LVwG K KLVwG-205/11/2022

KLVwG-205/11/2022Landesverwaltungsgericht27.10.2022

Regest

Baurecht, Wiederherstellungsauftrag, konsenslos, subjektiv-öffentliche Rechte, Abstände

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Kärnten KLVwG-205/11/2022

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.10.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGKA:2022:KLVwG.205.11.2022

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seinen Richter xxx über die Beschwerde des xxx, vertreten durch xxx, xxx, xxx, gegen den Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde xxx vom 06.12.2021, Zahl: xxx, wegen Herstellung des rechtmäßigen Zustandes nach durchgeführter fortgesetzter Verhandlung, zu Recht:

I.Der Beschwerde wird

F o l g e g e g e b e n

und der angefochtene Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde xxx vom 06.12.2021, Zahl: xxx dahingehend abgeändert, dass der Bescheid der Bürgermeisterin der Stadtgemeinde xxx vom 31.07.2020, Zahl: xxx

e r s a t z l o s b e h o b e n

wird.

II.Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist

u n z u l ä s s i g .

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Bisheriger Verfahrensgang:

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde xxx vom 16.09.1999, Zahl: xxx, hat xxx, die Baubewilligung für die Änderung des Zubaus beim Wirtschaftsgebäude, in xxx, auf Parz. Nr. xxx, KG xxx, unter Erteilung von Auflagen, erhalten.

Eine baubehördlich angeordnete Überprüfung, durchgeführt vom Architekten xxx, hat Abweichungen zu diesem genehmigten Projekt, ergeben.

Mit Bescheid der Bürgermeisterin der Stadtgemeinde xxx vom 31.07.2020, Zahl: xxx wurde dem Beschwerdeführer als Grundeigentümer der Parz. Nr. xxx, KG xxx, aufgetragen, entweder nachträglich innerhalb einer Frist von drei Monaten ab Rechtskraft dieses Bescheides, um die Baubewilligung für das konsenswidrig errichtete Bauvorhaben (Änderung Wirtschaftsgebäude) anzusuchen oder innerhalb einer weiteren Frist von sechs Monaten, den rechtmäßigen Zustand, gemäß Baubewilligungsbescheid vom 16.09.1999, Zahl: xxx herzustellen.

Dagegen hat der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung, Berufung an den Stadtrat der Stadtgemeinde xxx, erhoben. Dieser hat die Berufung als unbegründet abgewiesen.

Gegen diesen Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde xxx, richtet sich die gegenständliche Beschwerde.

In der Beschwerde wird (zusammengefasst) vorgebracht, dass der erstinstanzliche Bescheid gemäß § 59 AVG nicht ausreichend bestimmt sowie die im Bescheid gesetzte Frist jedenfalls unangemessen sei.

Weiters wurde eine Verletzung des Parteiengehörs vorgebracht und ist den Ausführungen der Beschwerde dazu insgesamt zu entnehmen, dass dem Beschwerdeführer, das Ergebnis der baupolizeilichen Überprüfungen erstmals mit dem angefochtenen erstinstanzlichen Bescheid, zur Kenntnis gebracht worden sei und dies auch nur teilweise.

Weiters wurde ausgeführt, dass mit dem Baubewilligungsbescheid vom 16.09.1999, GZ: xxx, im Obergeschoss des bereits bestehenden Wirtschaftsgebäudes, der Ausbau zu einem Muttersauenstall, genehmigt worden sei. Es handle sich dabei nicht um die Neuerrichtung eines Gebäudes, sondern um die Umgestaltung dieses Gebäudes, im Innenbereich. Demzufolge können auch keine Abstandsvorschriften verletzt worden seien, da lediglich der Ausbau im Gebäudeinneren beantragt und bewilligt worden sei.

Unter Berücksichtigung eines nachträglich angebrachten Vollwärmeschutzes divergiere der Abstand zur Grundgrenze am südöstlichsten Punkt des Gebäudes, um nur 55,7 cm mit dem genehmigten Abstand. Diese Divergenz sei jedenfalls geringfügig und als unwesentlich zu bezeichnen.

Eine Verringerung der Abstandsfläche sei jedenfalls zulässig und konsensgemäß erfolgt.

Hinsichtlich der Abweichungen wurde ausgeführt, dass diese Abweichungen in der Länge 1,68 % und in der Breite im Süden 1,70 % betragen würden. Diese Abweichungen seien derart geringfügig, dass kein rechtliches aliud vorliege und eine neuerliche Baubewilligung nicht erforderlich sei. Diese Abweichung könne im Hinblick auf die Länge und die Breite des Gebäudes, schon dadurch zustande kommen, dass die Ziegel nicht in exakt gleichen Abständen aufeinander gebaut worden seien oder z.B. stellenweise mehr Mörtel verwendet worden sei.

Die Baubehörde habe dem Rechtsvorgänger des Beschwerdeführers, im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens, nicht zur Vorlage ergänzender oder abgeänderter Einreichpläne, aufgefordert. Es seien anstelle von sieben Fenstern mit dem Maß 100/60 ein Fenster mit dem Maß 98/98 und sechs Fenster mit dem Maß 97/57 eingebaut worden. Daraus folge, dass ein Fenster um 2 cm kürzer und 38 cm höher und sechs Fenster um jeweils 3 cm in der Länge und Höhe kleiner errichtet worden seien. Weiters seien zwei zusätzliche in den Einreichunterlagen nicht dargestellte Fenster mit den Maßen 97/98 und 98/98 eingesetzt worden. Die äußere Gestaltung des Gebäudes, sei durch die eingebauten Fenster, im Vergleich zu der in den Einreichunterlagen dargestellten Gestaltung, nur unwesentlich verändert worden und bedarf es gemäß § 7 K-BO hierfür keiner Baubewilligung.

Die Dachüberstände seien nicht Gegenstand des Bauverfahrens gewesen, zumal kein Gebäude neu errichtet worden, sondern das bestehende Gebäude im Innenbereich, abgeändert worden sei.

Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt Bauakt dem Landesverwaltungsgericht Kärnten vor und langten diese am 01.02.2022 ein.

Die öffentlichen mündlichen Verhandlungen am Landesverwaltungsgericht Kärnten, haben am 23.6.2022 und 06.10.2022 stattgefunden.

II. Feststellungen:

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde xxx vom 08.04.1998, Zahl: xxx hat xxx die Baubewilligung für den Zubau eines Wirtschaftsgebäudes in xxx, Parz. Nr. xxx, KG xxx erhalten. Gegenstand dieser Genehmigung, war die Errichtung eines Wirtschaftsgebäudes, an das bestehende Gebäude (Rinderstall), mit einem Erdgeschoss und einem Dachgeschoß. Die Nutzung im Erdgeschoss sieht Boxen für Schweine und Ferkel vor, das Dachgeschoss ist als Bergeraum bezeichnet.

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde xxx vom 16.09.1999, Zahl: xxx, hat xxx die Baubewilligung für die Änderung des Zubaus beim Wirtschaftsgebäude in xxx, auf Parz. Nr. xxx, KG xxx, nach § 6 lit. b K-BO 1996, unter Erteilung von Auflagen, erhalten.

Gegenstand dieser Genehmigung, war die Änderung des Zubaus, durch Schaffung eines Schweinestalles auf Obergeschoß-Ebene. Weiters die Errichtung von zwei 100/140 cm-Fenster auf der Ansicht Norden, anstelle eines Fensters mit 300/60 cm. Im Obergeschoss wurden zusätzlich sieben Fenster, mit dem jeweiligen Ausmaß von 100/60 cm, vorgesehen.

Dieser Genehmigung vom 16.09.1999, Zahl: xxx, liegt ein Einreichplan vom 17.08.1999, mit einer Nord-Ansicht (Schnitt), einer Ost-Ansicht, einem Lageplan und dem Grundriss-Obergeschoss, zugrunde.

Die Außenabmessungen des Gebäudes und der geringste Grenzabstand an der Südostecke, blieben durch diese Änderungseinreichung, unverändert und waren nicht Gegenstand des Verfahrens.

In der Baubeschreibung ist festgehalten, dass ein Rücksprung des Gebäudes auf der Nord-West Ecke des Erdgeschosses, mit den Ausmaßen von 150/120 cm, entfällt.

Auf Grund baubehördlich angeordneter Überprüfung, hat der Architekt xxx, vor Ort, Abweichungen zu diesem genehmigten Projekt, festgestellt.

Die Abweichungen sind im Bescheid der Baubehörde erster Instanz, wie folgt festgehalten:

„Abstände zur Grundstücksgrenze: Der Abstand von der nordöstlichen Gebäudeecke zur östlichen Grundstücksgrenze wurde im Einreichplan nicht dargestellt, lt. vorliegendem Vermesserplan beträgt der tatsächliche Abstand 9,76 m. Der Abstand von der südöstlichen Gebäudeecke zur östlichen Grundstücksgrenze beträgt lt. Einreichplan 2,0 m, lt. Vermesserplan beträgt der tatsächliche Abstand in diesem Bereich lediglich 1,16 m.

Außenkonturen: Die Außenkonturen laut genehmigten Einreichplan weichen gegenüber dem Vermesserplan ab. Die genehmigte Länge betrug 28,41 m, die ausgeführte Länge beträgt 28,89 m; die genehmigte Breite betrug 8,20 m. In den Einreichunterlagen wurde beschrieben, dass der nordwestliche Rücksprung für den ursprünglich geplanten Einbau der Waage nicht ausgeführt wird. Dieser Umstand wurde nur textlich festgehalten, es sind jedoch keine Planunterlagen für diese Änderung vorhanden.

Fassade: An der Westseite des Zubaues wurde ein Fenster mit der Größe 97/98 cm eingesetzt, welches in den Einreichunterlagen nicht ersichtlich ist. An der Ostansicht stimmt zwar die Anzahl der Fenster (7 Stk.) mit der Darstellung im Einreichplan überein, jedoch stimmt die Lage und Größe der Fenster teilweise nicht überein (statt 7 Fenstern mit 100/60 cm wurde ein Fenster mit 99/100 cm und sechs Fenster mit 97/57 cm eingebaut). An der Südseite wurde ein Fenster (98/98 cm) eingebaut, welches in den Einreichunterlagen nicht ersichtlich ist.

Dach: Der Dachüberstand wurde in den Einreichunterlagen nicht angegeben, allerdings wurde der Überstand im Schnitt und der Ansicht gemessen. Lt. Einreichplan beträgt dieser an der Nord- und Südseite ca. 30 cm, an der Ostseite ca. 50 cm und an der Westseite ca. 60 cm. Lt. vorliegendem Vermesserplan beträgt der ausgeführte Dachüberstand an der Südseite 51 cm, an der Ostseite 98 cm, an der Nordseite 81 cm und an der Westseite 39 cm. Der Abstand von der südwestlichen Ecke des Dachüberstandes zur Grundstücksgrenze beträgt 8 cm. Am Dach wurden 3 Kamine mit einer Höhe von 2,20 m angebracht.

Zusammenfassend wird festgehalten, dass die eingereichten und genehmigten Abstände zu den Grundstücksgrenzen nicht eingehalten wurden. Die Gebäudekonturen weichen von den Angaben im genehmigten Einreichplan ab. Die Fassadenöffnungen wurden nicht lt. Baubewilligung ausgeführt, es sind Fassadenöffnungen vorhanden, welche in den genehmigten Einreichunterlagen nicht ersichtlich sind. Die Dachüberstände entsprechen nicht den bewilligten Unterlagen.“

Folgende Abweichungen, zu diesem genehmigten Projekt, liegen vor:

Es wurde an der Südseite des Zubaus ein zusätzliches Fenster mit 98 cm mal 98 cm sowie an der Westseite des nördlichen Bereichs des Zubaus ein Fenster mit 97 cm mal 98 cm errichtet.

Die aus der Ostansicht hervorgehenden genehmigten sieben Fenster, stimmen mit der Lage und Größe der genehmigten Fenster, nicht überein. Diese sieben Fenster wurden nicht mit 100/60 cm, sondern ein Fenster mit 99/100 cm und sechs Fenster mit 97/57 cm eingebaut.

Im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Kärnten, Zahl KLVwG-203/2022 wurde der Zubau dieses Gebäudes, in seiner Gesamtheit, als konsensloser Bauzustand, festgestellt. Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Kärnten vom 27.10.2022 Zahl KLVwG-203/11/2022 wurde zu diesem Zubau, der Spruch der belangten Behörde abgeändert. Dem Beschwerdeführer wurde aufgetragen, um die nachträgliche Baubewilligung für die konsenslose Bauführung anzusuchen, oder den rechtmäßigen Zustand, durch Entfernung dieses konsenslosen Zubaus, herzustellen.

III. Beweiswürdigung:

Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und dem Gesamtakt sowie den Ergebnissen der am 06.10.2022 durchgeführten mündlichen Beschwerdeverhandlung (Befragung des hochbautechnischen Amtssachverständigen).

Die Feststellungen zum Gegenstand der genehmigten Projekte und zur angelasteten abweichenden Bauführung, ergeben sich durch Einsicht in die im Bauakt aufliegenden Einreichunterlagen und Einsicht in die Unterlagen der baupolizeilichen Überprüfung, durchgeführt vom Architekten xxx sowie dem Gutachten des hochbautechnischen Amtssachverständigen vom 11.08.2022.

Die Feststellung, dass im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Kärnten, Zahl KLVwG-203/2022 der Bauzustand als konsenslos festgestellt und der Beschwerdeführer geänderte Aufträge erhalten hat, ergibt sich auf Grund der Ergebnisse der gemeinsam verbundenen Verfahren und durch Einsicht in diesen Gerichtsakt.

IV.Gesetzliche Grundlagen:

Kärntner Bauordnung 1996 - K-BO 1996

LGBl.Nr. 62/1996 idF LGBl.Nr. 66/2017

§ 36 Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes

(1) Stellt die Behörde fest, daß Vorhaben nach § 6 ohne Baubewilligung oder abweichend von der Baubewilligung ausgeführt werden oder vollendet wurden, so hat sie - unbeschadet des § 35 - dem Inhaber der Baubewilligung, bei Bauführungen ohne Baubewilligung dem Grundeigentümer, aufzutragen, entweder nachträglich innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist die Baubewilligung zu beantragen oder innerhalb einer weiters festzusetzenden angemessenen Frist den rechtmäßigen Zustand herzustellen. Die Möglichkeit, nachträglich die Baubewilligung zu beantragen, darf nicht eingeräumt werden, wenn der Flächenwidmungsplan - ausgenommen in den Fällen des § 14 - oder der Bebauungsplan der Erteilung einer Baubewilligung entgegensteht.

(2) Wird fristgerecht die nachträgliche Erteilung der Baubewilligung beantragt und wird dieser Antrag entweder zurückgewiesen oder abgewiesen oder zieht der Antragsteller den Antrag zurück, so wird der Auftrag zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes (Abs. 1) rechtswirksam. Die nach Abs. 1 festgesetzte Frist zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes beginnt in diesem Fall mit der Rechtswirksamkeit der Zurückweisung oder Abweisung oder der Zurückziehung des nachträglichen Baubewilligungsantrages.

(3) Stellt die Behörde fest, daß Vorhaben nach § 7 entgegen § 7 Abs. 3 ausgeführt werden oder vollendet wurden, so hat sie dem Grundeigentümer die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist mit Bescheid aufzutragen.

(4) § 35 Abs. 6 gilt in gleicher Weise.

V.Rechtliche Beurteilung:

Nach § 36 der Kärntner Bauordnung ist bei konsenslosen oder konsenswidrigen Bauvorhaben dem Inhaber der Baubewilligung, bei Bauführungen ohne Baubewilligung dem Grundeigentümer aufzutragen entweder nachträglich innerhalb einer angemessenen festzusetzenden Frist die Baubewilligung zu beantragen oder innerhalb einer weiters festzusetzenden angemessenen Frist den rechtmäßigen Zustand herzustellen.

Die Bewilligungspflicht muss sowohl im Zeitpunkt der Ausführung des Vorhabens als auch im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides über die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes vorliegen (VwGH 16.05.2013, 2012/06/0079).

Im Rahmen des Bauauftragsverfahrens nach § 36 K-BO, ist allein zu prüfen, ob das bewilligungspflichtige Vorhaben, konsensgemäß ausgeführt wurde (VwGH 31.01.2006, 2004/05/0103).

Rechtmäßiger Zustand ist der Zustand, der der Rechtsordnung entspricht. Wenn abweichend von einer Baubewilligung gebaut wird, besteht die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes darin, anzuordnen, dass der der Baubewilligung entsprechende Zustand hergestellt wird. Wird ein Gebäude ohne Konsens errichtet und kann in weiterer Folge auch eine Baubewilligung nicht erteilt werden, besteht die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes in der Beseitigung des widerrechtlich errichteten Gebäudes. (Erläuternde Bemerkungen zur Nov. 1992 in W. Pallitsch/Ph. Pallitsch/W. Kleewein, Kärntner Baurecht, 5. Aufl. S. 366).

Beurteilungsgrundlage für eine abweichende Bauführung, ist daher der gegenständliche Baubewilligungsbescheid vom 16.09.1999, Zahl: xxx.

Seitens der erstinstanzlichen Behörde wurden Abweichungen festgestellt, Abweichungen zum genehmigten Bauprojekt, sind jedoch nur die Abweichungen, die im Vergleich zur Genehmigung vom 16.09.1999, Zahl: xxx vorliegen und in den obigen Feststellungen, gesondert angeführt sind.

Der Abstand zur Grundstücksgrenze kann nicht eine Abweichung zu diesem konkreten Baubewilligungsprojekt sein, da mit der vorliegenden Genehmigung vom 16.09.1999, Zahl: xxx, die Außenmaße des Gebäudes bereits vorhanden waren und die Bewilligung des Stalles im Obergeschoss, keine Änderung der Außenkonturen herbeiführte. Diesbezüglich hat die Genehmigung vom 16.09.1999, Zahl: xxx, nicht in diesen Rechtsbestand eingegriffen bzw. die Außenabmessungen nicht geändert.

Ebenso ist der nordwestliche Rücksprung für den ursprünglich geplanten Einbau der Waage, nicht gegenständlich in diesem Verfahren, da sich dieser auf Erdgeschoß-Ebene befindet und sich die Bewilligung des Schweinestalles, auf das Obergeschoss bezieht. Ob dies überhaupt beanstandet bzw. diesbezüglich ein Rückbau angeordnet wird, kann dem angefochtenen Bescheid sowie dem Bescheid der Baubehörde 1. Instanz, nicht entnommen werden. Die diesbezüglichen Ausführungen beschränken sich lediglich darauf, festzuhalten, dass in den Einreichunterlagen des Bauwerbers, dieser Umstand des Entfalles des nordwestlichen Rücksprungs, nur textlich festgehalten worden sei, jedoch keine Planunterlagen für diese Änderungen, vorhanden seien. Aus dem angefochtenen Bescheid des Stadtrates, lässt sich ebenso nur entnehmen, dass die Festlegung, wonach für diese Änderung keine Planunterlagen vorhanden wären, richtig sei.

Festzuhalten ist jedoch, dass mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 27.10.2022, Zahl KLVwG-203/11/2022, der Spruch der belangten Behörde abgeändert wurde, wonach dem Beschwerdeführer aufgetragen wurde, um die nachträgliche Baubewilligung für die konsenslose Bauführung anzusuchen, oder den rechtmäßigen Zustand, durch Entfernung dieses konsenslosen Zustandes, herzustellen.

Da eine konsenslose Bauführung vorliegt und dem Beschwerdeführer diese Aufträge ohnehin bereits erteilt wurden, erübrigt sich für diese Gebäude daher ein weiterer baupolizeilicher Auftrag, da im Fall eines nachträglichen Ansuchens, der gesamte vorhandene Bauzustand, Gegenstand des Verfahrens und ebenso im Fall der Beseitigung, das gesamte Gebäude, betroffen ist.

Wenn ein erstinstanzlicher Bescheid im Sinne einer negativen Entscheidung abzuändern ist, darf sich das Verwaltungsgericht nicht darauf beschränken, den Berufungsbescheid "ersatzlos" zu beben. Vielmehr hat es selbst die negative Erledigung herbeizuführen, das heißt in Reformation des Berufungsbescheides, den erstinstanzlichen Bescheid ersatzlos zu beheben. Durch die ersatzlose Aufhebung (bloß) des Berufungsbescheides gehört der erstinstanzliche Bescheid wieder und weiterhin dem Rechtsbestand an (VwGH 25.09.2018, Ra 2018/05/0023).

Es war daher spruchgemäß, der erstinstanzliche Bescheid, der Bürgermeisterin der Stadtgemeinde xxx, vom 31.07.2020, Zahl: xxx, in Reformation des Berufungsbescheides vom 06.12.2021, Zahl: xxx, ersatzlos zu beheben.

VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

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