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KLVwG-1803/26/2021•LVwG K KLVwG-1803/26/2021
KLVwG-1803/26/2021Landesverwaltungsgericht21.10.2022
Verkehrsrecht, Lenkberechtigung, Umschreibung, Nicht-EWR-Führerschein, Syrien, Anerkennung, Echtheit
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch die Richterin Mag. xxx über die Beschwerde des xxx, geboren am xxx, xxx, xxx, vertreten durch xxx, xxx, xxx, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 06.09.2021, Zahl: xxx, mit welchem der Antrag auf Umschreibung einer Nicht-EWR-Lenkberechtigung gemäß § 23 Abs. 3 FSG abgewiesen wurde, nach Durchführung einer fortgesetzten öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, folgendermaßen zu Recht:
I.Die Beschwerde wird als unbegründet
a b g e w i e s e n .
II.Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Verfahrensverlauf:
Mit Antrag vom 17.05.2021 beantragte der Beschwerdeführer die Umschreibung seines ausländischen Nicht-EWR-Führerscheines in einen österreichischen Führerschein.
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 06.09.2021, Zahl: xxx, wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 17.05.2021 auf Umschreibung einer Nicht-EWR-Lenkberechtigung abgewiesen. Die belangte Behörde begründete ihre Entscheidung unter Hinweis auf die Bestimmungen des § 23 FSG im Wesentlichen damit, dass festgehalten wurde, dass eine Erteilung einer Lenkberechtigung nach § 3 Abs. 3 FSG den Besitz einer Nicht-EWR-Lenkberechtigung voraussetze. Nur wenn zweifelsfrei vom Vorhandensein einer derartigen Lenkberechtigung ausgegangen werden könne, sei eine österreichische Lenkberechtigung zu erteilen. Aufgrund der im kriminalpolizeilichen Untersuchungsbericht vom 28.06.2021 angeführten Kurzerläuterung über den vorgelegten syrischen Führerschein sowie der durchgeführten Beweisaufnahme und der vorangeführten Sachverhalte werde seitens der Bezirkshauptmannschaft xxx davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen syrischen Lenkberechtigung sei.
Mit Schriftsatz vom 20.09.2021 erhob der Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Beschwerde und begründete diese im Wesentlichen damit, dass er seinen Führerschein am 14.01.2010 in Syrien absolviert habe und wolle er hier in Österreich diesen tauschen und darum habe er auch einen Antrag gestellt, aber leider sei dieser abgewiesen worden. Er arbeite seit April bei xxx in xxx, xxx und wolle seinen Führerschein tauschen, damit er zu seiner Arbeit fahren könne, weil er immer um 04:00 Uhr Dienstbeginn habe und müsse er mit dem Fahrrad fahren und es sei bald Winter, damit werde es für ihn schwierig. Darum bitte er, seinen Fall nochmals genau nachzuschauen, weil er sich sicher sei, dass sein Führerschein echt sei und von der syrischen Behörde ausgestellt worden sei. Er habe mehrmals die Folie getauscht, damit der Führerschein nicht beschädigt werde. Er bitte, wenn es möglich sei, das syrische Konsulat zu kontaktieren, um zu überprüfen, ob sein Führerschein gefälscht sei oder nicht. Selbst könne er keinen Kontakt aufnehmen, da er Soldat in Syrien gewesen sei. Er sei auch aus diesem Grund seit 12.08.2021 asylberechtigt.
Der Beschwerdeführer beantragte der Beschwerde Folge zu geben und die Umschreibung seines Nicht-EWR-Führerscheines in einen österreichischen Führerschein vorzunehmen.
Die belangte Behörde hat den bezughabenden Verwaltungsakt vorgelegt und die Abweisung der Beschwerde beantragt.
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat über die zulässige Beschwerde wie folgt erwogen:
Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer ist syrischer Staatsangehöriger und hält sich seit 17.07.2020 in Österreich auf. Bei seiner Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in Klagenfurt am 24.03.2021 legte der Beschwerdeführer keinen Führerschein im Original vor, sondern eine entsprechende Kopie. Der Beschwerdeführer hat subsidiären Schutz erhalten und hat seinen Hauptwohnsitz seit 15.05.2021 an der Adresse xxx, xxx. Am 17.05.2021 beantragte der Beschwerdeführer seinen Nicht-EWR-Führerschein gegen eine österreichische Lenkberechtigung zu tauschen und legte einen syrischen Führerschein der Klasse B mit der Seriennummer xxx, ausgestellt von der Verkehrsbehörde xxx am 14.01.2010, gültig bis 13.01.2018, vor.
Das vorgelegte Dokument war zu- und abgeschnitten und mit einer nicht behördlichen Folie zugeklebt bzw. umschlossen.
Der Beschwerdeführer legte darüber hinaus im Zuge des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens eine Kopie einer Bestätigung nachstehenden Inhaltes vor: „Syrische arabische Republik, Innenministerium, Verkehrsamt, privater Führerschein der Klasse B. Dieser Führerschein berechtigt den Inhaber zum Führen von privaten PKWs deren Anzahl der Sitze außer dem Sitz des Fahrers nicht 8 Sitze übersteigen und private Transportfahrzeuge deren Gesamtgewicht nicht 4 Tonnen übersteigen und öffentliche Transportfahrzeuge, deren Gesamtgewicht nicht 2 Tonnen übersteigen. Der Führerschein wurde vom Verkehrsamt zu xxx am 14.01.2010 ausgestellt, ist gültig bis 13.01.2018 und trägt die Seriennummer xxx.“
Diese Urkunde wurde in Damaskus aus dem Arabischen ins Deutsche übersetzt.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seiner Wohnsitzbegründung in Österreich über eine syrische Lenkberechtigung verfügte.
Beweiswürdigung:
Die getroffenen Feststellungen basieren auf dem vorgelegten Verwaltungsakt sowie dem abgeführten Beweisverfahren, hierbei insbesondere auf der am 06.12.2021 und 10.10.2022 durchgeführten öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung.
Im Rahmen der Antragstellung entstanden bei der belangten Behörde Zweifel in Bezug auf die Echtheit des gegenständlichen Führerscheins und wurde das LKA um Prüfung des gegenständlichen Dokumentes ersucht, woraufhin nachstehender Untersuchungsbericht erging:
„Untersuchungsbericht - Kurzform
Betreff: xxx;
Verdacht auf: Urkunden, Dokumente und Schriften (OZ 001)
Untersuchungsmaterial:
Dokumenttyp:
Führerschein
Rolle:
Sonstiges Objekt
Kurzbeschreibung:
Aussteller:
Verkehrsbehörde
Ausstellungsdatum:
Ausstellungsort:
Ausstellungsland:
Syrien
Fälschung:
Gültig von:
w.o.
Gültig bis:
Dokumentnummer:
xxx
Lautend auf:
xxx, geb. xxx in unbekannt
Anmerkungen/Auflagen:
Alle Angaben lt. beiliegender Übersetzung
Untersuchungsantrag:
Feststellung von Total- oder Verfälschungsmerkmalen.
Übermittelt von:
Behörde/Dienststelle:BH - xxx
Geschäftszahl:xxxDatum:10.06.2021
Untersuchungsmethode:
Stereomikroskopische Untersuchung bei 10 - 80facher Vergrößerung, Untersuchung mittels Docu-Center der Firma xxx unter Anwendung unterschiedlicher Lichtquellen und Sperrfilter, Einbeziehung der Erkenntnisse aus dem Vergleich mit Dokumenten aus der Sammlung in der eigenen Dienststelle sowie aus Informationsmaterial, welches von in- und ausländischen Dienststellen zur Verfügung steht.
Grundlagen, die zur Bewertung des fraglichen Formularvordruckes herangezogen wurden:
☒Authentisches Vergleichsmaterial, welches von nationalen und internationalen staatlichen Organisationen zur Verfügung gestellt wurde.
☒Vergleichsmaterial bzw. Dokumentationen von bereits untersuchten und beurteilten Formularen.
☒ Beschreibungen bzw. Dokumentationen in- oder ausländischer Dienststellen.
☐ Zum fraglichen Formularvordruck liegt kein Informations- oder Vergleichsmaterial vor.
Untersuchungsergebnis:
☐Nach dem derzeitigen Kenntnisstand ist keine Beurteilung des Formularvordruckes möglich.
☒Der fragliche Formularvordruck ist nach dem derzeitigen Kenntnisstand authentisch.
Bei dem zur Untersuchung vorgelegten Dokument
☐ handelt es sich um eine Totalfälschung.☐ sind Teilbereiche eine Totalfälschung.
☐ erfolgte eine Auswechslung des Lichtbildes.☐ wurden behördliche Eintragungen
☐ erfolgte die Auswechslung der Datenseite. abgeändert.
☐ erfolgte eine Seitenauswechslung.☐ handelt es sich um ein Fantasieprodukt.
☐ erfolgte eine nicht autorisierte Ausstellung
☐ Bei der Untersuchung der personenbezogenen Elemente (Ausfüllschriften / Lichtbild) sowie (falls vorhanden) der Stempelabdrucke, ergaben sich keine Hinweise auf das Vorliegen einer Verfälschung
Kurzerläuterung zum Untersuchungsergebnis:
Bei dem gegenständlichen, bereits abgelaufenen, syr. FS wurde die Originalfolie abgezogen.
Anschließend wurde der FS händisch zugeschnitten und mehrfach neu foliert.
Nachdem die Folie abgezogen wurde liegt der Datensatz und das LB frei. Im Bereich des LB konnte eine zweite Folie, welche beschädigt ist, festgestellt werden.
Ob der FS so amtlich ausgestellt worden ist, kann ho. nicht angeben werden. Nach ho. Kenntnisstand ist ein behördlicher Zuschnitt nicht vorgesehen.
Veränderungen am Untersuchungsmaterial: keine
Verbleib des Untersuchungsmaterials:
☐Das zur Untersuchung vorgelegte Dokument wird für spezielle Untersuchungen an das Bundesministerium für Inneres, Bundeskriminalamt, Büro xxx in Wien, xxx weitergeleitet.
☐Das zur Untersuchung vorgelegte Dokument bleibt bis zu einer gerichtlichen Verfügung beim Landeskriminalamt (Kriminalpolizeiliche Untersuchungsstelle) in und ist unter der oben angeführten Aktenzahl abgelegt. Eine Ablichtung des Dokuments ist als Ersatz beigeschlossen. Sollte nach Abschluss des Gerichtsverfahrens der Verfall über das Dokument verfügt werden, wird ersucht, es dem Landeskriminalamt in für Schulungszwecke und für Vergleichsuntersuchungen zu überlassen.
☒ Das untersuchte Dokument ist diesem Untersuchungsbericht beigeschlossen und wird hiermit retourniert.
Sonstiges:
☐ Da auf Grund der Untersuchung der Verdacht einer gerichtlich strafbaren Handlung vorliegt, wird um Einleitung der geeigneten Maßnahmen ersucht.“
Der Zeuge xxx, welcher den gegenständlichen Führerschein im Auftrag der belangten Behörde untersucht hat, führte in der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung am 06.12.2021 aus, dass sich der gegenständliche Führerschein nicht mehr im Originalzustand befunden hat, sondern die Originalfolie abgezogen wurde, der Führerschein zugeschnitten wurde und dann eine zweite Folie daraufgesetzt wurde. Der Zeuge hat auch glaubhaft dargelegt, dass bei syrischen Führerscheinen der Zugriff auf sämtliche Sicherheitsmerkmale dadurch gegeben ist, dass die Originalfolie abgezogen wird, sodass Zugriff auf das Lichtbild wie auch auf den Rundstempel, welcher, laut Aussage des Zeugen xxx, sehr leicht zu ändern ist, besteht.
Aufgrund der Ausführungen des Zeugen xxx musste daher Echtheit des vorgelegten Führerscheins in Zweifel gezogen werden und wurde der Beschwerdeführer daraufhin aufgefordert, den Originalführerscheinakt in Vorlage zu bringen. Tatsächlich legte der Beschwerdeführer mit Urkundenvorlage vom 28.06.2022 eine Bestätigung des Verkehrsamtes xxx vor, welche ebenso wie der Antrag des Beschwerdeführers aus dem Arabischen durch einen in Damaskus ansässigen Dolmetscher übersetzt wurde. Diese Urkunde weist keine Beglaubigung durch das syrische Außenministerium und keine Beglaubigung durch die Österreichische Botschaft in Damaskus auf und ist daher nicht geeignet, die Echtheit des vorgelegten Führerscheins zu bestätigen. Der Beschwerdeführer hat auch keine weiteren Dokumente vorgelegt, welche seine absolvierte Ausbildung oder erfolgreiche abgelegte Prüfung bescheinigt hätten.
Darüber hinaus ist auch festzuhalten, dass durch den Beschwerdeführer keine Angaben gemacht wurden, wie er zu der gegenständlichen Urkunde gekommen ist und wurde lediglich vorgebracht, dass Dritte diese Urkunde besorgt hätten, warum durch diese Dritten Personen nicht auch für die Überbeglaubigung gesorgt werden konnte wurde nicht vorgebracht. Auch ist festzuhalten, dass aus den eingebrachten Schriftsätzen ableitbar ist, dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit der syrischen Botschaft in Wien Kontakt aufgenommen hatte, es ihm auf diesem Weg aber offenbar nicht gelungen ist den Führerscheinakt beizuschaffen.
Den vorgelegten Führerschein betreffend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer bei seinem Antrag auf Asyl nur eine Kopie des Führerscheines in Vorlage gebracht hat und erst mit dem verfahrensgegenständlichen Antrag das Führerscheindokument selbst vorgelegt hat. Wenn der Beschwerdeführer festhält, seine Ehefrau habe ihm nur die Kopie geschickt und ein Bekannter habe ihm das Führerscheindokument mit nach Deutschland gebracht und ihm geschickt, so erscheint, das nicht glaubwürdig, da es sich hierbei offenbar um das einzige Dokument gehandelt hat mit welchem sich der Beschwerdeführer in Österreich ausweisen hätte können.
Festzuhalten ist auch, dass der Beschwerdeführer den Umstand, dass er das vorgelegte Dokument mit einer Folie versehen und zugeschnitten hat, damit begründet hat, dass er damit das Dokument schützen wollte, da der Rand des Dokumentes immer eingerissen sei. Dieses Vorbringen ist in Zusammenschau mit den Ausführungen des Zeugen xxx nicht nachvollziehbar, zumal aus dessen Aussage hervorgeht, dass syrische Führerscheine im Original mit einer Schutzfolie versehen sind, eben um den Zugang zum Rundsiegel und dem Lichtbild zu verhindern, sodass eine Beschädigung des Dokumentes im Originalzustand auch nicht möglich wäre.
Darüber hinaus ist auch festzuhalten, dass der vorgelegte Führerschein auch bereits zum Zeitpunkt der verfahrensgegenständlichen Antragstellung mehrere Jahre abgelaufen war.
Dem Antrag des Beschwerdeführers auf Beischaffung des Führerscheinaktes durch das erkennende Gericht musste nicht Folge gegeben werden, zumal eine Mitwirkungspflicht des Antragstellers im Gegenstand des Beschwerdeführers besteht.
Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 3 Abs. 1 FSG darf eine Lenkberechtigung nur Personen erteilt werden, die:
1. das für die angestrebte Klasse erforderliche Mindestalter erreicht haben (§ 6),
2. verkehrszuverlässig sind (§ 7),
3. gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken (§§ 8 und 9),
4. fachlich zum Lenken eines Kraftfahrzeuges befähigt sind (§§ 10 und 11) und
5. den Nachweis erbracht haben, in lebensrettenden Sofortmaßnahmen bei einem Verkehrsunfall oder, für die Lenkberechtigung für die Klasse D, in Erster Hilfe unterwiesen worden zu sein.
Gemäß § 5 Abs. 1 FSG darf ein Antrag auf Erteilung einer Lenkberechtigung unbeschadet des Abs. 1a nur gestellt werden, wenn der Antragsteller
1. seinen Wohnsitz im Sinne des Art. 12 der Richtlinie 2006/126/EG über den Führerschein, ABl. Nr. L 403 vom 30.12.2006, S.18 in Österreich hat (Abs. 2),
2. das für die Absolvierung der Fahrausbildung erforderliche Mindestalter (§ 6 Abs. 2) erreicht hat und
3. noch keine Lenkberechtigung für die angestrebte Klasse besitzt.
Der Bewerber um eine Lenkberechtigung hat den Antrag auf Erteilung einer Lenkberechtigung und Ausdehnung einer Lenkberechtigung auf andere Klassen bei der von ihm besuchten Fahrschule seiner Wahl mit Sitz im Bundesgebiet einzubringen. Die Fahrschule hat den Antrag unverzüglich, spätestens am nächsten Arbeitstag im Führerscheinregister zu erfassen. Mit Erfassen des Antrages im Führerscheinregister durch die Fahrschule gilt der Antrag als eingelangt. Über diesen Antrag hat die Behörde zu entscheiden, in deren Sprengel die vom Antragsteller besuchte Fahrschule ihren Sitz hat. In den Fällen, in denen für die Erteilung einer Lenkberechtigung eine Ausbildung in der Fahrschule nicht zwingend vorgeschrieben ist oder bei Anträgen auf Eintragung eines Zahlencodes wegen des Erwerbs einer Zusatzberechtigung hat der Antragsteller den Antrag bei einer Führerscheinbehörde seiner Wahl einzubringen.
Gemäß § 11 Abs. 3 FSG darf die praktische Prüfung erst abgenommen werden, wenn die theoretische Prüfung mit Erfolg abgelegt worden ist. Sie ist auf einem zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeug der Klasse abzunehmen, für die der Kandidat eine Lenkberechtigung beantragt hat, unter Berücksichtigung einer beantragten Beschränkung. Dieses Kraftfahrzeug muss eine richtige Beurteilung der praktischen Kenntnisse des Kandidaten ermöglichen und den Anforderungen des § 12 entsprechen. Der während der Prüfungsfahrt neben dem Kandidaten Sitzende, hat, soweit es ihm möglich ist, Unfällen durch entsprechendes Eingreifen in die Fahrweise des Kandidaten vorzubeugen.
Gemäß § 23 Abs. 3 FSG ist dem Besitzer einer in einem Nicht-EWR-Staat oder sonstigem Gebiet erteilten Lenkberechtigung ab Vollendung des 18. Lebensjahres auf Antrag eine Lenkberechtigung im gleichen Berechtigungsumfang zu erteilen, wenn:
1. der Antragsteller nachweist, dass er sich zum Zeitpunkt der Erteilung der ausländischen Lenkberechtigung in dem betreffenden Staat während mindestens sechs Monaten aufhielt oder dort seinen Wohnsitz (§ 5 Abs. 1 Z 1) hatte; dieser Nachweis entfällt, wenn der Antragsteller die Staatsbürgerschaft des Ausstellungsstaates des Führerscheines besitzt und bei Begründung des Wohnsitzes (§ 5 Abs. 1 Z 1) in Österreich die ausländische Lenkberechtigung bereits besessen hat und die Behörde keine Zweifel am tatsächlichen Vorliegen des Wohnsitzes (§ 5 Abs. 1 Z 1) oder sechsmonatigem Aufenthaltes in dem betreffenden Staat zum Zeitpunkt des Erwerbes der Lenkberechtigung hat,
2. der Antragsteller seinen Wohnsitz (§ 5 Abs. 1 Z 1) nach Österreich verlegt hat oder während seines Auslandsaufenthaltes behalten hat,
3. keine Bedenken hinsichtlich der Verkehrszuverlässigkeit bestehen sowie die gesundheitliche Eignung gemäß § 8 nachgewiesen ist und
4. entweder die fachliche Befähigung durch eine praktische Fahrprüfung gemäß § 11 Abs. 4 nachgewiesen wird oder
5. angenommen werden kann, dass die Erteilung seiner Lenkberechtigung unter den gleichen Voraussetzungen erfolgt ist, unter denen sie in Österreich erteilt wird. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat mit Verordnung festzulegen, in welchen Staaten für welche Lenkberechtigungen eine derartige Gleichartigkeit besteht.
Gemäß § 23 Abs. 3a FSG hat, wenn in einem Verfahren gemäß Abs. 3 ein Nicht-EWR-Führerschein vorgelegt wird, dessen Frist bereits abgelaufen ist, der Antragsteller eine praktische Fahrprüfung abzulegen, es sei denn, der Antragsteller kann nachweisen, dass die Lenkberechtigung trotz Ablauf der Frist im Führerschein nach wie vor gültig ist. Gelingt der Nachweis der Gültigkeit der Lenkberechtigung, so ist eine praktische Fahrprüfung nur in jenen Fällen abzulegen, in denen keine Gleichwertigkeit gemäß Abs. 3 Z 5 besteht.
Darüber hinaus lautet § 9 Abs. 1 Führerscheingesetz-Durchführungsverordnung (FSGDV) wie folgt:
Die Lenkberechtigung folgender Nicht-EWR-Staaten gilt gemäß § 23 Abs. 3 Z 5 FSG als unter den gleichen Voraussetzungen erteilt wie in Österreich:
1. für alle Klassen: Andorra, Gibraltar, Guernsey, Insel Man, Japan, Jersey, Monaco, Montenegro, San Marino, Schweiz, Serbien;
2. für die Klasse B: Australien, Bosnien-Herzegowina, Hong Kong, Israel, Kanada, Neuseeland, Nordmazedonien, Republik Südafrika, Republik Südkorea (wenn sie nach dem 1. Jänner 1997 erteilt wurde), Vereinigte Arabische Emirate, Vereinigte Staaten von Amerika.
Nach § 23 Abs. 3 FSG setzt die Erteilung einer österreichischen Lenkberechtigung den Besitz einer in einem Nicht-EWR-Staat erteilten Lenkberechtigung voraus. Nur wenn das Ermittlungsverfahren ergibt, dass der Antragsteller Besitzer einer solchen Lenkberechtigung ist, kann ihm nach der zitierten Gesetzesbestimmung die Lenkberechtigung erteilt werden. Daraus folgt, dass von der Führerscheinbehörde oder dem im Beschwerdeweg angerufenen Verwaltungsgericht in der Beweiswürdigung nachvollziehbar darzulegen ist, ob aufgrund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens davon auszugehen ist, die Antragstellerin oder der Antragsteller sei im Besitz der genannten ausländischen Lenkberechtigung oder ob dies nicht der Fall sei (VwGH 15.06.2018, Ra 2018/11/0059).
Zu letztgenanntem Ergebnis kann die Behörde insbesondere dann gelangen, wenn ihr ein ausländischer Führerschein vorgelegt wird, aber triftige Gründe gegen die Echtheit des vorgelegten Dokumentes sprechen (VwGH 14.11.2018, 2018/11/0198).
Entsprechend der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist wichtigstes Beweismittel zwar der Führerschein selbst, also die über die Berechtigung von der ausländischen Kraftfahrbehörde ausgestellte Urkunde, doch kann der Beweis für das Bestehen einer ausländischen Lenkberechtigung auch auf jede andere Weise erbracht werden, die geeignet ist, die Überzeugung vom Besitz der genannten Lenkberechtigung zu verschaffen. Wenn die Behörde davon ausgehen muss, dass es sich bei dem ihr vorgelegten Führerschein um eine Fälschung handelt, hat sie dies dem Antragsteller bekannt zu geben und ihn aufzufordern, andere geeignete Unterlagen vorzulegen, insbesondere solche betreffend die von ihm absolvierte Ausbildung und die von ihm erfolgreich abgelegte Prüfung. Insoweit trifft die Partei im Ermittlungsverfahren eine spezifische Mitwirkungsobliegenheit, deren Verletzung zur Versagung der beantragten Lenkberechtigung führen kann (VwGH 14.11.2018, Ra 2018/11/0198). In der Beweiswürdigung wurde näher dargelegt, dass aufgrund der Untersuchung des vorgelegten Führerscheindokumentes aufgrund des Umstandes, dass dieses zugeschnitten und neu verklebt wurde, erhebliche Zweifel an der Echtheit des gegenständlichen Dokumentes bestehen. Der Beschwerdeführer hat, rechtsanwaltlich vertreten, auch nicht auf andere Weise die Existenz einer syrischen Lenkberechtigung glaubhaft darlegen können, wie etwa durch Unterlagen über eine absolvierte Ausbildung oder erfolgreich abgelegte Fahrprüfung. Wie bereits in der Beweiswürdigung dargelegt, sind die vorgelegten Urkunden, welche die Existenz einer syrischen Lenkberechtigung bestätigen sollen, aufgrund des Umstandes, dass
sie nicht über die entsprechenden Beglaubigungen verfügen, nicht geeignet, die Existenz einer syrischen Lenkberechtigung glaubhaft zu machen.
Es ist darüber hinaus festzuhalten, dass der Gesetzgeber den Bundesminister für Klima, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie ermächtigt hat, mit Verordnung festzulegen, für welche Staaten und für welche Lenkberechtigung eine Gleichartigkeit besteht. Dies ist mit § 9 Abs. 1 der Führerscheingesetz-Durchführungsverordnung geschehen. In der diesbezüglichen taxativen Aufzählung ist Syrien nicht enthalten, sodass unabhängig davon, ob der Beschwerdeführer unter Zugrundelegung einer Ausbildung und einer absolvierten Prüfung eine Lenkberechtigung erlangt hat, nicht von einer Gleichartigkeit im Sinne des § 23 Abs. 3 Z 5 FSG mit einer Lenkberechtigung in Österreich auszugehen wäre, weshalb der Beschwerdeführer zudem seine fachliche Befähigung durch eine praktische Fahrprüfung nachzuweisen hätte.
Die Abweisung des gestellten Antrages mit dem angefochtenen Bescheid erfolgte mangels Nachweises einer aufrechten syrischen Lenkberechtigung daher zu Recht und war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Es bleibt dem Beschwerdeführer jedoch unbenommen, über eine österreichische Fahrschule einen Antrag auf Ausstellung eines Führerscheins (Erteilung einer Lenkberechtigung) bei der vom ihm besuchten Fahrschule in Österreich zu stellen.
Die mündliche Verkündung konnte im Gegenstand, aufgrund der Komplexität des Falles, sowohl hinsichtlich der Sachverhaltsfeststellung, wie auch hinsichtlich der rechtlichen Beurteilung unterbleiben
Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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