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KLVwG-1294/10/2022Landesverwaltungsgericht30.09.2022
Abgabenrecht, Motorbootabgabe, Schlepp- und Schubschiff, Schifffahrtskonzession, Ponton
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch xxx als Einzelrichterin über die Beschwerde der xxx GmbH, vertreten durch xxx, xxx, xxx, gegen den Motorbootabgabe - Dauerbescheid der xxx vom 23.3.2022, Zahl: xxx, Gegenstand: xxx, idF der Beschwerdevorentscheidung der xxx vom 6.4.2022, Zahl: xxx, Gegenstand: xxx, womit ab dem Abgabenjahr 2022 die Motorbootabgabe für das Fahrzeug xxx, mit der Zulassungsnummer xxx, mit der Antriebsleistung 184 kW, ab dem Abgabenjahr 2022 jährlich in der Höhe von EUR 4.460,16 festgesetzt wurde, infolge des am 16.5.2022 eingelangten Vorlageantrags gemäß § 279 Abs 1 Bundesabgabenordnung (BAO), zu Recht:
I.Die Beschwerde wird als unbegründet
a b g e w i e s e n .
II.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Bisheriger Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin xxx GmbH (im Folgenden kurz als „BF“ bezeichnet) verfügt für das Fahrzeug des Herstellers xxx mit der Antriebsleistung: 184 kW, mit der Zulassungszahl: xxx, über eine Zulassung bis 31.10.2025 mit der Auflage, dass auf Kärntner Gewässern ein entsprechender Nachweis über die Ausnahme von Verbot der Ausübung der Schifffahrt des Landeshauptmannes von Kärnten mitzuführen ist.
2. Die xxx (im Folgenden: belangte Behörde) erließ als zuständige Abgabenbehörde auf der Grundlage des § 9 Kärntner Abgabenorganisationsgesetz (K-AOG) den im Spruch näher bezeichneten Dauerbescheid über die Motorbootabgabe, mit welchem beginnend ab dem Abgabenjahr 2022 für das Fahrzeug xxx die Motorbootabgabe in der Höhe von EUR 4.460,16 festgesetzt wurde.
3. Am 31.3.2022 langte bei der belangten Behörde die Beschwerde der BF ein.
Im Kern wird in diesem Rechtsmittel vorgebracht, dass für das in Rede stehende Boot vom Landeshauptmann eine Sonderzulassung für Schlepp- und Schubschiff am 10.3.2021 mit der Zahl xxx erteilt worden sei unter der Auflage, dass ein entsprechender Nachweis über die Ausnahme vom Verbot der Ausübung der Schifffahrt des Landeshauptmannes von Kärnten mitzuführen ist.
Zum Boot selbst wird in der Beschwerde vorgebracht, dass dieses eine Länge von 7,45 m und eine Breite von 2,48 m mit Freibadhöhe von 0,8 m und Tiefgang von 0,60 m aufweise, 0,6 t verdränge und über eine Tragfähigkeit von 1 t verfüge. Die Antriebsleistung des Motors xxx betrage 184 kW und werde dieses Boot ausschließlich für die gewerbsmäßige Ausübung der Schifffahrt genützt und damit ausschließlich Tätigkeiten im Rahmen des Remork (Schleppen, Schieben oder gekoppeltes Mitführen von Schwimmkörpern, wie insbesondere der von der BF verbauten schwimmenden Brückenpontons).
Um dieses Boot auf den Kärntner Gewässern verwenden zu dürfen, bedürfe es zusätzlich einer Ausnahmegenehmigung, welche vom Landeshauptmann eingeschränkt auf ein bestimmtes Projekt der BF an einem bestimmten Gewässer in Kärnten zeitlich befristet für dieses Projekt erteilt werde, so die BF. Ohne eine solche Ausnahmegenehmigung dürfe das Boot auf keinem einzigen Gewässer in Kärnten betrieben werden und außerhalb der zeitlich befristeten genehmigten Einsätze auf Kärntner Gewässern befinde sich das Boot am Firmenstandort der BF.
Die Behörde habe nicht erkannt, dass Schiffe, welche aufgrund einer Schifffahrtskonzession gemäß § 77 Abs 1 Schifffahrtsgesetz (SchifffahrtsG) ausschließlich gewerbsmäßig verwendet werden – wie etwa das Boot der BF – gemäß § 3 Abs 1 Z 5 Kärntner Motorbootabgabegesetz 1992 (K-MBAG) von der Pflicht zur Entrichtung der Motorbootabgabe ausgenommen seien, so die BF.
Weiters wurde begehrt, dass im Falle, dass das Gericht zur Auffassung gelangen sollte, dass die von dem Boot der BF gewerbsmäßig errichteten Tätigkeiten nicht dem Remork iSd § 2 Z 30 SchifffahrtsG unterzuordnen sind, die Abgabe an die zeitlich befristet erteilte Ausnahmegenehmigung gekoppelt werden und zwar in der Form, dass die Abgabe entsprechend diesen von der bzw. den in einem Jahr erteilten Ausnahmegenehmigungen umfassten Zeiten in Bezug auf den Jahreslauf aliquotiert werde.
Bemängelt wird weiters, dass ein ordentliches Ermittlungsverfahren nicht vorangegangen wäre und wird daher Mangelhaftigkeit des Verfahrens geltend gemacht. Eine Beiziehung des Geschäftsführers der BF hätte ergeben, dass mit dem in Rede stehenden Boot, welches ausschließlich gewerblich genutzt werde, Tätigkeit verrichtet werden, welche als Remork iSd § 2 Z 30 SchifffahrtsG gelten und das Boot ausschließlich für diesen Zweck zugelassen worden sei.
Unter anderem wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.
4. Die belangte Behörde erhob bei der Schifffahrtsbehörde am 8.3.2022 durch Nachfrage, ob die Motorbootszulassung der BF mit der Zahl xxx vom 10.3.2021 auf den Bestimmungen des § 77 Abs. 1 Z 4 SchifffahrtsG (Konzession zur gewerbsmäßigen Ausübung der Schifffahrt „Remork“) beruhe und wurde um Übermittlung einer Kopie des Konzessionsbescheides ersucht. Die ersuchte Schifffahrtsbehörde teilte am gleichen Tage mit, dass weder vom Geschäftsführer der BF, noch von der BF selbst eine Konzession nach den schifffahrtsrechtlichen Bestimmungen nach dem 4. Teil des Schifffahrtsgesetzes, §§ 71 ff) erteilt worden sei und von den genannten auch kein Antrag für ein derartiges Verfahren eingebracht worden sei.
Als Anlage wurde der belangten Abgabenbehörde eine Kopie des Bescheids der Schifffahrtsbehörde xxx vom 1.7.2021, xxx, übermittelt, mit welchem über Antrag der BF, dieser im Rahmen der Positionierung eines Feuerwerkabbrennpontons die Ausnahme vom Verbot der Ausübung der Schifffahrt auf dem xxxsee in der Zeit vom 23.7.2021 bis 26.7.2021 erteilt wurde.
5. Die belangte Behörde erließ am 6.4.2022 die im Spruch näher bezeichnete Beschwerdevorentscheidung, mit welcher sie die Bescheidbeschwerde als unbegründet abwies und begründete, dass gemäß § 1 Abs 1 Kärntner Motorbootabgabegesetz 1992 für jene Motorfahrzeuge, welche gemäß § 102 Schifffahrtsgesetz schifffahrtsbehördlich zugelassen sind und für Schwimmkörper mit Maschinenantrieb, die auf den in der Anlage 1 angeführten öffentlichen fließenden Gewässern oder auf den in der Anlage 2 angeführten sonstigen öffentlichen Gewässern und Privatgewässern im Bundesland Kärnten verwendet werden, eine Abgabe zu entrichten ist (Motorbootabgabe).
Die Abgabenbehörde bezog sich auch auf § 2 Abs 1 K-MBAG, wonach Motorfahrzeuge im Sinne dieses Abgabengesetzes solche Wasserfahrzeuge sind, welche in der Binnenschifffahrt mit einem Maschinenantrieb ausgestattet verwendet werden, wobei als „Ausstattung“ der Einbau, das anhängen oder das sonstige mitführen eines zur Fortbewegung des Wasserfahrzeuges bestimmten Maschinen Antriebs gilt. Schwimmkörpern mit Maschinenantrieb sind in der Binnenschifffahrt verwendete Flöße und andere fahrtauglichen Konstruktionen, Zusammenstellungen oder Gegenstände, die weder Wasserfahrzeuge (iSd § 2 Z 2 SchifffahrtsG), noch schwimmende Anlagen (iSd § 2 Z 14 SchifffahrtsG) sind. Für Flöße iSd § 99 Abs 3 zweiter Halbsatz SchifffahrtsG gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes über Motorfahrzeuge iSd Abs 1 (Abs 2).
Die Abgabenbehörde ging auch auf die Ausnahme der Abgabenpflicht ein und erläuterte den Ausnahmetatbestand des § 3 Abs. 2 K-MBAG, wonach eine ausschließlich gewerbsmäßige Verwendung des Motorfahrzeuges nach § 3 Abs 1 Z 5 K-MBAG nur dann anzunehmen ist, wenn 1. die ausschließlich gewerbsmäßige Verwendung im Rahmen eines Konzessionsbetriebes erfolgt; 2. die ausschließlich gewerbsmäßige Verwendung mit der erkennbaren Absicht entfaltet wird, auf Dauer und durch nachhaltiges Tätigwerden Einnahmen zu erzielen; die jährlichen Einnahmen aus der ausschließlich gewerbsmäßigen Verwendung EUR 5.310,-- und die jährlichen Betriebsstunden 70 Betriebsstunden übersteigen.
Dazu lieferte die belangte Behörde die Erläuterung, dass gemäß § 3 Abs 3 K-MBAG die aus einer ausschließlich gewerbsmäßigen Verwendung eines Motorfahrzeuges erzielten Einnahmen nach den Grundsätzen des Paragrafen 131 BAO fortlaufend aufzuzeichnen sind und die Betriebsstunden mittels Betriebsstundenzähler nachzuweisen sind. Diese Aufzeichnungen und ein entsprechender Nachweis der Betriebsstunden sind – bei sonstigem Entfall der Ausnahme von der Abgabenpflicht – der Abgabenbehörde bis längstens 30. Juni des dem jeweiligen Abgabenzeitraum folgenden Jahres vorzulegen.
In der Bescheidbegründung ist auch der Hinweis auf § 7 Abs. 1 K-MBAG, der Hinweis auf § 7 Abs. 2 K-MBAG sowie auf § 5 Abs 1 K-MBAG (Abgabenzeitraum) enthalten.
Die Abgabenbehörde informierte in der Bescheidbegründung auch darüber, dass im Zeitpunkt der Erlassung des bekämpften Bescheides der Abgabenbehörde keine Information der Schifffahrtsbehörde über eine der BF erteilte Schifffahrtskonzession nach § 77 Abs. 1 Schifffahrtsgesetz bekannt war und verwies sie dabei auch auf die Auskunft der Schifffahrtsbehörde vom 8.3.2022. Die Abgabenbehörde informierte auch darüber, dass für das Abgabenjahr 2022 gemäß § 5 Abs 3 K-MBAG die Vermutung der Verwendung des Motorfahrzeuges widerlegbar sei, wenn die BF bis längstens 30. April 2022 der Abgabenbehörde Umstände bekannt gibt, welche belegen, dass das Boot während des gesamten Abgabezeitraums nicht verwendet wird. Eine solche Meldung wurde von der BF an die Abgabenbehörde bis zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung nicht erstattet, so die Begründung weiter.
6. Am 16.5.2022 ging der Vorlageantrag der BF bei der belangten Behörde ein. Darin informierte die BF, dass für das Jahr 2022 die in diesem Jahr erzielten Einkünfte erst mit Ablauf des Jahres 2022 bekannt gegeben werden könnten.
7. Mit Vorlagebericht vom 20.7.2022 wurde der bezughabende Abgabenakt dem Landesverwaltungsgericht Kärnten zur Entscheidung vorgelegt und langte hiergerichts am 25.7.2022 ein.
8. Am 27.9.2022 wurde am Sitz des Landesverwaltungsgericht Kärnten die öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt und wurde zur Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes die Sache in Rede und Gegenrede erörtert. DI xxx als Vertreter der BF brachte weitere Beweismittel in das Verfahren ein.
Vorgelegt wurde eine weitere Rechnung aus Oktober 2021 über einen Einsatz des in Rede stehenden Bootes, eine Kopie des Fahrtenbuches betreffend xxx, eine Kopie der Technischen Dienstvorschrift TDv xxx aus September 1983 für Boot xxx, eine Kopie des Handbuches über die Gerätebeschreibung und Bedienungs- und Betriebsanleitung für das xxx Schub- und Schleppboot Typ xxx der xxx-Werft mit dem Hinweis „Not for public Release“.1
In der Verhandlung gab der BF zu Protokoll, dass er dieses Boot erst im Jahre 2020 im Frühjahr gekauft habe und es im Jahre 2021 nach Erlangung der Zulassung in Betrieb genommen worden sei. Der Vertreter der BF gab zum Jahr 2021 an, dass dem Gericht nunmehr alle Rechnungen über die erzielten Umsätze mit dem in Rede stehenden Boot vorliegen würden und dass sich betreffend dieses Boot im Jahre 2022 gegenüber dem Jahre 2021 nichts geändert habe.
Die belangte Behörde verwies abermals auf § 3 K-MBAG und darauf, dass nach dessen Absatz 5 die Ausnahme von der Abgabe nur dann greife, wenn das Boot ausschließlich gewerbsmäßig verwendet werde.
Als der Vertreter der BF auf eine aliquotierte Motorbootabgabe für die jeweils genutzten Tage zu sprechen kam, wurde er von den beiden Vertretern der belangten Behörde auf die bis zum 30. April jeden Jahres zu erfolgende Möglichkeit der nicht Verwendungsmeldung hingewiesen.
II. Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat erwogen:
Ad Spruchpunkt I – Entscheidung in der Sache:
1.1. Die Beschwerdeführerin xxx GmbH ist zur Ausübung des Gewerbes „Brücken- und Pontonvermietung“ berechtigt und verfügt nicht über eine erteilte Schifffahrtskonzession.
1.2. Das Motorfahrzeug ist ein Schlepp- und Schubschiff der Kategorie 2 aus der xxx-Werft xxx, welches über eine Antriebsleistung von184 kW verfügt. Es ist seit 10.3.2021 mit dem Kennzeichen xxx auf die Beschwerdeführerin mit der Auflage, auf Kärntner Gewässern einen entsprechenden Nachweis über die Ausnahme vom Verbot der Ausübung der Schifffahrt des Landeshauptmannes von Kärnten mitzuführen, zugelassen. Eine solche Ausnahme vom Verbot der Ausübung der Schifffahrt auf dem xxxsee wurde mit Bescheid der Schifffahrtsbehörde xxx vom 1.7.2021, xxx, für einen bestimmten Teil des xxxsees im Rahmen der Positionierung eines Feuerwerkabbrennpontons für den Zeitraum 23.7. bis 26.7.2021 erteilt. Weitere solche Ausnahmegenehmigungen – etwa solche für die bereits verstrichenen Monate des Jahres 2022 – wurden dem Landesverwaltungsgericht weder von der belangten Behörde, noch von der BF selbst vorgelegt.
1.3. Die Festsetzung der Motorbootabgabe mittels Dauerbescheid ab dem Abgabenjahr 2022 iHv jährlich EUR 4.460,16 (für 184 kW EUR 2,02 pro kW pro Monat für den Abgabenzeitraum Jänner bis Dezember) erfolgte für das Motorfahrzeug xxx am 23.3.2022 unter der Zahl xxx, Gegenstand xxx, zu Recht.
Das Schlepp- und Schubschiff der Kategorie 2 mit dem Kennzeichen xxx ist nicht von der Pflicht, die Motorbootabgabe zu entrichten, ausgenommen und wurde hierfür bis zum 6.4.2022 der Behörde eine Meldung gemäß § 5 Abs 3 K-MBAG nicht erstattet.
2. Beweiswürdigung und rechtliche Würdigung:
2.1. Die Feststellungen unter II.1.1. waren aufgrund der unbedenklichen Angabe des Vertreters der Beschwerdeführerin, wonach die xxx GmbH über die Gewerbeberechtigung „Brücken- und Pontonvermietung“ verfügt, nicht jedoch über eine Schifffahrtskonzession nach den schifffahrtsrechtlichen Bestimmungen der §§ 71 ff im 4. Teil des Schifffahrtsgesetzes verfügt, zu treffen. Diese Angabe deckt sich mit der Auskunft der Schifffahrtsbehörde xxx vom 8.3.2022 an die Abgabenbehörde, welche im vorgelegten Fremdakt in Aktenseite 13 einliegt.
2.2. Die unter II.1.2. getroffenen Feststellungen basieren auf dem von der Abgabenbehörde vorgelegten Akt, in welchem die Auskunft der Schifffahrtsbehörde vom 8.3.2022 sowie der Bescheid der Schifffahrtsbehörde vom 1.7.2021, xxx, mit welchen eine Ausnahmegenehmigung vom Verbot der Ausübung der Schifffahrt auf dem xxxsee in einem näher bestimmten Bereich in der Zeit vom 23.7. bis 26.7.2021 erteilt wurde, einliegen. Die Feststellungen zum Boot selbst gründen auf den vom Vertreter der BF in der Verhandlung vorgelegten Dokumenten des Herstellers des Bootes und kommt auch aus dem vorgelegten Fremdakt aus Aktenseite 1 hervor, dass es sich bei dem Boot mit der Zulassung xxx um ein Boot aus der xxx-Werft des Fahrzeugtyps Schlepp- und Schubschiff der Kategorie 2 mit 184 kW handelt.
2.3. Die Feststellung unter II.1.3. war aus folgenden Erwägungen zu treffen:
2.3.1. Nach Einsichtnahme in den vorgelegten Abgabenakt ist festzuhalten, dass es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass der von der belangten Behörde vorgelegte Abgabenverwaltungsakt nicht vollumfänglich vorgelegt worden wäre und brachte auch der Vertreter der Beschwerdeführerin nach Einsichtnahme in den Akt zu Beginn der Verhandlung am 27.9.2022 solches nicht vor.
2.3.2. Die BF verfügt nicht über eine Schifffahrtskonzession gemäß § 77 SchifffahrtsG. Es wurde vom Vertreter der BF in der Verhandlung zu Protokoll gegeben, dass ihm von Ingenieur xxx aus der Abteilung xxx des Amtes der Kärntner Landesregierung (zuständige Schifffahrtsbehörde) die Auskunft gegeben worden sei, dass für das in Rede stehende Boot eine Schifffahrtskonzession gemäß § 77 SchifffahrtsG nicht notwendig sei, weil damit Pontone aus dem Eigentum der BF geschleppt oder verschoben werden (VP S. 4).
Dass es der BF für das in Rede stehende Boot an einer Schifffahrtskonzession gemäß § 77 SchifffahrtsG mangelt, kommt auch aus der Mitteilung des Herrn Ingenieur xxx am 8.3.2022 an den Sachbearbeiter der belangten Behörde hervor, wo es heißt: „[…] weder dem Herrn DI xxx, noch der Fa. xxx GmbH eine Konzession nach den schifffahrtsrechtlichen Bestimmungen (4. Teil des Schifffahrtsgesetzes, §§ 71 ff) erteilt. Es wurde von den Genannten auch kein Antrag für ein derartiges Verfahren eingebracht.“
Die BF bringt in der Beschwerde vor, dass die Zulassung des in Rede stehenden Bootes auf der Bestimmung des § 77 Abs 1 Z 4 SchifffahrtsG basiert. § 77 Abs 1 Z 4 leg.cit. normiert, dass Konzessionen nur für die gewerbsmäßige Ausübung der Schifffahrt der Art „Remork“ erteilt werden dürfen.
„Remork“ ist gemäß § 2 Z 30 SchifffahrtsG „das Schleppen, Schieben oder gekuppelte Mitführen von Fahrzeugen oder Schwimmkörpern, soweit diese nicht in der Verfügungsberechtigung des Remorkierenden stehen, mit Motorfahrzeugen“.
Der Vertreter der BF gab in der Verhandlung zu Protokoll, dass die xxx GmbH „eigene Pontone (Schwimmkörper) schiebt oder schleppt“ (VP S. 4). Auch aus den vorgelegten Frakturen kommt hervor, dass die BF eigene Pontone bei ihren Arbeitseinsätzen für die Auftraggeber verwendet. Beweis: Rechnung Nr. xxx vom 14.4.2021, wo vier Stück xxx-Pontone“ vermietet werden, Rechnung Nr. xxx vom 13.10.2021, über die Zurverfügungstellung xxx-Ponton und eines Schubboots für ein Feuerwerk am xxxsee, Rechnung Nr. xxx vom 13.10.2021 über vier Stück xxx-Pontone und Schubboot, Rechnung Nr. xxx vom 21.10.2021 über ein 4er-Ponton mit Schubboot.
Mit diesen Beweisen ist belegt, dass die BF als remorkierende Fahrzeuge oder Schwimmkörper, welche in ihrer Verfügungsberechtigung stehen mit dem in Rede stehenden Boot schleppt, schiebt und daher ist diese Tätigkeit nicht als unter § 2 Z 30 SchifffahrtsG subsumierbar, woraus folgt, dass die BF daher nicht einer Konzession nach § 77 Abs 1 Z 4 leg.cit. bedarf und ist sie – dies bestätigte auch die Schifffahrtsbehörde am 8.3.2022 – auch nicht im Besitz einer solchen.
Die maßgebliche materiellrechtliche Rechtsvorschrift ist das Kärntner Motorbootabgabegesetz, dessen § 3 die Ausnahmen von der Abgabenpflicht normiert. § 3 Abs 1 Z 5 K-MBAG nimmt von der Abgabepflicht solche Motorfahrzeuge aus, welche aufgrund einer Schifffahrtskonzession gemäß § 77 Abs 1 SchifffahrtsG ausschließlich gewerbsmäßig verwendet werden.
Wenn die BF in der Beschwerde ausführt, dass die belangte Behörde verkannt habe, dass Schiffe, die aufgrund einer Schifffahrtskonzession gemäß § 77 Abs 1 Schifffahrtsgesetz (SchifffahrtsG) ausschließlich gewerbsmäßig verwendet werden, gemäß § 3 Abs 1 Z 5 Kärntner Motorbootabgabegesetz 1992 (K-MBAG) von der Pflicht zur Entrichtung der Motorbootabgabe ausgenommen sind, so übersieht die BF, dass das in Rede stehende Boot nicht ein solches mit einer Schifffahrtskonzession nach § 77 SchifffahrtsG ist.
In Ermangelung einer solchen Konzession nach dem § 77 Abs 1 Z 5 SchifffahrtsG kann das in Rede stehende Boot nicht von der Abgabe nach § 3 Abs. 1 Z 5 K-MBAG ausgenommen werden. Nachweise über Umstände, welche eine Verwendung des Bootes während des gesamten Abgabenzeitraumes ausschließen, wurden der Behörde bis zum 6.4.2022 (Beweis: BVE S. 4) nicht vorgelegt. In Ermangelung der Übermittlung solcher Nachweise ist daher für das in Rede stehende Schlepp- und Schubschiff mit dem Kennzeichen xxx zu vermuten, dass das Boot auf den in der Anlage 1 und in der Anlage 2 zum K-MBAG genannten Gewässern verwendet wird (praesumptio iuris).
Die belangte Behörde durfte daher mit dem bekämpften Motorbootabgabe-Dauerbescheid die Motorbootabgabe in jährlich gleichbleibender Höhe erstmalig im Jahre 2022 in Form eines Dauer-Bescheides vorschreiben und im Abgabenbescheid festlegen, dass diese Festsetzung auch für die folgenden Jahre gilt.
Dass eine aliquote Entrichtung für solche Zeitpunkte bzw Zeitspannen, in welchen das Boot tatsächlich auf einem der in den Anlagen 1 und 2 des K-MBAG genannten Gewässern verwendet wird, nicht vorgesehen ist, erschließt sich bereits aus den verba legalia des § 5 Abs 2 K-MBAG, wonach die Abgabenpflicht mit Beginn des Monats der Zulassung des Motorfahrzeuges entsteht und mit Ablauf des Monats, in dem die Zulassung erlischt oder widerrufen wird, endet. Auch daraus, dass § 6 leg.cit. die Höhe der Abgabe „monatlich“ ausweist, ist verdeutlicht, dass die Höhe der Motorbootabgabe nicht etwa nach Tagen zu berechnen ist.
3. Rechtliche Grundlagen der Entscheidung:
3.1. Gemäß § 11 Kärntner Landesverwaltungsgerichtsgesetz (K-LVwGG) entscheidet das Landesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, soweit gesetzlich nicht eine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. In Ermangelung dessen, dass das KMBAG eine Senatszuständigkeit nicht vorsieht, liegt gegenständlich somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
3.2. Es sind auf das gegenständliche Verfahren gemäß Art 136 Abs 2 B-VG und § 2a BAO die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), des Kärntner Abgabenorganisationsgesetzes (K-AOG) und des Kärntner Motorbootabgabegesetzes (K-MBAG) und des Schifffahrtsgesetzes idF BGBl I 62/1997 idF BGBl I 61/2015 anzuwenden und lauten die maßgeblichen Bestimmungen der BAO wie folgt:
§ 2a. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten sinngemäß im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden. § 54 VwGVG gilt jedoch sinngemäß für das Verfahren der Verwaltungsgerichte der Länder.
§ 50.
Abgabenbehörden der Länder und Gemeinden sind die mit der Erhebung der in § 1 bezeichneten öffentlichen Abgaben und Beiträge betrauten Behörden der Länder und Gemeinden.
§ 166. Als Beweismittel im Abgabenverfahren kommt alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist.
§ 269. (1) Im Beschwerdeverfahren haben die Verwaltungsgerichte die Obliegenheiten und Befugnisse, die den Abgabenbehörden auferlegt und eingeräumt sind. Dies gilt nicht für:
a) § 245 Abs 3 (Verlängerung der Beschwerdefrist),
b) §§ 262 und 263 (Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung),
c) §§ 278 Abs 3 und 279 Abs 3 (Bindung an die für den aufhebenden Beschluss bzw. für das Erkenntnis maßgebliche Rechtsanschauung).
§ 274. (1) Über die Beschwerde hat eine mündliche Verhandlung stattzufinden,
a)in der Beschwerde,
b)im Vorlageantrag (§ 264),
c)in der Beitrittserklärung (§ 258 Abs 1) oder
d)wenn ein Bescheid gemäß § 253 an die Stelle eines mit Bescheidbeschwerde angefochtenen Bescheides tritt, innerhalb eines
Monates nach Bekanntgabe (§ 97) des späteren Bescheides, oder
2. wenn es der Einzelrichter bzw. der Berichterstatter für erforderlich hält.
§ 278. (1) Ist die Bescheidbeschwerde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtes
(2) Durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung dieses Bescheides befunden hat.
(3) Im weiteren Verfahren sind die Abgabenbehörden an die für die Aufhebung maßgebliche, im aufhebenden Beschluss dargelegte Rechtsanschauung gebunden. Dies gilt auch dann, wenn der Beschluss einen kürzeren Zeitraum als der spätere Bescheid umfasst.
§ 279. (1) Außer in den Fällen des § 278 hat das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.
3.2.2. Bestimmungen des K-AOG:
§ 9
Abgaben in gleichbleibender Höhe
(1) Soweit aufgrund von Abgabenvorschriften dem Abgabepflichtigen eine Abgabe in jährlich gleichbleibender Höhe vorzuschreiben ist, darf die Abgabenbehörde im Interesse der Zweckmäßigkeit der Erhebung der Abgabe bei der erstmaligen Festsetzung der Abgabe im Abgabenbescheid festlegen, dass diese Festsetzung auch für die folgenden Jahre gilt. Dieser Bescheid ist als Abgaben-Dauerbescheid zu bezeichnen. Bei einer Änderung der Voraussetzungen für die Festsetzung, bei Erlöschen des Abgabenanspruchs oder auf Antrag des Abgabepflichtigen ist ein neuer Abgabenbescheid zu erlassen.
(2) Der Abgabenanspruch entsteht, soweit in den Abgabenvorschriften nicht anderes bestimmt ist, mit dem Beginn des Kalenderjahres, für das die Abgabe eingehoben werden soll.
(3) Für die Fälligkeit der Abgabe sind die Abgabenvorschriften maßgebend.
3.2.3. Bestimmungen des K-MBAG:
Das K-MBAG normiert im § 1 Abs 1, dass eine Abgabe für nach § 102 Schifffahrtsgesetz zugelassene und auf in der Anlage zum K-MBAG genannten Gewässern genutzten Motorfahrzeuge zu entrichten ist. § 3 Abs 1 Z 5 K-MBAG nimmt jene Motorfahrzeuge von der Abgabenpflicht aus, welche ausschließlich gewerbsmäßig verwendet werden.
§ 2Begriffsbestimmungen
(1) Motorfahrzeuge im Sinne dieses Gesetzes sind in der Binnenschiffahrt verwendete Wasserfahrzeuge, die mit einem Maschinenantrieb ausgestattet sind; als Ausstattung gilt der Einbau, das Anhängen oder das sonstige Mitführen eines zur Fortbewegung des Wasserfahrzeuges bestimmten Maschinenantriebes.
(1) Von der Abgabepflicht sind Motorfahrzeuge ausgenommen,
[…]
5. die aufgrund einer Schifffahrtskonzession gemäß § 77 Abs. 1 des Schifffahrtsgesetzes, BGBl. I Nr. 62/1997, ausschließlich gewerbsmäßig verwendet werden,
[…]
(2) Eine ausschließlich gewerbsmäßige Verwendung des Motorfahrzeuges nach Abs. 1 Z 5 ist nur dann anzunehmen, wenn
1. sie im Rahmen eines Konzessionsbetriebes erfolgt;
2. sie mit der erkennbaren Absicht entfaltet wird, auf Dauer und durch nachhaltiges Tätigwerden Einnahmen zu erzielen und
3. die jährlichen Einnahmen 5.000 Euro und die jährlichen Betriebsstunden 70 Betriebsstunden übersteigen.
(3) Die aus einer ausschließlich gewerbsmäßigen Verwendung eines Motorfahrzeugs erzielten Einnahmen (Abs. 2 lit. d Z 1 bis 3 erster Fall) sind nach den Grundsätzen des § 131 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, fortlaufend aufzuzeichnen. Die Betriebsstunden (Abs. 2 lit d Z 1 bis 3 zweiter Fall) sind mittels Betriebsstundenzähler nachzuweisen. Diese Aufzeichnungen und ein entsprechender Nachweis der Betriebsstunden sind bei sonstigem Entfall der Ausnahme von der Abgabepflicht bis längstens 30. Juni des dem jeweiligen Abgabenzeitraum folgenden Jahres der Abgabenbehörde vorzulegen.
3.2.4. Bestimmungen des SchifffahrtsG:
Begriffsbestimmungen
§ 2. Im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten als
[…]
30. „Remork“: das Schleppen, Schieben oder gekuppelte Mitführen von Fahrzeugen oder Schwimmkörpern, soweit diese nicht in der Verfügungsberechtigung des Remorkierenden stehen, mit Motorfahrzeugen;
Arten der Konzession
§ 77. (1) Konzessionen dürfen nur für folgende Arten der gewerbsmäßigen Ausübung der Schifffahrt erteilt werden:
1. Personenbeförderung im Linienverkehr;
2. Personenbeförderung im Gelegenheitsverkehr;
6. Personenbeförderung im Gelegenheitsverkehr mit Schwimmkörpern;
7. Erbringung sonstiger Leistungen mit Fahrzeugen oder Schwimmkörpern, wie insbesondere Bugsieren in Häfen, Schleppen von Wasserschifahrern oder Fluggeräten und Eisbrecherdienste.
(2) Die Konzessionen gemäß Abs. 1 können einzeln oder nebeneinander erteilt werden.
3.3. Mit dem Hinweis auf die unter II.2. vorgenommene Würdigung des Sachverhalts war daher der Beschwerde der Erfolg zu versagen und war spruchgemäß zu entscheiden.
Ad Spruchpunkt II – Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art. 33 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
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