LVwG K KLVwG-1006/11/2022

KLVwG-1006/11/2022Landesverwaltungsgericht04.10.2022

Regest

Baurecht, Baubewilligung, Neubau, Geschossflächenzahl, vereinfachtes Verfahren, Mindestgröße, Abstandsflächen, Überbauung

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Kärnten KLVwG-1006/11/2022

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 04.10.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGKA:2022:KLVwG.1006.11.2022

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seinen Richter Mag. xxx über die Beschwerde des xxx, vertreten durch xxx Rechtsanwälte OG, xxx, xxx, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde xxx vom 26.04.2022, Zahl: xxx (Bauwerberin xxx, Errichtung eines Einfamilienwohnhauses mit Carport und Lager, auf dem Grundstück Parz. Nr. xxx und Parz. Nr. xxx, KG xxx), mit welchem eine Baubewilligung erteilt wurde, nach Durchführung einer fortgesetzten öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung, zu Recht:

I.Die Beschwerde wird als unbegründet

a b g e w i e s e n .

II.

Die Baubewilligung des Bürgermeisters der Marktgemeinde xxx vom 26.04.2022, Zahl: xxx für die Errichtung eines Wohnhauses mit Carport und Lager auf dem Grundstück Parz. Nr. xxx und Parz. Nr. xxx, KG xxx, wird insofern geändert, als unter Zugrundelegung der Projektmodifikation vom 22.08.2022, konkret GFZ-Berechnung der xxx GmbH samt Beilage /.1 und Beilage /.2, Einreichplan Erdgeschoss, Maßstab 1:100 vom 21.08.2022; Einreichplan 1. Obergeschoss, Maßstab 1:100 vom 21.08.2022; Einreichplan Ansicht von Westen, Maßstab 1:100 vom 21.08.2022; Einreichplan Ansicht von Süden, Maßstab 1:100 vom 21.08.2022; Einreichplan Ansicht von Osten, Maßstab 1:100 vom 21.08.2022; Einreichplan Ansicht von Norden, Maßstab 1:100 vom 21.08.2022, allesamt erstellt von xxx GmbH, die Baubewilligung erteilt wird.

Die Pläne Einreichplan Dachdraufsicht, Maßstab 1:100 vom 30.11.2020, Einreichplan Erdgeschoss, Maßstab 1:100, vom 30.11.2020 ; Einreichplan 1. Obergeschoss, Maßstab 1:100, vom 30.11.2020; Einreichplan Ansicht von Westen, Maßstab 1:100, vom 07.02.2021; Einreichplan Ansicht von Süden, Maßstab 1:100, vom 07.02.2021; Einreichplan Ansicht von Osten, Maßstab 1:100, vom 07.02.2021; Einreichplan Ansicht von Norden, Maßstab 1:100, vom 07.02.2021, allesamt erstellt von xxx GmbH, werden von der Baubewilligung ausgenommen.

Darüber hinaus bleibt die Baubewilligung vom 26.04.2022, Zahl: xxx samt ihren Auflagen, welche auch für das modifizierte Bauvorhaben gelten, samt den weiteren dieser Genehmigung zugrundeliegenden Einreichunterlagen, bestehen.

III.Gegen diese Entscheidung ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG

u n z u l ä s s i g .

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Bisheriger Verfahrensgang:

Die Bauwerberin xxx, xxx, xxx, hat mit Eingabe vom 24.08.2020, um die Erteilung der Baubewilligung für die Errichtung eines Wohnhauses mit Carport und Lager, auf dem Grundstück Parz. Nr. xxx und xxx, KG xxx angesucht.

Im Zuge des durchgeführten Baubewilligungsverfahrens hat der direkt angrenzende Nachbar der Bauwerberin, Herr xxx, Einwendungen gegen die Erteilung der Baubewilligung erhoben. Zusammengefasst hat er vorgebracht, dass die Bestimmung des § 24 K-BO (vereinfachtes Verfahren) für den gegenständlichen Fall nicht anwendbar wäre. Weiters, dass ein durchzuführender Abbruch in den Einreichunterlagen nicht berücksichtigt sei. Das Lager, welches zum Wohnhaus über einen Windfang miteinander verbunden sei, wäre aus Gründen der Sicherheit, insbesondere des Brandschutzes, in offener Bauweise vom Wohnhaus zu trennen. Vorgebracht wurde, dass die Mindestgröße des Baugrundstückes nicht erreicht werde und deshalb das Baugrundstück für eine Bebauung nicht geeignet sei. Die Geschossflächenzahl von 0,6 werde durch das geplante Vorhaben bei weitem überschritten. Die Mindestabstände zum Grundstück des Beschwerdeführers und die Baulinien zur öffentlichen Fahrbahn hin, seien nicht eingehalten. Durch die Gebäudehöhe werde der Lichteinfall auf das Nachbargrundstück erheblich beeinträchtigt und Immissionen seien zu befürchten. Die brandschutztechnisch relevanten Richtlinien, seien nicht berücksichtigt worden. Die Standsicherheit des Bauwerkes auf Grundstück xxx und der benachbarten Grundstücke, sei nicht gegeben. Weiters sei der Sickerschacht nicht ausreichend dimensioniert und bestehe die Gefahr des Abrutschens, des nicht versickerungsfähigen Untergrundes. Durch die Luftwärmepumpe, würde es zu erheblichen Lärm- und Körperschallbelastungen kommen.

Der Bürgermeister der Marktgemeinde xxx, hat mit Bescheid vom 26.04.2022, Zahl: xxx, der Bauwerberin xxx, die Baubewilligung für die Errichtung des Wohnhauses mit Carport und Lager, erteilt.

Gegen diesen Bescheid, richtet sich die (fristgerecht) eingebrachte Beschwerde.

Als Beschwerdegründe wird (zusammengefasst) vorgebracht, dass die Mindestgröße eines Baugrundstückes mit 500 m², gegenständlich mit dem Baugrundstück (356 m²) nicht erreicht werde und für eine Bebauung nicht geeignet sei. Hinsichtlich der Mindestgrundstücksgröße komme eine „Zusammenrechnung“ des Baugrundstückes mit dem Nachbargrundstück (Grundstück Nr. xxx, KG xxx) nicht in Frage. Die Geschossflächenzahl von 0,37 ergebe sich unter Einbeziehung des Nachbargrundstückes Nr. xxx, xxx KG xxx. Die Zusammenrechnung der beiden Grundstücke und Berechnung der GFZ, anhand der Gesamtgröße, sei rechtlich nicht haltbar. Durch die geringfügige Überbauung des Grundstückes Nr. xxx, werde dieses nicht zum Baugrundstück im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen. Vorgebracht wurde weiters, dass die Geschossflächenzahl von 0,6 bei weitem überschritten werde.

Weiters wurde vorgebracht, dass die Abstandsflächen zum Grundstück des Beschwerdeführers hin, sowie zur Straßengrundgrenze des öffentlichen Gutes, unterschritten werden. Auch werde durch die Gebäudehöhe, der Lichteinfall auf das Nachbargrundstück des Beschwerdeführers, erheblich beeinträchtigt und weitere Immissionen seien zu befürchten. Durch die beinahe gesamte Überbauung des Grundstückes der Bauwerberin, werde den brandschutzrelevanten Richtlinien widersprochen. Es sei in der Vergangenheit bereits mehrfach zu größeren Hangrutschungen, zu Lasten des Grundstückes des Beschwerdeführers, gekommen. Bei Ausführung des projektierten Vorhabens, würde es zu einer weiteren massiven Verschlechterung der Stabilität des Hanges, kommen.

Die belangte Behörde hat die Beschwerde samt dem Verwaltungsakt, dem Landesverwaltungsgericht Kärnten, zur Entscheidung vorgelegt. Diese langten am 13.06.2022 ein.

Die öffentlichen mündlichen Verhandlungen, haben am 11.08.2022 und 15.09.2022 stattgefunden.

II. Feststellungen:

Die Baubewilligungswerberin, xxx, hat mit Eingabe vom 24.08.2020, die baubehördliche Bewilligung für die Errichtung eines Einfamilienwohnhauses mit Carport und Lager, auf dem Grundstück Parz. Nr. xxx und Parz. Nr. xxx, KG xxx, beantragt.

Der Beschwerdeführer xxx, ist Eigentümer des an das Baugrundstück direkt angrenzenden Grundstückes Parz. Nr. xxx, KG xxx. Er wurde dem Baubewilligungsverfahren als Anrainer beigezogen.

Das eingereichte Projekt sieht eine Überbauung der Grenze des ebenfalls direkt angrenzenden Grundstückes Parz. Nr. xxx, KG xxx (Eigentümer xxx) vor. Die Stützmauer, die die Tragkonstruktion des Carports der Baubewilligungswerberin ist, wird mit 25 cm auf diesem Nachbargrund und der gesamten Grundstückslänge, situiert. Für diese Überbauung, liegt die Zustimmung des Eigentümers xxx, vor. Die Fläche des Carports auf der Parz.Nr. xxx, KG xxx, beträgt 15 m². Die Fläche der Stützmauer für diesen Carport auf Fremdgrund (Eigentümer xxx), beträgt 1,25 m².

Die Bauliegenschaft Parz.Nr. xxx, KG xxx, weist die Flächenwidmung Bauland-Wohngebiet und zu einem geringen Anteil, eine Grünland-Widmung auf.

Der für die Bauliegenschaft anzuwendende Textliche Bebauungsplan der Marktgemeinde xxx (Gemeinderatsbeschlüsse vom 24.04.2008 und 14.11.2013) gibt für den konkreten Fall, bei offener Bauweise, in der Widmung Bauland-Wohngebiet und Bauland-Dorfgebiet, für die bauliche Ausnutzung, eine maximal mögliche GFZ von 0,6 vor.

Sämtliche zu berücksichtigenden Geschossflächen (Erdgeschoss und Obergeschoss des Wohnhauses, Garage, Kellerabgang, Windfang als Bereich zwischen Wohnhaus und Lager) sowie die Fläche des am Grundstück der Bauwerberin liegenden Carports, wurden in der GFZ-Berechnung erfasst. Die Bruttogeschoßfläche des Carports, welche sich auf dem Baugrundstück Parz.Nr. xxx, KG xxx befindet, ist in der GFZBerechnung, bezogen auf diese Liegenschaft, enthalten. Der durch die Stützmauer überbaute Bereich (1,25m2), sohin der, der auf Nachbargrund Parz. Nr. xxx, KG xxx (Eigentümer xxx) zu liegen kommt, ist in dieser Berechnung, bezogen auf das Baugrundstück Parz.Nr. xxx, KG xxx, nicht enthalten.

Die gesamte auf dem Baugrundstück Parz.Nr. xxx, KG xxx, zu berücksichtigende Bruttogeschossfläche, beläuft sich auf 213,47 m².

Die Grundstücksgröße der Bauliegenschaft Parz.Nr. xxx, KG xxx, beträgt 356 m². Unter Einbeziehung der auf der Parz.Nr. xxx, KG xxx, vorhandenen geringen Grünlandwidmung, welche die Größe des Baugrundstückes von 356 m² ergibt, wird das durchschnittliche Ausmaß der anschließenden Baugrundstücke Parz.Nr. xxx, Parz.Nr. xxx, Parz.Nr. xxx und Parz.Nr. xxx, nicht überschritten.

Die für das vorliegende Projekt ausgenutzte GFZ ergibt daher – bezogen auf das Baugrundstück, Parz. Nr. xxx, KG xxx, – einen GFZ-Wert von 0,5996, welcher durch Rundung den Wert von 0,6 ergibt. Die maximal mögliche GFZ von 0,6 ist eingehalten.

Durch die Überbauung der Grenze zur Liegenschaft Parz. Nr. xxx, KG xxx, durch die Stützmauer des Carports, ist festzuhalten, dass auch auf dieser Liegenschaft, keine GFZ Überschreitung bzw. eine Überschreitung des GFZ-Wertes von 0,6 eintritt.

Auch unter Einbeziehung des Nachbargrundstückes Parz. Nr. xxx, KG xxx samt deren Bruttogeschossflächen, in die GFZ-Berechnung, sohin ausgehend von zwei Grundstücken und deren Bruttogeschossflächen, ist die GFZ von 0,6 ebenso eingehalten.

Das Bauprojekt hält die Abstandsfläche, zum ostseitig angrenzenden Grundstück des Beschwerdeführers, ein. Die Abstandsfläche mit ihrer Tiefe von 3,0 m, liegt zur Gänze auf Eigengrund der Bauwerberin. Es liegt zur Liegenschaft des Beschwerdeführers hin, keine Abstandsflächenverletzung vor.

Die Geschossanzahl des Bauprojektes der Baubewilligungswerberin, beläuft sich auf zwei Geschosse.

Im Beschwerdeverfahren musste auf Grund der Beurteilung des hochbautechnischen Amtssachverständigen und festgestellter Abstandsflächenverletzung zur Liegenschaft des Beschwerdeführers hin, eine Modifikation des Bauprojektes, durchgeführt werden.

Durch die im Beschwerdeverfahren vorgelegte Projektmodifikation vom 22.08.2022, ändern sich die Außenabmessungen des Projektes nicht, ebenso nicht die Gebäudehöhe, die Anzahl der Geschosse sowie die Bruttogeschossfläche. Das Wesen des Projektes, ändert sich durch die Projektmodifikation nicht.

Die Gefahr von Langzeitsetzungen durch das Bauprojekt bzw. daraus resultierende Auswirkungen auf die angrenzenden Nachbargebäude, ist nicht gegeben. Aus der Morphologie des Hanges, sind keine Anzeichen für Rutschbewegungen der gegenständlichen Grundstücksfläche, erkennbar.

Bei widmungsgemäßer Verwendung des Einfamilienwohnhauses als Wohngebäude, geht von diesem, keine erhöhte Brandgefahr aus.

III. Beweiswürdigung:

Zu diesen Feststellungen gelangte das Landesverwaltungsgericht Kärnten auf Grund der im Verwaltungsakt vorliegenden Einreichunterlagen und Beweisergebnisse, sowie auf Grund der Ergebnisse der am 11.08.2022 und 15.09.2022 durchgeführten mündlichen Beschwerdeverhandlungen.

Die für das Baugrundstück ausgenutzte Geschossflächenzahl (GFZ), ergibt sich aus der nachvollziehbaren Beurteilung des hochbautechnischen Amtssachverständigen im Zuge der mündlichen Beschwerdeverhandlungen. Dieser hat die mit Projektmodifikation vom 22.8.2022 überarbeitete GFZ-Berechnung der Bauwerberin, kontrolliert und die anzurechnende Bruttogeschossfläche, dargelegt. Der Amtssachverständige hat die GFZ-Berechnung, auch anhand der eingereichten Pläne überprüft und ist zu dem Ergebnis gekommen, dass die GFZ einen Wert von 0,5996 ergibt.

Bei der Überprüfung der baulichen Ausnutzung, hat der Amtssachverständige im Zuge der mündlichen Verhandlung am 11.08.2022, auch festgestellt, dass in die GFZBerechnung, noch das Carport und der überdachte Kellerabgang an der Nordseite, hinzuzurechnen sind. Die mit Projektmodifikation vom 22.8.2022 vorgelegte und geänderte GFZ-Berechnung, mit der diese Hinzurechnung erfolgte, wurde sodann im Zuge der mündlichen Verhandlung am 15.09.2022, einer erneuten Überprüfung durch den hochbautechnischen Amtssachverständigen zugeführt, und festgestellt, dass die bauliche Ausnutzung, mit dem oben genannten Wert von 0,5996, eingehalten ist.

Eine Überschreitung der baulichen Ausnutzung bzw. der GFZ, hat sich daher im Verfahren nicht herausgestellt und konnte die entsprechende Feststellung, auf Grund der nachvollziehbaren GFZ-Berechnung der Bauwerberin und erfolgten Beurteilung durch den hochbautechnischen Amtssachverständigen, getroffen werden.

Dass die bauliche Ausnutzung auch isoliert betrachtet für das Grundstück Parz.Nr. xxx KG xxx, durch die Stützmauer des Carports (1,25m2), nicht überschritten wird, ergibt sich bereits aus der ursprünglich vorgelegten GFZ-Berechnung der xxx GmbH, die für dieses Grundstück, Bruttogeschossflächen von 250,26 m² bei einer Baulandfläche von 845 m², enthält. Dass bei Zusammenrechnung der beiden Grundstücke Parz. Nr. xxx und Parz. Nr. xxx, KG xxx, die bauliche Ausnutzung ebenso nicht überschritten wird, ergibt sich ebenso aus dieser und der modifizierten GFZ-Berechnung und war überdies auch nicht strittig.

Die Feststellung, dass die Abstandsfläche zum Grundstück des Beschwerdeführers hin, eingehalten ist, ergibt sich aus der Beurteilung des hochbautechnischen Amtssachverständigen. Im Zuge der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 11.08.2022, hat dieser eine Verletzung der Abstandsfläche, zum Grundstück des Beschwerdeführers hin, festgestellt. Die daraufhin vorgelegte Projektmodifikation vom 22.8.2022, wurde im Zuge der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 15.09.2022, ebenso einer Überprüfung zugeführt. Der hochbautechnische Amtssachverständige hat zur modifizierten Projektunterlage festgestellt, dass die Abstandsfläche zum Beschwerdeführer hin, nun eingehalten ist.

Die Feststellung, dass bei widmungsgemäßer Verwendung, des gegenständlichen Einfamilienwohnhauses, keine Brandgefahr ausgeht, ergibt sich ebenso auf Grund der nachvollziehbaren Ausführungen des hochbautechnischen Amtssachverständigen, im Zuge der mündlichen Beschwerdeverhandlung, vom 11.08.2022.

Die Feststellung, dass keine Gefahr von Langzeitsetzungen und deren Auswirkungen auf die angrenzenden Nachbargebäude, sowie keine Anzeichen für Rutschbewegungen des Baugrundstückes erkennbar sind, ergibt sich aus dem im Akt aufliegenden geologisch-geotechnisch und hydrogeologischen Gutachten des Mag. xxx, xxx vom 23.11.2020. In diesem Zusammenhang hat der hochbautechnische Amtssachverständige im Zuge der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 11.08.2022 ausgeführt, dass diese Ausführungen nachvollziehbar sind und daher bei projektgemäßer Ausführung des Vorhabens, keine negative Auswirkung für das nordseitig angrenzende Grundstück des Beschwerdeführers, zu erwarten ist.

Diesen Ausführungen und Ergebnissen des geologisch-geotechnischen und hydrogeologischen Gutachten des Mag. xxx, ist der Beschwerdeführer während des Verwaltungsverfahrens nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Ein von einem tauglichen Sachverständigen erstelltes und mit den Erfahrungen des Lebens und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch stehendes Gutachten, kann in seiner Beweiskraft aber nur durch ein gleichwertiges Gutachten bekämpft werden (VwGH 11.07.2006, Zl. 2001/12/0194). In diesem Zusammenhang wurden die Ausführungen dieses Gutachtens, auch vom hochbautechnischen Amtssachverständigen, als nachvollziehbar eingestuft und ausgeführt, dass keine negative Auswirkung für das Grundstück des Beschwerdeführers zu erwarten ist.

Die entsprechende Feststellung, konnte daher getroffen werden.

Die Feststellung zum Vorliegen der Zustimmung des Grundstückseigentümers der Parz. Nr. xxx KG xxx, xxx, ergibt sich bereits aus dem Vorblatt der Einreichung, dem Lageplan, sowie einem Schreiben vom 30.11.2020 (mit dem auf einen Verbesserungsauftrag reagiert wurde), welche von ihm unterfertigt wurden.

Die Feststellung zur Gebäudehöhe von zwei Geschossen, konnte auf Grund der Ausführungen des hochbautechnischen Amtssachverständigen, im Zuge der mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 15.09.2022, getroffen werden.

Insgesamt blieben die Beurteilungen und Ausführungen des hochbautechnischen Amtssachverständigen, im Zuge der mündlichen Beschwerdeverhandlungen vom 11.08.2022 und 15.09.2022, unbestritten. Die entsprechenden Feststellungen, konnten daher getroffen werden.

IV.Gesetzliche Grundlagen:

Kärntner Bauordnung 1996 – K-BO 1996

LGBl.Nr. 62/1996 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 48/2021

§ 6 Baubewilligungspflicht

Sofern es sich nicht um ein mitteilungspflichtiges Vorhaben nach § 7 handelt, bedarf einer Baubewilligung:

a) die Errichtung von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen;

b) die Änderung von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen;

c) die Änderung der Verwendung von Gebäuden oder Gebäudeteilen, sofern für die neue Verwendung andere öffentlich-rechtliche, insbesondere raumordnungsrechtliche Anforderungen gelten als für die bisherige Verwendung;

d) der Abbruch von Gebäuden, Gebäudeteilen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen von solchen;

e) die Errichtung und die Änderung von zentralen Feuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung über 50 kW, hinsichtlich der Etagenheizungen jedoch nur dann, wenn sie mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen betrieben werden.

Der § 23 der Kärntner Bauordnung 1996 – K-BO 1996 hält auszugsweise wie folgt fest:

Kärntner Bauordnung 1996 – K-BO 1996

LGBl.Nr. 62/1996 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 48/2021

§ 23 Parteien, Einwendungen lautet (auszugsweise):

(1) Parteien des Baubewilligungsverfahrens sind:

a) der Antragsteller;

b) der Grundeigentümer;

c) die Miteigentümer des Baugrundstückes, deren Zustimmung nach § 10 Abs. 1 lit. b erforderlich ist;

d) der Eigentümer eines Superädifikates bei Bauführungen an diesem;

e) die Anrainer (Abs. 2).

(2) Anrainer sind, wenn subjektiv-öffentliche Rechte verletzt werden könnten,:

a) die Eigentümer (Miteigentümer) aller im Einflussbereich des Vorhabens liegenden Grundstücke;

……

(3) Anrainer gemäß Abs. 2 lit. a und b sind berechtigt, gegen die Erteilung der Baubewilligung nur begründete Einwendungen dahingehend zu erheben, dass sie durch das Vorhaben in subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt werden, die ihnen durch die Bestimmungen dieses Gesetzes, der Kärntner Bauvorschriften, des Flächenwidmungsplanes oder des Bebauungsplanes eingeräumt werden, welche nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Schutz der Anrainer dienen. Einwendungen der Anrainer im Sinn des ersten Satzes können – vorbehaltlich des Abs. 3a – insbesondere gestützt werden auf Bestimmungen über

a) die widmungsgemäße Verwendung des Baugrundstückes;

b) die Bebauungsweise;

c) die Ausnutzbarkeit des Baugrundstückes;

d) die Lage des Vorhabens;

e) die Abstände von den Grundstücksgrenzen und von Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen auf Nachbargrundstücken;

f) die Bebauungshöhe;

g) die Brandsicherheit;

h) den Schutz der Gesundheit der Anrainer;

i) den Immissionsschutz der Anrainer.

(3a) Zu den unzumutbaren oder das ortsübliche Ausmaß übersteigenden Belästigungen oder Gesundheitsgefährdungen zählen insbesondere nicht Geräuscheinwirkungen von Kinderspielplätzen, Kinderbetreuungseinrichtungen und Schulen für Schulpflichtige.

(4) Anrainer gemäß Abs. 2 lit. a und b sind bei einem Vorhaben nach § 6 lit. a, b, d und e, das sich auf ein Gebäude bezieht, welches ausschließlich Wohn-, Büro- oder Ordinationszwecken dient, einschließlich der zu seiner Nutzung erforderlichen baulichen Anlagen, nur berechtigt, Einwendungen gemäß Abs. 3 lit. b bis g zu erheben.

……

Kärntner Bauordnung 1996 – K-BO 1996

LGBl.Nr. 62/1996 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 73/2021

§ 24 Vereinfachtes Verfahren lautet (auszugsweise):

(1) Für Anträge auf Erteilung einer Baubewilligung nach § 6 lit. a, b, d und e gelten abweichend von den Bestimmungen dieses und des 8. Abschnittes die Abs. 2 bis 10, wenn sich die Anträge

a) auf Gebäude, die ausschließlich Wohnzwecken dienen, höchstens zwei oberirdische Vollgeschoße sowie ein Dachgeschoß und höchstens vier Wohnungen haben, einschließlich der zu ihrer Nutzung erforderlichen baulichen Anlagen, oder

b) auf Stützmauern bis 3,5 m Höhe

beziehen.

(2) Parteien des Verfahrens sind:

a) die Parteien gemäß § 23 Abs. 1 lit. a bis d;

b) die Anrainer gemäß Abs. 3 und 4.

(3) Anrainer in Verfahren für Vorhaben gemäß Abs. 1 lit. a sind, wenn subjektiv-öffentliche Rechte verletzt werden könnten,

a) die Eigentümer (Miteigentümer) jener Grundstücke, die vom Baugrundstück höchstens 15 m entfernt sind;

……

(5) Die Anrainer gemäß Abs. 3 lit. a und Abs. 4 sind nur berechtigt, Einwendungen gemäß § 23 Abs. 3 lit. b bis g zu erheben.

(6) Die Anrainer gemäß Abs. 3 lit. b sind nur berechtigt, Einwendungen gemäß § 23 Abs. 6 zu erheben; die Rechte als Anrainer gemäß Abs. 3 lit. a bleiben unberührt.

(7) Die Behörde hat in Verfahren für Vorhaben gemäß Abs. 1 lit. a nur zu prüfen:

a) die Übereinstimmung des Vorhabens mit dem Flächenwidmungsplan und dem Bebauungsplan;

b) die Einhaltung der Abstandsvorschriften der §§ 4 bis 10 der Kärntner Bauvorschriften;

c) die Sicherstellung der Verbindung mit einer öffentlichen Fahrstraße;

d) die Sicherstellung der Wasserversorgung und der Abwasserbeseitigung;

e) die Wahrung der Interessen der Erhaltung des Landschaftsbildes und des Schutzes des Ortsbildes;

f) die Wahrung der Interessen der Sicherheit gemäß § 17 Abs. 1a;

g) die Wahrung der subjektiv-öffentlichen Rechte der Anrainer im Sinne der Abs. 5 und 6.

……

Der Textliche Bebauungsplan der Marktgemeinde xxx, gibt im § 3 Abs. 7 bei einer Bauland-Dorfgebiet und einer Bauland-Wohngebiet Widmung und bei offener Bauweise, eine maximal mögliche ausnutzbare Geschossflächenzahl von 0,6 vor.

Nach § 2 Abs. 4 Textlicher Bebauungsplan, sind bei der Berechnung der Größe von Baugrundstücken, nur jene Grundstücksteile zu berücksichtigen, die als Bauland gewidmet sind. Die demselben Eigentümer gehörenden Flächen, welche als Grünland gewidmet sind, können sofern sie mit der Baulandparzelle in einem unmittelbaren räumlichen und sachlichen Zusammenhang stehen, bei der Berechnung des Ausmaßes dazu geschlagen werden. Das Ausmaß eines solchen Zuschlages, darf die Größendifferenz zum durchschnittlichen Ausmaß der anschließenden Baugrundstücke, nicht übersteigen.

Nach § 5 Abs. 1 lit. a Textlicher Bebauungsplan, darf die Geschossanzahl bei Ein- und Zweifamilienhäusern von 2,0 Geschossen, nicht überschritten werden.

V.Rechtliche Beurteilung:

Grundsätzlich ist vorauszuschicken, dass das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Weise beschränkt ist. Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen. Andererseits nur in jenem Umfang, in dem Nachbarn solche Rechte im Verfahren, durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen, wirksam geltend gemacht haben (VwGH 27.06.2006, GZ 2006/06/0015; 28.12.2011, GZ 2011/05/0077).

Weiters hat ein Nachbar im Bauverfahren nur dann wirksame Einwendungen gegen das geplante Bauvorhaben eingewendet, wenn sich diese auf Bauvorschriften beziehen, die ein subjektiv-öffentliches Recht normieren, sohin ein Recht, welches nicht einzig und alleine dem öffentlichen Interesse dient. Dem Vorbringen muss jedenfalls entnommen werden können, dass überhaupt die Verletzung eines subjektiven Rechtes geltend gemacht wird und ferner welcher Art dieses Recht ist (VwGH 15.07.2003, 2001/05/0032).

Überdies ist bei einem Wohnbauvorhaben die einschränkende Regelung des § 23 Abs. 4 K-BO zu beachten:

(4) Anrainer gemäß Abs. 2 lit. a und b sind bei einem Vorhaben nach § 6 lit. a, b, d und e, das sich auf ein Gebäude bezieht, welches ausschließlich Wohn-, Büro- oder Ordinationszwecken dient, einschließlich der zu seiner Nutzung erforderlichen baulichen Anlagen, nur berechtigt, Einwendungen gemäß Abs. 3 lit. b bis g zu erheben.

Auf Grund dieser Einschränkung nach § 23 Abs. 4 K-BO 1996 sind daher Anrainer bei Bauvorhaben -wie dem gegenständlichen- sohin einem ausschließlichen Wohnbauvorhaben, nur berechtigt, Einwendungen hinsichtlich folgender Punkte zu erheben:

a)die Bebauungsweise;

b)die Ausnutzbarkeit des Baugrundstückes;

c)die Lage des Vorhabens;

d)die Abstände von den Grundstücksgrenzen und von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen auf Nachbargrundstücken;

e)die Bebauungshöhe;

f)die Brandsicherheit;

Für das vereinfachte Verfahren nach der Kärntner Bauordnung – wie das gegenständliche Verfahren – gibt der § 24 Abs. 5 vor, dass die Anrainer nur berechtigt sind diese Einwendungen gemäß § 23 Abs. 3 lit. b bis g zu erheben.

Weiters ist das Verwaltungsgericht bei der Entscheidung über eine Nachbarbeschwerde, gegen die Erteilung einer Baubewilligung, auf die Prüfung hinsichtlich der Verletzung des Beschwerdeführers, in subjektiven Rechten beschränkt.

In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass es die Beschränkung des Mitspracherechtes des Nachbarn im Bauverfahren mit sich bringt, dass seitens des Landesverwaltungsgerichtes keine Aspekte aufgegriffen werden dürfen, zu denen der Nachbar kein Mitspracherecht hat. Das Landesverwaltungsgericht ist daher in solchen Fällen nicht berechtigt, den bekämpften Bescheid deshalb aufzuheben (oder abzuändern), falls bestimmten, ausschließlich von der Behörde wahrzunehmenden (im öffentlichen Interesse liegenden) Vorschriften widersprochen wird (vgl. VwGH 7.8.2013, GZ 2012/06/0142).

Zur Mindestgröße und Ausnutzbarkeit des gegenständlichen Baugrundstückes:

Festzuhalten ist zunächst, dass hinsichtlich dem Vorbringen der mangelnden Zustimmung des Grundeigentümers zum Bauprojekt, dem Nachbarn kein Mitspracherecht zukommt (VwGH 26.04.2000, 96/05/0051). Dass diese ohnehin vorliegt, wurde festgestellt und ist diesbezüglich auf die Feststellungen zu verweisen.

Ausgehend vom Textlichen Bebauungsplan, beträgt die Mindestgröße eines Baugrundstückes, im Bauland Wohngebiet bei offener Bauweise 500 m² (§ 2 Abs. 2 Textlicher Bebauungsplan).

Das Grundstück der Baubewilligungswerberin weist eine Fläche von 356 m² auf.

In diesem Zusammenhang ist auszuführen, dass Eigenschaften eines Baugrundstückes bzw. an einen Bauplatz zu stellende Erfordernisse, keine subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte begründen (vgl. VwGH 17.05.1999, GZ 99/05/0032). Hinsichtlich des Vorbringens der mangelnden Geeignetheit des Baugrundstückes auf Grund dessen Größe, besteht daher kein Mitspracherecht durch den Anrainer.

Ungeachtet dessen, hat diese Bestimmung des Textlichen Bebauungsplanes, jedoch nicht zur Folge, dass bei einer bestehenden Mindestgröße einer Liegenschaft und Nichterreichen der Mindestgröße laut Textlichem Bebauungsplan, eine Bebauung nicht zulässig ist. Eine Ungeeignetheit dieses Grundstück – trotz Einhaltung der baurechtlichen Vorgaben – zu bebauen, kann daraus nicht abgeleitet werden.

Die Grundstücksgröße ist jedoch relevant, für die Ermittlung der baulichen Ausnutzung der Liegenschaft. Der Anrainer kann grundsätzlich seine Einwendungen, auf die Bestimmungen über die Ausnutzbarkeit des Baugrundstückes, stützen (VwGH 30.06.2015, Ro 2014/06/0054).

Das Verfahren hat ergeben, dass bei einer möglichen GFZ von 0,6 (§ 3 Abs. 7 Textlicher Bebauungsplan) auf dem gegenständlichen Baugrundstück Parz.Nr. xxx, KG xxx, dieser Wert eingehalten wird. Auf Grund der Größe des Baugrundstückes mit 356 m2 und der eingereichten und durch den hochbautechnischen Amtssachverständigen kontrollierten Bruttogeschossflächen des Bauprojektes, hat sich bezogen auf dieses konkrete Grundstück ergeben, dass der Maximalwert der baulichen Ausnutzung, eingehalten wird.

Dieser Wert wird bereits ohne Berücksichtigung der Grundstücksfläche des Nachbargrundstückes Parz. Nr. xxx, KG xxx (Eigentümer xxx) eingehalten.

Die Überbauung des Grundstückes Parz. Nr. xxx, KG xxx und Einbeziehung in die Berechnung der baulichen Ausnutzung, ist daher für das Einhalten des GFZ-Wertes von 0,6 nicht erforderlich. Die Bruttogeschoßfläche des Carports, welche sich auf dem Baugrundstück Parz.Nr. xxx, KG xxx befindet (15m2), ist in der GFZ-Berechnung, bezogen auf diese Liegenschaft enthalten. Der überbaute Bereich, der auf Nachbargrund zu liegen kommt (1,25m2), sohin die Stützmauer als Tragkonstruktion des Carports, ist in dieser Berechnung, bezogen auf das Baugrundstück Parz.Nr. xxx, KG xxx, nicht enthalten.

Der Bebauungsplan definiert auch nicht, inwiefern bei einer Überbauung durch ein Projekt, sohin bei mehreren von einem Projekt betroffenen Grundstücken, von einem Baugrundstück auszugehen ist.

Das Bauvorhaben ist auf zwei Liegenschaften projektiert. Festzuhalten ist, dass eine Überbauung der Grundgrenze (mit Zustimmung des Grundeigentümers) zulässig ist. Das Bauvorhaben muss sich nicht auf ein Grundstück, sondern kann sich auf mehrere Grundstücke, beziehen (vgl. VwGH 10.10.2006, 2005/05/0324).

Durch die Überbauung der Grenze zur Liegenschaft Parz. Nr. xxx, KG xxx, sohin dem Vorliegen von Baumaßnahmen auf zwei Grundstücken, wird das konkret vorliegende Bauprojekt, jedoch nicht zu einem einheitlichen Bauvorhaben (vgl. VwGH 04.08.2015, 2012/06/0126). Die GFZ ist daher für beide Liegenschaften einzuhalten.

Ausgehend vom Textlichen Bebauungsplan, wird die bauliche Ausnutzung eines Baugrundstückes, durch die Geschoßflächenzahl (GFZ) festgelegt. Die Geschossflächenzahl ist das Verhältnis der Summe der Bruttogeschossfläche zur Fläche des Baugrundstückes (§ 3 Abs 1 Textlicher Bebauungsplan). Bezugspunkt ist daher das Baugrundstück (vgl. VwGH 20.11.2007, 2005/05/0251).

Da der Bezug zur Fläche des Baugrundstückes hergestellt wird, kann es sich bei der heranzuziehenden Bruttogeschoßfläche, nur um die Bruttogeschoßflächen des Baugrundstückes Parz.Nr. xxx, KG xxx, handeln. Ein Hinzurechnen überbauter Bereiche, kommt daher nicht in Betracht. Die Überbauung darf jedoch nicht, zu einer Überschreitung der GFZ, auf der Nachbarliegenschaft führen.

Für die Berechnung der baulichen Ausnutzung auf Parz. Nr. xxx, KG xxx, ist daher nur die Grundstücksgröße und die Bruttogeschossflächen, dieser Parzelle heranzuziehen und der Nachweis zu erbringen, dass die bauliche Ausnutzung, auf dieser Parzelle, eingehalten ist.

Dies ist im konkreten Fall gegeben.

Auch hinsichtlich der Liegenschaft Parz. Nr. xxx, KG xxx ist festzuhalten, dass durch die Überbauung auf der dortigen Liegenschaft, durch die Stützmauer als Tragkonstruktion des Carports und im Ausmaß von 1,25m2, keine GFZ Überschreitung eintritt.

Aber auch unter Einbeziehung des Nachbargrundstückes samt deren Bruttogeschossflächen, in die GFZ-Berechnung der Liegenschaft Parz. Nr. xxx, KG xxx, ist festzuhalten, dass die GFZ ebenso eingehalten ist und wurde dies im Verfahren auch nicht mehr bestritten bzw. die diesbezügliche Einwendung, auch zurückgezogen.

Zur vorgebrachten Abstandsflächenverletzung:

Ausgehend von § 23 Abs. 3 lit. e K-BO 1996 können Einwendungen auf Bestimmungen über die Abstände von den Grundstücksgrenzen und von Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen auf Nachbargrundstücken gestützt werden. Die entsprechenden Bestimmungen die den Interessen der Anrainer dienen, ergeben sich entweder aus den §§ 4 bis 10 der Kärntner Bauvorschriften (K-BV) oder aus einem Bebauungsplan.

Das Beweisverfahren hat ergeben, dass nach durchgeführter Projektmodifikation, die Abstandsfläche zum Beschwerdeführer hin, durch das Projekt eingehalten wird. Es liegt daher keine Abstandsflächenverletzung vor.

Zum Beschwerdevorbringen das der Abstand zur Straße bzw. dem öffentlichen Gut nicht eingehalten ist, ist festzuhalten, dass sich ein Nachbar mit Erfolg (nur) auf jene Abstandsvorschriften berufen kann, die sich gegenüber seiner Liegenschaft auswirken (VwGH 27.02.2017, Ro 2015/06/0021).

Auf diesen Umstand war daher nicht weiter einzugehen, da das Verwaltungsgericht, auf die Prüfung hinsichtlich der Verletzung des Beschwerdeführers, in subjektiven Rechten, beschränkt ist.

Zur Gebäudehöhe:

Nach § 23 Abs. 3 lit. f K-BO 1996 können Einwendungen von Anrainern, auf die Bestimmungen über die Bebauungshöhe gestützt werden.

Aus den Bestimmungen, die die Gebäudehöhe beschränken, hat der VwGH in seiner Rechtsprechung zu § 23 Abs. 3 lit. f K-BO 1996 subjektiv-öffentliche Nachbarrechte deshalb abgeleitet, weil durch ihre Verletzung der Bezug von Licht und Luft, auf der Nachbarliegenschaft, beeinträchtigt werden kann. Aus den Bestimmungen über die Anzahl der Geschosse, ergibt sich nach dieser Judikatur, in diesem Zusammenhang nur dann ein subjektiv-öffentliches Recht der Nachbarn, wenn die Gebäudehöhe durch die Bestimmungen über die zulässige Geschosszahl bestimmt wurde, nicht jedoch dann, wenn der Umriss des Gebäudes und damit die zulässige Beeinträchtigung der Nachbarn durch Entzug von Licht und Luft, durch die Gebäudehöhe bereits festgelegt ist (VwGH 22.02.2012, 2010/06/0092).

Im vorliegenden Fall ist die Geschossflächenzahl festgelegt und wird auch eingehalten, sodass dem Beschwerdeführer ein Mitspracherecht in Bezug auf die Anzahl der Geschosse nicht eingeräumt ist. Im Textlichen Bebauungsplan der Marktgemeinde xxx, sind hinsichtlich der baulichen Ausnutzung von Baugrundstücken, im § 3 bezüglich der Geschossfläche, detaillierte Regelungen enthalten. Es handelt sich hierbei im Wesentlichen um Regelungen betreffend den Umriss der Gebäude, im Sinne der obigen Rechtsprechung. Auf Grund der Regelungen des Textlichen Bebauungsplanes der Marktgemeinde xxx, kann aus diesen Bestimmungen über die Anzahl der Geschosse, kein den Nachbarn zustehendes subjektiv-öffentliches Recht abgeleitet werden. (vgl. VwGH 01.08.2017, Ra 2017/06/0105).

Maßgeblich im konkreten Fall ist daher, dass dem Anrainer das Mitspracherecht in Bezug auf die Bebauungshöhe, aus den erforderlichen Abstandsflächen abzuleiten ist. Da die Abstandsfläche zum Beschwerdeführer hin, wie oben ausgeführt, eingehalten ist, kann der Beschwerdeführer in dem ihm zustehenden Recht auf Einhaltung der Bebauungshöhe, nicht verletzt sein. Ein Recht auf Einhaltung der Bestimmungen im Bebauungsplan, über die zulässige Anzahl von Geschossen, kommt dem Beschwerdeführer sohin nicht zu (vgl. VwGH 22.02.2012, 2010/06/0092).

Ungeachtet dessen, hat die Prüfung des Projektes durch den hochbautechnischen Amtssachverständigen ergeben, dass die zulässige Geschossanzahl nach dem Textlichen Bebauungsplan, mit den projektierten zwei Geschossen, eingehalten ist.

Zum Brandschutz:

Gemäß § 23 Abs. 3 lit. g K-BO 1996 können Einwendungen, auf Bestimmungen über die Brandsicherheit, gestützt werden. Eine Verletzung von subjektiv-öffentlichen Anrainerrechten besteht jedoch nur, soweit wegen der Ausgestaltung des Vorhabens selbst, eine Brandbelastung anzunehmen ist (VwGH 21.02.2012, 2012/06/0193).

Dass von einer solchen Brandbelastung auszugehen ist, hat sich im Verfahren gerade nicht herausgestellt. Der hochbautechnische Amtssachverständige hat in diesem Zusammenhang festgehalten, dass bei widmungsgemäßer Verwendung als Wohngebäude, keine erhöhte Brandgefahr von diesem ausgehen wird. Weiters, dass keine erhöhten Anforderungen an den Brandschutz, nach der OIB Richtlinie 2, zu stellen sind.

Die Verletzung subjektiv-öffentlicher Anrainerrechte, kommt daher gegenständlich nicht in Betracht.

Zu den vorgebrachten Immissionen:

Diesbezüglich ist festzuhalten, dass, der VwGH bereits in zahlreichen zu vergleichbaren Bestimmungen anderer Bauordnungen ergangenen Entscheidungen festgehalten hat, dass hinsichtlich der Frage, ob die mechanische Festigkeit und Standsicherheit des Vorhabens gegeben ist, kein subjektiv-öffentliches Recht besteht (VwGH 30.01.2014, 2012/05/0177 und VwGH 20.01.2015, 2012/05/0058).

Darüber hinaus hält der VwGH auch fest, dass dem Nachbarn hinsichtlich der Tragfähigkeit des Untergrundes des Bauplatzes, kein Mitspracherecht zukommt (VwGH 24.02.2015, 2013/05/0054)

Hinsichtlich der Gefahr der Hangrutschung bzw. Bodenstabilität, kommt dem Beschwerdeführer kein subjektiv-öffentliches Anrainerrecht zu (vgl. VwGH 29.09.2016, 2013/05/0193).

Der Beschwerdeführer stützt diesbezüglich sein Vorbringen, auf den Schutz der Gesundheit bzw. dem Immissionsschutz.

Aus der Bestimmung des § 23 Abs. 4 K-BO 1996 bzw. § 24 Abs 5 K-BO 1996, geht jedoch hervor, dass Einwendungen hinsichtlich Gesundheit bzw. Immissionsschutz der Anrainer, bei Gebäuden, welche ausschließlich Wohn-, Büro- oder Ordinationszwecken dienen –wie das gegenständliche- nicht eingewendet werden dürfen.

Es ist daher auch mit diesen Ausführungen zum Schutz der Gesundheit bzw. dem Immissionsschutz, für den Beschwerdeführer nichts gewonnen und stellen die Einwendungen des Beschwerdeführers, daher keine subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte dar.

Es liegt aber ohnehin ein geologisch-geotechnisch und hydrogeologischen Gutachten des Mag. xxx, xxx vom 23.11.2020 vor, welches im erstinstanzlichen Verfahren eingeholt wurde. Aus dem eingeholten Gutachten geht hervor, dass die Gefahr von Langzeitsetzungen durch das Bauprojekt bzw. daraus resultierende Auswirkungen auf die angrenzenden Nachbargebäude, nicht gegeben ist. Weiters, dass aus der Morphologie des Hanges, keine Anzeichen für Rutschbewegungen der gegenständlichen Grundstücksfläche, erkennbar sind. Diesen Ergebnissen des eingeholten Gutachtens, wurde überdies nicht auf gleicher fachlicher Ebene, entgegengetreten.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

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