LVwG K KLVwG-206/12/2022

KLVwG-206/12/2022Landesverwaltungsgericht27.10.2022

Regest

Baurecht, Wiederherstellungsauftrag, konsenslos, Schweinemaststall, Silo, Konkretisierungsgebot

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Kärnten KLVwG-206/12/2022

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.10.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGKA:2022:KLVwG.206.12.2022

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seinen Richter xxx über die Beschwerde des xxx, vertreten durch xxx, xxx, xxx, gegen den Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde xxx vom 06.12.2021, Zahl: xxx, wegen Herstellung des rechtmäßigen Zustandes, nach durchgeführter fortgesetzter Verhandlung, zu Recht:

I.Der Beschwerde wird teilweise

F o l g e g e g e b e n ,

und der angefochtene Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde xxx vom 06.12.2021, Zahl: xxx, dahingehend abgeändert, dass der Bescheid der Bürgermeisterin der Stadtgemeinde xxx vom 31.07.2020, Zahl: xxx, dahingehend geändert wird, dass der Spruch wie folgt zu lauten hat:

Herrn xxx, als Grundeigentümer der Parz. Nr. xxx, KG xxx, Liegenschaftsadresse xxx, xxx, wird gemäß § 36 Abs 1 der Kärntner Bauordnung 1996, LGBl.Nr. 62/1996 idF LGBl.Nr. 66/2017,

aufgetragen,

entweder nachträglich innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab Rechtskraft dieses Bescheides,

um die Baubewilligung für den konsenslos errichteten Schweinemaststall mit den Abmessungen 23,71 m × 15,96 m und mit einem Abstand von 5,63 m zur Grundgrenze der Parz. Nr. xxx, KG xxx situiert und

um die Baubewilligung für den konsenslos nördlich des Schweinemaststalles errichteten Silo aus Stahlbeton, mit einem Durchmesser von 6,42 m und mit einem Abstand von 8,87 m zur Grundgrenze der Parz. Nr. xxx, KG xxx, situiert

anzusuchen,

oder innerhalb einer Frist von zwei Jahren ab Rechtskraft dieses Bescheides,

den rechtmäßigen Zustand durch

Entfernung des konsenslos errichteten Schweinemaststalles mit den Abmessungen 23,71 m × 15,96 m und mit einem Abstand von 5,63 m zur Grundgrenze der Parz. Nr. xxx, KG xxx, situiert und

Entfernung des konsenslos nördlich des Schweinemaststalles errichteten Silo aus Stahlbeton, mit einem Durchmesser von 6,42 m und mit einem Abstand von 8,87 m zur Grundgrenze der Parz. Nr. xxx, KG xxx, situiert

herzustellen.

II.Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist

u n z u l ä s s i g .

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Bisheriger Verfahrensgang:

Auf Grund festgestellter Abweichungen zu Baugenehmigungen auf der Liegenschaft des Beschwerdeführers, hat die Bürgermeisterin der Stadtgemeinde xxx, mit Bescheid vom 31.07.2020, GZ xxx, dem Beschwerdeführer als Grundeigentümer der Parz. Nr. xxx, KG xxx, nach § 36 Abs. 1 der Kärntner Bauordnung aufgetragen, entweder nachträglich innerhalb einer Frist von drei Monaten ab Rechtskraft dieses Bescheides, um die Baubewilligung für das konsenswidrig errichtete Bauvorhaben (Errichtung Schweinestall, Güllegrube und Silo) anzusuchen oder innerhalb einer weiteren Frist von sechs Monaten, den rechtmäßigen Zustand gemäß Baubewilligungsbescheid vom 05.02.2001 bzw. der Änderungsbescheide vom 03.08.2001 und 02.08.2002, herzustellen.

Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer, Berufung an den Stadtrat der Stadtgemeinde xxx, erhoben.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde xxx, wurde die Berufung des Beschwerdeführers als unbegründet abgewiesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

In der Beschwerde wird (zusammengefasst) vorgebracht, dass der erstinstanzliche Bescheid gemäß § 59 AVG nicht ausreichend bestimmt sowie die im Bescheid gesetzte Frist jedenfalls unangemessen sei.

Weiters wurde eine Verletzung des Parteiengehörs vorgebracht und ist den Ausführungen der Beschwerde dazu insgesamt zu entnehmen, dass dem Beschwerdeführer, das Ergebnis der baupolizeilichen Überprüfungen erstmals mit dem angefochtenen erstinstanzlichen Bescheid, zur Kenntnis gebracht worden sei und dies auch nur teilweise.

Ebenso wird ausgeführt, dass der Abstand des Schweinestalles von 6 m zur Grundstücksgrenze jedenfalls gegeben sei. Das Gebäude und der Silo seien in Bezug auf die Naturgrenzen, nämlich dem seit Jahrzehnten bestehenden Holzzaun, jedenfalls richtig situiert.

Der Wert für den Außendurchmesser des Betonsilos, laut Vermessungsplan mit 6,42 m, entspreche der Änderung von Emailsilo auf Betonsilo. Bezüglich Behälterbau beziehen sich die Durchmesser von Güllegruben, Betonsilos usw. immer auf den Innendurchmesser. Daher sei auch bei der Güllegrube im Einreichplan beim Schnitt der Innendurchmesser mit 9 m und die Wanddicke gesondert mit 19 cm angegeben. Der Mindestabstand von 3 m von der Grundstücksgrenze, sei bei weitem eingehalten worden. Eine Verkürzung um 13 cm im Hinblick auf die Gesamtlänge von 9 m, sei als äußert geringfügig anzusehen und innerhalb der Messtoleranzen liegend.

Der Anrainer xxx sei seinerzeit mit einer spiegelverkehrten Bauweise ausdrücklich einverstanden gewesen habe es diesbezüglich mit dem Verhandlungsleiter ausführliche Diskussionen gegeben. Warum der Verhandlungsleiter dies im Verhandlungsprotokoll nicht vermerkt habe, oder eine Änderung der Pläne gefordert habe, entziehe sich der Kenntnis des Beschwerdeführers.

Hinsichtlich der Dachüberstände wurde ausgeführt, dass auf Grund mangelnder konkreter Maße für den Dachüberstand, ein Vergleich von Ist- und Sollmaß nicht möglich sei.

Vorgebracht wurde weiters, dass der zweite Abluftkamin aus den bei der örtlichen Verhandlung zusätzlich auferlegten Punkt 1. resultiere. Um dies erfüllen zu können, sei ein zweiter Kamin erforderlich gewesen, der direkt daneben angebracht werden sollte. Diese Kamine seien aufgrund ihrer Nähe zueinander als eine Einheit (= ein Kamin) und Emissionsquelle anzusehen und sei dies in der Verhandlung vom Amtssachverständigen für Luftreinhaltung xxx ausgeführt worden.

Es liege keine Abweichung von der erteilten Baubewilligung vor und nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, seien Einzelfälle vorstellbar, in welchen durch bloß geringfügiges Abweichen von einer Baubewilligung, kein rechtliches Aliud anzunehmen sei.

Die Beschwerde samt Bauakt, wurde dem Landesverwaltungsgericht Kärnten vorgelegt und langten diese am 01.02.2022 ein.

Die öffentlichen mündlichen Verhandlungen am Landesverwaltungsgericht Kärnten, haben am 23.6.2022 und 6.10.2022 stattgefunden.

II. Feststellungen:

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde xxx vom 05.02.2001, Zahl: xxx hat xxx die Baubewilligung für Errichtung eines Schweinemaststalles, einer Güllegrube und eines Emailsilos auf der Parz. Nr. xxx, KG xxx unter Erteilung von Auflagen, erhalten. Abänderungen dieses Projektes wurden mit Baubewilligungen des Bürgermeisters der Stadtgemeinde xxx vom 03.08.2001, Zahl: xxx, Zahl: xxx, erteilt.

Auf Grund einer baupolizeilich angeordneten Überprüfung, durchgeführt von Architekt xxx, wurden zu diesen Baubewilligungen, Abweichungen festgestellt. Die Überprüfungsergebnisse wurden von Architekt xxx, im Überprüfungsprotokoll „Baupolizeiliche Überprüfung der Bestandsobjekte xxx, xxx, Parzelle Nr. xxx, KG xxx Zahl: xxx xxx“) festgehalten. Dieses Dokument enthält mehrere Überprüfungsergebnisse, unterschiedlicher Baulichkeiten, auf der Liegenschaft des Beschwerdeführers.

DIE ÖNORM DIN 18202 (Ausgabe 15.03.2022) - Toleranzen im Hochbau – Bauwerke legt in Tabelle 1 für Maße im Grundriss, in Abhängigkeit der Länge; Abweichungen wie folgt fest:

bis 1 m: +/- xxx

bis 3 m: +/- xxx

bis 6 m: +/- xxx

bis 15 m: +/- xxx

bis 30 m: +/- xxx

Zum Errichtungszeitpunkt ist ebenso die ÖNORM DIN 18202 in Geltung gestanden, die Toleranzen vorgesehen hat und innerhalb derer, sich die konkreten Abweichungen nicht bewegt. Die ÖNORM DIN 18202 vom 01.02.1998 und die darin enthaltene Tabelle, ist bis auf die Spalte zwei, identisch mit der Ausgabe der aktuellen Norm.

Folgende Abweichungen zum mit Baubewilligungsbescheid vom 05.02.2001, Zahl: xxx, genehmigten Projekt, liegen vor:

Die Außenmaße des genehmigten Stallgebäudes weisen nicht die Maße 23,50 × 14,90 m sondern 23,71 m × 15,96 m auf. Die Abweichung der Länge nach beträgt daher 0,21 m und in der Breite 1,06 m.

Das Gebäude wurde spiegelverkehrt errichtet. Es wurden an der östlichen Fassadenseite nicht fünf Fenster mit 114/100 cm, sowie eine Tür mit 100/200 cm ausgeführt, sondern sechs Fensteröffnungen mit je 226/97 cm und keine Tür. An der westlichen Fassadenseite wurden nicht zwölf Fensteröffnungen mit 114/100 cm ausgeführt, sondern vier Fensteröffnungen mit 111/97 cm ausgeführt.

Aus den genehmigten Einreichplänen ergibt sich ein Dachüberstand an allen vier Seiten des Gebäudes von ca. 0,70 m. Ausgeführt wurde ein Dachüberstand im Osten von 0,89 m, im Westen von 0,90 m und im Süden von 0,48 m.

Der Abstand des Stallgebäudes zur östlichen Grundgrenze beträgt nicht 6,00 m, sondern lediglich 5,63 m. Der gemessene (abweichende) Abstand, bezieht sich auf den tatsächlichen Grenzverlauf vor Ort. Dieser wird durch den Zaunverlauf in der Natur gebildet. Im Zivilverfahren des BG xxx, GZ 3C 89/13w wurde dies auch festgestellt.

Der Silo, der sich nördlich des Schweinestalls befindet, wurde nicht mit einem Durchmesser von 6,0 m sondern mit einem Durchmesser von 6,42 m errichtet. Der Abstand des Silos zur Grundstücksgrenze beträgt nicht wie baubewilligt 9,00 m sondern 8,87 m. Der genehmigte Abstand von 9 m, ergibt sich aus der Auflage Nr.17 des Baubewilligungsbescheides vom 5.2.2001, Zahl: xxx.

Im Baubewilligungsbescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde xxx vom 3.8.2021, Z. xxx wurde die Abänderung der Baubewilligung (anstelle des Emailsilos kommt ein Betonsilo zur Ausführung) erteilt und festgehalten, dass die Auflagen des Baubewilligungsbescheides vom 5.2.2001, Zahl: xxx, vollinhaltlich auch für das geänderte Bauvorhaben gelten.

Die Abweichungen liegen nicht innerhalb von Ausführungstoleranzen. Eine exakte Bauausführung nach den eingereichten Plänen, war auch zum Errichtungszeitpunkt der gegenständlichen Baulichkeiten, möglich.

Durch die Änderung der Außenkonturen der Baulichkeiten, wird auch die bauliche Ausnutzung bzw. die Geschoßflächenzahl (GFZ) erhöht.

III. Beweiswürdigung:

Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und dem Gesamtakt. Hinsichtlich der festgestellten Abweichungen ist einerseits festzuhalten, dass sich diese aus der vorliegenden baupolizeilichen Überprüfung durchgeführt von Architekt DI xxx („Baupolizeiliche Überprüfung der Bestandsobjekte xxx, xxx, Parzelle Nr. xxx, KG xxx Zahl: xxx xxx) ergeben, andererseits auf Grund des eingeholten Gutachtens des hochbautechnischen Amtssachverständigen vom 11. August 2022 samt dessen Ausführungen im Zuge der mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 06.10.2022.

Aus den diesbezüglichen Ausführungen des hochbautechnischen Amtssachverständigen ergibt sich, dass die Abweichungen zur Gesamtlänge und Gesamtbreite, die zulässigen Toleranzen, übersteigen und mit Toleranzen nicht zu begründen sind.

Die Feststellung, dass der Silo nicht mit einem Durchmesser von 6,0 m, sondern mit einem Durchmesser von 6,42 m errichtet wurde, ergibt sich aus der baupolizeilichen Überprüfung von Architekt xxx.

Weiters hat der hochbautechnische Amtssachverständige in seinem Gutachten dazu ausgeführt, dass für den ursprünglich geplanten Emailsilo, im Einreichplan die Außenkanten mit der Maßkote 6,00 versehen war und im Bauwesen Gesamtmaße grundsätzlich von Außenkante zur Außenkante anzugeben sind. Weiters, ob ein Hersteller solcher Silos, daher in den Prospekten, diese mit einem lichten Durchmesser angibt bzw. nach diesem Maß verkauft, für die Bemaßung nicht relevant ist. Es konnte daher die entsprechende Feststellung getroffen werden.

IV.Gesetzliche Grundlagen:

Kärntner Bauordnung 1996 - K-BO 1996

LGBl.Nr. 62/1996 idF LGBl.Nr. 66/2017

§ 36 Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes

(1) Stellt die Behörde fest, daß Vorhaben nach § 6 ohne Baubewilligung oder abweichend von der Baubewilligung ausgeführt werden oder vollendet wurden, so hat sie - unbeschadet des § 35 - dem Inhaber der Baubewilligung, bei Bauführungen ohne Baubewilligung dem Grundeigentümer, aufzutragen, entweder nachträglich innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist die Baubewilligung zu beantragen oder innerhalb einer weiters festzusetzenden angemessenen Frist den rechtmäßigen Zustand herzustellen. Die Möglichkeit, nachträglich die Baubewilligung zu beantragen, darf nicht eingeräumt werden, wenn der Flächenwidmungsplan - ausgenommen in den Fällen des § 14 - oder der Bebauungsplan der Erteilung einer Baubewilligung entgegensteht.

(2) Wird fristgerecht die nachträgliche Erteilung der Baubewilligung beantragt und wird dieser Antrag entweder zurückgewiesen oder abgewiesen oder zieht der Antragsteller den Antrag zurück, so wird der Auftrag zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes (Abs. 1) rechtswirksam. Die nach Abs. 1 festgesetzte Frist zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes beginnt in diesem Fall mit der Rechtswirksamkeit der Zurückweisung oder Abweisung oder der Zurückziehung des nachträglichen Baubewilligungsantrages.

(3) Stellt die Behörde fest, daß Vorhaben nach § 7 entgegen § 7 Abs. 3 ausgeführt werden oder vollendet wurden, so hat sie dem Grundeigentümer die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist mit Bescheid aufzutragen.

(4) § 35 Abs. 6 gilt in gleicher Weise.

V.Rechtliche Beurteilung:

Nach § 36 der Kärntner Bauordnung ist bei konsenslosen oder konsenswidrigen Bauvorhaben dem Inhaber der Baubewilligung, bei Bauführungen ohne Baubewilligung, dem Grundeigentümer aufzutragen entweder nachträglich innerhalb einer angemessenen festzusetzenden Frist, die Baubewilligung zu beantragen oder innerhalb einer weiters festzusetzenden angemessenen Frist, den rechtmäßigen Zustand herzustellen.

Die Bewilligungspflicht muss sowohl im Zeitpunkt der Ausführung des Vorhabens, als auch im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides, über die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes, vorliegen (VwGH 16.05.2013, 2012/06/0079).

Im Rahmen des Bauauftragsverfahrens nach § 36 K-BO, ist allein zu prüfen, ob das bewilligungspflichtige Vorhaben, konsensgemäß ausgeführt wurde (VwGH 31.01.2006, 2004/05/0103).

Rechtmäßiger Zustand ist der Zustand, der der Rechtsordnung entspricht. Wenn abweichend von einer Baubewilligung gebaut wird, besteht die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes darin, anzuordnen, dass der der Baubewilligung entsprechende Zustand hergestellt wird. Wird ein Gebäude ohne Konsens errichtet und kann in weiterer Folge auch eine Baubewilligung nicht erteilt werden, besteht die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes, in der Beseitigung des widerrechtlich errichteten Gebäudes (Erläuternde Bemerkungen zur Nov. 1992 in W.Pallitsch/Ph.Pallitsch/W.Kleewein, Kärntner Baurecht, 5. Aufl. S. 366).

Beurteilungsgrundlage für das Vorliegen einer konsenslosen oder abweichenden Bauführung, ist daher der gegenständliche Baubewilligungsbescheid.

Eine Baubewilligung wird für ein durch seine Lage bestimmtes Vorhaben erteilt. Wird hingegen eine bauliche Anlage errichtet, die in ihrer tatsächlichen Situierung von der erteilten Baubewilligung abweicht, ist von einem rechtlichen „aliud“ auszugehen (VwGH 29. April 2015, 2013/05/0025). Zwar sind Einzelfälle denkbar, in denen durch eine geringfügige Verschiebung eines Bauwerks um einige Zentimeter, nicht vom Vorliegen eines rechtlichen „aliud“ auszugehen ist, dabei darf sich die Verschiebung aber nur im Rahmen von Messungenauigkeiten bewegen (VwGH 25.09.2021, 2011/05//0023, 27.11.1990, 89/05/0026). Ein Verrücken einer baulichen Anlage über den Rahmen von Messungenauigkeiten hinaus, ist vom ursprünglichen Konsens, jedenfalls nicht umfasst.

Im vorliegenden Fall ist das Stallgebäude und der Silo anders als baubewilligt und weit über das Ausmaß von Messungenauigkeiten, in seiner Lage und Außenmaßen, verändert ausgeführt worden. Es kann daher nicht von baurechtlich bewilligten Gebäuden und baulichen Anlagen, ausgegangen werden.

Von geringfügigen Planabweichungen kann nicht die Rede sein, das Bauvorhaben kann nicht mehr vom ursprünglichen Konsens gedeckt angesehen werden. Eine Baubewilligung für die tatsächlich errichteten Bauwerke, liegt insgesamt daher nicht vor. Es ist eine konsenslose Bauführung gegeben. Das Bauvorhaben unterliegt der Bewilligungspflicht nach der Kärntner Bauordnung, sowohl im Zeitpunkt der Bauausführung, als auch im Zeitpunkt der Herstellung des rechtmäßigen Zustandes.

Zum Beschwerdevorbringen der nicht ausreichenden Bestimmtheit des Spruches ist zunächst festzuhalten, dass Bauaufträge ausreichend zu konkretisieren sind, damit diese Grundlage eines allfälligen Vollstreckungsverfahrens sein können. Bei einem Beseitigungsauftrag darf daher kein Zweifel darüber bestehen, was im Detail beseitigt werden soll. Es muss aus ihm unmittelbar zu entnehmen sein, welche Bauteile abzubrechen sind. Hierbei genügt es, dass dies ein Fachkundiger dem Spruch des Bescheides, entnehmen kann (vgl. VwGH 12.04.2021, Ra 2019/06/0118).

Vor diesem Hintergrund ist festzuhalten, dass der erstinstanzliche Bauauftrag, dem genannten Konkretisierungsgebot, nicht entspricht. Der Spruch des Bescheides, ist nicht ausreichend bestimmt. Eine Beilage zum erstinstanzlichen Bescheid, in Zusammenschau mit einer Baubewilligung, um daraus die zu treffenden Maßnahmen abzuleiten, ist nicht ausreichend für die Konkretisierung des Bauauftrages.

Auf Grund des Umstandes, dass eine konsenslose Bauführung vorliegt, erübrigt es sich nun aber, die konsenswidrigen Maßnahmen im Spruch zu beschreiben und die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes zu konkretisieren.

Zur vorgebrachten Verletzung des Parteigehörs ist auszuführen, dass im Falle des Nichtzurkenntnisbringens einer Sachverständigenäußerung, dann keine zur Aufhebung des bekämpften Bescheides führende Verletzung des Parteiengehörs vorliegt, wenn der Inhalt des Gutachtens in allen wesentlichen Teilen bereits im erstinstanzlichen Bescheid wiedergegeben wurde und die Partei dadurch die Möglichkeit hatte, im Zuge des Berufungsverfahrens diesem Gutachten wirksam entgegenzutreten (VwGH 27.02.2015, 2012/06/0022).

Dem Beschwerdeführer wurde bereits mit erstinstanzlichem Bescheid, für das konkrete Gebäude, die vom Architekten xxx erhobene Ist-Situation, in Gegenüberstellung mit der genehmigten Situation samt textlicher Beschreibung, übermittelt. Der Auszug aus dem Überprüfungsprotokoll (Deckblatt und S. 59 - 70) betrifft das konkret vorliegende Bauvorhaben, die anderen Seiten des Überprüfungsprotokolls, betreffen andere Bauvorhaben des Beschwerdeführers. Das Ergebnis wurde daher dem Beschwerdeführer, in allen wesentlichen Teilen übermittelt, weshalb eine Verletzung der Rechte des Beschwerdeführers, nicht vorliegt.

Zur vorgebrachten spiegelverkehrten Errichtung und das dies im Zuge der mündlichen Bauverhandlung besprochen und einem Anrainereinwand nachgekommen worden sei und die Vorlage neuer Pläne nicht eingefordert worden sei, ist festzuhalten, dass diese Umstände nicht für eine Genehmigung des Bauzustandes sprechen und auch nicht eine solche erforderliche Bewilligung darstellt. Auch bei Zutreffen dieser Umstände, ändert dies nichts daran, dass ein Antrag um Erteilung der Baubewilligung, erforderlich gewesen wäre.

Auch konnte der Argumentation hinsichtlich des ausgeführten Betonsilos und dessen Durchmesser, nicht gefolgt werden und wird diesbezüglich auf die Ausführungen in der Beweiswürdigung, verwiesen.

Hinsichtlich des Vorbringens zum Abluftkamin ist festzuhalten, dass sich aus dem Auflagenpunkt 1 des Genehmigungsbescheides vom 5.2.2001, Z. xxx nicht ergibt, dass die Baubehörde zwei Kamine genehmigt hätte.

Aus den Beurteilungen des hochbautechnischen Amtssachverständigen ergibt sich, dass die vorliegenden Abweichungen, nicht im Bereich von zulässigen Toleranzen liegen. Er bezieht sich zwar auf die aktuelle Norm, diesbezüglich ist aber festzuhalten, dass zum Errichtungszeitpunkt ebenso Normen in Geltung gestanden sind, die Toleranzen vorgesehen haben und innerhalb derer sich die Abweichung nicht bewegt.

Wie in der Beschwerde zutreffend ausgeführt, erweist sich die im Bescheid der Baubehörde 1. Instanz gesetzte Frist, als nicht angemessen.

Aus der Beurteilung des hochbautechnischen Amtssachverständigen und seinen Ausführungen im Zuge der mündlichen Verhandlung am 06.10.2022, ergibt sich, dass die gesetzte Frist für die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes, als auch die Frist für das nachträgliche Ansuchen, zu kurz bemessen sind. Die Fristen waren daher entsprechend der Ausführungen des hochbautechnischen Amtssachverständigen, geändert in den Spruch aufzunehmen.

Es war spruchgemäß zu entscheiden.

VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.