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KLVwG-824-825/3/2022; KLVwG-826-827/3/2022•LVwG K KLVwG-824-825/3/2022; KLVwG-826-827/3/2022
KLVwG-824-825/3/2022; KLVwG-826-827/3/2022Landesverwaltungsgericht11.10.2022
Abgabenrecht, Zweitwohnsitzabgabe, Festsetzung, Wohnung, Benützung, land- und forstwirtschaftlicher Betrieb
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seinen Richter Mag. xxx über die Beschwerde des xxx und der xxx, beide wohnhaft xxx, xxx, gegen die Bescheide des Gemeindevorstandes der Nationalparkgemeinde xxx vom 06.12.2021 und 04.04.2022, Zahlen: xxx und xxx betreffend Verfahren nach dem Kärntner Zweitwohnsitzabgabegesetz zu Recht:
I.Die Beschwerden werden als unbegründet
a b g e w i e s e n .
II.Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist
u n z u l ä s s i g .
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Mit den angefochtenen Bescheiden wurde die Berufung der Beschwerdeführer gegen Abgabenbescheide, mit welchen die Zweitwohnsitzabgabe für die auf Parzelle xxx KG xxx befindliche Wohnung für 2021 und 2016-2020 mit festgesetzt wurde, als unbegründet abgewiesen.
In den Beschwerden wird ausgeführt, dass sich die „Almhütte“ inmitten des Almgebietes befinde und – insbesondere im Sommer – eine Gästeauslastung gegeben sei; in den Wintermonaten sei die Hütte nicht erreichbar. Grundsätzlich kämen leerstehende (unmöblierte) Wohnungen als Besteuerungsgegenstand nicht in Betracht; persönliche Gegenstände wie insbesondere private Bilder und dergleichen würden sich nicht in der Hütte befinden. Gegenständlich liege keine gewerbliche Beherbergung vor und auch keine Privatzimmervermietung, da es sich um eine Vermietung in einer geschlossenen Räumlichkeit (Ferienwohnung) ohne besondere Dienstleistung (Service) handle. Es handle sich jedoch um eine „touristische Vermietung“ und gelte auch für diese die Ausnahmebestimmung nach § 3 Abs. 1 lit. a K-ZWAG. Weiters sei es nicht ungewöhnlich, dass die gegenständliche Almhütte mit einfachster Ausstattung und dem ortsüblichen Stallbereich im alpinem Gelände des xxxtales auch für die Bewirtschaftung der Almen bzw. land- oder forstwirtschaftlichen Flächen dient und könnte auch hierin ein Ausnahmetatbestand gegeben sein.
Es wurde wie folgt erwogen:
In der verfahrensgegenständlichen Almhütte befindet sich eine Wohnung in der im verfahrensgegenständlichen Zeitraum Gästeübernachtungen gegen Entgelt stattgefunden haben. Die Gäste versorgen sich selbst; die Wohnung bzw. Almhütte ist einfach ausgestattet und befindet sich unter der Wohnung ein Stall, welcher zur Lagerung von Werkzeug, Zaunmaterial, Brennholz, etc., dient. Im Sommer wurde eine Kuh gehalten und gemolken.
Wenn keine Hütte für die Bewirtschaftung der Alm vorhanden wäre, würde sich die Anzahl der Zu- und Abfahrten nicht wesentlich ändern. Die Beschwerdeführer übernachten ein oder zwei Mal in der Saison in der Hütte.
Der Nutzen für die Almbewirtschaftung ist durch die Hütte insofern gegeben als diese als Ort des Schutzes und der Regeneration, auch zum Wärmen und Auftrocknen dient. Wie die Beschwerdeführer ausführen, wäre ein Unterstand bei aufkommendem Wetter (ohne Wohnung) auch im Auto oder Stall möglich; Weiters weist der Beschwerdeführer unter anderem auf die wirtschaftlich angespannte Situation hin. Weiters darauf, dass ein Anschluss an das Stromnetz nicht vorhanden sei, lediglich ein Anschluss über einen Güterweg vorliegt und die Benutzbarkeit der Hütte nur für einen Teil des Jahres gegeben sei.
Obige Feststellungen gründen auf den Akteninhalt, insbesondere dem Vorbringen des Beschwerdeführers anlässlich der Verhandlung vom 14.07.2021. Zu Zahl: KLVwG1846-187/2019. Den Beschwerdeführern wurde das diesbezügliche Protokoll samt dem weiteren wesentlichen Akteninhalt übermittelt; dies mit der Aufforderung mitzuteilen, inwieweit sich die Verhältnisse geändert haben. Eine Stellungnahme ist nicht eingelangt und war somit in Verbindung mit der Beschwerde von einem identen Sachverhalt auszugehen.
I.Rechtsgrundlagen:
§ 2 Kärntner Zweitwohnsitzabgabengesetz – K-ZWAG
Abgabengegenstand
(1) Als Zweitwohnsitz im Sinne dieses Gesetzes gilt jeder Wohnsitz, der nicht als Hauptwohnsitz verwendet wird.
(2) Der Hauptwohnsitz einer Person ist dort begründet, wo sie sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, hier den Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen zu schaffen; trifft diese sachliche Voraussetzung bei einer Gesamtbetrachtung der beruflichen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Lebensbeziehungen einer Person auf mehrere Wohnsitze zu, so hat sie jenen als Hauptwohnsitz zu bezeichnen, zu dem sie das überwiegende Naheverhältnis hat (Art. 6 Abs 3 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl Nr 1/1930, zuletzt in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes BGBl I Nr 106/2005).
(3) Ein Wohnsitz einer Person ist dort begründet, wo sie eine Wohnung innehat unter Umständen, die darauf schließen lassen, dass sie die Wohnung beibehalten und benützen wird (§ 26 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1964, zuletzt in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 52/2009).
(4) Als Wohnungen gelten eingerichtete, also für Wohnzwecke entsprechend ausgestattete Räumlichkeiten, die vom Inhaber ohne wesentliche Veränderung zur Deckung eines, wenn auch nur zeitweiligen Wohnbedarfes verwendet werden können.
§ 3 Kärntner Zweitwohnsitzabgabengesetz – K-ZWAG
Ausnahmen von der Abgabepflicht
(1) Nicht als Zweitwohnsitze im Sinne dieses Gesetzes gelten insbesondere
a) Wohnungen, die zu Zwecken der gewerblichen Beherbergung von Gästen oder der Privatzimmervermietung verwendet werden,
b) Wohnungen im Rahmen eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes, die für land- oder forstwirtschaftliche Betriebszwecke, wie etwa die Bewirtschaftung von Almen oder Forstkulturen, erforderlich sind, sowie Jagd- und Fischerhütten,
c) Wohnungen, die für Zwecke des Schulbesuches, der Berufsausbildung oder der Berufsausübung erforderlich sind,
d) Wohnungen, die zur Unterbringung von Dienstnehmern erforderlich sind,
e) Wohnungen, die auch als Hauptwohnsitz verwendet werden,
f) Wohnungen, die vom Inhaber aus gesundheitlichen oder altersbedingten Gründen nicht mehr als Hauptwohnsitz verwendet werden können,
g) Wohnungen auf Kleingärten im Sinne des § 1 des Kleingartengesetzes, BGBl Nr 6/1959, zuletzt in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 98/2001, und
h) Wohnwägen.
(2) Verfügungsrechte über Wohnungen nach Abs 1 lit a, die über die übliche gewerbliche Beherbergung von Gästen oder die Privatzimmervermietung hinausgehen, und Wohnungen nach Abs 1 lit c und d, die nicht ausschließlich zum jeweils angeführten Zweck verwendet werden, schließen die Ausnahme von der Abgabepflicht aus.
II.Es wurde erwogen:
Zumal die Beschwerdeführer selbst vorbringen, dass die Hütte in den Sommermonaten zeitweilig vermietet wird – sie somit für einen „zeitweiligen Wohnbedarf“ ausgestattet ist – konnte unzweifelhaft festgestellt werden, dass es sich bei der gegenständlichen Hütte um eine „Wohnung“ iSd § 2 Abs. 4 K-ZWAG handelt. Dies gilt auch bei einfacher Ausstattung ohne Stromanschluss.
Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, ob sich in der Wohnung persönliche Gegenstände befinden und auch ob diese lediglich einfach ausgestattet ist.
Faktum ist auch, dass die Beschwerdeführer als Eigentümer der Almhütte rechtlich und tatsächlich die Möglichkeit haben, nach ihrem Willen die Zeit zu bestimmen, in welcher sie die Wohnung für sich selbst verwenden (VwGH 04.11.1980, 3235/79) und erfolgt dies nach ihren eigenen Angaben auch für Schutz und Regeneration und erfolgen weiters eine oder zwei Übernachtungen pro Saison.
Eine ununterbrochene tatsächliche Benützung ist nach Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht nötig (VwGH 16.09.1992, Zl 90/143/0299). Somit ist das Argument der Beschwerdeführer, dass die Hütte in den Wintermonaten nicht erreichbar ist und sie im Sommer gelegentlich vermietet wird, betreffend die Vorschreibung der Zweitwohnsitzabgabe, nicht ausschlaggebend.
Im Erkenntnis Ra 2018/13/0105, führt der VwGH im gegebenen Zusammenhang aus, dass es nicht erforderlich sei, dass eine „intensive“ Bewirtschaftung vorliegen müsse. Zu prüfen ist jedoch die Frage, ob die Wohnung für die land- und forstwirtschaftliche Nutzung erforderlich ist, also etwa ob und wie der land- und forstwirtschaftliche Betrieb auch ohne die strittige Unterkunft zu führen gewesen wäre. Dazu ist auszuführen, dass die Bewirtschaftung ohne die Wohnung in der Weise erfolgen müsste, als Ort des Schutzes und der Regeneration sowie zum Wärmen und Auftrocknen nicht die Wohnung selbst, sondern der unter der Wohnung sich befindliche Stall oder ein Auto wäre. Es ist somit auszuführen, dass die Bewirtschaftung der Alm grundsätzlich auch ohne die Wohnung möglich und zumutbar ist.
Der Beschwerdeführer bringt selbst vor, dass die Hütte nicht im Rahmen der Privatzimmervermietung vermietet wird. Dies wäre auch auf Grund der Tatsache, dass die gegenständliche Almhütte nicht im Haus bzw. Wohnverband des Beschwerdeführers liegt, sondern einige Kilometer von seinem Hauptwohnsitz entfernt, nicht möglich, zumal die Privatzimmervermietung als häusliche Nebenbeschäftigung impliziert, dass der Vermieter zumindest während des Zeitraumes der Vermietung tatsächlich in der betreffenden Wohnung wohnen muss.
Somit war von den Ausnahmen der Abgabepflicht nach § 3 Abs. 1 K-ZWAG noch eine gewerbliche Beherbergung zu prüfen.
Diesbezüglich halten die Beschwerdeführer ausdrücklich fest, dass sie keine gewerbliche Beherbergung in der gegenständlichen Hütte vornehmen.
Grundsätzlich würde eine Beherbergung von Gästen nach § 94 Ziffer 96 Gewerbeordnung iVm § 111 Abs. 1 Ziffer 1 Gewerbeordnung in das Gastgewerbe und somit in den Bereich der reglementierten Gewerbe fallen. Gemäß § 111 Abs. 2 Ziffer 4 Gewerbeordnung bedarf es bei einer Beherbergung von Gästen mit nicht mehr als 10 Fremdenbetten über keinen Befähigungsnachweis, eine etwaige Gewerbeanmeldung bei der Gewerbebehörde wäre dennoch notwendig. Auch würde ein etwaiger gewerblicher Betrieb der Beschwerdeführer unter § 112 Gewerbeordnung betreffend die Vorschriften über die Gewerbeausübung des Gastgewerbes fallen.
Da die Beschwerdeführer jedoch über keine gewerberechtliche Anmeldung betreffend eine Beherbergung von Gästen aufweisen, sie die Hütte nur zur Verfügung stellen, ohne die Gäste zusätzlich zu bewirten oder zu servicieren und sie eine gewerbliche Beherbergung ausdrücklich verneinen, kann auch dieser Ausnahmetatbestand des § 3 K-ZWAG nicht herangezogen werden.
Wenn die Beschwerdeführer in weiterer Folge ausführen, dass es die Intention des Kärntner Landesgesetzgebers gewesen sei, eine touristische Vermietung von Wohnungen grundsätzlich von der Kärntner Zweitwohnsitzabgabe auszunehmen und es sich bei der Gesetzesformulierung des § 3 Abs. 1 lit. a K-ZWAG somit um eine Rechtslücke handle, so ist diesbezüglich auszuführen, dass das Landesverwaltungsgericht Kärnten eine solche gesetzliche Lücke gegenständlich nicht erkennen kann. Die Ausnahmen von der Abgabepflicht werden in § 3 K-ZWAG zwar nicht taxativ aufgezählt, es kann jedoch der Formulierung des § 3 Abs. 1 lit. a KZWAG nicht entnommen werden, dass jegliche Vermietung von Objekten, welche an Touristen erfolgt, zu einer Ausnahme hinsichtlich der Entrichtung der Zweitwohnsitzabgabe führen soll. Hätte der Gesetzgeber dies gewollt, so hätte er eine entsprechende Formulierung gewählt. Die Begriffe Tourismus, Touristen oder touristische Tätigkeit finden sich jedoch in § 3 K-ZWAG nicht. Es ist auch nicht automatisch davon auszugehen, dass eine gewerbliche Beherbergung von Gästen oder aber auch eine Privatzimmervermietung automatisch ausschließlichen touristischen Zwecken dient. Es sind viele Intentionen für eine Vermietung denkbar, wie zB für Pendler oder Studenten.
Da somit keine der in § 3 K-ZWAG formulierten Ausnahmen von der Abgabepflicht im gegenständlichen Fall vorliegen, war spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde als unbegründet abzuweisen, zumal die Berechnung der Abgabe als solches nicht beeinsprucht wurde.
III.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
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