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KLVwG-710/7/2022•LVwG K KLVwG-710/7/2022
KLVwG-710/7/2022Landesverwaltungsgericht03.10.2022
Forstrecht, Rodungsbewilligung, Fischteich, Schutzwirkung, öffentliches Interesse
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seinen Richter Mag. xxx über die Beschwerde des xxx, xxx, xxx, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 09.03.2022, Zahl: xxx, mit dem ein Antrag auf Erteilung einer Rodungsbewilligung abgewiesen wurde, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 26.09.2022, zu Recht:
I.Die Beschwerde wird als unbegründet
a b g e w i e s e n .
II.Gegen diese Entscheidung ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG
u n z u l ä s s i g .
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Gang des Verwaltungsverfahrens:
Der Beschwerdeführer ist seit 2019 Eigentümer des Gst.Nr. xxx, KG xxx. Mit Schriftsatz vom 17.08.2020 wurde – offensichtlich nachträglich - die Erteilung einer dauernden Rodungsbewilligung einer Teilfläche von 100 m² aus diesem Grundstück zur Schaffung eines Teiches beantragt.
Im behördlichen Verfahren wurden folgende Gutachten eingeholt:
-ein forstliches Amtssachverständigengutachten vom 19.11.2020: Darin wurde zunächst festgestellt, dass die verfahrensgegenständliche Teilfläche bereits eingeebnet und befestigt sei. Es befinde sich darauf ein Fischteich und ein Unterstand mit Sitzgelegenheit. Laut Waldentwicklungsplan (WEP) liege die zur Rodung beantragte Waldfläche in einer Funktionsfläche mit der Kennziffer 311. Demnach bilde die Schutzfunktion die Leitfunktion. Als zu schützendes Objekt sei eindeutig die xxx Straße anzusehen, welche als Objekt der Klasse III einzustufen sei. Es haben dort häufig Steinschläge und Felsstürze stattgefunden. Die Waldfläche sei hinsichtlich der Objektschutzwirkung und der Schutzwirkung vor Elementargefahren mit der Kennziffer 3 zu versehen. Durch die beantragte Rodung sei überdies ein Feuchtgebiet verloren gegangen. Es liege kein öffentliches Interesse am beantragten Rodungszweck, nämlich der Errichtung eines Teiches, vor.
-ein naturschutzfachliches Gutachten vom 19.11.2020: Mit der Teichanlage und dem Unterstand sei eine Feuchtfläche überbaut worden. Ein Sumpf im Ausmaß von 176 m² sei vernichtet worden. Der Eingriff in das Feuchtgebiet könne nicht positiv beurteilt werden, da ein geschützter Biotoptyp zerstört worden sei. Das Gefüge des Haushaltes der Natur sei durch die Vernichtung eines Feuchtgebietes nachhaltig beeinträchtigt worden.
-eine Stellungnahme des xxx der Abteilung 10 des Amtes der Kärntner Landesregierung: Der Beschwerdeführer sei Eigentümer der Liegenschaft vlg. xxx in xxx mit einem Gesamtausmaß von 9,146 ha. Davon entfielen 6,83 ha auf Wald und 1,88 ha auf landwirtschaftliche Nutzfläche. Die landwirtschaftliche Nutzfläche sei im Ausmaß von rund 1,5 ha verpachtet. Es liege kein landwirtschaftlicher Betrieb mit wirtschaftlicher Zielsetzung vor; der Rodungszweck, nämlich die Errichtung eines Fischteiches mit Anlagen, sei als Hobby zu werten.
-Stellungnahme des Amtssachverständigen für Geologie in der mündlichen Verhandlung vom 19.11.2020: Aus geologischer Sicht könne festgehalten werden, dass durch die beantragte Rodung mit keiner Erhöhung der geogenen Gefährdung für die darunter liegenden Flächen bzw. die darunter liegende Infrastruktur zu rechnen sei. Der Bereich sei nicht als rutschgefährdet bzw. Steinschlag gefährdet einzustufen. Aus geologischer Sicht sei der Rodung zuzustimmen.
II. Angefochtener Bescheid:
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 09.03.2022, Zahl: xxx, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung der forstrechtlichen Bewilligung zur dauernden Rodung einer Teilfläche von 100 m² auf Gst.Nr. xxx, KG xxx, zum Zwecke der Errichtung eines Fischteiches abgewiesen. Nach Wiedergabe der Gutachten erwog die Behörde, dass der Erteilung der Rodungsbewilligung das öffentliche Interesse an der Erhaltung der beantragten Fläche als Wald aufgrund der hohen Schutzwirkung entgegenstehe. Ein in der Agrarstrukturverbesserung begründetes öffentliches Interesse an einer anderen Verwendung der zur Rodung beantragten Fläche liege nur dann vor, wenn die Rodung eine Maßnahme darstellt, die für die Bewirtschaftung eines landwirtschaftlichen Betriebes unter dem Gesichtspunkt der Existenzsicherung oder dem Erfordernis eines zeitgemäßen Wirtschaftsbetriebes notwendig ist. Es liege aber kein landwirtschaftlicher Betrieb mit wirtschaftlicher Zielsetzung vor. Allfällig andere öffentliche Interessen an einer anderen Verwendung der zur Rodung beantragten Fläche seien nicht zu erkennen, weil wie die Nutzung des Fischteiches als Naherholungsziel nicht im öffentlichen Interesse liege.
III. Beschwerdevorbringen:
Mit E-Mail vom 05.04.2022 wurde rechtzeitig Beschwerde erhoben. Es wurde auf Widersprüche in den Stellungnahmen des Geologen und des forsttechnischen Amtssachverständigen verwiesen. Als zu schützendes Objekt sei die xxxstraße angeführt worden; unter der Teichanlage befinde sich nicht die xxx, sondern ein Platz der Straßenmeisterei. Es sei auch unrichtig, dass es in diesem Bereich bereits zu Steinschlägen unter Felsstürzen gekommen sei.
IV.Verwaltungsgerichtliches Verfahren:
Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren wurde zunächst ein forstfachliches Amtssachverständigengutachten eingeholt und allen Parteien zur Kenntnis übermittelt. In einer mündlichen Verhandlung am 26.09.2022 wurde den Parteien die Möglichkeit eingeräumt, an den vom Gericht befassten Amtssachverständigen Fragen zu richten. Auf die mündliche Verkündung des Erkenntnisses wurde verzichtet und eine schriftliche Ausfertigung begehrt.
V.Maßgebliche rechtliche Bestimmungen:
§ 8 Kärntner Naturschutzgesetz
LGBl.Nr. 79/2002 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 62/2021
Schutz der Feuchtgebiete
(1) In Moor- und Sumpfflächen, Schilf- und Röhrichtbeständen sowie in Au- und Bruchwäldern ist die Vornahme von Anschüttungen, Entwässerungen, Grabungen und sonstigen den Lebensraum von Tieren und Pflanzen in diesem Bereich nachhaltig gefährdenden Maßnahmen verboten.
(2) Für Flächen im Sinne von Abs. 1, die bereits seit zehn Jahren als Bauland festgelegt sind und in einem geschlossenen Baugebiet liegen, gelten die Verbote nach Abs. 1 nicht.
§ 6 Forstgesetz 1975
BGBl. Nr. 440/1975 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2002
Aufgabe der forstlichen Raumplanung
(1) Aufgabe der Raumplanung für den Lebensraum Wald (forstlichen Raumplanung) ist die Darstellung und vorausschauende Planung der Waldverhältnisse des Bundesgebietes oder von Teilen desselben.
(2) Zur Erfüllung der im Abs. 1 genannten Aufgabe ist das Vorhandensein von Wald in solchem Umfang und in solcher Beschaffenheit anzustreben, dass seine Wirkungen, nämlich
a) die Nutzwirkung, das ist insbesondere die wirtschaftlich nachhaltige Hervorbringung des Rohstoffes Holz,
b) die Schutzwirkung, das ist insbesondere der Schutz vor Elementargefahren und schädigenden Umwelteinflüssen sowie die Erhaltung der Bodenkraft gegen Bodenabschwemmung und -verwehung, Geröllbildung und Hangrutschung,
c) die Wohlfahrtswirkung, das ist der Einfluss auf die Umwelt, und zwar insbesondere auf den Ausgleich des Klimas und des Wasserhaushaltes, auf die Reinigung und Erneuerung von Luft und Wasser,
d) die Erholungswirkung, das ist insbesondere die Wirkung des Waldes als Erholungsraum auf die Waldbesucher
bestmöglich zur Geltung kommen und sichergestellt sind.
….
§ 17 Forstgesetz 1975
BGBl. Nr. 440/1975 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2002
Rodung
(1) Die Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur (Rodung) ist verboten.
(2) Unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 1 kann die Behörde eine Bewilligung zur Rodung erteilen, wenn ein besonderes öffentliches Interesse an der Erhaltung dieser Fläche als Wald nicht entgegensteht.
(3) Kann eine Bewilligung nach Abs. 2 nicht erteilt werden, kann die Behörde eine Bewilligung zur Rodung dann erteilen, wenn ein öffentliches Interesse an einer anderen Verwendung der zur Rodung beantragten Fläche das öffentliche Interesse an der Erhaltung dieser Fläche als Wald überwiegt.
(4) Öffentliche Interessen an einer anderen Verwendung im Sinne des Abs. 3 sind insbesondere begründet in der umfassenden Landesverteidigung, im Eisenbahn-, Luft- oder öffentlichen Straßenverkehr, im Post- oder öffentlichen Fernmeldewesen, im Bergbau, im Wasserbau, in der Energiewirtschaft, in der Agrarstrukturverbesserung, im Siedlungswesen oder im Naturschutz.
(5) Bei der Beurteilung des öffentlichen Interesses im Sinne des Abs. 2 oder bei der Abwägung der öffentlichen Interessen im Sinne des Abs. 3 hat die Behörde insbesondere auf eine die erforderlichen Wirkungen des Waldes gewährleistende Waldausstattung Bedacht zu nehmen. Unter dieser Voraussetzung sind die Zielsetzungen der Raumordnung zu berücksichtigen.
…..
VI. Festgestellter Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer ist Eigentümer der Liegenschaft vlg. xxx in xxx mit einem Gesamtausmaß von 9,146 ha; zusammengesetzt aus den EZZ xxx, xxx und xxx, je GB xxx.
Davon entfallen 6,83 ha auf Wald, 1,88 ha auf landwirtschaftliche Nutzfläche und der Rest auf Bauflächen, Gärten und Sonstiges. Die landwirtschaftliche Nutzfläche von rund 1,5 ha, ca. 3,5 km vom Wohnort entfernt in Richtung xxx gelegen, ist verpachtet. Die (Klein-)-Landwirtschaft wurde vor ca. 30 Jahren stillgelegt. Es liegt kein landwirtschaftlicher Betrieb mit wirtschaftlicher Zielsetzung mehr vor (Gutachten der landwirtschaftlichen Sachverständigen vom 19.01.2021, im Verwaltungsakt).
Durch die bereits durchgeführte Rodung wurde ein Feuchtgebiet (§ 8 Naturschutzgesetz) zerstört; Stellungnahme des fachlichen Naturschutzes vom 19.11.2020.
Die zur Rodung beantragte Fläche im Ausmaß von 100 m² aus dem Gst.Nr. xxx, KG xxx, liegt in einer Seehöhe von rund 645 m in südwestexponierter Hanglange an einem Unterhangstandort im Bereich des xxx linksufrig der xxx. Bei ungleichförmigem Geländerelief variiert die Hangneigung; Die mittlere Geländeneigung des betroffenen Waldgrundstückes beläuft sich auf rund 55 %; Aufgrund der unterschiedlichen Ausprägung sind örtlich auch über 60 % steile Geländestufen, insbesondere talseitig der Rodungsfläche, vorhanden. Die Rodungsfläche selbst ist im Bereich einer Hangverflachung gelegen. Talseitig davon im Bereich der Grabensohle verläuft die xxxstraße und liegt das als Verkehrsfläche ausgewiesene Gst.Nr. xxx, KG xxx. Unmittelbar an den Wald grenzt ein Parkplatz mit einer Anlage der Straßenverwaltung in Form eines Streusalzsilos an. Der Höhenunterschied beträgt rund 50 m. Es besteht eine räumliche Nähe zur Ortschaft xxx, ohne dass es sich dabei um dicht besiedeltes Gebiet handelt. Tal- und bergseitig der Rodungsfläche sind vereinzelt Anzeichen von Steinschlägen erkennbar. Die Fläche ist laut geltendem Waldentwicklungsplan mit der Wertziffer 311 ausgewiesen; aus der Kombination der Einstufung des konkret gegebenen Gefährdungspotentials und der Bedeutung des zu schützendes Objektes andererseits ergibt sich eine mittlere Objektschutzfunktion (Wertziffer 2 des von der Rodung betroffenen Waldes). Das Gefährdungspotential ist vorhanden, jedoch aufgrund der geringen Steilheit des Geländes als gering zu beurteilen; das Objekt ist der Klasse III zuzuordnen. Die Wohlfahrtsfunktion ist mit der Wertziffer 2 einzustufen, weil es sich um den Nahbereich einer dicht befahrenen Straße handelt. Dies ergibt sich in schlüssiger und nachvollziehbarer Weise aus dem im verwaltungsgerichtlichen Verfahren eingeholten Gutachten des forstlichen Amtssachverständigen.
Dass die Anlage der Öffentlichkeit zur Verfügung stehe, ergibt sich weder durch besondere Kennzeichnungen, noch durch die Gestaltung dieser Anlage (beigelegte Fotodokumentation).
VII.Rechtliche Würdigung:
Im § 6 des Forstgesetzes sind neben der Nutzwirkung die wichtigsten Wirkungen des Waldes definiert:
-die Schutzwirkung ist insbesondere der Schutz vor Elementargefahr und schädigenden Umwelteinflüssen sowie der Erhaltung der Bodenkraft gegen Bodenabschwemmung, Verwehung, Geröllbildung und Hangrutschung,
-die Wohlfahrtswirkung ist der Einfluss auf die Umwelt, und zwar insbesondere auf den Ausgleich des Klimas und des Wasserhaushaltes, auf die Reinigung und Erneuerung von Luft und Wasser,
-und schließlich die Erholungswirkung, das ist die Wirkung des Waldes als Erholungsraum auf die Waldbesucher.
Nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage der Forstgesetznovelle 2002 steht das strenge Rodungsverbot im Konflikt mit berechtigten privaten Interessen und Bedürfnissen der Waldeigentümer. Daher wird nun die Erteilung einer Rodungsbewilligung ermöglicht, wenn ein besonderes öffentliches Interesse an der Walderhaltung nicht entgegensteht. Ein solches besonderes Interesse ist dann als gegeben zu erachten, wenn es sich um Waldflächen handelt, denen mittlere oder hohe Schutzwirkung, mittlere oder hohe Wohlfahrtswirkung oder hohe Erholungswirkung gemäß Waldentwicklungsplan zukommt. Dabei kommt dem Waldentwicklungsplan eine wesentliche Indizwirkung zu; der konkrete Fall ist von der Forstbehörde anhand des Gutachtens eines forstlichen Sachverständigen zu beurteilen (VwGH 2009/10/0173). Wenn ein besonderes öffentliches Interesse an der Walderhaltung besteht, kann nach § 17 Abs. 3 ForstG bei überwiegendem öffentlichen Interesse an der sonstigen, beantragten Waldfunktion eine Rodungsbewilligung nach entsprechender Interessenabwägung erteilt werden.
Im vorliegenden Fall ist von einer Funktionskennzahl des Waldes von 221 auszugehen und liegt ein besonderes Interesse an der Walderhaltung vor. Schon zum Forstgesetz 1852 hat der VwGH erkannt, dass selbst eine kleine Fläche von wenigen Quadratmetern Gegenstand einer gesetzwidrigen Rodung sein kann (VwSlg. 9573 A). Diese Rechtsprechung wurde – mangels gegenteiliger gesetzlicher Regelung – aufrechterhalten. Das Auslegen von Waldboden mit Teichfolie und das nachfolgende Befüllen des Beckens und die allfällige Nutzung des Teiches zu Erholungszwecken oder zur Fischzucht stellt eine Rodung dar.
Unter dem Gesichtspunkt, dass eine Person, die die Erteilung einer Rodungsbewilligung für die Errichtung eines Gebäudes beantragt hat, das Gebäude in Übertretung des Rodungsverbotes bereits errichtet hat, kann ein öffentliches Interesse am Weiterbestand keinesfalls gesehen werden; dies würde eine Schlechterstellung jener Waldeigentümer bedeuten, die sich gesetzeskonform verhalten (VwGH 97/10/0036). Ebenso sind allfällige bereits aufgewendete Investitionen und auch der hohe Schaden einer etwaigen Abtragung nicht imstande, ein öffentliches Interesse zu begründen; weil eben erst nach Erteilung mit der Rodungsbewilligung mit dem Vorhaben hätte begonnen werden dürfen (VwSlg. 9574 A).
Begriffsnotwendig für das Vorliegen des öffentlichen Interesses einer Agrarstrukturverbesserung ist die Arrondierung, Existenzsicherung oder Erhöhung der Produktivität eines Betriebes (VwSlg. 10.412A). Eine Maßnahme ist (nur dann) als im öffentlichen Interesse an der Agrarstrukturverbesserung gelegen anzusehen, wenn sie für die Bewirtschaftung eines landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Betriebes unter dem Gesichtspunkt der Existenzsicherung dieses Betriebes oder dem gleichermaßen bedeutsamen Blickwinkel der Erfordernis eines zeitgemäßen Wirtschaftsbetriebes notwendig ist (VwGH 95/10/0213).
Dass ein landwirtschaftlicher Betrieb vorliegt, wird vom Beschwerdeführer nicht behauptet. Es handelt sich daher um einen reinen Hobby-Fischteich. Die Errichtung eines solchen Teiches liegt nicht im öffentlichen Interesse (VwGH 21.03.88, 87/10/0042).
Ein anderes öffentliches Interesse (beispielsweise am Fremdenverkehr) konnte vom Sachverständigen anlässlich seiner Erhebung nicht gefunden werden; die diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers waren auch nicht geeignet, ein solches Interesse zu begründen.
Insbesondere blieben seine Ausführungen zur öffentlichen Nutzbarkeit dieser Anlage vollkommen vage und waren auch durch die vorliegende Fotodokumentation nicht zu begründen. Überdies weist der Wald im Hinblick auf die Erholungsfunktion sowieso nur die Kennziffer 1 auf, sodass eine solche Erholungsfunktion auch durch andere Maßnahmen nicht herbeigeführt werden könnte.
Weil der beantragen Maßnahme kein öffentliches Interesse zugrunde liegt, war der Antrag als unbegründet abzuweisen.
VIII.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
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