden.
Gemäß § 17 Abs. 2 K-BO 1996 darf bei Vorhaben nach § 6 lit. a bis c die Baubewilligung darüber hinaus nur erteilt werden, wenn kein Grund nach § 13 Abs. 2 entgegensteht und eine der Art, Lage und Verwendung des Vorhabens entsprechende
a)Verbindung zu einer öffentlichen Fahrstraße,
b)Wasserversorgung und
c)Abwasserbeseitigung
sichergestellt ist.
Im Allgemeinen ist nunmehr festzuhalten, dass es sich bei einem Bauverfahren um ein Projektgenehmigungsverfahren handelt (VwGH 19.03.2015, 2013/06/0019), d.h. im Baubewilligungsverfahren ist der im Antrag zur Erteilung der Baubewilligung zum Ausdruck gebrachte Bauwille des Bewilligungswerbers entscheidend. Gegenstand des Verfahrens ist somit das im Antrag dargestellte Vorhaben. Die Art des Vorhabens folgt den Tatbeständen des § 6 (z.B. Errichtung eines Gebäudes, Änderung einer baulichen Anlage, etc.). Die Lage ergibt sich insbesondere aus dem Lageplan, d.h. durch die Katastralgemeinde, die Grundstücksnummer, die Adresse sowie den Abständen zu den Grundstücksgrenzen. Der Umfang bestimmt sich aus der Beschreibung, d.h. insbesondere aus der Größe der verbauten Fläche, der Bruttogeschossflächenzahl oder z.B. der Änderung der Verwendung durch die Angabe der Anzahl der Geschosse der betroffenen Räume.
Im Gegenstand ist daher von dem aus den Einreichunterlagen ersichtlichen Projekt auszugehen.
Darüber hinaus ist darauf zu verweisen, dass das Mitspracherecht der Nachbarn im Bewilligungsverfahren in zweifacher Weise beschränkt ist. Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat. Daraus folgt, dass die Prüfungsbefugnis der Verwaltungsgerichte im Falle des Rechtsmittels einer Partei des Verwaltungsverfahrens mit beschränktem Mitspracherecht, wie dies auf Nachbarn im Bewilligungsverfahren zutrifft, auf jene Fragen beschränkt ist, hinsichtlich derer dieses Mitspracherecht als subjektiv-öffentliches Recht besteht und soweit rechtzeitig im Verfahren derartige Einwendungen erhoben wurden. Aufgrund der Beschwerde einer auf bestimmte subjektiv-öffentliche Rechte beschränkten Partei darf das Verwaltungsgericht keine Aufhebung oder Abänderung des angefochtenen Bescheides aus öffentlichen Interessen vornehmen (VwGH 16.02.2017, Ra 2015/05/0060 und VwGH 01.08.2017, Ra 2017/06/0105).
Die Einwendungen der Beschwerdeführer richten sich nunmehr im Wesentlichen gegen das projektierte Versickerungskonzept.
Die Beschwerdeführer wenden sowohl in der Bauverhandlung wie auch im Beschwerdeverfahren ein, dass aufgrund der Bodenbeschaffenheit es nicht möglich sei, dass eine zufriedenstellende Versickerung auf Eigengrund erfolgen könne. Darüber hinaus sei eine Entwässerungsanlage vorhanden, über welche auch das gegenständliche Projekt entwässert werde und zwar aufgrund des Anstieges des Grundwasserspiegels und erfolge die Entwässerung des gegenständlichen Projektes über den öffentlichen Kanal und sei daher eine wasserrechtliche Bewilligung notwendig.
In diesem Zusammenhang wird darauf verwiesen, dass aus den Ausführungen des Amtssachverständigen hervorgeht, dass eine technische Verbindung zwischen dem bestehenden Entwässerungsrohr (Vollwandrohr) und dem verfahrensgegenständlichen Versickerungsprojekt nicht gegeben ist und daher auch von einer direkten Entwässerung in den öffentlichen Kanal nicht die Rede sein kann. Hinsichtlich der Darstellung der Beschwerdeführer, wonach durch die Versickerung der Niederschlagswässer der Grundwasserspiegel soweit ansteigen würde, dass über die vorhandenen Schächte das Wasser in den öffentlichen Kanal entwässert werde, ist ebenso auf die Ausführungen des Amtssachverständigen zu verweisen, welcher festhielt, dass durch das gegenständliche Versickerungsprojekt, bei welchem Rigole zum Einsatz kommen, zwar das versickernde Oberflächenwasser ins Grundwasser gelange, hierdurch jedoch ein Anstieg des Grundwasserspiegels nur im lokalen Bereich, nämlich in jenem der Rigole gegeben sein kann, wodurch auch eine Auswirkung auf die gegenständliche bestsehende Entwässerungsanlage (Vollwandrohr) nicht gegeben ist.
Vor allem aber hat das abgeführte Beweisverfahren ergeben, dass trotz des Umstandes, dass das versickernde Oberflächenwasser zeitverzögert ins Grundwasser gelangt, keine Auswirkungen auf Nachbargrundstücke durch das verfahrensgegenständliche Projekt gegeben sind, somit durch das vorliegende Versicherungsprojekt eine belästigungsfreie Sammlung und Ableitung der Niederschlagswässer gewährleistet ist.
Gemäß § 20 Abs. 1 Kärntner Bauvorschriften – K-BV sind bauliche Anlagen so zu planen und auszuführen, dass sie unter Berücksichtigung ihres Verwendungszweckes mit Anlagen für das Sammeln und Beseitigen der Abwässer und Niederschlagswässer ausgestattet sind.
Gemäß § 20 Abs. 2 K-BV sind die Anlagen zur Sammlung und Beseitigung von Abwässern und Niederschlagswässern so auszuführen, dass Abwässer und Niederschlagswässer auf hygienisch einwandfreie, gesundheitlich unbedenkliche und belästigungsfreie Art gesammelt und beseitigt werden.
§ 17 Abs. 2 K-BO 1996 ordnet nicht ausdrücklich an, dass Oberflächenwasser auf Eigengrund zur Versickerung gebracht werden müsse, sondern wird vielmehr in diesem Zusammenhang von § 20 K-BV zu den Abwässern und Niederschlagswässern ausdrücklich angeordnet, dass diese auf hygienisch einwandfreie, gesundheitlich unbedenkliche und belästigungsfreie Art gesammelt und beseitigt werden.
In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass die unschädliche Art der Beseitigung von Niederschlagswässern im § 20 Kärntner Bauvorschriften (K-BV) geregelt wird und stellt § 20 K-BV Anforderungen an die Sammlung und Beseitigung von Abwässern und Niederschlagswässern. Bezugnehmend auf die Bestimmung des § 42 Abs. 3 K-BV idF LGBl. Nr. 31/2001 hielt der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 20.11.2007, 2005/05/0251, fest, dass das Gebot der unschädlichen Ableitung der Niederschlagswässer von Dächern und befestigten Flächen nicht nur dem öffentlichen Interesse dient, sondern auch dem Nachbarn (VwGH 19.09.1955, 95/05/0140), sodass diesbezüglich ein Nachbarrecht nach § 23 Abs. 3 lit. h und im Falle von Immissionen auch nach lit. i K-BO 1996 besteht (VwGH 20.11.2007, 2005/05/0251). Es ergibt sich deshalb auch eine Untrennbarkeit des zu bewilligenden Vorhabens mit der erforderlichen Abwasserbeseitigung. Dies gilt ebenso für die Bestimmung des § 20 Abs. 2 K-BV, in welcher die belästigungsfreie Beseitigung von Abwässern und Niederschlagswässern normiert ist.
Aus den obigen Ausführungen geht nunmehr klar hervor, dass eine Belästigung bzw. Auswirkung der Niederschlagswässer auf die Grundstücke der Beschwerdeführer durch das gegenständliche Versickerungsprojekt nicht gegeben ist, sodass subjektiv-öffentliche Rechte der Beschwerdeführer dadurch nicht verletzt werden. In diesem Zusammenhang ist auch darauf zu verweisen, dass eine Verletzung durch das Einströmen von Niederschlagswässern auf die Grundstücke der Beschwerdeführer auch nicht dezidiert vorgebracht wurde, sondern vielmehr darauf verwiesen wurde, dass eine Versickerung auf Eigengrund nicht möglich sei und eine Entwässerung in den öffentlichen Kanal vorliege, weshalb jedenfalls eine wasserrechtliche Bewilligung einzuholen gewesen wäre.
Diesbezüglich ist nunmehr darauf zu verweisen, dass die Frage der Vorlage von Zusatzbelegen (Bewilligungen) kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht darstellt. Darüber hinaus ist festzuhalten, dass entsprechend der Bestimmung des § 2 Abs. 1 lit. c K-BO 1996 die Kärntner Bauordnung nicht gilt für bauliche Anlagen, die einer Bewilligung nach wasserrechtlichen Vorschriften bedürfen, ausgenommen Gebäude die nicht unmittelbar der Wassernutzung dienen.
Sieht man nunmehr die Einwendungen der Beschwerdeführer, wonach für das gegenständliche Versickerungsprojekt eine wasserrechtliche Bewilligung notwendig wäre, als Einwand der Unzuständigkeit der bescheiderlassenden Behörde iSd § 2 Abs. 1 lit. c K-BO 1996 an, so ist auszuführen, dass aus dem erstinstanzlichen Bauakt hervorgeht, dass seitens der belangten Behörde eine entsprechende Kontaktaufnahme mit der zuständigen Wasserrechtsbehörde erfolgt ist, aus welcher hervorgeht, dass das gegenständliche Versickerungsprojekt einer wasserrechtlichen Bewilligung nicht bedarf. In diesem Zusammenhang ist auch auf die Ausführungen des Amtssachverständigen zu verweisen, wonach die Nachbargrundstücke nicht nachteilig durch das gegenständliche Versickerungskonzept beeinflusst werden. Darüber hinaus ist auch die Beeinflussung öffentlicher Gewässer mangels direkter Einleitung hierdurch nicht gegeben. Darüber hinaus ist auf die Untrennbarkeit zwischen Vorhaben und der erforderlichen Abwasserbeseitigung hinzuweisen (VwGH 20.22.2007, 2005/05/0251).
Wenn die Beschwerdeführer darauf verweisen, dass im Gegenstand eine Zusammenlegung der Grundstücke zu einem Baugrundstück erfolgen hätte müssen, so ist festzuhalten, dass zum einen das Planungsgebiet im Teilbebauungsplan der Marktgemeinde xxx vom 07.10.2020, Zahl: xxx, entsprechend dargestellt ist und die verfahrensgegenständlichen Baugrundstücke umfasst und zum anderen darauf zu verweisen ist, dass die Frage der Zusammenlegung von Grundstücken zu einem Baugrundstück kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht darstellt.
Der Hinweis der Beschwerdeführer, wonach die Mindestparzellenbreite für die Haupterschließungsstraße mit 7,0 m festgelegt sei, welchem Umstand, durch die Bauwerber im gegenständlichen Projekt nicht Rechnung getragen werde, stellt ebenfalls kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht hinsichtlich dar.
Aufgrund der obigen Ausführungen war daher im bekämpften Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde xxx keine Rechtswidrigkeit zu erblicken und waren daher die Beschwerden als unbegründet abzuweisen.
Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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