LVwG K KLVwG-954/5/2022

KLVwG-954/5/2022Landesverwaltungsgericht14.10.2022

Regest

Führerscheinrecht, Lenkberechtigung, Zustellung, Hinterlegung, Abgabestelle, Ausforschung

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Kärnten KLVwG-954/5/2022

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.10.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGKA:2022:KLVwG.954.5.2022

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten fasst durch seine Richterin Dr. xxx über die Beschwerde des xxx, xxx, xxx, xxx, gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Kärnten vom 29.06.2020, Zahl: xxx, betreffend Übertretung des § 37 Abs. 1 iVm § 1 Abs. 3 Führerscheingesetz, den

B E S C H L U S S

I.Die Beschwerde wird als unzulässig

z u r ü c k g e w i e s e n .

II.Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist

u n z u l ä s s i g .

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Sachverhalt:

Die Landespolizeidirektion Kärnten hat mit Straferkenntnis vom 29.06.2020,Zahl: xxx, xxx, per Adresse: xxx, xxx, xxx, folgende Übertretung des Führerscheingesetzes angelastet:

„1.Datum/Zeit:08.02.2020, 14:10 Uhr

Ort:xxx, xxx, xxx (xxxautobahn) – Abfahrt xxx in FR xxx, FR xxx

Betroffenes Fahrzeug:PKW, Kennzeichen: xxx (xxx)

Sie haben das angeführte Kraftfahrzeug auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr gelenkt, obwohl Sie nicht im Besitze einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung waren.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

1. § 37 Abs. 1 i.V.m. § 1 Abs. 3 FSG

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:

Geldstrafe von

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

Freiheitsstrafe von

Gemäß

1. € 900,00

17 Tage(n) 8 Stunde(n)

0 Minute(n)

§ 37 Abs. 1 i.V.m. § 37 Abs. 3 Zif. 1 FSG

Weitere Verfügungen (zB Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft):

Hinweis: Die am 25.02.2020 eingehobene vorläufige Sicherheitsleistung in der Höhe von € 360,- wird auf die verhängte Strafe in Anrechnung gebracht.

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG zu zahlen:

€ 90,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens € 10,00 für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet).

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher

€ 630,00“

Das Straferkenntnis vom 29.06.2020 wurde an die Adresse: „xxx, xxx, xxx, xxx“, übersendet und wurde das Kuvert samt Inhalt am 03.07.2020 mit dem Vermerk „unbekannt“ der belangten Behörde retourniert, bei welcher es am 07. Juli 2020 einlangte.

Nach einem weiteren Zustellversuch wurde das Kuvert samt Straferkenntnis am 27.07.2020 mit dem Vermerk „unbekannt“ sowie „unvollständige Adresse“ an die belangte Behörde retourniert, bei welcher es am 29. Juli 2020 einlangte.

Am 17.01.2022 erfolgte eine öffentliche Hinterlegung des in Rede stehenden zuzustellenden Schriftstückes bei der LPD Kärnten, SVA Referat xxx – xxx, xxx, xxx. Das zuzustellende Schriftstück wurde im Zimmer Nr. xxx zur Abholung bereitgehalten. Die Verständigung über die öffentliche Hinterlegung wurde am 08.02.2022 abgenommen.

Am 18.03.2022 verständigte die belangte Behörde das Verkehrsamt, xxx, xxx, dass das Straferkenntnis mit 01.02.2022 in Rechtskraft erwachsen sei.

Am 05. April 2022 erhob „xxx, xxx, xxx“ per E-Mail Beschwerde in der Verwaltungsstrafsache xxx und wendete unter anderem ein, dass er einen genauen Einspruch nur begründen könne, wenn er den Bescheid zugestellt bekommen habe. Er habe am 5.4.2022 durch Zufall vom Strafamt der Polizei in xxx erfahren, dass gegen ihn ein rechtskräftiger Strafbefehl vorliege. Er kenne den Strafbefehl nicht und könne sich nicht erinnern, einen solchen Strafbefehl zugestellt bekommen zu haben.

Am 7. Juni 2022 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Verwaltungsstrafakt dem Landesverwaltungsgericht Kärnten zur Entscheidung vor.

Am 10.10.2022 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an welcher die Vertreterin der belangten Behörde teilnahm. Gegenstand der Verhandlung war vor allem die Frage der Zustellung des in Beschwerde gezogenen Straferkenntnisses.

II. Feststellungen:

Fallbezogen erfolgte keine Zustellung des in Beschwerde gezogenen Straferkenntnisses an den Beschwerdeführer. Diese Feststellung konnte aufgrund des Ergebnisses der im Gegenstand durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung am 10.10.2022 getroffen werden.

Es ist nicht hervorgekommen und gibt es auch keine aktenkundigen Beweise dafür, dass die belangte Behörde im Zeitraum von 1 ½ Jahren zwischen dem Zeitpunkt des zweiten Zustellversuches und der darauf folgenden öffentlichen Hinterlegung des Straferkenntnisses zumutbare Ermittlungen zur Ausforschung einer entsprechenden Abgabestelle vorgenommen hat.

III. Rechtsgrundlagen:

§ 31 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018

(1) Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.

Zustellgesetz – ZustG, BGBl. Nr. 200/1982 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008

§ 7

Unterlaufen im Verfahren der Zustellung Mängel, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt dennoch bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist.

§ 8

(1) Eine Partei, die während eines Verfahrens, von dem sie Kenntnis hat, ihre bisherige Abgabestelle ändert, hat dies der Behörde unverzüglich mitzuteilen.

(2) Wird diese Mitteilung unterlassen, so ist, soweit die Verfahrensvorschriften nicht anderes vorsehen, die Zustellung durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch vorzunehmen, falls eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden kann.

§ 23

(1) Hat die Behörde auf Grund einer gesetzlichen Vorschrift angeordnet, daß ein Dokument ohne vorhergehenden Zustellversuch zu hinterlegen ist, so ist dieses sofort bei der zuständigen Geschäftsstelle des Zustelldienstes, beim Gemeindeamt oder bei der Behörde selbst zur Abholung bereitzuhalten.

(2) Die Hinterlegung ist von der zuständigen Geschäftsstelle des Zustelldienstes oder vom Gemeindeamt auf dem Zustellnachweis, von der Behörde auch auf andere Weise zu beurkunden.

(3) Soweit dies zweckmäßig ist, ist der Empfänger durch eine an die angegebene inländische Abgabestelle zuzustellende schriftliche Verständigung oder durch mündliche Mitteilung an Personen, von denen der Zusteller annehmen kann, daß sie mit dem Empfänger in Verbindung treten können, von der Hinterlegung zu unterrichten.

(4) Das so hinterlegte Dokument gilt mit dem ersten Tag der Hinterlegung als zugestellt.

IV.Rechtliche Beurteilung:

Im Gegenstand war die Rechtsfrage zu lösen, ob eine Zustellung des in Rede stehenden Straferkenntnisses an den Beschwerdeführer erfolgt ist.

Die belangte Behörde hat - nachdem dem Beschuldigten die Aufforderung zur Rechtfertigung an der in der Anzeige angegebenen Adresse in der Slowakei laut internationalem Rückschein ausgefolgt wurde - zwei Mal einen Zustellversuch des Straferkenntnisses an dieser Adresse unternommen. Beide Male kam das Kuvert samt Straferkenntnis mit dem Vermerk des Zustellers „unbekannt“ bzw. „unbekannt“ sowie „unvollständige Adresse“ an die belangte Behörde retour.

Die Behörde hat in der Folge gemäß § 8 Abs. 2 iVm § 23 Abs. 1 Zustellgesetz eine Hinterlegung des Straferkenntnisses bei der Behörde vorgenommen und begründete diese Vorgangsweise damit, dass der Beschuldigte die Änderung der bisherigen Abgabestelle der Behörde nicht unverzüglich mitgeteilt habe, obwohl er in Kenntnis eines gegen ihn geführten Verfahrens gewesen sei, und daher dürfe nach § 8 Abs. 2 Zustellgesetz hinterlegt werden.

Dazu wird festgestellt, dass dies zwar zutrifft, aber dieser Umstand die belangte Behörde nicht von weiteren zumutbaren Ermittlungen vor allem im Fall, dass ein zuzustellendes Schriftstück mit dem Vermerk: „unbekannt“ bzw. „unvollständige Adresse“ retourniert wird, entbindet.

Nach der ständigen Rechtsprechung bedarf eine Hinterlegung gemäß § 8 Zustellgesetz einer vorhergehenden Überprüfung, ob überhaupt die Voraussetzungen für eine solche vorliegen. Die Behörde muss nämlich versuchen, mit den ihr zur Verfügung stehenden Mitteln auf zumutbare Weise die neue Abgabestelle auszuforschen (VwGH 99/21/0206).

Darauf angesprochen, gab die Vertreterin der belangten Behörde in der Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Kärnten an, dass über Google Maps versucht worden sei, eine Zustelladresse zu eruieren. Zum einen habe es zu viele Treffer betreffend die Person gegeben, zum anderen habe es die angeführte Adresse in Google Maps gegeben. Diese Ermittlungsschritte seien nicht zum Akt genommen worden und sei diesbezüglich auch kein AV angelegt worden. Jedenfalls arbeiteten nach Auffassung der Vertreterin der belangten Behörde die Postler im Ausland nicht sorgfältig, insbesondere wenn es um Zustellungen gehe. Zustellversuche über konsularische Vertretungen seien bei der belangten Behörde nicht üblich; dies deshalb, weil die Erfahrung gemacht worden sei, dass diese Zustellungen im Sand verliefen. Bekannt sei ihr jedenfalls, dass den Beschwerdeführer betreffende Verfahren beim PK xxx anhängig seien.

Diese Ausführungen der Vertreterin der belangten Behörde bekräftigten jedenfalls die Annahme des angerufenen Verwaltungsgerichtes, dass die belangte Behörde nicht mit allen ihr zur Verfügung stehenden Mitteln auf zumutbare Weise die Abgabestelle ausgeforscht hat, sondern 1 ½ Jahre offenbar nichts Effektives in diese Richtung unternommen, obwohl das Straferkenntnis das 2. Mal mit dem zusätzlichen Vermerk „unvollständige Adresse“ retourniert wurde.

Die belangte Behörde hat auch nicht versucht, eine Zustellung gemäß dem Europäischen Übereinkommen über die Zustellung von Schriftstücken im Ausland vorzunehmen.

Auch wenn der Beschwerdeführer laut Beschwerde am 05.04.2022 von der Existenz des Straferkenntnisses erfahren hat, scheint jedoch im Akt nirgends ein Vermerk auf, dass ihm dieses Straferkenntnis auch ausgefolgt wurde. In seiner Beschwerde führt der Beschwerdeführer unter anderem aus, dass er einen genauen Einspruch nur begründen könne, wenn er den Bescheid zugestellt bekommen habe.

Eine Beschwerde kann sich nur gegen ein Straferkenntnis richten und nur von jener Person erhoben werden, der gegenüber das Straferkenntnis wirksam erlassen wurde und für die es auch inhaltlich bestimmt ist. Das Straferkenntnis muss wirksam zugestellt worden sein, das heißt entweder dem Beschwerdeführer ausgefolgt oder ihm gegenüber mündlich verkündet worden sein.

Berufungslegitimiert ist nur jene Person an die ein Bescheid wirksam ergangen ist. Die Kenntnisnahme von der Existenz eines Bescheides setzt eine Beschwerdefrist nicht in Gang. Da das in Rede stehende Straferkenntnis aus den oben angeführten Gründen an den Beschwerdeführer noch nicht zugestellt worden ist, war die Erhebung der Beschwerde unzulässig und war spruchgemäß zu entscheiden.

V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

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