LVwG K KLVwG-S4-516/9/2022

KLVwG-S4-516/9/2022Landesverwaltungsgericht17.11.2022

Regest

Bodenreformrecht, Flurbereinigungsverfahren, Grundabfindung, Flutmulde, Entwässerungsmulde, Überschwemmungsgebiet, Hochwasser

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Kärnten KLVwG-S4-516/9/2022

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.11.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGKA:2022:KLVwG.S4.516.9.2022

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten, Senat xxx, hat durch die Vorsitzende xxx, den Berichterstatter xxx und die fachkundigen Laienrichter xxx und xxx, über die Beschwerde des xxx, xxx, xxx, vertreten durch xxx, Rechtsanwalt, xxx, xxx, gegen den Bescheid des Amtes der xxx, xxx, xxx vom 09.02.2022, Zahl: xxx, mit dem im Flurbereinigungsverfahren „xxx Feld“ (mitbeteiligte Parteien: 1. xxx, xxx, xxx, 2. xxx, xxx, xxx, 3. xxx, xxx, xxx, 4. xxx, xxx, xxx, 5. xxx, xxx, xxx, 6. xxx, xxx, xxx, 7. Flurbereinigungsgemeinschaft „xxx Land“, vertr. d. Obmann xxx, xxx, x, 8. Agrargemeinschaft „Ortschaft xxx“, vertr. d. Obmann xxx, xxx, xxx), die vorläufige Übernahme der Grundabfindungen angeordnet wurde, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 17.11.2022 zu Recht erkannt:

I.Die Beschwerde wird als unbegründet

a b g e w i e s e n ;

II.Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 BVG

u n z u l ä s s i g .

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Bisheriges Verfahren:

Der Anordnung der vorläufigen Übernahme von Grundabfindungen im Flurbereinigungsverfahren „xxx Land“ war bereits Gegenstand des (aufhebenden) Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 29.06.2021, Zahl: KLVwG-S4-749/6/2021.

Dieser Entscheidung lag folgender Verfahrensverlauf zugrunde:

Mit Bescheid vom 06.07.2015, Zahl: xxx, wurde nach längerer Abklärung mit Naturschutzsachverständigen die Flurbereinigung „xxx Land“ eingeleitet. Grundstücke im Ausmaß von ca. 45 ha wurden in das Verfahren einbezogen.

Mit einem Schreiben vom 14.03.2017 wandte sich der Beschwerdeführer an die Behörde; seine Parzelle xxx sei eigentlich optimal arrondiert und bestens zu bearbeiten. Durch die geplante Arrondierung habe er keine deutlichen Verbesserungen zu erwarten. Er ersuche darum, seine momentane Katasterfläche nach dem Vorhaben wieder zu erhalten und bat um entsprechende Berücksichtigung bei der Aufteilung der anfallenden Kosten.

Mit Bescheid vom 19.12.2017, Zahl: xxx, ON xxx im Akt, wurden weitere Grundstücke nachträglich miteinbezogen und der Besitzstandsausweis sowie der Bewertungsplan erlassen.

Am 17.01.2018 fand im Beisein der Agrarbehörde eine Vollversammlung der Flurbereinigungsgemeinschaft statt (ON 33). Dabei wurde einstimmig ein Angebot der Firma xxx GmbH zur wasserwirtschaftlichen und naturkundefachlichen Beplanung des Flurbereinigungsgebietes angenommen. Der Beschwerdeführer brachte damals vor, dass er sich an diesen Kosten nicht beteiligen möchte, da er keinen Vorteil aus der Flurbereinigung ziehe. Er habe eine Fläche von rund 2 ha, die am gleichen Standort verbleibe, erhalte allerdings in Zukunft einen Teil der Flutmulde. Eine Zufahrt benötige er nicht. Diese erfolge über die Landesstraße. Die Flurbereinigungsgemeinschaft beschloss, dass die Liegenschaft des xxx von sämtlichen zu tragenden Kosten ausgeschlossen wird, was Weganlagen und ökologische Maßnahmen betrifft.

Für die Liegenschaftseigentümer xxx und xxx soll eine eigene, neue gemeinsame Zufahrt von der xxx – xxx Straße geschaffen werden.

Nach dem Projekt der Firma xxx, datiert mit März 2019, befindet sich – auch im Bereich der geplanten Grundabfindung des Beschwerdeführers - ein für die Hochwasserableitung erforderlicher Entwässerungsgraben. Dieser werde zu einer flachen Mulde umgebaut; die (Böschungs-)-Neigung soll durchwegs mit 1:15 ausgeführt werden, um eine durchgehende Bewirtschaftung als Ackerland zu ermöglichen. Im Bereich dieses Grundstückes habe die Mulde eine geringere Längsneigung (konstant 0,14 %); durch die Umgestaltung ergebe sich keine Verschlechterung zum derzeitigen Zustand.

In der Maßnahmenplanung ist die Flutmulde ausgewiesen, jedoch nicht als ständig wasserführendes Gerinne, sondern zur Ableitung von Hochwässern ab HQ5.

Nach einer Stellungnahme des Amtes der xxx, xxx, vom 05.05.2020, Zahl: xxx, spielt die Entwässerungsmulde für die Ableitung von Wässern, sowohl von Niederschlagswässern und Hochwässern, eine bedeutende Rolle. Ohne diese Mulde wäre bereits bei größeren Niederschlagsereignissen mit großflächigem, stehendem Wasser zu rechnen. Bei Hochwasser, insbesondere bei der abklingenden Welle, würden die landwirtschaftlichen Flächen durch die Mulde rasch entwässert und würden so zusätzliche, langanhaltende Vernässungen vermieden. Das Zusammenlegungsgebiet befinde sich nahezu zur Gänze im Überschwemmungsgebiet der Drau und würden Überflutungen bereits bei relativ kleinen Hochwässern ab HQ5 auftreten. Diese Mulde sei daher genau zu beobachten und seien in regelmäßigen Abständen Messungen vorzunehmen.

Mit Bescheid vom 30.07.2020, Zahl: xxx, wurde der Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen erlassen. Demnach sind beim bestehenden Gerinne der Schilf- und der Sträuchergürtel zu entfernen; danach werde das Gerinne zu einer flachen Mulde umgestaltet. Die Böschungen sollen besonders flach mit Neigungen von 1:15 ausgeführt werden; am östlichen Ende soll ein Ausschotterungsbecken errichtet werden. Für den Betrieb der Entwässerungsmulde wurde als wasserrechtliche Auflage verfügt, dass diese ständig in funktionsfähigem Zustand zu halten sei (ON 56, Seite 7).

Im Akt erliegt ein Gutachten des Behördenleiters vom 15.02.2021, wonach es zweckmäßig wäre, die vorläufige Übernahme der Grundabfindungen gemäß § 31 K FLG anzuordnen. Ein Teil der Maßnahmen seien bereits umgesetzt worden, daher wäre eine Erschwernis für die Bewirtschaftung nach dem alten Besitzstand gegeben. Sowohl die Geländegestaltung wie auch die Erschießung [Anm.: gemeint: Erschließung] der Grundflächen seien bereits auf die Bewirtschaftung nach dem neuen Stand ausgerichtet. Die Bewirtschaftung der neuen Grundstücke sei ab dem Frühjahr 2021 ohne besondere Aufwendungen möglich. Eine weitere Bewirtschaftung nach dem alten Stand wäre mit den Nachteilen für den überwiegenden Teil der Grundeigentümer und Landwirte verbunden.

Am 17.02.2021 wurde zur provisorischen Übernahme der Grundabfindungen im Flurbereinigungsverfahren „xxx Land“ eine mündliche Verhandlung anberaumt. Allen Beteiligten, auch dem Beschwerdeführer, wurden laut Protokoll die Grundabfindungen erläutert und über deren Verlangen ausgezeigt. Der Beschwerdeführer erklärte, die Bewirtschaftung der Flutmulde bzw. der nördlich gelegenen Fläche sei derzeit aus seiner Sicht nicht möglich. Es müsse dafür eine Lösung gefunden werden.

Nach Ausweis der Niederschrift (ON 60) stimmten bis auf den Beschwerdeführer (Stimmenthaltung) alle sonstigen acht Grundeigentümer der vorläufigen Übernahme ausdrücklich zu.

Mit Bescheid des Amtes der xxx, xxx, xxx, vom 26.02.2021, Zahl: xxx wurde die vorläufige Übernahme der Grundabfindungen mit Wirksamkeit vom 01.03.2021 angeordnet. Dagegen wurde rechtzeitig Beschwerde erhoben und vorgebracht, dass seine Abfindung nunmehr nur mehr über eine Flutmulde zu erreichen sei, die auch bei trockenen Verhältnissen wasserführend sei. Die ordnungsgemäße Bewirtschaftung des flächenmäßig größten Teiles seiner Abfindung sei nicht möglich.

Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren wurde folgender Sachverhalt festgestellt:

Kagis Auszug xxx

Alter Stand mit GSt. xxx KG xxx, Gerinne verläuft südlich im Bereich der GSt xxx, xxx ff.

Kagis Auszug xxx

Neuer Stand, GSt. xxx, mit Flutmulde (dunkelgrün), Zufahrt über xxx am unteren Bildrand

Der Beschwerdeführer ist laut vorläufiger Übernahme auflösend bedingter Eigentümer der künftigen Grundabfindung xxx KG xxx.

Besitzstandsausweis, Bewertungsplan und Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen (GMA-Plan) sind rechtskräftig.

Nach Ausweis des Verwaltungsaktes hat die Behörde die zu übernehmenden Grundabfindungen in der Natur abgesteckt und jeder Partei erläutert, vorgezeigt und Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Alle Parteien bis auf den Beschwerdeführer haben der vorläufigen Übernahme ausdrücklich zugestimmt. Der Beschwerdeführer hat sich bei der Abstimmung der Stimme enthalten (und gilt daher als zustimmend).

Der Behördenleiter hat in seiner Stellungnahme festgestellt, dass die Bewirtschaftung der zu übernehmenden Grundabfindungen auch im Hinblick auf deren Zugänglichkeit und Zustand ohne besondere Aufwendung möglich ist.

Nach der Stellungnahme des Behördenleiters sind die Maßnahmen bereits zum Teil umgesetzt; sodass eine Bewirtschaftung nach dem alten Stand technisch nicht mehr möglich ist.

Laut Plandarstellung hat der Beschwerdeführer lediglich von der Südseite eine Zufahrt, der an der Nordseite verlaufende Weg wurde nicht bis zu seiner Grundabfindung durchgezogen. Der weitaus größere Teil seines Grundstückes liegt nördlich der Flutmulde, die nach dem Akteninhalt landwirtschaftlich bewirtschaftet werden soll.

Die Flutmulde ist seit ca. Juni 2021 weder bewirtschaftbar, noch passierbar. Aus den vom Beschwerdeführer vorgelegten Fotos vom 12.06.2021 geht hervor, dass selbst eine Caterpillar-Arbeitsmaschine im Schlamm der Flutmulde versunken ist und mit einem zweiten Traktor geborgen werden musste.

Die Bewirtschaftung der zu übernehmenden Grundabfindungen ist im Hinblick auf deren Zugänglichkeit und Zustand nicht ohne besondere Aufwendungen möglich.

In der Begründung ging das Landesverwaltungsgericht Kärnten davon aus, dass eine der wirtschaftlichen Voraussetzungen der vorläufigen Übernahme der Grundabfindungen der Umstand ist, dass die Grundabfindungen ohne besondere Aufwendungen im Hinblick auf deren Zugänglichkeit und Zustand zu bewirtschaften sind. Unter Bezugnahme auf eine Bestimmung aus dem K-WWLG wurde der Begriff „besondere Aufwendungen“ mit Baumaßnahmen definiert. Aufgrund der ständigen Wasserführung der Flutmulde seien jedenfalls besondere Aufwendungen erforderlich, beispielsweise eine Anhebung des Bodenniveaus, aber auch Verrohrungen usw.

Daher wurde der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid mit Wirkung vom 31.03.2022 behoben.

Im Flurbereinigungsgebiet wurden zwischenzeitlich Maßnahmen zur Sanierung der Flutmulde gesetzt. In einer neuerlichen Übernahmeverhandlung am 02.02.2022 hat der Beschwerdeführer (als einziger Eigentümer) die Zustimmung zur vorläufigen Übernahme verweigert.

II.Angefochtener Bescheid:

Mit Bescheid des Amtes der xxx, xxx, xxx vom 09.02.2022, Zahl: xxx wurde unter Spruchpunkt I. - wiederum - angeordnet, dass die in der Natur abgesteckten und ausgezeigten Grundabfindungen im Flurbereinigungsgebiet „xxx Land“ mit Wirksamkeit vom 01.04.2022 vorläufig zu übernehmen sind. Unter Spruchpunkt IV. wurde einer allfällig gegen diesen Bescheid eingebrachten Beschwerde die aufschiebende Wirkung wegen Gefahr in Verzug aberkannt. Den Planunterlagen ist zu entnehmen, dass bei grundsätzlich unveränderter Ausgestaltung und Fläche (2,2552 ha) die Grundabfindung des Beschwerdeführers nunmehr die Parzellennummer xxx erhalten hat. In der Begründung wird auf eine Verhandlung vom 16.07.2021 verwiesen, die als Ergebnis folgenden Lösungsvorschlag gebracht habe:

„Seitens der Behörde wird vorgeschlagen, die Mulde anzuheben und ein Schotterbett mit einem Geotextil einzubauen, um eine Drainagewirkung zu erzielen. Das Büro xxx wird zur Anpassung der Flutmulde eine hydraulische Berechnung durchführen und die benötigten Kubaturen sowie die zu verwendenden Materialien bekanntgeben. Um die Zufahrt zu den Grundstücken der Liegenschaften xxx und xxx sicherzustellen, wird eine Furt errichtet.“

Zwischenzeitlich seien die genannten Baumaßnahmen an der Flutmulde durchgeführt worden und sei die Abfindungsfläche des Herrn xxx nunmehr bewirtschaftbar sowie befahrbar.

III.Beschwerdevorbringen:

In der rechtzeitig eingebrachten Beschwerde wurde vorgebracht, dass die „Altparzelle“ Nr. xxx aufgrund ihrer Konfiguration, Breite und Länge auch bei nassen Witterungsverhältnissen maschinell bestens bewirtschaftbar gewesen sei. Die Grundabfindung liege nunmehr östlich davon und sei im Verhältnis zum Altbesitz nicht nur minderwertig, sondern ab dem nördlichen Rand der Flutmulde südwärts letztlich mit heute üblicher maschineller Ausrüstung nicht mehr bewirtschaftbar. Die Fläche zwischen der Landesstraße und der südlichen Begrenzung der Flutmulde sei trapezförmig, sie habe im Süden lediglich eine Breite von rund 25 m. Schon allein dadurch gebe es massive Erschwernisse im Rahmen einer maschinellen Bewirtschaftung. Die Flutmulde selbst sei aufgrund des tiefen Bodens nur ausnahmsweise maschinell bewirtschaftbar. Nunmehr sei ohne seine Zustimmung und ohne sein Einverständnis entlang der Ostgrenze der Abfindungsfläche beginnend an der Landesstraße und verlaufend über die Flutmulde eine Wegtrasse geschottert worden. Die solcherart errichtete Furt über die Flutmulde sei noch akzeptabel; nicht akzeptabel sei jedoch, dass er im südöstlichen Bereich der Abfindungsfläche anstelle einer ackertauglichen Fläche nunmehr eine Schotterstraße vorfinde. Diese Schotterstraße solle entfernt werden. Die Flutmulde selbst sei nicht bewirtschaftbar. Die von der Behörde veranlassten baulichen Maßnahmen an der Flutmulde würden ihr Ziel nicht erreichen; es sei nämlich lediglich ein länglicher Entwässerungsschlitz in der Breite von etwa 60 cm und einer Tiefe von etwa 30 cm ausgehoben worden, allerdings sei kein drainagetaugliches Material, sondern mit Erde und Steinen durchsetztes Material mit einem Geotextil eingebaut worden. Die Flutmulde wurde mit untauglichem Material, landläufig als Letten bezeichnet, aufgefüllt bzw. angehoben, und nicht mit Schotter. Die Voraussetzungen für die vorläufige Übernahme würde immer noch nicht vorliegen. Diverse Lichtbilder, die Baumaßnahmen an der Flutmulde bzw. den Zustand der Flutmulde im Jahr 2021 betreffen, wurden beigelegt.

IV.Verwaltungsgerichtliches Verfahren:

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten beauftragte einen kulturtechnischen Sachverständigen der Agrarbehörde Kärnten damit, zu erheben, wie die Flutmulde nunmehr ausgestaltet ist, und insbesondere nach Regenereignissen eine Bewirtschaftung der Grundabfindung ohne besondere Aufwendungen gewährleistet ist oder nicht.

Diese fachgutachtliche Stellungnahme soll mündlich im Rahmen einer Verhandlung erstattet werden. Aufgrund der außergewöhnlichen Trockenheit im Frühling bzw. Sommer 2021 konnten die Erhebungen erst im September abgeschlossen werden.

Am 17.11.2022 wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung abgehalten.

V.Maßgebliche rechtliche Bestimmungen:

§ 31 Kärntner Flurverfassungs-Landesgesetz 1979 – K-FLG

(1) Die Agrarbehörde kann nach Erlassung des Planes der gemeinsamen Anlagen und Maßnahmen und vor Rechtskraft des Zusammenlegungsplanes, unbeschadet des Beschwerderechtes gegen den Zusammenlegungsplan, die vorläufige Übernahme von Grundabfindungen anordnen, wenn

1. dies zur zweckmäßigen Bewirtschaftung des Zusammenlegungsgebietes erforderlich ist, insbesondere wenn die weitere Bewirtschaftung des Zusammenlegungsgebietes nach dem alten Stand mit Nachteilen für die im Zuge des Verfahrens getroffenen Maßnahmen oder mit Wirtschaftserschwernissen verbunden wäre;

2. Besitzstandsausweis und Bewertungsplan bereits in Rechtskraft erwachsen sind;

3. die Bewirtschaftung der zu übernehmenden Grundabfindungen auch im Hinblick auf deren Zugänglichkeit und Zustand ohne besondere Aufwendungen möglich ist;

4. die Agrarbehörde die zu übernehmenden Grundabfindungen in der Natur abgesteckt, jeder Partei erläutert und über deren Verlangen vorgezeigt sowie der Partei Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat und

5. mindestens zwei Drittel der Parteien, die Grundabfindungen übernehmen sollen, der vorläufigen Übernahme zugestimmt haben; wer keine Erklärung abgibt, hat als zustimmend zu gelten.

(2) Mit der Anordnung der vorläufigen Übernahme der Grundabfindungen geht das Eigentum an den Grundabfindungen auf den Übernehmer unter der auflösenden Bedingung über, daß es mit der Rechtskraft des Zusammenlegungsplanes erlischt, soweit dieser die Grundabfindung oder Teile davon einer anderen Partei zuweist.

(3) Die Agrarbehörde kann auch die Durchführung vorläufiger Geldabfindungen und Geldausgleiche anordnen, sofern dies zur Vermeidung von Härten geboten ist.

(4) Den Übergang in die neue Flureinteilung hat die Agrarbehörde durch Überleitungsbestimmungen im Sinne des § 36 Abs. 2 zu regeln.

VI.Entscheidungswesentlicher Sachverhalt:

Das Flurbereinigungsgebiet „xxx Feld“ ist südlich der xxx in der KG xxx gelegen; der Beschwerdeführer war im alten Stand Eigentümer des Grundstückes mit der Nr. xxx, außerhalb des Auwald-Gebietes gelegen und durch einen im Süden vorbeiführenden Güterweg erschlossen.

Im Flurbereinigungsverfahren wurde dieser Güterweg aufgelassen und kultiviert. Das noch weiter südlich verlaufende Gerinne, das das Altgrundstück des Beschwerdeführers nicht berührte, ist im Flurbereinigungsverfahren im Rahmen eines ökologischen Projekts (betreut von der Firma „xxx“) in eine begrünte Flutmulde umgewandelt worden.

Der Beschwerdeführer ist aufschiebend bedingter Eigentümer der Grundabfindung mit der neuen Grundstücksnummer xxx, Fläche 2,2552 ha, die ehemals die Bezeichnung xxx hatte. Diese Grundabfindung erstreckt sich vom Auwald-Bereich bis zu einer im Süden des Flurbereinigungsgebiets durchführenden öffentlichen Straße. Im südlichsten Bereich quert die Flutmulde die Grundabfindung.

Über die Flutmulde wurde zur Bewirtschaftung des nördlichen Teils der Grundabfindung eine Furt wie folgt errichtet:

Nach Abtragung des bestehenden Materials wurde im östlichsten Bereich der Grundabfindung des Beschwerdeführers eine Wegtrasse bis über die Flutmulde mit Wildbachschotter verfüllt und wurde zur Herstellung eines tragfähigen Untergrundes eine Feinplanie aufgebracht. Dadurch ist die Flutmulde jedenfalls befahrbar und die Bewirtschaftung des nördlich davon gelegenen Teils der Grundabfindung mit landesüblichen Fahrzeugen und Geräten gewährleistet.

Die Flutmulde selbst wurde im Herbst 2021 saniert: es wurde eine Drainage im Querschnitt 0,3 x 0,5 m mit einem Trennvlies verlegt. Als Drainagematerial wurde Drauschotter mit einem sehr hohen Anteil an Feinmaterial verwendet. Die Sohle der Flutmulde wurde angehoben, mit Sand aus der vorbeiführenden Drau wurde die Flutmulde neu modelliert. Der rechnerisch ermittelte mittlere Grundwasserstand liegt dort bei 588,59 müA, die Sohle der Flutmulde liegt bei 589,38 müA. Bei normalen Grundwasserverhältnissen liegt die Sohle der Flutmulde klar über dem Grundwasserspiegel.

Im Jahr 2022 wurde die gesamte Grundabfindung, auch die Flutmulde, als Grünland bewirtschaftet; damit sich eine entsprechende Vegetation auch in der Flutmulde selbst ausbildet, ist allerdings noch organische Düngung erforderlich.

Dieser Sachverhalt ergibt sich aus den schlüssigen und nachvollziehbaren Darstellungen des Amtssachverständigen während der mündlichen Verhandlung, auch aus den vorgelegten Fotos. Die mittleren Grundwasserhöchststände hat er aus einem in 730 m entfernten Pegel ausgelesen, vor Ort wurde keine Messung durchgeführt. Es war aber klar ersichtlich, dass während der gesamten Bewirtschaftungszeit trockene Verhältnisse in der Flutmulde herrschten und diese auch - so wie die restliche Grundabfindung – befahren und als Grünland bewirtschaftet werden konnte.

Die tatsächliche Funktionsfähigkeit der Flutmulde, nämlich eine rasche Abfuhr von Niederschlags- bzw. Hochwässern zu gewährleisten, wurde allerdings von allen in der Verhandlung anwesenden Personen in Frage gestellt.

Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Voraussetzungen gemäß § 31 Abs. 1 Z 2 (Rechtskraft vom Besitzstandsausweis und Bewertungsplan), 4 (Auszeige der zu übernehmenden Grundabfindungen in der Natur), und 5 K-FLG (Zustimmung von mindestens 2/3 der Parteien) jedenfalls vorliegen; dies ergibt sich aus dem Akt. Die Voraussetzung nach § 31 Abs. 1 Z 1 leg.cit. liegt jedenfalls vor, weil angesichts des Verfahrensverlaufes bereits seit fast 2 Jahren nach dem neuen Stand tatsächlich bewirtschaftet wird und die alte Infrastruktur nicht mehr vorhanden ist (der Weg ist überbaut).

VII.Rechtliche Würdigung:

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (zB Zl. 2010/07/0081) ist Gegenstand des Beschwerdeverfahrens nach § 31 K-FLG allein die Frage der Rechtmäßigkeit der Verfügung der vorläufigen Übernahme. Diese Rechtmäßigkeit bestimmt sich daraus, ob die rechtlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen vorliegen, die das Gesetz in § 31 K-FLG anführt. Neben den rechtlichen Voraussetzungen (Besitzstandausweis, Bewertungsplan, GMA-Plan, Vermarkung und Auszeige der Grundabfindungen sowie mehrheitliche Zustimmung) müssen auch die wirtschaftlichen Voraussetzungen erfüllt sein. Die Voraussetzung nach § 31 Abs. 1 Z 1 K-FLG liegt zweifellos vor; die Voraussetzung nach § 31 Abs. 1 Z 3 K-FLG war – auch im vorangegangenen Verfahren - strittig.

Im Verfahren hat sich herausgestellt, dass die Bewirtschaftung der zu übernehmenden Grundabfindungen auch im Hinblick auf deren Zugänglichkeit und Zustand ohne besondere Aufwendungen möglich und im Rahmen der Bewirtschaftung als Grünland auch erfolgt ist. Auch die Flutmulde selbst ist bewirtschaftbar und wurde während der letzten Vegetationsperiode abgemäht.

Ganz allgemein wurden vom Gesetzgeber die Bedingungen für die Zulässigkeit der vorläufigen Übergabe der Abfindungen allgemein gehalten, sodass eine Beschwerde dagegen nur bei groben Mängeln im Verfahren sinnvoll und erfolgversprechend ist. Solche Mängel sind nicht aufgetreten.

Das weitere Vorbringen, das die Bodenqualität der Flutmulde selbst bzw. die Ausformung des südlichen Teiles der Grundabfindung zum Gegenstand hat, betrifft Aspekte, die die Gesetzmäßigkeit der Abfindung und damit die Rechtmäßigkeit des Flurbereinigungsplans in Frage stellen (vgl. § 25 Abs 2 K-FLG: Die Grundabfindungen haben aus Grundflächen zu bestehen, die eine günstige Form aufweisen …. (Sie) dürfen nicht ein …. unzumutbar größeres Ausmaß an entwässerten Flächen, … an Flächen mit erheblich anderen Bodenverhältnissen enthalten… ).

Diese Argumente können in diesem Verfahrensstadium (noch) nicht berücksichtigt werden (Siehe VfGH in VfSlG 9500/1982, der auch hervorhebt, dass die vorläufige Übernahme – wie alle Bescheide in derartigen Verfahren – den Interessen aller Beteiligten Grundeigentümer dient).

VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

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