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KLVwG-288-292/29/2022•LVwG K KLVwG-288-292/29/2022
KLVwG-288-292/29/2022Landesverwaltungsgericht30.09.2022
Baurecht, Baubewilligung, Betriebsanlage, Lagerfläche, PKW-Stellfläche, Oberflächenwasserverbringung, Ortsbildschutz, Zufahrt
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch xxx über die Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin xxx (BF1), der Zweitbeschwerdeführerin xxx (BF2), der Drittbeschwerdeführerin xxx (BF3), der Viertbeschwerdeführerin xxx (BF4) und der Fünftbeschwerdeführerin xxx (BF5), zH Herrn Rechtsanwalt xxx, xxxstraße xxx, xxx, gegen den Bescheid der Baubehörde Bürgermeister der Stadt xxx vom 22.11.2021, xxx, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 7.6.2022 gemäß § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) iVm § 28 VwGVG zu Recht:
I.Die Beschwerde wird als unbegründet
a b g e w i e s e n .
II.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Bisheriger Verfahrensgang:
1. Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 21.9.2021 erteilte die Baubehörde Bürgermeister der Stadt xxx vom 22.11.2021, xxx, der xxx GmbH, die Baubewilligung nach Maßgabe der nacheingereichten projektergänzenden und mit behördlichem Genehmigungsvermerk versehenen Unterlagen (Einreichplan – Änderungsplan 01 vom 6.6.2021, Eingangsvermerk 7.6.2021, und Technischer Bericht vom 6.6.2021, Eingangsvermerk 7.6.2021) für das Bauvorhaben „Errichtung einer Containeranlage als Lagerfläche“ auf der Parzelle xxx in der KG xxx und dazu in der Begründung näher ausgeführt.
2. Gegen den in I.1. bezeichneten Bescheid brachten die BF mit Schriftsatz ihres rechtsfreundlichen Vertreters vom 22.12.2021 das Rechtsmittel der Beschwerde ein.
3. Der bezughabende Fremdakt (behördlicher Baukt) wurde dem Landesverwaltungsgericht Kärnten zur Entscheidung vorgelegt und langte am 10.2.2022 ein.
4. Da dem Landesverwaltungsgericht kein Amtssachverständiger beigegeben ist, wurde xxx vom Amt der Kärntner Landesregierung, Abteilung 2 – Unterabteilung Hochbau, gemäß § 17 VwGVG iVm § 52 Abs 2 AVG als Sachverständige für das gegenständliche Verfahren beigezogen und vom Landesverwaltungsgericht Kärnten beauftragt (OZ 5).
Es folgt ein Auszug aus dem Gutachtensauftrag:
„Beim Landesverwaltungsgericht Kärnten ist in der Bauangelegenheit "xxx GmbH – Errichtung einer Containeranlage als Lagerfläche“, auf dem Gst. xxx, KG xxx, die Beschwerde der Anrainerinnen xxx, xxx, xxx, xxx, xxx – alle vertreten durch Rechtsanwalt xxx, anhängig.
Laut Baubeschreibung1 ist beabsichtigt, „die neu geschaffenen Raumflächen teilweise als Schauraum und Lagerfläche“ zu nutzen und wird im mit Bezeichnung „Bauvorhaben xxx GmbH – Errichtung einer Containeranlage als Lagerfläche“ titulierten Baubewilligungsbescheid vom 22.11.2021, xxx, auf Seite 1 ausgeführt: „Geplant ist die Errichtung einer Containeranlage als Lagerfläche für Motorräder“.
Die in Zusammenschau mit dem Beschwerdevorbringen und dem Inhalt des behördlichen Aktes aufgeworfene Frage zum Umfang des Bauvorhabens wurde als Anfrage an die Baubehörde übermittelt und wird Ihnen eine Kopie dieser ho. Anfrage anbei zur Kenntnis gebracht. Die Stellungnahme der Baubehörde hiezu wird nach Einlangen auch Ihnen zur Kenntnis gebracht werden, für den Fall, dass sich daraus Änderungen und / oder allenfalls Auflagenvorschläge aus Ihrer geschätzten Expertise ergeben sollten.
Zufolge der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs vom 7.10.2014, E 707/2014, hat das Verwaltungsgericht die Auswahl des Amtssachverständigen selbst vorzunehmen und nicht etwa einer anderen Stelle zu überlassen.
Es beauftragt das Landesverwaltungsgericht nach Einsichtnahme in die vorgelegten Planunterlagen Sie mit der Erstellung eines
Gutachtens
zu Folgendem:
Laut technischer Baubeschreibung zum Punkt „Dach- und Oberflächenwasserverbringung“ sollen die auf den Containern anfallenden Dachwässer über innenliegende Rohrleitungen direkt auf die befestigte Vorplatzfläche abgeleitet werden und von dieser direkt in die bestehende Sickeranlage des Vorplatzes weitergeleitet werden.
Der nunmehr bekämpfte Bescheid vom 22.11.2021, xxx, schreibt in Auflage 5 auf Seite 2 vor, dass die anfallenden Niederschlagswässer der Dach- und befestigten Flächen schadlos für die Anrainer auf dem Baugrundstück zu verbringen sind.
Die unschädliche Art der Beseitigung von Niederschlagswässern wird im § 20 Kärntner Bauvorschriften (K-BV) geregelt. Die Vorgabe, dass die Beseitigung von Niederschlagswässern auf eine „belästigungsfreie Art“ zu erfolgen habe, wurde mit der Novelle LGBl 55/1997 aufgehoben und dient das Gebot der unschädlichen Ableitung der Niederschlagswässer von Dächern und befestigten Flächen nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Nachbarn (VwGH 19.9.1995, 95/05/0140), sodass diesbezüglich (Pallitsch/Pallitsch/Kleewein, Kärntner Baurecht5, 35) auf S. 253) ein Nachbarrecht nach § 23 Abs 3 lit h) und im Falle von Immissionen auch nach lit i) K-BO 1996 besteht (VwGH 20.11.2007, 2005/05/0251).
Es ergeht daher das Ersuchen um Beurteilung, ob der vorhandene Regenwassersickerschacht ausreichend dimensioniert ist und / oder ob mit der Auflage 5 das Auslangen gefunden werden kann.
Der gesamte Bauakt wird Ihnen zur Einsichtnahme für die Erstellung Ihres Gutachtens auf dem Postwege übermittelt und wird ersucht, das Gutachten innerhalb einer
Frist von acht Wochen
zu erstatten.“
5. Dieser Gutachtensauftrag wurde der mitbeteiligten Partei, der belangten Behörde und den BF nachrichtlich zur Kenntnis gebracht.
6. Mit Aufforderungsschreiben vom 14.2.2022 forderte das Landesverwaltungsgericht Kärnten beim Bezirksgericht xxx eine Kopie der Kaufvertragsurkunde, welche unter xxx in der Urkundensammlung einliegt, an und langte diese am 15.2.2022 ein.
6.1. Aus diesem Kaufvertrag – abgeschlossen zwischen xxx und der Rechtsvorgängerin der heutigen Grundstückseigentümerin xxx reg.Gen.mbH – geht hervor, dass sich xxx als Verkäufer verpflichtete, die Zufahrt über den Weg xxx zum öffentlichen Weg xxx auf seine Kosten sicherzustellen und ist im offenen Grundbuch auf dem Grundstück Nr. xxx in der KG xxx eine Servitut „Gehen und Fahren mit Fahrzeugen aller Art“ basierend auf der Kaufvertragsurkunde vom 24.10.1990 (TZ xxx) eingetragen.
7. Auf Nachfrage des Gerichts teilte die belangte Behörde mit Erledigung vom 11.3.2022 mit, dass das Bauvorhaben ursprünglich auf die Nutzung der neuen Raumflächen als „Schauraum und Lagerflächen“ ausgerichtet gewesen sei und im behördlichen Verfahren (von der belangten Behörde irrtümlich als „erstinstanzliches“ Verfahren bezeichnet) es zu einer Änderung der Beschreibung des Bauvorhabens gekommen sei: während mit der am 27.5.2021 eingelangten Baubeschreibung darauf abgezielt worden sei, die neu geschaffenen Raumflächen teilweise als Schauraum- und teilweise als Lagerflächen zu nutzen, sei es mit Eingabe vom 7.6.2021 dazu gekommen, dass die Aufstellung der Containeranlage ausschließlich der Schaffung zusätzlich erforderlicher Lagerfläche für die Abstellung von neuen Motorrädern vor Übergabe an die neuen Eigentümer und von vom Service abzuholenden Motorrädern diene.
8. Die zuständige Richterin forderte am 7.4.2022 bei der belangten Behörde hinsichtlich Containeranlage in der xxx Straße xxx (Gst. xxx, KG xxx, Eigentümerin: xxx) auf dem Parkplatz den Baubescheid, mit welchem das Gebäude und der Parkplatz für die Eigentümerin xxx seinerzeit bewilligt wurden, sowie allfällige im Bauakt aufliegende Berechnungen und Dokumente über Oberflächen- und Niederschlagswässerversickerung des Parkplatzes an.
9. Am 13.4.2022 langte die Mitteilung der Baubehörde ein, mit welcher diese den Bescheid der Stadt xxx undatiert xxx, übermittelte, mit welchem der Berufung gegen die Vorschreibung des Kanalanschlussbeitrages für die Liegenschaft xxx Straße xxx, Gst. Nr. xxx, KG xxx, keine Folge gegeben wurde.
10. Am 25.4.2022 langte das Gutachten der hochbautechnischen Amtssachverständigen beim Landesverwaltungsgericht ein und wurde dieses mit Erledigung vom 27.4.2022 ins Parteigehör übermittelt.
Es folgt ein Auszug aus dem Gutachten:
“3) Grundlagen:
Dem Gutachten liegen folgende Unterlagen zugrunde:
Bauansuchen vom 25.05.2021; eingelangt am 27.05.2021
Technischer Bericht und Planunterlagen vom 06.06.2021
Zustimmungserklärung Grundstückseigentümer vom 12.05.2021
Baubewilligungsbescheid der Magistrat xxx vom 22.11.2021, Zahl xxx
Beschwerde vom 22.12.2021
Nachgereichte Unterlagen vom 12.04.2022
oBerufungsbescheid, Zahl: xxx
oStellungnahme xxx vom 9.12.1993
oAußenanlagenplan vom 12.11.1991
A.Es wird gebeten, zu beurteilen, ob der vorhandene Regenwassersickerschacht ausreichend dimensioniert ist und/oder ob mit der Auflage 5 das Auslangen gefunden werden kann?
Befund:
Gemäß Baubewilligungsbescheid handelt es sich gegenständlichen Bauvorhaben um die Aufstellung einer Containeranlage als Lagerfläche für Motorräder auf dem Grundstück Parzelle-Nr. xxx, KG xxx, Stadt xxx. Die Grundstücksgröße beträgt 2.534 m² und die Widmung lautet Bauland – Geschäftsgebiet.
Westseitig des bestehenden Betriebsgebäudes soll gemäß Planunterlagen die Containeranlage aufgestellt werden. Diese soll sich aus insgesamt 14 Containern mit einer Gesamtfläche von ca. 238 m² zusammensetzen. Die Planung sieht vor, dass die jeweiligen Container auf Betonunterlagen aufgesetzt und miteinander verschraubt werden. In der Mitte des westlichen Bereichs der Containeranlage soll ein Lichthof angeordnet werden. Der östliche Bereich der Containeranlage soll im Norden um zwei Containerbreiten (ca. 30 m²) und im Süden um eine Containerbreite (ca. 15 m²) zurückspringen. Für diese Bereiche sind laut Planung Holzpodien vorgesehen. An der Westseite der Containeranlage solle eine Rampe in Holzbauweise errichtet werden.
Die Container sind gemäß Baubeschreibung mit Fenstern, Türen und Elektroanlagen ausgestattet. Als Wärmedämmung für die Wand-, Decken- und Bodenflächen kommt eine 10 cm starke Mineralwolle zum Einsatz.
Gemäß Baubeschreibung müssen durch die Aufstellung der Containeranlage die PKW-Stellplätze neu konzipiert werden, insgesamt sind 19 PKW-Stellplätze vorgesehen.
Die anfallenden Niederschlagswässer sollen gemäß Baubeschreibung über innenliegende Rohrleitungen auf die befestigte Vorplatzfläche im Süden der Containeranlage und anschließend in die dort bestehende Sickeranlage eingeleitet werden.
Für das Vorhaben sind die Kärntner Bauvorschriften (K-BV) sowie der textliche Bebauungsplan des Stadtgebiet xxx (Beschluss des Gemeinderats vom 30.04.2014, Zl. xxx), OIB-Richtlinie 3 – Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz und als technisches Regelwerk die ÖNORM B 2506-1 anzuwenden.
Gutachten:
Zur Frage des Landesverwaltungsgerichtes wird nachfolgend Stellung genommen:
Zu A – Beurteilung des Regenwassersickerschachtes und der Auflage 5 der Baubewilligung:
Gemäß § 20 K-BV sind Anlagen zur Sammlung und Beseitigung von Niederschlagswässern so auszuführen, dass Niederschlagswässer auf hygienisch einwandfreie, gesundheitlich unbedenkliche und belästigungsfreie Art gesammelt und beseitigt werden. Die OIB-Richtlinie 3 hält weiters fest, dass Einrichtungen zur Sammlung und Ableitung von Niederschlagswässern bei Bauwerken dann erforderlich sind, wenn die anfallenden Niederschlagswässer auf Verkehrsflächen oder Nachbargrundstücke gelangen können.
Auflage 5 des Baubewilligungsbescheides vom 22.11.2021 (Zl. xxx) lautet: „Die anfallenden Niederschlagswässer der Dach- und befestigten Flächen sind schadlos für die Anrainer auf dem Baugrundstück zu verbringen“
Gemäß KAGIS wird die Containeranlage auf einer bereits befestigten Fläche errichtet – zuvor als asphaltierter Parkplatz genutzt. Den Planunterlagen ist südlich der Containeranlage am befestigten Vorplatz eine bestehende Sickeranlage in Form eines Sickerschachtes zu entnehmen. Detaillierte Informationen über die Art, Größe, etc. der Sickeranlage konnten den Unterlagen nicht entnommen werden. Auch den am 12. April 2022 nachgereichten Unterlagen waren keine Informationen zur bestehenden Sickeranlage zu entnehmen. Aufgrund der fehlenden Informationen kann nicht eindeutig nachvollzogen werden, welche Flächen diese im Bestand zugeordnet ist und ob diese die anfallenden Niederschlagswässer der Containeranlage aufnehmen kann. Dem Bauverfahren wäre entweder ein Nachweis beizulegen, dass die bestehende Sickeranlage ausreichend dimensioniert ist um das anfallende Niederschlagswasser der Containeranlage aufzunehmen und zu versickern oder eine Vordimensionierung einer neuen Sickeranlage. Im Zuge der Bauausführung wäre die Bemessung auf die tatsächlichen Bodenverhältnisse vor Ort abzustimmen.
Aus der h.a. Vordimensionierung des Regenwassersickerschachtes für die Containeranlage resultiert nachfolgende Feststellung:
Die Vordimensionierung des Regenwassersickerschachtes erfolgt mit dem Berechnungs-Tool der SW Umwelttechnik. Für die Bemessung des Sickerschachtes ist die Entwässerungsfläche, die Bodenart und deren Sickerfähigkeit (vf-Wert) sowie die Bemessungsniederschläge relevant.
Die Entwässerungsfläche entspricht der Containerfläche ohne die Bereiche in denen ein Holzpodium vorgesehen ist und beträgt ca. 238 m².
Für die Bodenart und deren Sickerfähigkeit (vf-Wert) können nur Annahmen getroffen werden, da keine Angaben zum vorhandenen Boden beiliegen. Die tatsächlichen Bodenverhältnisse sind bei Baubeginn festzustellen und die Vordimensionierung dahingehend zu überprüfen und gegebenenfalls zu korrigieren. Für die Vordimensionierung wird gemäß ÖNORM B 2506-1 ein mittelsandiger Boden mit einem kf-Wert von 10-5 m/s angenommen. Wie aus der Norm hervorgeht, ist ein nicht durch Sickerversuche ermittelter, sondern durch andere Quellen entnommener Bodenkennwert (z.B. Literatur, Bodenansprache) für die Dimensionierung zu halbieren. Es ergibt sich somit ein kf-Wert von 5,0 x 10-6 m/s.
Als Bemessungsniederschlag werden die Daten aus der ehyd-Datenbank für den Gitterpunkt xxx (xxx) herangezogen. Gemäß Pkt. 6.1.2.1 ÖNORM B 2506-1 ist für die Bemessung der Sickeranlage ein Bemessungsniederschlag mit 5-jähriger Wiederkehr anzusetzen, sofern eine Überflutung erwartungsgemäß nur zu einer geringen Beeinträchtigung führt. Gemäß KAGIS liegt das Grundstück nicht in einer Hochwasser Gefahrenzone. Aus dem Geländeverlauf und den Höhenunterschied des Grundstücks zu den Nachbargrundstücken ist aus h.a. Sicht abzuleiten, dass im Umfeld des Vorhabens keine größeren Beeinträchtigungen oder Schäden durch Überflutungen zu erwarten sind.
Die Vordimensionierung des Sickerschachtes ergibt: SW-SIR-30-25,80. Laut Datenblatt des Sickerschachtes beträgt die erforderliche Einbautiefe des Schachtes von 4,60 m.
Auflage 5 entspricht inhaltlich den Bestimmungen der K-BV i.V.m. der OIB-Richtlinie 3, wobei anzumerken ist, dass dies nur die allgemeinen bautechnischen Anforderungen sind. Auflagen, welche lediglich gesetzliche Vorgaben widerspiegeln, sind nicht als Auflagen im Bescheid geeignet. Die Auflage 5 ist somit nicht ausreichend, um eine dem Stand der Technik entsprechende Versickerung für die anfallenden Niederschlagswässer zu gewährleisten.
Eine aus h.a. Sicht geeignete Auflage wäre: „Im Zuge der Baufertigstellungsmeldung (§ 39 Abs. 1 K-BO) ist der Behörde eine Bestätigung samt Sickerschachtbemessung vorzulegen, aus der hervorgeht, dass das Volumen des bestehenden Schachtes ausreicht um die technisch einwandfreie Versickerung sämtlicher anfallender Dachwässer sicherzustellen. Alternativ ist ein neuer Sickerschacht auszuführen und eine entsprechende Berechnung dafür der Fertigstellungsmeldung anzuschließen.“ “
11. Eine Stellungnahme der Beschwerdeführerinnen BF1 bis BF5 (im Folgenden in der Gesamtheit als „BF“ bezeichnet) langte am 23.5.2022 beim Gericht ein. Darin wurde zur Entwässerung des Bauplatzes (asphaltierte Fläche) vorgebracht, die Verwendung als Schauraum behauptet und wurde beantragt, dass mit einer Auflage sichergestellt werde, dass die Containeranlage ausschließlich als Lagerraum verwendet werde und wurde zum Ortsbild – untermauert mit Lichtbildern – vorgebracht.
12. Am 7.6.2022 wurde am Sitz des Landesverwaltungsgericht Kärnten die öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in welcher die BF xxx, der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerinnen, die mitbeteiligte Partei vertreten durch xxx, und die Amtssachverständige xxx teilnahmen.
13. Das Landesverwaltungsgericht holte den Betriebsanlagengenehmigungsbescheid betreffend den Standort xxx Straße xxx – mit welchem der Rechtsvorgängerin der xxx reg. Genossenschaft mbH für die Errichtung eines Verkaufsmarktes für Molkereiprodukte und Lebensmittel die Bewilligung erteilt wurde – ein und langte dieser am 7.6.2022 hg. ein. Am 21.6.2022 langte a) der gerichtlich angeforderte Betriebsanlagengenehmigungsbescheid betreffend den Standort xxx Straße xxx – mit welchem der xxx GmbH für die Errichtung einer Betriebsanlage zum Verkauf, Reparatur und Service von Motorrädern sowie Motorradzubehör die Bewilligung erteilt wurde – ein. In diesem Bescheid ist die folgende wasserbautechnische Auflage enthalten:
„Nach Fertigstellung der Betriebsanlage sind die bestehenden Sickeranlagen der Dachflächenentwässerung und Oberflächenentwässerung in einem Lageplan darzustellen. Die Funktionstauglichkeit der weitergenutzten Entwässerungsanlagen ist durch einen Befund eines Befugten der Behörde nachzureichen. Sollte sich im Rahmen der Überprüfung der Funktionstauglichkeit ergeben, dass diese nicht oder nur teilweise gegeben ist, so sind die Anlagenteile entsprechend einer Wartung oder Erneuerung zuzuführen. Als Erledigungsfrist wird dafür der 31.12.2015 festgesetzt“.
Ebenso langte am 21.6.2022 b) der gerichtlich angeforderte gewerbebehördliche Bescheid vom 7.9.2021 – mit welchem der mitbeteiligten Partei xxx GmbH für die Änderung der bestehenden Betriebsanlage durch Aufstellen einer Containeranlage für ausschließliche Lagerzwecke samt Neugestaltung der PKW-Stellflächen am Standort xxx Straße xxx die Bewilligung erteilt wurde – ein.
14. Zu dem unter I.15. a) zitierten Bescheid begehrte das Landesverwaltungsgericht von der Gewerbebehörde, zur wasserbautechnischen Auflage zu berichten, insbesondere ob eine solche Funktionstauglichkeit durch einen Befund eines Befugten vorgelegt wurde und übermittelte die Gewerbebehörde hiezu am 15.7.2022 einen Lageplan mit Einzeichnungen der Abwassereinrichtungen sowie Protokollblätter über durchgeführte Reinigungsarbeiten an den Anlagen zur Oberflächenwasserverbringung aus der Feder der xxx GmbH xxx vom 13.7.2022. Die Gewerbebehörde teilte ferner mit „Explizit ein Befund über die Funktionstauglichkeit liegt derzeit nicht vor, wird jedoch von der Anlagenbetreiberin gefordert werden“.
15. Das Landesverwaltungsgericht begehrte von der belangten Behörde mit Aufforderung vom 9.6.2022 die Mitteilung, ob hinsichtlich eine angeblich am 29.7.2013 erwirkte Baubewilligung für einen Hallenzubau auf dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx, eine Baubeginnsmeldung erstattet wurde und ist die Baubewilligung vom 29.7.2013 dem Gericht zu übermitteln. Nach Urgenz vom 27.7.2022 langte am 2.8.2022 dieser Baubewilligungsbescheid betreffend das Bauvorhaben „Änderung des Betriebsgebäudes durch inneren Umbau, Errichtung einer neuen Lagerhalle und Werbeanlagen“ samt Baufertigstellungsmeldung vom 24.7.2014 ein und wurde im EMailtext mit den Worten „aus den übermittelten Unterlagen geht hervor, dass der gegenständliche Bescheid konsumiert wurde" darauf hingewiesen, dass der Baubescheid vom 29.7.2013 betreffend Bewilligung einer neuen Lagerhalle auf dem Grundstück Nr. xxx, konsumiert worden sei.
Aus der mit dieser E-Mail übersendeten Bauvollendungsmeldung vom 24.7.2014 geht hervor:
/Dokumente/Lvwg/LVWGT_KA_20220930_KLVwG_288_292_29_2022_00/image001.png
16. Den Beschwerdeführerinnen und der mitbeteiligten Partei wurde die am 2.8.2022 eingelangte Stellungnahme der Baubehörde (I.17.) im Rahmen des Parteigehörs übermittelt und die Möglichkeit eingeräumt, eine allfällige Stellungnahme innerhalb von
vier Wochen ab Zustellung abzugeben. Es wurde darin darauf hingewiesen, dass das Landesverwaltungsgericht Kärnten seine Entscheidung auf der Grundlage der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens erlassen wird, soweit nicht eine eingelangte Stellungnahme anderes erfordert.
Hiezu langte am 26.8.2022 eine Stellungnahme der Beschwerdeführerinnen ein, in welcher diese unter Hinweis auf § 20 K-BV und § 3 Abs 2 lit h) Bauansuchenverordnung 2022 in Zusammenschau mit dem unter I.15. a) zitierten Bescheid ausführten, dass Berechnungen zur Versickerungsfähigkeit des Bodens fehlen und im vorgelegten Protokoll der xxx GmbH xxx vom 13.7.2022 meterlang „Streckenschäden“ ausgewiesen sind. Weiters wird mit Hinweis auf die bereits vorgelegten Lichtbilder wiederholt vorgebracht, dass es sich bei dem Bauvorhaben nicht um Lagerraum, sondern um einen öffentlich zugänglichen Schauraum handle, was offenbar einen Verstoß gegen die Gewerbeordnung darstelle. Es sei auch die zulässige GFZ überschritten aufgrund der aufrechten Baugenehmigung für den Hallenzubau im Osten der Liegenschaft [Anm: gemeint Baulücke zwischen den ebenerdigen xxx-Verkaufsgeschäft und dem Geschäft ‚xxx‘].
17. Mit Aufforderung vom 28.9.2022 wurde die belangte Behörde per E-Mail um Übermittlung der Dokumente „Bauansuchen“ und „Baubeschreibung“ – welche der Baubewilligung vom 29.7.2013, xxx, zu Grunde gelegt wurden –ersucht. Diese langten am 30.9.2022 ein, sodass dem Landesverwaltungsgericht nun das Bauansuchen der xxx reg.Gen. mbH vom 12.6.2013 vorliegt, welchem der „Umbau der bestehenden Verkaufshalle und der Neu-Zubau einer Lagerhalle mit Wasch- und Müllplatz“ zu Grunde liegt. Aus der Baubeschreibung geht hervor, dass die Bruttogeschossfläche des Neubau 180 m² betragen sollte und wird die Flächenaufstellung – welche laut Genehmigungsstempel der Baubehörde mit Bescheid vom 29.7.2013, xxx, genehmigt ist – darin dargestellt wie folgt:
/Dokumente/Lvwg/LVWGT_KA_20220930_KLVwG_288_292_29_2022_00/image002.png
Dem Landesverwaltungsgericht Kärnten liegt nun eine weitere Fertigstellungsmeldung der xxx reg.Gen. mbH vom 24.7.2014 vor, worin die xxx reg.Gen. mbH – welche zunächst das Areal samt Gebäude selbst nutzte und jetzt nur mehr als Vermieterin agiert – mitteilt, dass es sich um eine Teilfertigstellungsmeldung handle und die „Errichtung einer neuen Lagerhalle erst in Planung ist und noch nicht durchgeführt wurde“:
/Dokumente/Lvwg/LVWGT_KA_20220930_KLVwG_288_292_29_2022_00/image003.png
18. Daraufhin replizierte die Baubehörde mit Erledigung vom 7.11.2014: „die teilweise Fertigstellung umfasst die Änderung des Betriebsgebäudes durch inneren Umbau“.
II. Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat wie folgt erwogen:
Der vorgelegte baubehördliche Fremdakt, der Inhalt des Beschwerdeschriftsatzes, der gerichtliche Akt und die öffentliche mündliche Verhandlung werden dem Verfahren zu Grunde gelegt.
1.1. Die Beschwerdeführerinnen sind Eigentümerinnen der Grundstücke Nr. xxx, xxx, xxx und xxx, alle in der Katastralgemeinde xxx.
Die xxx GmbH beantragte – unter Vorlage einer Zustimmungserklärung der Grundeigentümerin xxx reg. Genossenschaft mbH zunächst mit Bauansuchen vom 25.5.2021 die Bewilligung für das Bauvorhaben „Erweiterung der Betriebsstätte durch Errichtung einer Containeranlage samt Neugestaltung der PKW-Stellflächen“ auf dem Grundstück Nr. xxx in der Katastralgemeinde xxx an der Adresse xxx Straße xxx und reichte am 7.6.2021 projektergänzende Unterlagen ein, wonach die neu geschaffenen Raumflächen ausschließlich der Nutzung als Lagerfläche dienen sollen und die Aufstellung der Containeranlage ausschließlich für die Schaffung von zusätzlich erforderlichen Lagerflächen vorgesehen sei und in diesem Bereich ausschließlich gebrauchte, sowie die zur Übergabe an die künftigen Eigentümer neuen und vom Service abzuholenden Motorräder wettergeschützt abgestellt werden würden.
Hierfür erlangte die xxx GmbH mit Bescheid der Baubehörde Bürgermeister der Stadt xxx vom 22.11.2021, xxx die Baubewilligung.
Für die Erweiterung des bereits zuvor errichteten Betriebsgebäudes2 – welches zunächst als Verkaufsmarkt für Molkereiprodukte und Lebensmittel am Standort xxx Straße xxx genutzt wurde – wurde mit Bescheid der Baubehörde Bürgermeister der Stadt xxx vom 29.7.2013, xxx, für die Errichtung einer Lagerhalle mit einer Bruttogeschossfläche von 180 m² zwischen dem ebenerdigen xxx-Verkaufsgeschäft und dem Geschäft „xxx“ die Baubewilligung erteilt (im Bescheid heißt es: „in die bestehende Baulücke zwischen dem ebenerdigen xxx-Verkaufsgeschäft und dem Geschäft xxx‘ ein Lager aus einer Stahlkonstruktion mit Trapezblechverkleidung und Pultdach“). Die Errichtung einer solchen Lagerhalle in der Lücke zwischen dem xxx-Verkaufsgeschäft mit der heutigen Nutzung einer Betriebsanlage zum Verkauf, Reparatur und Service von Motorrädern samt Zubehör und dem ehemals als ‚xxx‘ genutzten Betriebsgebäude, in welchem unter anderem ein Gastronomiebetrieb und ein Wohnraum-Architektur-Verkaufs-Lokal untergebracht sind (Adresse: im Folgenden bezeichnet als „xxx Straße xxx“), wurde nicht vorgenommen. Einen solchen Hinweis beinhaltet auch die dem gegenständlichen Bauvorhaben zu Grunde liegende Baubeschreibung des Planers Baumeister xxx vom 6.7.2021: unter „Berechnung PKW-Stellplätze“ wird mit der Bezeichnung „Nichtausführung Zubau Lagerhalle (180 m²)“ ein Hinweis darauf gegeben.
Die mit Bescheid der Baubehörde Bürgermeister der Stadt xxx vom 29.7.2013, xxx, erteilte Baubewilligung zur „Änderung des Betriebsgebäudes durch inneren Umbau, Errichtung einer neuen Lagerhalle und Werbeanlagen“ vom 29.7.2013 wurde für den inneren Umbau konsumiert.
1.2. Für das Aufstellen einer Containeranlage ausschließlich für Lagerzwecke samt Neugestaltung der PKW-Stellflächen am Standort xxx Straße xxx wurde der xxx GmbH mit Bescheid der Gewerbebehörde Bürgermeister der Stadt xxx vom 7.9.2021, xxx, die Genehmigung für die Änderung der bestehenden Betriebsanlage am Standort xxx Straße xxx erteilt.
1.3. Die xxx GmbH betreibt auf dem Grundstücks Nr. xxx in der Katastralgemeinde xxx eine Betriebsanlage und ist die Widmungskategorie des Grundstücks Nr. xxx „Bauland-Geschäftsgebiet“.
1.4. Die Grundfläche des Baugrundstücks Nr. xxx beträgt 2.534 m². Die Bruttogeschossfläche des Altbestands „xxx-Verkaufsgebäude“ beträgt 677,88 m², die Bruttogeschossfläche der in Rede stehenden Containeranlage beträgt 237,95 m², sodass die Gesamt-Bruttogeschossfläche 915,83 m² beträgt und daraus folgend sich die Geschossflächenzahl GFZ 0,36 ergibt. Die zulässige GFZ ist 0,8 sodass im gegenständlichen Fall die GFZ nicht überschritten ist.
1.5. Zu den übrigen Beschwerdepunkten ist auszuführen, dass die Beschwerdeführerinnen durch das Bauvorhaben nicht in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt werden.
2. Beweiswürdigung und rechtliche Würdigung:
2.1. Die unter II.1.1. getroffenen Feststellungen basieren auf dem offenen Grundbuch, dem Inhalt des von der Baubehörde vorgelegten Fremdaktes sowie auf dem gerichtlich angeforderten baubehördlichen Bescheid betreffend Errichtung der Lagerhalle (siehe unter I.15).
Die Feststellung zur zu errichten beabsichtigten, aber in natura nicht errichteten Lagerhalle in der bestehenden Lücke zwischen dem ebenerdigen xxx-Verkaufsgeschäft und dem Gebäude an der Adresse „xxx Straße xxx“ in Form einer Stahlkonstruktion mit Trapezblechverkleidung und Pultdach war auf der Grundlage der Teilfertigstellungsmeldung vom 24.7.2014 und der darauf replizierenden Erledigung der Baubehörde vom 7.11.2014 (siehe oben unter I.17. und I.18.) zu treffen.
2.2. Die unter II.1.2. getroffene Feststellung fußt auf dem gerichtlich angeforderten gewerbebehördlichen Bescheid (siehe unter I.13.b)), welcher laut Rechtskraftvermerk seit 8.10.2021 in Rechtskraft ist.
2.3. Die unter II.1.3. getroffenen Feststellungen gründen auf den gerichtlich beigeschafften gewerberechtlichen Bescheiden des Bürgermeisters der Stadt xxx (siehe unter I.13.) und auf der rechtskräftigen Flächenwidmung, welche im KAGIS – Geoinformation Land Kärnten am 28.9.2022 abgerufen wurde.
2.4. Im Schriftsatz vom 26.8.2022 wurde eine Stellungnahme zur Geschossflächenzahl (GFZ) abgegeben und auch im Beschwerdeschriftsatz wurde unter Punkt 4.2. „Von der Bewilligung abweichender Bestand“ dazu ausgeführt.
Da die BF in ihrem Stellungnahmeschriftsatz vom 26.8.2022 zur zulässigen Bruttogeschossfläche ausführen, ist auf § 27 VwGVG hinzuweisen. Dieser normiert die Überprüfung des angefochtenen Bescheids auf der Basis des Beschwerdeinhalts. Die Kognitionsbefugnis wird vom Inhalt der Beschwerde beschränkt vorgegeben. Der Regelungsgedanke des § 27 VwGVG ist dahingehend, dass vom Gesetzgeber nicht gewollt war, das Verwaltungsgericht – soweit es den Inhalt seiner Entscheidung anbetrifft – an die Beschwerdegründe zu binden, sondern mit § 27 leg.cit. eine Grundlage zum Abstecken des Verfahrensgegenstands zu schaffen (eine strikte Bindung käme einem Neuerungsverbot gleich). Es besteht im verwaltungsgerichtlichen Verfahren Neuerungserlaubnis, sodass im Rechtsmittelverfahren sowohl ein neues Tatsachenvorbringen als auch ein neues Beweisanbot erstattet werden kann (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2013, K 7 zu § 27; Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren2013, § 9 VwGVG, Anm 8).
2.4.1. In der Stadtgemeinde xxx gilt der Allgemeine Textliche Bebauungsplan (Verordnung des Gemeinderates vom 30.4.2014, xxx, rechtswirksam seit 1.6.2014), in dessen § 3 zur „baulichen Ausnutzung von Baugrundstücken“ nähere Vorgaben enthalten sind. In dessen § 3 Abs 3 wird die Geschossflächenzahl GFZ im Bauland-Geschäftsgebiet mit maximal 0,8 festgelegt.
Die Berechnung der Bruttogeschossflächen ergibt folgendes Ergebnis:
xxx-Verkaufsgeschäft, heutige Betriebsanlage
zum Verkauf, Reparatur und Service
von Motorrädern samt Zubehör677,88 m²
Gesamt-Bruttogeschossfläche: 915,83 m²
Die Gegenüberstellung der Größe des Baugrundstückes xxx in der KG xxx im Ausmaß von 2.534 m² mit der Gesamt-Bruttogeschossfläche (915,83 / 2.534) ergibt als GFZ 0,36 gerundet. 0,36 0,80, daher sind hinsichtlich GFZ die Vorgaben des Bebauungsplans eingehalten, sodass die unter II.1.4. getroffene Feststellung zur Geschossflächenzahl GFZ zu treffen war und daher die Vorgaben des Bebauungsplans eingehalten sind.
2.4.2. Nur der Vollständigkeit halber wird an dieser Stell erwähnt, dass selbst dann, wenn die mit Bescheid vom 29.7.2013 genehmigte Lagerhalle mit einer Bruttogeschossfläche von 180 m² in der Lücke zwischen dem xxx-Verkaufsgeschäft mit der heutigen Nutzung einer Betriebsanlage zum Verkauf, Reparatur und Service von Motorrädern samt Zubehör und dem ehemals als ‚Fliesen xxx‘ genutzten Betriebsgebäude mit der Adresse „xxx Straße xxx“ errichtet wäre, die GFZ eingehalten wäre. In diesem Falle ergäbe die Addition der Bruttogeschossflächen als Summe 1.095,83. Daraus resultiert im Verhältnis zur Größe der Fläche des Baugrundstücks Nr. xxx (2.534 m²) eine Geschossflächenzahl von 0,43, welche ebenso die Vorgabe des Bebauungsplans von 0,80 einhalten würde.
2.4.3. An dieser Stelle wird auf die Rechtsprechung des VwGH hingewiesen: „Verfügt ein Richter nicht über erforderliche Sachkenntnisse, so hat er sich jedenfalls des Sachverständigenbeweises zu bedienen“ (VwGH 23.06.1993, 92/15/0098 und VwGH 05.10.1994, 92/15/0222). Da im gegenständlichen Fall die Frage der Ausreizung der GFZ aufgeworfen wurde, welche auch ohne spezifischen Sachverstand geklärt werden konnte, bedurfte es für die Berechnung der GFZ nicht der Beiziehung eines bautechnischen Sachverständigen und nahm die Richterin des Landesverwaltungsgericht daher die Berechnung selbst vor.
2.5. Die unter II.1.5. getroffene Feststellung wird wie folgt begründet:
Zunächst ist zu bemerken, dass sich die BF im Beschwerdeschriftsatz als unmittelbare Anrainerinnen aufgrund ihres grundbücherlichen Eigentums an den an das Baugrundstück Nr. xxx angrenzenden Grundstücken Nr. xxx, xxx, xxx und xxx, alle in der Katastralgemeinde xxx, zu erkennen geben.
Damit sind die BF gemäß § 23 Abs 2 lit a) Kärntner Bauordnung 1996 (K-BO 1996) als Eigentümerinnen von im Einflussbereich des Vorhabens liegenden Grundstücken anzusehen (Anrainer) und damit Parteien des Baubewilligungsverfahrens, welche Einwendungen gegen das Bauvorhaben vorbringen dürfen.
2.5.1. Den Beschwerdegegenstand bildet laut Punkt 1.1. des Beschwerdeschriftsatzes der Bescheid der Baubehörde Bürgermeister der Stadt xxx vom 22.11.2021, xxx. Diesem Bescheid liegt die Bausache „Erweiterung der Betriebsstätte durch Errichtung einer Containeranlage samt Neugestaltung der PKW-Stellflächen“ zu Grunde, in welchem unter anderem die Betriebsbeschreibung einliegt. (Beweis: Genehmigungsstempel der Baubehörde auf dem am 7.6.2021 bei der Behörde eingelangten Technischen Bericht des Ingenieurbüros xxx Ing. xxx vom 6.6.2021, Plannummer xxx).
2.5.2. Für „Aufstellen einer Containeranlage samt Neugestaltung der PKW-Stellflächen am Standort xxx Straße xxx“ wurde der xxx GmbH mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadt xxx vom 7.9.2021, xxx, die gewerberechtliche Genehmigung für die Änderung der am Standort xxx Straße xxx befindlichen Betriebsanlage erteilt.
Im Hinblick darauf, dass es sich bei dem Bauvorhaben „Erweiterung der Betriebsstätte durch Errichtung einer Containeranlage samt Neugestaltung der PKW-Stellflächen“ um eine (Erweiterung einer bestehenden) Betriebsanlage handelt, ist das Mitspracherecht der Anrainer beschränkt. Daher sind die BF als Anrainer gemäß § 23 Abs 2 lit a) K-BO 1996 laut § 23 Abs 5 K-BO 1996 zur Geltendmachung von Einwendungen mit denen der Schutz der Gesundheit gemäß § 23 Abs. 3 lit. h) leg.cit. oder der Immissionsschutz gemäß § 23 Abs. 3 lit i) K-BO 1996 geltend gemacht werden, nur soweit berechtigt, als diese Einwendungen die Frage der Zulässigkeit der Betriebstype in der gegebenen Flächenwidmungskategorie betreffen, da für dieses Bauvorhaben auch eine gewerbebehördliche Genehmigung notwendig ist.
§ 23 Abs 5 K-BO 1996 beseitigt Zweigleisigkeiten zwischen dem Bauverfahren und dem von den Bezirksverwaltungsbehörden durchzuführenden gewerberechtlichen Verfahren. Im Bauverfahren ist zu prüfen, inwieweit das geplante Bauvorhaben mit dem Flächenwidmungsplan konformgeht.
Die mitbeteiligte Partei betreibt auf dem Baugrundstück eine gewerberechtliche Betriebsanlage, in welcher sie Verkauf, Reparatur und Service von Motorrädern samt Zubehör ausübt. Für diese Betriebsanlage liegen gewerberechtliche Genehmigungen (Bescheide des Bürgermeisters der Stadt xxx vom 17.8.1992, xxx, und vom 31.5.2013, xxx, und vom 7.9.2021, xxx) vor. Die Flächenwidmung des Baugrundstücks ist Bauland-Geschäftsgebiet, sodass die Betriebstype in der gegebenen Flächenwidmungskategorie zulässig ist.
2.5.3. Zum Vorbringen, das vorhandene Entwässerungskonzept sei nicht ausreichend:
Die unschädliche Art der Beseitigung von Niederschlagswässern wird im § 20 Kärntner Bauvorschriften (K-BV) geregelt und stellt § 20 K-BV Anforderungen an die Sammlung und Beseitigung von Abwässern und Niederschlagswässer. Die Vorgabe, dass die Beseitigung von Niederschlagswässern auf eine „belästigungsfreie Art“ zu erfolgen habe, wurde mit der Novelle LGBl 55/1997 aufgehoben und dient das Gebot der unschädlichen Ableitung der Niederschlagswässer von Dächern und befestigten Flächen nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Nachbarn (VwGH 19.9.1995, 95/05/0140), sodass diesbezüglich (Pallitsch/Pallitsch/Kleewein, Kärntner Baurecht5, 35) auf S. 253) ein Nachbarrecht nach § 23 Abs 3 lit h) und im Falle von Immissionen auch nach lit i) K-BO 1996 besteht (VwGH 20.11.2007, 2005/05/0251).
§ 17 Abs 2 K-BO 1996 ordnet nicht ausdrücklich an, dass Oberflächenwasser auf Eigengrund zur Versickerung gebracht werden müssen, sondern wird vielmehr in diesem Zusammenhang vom § 20 K-BV zu den „Abwässern und Niederschlagswässern" ausdrücklich angeordnet, dass diese auf hygienisch einwandfreie, gesundheitlich unbedenkliche und belästigungsfreie Art gesammelt und beseitigt werden“.
Wie im gerichtlichen Ermittlungsverfahren zu Tage gebracht werden konnte, wurde von der mitbeteiligten Partei der Gewerbebehörde Bürgermeister der Stadt xxx – nachdem das Gericht auf die im gewerbebehördlichen Bescheid vom 31.7.2013, xxx, enthaltene wasserbautechnische Auflage (siehe oben unter I.13.) hinweisend Nachfrage bei der Gewerbebehörde hielt – nach Anforderung eines Befunds über die Funktionstauglichkeit ein Lageplan mit Einzeichnungen der Abwassereinrichtungen sowie Protokollblätter über durchgeführte Reinigungsarbeiten an den Anlagen zur Oberflächenwasserverbringung aus der Feder der xxx GmbH xxx vom 13.7.2022 vorgelegt (siehe oben unter I.14.). Die Gewerbebehörde teilte dem Landesverwaltungsgericht mit, dass ein Befund über die Funktionstauglichkeit von der Anlagenbetreiberin gefordert werden wird und wird dies aus Sicht des Landesverwaltungsgerichts als Hinweis auf ein bereits laufendes gewerbepolizeiliches Ermittlungsverfahren gesehen.
Die als Anrainerinnen iSd § 23 Abs 2 lit a) K-BO 1996 geltenden BF machen mit dem Vorbringen unter dem Punkt „Entwässerungskonzept“ Einwendungen nach § 23 Abs 3 lit i) leg.cit. geltend und sind gemäß § 23 Abs 5 leg.cit. – da es sich bei der „Erweiterung der Betriebsstätte durch Errichtung einer Containeranlage samt Neugestaltung der PKW-Stellflächen“ um eine Betriebsanlage handelt, für welche es auch einer gewerbebehördlichen Genehmigung bedarf – nur berechtigt, Einwendungen zur Zulässigkeit der Betriebstype in der gegebenen Flächenwidmungskategorie vorzubringen.
Die Verwendung eines Bauwerks muss nach der im Flächenwidmungsplan vorgesehenen Widmung zulässig sein und ist dies nach § 17 K-BO 1996 zu prüfen und ist der in den Einreichplänen und in der Baubeschreibung zum Ausdruck gebrachte Bauwille maßgeblich; das Einreichprojekt ist anhand objektiver Kriterien auf seine Übereinstimmung mit den gesetzlichen Bestimmungen hin zu überprüfen.
Das Baugrundstück ist in der Widmungskategorie Bauland-Geschäftsgebiet situiert, sodass die Betriebstype des Bauvorhabens „Errichtung einer Containeranlage als Lagerfläche für das Abstellen von neuen Motorrädern vor Übergabe an die neuen Eigentümer und von vom Service abzuholenden Motorrädern“ bei der bereits bestehenden Betriebsanlage, wo Verkauf, Reparatur und Service von Motorrädern sowie von Motorradzubehör stattfinden, in dieser Widmungskategorie zulässig ist.
Das Vorbringen, das vorhandene Entwässerungskonzept sei nicht ausreichend, geht daher mit dem Hinweis auf die mit LGBl 80/2012 geänderte Rechtslage des § 23 Abs 5 K-BO 1996 ins Leere.
2.5.4. Zum Vorbringen unter Punkt 4.2. des Beschwerdeschriftsatzes („von der Bewilligung abweichender Bestand“) und unter Punkt 4.3. „tatsächlich abweichende Verwendung“:
2.5.4.1. Zu dem Vorbringen, die belangte Behörde habe sich offenbar nicht damit befasst, dass „der derzeitige Bestand offenbar entgegen der Baubewilligung aus dem Jahr 2013 zur Ausführung gelangte“ ist auszuführen, dass die „Sache“ des Bescheidbeschwerdeverfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht jedenfalls nur jene Angelegenheit bildet, welche von der Verwaltungsbehörde "entschieden wurde", also die den Inhalt des Spruchs der belangten Behörde bildete. Diese Sache bildet den äußersten Rahmen für die Prüfbefugnis. Wird diese überschritten, so nimmt das Verwaltungsgericht eine ihm nach dem Gesetz nicht zustehende Kompetenz in Anspruch (vgl. Leeb in Hengstschläger/Leeb, Verwaltungsverfahrensrecht6, S. 572, Rz 1056 ff).
Mit Hinweis auf das unter II.2.4. zu § 27 VwGVG iZm der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren bestehenden Neuerungserlaubnis ist auszuführen:
Mit dem Rechtsmittel gegen den den BF am 25.11.2021 zugestellten Bescheid vom 22.11.2021 bringen die BF ihren Willen zum Ausdruck, nämlich mit dem Inhalt des bekämpften Bescheids nicht einverstanden zu sein und eine Überprüfung dieses Bescheids zu begehren (siehe Punkt 1.1. des Beschwerdeschriftsatzes: „Die Beschwerdeführerinnen bekämpfen mit gegenständlicher Bescheidbeschwerde den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt xxx vom 22.11.2021 zu xxx. Dieser Bescheid ist daher Beschwerdegegenstand.“)
Der Beschwerdeschriftsatz vom 22.12.2021 bezeichnet gemäß § 9 Abs 1 Z 1 VwGVG als den angefochtenen Bescheid den „Bescheid des Bürgermeisters der Stadt xxx vom 22.11.2021 zu xxx“.
Mit der Beschwerde haben die BF dezidiert – was sich aus dem Hinweis „Dieser Bescheid ist daher Beschwerdegegenstand“ ergibt – den Bescheid der Baubehörde vom 22.11.2021, welchem die „Errichtung einer Containeranlage samt Neugestaltung der PKW-Stellflächen“ nach Maßgabe des Einreichplans – Änderungsplans 01 vom 6.6.2021 mit Eingangsvermerk 7.6.2021 und Technischer Bericht vom 6.6.2021 mit Eingangsvermerk 7.6.2021 zu Grunde liegt – bekämpft. Es ist dem Verwaltungsgericht im Hinblick auf die dargestellte höchstgerichtliche Judikatur verwehrt, über die „Sache“, deren Grenze mit dem Rechtsmittel gezogen wird, hinauszugehen.
Erhoben wurde durch Nachfrage bei der belangten Behörde, dass dieser Baubewilligungsbescheid vom 29.7.2013, xxx, teilweise konsumiert wurde und der Baubehörde eine korrigierte Baufertigstellungsmeldung vom 24.7.2014 vorliegt (siehe oben unter I.15. bis I.18.).
Mit der Bauausführung des mit Bescheid vom 29.7.2013, xxx, genehmigten Bauvorhabens hat sich das Gericht – da das Bauvorhaben „Lagerhalle in der Lücke zwischen dem xxx-Verkaufsgeschäft und dem Gebäude an der Adresse „xxx Straße xxx“ nicht den Gegenstand des bekämpften Bescheids bildete – nicht weiter auseinander zu setzen, wohl aber wurden Erhebungen zu der Lagerhalle in der Lücke zwischen dem xxx-Verkaufsgeschäft und dem Betriebsgebäude an der Adresse „xxx Straße xxx“ durchgeführt, um zu eruieren, ob die GFZ durch das gegenständliche Bauvorhaben eingehalten wird und wird dazu auf die unter II.2.4. durchgeführte Würdigung zu der unter II.1.4. getroffenen Feststellung verwiesen.
2.5.4.2. Im Baubewilligungsverfahren – welches ein Projektgenehmigungsverfahren ist – betrifft die erteilte Baubewilligung nur das im genehmigten Plan und in der genehmigten Baubeschreibung dargestellte Projekt (Bauvorhaben). Die Frage, ob das baubewilligte Gebäude (nicht) der Baubewilligung entsprechend benutzt wird, kann von einem Nachbarn im Baubewilligungsverfahren nicht releviert werden. Maßgeblich ist der in Einreichplan und Baubeschreibung zum Ausdruck gebrachte Bauwille (VwGH 23.3.1999, 99/05/0049).
Ein allenfalls von jenem des der Baubewilligung zu Grunde liegenden Verwendungszweck abweichender Verwendungszweck führt zu einem gesonderten Verfahren nach der K-BO 1996, um zu prüfen, ob das Bauvorhaben von der erteilten der Baubewilligung abweicht.
2.5.3. Zum Vorbringen unter Punkt 4.4. „Unzureichende Zahl an Parkplätzen“:
Die BF xxx gab in der Verhandlung zu Protokoll, dass es Beschwerden ihrer Mieter gäbe, weil Kunden der mitbeteiligten Partei die den Mietern der BF zugeordneten Parkplätze verwenden würden, ohne bei den Mietern der BF einzukaufen (VP S. 7).
Hiezu ist mit dem Hinweis auf die höchstgerichtliche Judikatur (VwGH 21.2.2014, 2012/06/0193) auszuführen, dass aus den Vorschriften über die Verpflichtung zur Schaffung von Stellplätzen kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht erwächst und durch die Nichteinhaltung der Bestimmungen betreffend die Anzahl der Stellplätze subjektiv-öffentliche Nachbarrechte nicht verletzt werden (VwGH 17.2.1969, Slg. 7510 A; VwGH 22.9.1998, 98/05/0046; VwGH 20.11.1984, 84/05/0131, u.a.).
Einer künftig allfälligen Besitzstörung durch Falschparker auf Grundstücken der Mieter der BF wäre auf dem Zivilrechtswege zu begegnen.
2.5.4. Zum Vorbringen unter Punkt 4.5. „Schutz des Ortsbildes und des Erscheinungsbildes der Umgebung“ im Beschwerdeschriftsatz:
Wie sich der Verwaltungsgerichtshof in einer Vielzahl von Entscheidungen bereits geäußert hat, erwächst dem Nachbarn aus den Vorschriften über die Beachtung des Ortsbildes nicht ein subjektiv-öffentliches Recht, da es sich dabei nicht um ein im Katalog des § 23 Abs 3 K-BO 1996 genanntes subjektiv-öffentliches Recht des Nachbarn handelt (statt vieler siehe VwGH 14.4.2016, 2013/06/0008). Die belangte Behörde hat sich im Vorprüfungsverfahren (23.7.2021) mit dem Schutz des Ortsbildes auseinandergesetzt und ist eine Auflage der Stadtplanung hiezu eingeflossen (Auflage 12).
Die Frage, ob eine ausreichende Anzahl von Abstellplätzen geschaffen werden, stellt nicht ein subjektiv-öffentliches Recht dar.
2.5.5. Zum Vorbringen unter Punkt 4.5. „Privatrechtliche Zufahrt“ im Beschwerdeschriftsatz:
Gemäß § 17 Abs 2 lit a) K-BO 1996 hat die Behörde zu prüfen, ob das Bauvorhaben über eine Verbindung zu einer öffentlichen Fahrstraße verfügt. In der Urkundensammlung des offenen Grundbuchs ist der Kaufvertrag – geschlossen zwischen xxx und xxx reg. Gen. mbH (xxx) einliegend, mit welchem sich der Verkäufer xxx verpflichtete, der Käuferin die Zufahrt über den Weg xxx nach Süden zum öffentlichen Gut xxx zu ermöglichen.
Diese Kaufvertragspassus wurde als Dienstbarkeit „Gehen und Fahren mit Fahrzeugen aller Art“ im C-Blatt des zunächst im Eigentum des xxx und nunmehr seiner Rechtsnachfolgerinnen (BF1 bis BF5) stehenden Grundstücks Nr. xxx verbüchert. Es handelt sich dabei um eine Grunddienstbarkeit und steht bei solchen dem jeweiligen Eigentümer des herrschenden Grundstücks das verbücherte Recht zu.
Art und Umfang des Servitutsrechts ist ausreichend dadurch bestimmt, dass das „Gehen und Fahren mit Fahrzeugen aller Art“, also ohne Einschränkung auf Fahrzeuge bestimmter Größe und Spurbreite, auf der dienenden Liegenschaft zu dulden ist und haben die Servitut in C-Laufnummer xxx des in EZ xxx inneliegenden Grundstücks xxx in der KG xxx auch die Rechtsnachfolger des Verkäufers xxx – somit die BF1 bis BF5 – gegen sich gelten zu lassen.
Im Übrigen ist festzuhalten, dass die Frage, ob eine Verbindung zu einer öffentlichen Fahrstraße gemäß § 17 Abs 2 K-BO 1996 sichergestellt ist, nicht ein subjektiv-öffentliches Recht darstellt.
3. Rechtliche Grundlagen der Entscheidung:
3.1. Gemäß § 11 Kärntner Landesverwaltungsgerichtsgesetz (K-LVwGG) entscheidet das Landesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, soweit gesetzlich nicht eine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. In Ermangelung dessen, dass die K-BO 1996 eine Senatszuständigkeit nicht vorsieht, liegt gegenständlich somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gegenständlich sind das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz und gemäß § 17 VwGVG die Verfahrensbestimmungen des AVG sowie die materiellen Bestimmungen der Kärntner Bauordnung 1996 (K-BO 1996), der Kärntner Bauvorschriften (K-BV) und des Kärntner Gemeindeplanungsgesetzes (K-GPlG) anzuwenden.
Für den Inhalt der Beschwerde normiert § 9 VwGVG wie folgt:
§ 9. (1) Die Beschwerde hat zu enthalten:
(2) Belangte Behörde ist
(3) Soweit bei Beschwerden gegen Bescheide gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG eine Verletzung des Beschwerdeführers in Rechten nicht in Betracht kommt, tritt an die Stelle der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, die Erklärung über den Umfang der Anfechtung.
(4) Bei Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG tritt an die Stelle der Bezeichnung der belangten Behörde, soweit dies zumutbar ist, eine Angabe darüber, welches Organ die Maßnahme gesetzt hat.
(5) Bei Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG entfallen die Angaben nach Abs. 1 Z 1 bis 3 und 5. Als belangte Behörde ist die Behörde zu bezeichnen, deren Entscheidung in der Rechtssache begehrt wurde. Ferner ist glaubhaft zu machen, dass die Frist zur Erhebung der Säumnisbeschwerde gemäß § 8 Abs. 1 abgelaufen ist.
§ 17 VwGVG normiert wie folgt: „Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“
Gemäß § 18 VwGVG ist Partei auch die belangte Behörde.
§ 24 Abs 1 VwGVG normiert wie folgt: „Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.“
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
3.2. Die für das gegenständliche Verfahren maßgeblichen materiellen Bestimmungen sind a) jene der Kärntner Bauordnung 1996 (K-BO 1996) und b) derKärntner Bauvorschriften (K-BV) und lauten diese auszugsweise wie folgt:
a)K-BO 1996 idF LGBl.Nr. 62/1996 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 73/2021
Sofern es sich nicht um ein mitteilungspflichtiges Vorhaben nach § 7 handelt, bedarf einer Baubewilligung:
(1) Bei Vorhaben nach § 6 lit. a bis c hat eine Vorprüfung stattzufinden.
(2) Bei der Vorprüfung hat die Behörde festzustellen, ob dem Vorhaben
(3) Bei Vorhaben nach § 6 lit. a bis c, die wegen ihrer außergewöhnlichen Architektur oder Größe (Höhe) von der örtlichen Bautradition wesentlich abweichen, hat die Behörde im Rahmen der Vorprüfung ein Gutachten der Ortsbildpflegekommission (§ 11 Kärntner Ortsbildpflegegesetzes 1990) einzuholen. § 8 Abs. 2 und 3 gelten sinngemäß.
(4) (entfällt)
(4a) (entfällt)
(5) Die Landesregierung hat durch Verordnung zu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen Vorhaben den Regelungen des Abs. 3 unterliegen.
(1) Die Behörde hat die Baubewilligung zu erteilen, wenn dem Vorhaben nach Art, Lage, Umfang, Form und Verwendung öffentliche Interessen, insbesondere solche der Sicherheit, der Gesundheit, der Energieersparnis, des Verkehrs, des Fremdenverkehrs sowie der Erhaltung des Landschaftsbildes oder des Schutzes des Ortsbildes nicht entgegenstehen. Die Baubewilligung darf durch die Behörden des § 3 nur mit schriftlichem Bescheid erteilt werden.
(1a) Die Baubewilligung darf im Hinblick auf Seveso-Betriebe im Sinne des § 2 Z 1 K-SBG nur erteilt werden, wenn dem Vorhaben das Interesse, schwere Unfälle im Sinne des § 2 Z 12 K-SBG zu verhüten und ihre Folgen für die menschliche Gesundheit und die Umwelt zu begrenzen, nicht entgegensteht. Zwischen Seveso-Betrieben einerseits und Wohngebieten, öffentlich genutzten Gebäuden und Gebieten, Erholungsgebieten sowie, soweit möglich, Hauptverkehrswegen andererseits muss ein angemessener Sicherheitsabstand gewahrt bleiben. Die Baubewilligung darf im Hinblick auf errichtete Seveso-Betriebe nur erteilt werden, wenn das Vorhaben nicht Ursache von schweren Unfällen sein oder das Risiko im Sinne des § 2 Z 15 K-SBG eines schweren Unfalls vergrößern oder die Folgen eines solchen Unfalls verschlimmern kann.
(2) Bei Vorhaben nach § 6 lit. a bis c darf die Baubewilligung darüber hinaus nur erteilt werden, wenn kein Grund nach § 13 Abs. 2 entgegensteht und eine der Art, Lage und Verwendung des Vorhabens entsprechende
(3) Die Baubewilligung hat das Vorhaben nach Art und Lage - bei Vorhaben nach § 6 lit. a bis c auch nach der Verwendung - unter Anführung jener Pläne, Berechnungen und Beschreibungen, die ihr zugrundeliegen, zu bezeichnen.
(4) Bei Vorhaben nach § 6 lit. a bis c im Rahmen der Land- und Forstwirtschaft, die nach ihrer Art regelmäßig verschoben werden, ist in der Baubewilligung die Fläche, innerhalb der das Vorhaben verschoben werden darf, festzulegen.
(5) Bis zur Erteilung der Baubewilligung hat derjenige, der den Nachweis der privatrechtlichen Berechtigung zur Durchführung des Vorhabens erbringt, das Recht, in das Verfahren als Partei einzutreten.
(1) Parteien des Baubewilligungsverfahrens sind:
(2) Anrainer sind, wenn subjektiv-öffentliche Rechte verletzt werden könnten,
(3) Anrainer gemäß Abs. 2 lit. a und b sind berechtigt, gegen die Erteilung der Baubewilligung nur begründete Einwendungen dahingehend zu erheben, dass sie durch das Vorhaben in subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt werden, die ihnen durch die Bestimmungen dieses Gesetzes, der Kärntner Bauvorschriften, des Flächenwidmungsplanes oder des Bebauungsplanes eingeräumt werden, welche nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Schutz der Anrainer dienen. Einwendungen der Anrainer im Sinn des ersten Satzes können – vorbehaltlich des Abs. 3a – insbesondere gestützt werden auf Bestimmungen über
(3a) Zu den unzumutbaren oder das ortsübliche Ausmaß übersteigenden Belästigungen oder Gesundheitsgefährdungen zählen insbesondere nicht Geräuscheinwirkungen von Kinderspielplätzen, Kinderbetreuungseinrichtungen und Schulen für Schulpflichtige.
(4) Anrainer gemäß Abs. 2 lit. a und b sind bei einem Vorhaben nach § 6 lit. a, b, d und e, das sich auf ein Gebäude bezieht, welches ausschließlich Wohn-, Büro- oder Ordinationszwecken dient, einschließlich der zu seiner Nutzung erforderlichen baulichen Anlagen, nur berechtigt, Einwendungen gemäß Abs. 3 lit. b bis g zu erheben.
(5) Bei einem Vorhaben, das auch einer gewerbebehördlichen Genehmigung bedarf, sind Einwendungen der Anrainer gemäß Abs. 2 lit. a und b, mit denen der Schutz der Gesundheit gemäß Abs. 3 lit. h oder der Immissionsschutz gemäß Abs. 3 lit. i geltend gemacht wird, nur soweit berechtigt, als diese Einwendungen die Frage der Zulässigkeit der Betriebstype in der gegebenen Flächenwidmungskategorie betreffen.
(6) Anrainer gemäß Abs. 2 lit. c und d sind nur bei einem Vorhaben nach § 6 lit. a und c zu Wohnzwecken auf bisher unbebauten Grundstücken berechtigt, begründete Einwendungen über die widmungsgemäße Verwendung des Baugrundstückes zu erheben. Die Rechte als Anrainer gemäß Abs. 2 lit. a bleiben unberührt.
(7) Anrainer, denen ein Baubewilligungsbescheid nicht zugestellt wurde, verlieren ihre Stellung als Partei, wenn die Ausführung des Vorhabens begonnen wurde und seit Meldung des Beginns der Ausführung des Vorhabens mehr als ein Jahr vergangen ist.
(8) Einwendungen der Parteien, deren Austragung dem ordentlichen Rechtsweg vorbehalten ist, hat die Behörde niederschriftlich festzuhalten. Auf die Entscheidung über den Antrag haben solche Einwendungen keinen Einfluss.
(1) Wird der Antrag auf Erteilung einer Baubewilligung nach § 6 lit. a oder b weder zurückgewiesen noch gemäß § 15 Abs. 1 abgewiesen, hat die Behörde – ausgenommen in den Fällen des § 24 – eine mit einem Augenschein verbundene mündliche Verhandlung vorzunehmen.
(2) Zur mündlichen Verhandlung sind persönlich zu laden:
(3) Wenn es zur leichteren Beurteilung des Vorhabens erforderlich ist, hat die Behörde die Auspflockung des Standortes des Vorhabens anzuordnen. Bei Vorliegen dieser Voraussetzungen und wenn es zur Beurteilung des Abstandes des Vorhabens von der Grundstücksgrenze oder zu anderen baulichen Anlagen erforderlich ist, darf die Behörde anordnen, daß die Höhe des Vorhabens in geeigneter Weise ersichtlich gemacht wird.
b)K-Bauansuchenverordnung (K-BAV 2022) idF LGBl 65/2022
Im Zeitpunkt dieser Entscheidung ist die Verordnung der Landesregierung vom 12. Juli 2022, mit der die Kärntner Bauansuchenverordnung 2022 – K-BAV 2022 erlassen und die Verordnung über die Ausführungsplakette aufgehoben wirdStF: LGBl. Nr. 65/2022, in Kraft.
Dessen § 8 normiert als Schlussbestimmungen wie folgt:
§ 8Schlussbestimmungen
(1) Diese Verordnung tritt an dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Kärntner Bauansuchenverordung LGBl. Nr. 98/2012, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 102/2012, außer Kraft.
(3) Für im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits anhängige Verfahren gelten die bisherigen Bestimmungen.
c) Das Verfahren wurde am 10.2.2022 durch Einlangen am Landesverwaltungsgericht Kärnten gerichtsanhängig. Die Kundmachung der K-BAV 2022 erfolgte am 13.07.2022, sodass die K-BAV 2022 am 14.7.2022 in Geltung trat.
Für das gegenständliche Verfahren ist die Kärntner Bauansuchenverordung (KBAV), LGBl. 98/2012, idF LGBl. Nr. 102/2012, weiterhin anzuwenden (es folgt ein Auszug):
(1) Dem Antrag auf Errichtung von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen sind der Lageplan (Abs. 2), der Bauplan (Abs. 3) und die Beschreibung (Abs. 4) anzuschließen.
(2) Der Lageplan ist im Maßstab 1:500 – lässt dieser Maßstab eine Beurteilung auf Grund zu vieler Eintragungen nicht oder nur schwer zu, im Maßstab 1:200 – auszuführen und hat folgende Angaben – diejenigen nach lit. g bis j nur, wenn dies Art und Verwendungszweck des Vorhabens erfordern, und diejenigen nach lit. k nur bei Gebäuden und gebäudeähnlichen baulichen Anlagen – zu enthalten:
§ 7
Verbindung zu einer öffentlichen Fahrstraße
Führt die im Lageplan gemäß § 6 Abs. 2 lit. i darzustellende, der Art, Lage und Verwendung des Vorhabens entsprechende Verbindung zu einer öffentlichen Fahrstraße über nicht im Eigentum des Bewilligungswerbers stehende Grundstücke, so ist ein Nachweis über die Sicherstellung der Zufahrt durch ein im Grundbuch einverleibtes dingliches Recht beizubringen, wobei § 2 Abs. 2 lit. b sinngemäß gilt.
d)Kärntner Bauvorschriften (K-BV), LGBl 56/1985 idF LGBl. 56/1985 zuletzt geändert durch LGBl. 73/2021
(1) Bauliche Anlagen sind so zu planen und auszuführen, dass sie unter Berücksichtigung ihres Verwendungszweckes mit Anlagen für das Sammeln und Beseitigen der Abwässer und Niederschlagswässer ausgestattet sind.
(2) Die Anlagen zur Sammlung und Beseitigung von Abwässern und Niederschlagswässern sind so auszuführen, dass Abwässer und Niederschlagswässer auf hygienisch einwandfreie, gesundheitlich unbedenkliche und belästigungsfreie Art gesammelt und beseitigt werden.
(3) Die Tragfähigkeit des Untergrundes und die Trockenheit von baulichen Anlagen darf durch Anlagen zum Sammeln und Beseitigen der Abwässer und Niederschlagswässer nicht beeinträchtigt werden.
(4) Die Anlagen zur Sammlung und Beseitigung von Abwässern und Niederschlagswässern müssen ohne großen Aufwand überprüft und gereinigt werden können.
e)Verordnung des Gemeinderates der Stadt xxx vom 30. April 2014, Zahl: xxx, mit der ein textlicher Bebauungsplan für das Gebiet der Stadt xxx erlassen wird (Textlicher Bebauungsplan)
§ 2 Mindestgröße von Baugrundstücken
(1) Als Baugrundstücke gelten Grundstücke, das sind jene Teile einer Katastralgemeinde, die im Grenzkataster oder im Grundsteuerkataster als solche mit einer eigenen Nummer bezeichnet (i.S. des § 7a Abs. 1 VermG) und die im Flächenwidmungsplan gänzlich oder teilweise als „Bauland“ festgelegt sind. (2) Die Mindestgröße eines Baugrundstückes beträgt im
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(3) Die im Abs. (2) festgelegten Mindestgrundstücksgrößen können, insbesondere auch im Falle der Schaffung neuer Baugrundstücke durch Teilung unterschritten werden, wenn im Hinblick auf die Grundstücksbreite und -tiefe eine Bebauung unter Einhaltung der Bestimmungen der §§ 4 bis 10 K-BV über die Abstandsflächen möglich ist und Interessen des Ortsbildschutzes nicht beeinträchtigt werden. (4) a) Bei der Berechnung der Größe von Baugrundstücken sind nur jene Grundstücksteile zu berücksichtigen, die als „Bauland“ gewidmet sind. Die als „Grünland“ (§ 5 K-GplG 1995) festgelegten Grundstücksteile können in Rechnung gestellt werden, wenn die Flächen in einem unmittelbaren räumlichen und sachlichen Zusammenhang stehen und wenn dadurch das durchschnittliche Ausmaß der anschließenden Baugrundstücke nicht überschritten wird. b) Mehrere Grundstücke gelten als ein Baugrundstück (unabhängig von der Mindestgröße eines Baugrundstückes gemäß Abs. 2), wenn diese einem einheitlichen Bauvorhaben zugrundeliegen, bei welchem die Grundstücksgrenzen überbaut werden. c) Grundstücke und Grundstücksteile, welche durch eine Verkehrsfläche (§ 6 K-GplG 1995) getrennt sind, gelten nicht als zusammenhängend. Das jeweilige Ausmaß von Verkehrsflächen in der erforderlichen Breite ist auf die Größe von Baugrundstücken nicht anzurechnen.
§ 3 Bauliche Ausnutzung von Baugrundstücken
(1) Die bauliche Ausnutzung eines Baugrundstückes (gemäß § 2 Abs. 4) wird durch die Geschoßflächenzahl festgelegt. Die Geschoßflächenzahl (GFZ) ist das Verhältnis der Summen der Bruttogesamtgeschoßflächen zur Fläche des Baugrundstückes.
(2) Als Geschoßfläche gilt die Bruttofläche des jeweiligen Geschoßes, gemessen von Außenwand zu Außenwand. Die Berechnung der Bruttogesamtgeschoßfläche hat entsprechend der ÖNORM B 1800, Ausgabe: 2013/08/01, zu erfolgen. Beispielsweise sind die innerhalb der äußeren Umfassungswände liegenden Loggien, Terrassen, Stellplatzflächen oder Flächen die von mind. 4 Umfassungsflächen umschlossen sind, in die Geschoßfläche einzurechnen. Der Flächenanteil außerhalb der Außenwände ist nicht zu berücksichtigen. Lichthöfe sind mit einzurechnen.
a) Keller-, Unter- und Tiefgeschoße sind zu jenem Teil in die GFZ einzurechnen, dessen Deckenoberkante mehr als 1,0 m über dem angrenzenden projektierten Gelände liegt. Diese Berechnung gilt bei Gebäuden in Hanglage sinngemäß.
b) Bei Dachgeschoßen, unabhängig ob ausgebaut oder nicht, ist jener Teil der GFZ zuzurechnen, bei dem die lichte Raumhöhe mehr als 2,0 m beträgt. Bei Wohn- und Geschäftshäusern, die vor dem 1. Juni 2014 (8. Fassung des textlichen Bebauungsplanes) baubewilligt wurden, kann das Dachgeschoß ohne GFZAnrechnung ausgebaut werden, sofern die umhüllende Dachhaut nicht wesentlich verändert wird und Interessen des Schutzes des Ortsbildes nicht beeinträchtigt werden.
c) Wird an im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung (1. Juni 2014) bereits bestehende, genehmigte Objekte ein Vollwärmeschutz angebracht, so ist dieser nicht in die GFZ einzurechnen.
d) Garagen, Nebengebäude, Wintergärten, Laubengänge, Flugdächer, überdachte Hauszugänge (überdachte Flächen, gemessen in Horizontalprojektion) u. ä. sowie Flächen unter auskragenden Bauteilen, welche als KFZ-Abstellflächen genutzt werden, sind in die Berechnung der GFZ einzubeziehen. Ausgenommen davon sind Überdachungen bzw. Einhausungen von Tiefgaragenzuund -abfahrten sowie für Müllsammel- und Fahrradabstellplätze, u. ä.
(3) Auf Baugrundstücken dürfen nachstehende Werte nicht überschritten werden: - Geschoßflächenzahl –
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(4) Bei Bauvorhaben mit einer Bruttogesamtgeschoßfläche mit mehr als 1.000 m², die als planerische oder organisatorische oder Bebauungseinheit gelten inklusive allfälliger Bestandbauten oder insgesamt mehr als 12 Wohn- und/oder Büro- und/oder Geschäftseinheiten ist die Anhebung der im Absatz (3) festgelegten GFZ-Werte für Bauland- Wohngebiet und Bauland-Kurgebiet bei offener oder halboffener Bauweise auf max. 0,8 GFZ möglich. Für die im Zonenplan (Anhang 1) angeführten Bereiche ist eine Anhebung überdies nur dann zulässig, wenn die Ortsbildpflegekommission diese Anhebung aus öffentlichen Interessen, insbesondere aus städtebaulicher Sicht, positiv beurteilt.
(5) Werden auf einem Baugrundstück durch die bereits vorhandene Bebauung die im Absatz (3) festgelegten Werte überschritten, sind Vorhaben im Ausmaß der vorhandenen Werte zulässig.
(6) Weisen die Bebauungen der an das Baugrundstück anrainenden bebauten Baugrundstücke bereits höhere als im Absatz (3) festgelegten Werte auf, so ist die Anhebung der zulässigen Werte bis auf den Mittelwert der anrainenden bebauten Baugrundstücke zulässig. Für die im Zonenplan (Anhang 1) angeführten Bereiche ist eine Anhebung überdies nur dann zulässig, wenn die Ortsbildpflegekommission diese Anhebung aus öffentlichen Interessen, insbesondere aus städtebaulicher Sicht, positiv beurteilt.
(7) Werden Wintergärten und Terrassenüberdachungen bis 25 m² Grundfläche und 3,50 m Höhe je Wohneinheit bei Mehrfamilienwohnhäusern nach Fertigstellung des Bauvorhabens errichtet, können die in Abs. 3 festgelegten Werte überschritten werden.
(8) Für die im rechtswirksamen Flächenwidmungsplan ausgewiesenen Einkaufszentren der Kategorien I und II werden die Verkaufsflächen im Anhang 2 bzw. in den jeweiligen Teilbebauungsplänen festgelegt.
3.3. Ad Spruchpunkt I – Entscheidung in der Sache:
Das Bauverfahren ist ein Projektgenehmigungsverfahren. Das Mitspracherecht besteht einerseits, wie schon eingangs beschrieben, nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend macht. Zu diesen subjektiv-öffentlichen Rechten zählen daher nicht Eingaben hinsichtlich (vermeintlicher) Servitutsrechte und Nutzung fremder Grundstücksflächen.
Die Parteistellung des Nachbarn im baubehördlichen Bewilligungsverfahren ist nach allen österreichischen Bauordnungen, so auch nach der Kärntner Bauordnung 1996 (K-BO 1996), beschränkt.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Mitspracherecht des Nachbarn in zweifacher Hinsicht beschränkt: Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend macht.
1.4. Im Übrigen wird auf die bei den Ausführungen unter II.2. vorgenommene Beweiswürdigung und rechtliche Würdigung zu den unter II.1. getroffenen Feststellungen hingewiesen. Auf Grundlage der unter II.2. dargelegten Erwägungen erweist sich die Beschwerde als unbegründet und war daher spruchgemäß zu entscheiden.
4. Ad Spruchpunkt II – Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (vgl. § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG, BGBl 10/1985 idF BGBl I 24/2017).
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