LVwG K KLVwG-1505/7/2022

KLVwG-1505/7/2022Landesverwaltungsgericht30.09.2022

Regest

Tierschutzrecht, Tierhalteverbot, Unzuverlässigkeit, Tierquälerei, Pferde, Equiden

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Kärnten KLVwG-1505/7/2022

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.09.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGKA:2022:KLVwG.1505.7.2022

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seinen Richter xxx über die Beschwerde der xxx, geb. xxx, xxx, xxx, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 07.07.2022, Zahl: xxx, mit dem gemäß § 39 Abs. 1 Tierschutzgesetz – TSchG der Beschwerdeführerin die Haltung, Betreuung und Verwahrung von Pferden und Pferdeartigen (Equiden) auf Dauer verboten wurde, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 21.09.2022, gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, zu Recht:

I.Die Beschwerde wird als unbegründet

a b g e w i e s e n .

II.Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG

u n z u l ä s s i g .

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Sachverhalt

a) Verfahrensgang

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx (belangte Behörde) vom 07.07.2022, Zahl: xxx, wurden xxx (Beschwerdeführerin) gemäß § 39 Abs. 1 TSchG die Haltung, Betreuung und Verwahrung von Pferden und Pferdeartigen (Equiden) auf Dauer verboten.

Begründet hat die belangte Behörde das verhängte Verbot mit der Anlasstat der Beschwerdeführerin, die zu einer diversionellen strafgerichtlichen Erledigung im Zusammenhang mit Tierquälerei führte und rechtskräftigen Verwaltungsstrafen wegen Verstößen in der Tierhaltung, weiters mit der erforderlich gewordenen Abnahme von Tieren durch unmittelbare verwaltungsbehördliche Befehls- und Zwangsgewalt, der folgenden Verfallserklärung, der zum Teil erforderlich gewordenen Euthanasierung von Tieren, dem verhängten Tierhaltungs- und Betreuungsverbot und der Anordnung der Bestandsauflösung in Bezug auf die Pferdehaltung vom Landratsamt xxx/Deutschland sowie der zu treffenden negativen Prognoseentscheidung betreffend die Beschwerdeführerin.

Die aufschiebende Wirkung einer gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid der belangten Behörde gerichteten Beschwerde wurde gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen.

Gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 07.07.2022 brachte die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 09.08.2022 rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde ein. In dieser führte die Beschwerdeführerin zusammengefasst aus, dass sie die Anschuldigungen zurückweise, weil die Staatsanwaltschaft aufgrund des Nichtvorliegens eines strafbaren Tatbestandes von der Strafverfolgung zurückgetreten sei. Weiters seien ein Pony und ein Esel nicht in ihrem Eigentum gestanden, sodass die zu Unrecht getätigten Anschuldigungen ins Leere gingen. Weiters habe sie das behördliche Schreiben zu Zahl: xxx nicht zugestellt bekommen und keine bezügliche Hinterlegungsanzeige erhalten, sodass Mängel gemäß dem Zustellgesetz vorlägen. Es werde beantragt das Verfahren einzustellen und aufzuheben, dies sei schon deshalb begründet, weil das Straferkenntnis mutwillig und anonym von dritten Personen herbeigeführt worden sei. Aufgrund der finanziellen Situation beantrage die Beschwerdeführerin die Beigebung eines Verfahrenshelfers sowie die Bekanntgabe des Anzeigers, um gegen diesen rechtliche Schritte einleiten zu können. Die Beschwerdeführerin beantragte eine mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Kärnten sowie die Beischaffung des Aktes der belangten Behörde zum Beweis dafür, dass die Tiere zu keinem Zeitpunkt in einem schlechten Zustand gewesen seien.

Die belangte Behörde hat mit Vorlageschreiben vom 25.08.2022 den bezughabenden Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Kärnten zur Entscheidung vorgelegt und beantragte die Beschwerde abzuweisen.

Mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 31.08.2022, KLVwG1504/2/2022, wurde die durch die Beschwerdeführerin beantragte Beigebung eines Verfahrenshelfers aufgrund der im Gegenstand nicht vorliegenden besonderen Schwierigkeit des zu beurteilenden Sachverhaltes als auch der Rechtsfrage abgewiesen.

Mit Ladungsbeschlüssen des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 01.09.2022 und 06.09.2022 wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung für 14.09.2021, in der Folge vertagt auf 20.09.2022, ausgeschrieben. Der Beschwerdeführerin wurden die Ladungsbeschlüsse an ihre im Zentralen Melderegister gemeldete Wohnadresse durch Hinterlegung zugestellt.

Am 20.09.2021 fand am Sitz des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten eine öffentliche mündliche Verhandlung statt. An der Verhandlung nahm ein Vertreter der belangten Behörde sowie die Tierschutzombudsfrau teil. Die Beschwerdeführerin ist zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen.

b) Feststellungen

Die deutsche Staatsangehörige xxx, geb. xxx, hat seit 21.07.2022 ihren Hauptwohnsitz an der Adresse in xxx, xxx, gemeldet.

Mit Entscheidung des Landratsamtes xxx vom 04.06.2014 wurde gegenüber dieser, wegen bei mehreren Kontrollen festgestellter Vernachlässigungen des Tierbestandes hinsichtlich Ernährungs-, Pflege- und Haltungsmängel, ein Tierhaltungsverbot ausgesprochen sowie die Auflösung des Tierbestandes aufgetragen.

Das Verwaltungsgericht xxx bestätigte diese Entscheidung und hielt begründend in der Entscheidung vom 28.07.2014 fest, dass die Vielzahl der Verstöße gegen tierschutzrechtliche Anordnungen sowie die Uneinsichtigkeit der Beschwerdeführerin die ergriffenen Maßnahmen rechtfertigen.

Die Beschwerdeführerin verlegte den Tierbestand in den Landkreis xxx. Mit Entscheidung des Landratsamtes xxx vom 09.03.2015 wurde ihr gegenüber die Anordnung der Bestandsauflösung in Bezug auf die Pferdehaltung aufgrund Unzuverlässigkeit als Tierhalterin (unzureichender Ernährungszustand, Vernachlässigung des Tierbestandes, fehlende Pflege sowie nicht verhaltensgerechte Unterbringung) ausgesprochen. Bei den Kontrollen der Veterinärbehörden ergaben sich erhebliche Verstöße gegen die einen Halter treffenden tierschutzrechtlichen Pflichten, geprägt durch wiederholtes und längerfristiges Abgleiten in gravierend tierschutzwidrige Zustände bei fehlender Einsichtsbereitschaft der Beschwerdeführerin.

Das xxx Verwaltungsgericht xxx bestätigte mit Urteil vom 22.07.2015 die gegenüber der Beschwerdeführerin verhängten Maßnahmen. Begründend hat das Gericht ausgeführt, dass Veterinäre aus verschiedenen örtlichen Zuständigkeitsbereichen über einen größeren Zeitraum hinweg immer wieder Verstöße und Verfehlungen gegen Tierschutzbestimmungen festgestellt haben. Die tierschutzrechtliche Unzuverlässigkeit der Beschwerdeführerin ergibt sich auch aus der Tatsache, dass sie die in Vergangenheit ausgesprochenen Anordnungen der Behörden missachtet und ignoriert hat. Der Prognose der Unzuverlässigkeit der Beschwerdeführerin aufgrund der festgestellten tierschutzwidrigen Zustände in der Tierhaltung wurde nicht entgegengetreten.

Die Beschwerdeführerin hat ihren Wohnort in der Folge nach Österreich verlegt, wo sie in den Jahren 2016 bis 2022 insgesamt an acht verschiedenen Adressen ihren Wohnsitz gemeldet hatte. Die Beschwerdeführerin verlagert auch öfters ihren Tierbestand. Die Ortswechsel gingen regelmäßig mit den Kontrollen der jeweils zuständigen Veterinärbehörden einher.

Am 19.05.2021 wurde eine unangekündigte Kontrolle durch die Amtstierärztin mit Unterstützung von Polizeiorganen am Standort der Tierhaltung in xxx durchgeführt. Aufgrund des zum Kontrollzeitpunkt vorgefundenen Gesundheitszustandes der Tiere wurden diese der Beschwerdeführerin abgenommen. Zwei bei der Kontrolle vorgefundenen Pferde mussten aufgrund ihres Zustandes aus Tierschutzgründen euthanisiert werden. Die verwaltungsbehördliche Maßnahme der Entziehung der Tiere und deren in der Folge ausgesprochene Verfallserklärung sind in Rechtskraft erwachsen (Erkenntnis LVwG Kärnten vom 11.10.2021, 1455/7/2021).

Der Beschwerdeführerin wurde das Vergehen der Tierquälerei gemäß § 222 Abs. 1 2. Fall Strafgesetzbuch – StGB angelastet und wurde das Verfahren einer diversionellen Erledigung gemäß § 201 Abs. 5 Strafprozessordnung 1975 – StPO zugeführt (Beschluss LG xxx vom 25.04.2022, xxx).

In der Verwaltungsstrafkartei weist die Beschwerdeführerin seit dem Jahr 2020 insgesamt 11 rechtskräftige Verwaltungsstrafen im Bundesland Kärnten auf. Zwei Verwaltungsstrafen betreffen Verstöße der Beschwerdeführerin gegen die 1. Tierhaltungsverordnung. Im Weiteren sind in der Verwaltungsstrafkartei der Beschwerdeführerin u.a. Verstöße gegen das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – NAG, das Meldegesetz 1991 – MeldeG, das Hundeabgabegesetz – K-HAG sowie diverse Vergehen im Zusammenhang mit verkehrsauffälligem Verhalten und Übertretungen des Kraftfahrgesetzes vermerkt.

Unter Berücksichtigung des bisherigen Verhaltens der Tierhalterin sowie der bei den Kontrollen festgestellten gravierenden Verstöße gegen die einen Halter treffenden tierschutzrechtlichen Verpflichtungen und der nicht vorhandenen Einsichtsbereitschaft der Beschwerdeführerin, ist zu erwarten, dass diese ihr Verhalten fortsetzten oder wiederholen wird. In Anbetracht dessen ist das verhängte dauerhafte Verbot der Haltung und Betreuung und Verwahrung von Pferden und Pferdeartigen (Equiden) erforderlich, damit eine Tierquälerei oder ein Verstoß gegen die §§ 5, 6, 7 oder 8 TSchG in Hinkunft voraussichtlich verhindert wird.

II. Beweiswürdigung

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich widerspruchsfrei aus dem Verwaltungsakt der belangten Behörde, aus dem Erkenntnis des LVwG Kärnten vom 11.10.2021, KLVwG1455/7/2021 und dessen zum Bestandteil des gegenständlichen Verfahrens erklärten zugrundliegenden Aktes zum Verfallsausspruch von Tieren der Beschwerdeführerin gemäß § 40 TSchG, dem beigeschafften Strafakt des Landesgerichtes xxx zu Zahl: xxx, der Verwaltungsstrafkartei, dem Zentralen Melderegister sowie dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Kärnten am 27.09.2021.

Das Vorliegen einer Anlasstat der Beschwerdeführerin im Sinne des § 39 Abs. 1 TSchG ergibt sich eindeutig aus dem Beschluss des LG xxx vom 25.04.2022 zur diversionellen Erledigung gemäß §§ 199 und 201 Abs. 5 StPO des Strafverfahrens wegen § 222 StGB (Tierquälerei).

Die negative Prognose betreffend die Beschwerdeführerin stützt sich auf das eindeutig dokumentierte bisherige Fehlverhalten derselben im Zusammenhang mit der Haltung von Pferden und Pferdeartigen (Equiden). Im Verwaltungsakt sind die seit längerer Zeit bereits stattfindenden Kontrollen, behördlichen Beanstandungen in der Tierhaltung, Lichtbilder, veterinärmedizinische Amtsgutachten, Aktenvermerke, rechtskräftigen Verwaltungsstrafen und die in Deutschland ergangenen behördlichen und gerichtlichen Entscheidungen im Zusammenhang mit Verstößen der Beschwerdeführerin gegen tierschutzrechtliche Bestimmungen dokumentiert. Auch stützt sich die Prognose auf das Strafverfahren wegen Tierquälerei gemäß § 222 StGB und dessen diversionelle Erledigung. Das erkennende Gericht hat Einsicht genommen in die umfassend vorliegende Lichtbilddokumentation und das Videomaterial seitens des veterinärmedizinischen Dienstes, durch welche die Missstände in der Tierhaltung durch die Beschwerdeführerin eindeutig belegt sind.

Im Weiteren stützt sich die negative Prognose betreffend die Beschwerdeführerin auch auf die nachvollziehbaren Aussagen der Tierschutzombudsfrau, die in der mündlichen Gerichtsverhandlung glaubwürdig angegeben hat, dass sie mit der Beschwerdeführerin bereits mehrmals befasst war und sich diese dabei stets als unzuverlässig erwiesen hat. Seitens der Vertretung der Interessen des Tierschutzes wurde die Verhängung des Tierhaltungsverbotes auf Dauer im gegenständlichen Fall auch fachlich als sinnvoll erachtet, weil das Verhalten der Beschwerdeführerin in der Tierhaltung schon lange genug beobachtet worden war und eine Besserung nicht zu erwarten ist.

Es war aufgrund der vorliegenden Beweislage von der belangten Behörde zu Recht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin – diese wird, wie dargestellt schon seit längerer Zeit von Behörden und Gerichten angehalten, den normativen Anforderungen in der Tierhaltung nachzukommen – auch in Zukunft die tierschutzrechtlichen Vorgaben im Zusammenhang mit der Haltung, Betreuung und Verwahrung von Pferden und Pferdeartigen (Equiden) nicht einhalten wird. Ebenso sprechen die wiederholten Verbringungen von Tierbeständen in andere Zuständigkeitsbereiche, um sich offensichtlich Zugriffen von Veterinärbehörde zu entziehen, für die Unzuverlässigkeit als Beschwerdeführerin.

Die Beschwerdeführerin rechtfertigt sich in der Beschwerdeschrift im Wesentlichen damit, dass die Staatsanwaltschaft von der Strafverfolgung zurückgetreten sei und kein strafbarer Tatbestand vorliege. Die amtswegige Aufhebung des gegenständlichen Verfahrens werde durch die Beschwerdeführerin beantragt, weil das ihr zur Last gelegte Straferkenntnis mutwillig und anonym von dritten Personen herbeigeführt worden sei. Die Beschwerdeführerin beantragte eine mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Kärnten, ist zu dieser jedoch trotz ordnungsgemäßer Zustellung des Ladungsbeschlusses nicht erschienen.

Der Sachverhalt ist aufgrund des vom Landesverwaltungsgericht Kärnten durchgeführten Beweisverfahrens völlig geklärt. Dies aufgrund der eindeutigen Beweise, insbesondere des Strafaktes des Landesgerichtes Kärnten, des verwaltungsbehördlichen und gerichtlichen Aktes, der gesichteten Lichtbilder und Videoaufnahmen.

Die negative Prognose der belangten Behörde, dass die Beschwerdeführerin nicht einer rechtskonformen Tierhaltung nachkommen wird, ist damit in der Sache begründet.

III. Rechtliche Beurteilung

a) Rechtsgrundlagen

Tierschutzgesetz – TSchG, BGBl. I Nr. 118/2004 idF BGBl. I Nr. 130/2022

§ 39. (1) Die Behörde kann einer Person, die vom Gericht wegen Tierquälerei wenigstens einmal oder von der Verwaltungsbehörde wegen Verstoßes gegen die §§ 5, 6, 7 oder 8 mehr als einmal rechtskräftig bestraft wurde, die Haltung und Betreuung von Tieren aller oder bestimmter Arten für einen bestimmten Zeitraum oder auf Dauer verbieten, soweit dies mit Rücksicht auf das bisherige Verhalten der betreffenden Person erforderlich ist, damit eine Tierquälerei oder ein Verstoß gegen die §§ 5, 6, 7 oder 8 in Zukunft voraussichtlich verhindert wird. Dies gilt in gleicher Weise, wenn die Bestrafung nur wegen Fehlens der Zurechnungsfähigkeit unterblieben oder die Staatsanwaltschaft auf Grund diversioneller Maßnahmen (§ 198 StPO) von der Strafverfolgung zurückgetreten ist.

[…]

(4) Die Gerichte haben die nach dem Wohnsitz des Täters örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde von rechtskräftigen Verurteilungen gemäß § 222 StGB in Kenntnis zu setzen. Von der Einstellung eines Verfahrens wegen Verdachtes des Verstoßes gegen § 222 StGB haben die Gerichte und die Staatsanwaltschaft die örtliche zuständige Bezirksverwaltungsbehörde dann in Kenntnis zu setzen, wenn

1. die Einstellung auf Grund diversioneller Erledigung erfolgt ist, oder

2. der Verdacht eines Verstoßes gegen verwaltungsrechtliche Tierschutzbestimmungen

besteht.

(5) Tierhaltungsverbote gemäß Abs. 1 gelten für das gesamte Bundesgebiet. Die Behörde ist verpflichtet, Tierhaltungsverbote der zuständigen Landesregierung zu melden. Die Landesregierungen haben einander unverzüglich von rechtskräftigen Bescheiden über Tierhaltungsverbote sowie deren allfällige Aufhebung in Kenntnis zu setzen.

b) Erwägungen

1.

Das Tierhaltungsverbot gemäß § 39 TSchG ist eine administrative Sicherungsmaßnahme im öffentlichen Interesse des Tierschutzes (VwGH 23.02.1996, 95/02/0311). Die Behörde ist grundsätzlich nicht gehalten, gleichsam unverzüglich nach der (letzten) Anlasstat mit der Verfügung des Tierhaltungsverbotes vorzugehen (VwGH 23.02.1996, 95/02/0311). Im Anlassfall erfolgte die behördliche Verfügung des Verbotes der Tierhaltung mit Bescheid vom 07.07.2022 zeitnah in Folge der diversionellen Erledigung des Verfahrens wegen Tierquälerei durch das Landesgericht mit Beschluss vom 25.04.2022.

Voraussetzung für die Verhängung eines Tierhaltungsverbotes nach Abs. 1 leg. cit. ist einerseits das Vorliegen einer Anlasstat und andererseits eine negative Prognose.

Die erste Tatbestandvoraussetzung des Vorliegens einer Anlasstat ist erfüllt, wenn eine Person vom Gericht wegen Tierquälerei wenigstens einmal rechtskräftig bestraft wurde. Dies liegt nach dem Gesetzeswortlaut auch vor, wenn die Staatsanwaltschaft aufgrund diversioneller Maßnahmen (§ 198 StPO) von der Strafverfolgung zurückgetreten ist (§ 39 Abs. 1 letzter Satz TSchG). Eine bezügliche Erledigung des Verfahrens zum Tatvorhalt der Tierquälerei wurde im Gegenstand durch das Straflandesgericht gemäß § 199 StPO unternommen (siehe zur Gleichhaltung der diversionellen Erledigung durch die Staatsanwaltschaft mit jener durch das Gericht in Abs. 1 leg. cit. Herbrüggen/Wessely, Österreichisches Tierschutzrecht, Band 1: TSchG – Tierschutzgesetz [2020] 355). Dem Vorliegen der in Rechtskraft erwachsenen Diversion kommt im gegenständlichen Verfahren verbindliche Tatbestandswirkung zu.

Als zweites Tatbestandsmerkmal hat die Prognose vorzuliegen, dass die Verfügung des Tierhaltungsverbotes mit Rücksicht auf das bisherige Verhalten des Betroffenen erforderlich ist, um Tierquälerei – nicht nur an eigenen Tieren – in Zukunft voraussichtlich zu verhindern. Mit dem Verbot der Tierhaltung ist in Fällen, in denen bisherige Maßnahmen nicht ausreichend waren, Personen von der Verhinderung von Verstößen gegen den Tierschutz abzuhalten, vorzugehen, um künftige Tierquälereien zu verhindern. In Anbetracht des bisherigen Verhaltens der Beschwerdeführerin, die das verpönte Verhalten trotz einschlägiger behördlicher und gerichtlicher Beanstandungen fortsetzte, ist der negativen Prognoseentscheidung der belangten Behörde nicht entgegenzutreten.

Tierhaltungsverbote können nach dem Gesetzeswortlaut in Dauer und Umfang (auf alle Tiere oder nur bestimmte Arten, für einen bestimmten Zeitraum oder auf Dauer) eingeschränkt verfügt werden. Im Gegenstand hat die Behörde das Verbot auf Dauer, eingeschränkt auf die Haltung, Betreuung und Verwahrung von Pferden und Pferdeartigen (Equiden) verfügt. Da stets ausschlaggebend ist, welche Maßnahme angesichts des Vorgeschehens im Anlassfall gerade noch hinreicht, um den gesetzlichen Zweck der Wahrung der Interessen des Tierschutzes zu entsprechen, ist angesichts des Vorverhaltens der Beschwerdeführerin, das durch die belangte Behörde dauerhafte auf bestimmte Tierarten eingeschränkte Tierhaltungsverbot sachlich begründet.

2.

Zum Beschwerdevorbringen:

Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass im Gegenstand kein strafbarer Tatbestand vorliege und die Staatsanwaltschaft von der Strafverfolgung zurückgetreten sei, hält das erkennende Gericht fest, dass eine diversionelle Erledigung eines Verfahrens wegen Tierquälerei gemäß § 222 StGB seit der Novelle des TSchG BGBl. I 2010/80 ausdrücklich eine Anlasstat iSd § 39 Abs. 1 TSchG ist. Die Verhängung eines Tierhaltungsverbotes soll damit auch in jenen Fällen möglich sein, in denen eine Strafverfolgung wegen Tierquälerei deshalb unterblieben ist, weil diversionelle Maßnahmen ergriffen wurden. Für die Verhängung eines Tierhaltungsverbotes genügt bereits ein einmaliges diversionelles Vorgehen (VwGH 13.05.2019, Ra 2018/02/0210).

Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der erfolgten veterinärmedizinischen Behandlung der Tiere und dass sie nicht Eigentümerin von bestimmten Tieren sei, ist entgegenzuhalten, dass es den Behörden – und auch dem Verwaltungsgericht – im Verfahren nach § 39 TSchG verwehrt ist, die der Anlasstat(en) zugrundeliegende Entscheidung auf ihre Rechtmäßigkeit zu prüfen.

Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie habe das von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid genannte Schreiben zu Zahl: xxx und die bezügliche Hinterlegungsanzeige nicht zugestellt bekommen, ist festzuhalten, dass das Zustellorgan auf dem betreffenden im Verwaltungsakt einliegenden unbedenklichen Rückschein beurkundet hat, dass es die Verständigung der Beschwerdeführerin über die Hinterlegung in die Abgabeeinrichtung an der Abgabestelle, das war die zum damaligen Zeitpunkt im Zentralen Melderegister aufrechte Meldeadresse der Beschwerdeführerin, eingelegt hat. Zustellnachweise (Rückscheine) sind öffentliche Urkunden, die nach ständiger Rechtsprechung den vollen Beweis über die vorschriftsmäßig erfolgte Zustellung bekunden und sieht sich das erkennende Gericht im Gegenstand nicht veranlasst, an der ordnungsgemäß erfolgten Zustellung zu zweifeln. Ungeachtet dessen hatte die Beschwerdeführerin aufgrund der vollständigen Wiedergabe des Ermittlungsergebnisses der belangten Behörde im bekämpften Bescheid die Möglichkeit, eine mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht verbundene Stellungnahme zum Ergebnis der behördlichen Beweisaufnahme einzubringen (VwGH 10.09.2015, Ra 2015/09/0056). Ein eventuelles Vorbringen zur Verletzung des Parteiengehörs wäre daher auch als saniert anzusehen.

Die von der Beschwerdeführerin begehrte „amtswegige Einstellung und Aufhebung des gegenständlichen Verfahrens“ aufgrund von Verfahrensmängeln und das Vorbringen, dass das „zu Last gelegte Straferkenntnis, mutwillig und anonym von dritten Personen herbeigeführt“ worden sei, entbehrt jeglicher Grundlage und Begründung. Ebenso wenig ist das Vorbringen, man möge schriftlich den „Namen des Anzeigers“ zum Zweck der Einleitung von rechtlichen Schritten bekannt geben, kein statthafter Beschwerdegrund.

Insgesamt vermochte die Beschwerdeführerin mit ihrem Beschwerdevorbringen keine Verletzung in Rechten durch den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde aufzeigen und erweist sich die Beschwerde daher als unbegründet.

Nach Durchführung des Beweisverfahrens steht zusammenfassend fest, dass im Gegenstand die Tatbestandsvoraussetzungen für ein Tierhaltungsverbot nach § 39 Abs. 1 TSchG, das Vorliegen der Anlasstat und der negativen Prognoseentscheidung zur Tierhaltung, erfüllt sind und die belangte Behörde daher zu Recht gegenüber der Beschwerdeführerin das Verbot der Haltung, Betreuung und Verwahrung von Pferden und Pferdeartigen (Equiden) auf Dauer verfügt hat.

Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

IV.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (vgl. § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG, BGBl. 10/1985 idF BGBl. I 24/2017).

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