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KLVwG-546-548/9/2022•LVwG K KLVwG-546-548/9/2022
KLVwG-546-548/9/2022Landesverwaltungsgericht03.10.2022
Verkehrsrecht, Lärm, Lärmmessung, db-Killer, EG-Betriebserlaubnis
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seine Richterin Mag. xxx über die Beschwerde der xxx, xxx, xxx, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. xxx und Mag. xxx, xxx, xxx, gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Kärnten vom 02.02.2022, xxx, wegen Verwaltungsübertretungen nach § 103 Abs. 1 Z 1 iVm § 4 Abs. 2 Kraftfahrgesetz- KFG und § 33 Abs. 1 KFG, zu Recht:
I.Der Beschwerde wird zu allen Spruchpunkten
F o l g e g e g e b e n ,
das angefochtene Straferkenntnis in allen Spruchpunkten
a u f g e h o b e n ,
und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG in allen Spruchpunkten
e i n g e s t e l l t .
II.Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist
u n z u l ä s s i g .
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Bisheriger Verfahrensgang:
Mit Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Kärnten vom 02.02.2022, Zahl: xxx, wurde der Beschwerdeführerin Folgendes angelastet:
1. Datum/Zeit:05.05.2021, 11:40 Uhr
Ort:xxx, xxx
Betroffenes Fahrzeug:PKW, Kennzeichen: xxx
Sie haben als ZulassungsbesitzerIn des angeführten KFZ nicht dafür Sorge getragen, dass der Zustand des genannten KFZ den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht.
Das Fahrzeug wurde zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort von xxx, xxx geb., gelenkt, wobei festgestellt wurde, dass das betroffene Fahrzeug so ausgerüstet war, dass durch seinen sachgemäßen Betrieb übermäßiger Lärm entstand.
Es wurde bei einer Messung des zulässigen Nahfeldpegels mit einem geeichten Messgerät eine Überschreitung von mehr als 12 dB (A), nämlich um 20,4 dB (A) festgestellt.
2. Datum/Zeit:05.05.2021, 11:40 Uhr
Ort: xxx, xxx
Betroffenes Fahrzeug:PKW, Kennzeichen: xxx
Sie haben als ZulassungsbesitzerIn nicht dafür Sorge getragen, dass der Zustand des PKW den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht.
Das Fahrzeug wurde zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort von xxx, xxx geb., gelenkt, wobei festgestellt wurde, dass die für die verkehrs- und betriebssichere Verwendung des angeführten Fahrzeuges maßgebenden Teile nicht den Vorschriften des Kraftfahrzeuges entsprachen, obwohl Kraftfahrzeuge und Anhänger so gebaute und ausgerüstet sein müssen, dass durch ihren sachgemäßen Betrieb weder Gefahren für den Lenker oder beförderte Personen oder für andere Straßenbenützer noch Beschädigungen der Straße oder schädliche Erschütterungen noch übermäßig Lärm, Rauch, übler Geruch, schädliche Luftverunreinigungen oder vermeidbare Beschmutzungen anderer Straßenbenützer oder ihrer Fahrzeuge entstehen. Es wurde festgestellt, dass der dB-Killer ausgebaut wurde – Lärm über 12 dB (A).
3. Datum/Zeit:05.05.2021, 11:40 Uhr
Ort: xxx, xxx
Betroffenes Fahrzeug:PKW, Kennzeichen: xxx
Sie haben als ZulassungsbesitzerIn des angeführten KFZ nicht dafür Sorge getragen, dass der Zustand des PKW den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht.
Das Fahrzeug wurde zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort von xxx, xxx geb., gelenkt, wobei festgestellt wurde, dass Sie es als Zulassungsbesitzerin unterlassen haben, nachstehende Änderungen an dem einzelnen zum Verkehr zugelassenen Fahrzeug einer genehmigten Type, die die Verkehrs- und Betriebssicherheit oder die Umweltverträglichkeit des Fahrzeuges beeinflussen können, unverzüglich dem Landeshauptmann anzuzeigen. Folgende Änderungen wurden vorgenommen. DB (A)-Killer wurde entfernt. Lärm über 12 dB (A).
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:
1. § 103 Abs. 1 Z 1 KFG iVm § 4 Abs. 2 KFG
2. § 103 Abs. 1 Z 1 iVm § 4 Abs. 2 Kraftfahrgesetz (KFG)
Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wurde über die Beschwerdeführerin zu Spruchpunkten 1. bis 3. jeweils eine Geldstrafe von EUR 150 (Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag und 6 Stunden) gemäß § 134 Abs. 1 KFG verhängt.
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin rechtzeitig Beschwerde im Wesentlichen mit der Begründung, dass die Behörde ohne Berücksichtigung der schlüssigen und nachvollziehbaren Verantwortung der Beschuldigten eine „Standardverurteilung“ verfasst habe, ohne den Sachverhalt im Detail zu analysieren. Es seien Zeugen nicht einvernommen worden und kein kfz-technischer Sachverständiger zugezogen worden; der beantragte Ortsaugenschein sei nicht durchgeführt worden. Im Hinblick auf die behauptete Übertretung des § 33 Abs. 1 KFG werde darauf verwiesen, dass das Fahrzeug ausgerüstet mit der gegenständlichen Auspuffanlage am 28.11.2018 im Amt der Kärntner Landesregierung vorgezeigt worden sei und sich zu diesem Zeitpunkt bereits der gegenständliche Auspuff am Fahrzeug in dieser Form befunden habe. Er sei begutachtet worden und unter Verweis auf das Kontrollblatt auch ausgesprochen worden, dass aufgrund der vorliegenden Betriebserlaubnis keine weitere Veranlassung zu treffen wäre. Im Spruch gehe die tatsächliche dBÜberschreitung nicht hervor. Dies stelle eine Rechtswidrigkeit dar. Die Lärmmessung sei nicht entsprechend der gesetzlichen Vorgaben durchgeführt worden. Es sei keine Messung der Umgebungsgeräusche vorgenommen worden und sei die Messung auch nicht auf einer freien glatten Fläche durchgeführt worden. Zudem sei das Messgerät nicht in der entsprechenden Höhe und mit dem entsprechend notwendigen Abstand sowie nicht in dem geforderten Winkel zur Öffnung am Auspuff aufgestellt worden. Es werde daher ausdrücklich bestritten, dass tatsächlich eine Überschreitung der höchstzulässigen Grenzwerte vorgelegen habe. Die Auspuffanlage des gegenständlichen Fahrzeuges weise im originalen Urzustand keinen dB-Killer auf, sodass es auch unmöglich sei, einen solchen zu entfernen. Es liege daher Nichtigkeit des Bescheides vor, Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhaltes des Bescheides.
Die Beschwerde wurde samt dem Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Kärnten zur Entscheidung vorgelegt.
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat das Gutachten eines kfz-technischen Sachverständigen eingeholt und am 22.09.2022 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in welcher die Beschwerdeführerin, der Ehemann der Beschwerdeführerin als Lenker des Fahrzeuges, der anzeigende Beamte und der Sachverständige gehört wurden. Da in der mündlichen Verhandlung noch eine umfangreiche Beweisaufnahme erfolgt ist, war es nicht möglich, die Entscheidung in der mündlichen Verhandlung zu verkünden.
II. Feststellungen:
Die Beschwerdeführerin ist Zulassungsbesitzerin des Fahrzeuges mit dem amtlichen Kennzeichen xxx.
Dieses Fahrzeug wurde am 05.05.2021 gegen 11:40 Uhr vom ihren Ehemann von zu Hause bis zum xxx in xxx gelenkt. Dort wurde der Lenker des Fahrzeuges vom Polizeibeamten angehalten, weil ihnen das Fahrzeug aufgrund des verursachten Lärms aufgefallen ist. Die Polizeibeamten haben den Lenker gebeten, zu einer Lärmmessung zum xxx in xxx zu fahren, was der Lenker auch gemacht hat. Bis dahin war das Fahrzeug erst über ca. 500 m in Betrieb.
Beim Fahrzeug der Beschwerdeführerin handelt es sich um einen xxx. Das Fahrzeug ist zwar auf die Beschwerdeführerin angemeldet, es wird aber nicht von ihr benutzt. An diesem Fahrzeug musste ein neuer Schalldämpfer angebracht werden, weil der alte defekt war. Für diesen neuen Sportschalldämpfer besteht eine EGBetriebserlaubnis. Der Ehemann der Beschwerdeführerin hat auf dieses Fahrzeug auch neue Felgen montiert und ist er mit diesem Fahrzeug mit der neuen Auspuffanlage und den neuen Felgen am 28.11.2018 beim Amt der Kärntner Landesregierung vorgefahren und hat vom Landeshauptmann für die angezeigten Änderungen auch eine Genehmigung nach § 33 KFG erhalten. Für die Auspuffanlage war keine gesonderte Genehmigung erforderlich, da eine EG-Betriebserlaubnis vorhanden war.
Bei der Kontrolle hat der Lenker die EG-Betriebserlaubnis der Auspuffanlage auch mitgeführt und dem anzeigenden Beamten gezeigt.
Der xxx weist nach einer KAGIS-Messung eine Breite von ca. 6 m auf. Am nördlichen Ende des xxx, unmittelbar nach dem xxx, ist eine T-Kreuzung. Östlich vom xxx ist eine landwirtschaftliche Nutzfläche, westlich vom xxx befinden sich Parkplätze (Schrägparker) mit der Tiefe einer Autolänge dahinter befindet sich ein schmaler Gehweg und folgt dann ein Wohnblock. Im Norden bei der T-Kreuzung befindet sich ebenfalls ein Wohnblock.
Für die Lärmmessung wurde das Messgerät Schallkalibrator Kl.1 der Firma Norsonic Typ 1251 mit der Herstellernummer xxx verwendet, welches zum damaligen Zeitpunkt auch eine aufrechte Eichung aufwies. Es wurde zunächst eine Umweltmessung zur Messung der Umgebungsgeräusche vorgenommen, welche das Ergebnis 66,0 dB (A) aufwies. Das Messgerät wurde 50 cm vom Auspuff entfernt aufgestellt in einem 45° Winkel und war vom Boden ca. 20 cm entfernt. Bei der Messung muss im Fahrzeug Gas gegeben werden. Dabei hat man die Werte, welche im Zulassungsschein eingetragen sind, heranzuziehen, das waren 79 dB (A) bei 4500 Umdrehungen. Dabei ist zu beachten, dass die Messungen, die gemacht werden, nicht mehr als 2 dB (A) auseinanderliegen dürfen. Es wurden zunächst drei Messungen durchgeführt, die aber mehr als 2 dB (A) auseinandergelegen sind, weshalb nochmals drei Messungen durchgeführt wurden, die auch für die Erstellung der Anzeige herangezogen wurden. Dabei ergab die 1. Messung 101,1 dB (A), die 2. Messung 99,4 dB (A) und die 3. Messung 99,8 dB (A).
Der Polizeibeamte führt aus, dass sich das Fahrzeug bei der Messung direkt am xxx mitten auf der Fahrbahn befunden hat. Auf der einen Seite hat sich ein Feld befunden auf der anderen Seite eine Häuserfront. Vor der Häuserfront haben sich Schrägparker befunden. Der anzeigende Beamte führt aus, dass rund um das Fahrzeug 3 m frei sein müssen und dass sich das sicher rund um das Fahrzeug ausgegangen sein muss. Der Verkehr ist während der Messung angehalten worden.
Aufgrund der gemessenen Lautstärke des Fahrzeuges wurde dem Lenker die Möglichkeit gegeben, sein Fahrzeug leiser zu machen. Dazu hatte er zunächst eine Stunde Zeit und hat der Lenker in dieser Stunde versucht, durch eine Selbstkonstruktion die Auspuffanlage leiser zu machen. Nach dieser Stunde ist neuerlich eine Messung erfolgt, welche aber noch immer 93,5 dB (A) ergeben hat. Da Gefahr in Verzug vorlag (Standgeräusch mehr als 12 dB (A) über dem zulässigen Wert), wurden dem Lenker die Kennzeichen abgenommen. Es wurde ihm aber nochmals die Möglichkeit geboten, sein Fahrzeug leiser zu machen. Da der Lenker nicht weit entfernt von der Messstation wohnhaft ist, wurde dieser mit dem Fahrzeug nach Hause begleitet und konnte er zu Hause seine Auspuffanlage entsprechend verändern, damit es zu einer Lärmreduktion kommt. Die Polizeibeamten sind dann am Nachmittag zum Lenker gefahren, wobei dieser durch eine Eigenkonstruktion neuerlich versucht hat, die Auspuffanlage leiser zu machen. Diesmal ist ihm dies gelungen; es wurde zwar keine neuerliche Lärmmessung vorgenommen, jedoch konnte der Polizeibeamte hören, dass das Fahrzeug deutlich leiser war und wurden daher die Kennzeichen wieder ausgefolgt.
Der Sachverständige hat in seiner schriftlichen Stellungnahme zur Lärmmessung Folgendes angegeben:
„Grundsätzlich sind Lärmpegelmessungen an PKW nach den Vorgaben der ECERegelung 51 vorzunehmen. Der Pegel des Hintergrundgeräusches (einschließlich Windgeräusch) muss mindestens 10 dB (A) unter dem A-bewerteten Schalldruckpegel des geprüften Fahrzeuges liegen. Der Wert für das Hintergrundgeräusch wurde lt. Messprotokoll mit 66 dB (A) festgehalten.
Aufgrund der Fahrzeugdaten (FIN: xxx) ist lt. Genehmigungsdokument ein Nahfeldpegel von 79dB (A) bei Nenndrehzahl von 4500 U/min vermerkt, womit eine Differenz von 12 dB (A) zum Hintergrundgeräusch vorliegt und somit auch in Ordnung ist.
Folgende Gegebenheiten lt. O.g. Vorgaben sind festzuhalten:
Messplatz:
Die Messungen sind über festem Boden vorzunehmen
Im Umkreis von 3 m um das Fahrzeug dürfen keine reflektierenden Gegenstände oder andere Geräuschquellen vorhanden sein
Im Umkreis von 2 m um das Mikrofon dürfen keine reflektierenden Gegenstände oder andere Geräuschquellen vorhanden sein
/Dokumente/Lvwg/LVWGT_KA_20221003_KLVwG_546_548_9_2022_00/image001.png
Die Aufstellung des Mikrofons hat zu erfolgen:
in gleicher Höhe zur Auspuffmündung
jedoch mindestens 20 cm über dem Boden
im Abstand von 50 cm (+/- 2,5 cm) von der Auspuffmündung entfernt
im Winkel von 45° (+/- 10°) zur Ausströmrichtung
Durchführung der Messung:
Wind- und andere Störgeräusche müssen mindestens 10 dB (A) unter dem Grenzwert liegen
Als Grenzwert ist der im Zulassungs- oder Genehmigungsdokument eingetragene Wert im Feld U1 „Standgeräusch“ heranzuziehen → Im konkreten Fall 79 dB (A)
Die Messung erfolgt bei dem im Zulassungs- oder Genehmigungsdokument eingetragenen Wert im Feld U2 „bei Drehzahl“ → Im konkreten Fall 4500 U/min
Die Drehzahlt ist in geeigneter Form festzustellen. Dies kann z.B. mittels eines im Abgasmessgerät integrierten Drehzahlmessers oder durch OBD-Auslese oder durch den fahrzeugeigenen Drehzahlmesser erfolgen
Ermittlung eines Messergebnisses:
Bei Messergebnissen über der Toleranzgrenze sind drei Messungen vorznehmen und der Mittelwert zu bilden (z.B.: Grenzwert 85 dB (A); Messergebnis 93 + 94 + 91 = 278, geteilt durch 3 ergibt 92,6 = nicht zulässig).
Aus den mir vorgelegten Informationen geht nicht hervor, wie die Gegebenheiten der Örtlichkeit zum Zeitpunkt der Messung vorzufinden waren. Aus diesem Grund kann hieramts auch keine Stellungnahme dazu abgegeben werden.
Im ggst. Fall wurde eine Grenzwertüberschreitung um 20,4 dB (A) lt. Vorgelegtem Messprotokoll festgehalten, dies stellt lt. PBStV Position 8.1 einen Mangel mit Gefahr in Verzug dar. Zwangsläufig kommt es dadurch zur Herabsetzung der Verkehrs- und Betriebssicherheit des Fahrzeuges infolge einer vorherrschenden, direkten und unmittelbaren Gefährdung der Verkehrssicherheit und unzumutbaren Belästigung durch Lärm.“
In der mündlichen Verhandlung führt der Sachverständige nach zusätzlicher Beweisaufnahme ergänzend aus, dass rund um das Fahrzeug ein Abstand von 3 m eingehalten werden muss zu anderen Objekten, sonst ist die Messung nicht gültig. Einen vorbeifahrenden Verkehr darf es bei der Lärmmessung nicht gegeben. Die Positionierung des Messgerätes ist, so wie es der Zeuge beschrieben hatte, richtig vorgenommen worden. Der Wert, der im Zulassungsschein angeführt ist, ist auch dann heranzuziehen, wenn eine neue Auspuffanlage montiert wird. Es darf zu keiner Verschlechterung kommen. Wenn ein Fahrzeug einen Messwert von nahezu 100 dB (A) erreicht, dann ist es sehr laut und kann man das auch hören. Ein solches Fahrzeug fällt auch tatsächlich auf. Grundsätzlich ist eine Auspuffanlage, die eine EGBetriebserlaubnis aufweist, nicht mehr extra beim Landeshauptmann anzuzeigen. Eine solche Auspuffanlage ist auch von der Lautstärke her innerhalb der zulässigen Grenzwerte. Bei einer derartigen Lautstärke, wie sie im gegenständlichen Fall gemessen wurde, ist es unwahrscheinlich, dass zum Beispiel das Dämmmaterial ausgebrannt ist oder sonstiger Verschleiß gegeben ist, sondern deutet das auf eine Manipulation der Anlage hin. Einen dB-Killer, den man ein- bzw. ausbauen kann, gibt es bei PKW nicht. Ein dB-Killer konnte demnach nicht ausgebaut werden. Wenn das Fahrzeug tatsächlich so laut war, muss das eine andere Ursache gehabt haben.
Die getroffenen Feststellungen stützen sich auf den Verwaltungsakt sowie auf die Ausführungen des Sachverständigen in seiner schriftlichen Stellungnahme und in der mündlichen Verhandlung, weiters stützen sich die getroffenen Feststellungen auf die Angaben der Beschwerdeführerin selbst und ihres Ehemannes und die Angaben des anzeigenden Beamten.
III. Beweiswürdigung:
Das Beweisverfahren hat unzweifelhaft ergeben und wird das auch von der Beschwerdeführerin nicht bestritten, dass sie Zulassungsbesitzerin des Fahrzeuges ist und dass dieses Fahrzeug zum Tatzeitpunkt am Tatort von ihrem Ehemann gelenkt wurde. Das Beweisverfahren hat auch ergeben, dass die am Fahrzeug montierte Auspuffanlage über eine EG-Betriebserlaubnis verfügt und wurde diese auch dem anzeigenden Beamten vorgelegt.
Zur Lärmmessung ist auszuführen, dass der anzeigende Beamte ausführt, dass 3 m rund um das Fahrzeug frei sein müssen und dass sich dies so auch ausgegangen sein muss bei der Lärmmessung. Daraus ist zu schließen, dass nicht genau abgemessen wurde, ob tatsächlich 3 m zu den parkenden Fahrzeugen eingehalten wurden. Wenn der anzeigende Beamte ausführt, dass das Fahrzeug Mitte Fahrbahn gestanden ist und sich aus der Messung der Fahrbahnbreite über die Aufzeichnungen in KAGIS ergibt, dass diese eine Breite von 6 m aufweist, so müsste das Fahrzeug am östlichen Fahrbahnrand gestanden sein, damit tatsächlich zu den parkenden Fahrzeugen ein Abstand von 3 m sichergestellt ist. Nachdem aufgrund der Aussage des Polizeibeamten dieser Abstand offenkundig nicht vermessen, sondern nur geschätzt wurde, kann nicht mit Sicherheit gesagt werden, dass der geforderte Abstand von 3 m tatsächlich eingehalten wurde.
Der Sachverständige führt klar und nachvollziehbar und frei von Widersprüchen aus, dass für eine gültige Messung ein Abstand von 3 m zu anderen Objekten einzuhalten ist; ist dies nicht der Fall, so ist die Messung ungültig. Da nicht mit Sicherheit gesagt werden kann, dass der geforderte Abstand von 3 m auch tatsächlich eingehalten wurde, kann nicht von einer gültigen Lärmmessung ausgegangen werden. Es kann daher nur festgestellt werden, dass das Fahrzeug auffällig laut war. Dies ergibt sich aus der Aussage des Polizeibeamten, der die Anhaltung auch deshalb vorgenommen hat, weil ihn das Fahrzeug aufgrund seiner Lautstärke aufgefallen ist.
Anhand der Aussagen des Lenkers des Fahrzeuges und der Angaben des Sachverständigen ergibt sich klar, dass ein dB-Killer bei PKW allgemein und damit auch beim gegenständlichen Fahrzeug nicht vorhanden ist und ein solcher daher auch nicht ausgebaut werden konnte.
IV. Gesetzliche Grundlagen:
Die maßgeblichen Bestimmungen des Kraftfahrgesetzes - KFG, BGBl. 267/1967 idF BGBl I 48/2021 (Fassung zum Tatzeitpunkt) lautet wie folgt:
II. ABSCHNITT
Bauart und Ausrüstung der Kraftfahrzeuge und Anhänger
§ 4. Allgemeines
(2) Kraftfahrzeuge und Anhänger müssen so gebaut und ausgerüstet sein, daß durch ihren sachgemäßen Betrieb weder Gefahren für den Lenker oder beförderte Personen oder für andere Straßenbenützer noch Beschädigungen der Straße oder schädliche Erschütterungen noch übermäßig Lärm, Rauch, übler Geruch, schädliche Luftverunreinigungen oder vermeidbare Beschmutzungen anderer Straßenbenützer oder ihrer Fahrzeuge entstehen. Sie müssen so gebaut und ausgerüstet sein, daß der Lenker, beförderte Personen und andere Straßenbenützer bei Verkehrsunfällen möglichst geschützt sind. Sie dürfen innen und außen keine vermeidbaren vorspringenden Teile, Kanten oder zusätzlichen Vorrichtungen aufweisen, die bei Verkehrsunfällen schwere körperliche Verletzungen erwarten lassen. Unvermeidbare vorspringende Teile, Kanten oder zusätzliche Vorrichtungen, die bei Verkehrsunfällen schwere körperliche Verletzungen erwarten lassen, müssen durch geeignete Schutzvorrichtungen entsprechend abgedeckt oder, wenn dies nicht ohne schwere Beeinträchtigung der Verwendbarkeit des Fahrzeuges im Rahmen seiner Zweckbestimmung durchführbar ist, entsprechend gekennzeichnet sein.
§ 33. Änderungen an einzelnen Fahrzeugen
(1) Änderungen an einem einzelnen zum Verkehr zugelassenen Fahrzeug einer genehmigten Type, die die Verkehrs- und Betriebssicherheit oder die Umweltverträglichkeit des Fahrzeuges beeinflussen können, hat der Zulassungsbesitzer des Fahrzeuges unverzüglich dem Landeshauptmann anzuzeigen, in dessen örtlichem Wirkungsbereich das Fahrzeug seinen dauernden Standort hat; durch Verordnung kann jedoch festgesetzt werden, dass Änderungen durch das Anbringen von bestimmten Arten von Teilen, Ausrüstungsgegenständen, zusätzlichen Aufbauten oder Vorrichtungen an Fahrzeugen nicht angezeigt werden müssen, wenn
a) nicht wesentliche technische Merkmale der genehmigten Type betreffen,
b) den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen nicht zuwiderlaufen und
c) die Verkehrs- und Betriebssicherheit und die Umweltverträglichkeit des Fahrzeuges nicht herabsetzen, und
2. sofern für diese Teile, Ausrüstungsgegenstände, zusätzlichen Aufbauten oder Vorrichtungen eine Typengenehmigung vorgesehen ist, sie gemäß § 35 oder nach einer Einzelrichtlinie typengenehmigt sind, oder
3. sofern diese Teile, Ausrüstungsgegenstände, zusätzliche Aufbauten oder Vorrichtungen von der Behörde als für diese Type und Ausführung auf Grund eines von einem nach § 124 bestellten Sachverständigen erstellten Gutachtens für geeignet erklärt oder nach § 33 an einem einzelnen Fahrzeug bereits genehmigt worden sind. In diesem Fall ist eine Abschrift des Genehmigungsbescheides im Fahrzeug mitzuführen.
§ 103. Pflichten des Zulassungsbesitzers eines Kraftfahrzeuges oder Anhängers
(1) Der Zulassungsbesitzer
1. hat dafür zu sorgen, daß das Fahrzeug (der Kraftwagen mit Anhänger) und seine Beladung – unbeschadet allfälliger Ausnahmegenehmigungen oder -bewilligungen – den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entspricht;
V. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchpunkt 1. und 2.:
Der Zulassungsbesitzer hat nach der Bestimmung des § 103 Abs. 1 KFG dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes und den aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entspricht.
§ 4 Abs. 2 KFG sieht vor, dass Kraftfahrzeuge so gebaut und ausgerüstet sein müssen, dass durch ihren sachgemäßen Betrieb weder Gefahren für den Lenker oder beförderte Personen oder für andere Straßenbenützer noch Beschädigungen der Straße oder schädliche Erschütterungen noch übermäßig Lärm, Rauch, übler Geruch, schädliche Luftverunreinigungen oder vermeidbare Beschmutzungen anderer Straßenbenützer oder ihrer Fahrzeuge entstehen. Diese Bestimmung umfasst mehrere Tatbestände, die jeweils auf unterschiedliche Art und Weise verwirklicht werden können. Es hat bereits aus den Spruch der zur Last gelegten und eine Verletzung des § 4 Abs. 2 KFG darstellenden Tathandlung hervorzugehen, welchen der mehreren Tatbestände des § 4 Abs. 2 KFG der Beschuldigte konkret verwirklicht haben soll (VwGH 06.05.2020, Ra 2019/02/0213), um auch eine Doppelbestrafung zu vermeiden.
Der Beschwerdeführerin wurde im Spruchpunkt 1. angelastet, dass sie als Zulassungsbesitzerin nicht dafür Sorge getragen hat, dass der Zustand des genannten KFZ den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht. Es wurde ihr vorgehalten, dass durch den sachgemäßen Betrieb des Fahrzeuges übermäßiger Lärm entstanden sei, insbesondere sei bei einer Messung des zulässigen Nahfeldpegels mit einem geeichten Messgerät eine Überschreitung von mehr als 12 dB (A), nämlich um 20,4 dB (A) festgestellt worden.
Das Beweisverfahren hat ergeben, dass nicht sichergestellt ist, dass eine zulässige Lärmmessung vorliegt, sodass auch nicht festgestellt werden konnte, dass tatsächlich eine Überschreitung von mehr als 12 dB (A) gegeben ist. Es war daher das Straferkenntnis im Spruchpunkt 1. aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.
Der Beschwerdeführerin wurde im Spruchpunkt 2. des Straferkenntnisses angelastet, dass sie als Zulassungsbesitzerin nicht dafür Sorge getragen hat, dass der Zustand des PKW den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht und zwar deshalb, weil der dB-Killer ausgebaut worden sei und ein Lärm von über 12 dB (A) gegeben sei. Ungeachtet dessen, ob hier ein ausreichend bestimmter von Spruchpunkt 1. zu unterscheidender Tatvorwurf gegeben ist (siehe VwGH 06.05.2020, Ra 2019/02/0213; 01.03.2021, Ra 2020/02/0301), hat das Beweisverfahren ergeben, dass ein dB-Killer in PKW grundsätzlich nicht vorhanden ist und ein solcher daher auch nicht ausgebaut werden konnte. Es war daher auch das Straferkenntnis im Spruchpunkt 2. aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.
Zu Spruchpunkt 3.:
§ 33 Abs. 1 KFG sieht vor, dass Änderungen an einem einzelnen zum Verkehr zugelassenen Fahrzeug einer genehmigten Type, die die Verkehrs- und Betriebssicherheit oder die Umweltverträglichkeit des Fahrzeuges beeinflussen können, der Zulassungsbesitzer des Fahrzeuges unverzüglich dem Landeshauptmann anzuzeigen hat.
Im Spruchpunkt 3. des Straferkenntnisses wurde der Beschwerdeführerin angelastet, dass sie es als Zulassungsbesitzerin unterlassen habe, die Entfernung des dB-Killers und damit eine Änderungen an den einzelnen zum Verkehr zugelassenen Fahrzeug einer genehmigten Type, die die Verkehrs- und Betriebssicherheit oder die Umweltverträglichkeit des Fahrzeuges beeinflussen können, unverzüglich dem Landeshauptmann anzuzeigen.
Dazu ist festzuhalten, dass die eingebaute Auspuffanlage über eine EGBetriebserlaubnis verfügt, welche bei der Kontrolle auch vorgewiesen wurde. Zudem ist auch hier auszuführen, dass ein dB-Killer nicht vorhanden ist und ein solcher auch nicht ausgebaut werden konnte. Der nicht mögliche Ausbau konnte daher auch beim Landeshauptmann nicht angezeigt werden. Es war daher auch das Straferkenntnis im Spruchpunkt 3. aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
VII. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (vgl. § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG, BGBl. 10/1985 idF BGBl. I 109/2021).
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