LVwG K KLVwG-2057-2058/9/2021

KLVwG-2057-2058/9/2021Landesverwaltungsgericht30.09.2022

Regest

Naturschutzrecht, Wiederherstellungsauftrag, Siloballen, Heuballen, Materiallagerplatz, Landwirtschaftliche Praxis

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Kärnten KLVwG-2057-2058/9/2021

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.09.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGKA:2022:KLVwG.2057.2058.9.2021

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seine Richterin xxx über die Beschwerde 1.) der xxx und 2.) des xxx, beide xxx, xxx, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 23.09.2021, Zahl: xxx, betreffend Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes gemäß § 57 iVm §§ 5 Abs. 1 lit. a sowie 9 Kärntner Naturschutzgesetz – KNSG 2002, LGBl. Nr. 79/2002, zu Recht:

I.Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet

a b g e w i e s e n ,

dass das Wort „Heuballen“ mit dem Wort „Siloballen“ ersetzt wird.

II.Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist

u n z u l ä s s i g .

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Bisheriger Verfahrensgang:

Am 07.07.2021 stellte ein Sachverständiger der Bezirkshauptmannschaft xxx anlässlich einer vor Ort durchgeführten Überprüfung fest, dass zum Zeitpunkt seiner Besichtigung im nordwestlichen Bereich des Grundstückes Nr. xxx, KG xxx, drei Heu- bzw. Siloballen lagerten.

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 23.09.2021, Zahl: xxx, wurde xxx und xxx, xxx, xxx, aufgetragen, die auf dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx, gelagerten Heuballen umgehend, längstens jedoch bis zum 31. Oktober 2021 zu entfernen, den Lagerplatz aufzulassen und die Fläche ab sofort widmungsgemäß zu verwenden.

Dagegen wurde von xxx und xxx innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.

In dieser wird zunächst eingewendet, dass der Spruch nicht den maßgeblichen Tatbestand nenne. Der Leistungsauftrag „die gelagerten Heuballen zu entfernen, den Lagerplatz aufzulassen und die Fläche ab sofort widmungsgemäß zu verwenden“ sei unklar. Auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück würden keine Heuballen, sondern Siloballen aufbewahrt werden.

Die Beschwerdeführer hätten keinen Lagerplatz angelegt und könnten ihn insofern auch nicht auflassen. Schließlich sei die Fläche auch widmungsgemäß, nämlich zur landwirtschaftlichen Nutzung, verwendet worden.

Gemäß § 57 K-NSG sei die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes nur aufzutragen, wenn nach dem Gesetz verbotene oder bewilligungspflichtige Maßnahmen entgegen dem Verbot, ohne Bewilligung oder abweichend von der Bewilligung ausgeführt worden seien.

Die Aufbewahrung von landwirtschaftlichem Erntegut in Siloballen auf Grünlandflächen entspreche der guten landwirtschaftlichen Praxis und bedürfe keiner Bewilligung nach § 5 Abs. 1 lit. a K-NSG. Bei Siloballen handle es sich nicht um Material im Sinne des angewendeten Gesetzes.

Außerdem befinde sich der Ort der Aufbewahrung der Siloballen im Siedlungsbereich oder zumindest am Rande des Siedlungsbereiches. Es sei daher durchaus möglich, dass die Maßnahme nicht in der freien Landschaft ausgeführt worden sei.

Des Weiteren werde für Anlagen, die nach dem K-NSG einer Bewilligung bedürften und seit mindestens 20 Jahren bestünden und für die eine Bewilligung auch im Zeitpunkt der Errichtung erforderlich gewesen sei, welche jedoch nicht mehr nachgewiesen werde könne, das Vorliegen einer Bewilligung vermutet. Dies, sofern ihr Fehlen innerhalb dieser Frist behördlich unbeanstandet geblieben sei. Die praktizierte Nutzung werde seit mehr als 20 Jahren ausgeübt. Selbst wenn man von einer Bewilligungspflicht ausgehe, läge jedenfalls ein rechtmäßiger Bestand nach der zitierten Gesetzesbestimmung vor.

Schließlich wurde noch der Rechtsansicht der belangten Behörde, dass eine „Zwischenlagerung“ von Ballen von der naturschutzrechtlichen Bewilligungspflicht nicht umfasst sei, umfassend entgegengetreten.

II. Feststellungen:

Am 7.7.2021 stellte der Bausachverständige der Bezirkshauptmannschaft xxx - nach einer anonymen Anzeige - vor Ort fest, dass im nordwestlichen Bereich des Grundstücks Nr. xxx, KG xxx, drei Heu- bzw. Siloballen lagerten.

Das Grundstück Nr. xxx, KG xxx, im nunmehrigen Eigentum von xxx und xxx, xxx, xxx, ist im Flächenwidmungsplan der Gemeinde xxx als „Grünland – für die Land- und Forstwirtschaft bestimmte Fläche, Ödland“ gewidmet. Es befindet sich in der freien Landschaft.

Das Lagern von Silo- oder Heuballen in der freien Landschaft stellt keine „übliche bzw. ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftlicher Nutzung“ dar.

Das Grundstück wird seit dem Jahr 2002 als Lagerplatz für Siloballen verwendet und wurde dies im Jahre 2021 von der Behörde beanstandet.

Eine Bewilligung nach § 5 Abs. 1 lit. a des Kärntner Naturschutzgesetzes liegt nicht vor.

III. Beweiswürdigung:

Die obigen Feststellungen konnten aufgrund des im Verfahren erstellten nachvollziehbaren Gutachtens des naturschutzfachlichen Amtssachverständigen vom 11.04.2022 als auch aufgrund der im Gegenstand vom Bausachverständigen der belangten Behörde vorgelegten Befliegungsbilder vom 14.09.2002, welche als plausibel anzusehen sind, getroffen werden.

Die Ausführungen der Beschwerdeführer waren nicht geeignet, das Verwaltungsgericht vom Gegenteil zu überzeugen.

IV.Rechtsgrundlagen:

Die maßgeblichen Bestimmungen des Kärntner Naturschutzgesetzes 2002 – KNSG 2002, LGBl. Nr. 79/2002, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 78/2021, lauten (auszugsweise):

§ 5

(1) In der freien Landschaft, das ist der Bereich außerhalb von geschlossenen Siedlungen, Gewerbeparks und den zu diesen Bereichen gehörigen besonders gestalteten Flächen, wie Vorgärten, Haus- und Obstgärten und Parkplätzen, bedürfen folgende Maßnahmen einer Bewilligung:

a) die Anlage von Ablagerungsplätzen, Materiallagerplätzen, Lagerplätzen für Autowracks und ähnliches;

[…]

§ 9

(1) Bewilligungen im Sinne der §§ 4, 5 Abs. 1 und 6 Abs. 1 dürfen nicht erteilt werden, wenn durch das Vorhaben oder die Maßnahme

a) das Landschaftsbild nachhaltig nachteilig beeinflusst würde,

b) das Gefüge des Haushaltes der Natur im betroffenen Lebensraum nachhaltig beeinträchtigt würde oder

c) der Charakter des betroffenen Landschaftsraumes nachhaltig beeinträchtigt würde.

(2) […]

§ 57

(1) Wurden Maßnahmen, die nach diesem Gesetz oder einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung verboten oder bewilligungspflichtig sind, entgegen dem Verbot, ohne Bewilligung oder abweichend von der Bewilligung ausgeführt, ist die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes binnen angemessen festzusetzender Frist aufzutragen. Ist die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes nicht möglich oder würde dies den Zielsetzungen dieses Gesetzes widersprechen, können entsprechende Maßnahmen zur Herbeiführung eines den Interessen des Schutzes und der Pflege der Natur möglichst weitgehend Rechnung tragenden Zustandes vorgeschrieben werden.

(2) Die Wiederherstellung oder sonstige nach Abs 1 zu setzende Maßnahmen obliegen in den Fällen, in denen Maßnahmen abweichend von einer Bewilligung ausgeführt werden, dem Antragsteller oder dessen Rechtsnachfolger, im übrigen primär demjenigen, der die Maßnahmen veranlasst oder gesetzt hat, kann dieser nicht herangezogen werden, dem Grundstückseigentümer oder dem sonst über ein Grundstück Verfügungsberechtigten.

(3) […]

V.Rechtliche Beurteilung:

Nach § 5 Abs. 1 lit. a des K-NSG bedürfen in der freien Landschaft, das ist der Bereich außerhalb von geschlossenen Siedlungen, die Anlage von Ablagerungsplätzen, Materiallagerplätzen, Lagerplätzen für Autowracks und ähnliches einer Bewilligung.

Das verfahrensgegenständliche Grundstück Nr. xxx, KG xxx, befindet sich in der freien Landschaft. Eine Ausnahme von der Bewilligungspflicht, etwa für Landwirte zur Lagerung landwirtschaftlicher Produkte, sieht das Kärntner Naturschutzgesetz nicht vor.

Für das in Rede stehende Grundstück wurde keine naturschutzrechtliche Bewilligung zur Anlage eines Lagerplatzes erteilt bzw. wurde um eine solche auch gar nicht angesucht. Es ist auch nicht hervorgekommen, dass es sich um einen Lagerplatz handelt, der länger als 20 Jahre vor dem Ortsaugenschein des Amtssachverständigen am 7.7.2021 angelegt wurde, zumal es diesbezüglich keine älteren Beweise als die Befliegungsbilder vom 14.09.2002 gibt.

Die Rechtsansicht der Beschwerdeführer, dass die „Aufbewahrung“ von landwirtschaftlichem Erntegut – in fallbezogen foliierten Siloballen - auf Grünlandflächen der guten landwirtschaftlichen Praxis entspreche und keiner Bewilligung nach § 5 Abs. 1 lit. a K-NSG bedürfe, wird deshalb nicht geteilt, als unter „Lagern“ das Abstellen oder Stapeln von Gütern zum Zwecke einer geordneten oder gesicherten Aufbewahrung zu verstehen ist (siehe: Naturschutz in Kärnten, Band 8, 1986) und § 5 Abs. 1 lit. a K-NSG diesbezüglich hinsichtlich der Landwirtschaft keine Ausnahme vorsieht.

Auch die in der Stellungnahme des xxx der Landwirtschaftskammer für Kärnten vom 20. Oktober 2021 vertretene Ansicht, dass die Aufbewahrung von Siloballen auf der bezeichneten Grundfläche eindeutig als zeitgemäße, auf die naturräumlichen Verhältnisse abgestimmte landwirtschaftliche Nutzung einzuordnen sei und der guten landwirtschaftlichen Praxis entspreche, ist rechtlich verfehlt.

Nach der ständigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung sind unter „üblicher bzw. ordnungsgemäßer land- und forstwirtschaftlicher Nutzung“ nicht Maßnahmen anzusehen, die der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung von Grundstücken dienen, sondern solche, die für sich gesehen eine land- und forstwirtschaftliche Nutzung darstellen. Das ist jedoch bei der Lagerung von Silo- oder Heuballen, aber auch anderen land- oder forstwirtschaftlichen Produkten, in der freien Landschaft nicht der Fall (vgl. VwGH vom 03.09.2001, 99/10/0011 u.a.).

Das Lagern von Ballen, welcher Art auch immer, stellt jedenfalls keine landwirtschaftliche Nutzung von Grundstücken in der Art der in einem Betrieb organisierten Tätigkeit dar, die dazu dient, tierische und pflanzliche Produkte nach Methoden und Verfahren hervorzubringen und zu gewinnen, wie sie in einer bestimmten Gegend zu einer bestimmten Zeit aufgrund wissenschaftlicher Erkenntnisse und überlieferter Erfahrung üblich ist.

Des Weiteren wird auch die Rechtsansicht der Beschwerdeführer, dass es sich im Gegenstand um keine Materiallagerung im Sinne des K-NSG handle, nicht geteilt. Dies deshalb, als unter den Oberbegriff „Material“ zweifelsfrei auch Silage bzw. Heu fällt und handelt es sich daher bei den in Rede stehenden Siloballen jedenfalls um „Material“ im Sinne des K-NSG. Daher ging die belangte Behörde zutreffender Weise von der Anlage eines (Material)Lagerplatzes aus.

Soweit die Beschwerdeführer gegen die Bewilligungspflicht der Lagerung von Siloballen nach § 5 Abs. 1 K-NSG ins Treffen führen, sie hätten keinen Materiallagerplatz bzw. Lagerplatz angelegt, d.h. „errichtet“, sind sie auf die umfassende Bedeutung des Begriffes „anlegen“ hinzuweisen. Das „Anlegen“ ist nämlich alles, was durch die Hand eines Menschen zweckbestimmt erstellt bzw. angelegt wird (VwGH v. 4.11.2002, 2001/10/0026). Es bedarf nicht zwingend einer festen Verbindung mit dem Boden (vgl. VfGH v. 10.09.1964, Zl. 847/1963).

Im Ergebnis ist somit festzuhalten, dass für die Anlage des gegenständlichen Lagerplatzes für Siloballen eine Bewilligungspflicht nach dem K-NSG besteht. Da eine solche weder beantragt noch erteilt wurde, und auch kein längerer als 20-jähriger unbeanstandeter Bestand nachgewiesen wurde, war der den Beschwerdeführern erteilte behördliche Wiederherstellungsauftrag gerechtfertigt und dem Gesetz entsprechend.

Weil im Gegenstand sowohl die Beschwerdeführer als auch der dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren beigezogene Amtssachverständige von Siloballen ausgingen, wurde der Spruch dahingehend korrigiert. Den Beschwerdeführern wurde von der Behörde mit Schreiben vom 11.08.2021 jedenfalls das (konsenslose) Lagern von 3 Heu- bzw. Siloballen im nordwestlichen Bereich des sich in der freien Landschaft befindlichen Grundstücks Nr. xxx, KG xxx, vorgehalten und ist der in Beschwerde gezogene Beseitigungsauftrag auch aus diesem Grunde nicht als unklar oder missverständlich anzusehen.

Im Übrigen war auf das von der belangten Behörde zitierte Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes und auf den zitierten Erlass der Naturschutzabteilung des Landes Kärnten betreffend „Zwischenlagerung von Siloballen oder Rundholz“ als Ausnahme von der Bewilligungspflicht des § 5 Abs. 1 lit. a K-NSG deshalb nicht einzugehen, da zum einen das erwähnte Erkenntnis nicht als präjudiziell angesehen wird und zum anderen das Gesetz eine Ausnahme für einen „Zwischenlagerplatz“ eben nicht vorsieht. Daher war auch ein Eingehen auf die diesbezüglichen Ausführungen der Beschwerdeführer entbehrlich.

Aufgrund der obigen Ausführungen war daher der Beschwerde kein Erfolg beschieden und waren die von der belangten Behörde aufgetragenen Wiederherstellungsmaßnahmen spruchgemäß zu bestätigen.

Das Vorbringen der Beschwerdeführer war jedenfalls nicht geeignet, die Erfüllung des Tatbestandes nach § 5 Abs. 1 lit. a K-NSG durch die vorgenommene Lagerung in Zweifel zu ziehen.

VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

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