LVwG K KLVwG-S3-756/8/2022

KLVwG-S3-756/8/2022Landesverwaltungsgericht28.09.2022

Regest

Grundverkehrsrecht, grundverkehrsbehördliche Genehmigung, Ausnahmetatbestand, Windpark, öffentliche Versorgung, Nutzungsvertrag

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Kärnten KLVwG-S3-756/8/2022

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.09.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGKA:2022:KLVwG.S3.756.8.2022

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten, Senat xxx, hat durch die Vorsitzende Mag. xxx, die Berichterstatterin Mag. xxx, MBA, und die beiden Laienrichter KAD DI xxx und KAD Mag. xxx, Bakk., über die Beschwerde der xxx, xxx, xxx, vertreten durch xxx Rechtsanwälte GmbH, xxx, xxx, gegen den Bescheid der Grundverkehrskommission beim Sitz der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 29.03.2022, Zahl: xxx, wegen Versagung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung eines Nutzungsvertrages, zu Recht erkannt:

I.Der Beschwerde wird stattgegeben und wird der Grundverkehrskommission der Bezirkshauptmannschaft xxx aufgetragen, für das gegenständliche Rechtsgeschäft, abgeschlossen zwischen dem xxx, xxx, xxx und der Beschwerdeführerin, xxx GmbH, xxx, xxx, eine Negativbestätigung nach § 18 KGVG aufgrund der Subsumtion des Rechtsgeschäftes unter § 8 Abs. 2 lit. j KGVG auszustellen.

II.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I.Verfahrensgang:

Mit Schreiben vom 02.11.2021 stellte die Beschwerdeführerin, die xxx GmbH, vertreten durch das Notariat xxx einen Antrag bei der belangten Behörde um Ausstellung einer Negativbescheinigung, dass das gegenständliche Rechtsgeschäft keiner Genehmigung nach dem Kärntner Grundverkehrsgesetz bedarf, in eventu ersuchte sie um Erteilung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung.

Dieser Antrag vom 02.11.2021 bezieht sich auf einen „Nutzungsvertrag“ abgeschlossen zwischen dem xxx, xxx, xxx (Grundstückseigentümer) und der Beschwerdeführerin, xxx, xxx, xxx.

Konkret wird im gegenständlichen Vertrag unter anderem Folgendes vereinbart:

„I.Gegenstand

(1)Der Grundstückseigentümer ist grundbücherlicher Alleineigentümer folgender Liegenschaft(en), die im Folgenden auch wenn mehrere Liegenschaften Vertragsgegenstand sind, als „Grundstück“ bezeichnet werden.

Bezirksgericht

Katastralgemeinde

Einlagezahl

Grundstücksnummer

xxx

xxx

xxx

xxx, xxx, xxx, xxx,

xxx ,xxx, xxx, xxx,

xxx, xxx, xxx, xxx,

xxx, xxx, xxx,

xxx, xxx, xxx,

xxx, xxx, xxx, xxx,

xxx, xxx, xxx

xxx

xxx, xxx, xxx, xxx

xxx

xxx

(2)Gegenstand dieses Dienstbarkeitsvertrags sind Teile des im Eigentum des Grundstückseigentümers befindliche Grundstück samt dem darüber befindlichen Luftraum und dem darunterliegenden/ Erdreich. Die von xxx für die Ausübung der Servitutsrechte in Anspruch genommenen Flächen und Wege sind in Anlage ./1 ausgewiesen.

II.Vertragszweck

(1)Das Grundstück dient xxx zur Errichtung und Betrieb von Windenergieanlagen inklusive Montageplätzen und Zuwegung, Fundamenten, Trafostationen, Nieder- und Hochspannungskabeln, Daten-leitungen, Erdungsanlagen sowie sonstigen dazugehörigen technischen Anlagenteilen (gesamthaft im Folgenden kurz "WEA" genannt). Im Rahmen der Errichtung der WEA sind auch Vorarbeiten und Rodungen am Grundstück durchzuführen.

(2)Der Grundstückseigentümer räumt xxx das dingliche Recht der Dienstbarkeit ein, im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und behördlichen Bewilligungen, 5 WEA am Grundstück zu errichten und alle Maßnahmen zu ergreifen, die sie zum Betrieb dieser Anlagen für erforderlich oder nützlich hält xxx ist darüber hinaus berechtigt die Zuwegung sowie die Stromzu- bzw. ableitung für die 8 WEA des Windparks xxx (gemäß Vertragsplan in Anlage ./1) zu benutzen und mit der im Vertragsplan (Anlage ./1) als WEA 3 bezeichneten Windkraftanlage den Luftraum auf dem Grundstück des Grundstückseigentümers zu überragen.

(3)Die WEA sollen am Grundstück nach deren Aufstellung über die gesamte Vertragsdauer kontinuierlich zur Stromerzeugung betrieben werden. Eine wesentliche Erweiterung, eine Neuerrichtung oder ein Tausch der WEA bedarf der Zustimmung des Grundstückseigentümers.

(4)Ergeben sich zusätzliche Nutzungsmöglichkeiten der WEA (zB. Werbung), so ist dafür die schriftliche Zustimmung des Grundstückseigentümers einzuholen. Jede touristische Nutzung ist ausdrücklich untersagt.

III.Superädifikat

(1)Auf dem Grundstück wird die WEA in der erklärten Absicht beider Vertragspartner errichtet, dass diese nicht stets darauf verbleiben soll und somit auch nicht Bestandteil oder Zubehör des Grundstücks, sondern vielmehr Gegenstand selbständigen Eigentums der xxx bleibt (Superädifikat gemäß § 435 ABGB).

(2)Der Grundstückseigentümer anerkennt daher schon jetzt ausdrücklich, bedingungslos und unwiderruflich das selbstständige Eigentum der xxx an der als Superädifikat errichteten WEA.

(3) Die einzelnen Teile der WEA (Turm, allfällig separates Trafohaus, usw.) können zur besseren Ersichtlichmachung des Eigentumsrechts mit Plaketten bzw. Eigentumsmarken der xxx versehen werden.

(4) Der Grundstückseigentümer, das xxx, gibt weiters die Erklärung ab, einer Einreihung dieser Urkunde in die Sammlung der gerichtlich hinterlegten Urkunden des zuständigen Bezirksgerichtes zum Zwecke der Ersichtlichmachung des Bestehens eines Superädifikats im Sinne des § 435 ABGB zuzustimmen.

IV.Pflichten der xxx

(1) xxx verpflichtet sich, sämtliche für die Realisierung der WEA notwendigen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen, insbesondere jene für die Errichtung und den Betrieb derselben sowie allfällig notwendiger Zufahrtsstraßen einzuholen und übernimmt alle dafür anfallenden Kosten. xxx wird die WEA gemäß den anwendbaren Gesetzen, Verordnungen, Bescheidauflagen, Vorschriften und Normen errichten und betreiben.

(2) xxx verpflichtet sich, die Dienstbarkeiten auf dem dienenden Grundstück schonend auszuüben.

(3) Weiters ist xxx für die Umsetzung und Einhaltung von Behördenauflagen verantwortlich und trägt sämtliche Kosten dafür. Nur in Ausnahmefällen gilt Artikel VI. Absatz 5, 2. Satz dieses Vertrages.

(4) xxx verpflichtet sich für die WEA eine ausreichende Haftpflichtversicherung abzuschließen und über die gesamte Vertragslaufzeit hindurch aufrecht zu halten.

(5) Aus Anlass der Bauarbeiten nachweislich beschädigte Anlagen wie Wege, Brunnen, Drainagen und dergleichen sind von xxx binnen 14 Tagen nach Fertigstellung der WEA wieder in den ursprünglichen bzw. in den mit dem Grundstückseigentümer vereinbarten Zustand zu versetzen bzw. sofern dies nicht möglich ist, hierfür eine angemessene Entschädigung zu leisten.

(6)Flurschäden, die durch xxx auf Liegenschaften des Grundstückseigentümers außerhalb des Grundstücks verursacht werden, beseitigt xxx auf seine Kosten.

(7) Erforderliche Rodungen sind auf Kosten der xxx und in Absprache mit dem Grundstückseigentümer durchzuführen. Der geschlägerte Waldbestand ist zur Abholung durch den Grundstückseigentümer (frei Waldstraße) bereitzustellen bzw. zu lagern.

(8)Beseitigt die xxx allfällige Flurschäden nicht auf ihre Kosten oder vereinbaren die Vertragspartner einvernehmlich deren Beseitigung durch den Grundstückseigentümer, so ersetzt die xxx dem Grundstückseigentümer die Kosten der Beseitigung dieser Flurschäden nach den Richtsätzen der jeweils örtlich zuständigen Landwirtschaftskammer bzw. deren Rechtsnachfolger.

(9)Wird das Grundstück nicht vom Grundstückseigentümer, sondern von einer dritten Person bewirtschaftet (in weiterer Folge kurz „Bewirtschafter`), wird xxx allfällige Flurschäden direkt mit diesem Bewirtschafter auf dessen Wunsch nach den vorbezeichneten Grundlagen abrechnen.

(10)Die land- und forstwirtschaftliche sowie jagdliche Nutzung des Grundstücks sind von xxx grundsätzlich zu berücksichtigen. Wünsche des Jagdberechtigten zur Nutzung des Grundstücks durch die xxx sind xxx rechtzeitig bekannt zu geben und von dieser in weiterer Folge einzuhalten bzw. durchzuführen. Der Bau und Betrieb der WEA darf dadurch jedoch nicht eingeschränkt werden.

(11)xxx verpflichtet sich, spätestens ein Jahr nach der endgültigen Stilllegung der WEA diese zu entfernen. Alle oberirdischen Teile der WEA, ausgenommen Wege und Straßen, werden von der xxx vollständig rückgebaut beziehungsweise demontiert. Die mehr als einen Meter unter der Erdoberfläche eingebrachten Einbauten, das sind die Fundamente und die Verkabelung verbleiben im Erdreich sofern behördliche Auflagen nichts Gegenteiliges vorsehen. Weitergehende Ansprüche des Grundstückseigentümers bestehen nicht.

V.Rechte des Grundstückseigentümers

(1)Der Grundstückseigentümer kann nach schriftlicher Mitteilung die nicht unmittelbar für den Betrieb der WEA notwendigen Teilflächen des Grundstücks selbst oder durch Dritte land- bzw. forstwirtschaftlich nutzen.

(2)Die etwaige Nutzung hat derart ausgestaltet zu sein, dass Dritte bei ordnungsgemäßer Ausübung ihrer Nutzungsrechte keinerlei Ansprüche gegenüber der xxx zustehen. Davon umfasst sind auch etwaige Flurschäden auf dem Grundstück.

(3) Die Rechte der xxx jedoch dürfen durch eine Nutzung gemäß Absatz 1 und 2 keinesfalls beeinträchtigt werden. Sämtliche Pflichten des Grundstückseigentümers müssen nachweislich und vollständig auf Dritte vertraglich überbunden werden, widrigenfalls der Grundstückseigentümer die xxx vollkommen schad- und klaglos hält.

(4) Der Grundstückseigentümer ist berechtigt, die auf Kosten der xxx errichteten Zufahrtsstraßen zu den WEA auf den Grundstücken des Grundstückseigentümers unter Schonung der Substanz unentgeltlich zu benutzen, sofern er nicht dadurch betriebsnotwendige Fahrten der xxx oder den Betrieb der WEA stört. Die xxx wird sich außerdem darum bemühen, dass mit den übrigen Grundstückseigentümern bezüglich der Benützung der gesamten Zufahrtsstraße durch das xxx eine Einigung zustande kommen kann. Unter Umständen ist dafür eine gesonderte Vereinbarung abzuschließen.

VI. Pflichten des Grundstückseigentümers

(1) Der Grundstückseigentümer verpflichtet sich, sämtliche vertragliche Verpflichtungen vollinhaltlich an allfällige Rechtsnachfolger zu übertragen.

(2) Weiters verpflichtet sich der Grundstückseigentümer die xxx rechtzeitig von Baumaßnahmen zu verständigen, durch welche das Grundstück, die WEA oder die verlegten Leitungen Schaden nehmen könnten.

(3) Im Falle der Bewirtschaftung des Grundstücks durch eine dritte Person teilt der Grundstückseigentümer der xxx die Kontaktdaten (Name, Adresse, Telefonnummer) des Bewirtschafters mit. Der Grundstückseigentümer ist verpflichtet, einen allfälligen Bewirtschafter des Grundstücks vom gegenständlichen Vertrag zu informieren.

VIII. Dienstbarkeit

(1) Der Grundstückseigentümer räumt der xxx und dessen Rechtsnachfolgern im Eigentum der WEA an den vertragsgegenständlichen Grundstücken das dingliche Recht der Dienstbarkeit ein,

a)auf dem Grundstück samt dem darüber befindlichen Luftraum und dem darunterliegenden Erdreich 5 WEA samt Zubehör zu errichten, zu betreiben, zu verändern oder gänzlich zu tauschen, inklusive diesbezüglicher Vorarbeiten und Rodungen.

b)auf dem Grundstück notwendige und dienliche Strom- und Datenleitungen ausschließlich für die 8 im Vertragsplan ersichtlichen WEA (siehe Anlage ./1) zu verlegen, zu betreiben, zu verändern oder gänzlich zu tauschen;

c)auf dem Grundstück eine Zufahrt in Form eines permanenten Weges zu den 8 im Vertragsplan ersichtlichen WEA (siehe Anlage ./1) für die gesamte Vertragsdauer zu errichten und zu nutzen;

d)das Grundstück jederzeit ab Vertragsunterzeichnung durch eigene Mitarbeiter oder beauftragte Dritte zu betreten oder mit Fahrzeugen aller Art zu befahren, um zur WEA zu gelangen oder die in Artikel II dieses Vertrages umschriebenen Tätigkeiten durchführen zu können;

e)auf dem Grundstück nach eigenem Ermessen oder behördlicher Vorschreibung Eiswarntafeln bzw. Eiswarnleuchten zu errichten und während der Vertragsdauer zu belassen;

f)das Grundstück jederzeit mit den Rotorblättern der im Vertragsplan (Anlage ./1) als WEA 3 bezeichneten Windkraftanlage zu überragen und somit in den Luftraum des Grundstücks hineinzuragen;

(2) Die in Absatz 1 angeführten Rechte der xxx am Grundstück sind zur besseren Visualisierung in einem Plan eingezeichnet, der diesem Vertrag als Anlage ./1 angefügt ist.

(3)Die obig angeführten Dienstbarkeiten sind grundbücherlich sicherzustellen. Der Grundstückseigentümer wird alle zur grundbücherlichen Einverleibung erforderlichen Erklärungen abgeben beziehungsweise Urkunden bereitstellen und unterfertigen.

(4) Die xxx nimmt die eingeräumten Dienstbarkeiten ausdrücklich an.

IX. Vergütung

(1) Die xxx verpflichtet sich dem Grundstückseigentümer ab Inbetriebnahme der WEA (Einspeisung der ersten kWh), jedoch spätestens 2 Jahre nach Baubeginn der jeweiligen Windkraftanlage, eine jährliche Vergütung in Höhe von 5% der jährlichen anteiligen Einspeiseerlöse (die vom Netzbetreiber jährlich vergüteten Strommengen der WEA) der vertragsgegenständlichen 5 WEA zu zahlen. Es ist jedoch ein jährliches Mindestentgelt von € 4.667,- (netto) pro MW Nennleistung pro WEA zu zahlen. Sämtliche Beträge verstehen sich zuzüglich 20% USt. pro vollem Kalenderjahr je vollständiger WEA.

(7) Weiters hat xxx für die Stromableitung von der Trafostation des Windparks bis zum Einspeisepunkt für die beanspruchte Leitungstrasse ein einmaliges Entgelt von € 0,50 Cent pro m2 sowie für die vertragsgegenständlichen Rodungsflächen eine Einmalzahlung von € 150.000,- an den Grundstückseigentümer zu zahlen. Diese Einmalzahlungen sind zahlbar nach Beendigung der Rodungs-arbeiten und binnen14 Tagen nach Rechnungslegung an den Grundstückseigentümer zu überweisen.

…“

Diesem Nutzungsvertrag sind ein Übersichtslageplan des Windparks xxx, die einzelnen Lagepläne der Winderzeugungsanlagen (WEA) 1, 2, 7, 8 und 10 sowie Vertragspläne Zuwägung/Verkabelung Teil 1 bis 3, alle datiert mit 14.04.2021, als Vertragsbestandteile angehängt.

Mit Schreiben vom 05.11.2021 ersuchte die belangte Behörde die von der gegenständlichen Windkraftanlage betroffene Marktgemeinde xxx um Stellungnahme. Mit Rückantwort vom 25.11.2021 gab diese eine positive Stellungnahme ab.

Mit Schreiben der belangten Behörde vom 08.11.2021 wurde die Abteilung 10, Land- und Forstwirtschaft des Amtes der Kärntner Landesregierung sowie die Bezirksforstinspektion des Bezirkes xxx um Abgabe einer Stellungnahme ersucht.

Mit Schreiben vom 10.12.2021 gab ein landwirtschaftlicher Amtssachverständiger eine Stellungnahme ab, wobei er im Wesentlichen ausführt, dass der Grundeigentümer, das xxx, als land- und forstwirtschaftlicher Betrieb anzusehen sei. Die dem Vertrag zugrundeliegenden Grundstücksflächen weisen die Widmungskategorie "Grünland – für die Land- und Forstwirtschaft bestimmte Fläche, Ödland“ auf. Die nunmehrige Beschwerdeführerin sei eine juristische Person. Laut Firmenbuchsauszug ist deren Geschäftszweig „Der Erwerb, Errichtung, Betrieb und Wartung von Energieerzeugungsanlagen, insbesondere im Bereich der Windkraft und Photovoltaik“. Auf den im Vertrag angeführten Grundstücken im Gemeindegebiet der Marktgemeinde xxx, KG xxx, soll der Beschwerdeführerin vom Grundeigentümer die Dienstbarkeit betreffend die Errichtung und Betriebnahme von Windenergieanlagen samt dazugehöriger baulicher Anlagen eingeräumt werden. Laut Kataster handle es sich bei den gegenständlichen Grundstücken um Flächen mit der Nutzung Wald, Alpe und Straßenverkehrsanlagen.

Die Grundeigentümerin führt einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb. Die Beschwerdeführerin könne aufgrund fehlender land- und/oder forstwirtschaftlicher Flächenbewirtschaftung nicht als Landwirtin iSd K-GVG bezeichnet werden. Es soll mit gegenständlichem Vertrag die Errichtung von Bauwerken (Windenergieanlagen, Montageplätze, Fundamente und Trafostationen) auf den ausgewiesenen land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken geregelt werden. Diese geplanten Bauwerke würden aus landwirtschaftlicher Sicht in keinem Verhältnis mit einer land- und/oder forstwirtschaftlichen Tätigkeit stehen bzw. mit keinem land- und/oder forstwirtschaftlichen Verwendungszweck in Zusammenhang stehen. Daher sei anzunehmen, dass die geplante Errichtung der gegenständlichen Bauwerke auf land- und forstwirtschaftlich genutzten und mit der Widmung „Grünland - für die Land- und Forstwirtschaft bestimmte Fläche, Ödland“ ausgewiesenen Grundstücken nicht mit der im Flächenwidmungsplan festgelegten Verwendung übereinstimmt.

Aus landwirtschaftlicher Sicht würde durch den gegenständlichen Vertrag sohin der Tatbestand des § 10 Abs. 2 lit. j K-GVG in Betracht zu ziehen sein.

Mit Schreiben vom 21.12.2021 wurden die gegenständlichen Ausführungen des landwirtschaftlichen Amtssachverständigen zum Parteiengehör gegeben.

Mit Eingabe der Beschwerdeführerin vom 28.01.2022 wurde eine Stellungnahme eingebracht. In dieser wird ausgeführt, dass die vertragsgegenständlichen Liegenschaften der EZ xxx, xxx und xxx, jeweils KG xxx, der Errichtung und dem Betrieb von Windenergieanlagen sowie sonstiger dazugehöriger technischer Anlagenteile dienen soll.

Im Rahmen des Rechtsgeschäftes sei zur Absicherung des Nutzungsverhältnisses zwischen der Beschwerdeführerin und dem Grundeigentümer auch die Verbücherung von Dienstbarkeiten vereinbart worden. Auf den betreffenden Grundstücken sollen 5 von insgesamt 8 Windenergieanlagen errichtet und betrieben werden. Für die Anlagen würden sämtliche relevante Genehmigungen vorliegen. Auswirkungen auf die Raumordnung wären im elektrizitätswirtschaftsrechtlichen Verfahren, jene auf die Natur und den Forstbestand im naturschutzrechtlichen bzw. im forstrechtlichen Verfahren geprüft und als nicht der Genehmigung entgegenstehend erachtet worden. Eine Förderzusage der xxx würde vorliegen.

Aus Sicht der Beschwerdeführerin sei für das gegenständliche Rechtsgeschäft eine Negativbestätigung auszustellen, jedenfalls aber die grundverkehrsbehördliche Genehmigung zu erteilen. Im Detail führt sie dazu Folgendes aus:

„Kein genehmigungsbedürftiges Rechtsgeschäft

1.

Vorab sei festgehalten, dass die angerufene Behörde mit der Mitteilung ihrer Absicht, dem vorgelegten Rechtsgeschäft die grundverkehrsrechtliche Genehmigung zu versagen, zu erkennen gibt, dass das Rechtsgeschäft nach Ansicht der angerufenen Behörde genehmigungspflichtig iSd. § 8 K-GVG ist. Die Antragstellerin sieht allerdings eine Ausnahme von den genehmigungspflichtigen Rechtsgeschäften als gegeben an, sodass der Antrag der Antragstellerin auf Ausstellung einer Negativbestätigung gemäß § 18 K-GVG ausdrücklich aufrechterhalten wird.

2. 1Keine Überschreitung der Schwellenwerte des § 8 Abs. 2 lit c K-GVG

Die Einräumung eines Fruchtgenussrechts, die Verpachtung oder sonstige Überlassung der Nutzung eines Grundstückes stellt gemäß § 8 Abs. 2 lit c K-GVG nur dann kein genehmigungspflichtiges Rechtsgeschäft dar, wenn sich auf den Grundstücken kein landwirtschaftliches Wohn- oder Wirtschaftsgebäude befindet und die insgesamt verpachtete oder überlassene Fläche das Ausmaß von 2 ha nicht übersteigt.

Gegenstand des Nutzungsvertrags ist die Nutzung der Grundstücke für die Errichtung und den Betrieb von Windenergieanlagen. In Anspruch genommen werden sollen die Grundstücke nur in dem Ausmaß, als sie für diesen Zweck erforderlich sind (vgl. Punkt II. (1) des Nutzungsvertrags). Das Ausmaß der für den Zweck der Windenergieerzeugung überlassenen Flächen ergibt sich aus der Anlage ./1 zum verfahrensgegenständlichen Nutzungsvertrag: Dort wird unter Anführung der erforderlichen Quadratmeterzahl die Flächeninanspruchnahme für die Fundamente der Windenergieanlagen, die Kranstellflächen und Böschungen ausgewiesen. Kumuliert kommt es zu einer Flächeninanspruchnahme von 14.798 m2 — womit die Flächenüberlassung deutlich unter dem Schwellenwert von 2 ha verbleibt. Da sich auf den betreffenden Grundstücken kein landwirtschaftliches Wohn- oder Wirtschaftsgebäude befinden, ist der Ausnahmegrund des § 8 Abs. 2 lit c K-GVG in Bezug für die Errichtung und den Betrieb der Windenergieanlagen benötigten Flächen gegeben.

Der Vollständigkeit halber wird festgehalten, dass weder das Flächenausmaß der Grundstücke insgesamt, noch die ebenfalls vertraglich eingeräumte Nutzung von Wegen bei der Berechnung des Flächenschwellenwerts des § 8 Abs. 2 lit c K-GVG zu berücksichtigen sind. So wird in dem vorgelegten Nutzungsvertrag ausdrücklich festgehalten, dass lediglich die in Anlage ./1 zum Vertrag ausgewiesenen Teilflächen den Vertragsgegenstand bilden (Punkt I. (2) des Nutzungsvertrags). Die nicht für den Betrieb der Windenergieanlage benötigten Teile der Grundstücke stehen dem Grundeigentümer nach wie vor für die Zwecke die land- und forstwirtschaftliche Nutzung zur Verfügung (vgl. Punkt IV (10) und Punkt V (1) des Nutzungsvertrags). Die für den Betrieb der Windenergieanlagen errichtete Wege (Zufahrtsstraßen) dürfen auch von der Grundeigentümerin u.a. für die land- und forstwirtschaftliche Bewirtschaftung der Grundstücke genutzt werden (vgl. Punkt V. (4) des Nutzungsvertrags). Insoweit dienen die Wege der auf den Grundstücken bestehenden und weiterbetriebenen Forstwirtschaft. Folglich ist die für die Zuwegung und Leitungsanlagen in Anspruch genommene Fläche nicht bei der Berechnung des 2 ha-Schwellenwerts in Anschlag zu bringen. Das ist auch kongruent mit dem Ausnahmegrund § 8 Abs. 2 lit a K-GVG: Demnach sind Rechtsgeschäfte, die „ausschließlich Geh-, Fahr, Bringungs- und Leitungsrechte [...J" betreffen, überhaupt nicht genehmigungspflichtig. Die hierfür gewidmeten Flächen haben mithin auch bei der Bewertung des Ausnahmegrundes des § 8 Abs. 2 lit c K-GVG unbeachtet zu bleiben.

Somit ist festzuhalten, dass aufgrund des Vorliegens des Ausnahmegrundes nach § 8 Abs. 2 lit c K-GVG der vorgelegte Nutzungsvertrag kein genehmigungsbedürftiges Rechtsgeschäft darstellt.

2. 2 Nutzung der vertragsgegenständlichen Grundstücke für Zwecke der öffentlichen Versorgung gemäß § 8 Abs. 2 lit. j K-GVG

Nach § 8 Abs. 2 lit. j K-GVG sind Rechtsgeschäfte u.a. dann nicht genehmigungspflichtig, wenn sie ausschließlich der öffentlichen Versorgung dienen. Auf den vertragsgegenständlichen Grundstücken sollen Windenergieanlagen errichtet werden, durch welche die Öffentlichkeit mit Energie aus erneuerbaren Quellen versorgt werden kann. Damit wird nicht nur ein wichtiger Beitrag zur Versorgungssicherheit, sondern auch zur Erreichung der Klima- und Energieziele der Republik Österreich (u.a. bilanziell 100% Ökostrom bis 2030 [§ 4 Abs. 2 EAG]) und des Landes Kärnten (Energieunabhängigkeit Kärntens bis 2025; vgl. Kärntner Energiemasterplan) geleistet.

Dass die Antragstellerin keine „staatliche Stelle" im engeren Sinne ist, schadet dabei nicht: § 8 Abs. 2 lit. j K-GVG bezieht sich auf den Versorgungszweck selbst, ist im Hinblick auf die ausführende Einrichtung jedoch neutral, sodass auch ein privatrechtlich organisiertes Unternehmen, wie die Antragstellerin, die öffentliche Versorgung besorgen kann. Hierzu ist festzuhalten, dass es sich bei der Antragstellerin um ein öffentliches Unternehmen handelt. Die Mehrheit der Gesellschafterinnen der Antragstellerin sind über mittelbare Beteiligungen Körperschaften des öffentlichen Rechts (Republik Österreich, Land Tirol, Land Niederösterreich, Stadt Wien). Unternehmenszweck und Geschäftsfeld der Antragstellerin ist, wie auch der Amtssachverständige festgehalten hat, der Betrieb von Energieerzeugungsanlagen, insbesondere im Bereich der Windkraft und Photovoltaik.

Die Antragstellerin legt zum Nachweis der Gesellschafterstrukturen der Antragstellerin ihrer Stellungnahme entsprechende Firmenbuchauszüge sowie Auszüge der auf der Website der börsennotierten Gesellschafterinnen öffentlich abrufbaren Informationen bei (Beilage ./1) und hält hierzu fest, dass Alleingesellschafterin der Antragstellerin die xxx AG ist. Verfassungsrechtlich verankerte Mehrheitsaktionärin der xxx AG ist mit einem Anteil von 51 % die Republik Österreich (Bundesverfassungsgesetz, mit dem die Eigentumsverhältnisse an den Unternehmen der österreichischen Elektrizitätswirtschaft geregelt werden, BGB1 I 1998/143). Die zweitgrößte Aktionärin der xxx AG ist das Syndikat aus xxx AG und den xxx GmbH mit einem Anteil von 25 % und weitere Aktionärin mit einem Anteil von 5 % die xxx AG. Die zuletzt genannte Aktionärin steht zu 100 % im Eigentum des Landes xxx. Alleingesellschafterin der xxx GmbH ist die Stadt xxx, Mehrheitsaktionärin der xxx AG ist über mittelbarer Beteiligung das Land xxx, zweitgrößte Aktionärin die xxx GmbH.

Die im Mehrheitseigentum von Gebietskörperschaften stehende Antragstellerin dient insofern der Gemeinschaftsaufgabe der Elektrizitätsversorgung.

Die Nutzung der gegenständlichen Grundstücke entspricht mithin dem höherrangigen Zweck des § 8 Abs. 2 lit. j K-GVG, die Öffentlichkeit mit „grünem Strom" zu versorgen, sodass auch dieser Ausnahmegrund vorliegt und das Rechtsgeschäft folglich nicht genehmigungsbedürftig ist.

3. Keine offensichtlich der Flächenwidmung widersprechende Verwendung

Selbst wenn gegenständlich ein genehmigungspflichtiges Rechtsgeschäft iSd. § 8 KGVG vorläge (was, wie gezeigt wurde, nicht der Fall ist), wäre das Rechtsgeschäft von der Grundverkehrskommission zu genehmigen. Dies ergibt sich einerseits aus dem Umstand, dass die Erzeugung erneuerbarer Energie keinen Widerspruch zum allgemeinen Interesse an der Schaffung und Erhaltung land- oder forstwirtschaftlicher Nutzflächen oder wirtschaftlich leistungsfähiger bäuerlicher Betriebe iSd. § 10 Abs. 1 K-GVG darstellt (dazu unter Pkt. 3.1), und andererseits daraus, dass — entgegen der Indikation des Amtssachverständigen — kein besonderer Versagensgrund iSd. § 10 Abs. 2 K-GVG vorliegt (dazu unter Pkt. 3.2).

3. 1Erzeugung erneuerbarer Energien widerspricht nicht den berücksichtigungswürdigen Interessen gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 K-GVG

Nach § 10 Abs. 1 K-GVG hat die Grundverkehrskommission ein Rechtsgeschäft zu genehmigen, wenn es dem allgemeinen Interesse an der Schaffung und Erhaltung land- oder forstwirtschaftlicher Nutzflächen oder wirtschaftlich leistungsfähiger bäuerlicher Betriebe nicht widerspricht. In diesem Fall besteht ein Rechtsanspruch auf Genehmigung (Petric/Zauner, Kärntner Grundverkehrsgesetz 93).

§ 10 Abs. 2 K-GVG stellt eine gesetzliche Vermutung auf, wann diese Interessen verletzt sind, was aber nicht bedeutet, dass das Rechtsgeschäft per se nicht genehmigungsfähig ist. Dies ergibt sich zwingend aus § 10 Abs. 1 Satz 2 K-GVG: Dient das „Grundstück“, auf das sich das Rechtsgeschäft bezieht, nur vorübergehend bergbaulichen Zwecken oder dem Abbau von Sand oder Schotter" (oder ist es dafür erforderlich), liegt ein Widerspruch „jedenfalls nicht vor" — selbst dann, wenn ein Grund des Abs. 2 vorläge. Der Begriff jedenfalls" verdeutlicht, dass es sich hier um eine demonstrative Nennung handelt (vgl. Petric/Zauner, Kärntner Grundverkehrsgesetz 94 zum gleichgestalteten Abs. 2) und auch andere, vom Wesensgehalt vergleichbare Nutzungen geleichermaßen keinen Widerspruch auslösen und mithin einer Genehmigung zugänglich sind. Jede andere Auslegung des § 10 Abs. 1 K-GVG würde der Bestimmung einen verfassungswidrigen, weil unsachlich differenzierenden Inhalt unterstellen (vgl. Holoubek in Korinek et al, Kommentar zum BVG, Art. 7 Rz 147).

Die Erzeugung von erneuerbarer Energie weist jene Charakteristika auf, die die Privilegierung des Abbaus mineralischer Rohstoffe in § 10 Abs. 1 Satz 2 K-GVG rechtfertigen. Darüber hinaus ist die Erzeugung von erneuerbarer Energie im Hinblick auf die Beschränkungen land- und forstwirtschaftlicher Nutzung weniger eingriffsintensiv und leistet zudem als CO2-arme Energiequelle einen wichtigen Beitrag zur Erfüllung nationaler und internationaler klimapolitischer Verpflichtungen (siehe die Zielsetzungen nach § 4 EAG). Dies belegen die nachfolgenden Erwägungen:

Wie die bergbaulichen Aktivitäten ist die Nutzung der Grundstückte für die Erzeugung von Windenergie lediglich „vorübergehend". Nach Punkt IV (11) des Nutzungsvertrags ist xxx verpflichtet, die Windenergieanlagen spätestens ein Jahr nach Stilllegung zu entfernen.

Anders als bei dem Abbau mineralischer Rohstoffe wird bei Windenergieanlagen nur bedingt in die Bodenstruktur eingegriffen. Zudem stehen die Grundstücke dem Grundeigentümer (soweit dies die Energieerzeugung nicht beeinträchtigt) weiterhin für die land- und forstwirtschaftliche Nutzung zur Verfügung (vgl. Punkt V (1) des Nutzungsvertrags). Insoweit beeinträchtigt die vorübergehende Nutzung der Grundstücke für die Erzeugung von Windenergie die von § 10 Abs. 1 K-GVG geschützten Interessen (Schaffung und Erhaltung land- und forstwirtschaftlicher Nutzfläche etc.) nicht in einer die Genehmigung ausschließenden Weise. Anders gewendet: Vermag die vorübergehende Nutzung der Grundstücke fir den Abbau mineralischer Rohstoffe keine Interessen iSd. § 10 Abs. 1 Satz 1 K-GVG zu beeinträchtigen, muss dies umso mehr auch für die temporäre Nutzung der Grundstücke für die Erzeugung von Windenergie gelten.

Dies ergibt sich nicht zuletzt aus den Zielen des K-GVG selbst: Nach § 1 lit a KGVG soll das Gesetz eine den Grundsätzen der Raumordnung entsprechende Nutzung von Grund und Boden sichern. Unter Zugrundelegung der Parameter der Kärntner Windkraftstandorte-VO werden jene Gegenden identifiziert, welche sich aus raumordnungsfachlicher Sicht für die Realisierung von Windparks eignen. Die gegenständlichen Windenergieanlagen auf den betroffenen Grundstücke stehen nach den Ausführungen des raumordnungsfachlichen Sachverständigen im elektrizitätswirtschaftsrechtlichen Genehmigungsverfahren (siehe Beilage./2, S. 17) in völligem Einklang mit der Kärntner Windkraftstandorträume-VO. Und auch der Kärntner Energiemasterplan identifiziert den Windparkt xxx als eines jener Projekte, das dazu beitragen soll, dass das Land Kärnten die festgelegten Erneuerbaren-Ziele (Stromproduktion durch Wind im Ausmaß von 93 GW/h bis 2023) erreichen soll (Energiemasterplan Kärnten, Zwischenbericht 2018/2019, S. 93). Zudem hat die Marktgemeinde xxx die xxx in ihrem Örtlichen Entwicklungskonzept (ÖEK) ausdrücklich als potenziellen Windkraftstandort ausgewiesen (siehe Beilage ./3, S. 22, 24 sowie 32 f samt Planbeilage).

Zusammengefasst ist festzuhalten, dass die temporäre Nutzung der betreffenden Grundstücke für die Erzeugung von Windenergie - wie auch der Abbau mineralischer Rohstoffe - jedenfalls keinen Widerspruch zu den § 10 Abs. 1 K-GVG geschützten Interessen darstellt und im Einklang mit der Zielsetzung des e 1 lit a K-GVG steht, eine den Grundsätzen der Raumordnung entsprechende Nutzung von Grund und Boden zu sichern.

3. 2Der Ausschließungsgrund des § 10 Abs. 2 lit j K-GVG liegt nicht vor

Der von Grundverkehrskommission beigezogene Amtssachverständige hält in seiner fachgutachterlichen Stellungnahme vom 10.12.2021 im Ergebnis fest, dass die auf den Vertrag ausgewiesenen Grundstücke geplanten Anlagen (Windenergieanlagen einschließlich der dafür erforderlichen Montageplätze, Fundamente und Trafostationen) nicht mit der im Flächenwidmungsplan ausgewiesenen Verwendung der Widmung „Grünland — für die Land- und Forstwirtschaft bestimmte Fläche, Ödland" übereinstimmen. Insoweit sei, so der Amtssachverständige, der ,,Tatbestand nach dem K-GVG, 1. Abschnitt, §. 10 Absatz (2), j) in Betracht zu ziehen".

Der erwogene Tatbestand des § 10 Abs. 2 lit. j K-GVG ist gegenständlich jedoch nicht Litera j greift nur dann, wenn das „Rechtsgeschäft offensichtlich zu einer dem Flächenwidmungsplan widersprechenden Verwendung führen soll". Wie im Folgenden gezeigt wird, ist die Erzeugung von erneuerbarer Energie durch Windenergieanlagen nach der Konzeption des Kärntner Landesrechts keine Tätigkeit, für die eine spezielle Widmung im Flächenwidmungsplan erforderlich wäre. Mit anderen Worten ist auch der Betrieb von Windenergieanlagen auf Grundstücken mit der Widmung „Grünland — für die Land- und Forstwirtschaft bestimmte Fläche, Ödland" nach dem anzuwendenden Landesrecht zulässig und rechtskonform.

3.2. 1 Relevanz der Flächenwidmung für die Windenergieanlagen bis 31.12.2021

Bei Stellung des Antrags auf Erteilung der elektrizitätswirtschaftsrechtlichen Errich-tungs- und Betriebsgenehmigung am 23.6.2013 war die Flächenwidmung der Realisierungsflächen weder Antrags- noch Genehmigungsvoraussetzung. Die K-ElWOG war bereits zu diesem Zeitpunkt „flächenwidmungsblind".

Während des laufenden Genehmigungsverfahrens änderte sich die einschlägige Rechtslage (LGBl Nr 56/2014) dahingehend, dass einem Antrag auf Genehmigung einer Erzeugungsanlage nach K-ElWOG eine schriftliche Bestätigung der Gemeinde beizulegen ist, „dass im Örtlichen Entwicklungskonzept (OEK) für das Vorhaben kein ausdrücklicher Ausschließungsgrund enthalten ist". Auch insoweit stellte das maßgebliche Landesrecht aber nicht auf die Flächenwidmung selbst ab, sondern auf das Örtliche Entwicklungskonzept und auf dieses auch nur insoweit, als keine „ausdrücklichen Ausschließungsgründe" vorliegen.

Die Interessen der Raumordnung wurden im elektrizitätswirtschaftsrechtlichen Genehmigungsverfahren für Windenergieanlagen — nach der zum Genehmigungszeitpunkt geltenden Rechtslage — durch die Prüfung der Einhaltung der Windkraftstandorträume-VO gewahrt (§ 5 K-ROG aF).

3.2. 2 Umfassende Prüfung und Berücksichtigung raumordnungsrechtlicher Aspekte im Genehmigungsbescheid des Windpark xxx

Wie sich aus dem rechtskräftigen elektrizitätswirtschaftsrechtlichen Genehmigungsbescheid vom 27.12.2016, Zl. xxx, (Beilage ./2) ergibt, erfüllen die vertragsgegenständlichen Windenergieanlagen sämtlichen örtlichen und überörtlichen raumordnungsrechtlichen Vorgaben:

Die Elektrizitätsbehörde hat — auf Basis eines raumordnungsfachlichen Gutachtens — festgestellt, dass das Projekt Windpark xxx (und damit auch die auf den vertragsgegenständlichen Grundstücken befindlichen Windenergieanlagen) den Vorgaben der Wind-kraftstandorträume-VO entspricht (S. 17 des Genehmigungsbescheids, Beilage ./2). Das öffentliche Interesse der Raumordnung war und ist damit gewahrt.

Die Marktgemeinde xxx hat bereits im Jahr 2013 eine Ergänzung des Örtlichen Entwicklungskonzeptes 2005 beschlossen, in dem die nunmehr Gegenstand des grundverkehrsrechtlichen Verfahren bildenden Grundstücke als Windkraftanlagen-Eignungsflächen ausgewiesen wurden (ÖEK-Energieleitbild 2013 der Marktgemeinde xxx; Beilage ./3). Die elektrizitätswirtschaftsrechtlich genehmigten und Gegenstand des Vertrages bildenden Windenergieanlagen liegen allesamt innerhalb dieser in der im Energieleitbild 2013 der Marktgemeinde xxx ausgewiesenen Eignungsflächen bzw. dem Eignungs-standortraum Windpark xxx (Übersichtsplan vom 26.1.2022, Beilage ./4; ÖEK Energieleitbild 2013 Planbeilage, Beilage ./3; Anlage ./1 zum verfahrensgegenständlichen Nutzungsvertrag).

Im elektrizitätswirtschaftsrechtlichen Genehmigungsverfahren hat sich die Standortgemeinde, die Marktgemeinde xxx, zudem ausdrücklich für das Projekt Windpark xxx ausgesprochen. Das Bestehen irgendwelcher Ausschließungsgründe nach dem Örtlichen Entwicklungskonzept wurde ebenso wenig vorgebracht wie ein allfälliger Widerspruch zum Flächenwidmungsplan (S. 17 des Genehmigungsbescheids, Beilage ./2).

Zusammengefasst wurde die Konformität des vertragsgegenständlichen Windenergieanlagenprojekts mit dem anzuwendenden Kärntner Landesrecht einschließlich der geltenden raumordnungsrechtlichen Bestimmungen in den Genehmigungsverfahren geprüft und rechtskräftig bestätigt. Die — auch bereits im Zeitpunkt der Erteilung der relevanten Genehmigungen für die Errichtung und den Betrieb des Windparks bestehende — vermeintliche Diskrepanz zur bestehenden Grünland-Widmung wurde aufgrund der geltenden Rechtslage rechtsrichtig nicht aufgegriffen. Die Verwendung der betreffenden Grundstücke zur Erzeugung von Windenergie stellte (und wie sogleich gezeigt wird: stellt) somit keinen Widerspruch zum Flächenwidmungsplan dar.

3.2. 3 Relevanz der Flächenwidmung für die Windenergieanlagen seit dem 1.1.2022

Mit 1.1.2022 sind die Novellen des K-ROG und des K-E1WOG in Kraft getreten. Auch aus der nunmehr geltenden Rechtslage geht deutlich hervor, dass die Flächenwidmung der Errichtung und dem Betrieb von Windenergieanlagen nach der gesetzlichen Konzeption nicht entgegenstehen soll: Gemäß § 7 Abs. 2 lit k K-ElWOG ist — wie bisher — dem Antrag auf Genehmigung einer Erzeugungsanlage (wie etwa einer Windenergieanlage) eine Bestätigung der Gemeinde beizulegen, dass im Örtlichen Entwicklungskonzept kein ausdrücklicher Ausschließungsgrund enthalten ist. Anderes gilt nunmehr nur bei Photovoltaikanlagen: Nach der Neufassung der lit k leg cit ist bei diesen eine Bestätigung beizufügen, „dass das Vorhaben dem Flächenwidmungsplan entspricht". Aus dieser neuen Regelung ergibt sich unzweifelhaft, dass für die Bewilligung der Errichtung und des Betriebs von Erzeugungsanlagen, die keine Photovoltaikanlagen sind, der Flächenwidmungsplan keine Rolle spielen soll. Wie bereits dargelegt, bestehen für die Errichtung der vertragsgegenständlichen Windenergieanlagen keine Ausschlussgründe im Örtlichen Entwicklungskonzept der Standortgemeinde, vielmehr sind sogar die vertragsgegenständlichen Windenergieanlagen innerhalb der dort identifizierten Eignungsflächen bzw. dem Eignungsstandortraum für Windenergieanlagen gelegen (Übersichtsplan vom 26.1.2022, Beilage .14; siehe auch oben unter Punkt 3.2.2).

Vor dem Hintergrund der insoweit seit Initiierung des Projekts Windpark xxx bis zu den jüngsten K-ROG- und K-ElW0G-Novellen durchgängigen Rechtslage und im Hinblick auf die gesetzliche Erlaubnis zur Errichtung und zum Betrieb auf Windenergieanlagen auf Flächen mit der Widmung „Grünland — für die Land- und Forstwirtschaft bestimmte Fläche, Ödland" kann beim verfahrensgegenständlichen Rechtsgeschäft nicht angenommen werden, dass dieses zu einer offensichtlich dem Flächenwidmungsplan widersprechenden Verwendung führen würde.

Die Errichtung und der Betrieb von Windenergieanlagen auf Grundstücken mit der Widmung „Grünland — für die Land- und Forstwirtschaft bestimmte Fläche, Ödland" waren und sind nach dem anzuwendenden Kärntner Landesrecht rechtlich zulässig. Ein offensichtlicher Widerspruch zur Flächenwidmung besteht bei der vertragsgemäßen Nutzung der betreffenden Grundstücke folglich nicht. Der vom Amtssachverständigen in seiner fachlichen Stellungnahme angeführte Tatbestand des § 10 Abs. 2 lit j K-GVG ist damit gegenständlich nicht erfüllt.

4. Zusammenfassung

Zusammengefasst kann dem vom land- und forstwirtschaftlichen Amtssachverständigen festgehaltene Ergebnis, der Tatbestand des § 10 Abs. 2 lit j KGVG sei in Betracht zu ziehen, nicht gefolgt werden: Die Nutzung von als „Grünland — für die Land- und Forstwirtschaft bestimmte Fläche, Ödland" gewidmeten Flächen für die Errichtung und den Betrieb von Windenergieanlagen (samt der dazugehörigen Nebenanlagen) ist rechtlich zulässig, sodass die dem gegenständlichen Rechtsgeschäft zugrundeliegende Verwendung nicht offensichtlich dem Flächenwidmungsplan widerspricht. Selbst wenn dieser Tatbestand erfüllt wäre, widerspräche die temporäre Nutzung für die Gewinnung erneuerbarer Energie nicht den land- und forstwirtschaftlichen Interessen des § 10 Abs. 1 Satz K-GVG, sodass das Rechtsgeschäft jedenfalls zu genehmigen wäre.

Eine solche Genehmigungsentscheidung ist gegenständlich allerdings überhaupt nicht erforderlich: Der vorgelegte Nutzungsvertrag stellt kein genehmigungsbedürftiges Rechtsgeschäft dar, da die vertraglich in Anspruch genommenen Teilflächen den Schwellenwert des § 8 Abs. 2 lit c K-GVG unterschreiten und mit der Energiegewinnung zudem ein Zweck zur öffentlichen Versorgung iSd. § 8 Abs. 2 lit j K-GVG verfolgt wird.

5. Anträge

Aus den genannten Gründen hält die Antragstellerin ihren Antrag vom 2.11.2021 auf Ausstellung einer Negativbestätigung, dass das vorgelegte Rechtsgeschäft nicht den Bestimmungen des Kärntner Grundverkehrsgesetzes unterliegt bzw. von der Genehmigungspflicht des genannten Gesetzes ausgenommen ist, in eventu auf Genehmigung des Rechtsgeschäftes aufrecht.“

Aufgrund dieser Stellungnahme der Beschwerdeführerin ersuchte die belangte Behörde den Verfassungsdienst des Landes Kärnten erneut um Rechtsauskunft. In der daraufhin ergangenen Stellungnahme vom 11.02.2022 wird die entsprechende Sicht des Verfassungsdienstes dargelegt. Dieser Stellungnahme war eine Rechtsauskunft des Verfassungsdienstes vom 26.09.2001 hinsichtlich eine grundverkehrsbehördlichen Angelegenheit der xxx AG bzw. xxx im Rahmen der Errichtung eines Wasserkraftwerkes angehängt.

Nach Durchführung einer Sitzung der belangten Behörde am 15.03.2022 erging der nunmehr bekämpfte Bescheid der belangten Behörde vom 29.03.2022, Zahl: xxx. Dem Spruch des Bescheides ist Folgendes zu entnehmen:

„Dem zwischen nachstehend angeführten Vertragsparteien abgeschlossenen Rechtsgeschäft, das einen integrierenden Bestandteil dieses Bescheides bildet, wird die Genehmigung versagt:

Rechtsgeschäft: Nutzungsvertrag vom 10.06.2021

Vertragspartner: xxx, xxx, xxx

xxx, xxx, xxx

Gegenstand: Mit Nutzungsvertrag vom 10.06.2021 räumt das xxx der xxx GmbH die Dienstbarkeit betreffend Errichtung und Betrieb von Windenergieanlagen inkl. Montageplätzen und Zuwegung, Fundamenten, Trafostationen, Nieder- und Hochspannungskabeln, Datenleitungen, Erdungsanlagen sowie sonstigen dazugehörigen technischen Anlagenteilen an den im beiliegenden Nutzungsvertrag angeführten Grundstücken inneliegend in EZZ xxx, xxx und xxx je KG xxx ein (gesamthaft im Folgenden kurz „WEA" genannt). Im Rahmen der Errichtung der WEA sind auch Vorarbeiten und Rodungen am Grundstück (Vertragsgegenstand) durchzuführen.

Vertragszweck:

Gegenstand dieses Dienstbarkeitsvertrages sind Teile des im Eigentum des Grundstückseigentümers befindlichen Grundstücken

a)xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx der Liegenschaft EZ xxx, KG xxx,

b)xxx, xxx, xxx, xxx der Liegenschaft EZ xxx, KG xxx und

c)xxx der Liegenschaft EZ xxx, KG xxx

samt dem darüber befindlichen Luftraum und dem darunterliegenden Erdreich. Die von der xxx GmbH für die Ausübung der Servitutsrechte in Anspruch genommen Flächen und Wege sind in Anlage ./1 des beiliegenden Nutzungsvertrages, ausgewiesen.

Der Grundstückseigentümer (xxx) räumt der xxx (xxx) das dingliche Recht der Dienstbarkeit ein, im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und behördlichen Bewilligung 5 WEA am Grundstück zu errichten und alle Maßnahmen zu ergreifen, die sie zum Betrieb dieser Anlagen für erforderlich oder nützlich hält. xxx ist darüber hinaus berechtigt die Zuwegung sowie die Stromzu- und -ableitung für die 8 WEA des Windparks xxx (gemäß Vertragsplan in Anlage ./1) zu benutzen und mit der im Vertragsplan (Anlage ./1) als WEA 3 bezeichneten Windkraftanlage den Luftraum auf dem Grundstück des Grundstückseigentümers zu überragen.

Die WEA sollen am Grundstück nach deren Aufstellung über die gesamte Vertragsdauer kontinuerlich zur Stromerzeugung betrieben werden. Eine wesentliche Erweiterung, eine Neuerrichtung oder Tausch der WEA bedarf der Zustimmung des Grundstückseigentümers.

Superädifikat:

Auf dem Grundstück (Vertragsgegenstand) wird die WEA in der erklärten Absicht beider Vertragspartner errichtet, dass diese nicht stets darauf verbleiben soll und damit auch nicht Bestandteil oder Zubehör des Grundstücks (Vertragsgegenstand), sondern vielmehr Gegenstand selbständigen Eigentums der xxx (xxx GmbH) bleibt (Superädifikat gemäß § 435 ABGB).

Rechtsgrundlagen:

§ 10 Abs. 2 lit. j) des Kärntner Grundverkehrsgesetzes 2002, LGBI. Nr. 9/2004, zuletzt geändert durch LGBI. Nr. 104/2020;“

Der Begründung des bekämpften Bescheides ist im Wesentlichen zu entnehmen, dass das gegenständliche Rechtsgeschäft zu einer widmungswidrigen Verwendung der genannten Parzellen führen würde, dass ein Ausnahmetatbestand des § 8 K-GVG nicht vorliege, da aus Sicht der belangten Behörde vor allem § 8 Abs. 2 lit. j K-GVG laut Rechtsauskunft des Verfassungsdienstes nur im Bereich der öffentlichen Verwaltung liege und das Kärntner Grundverkehrsgesetz keinen Ausnahmetatbestand für Rechtsgeschäfte „im öffentlichen Interesse“ kenne. Weiters würde das übrige Vorbringen der Beschwerdeführerin aus rechtlicher Sicht keinen Bewilligungstatbestand iSd Kärntner Grundverkehrsgesetzes begründen.

Mit Schreiben vom 27.04.2022 brachte die nunmehrige Beschwerdeführerin gegen den genannten Bescheid der belangten Behörde vom 29.03.2022 fristwahrend das Rechtsmittel der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Kärnten ein.

Inhaltlich hält sie im Wesentlichen an ihrem bisherigen Vorbringen fest und stellt den Antrag, der Beschwerde stattzugeben und festzustellen, dass das vorgelegte Rechtsgeschäft keiner Genehmigung nach dem K-GVG bedürfe, in eventu der Beschwerde stattzugeben und dem gegenständlichen Nutzungsvertrag die grundverkehrsbehördliche Genehmigung zu erteilen.

Mit Schreiben vom 29.04.2022, eingelangt 02.05.2022, wurde der gegenständliche Akt dem nunmehr erkennenden Landesverwaltungsgericht Kärnten vorgelegt.

Mit Mail vom 01.06.2022 übermittelte die Beschwerdeführerin ergänzende Unterlagen betreffend die gegenständliche Windparkanlage.

Am 28.09.2022 fand eine öffentlich mündliche Verhandlung beim erkennenden Gericht statt. Dabei verwies die belangte Behörde auf ihren Bescheid und die Beschwerdeführerin auf ihr bisheriges Vorbringen, welches sie kurz ergänzte.

II.Feststellungen und Beweiswürdigung:

Der hier gegenständliche Vertrag zwischen der Beschwerdeführerin und der Grundeigentümerin betrifft die Errichtung der Windkraftanlage Windpark xxx. Von gesamt 8 Winderzeugungsanlagen des Windparks sind 5 im gegenständlichen Vertrag verankert inkl. Montageplätzen und Zuwegung, Fundamenten, Trafostationen, Nieder- und Hochspannungskabeln, Datenleitungen, Erdungsanlagen sowie sonstigen dazugehörigen technischen Anlagenteilen auf den im Spruch des Bescheides vom 29.03.2022 genannten Grundstücken (xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx der Liegenschaft EZ xxx, KG xxx, xxx, xxx, xxx, xxx der Liegenschaft EZ xxx, KG xxx und xxx der Liegenschaft EZ xxx, KG xxx) im Gemeindegebiet der Marktgemeinde xxx.

Die Antragstellerin und nunmehrige Beschwerdeführerin ist die xxx GmbH mit der Adresse xxx, xxx. Der Geschäftszweig der Beschwerdeführerin ist der Erwerb, Errichtung, Betrieb und Wartung von Energieerzeugungsanlagen, insbesondere im Bereich der Windkraft und Photovoltaik. Die Gesellschafterin der Beschwerdeführerin ist die xxx AG.

Es ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin wie auch die Gesellschafterin im Bereich der Energiewirtschaft tätig sind. Unbestritten ist auch, dass die Beschwerdeführerin nicht im land- und/oder forstwirtschaftlichen Bereich tätig ist.

Der Zweck des gegenständlichen zur grundverkehrsbehördlichen Beurteilung vorgelegten Vertrages liegt in der Verbücherung von Dienstbarkeiten für die Errichtung des Windparks xxx, dh in der Errichtung und dem Betrieb von Windenergieanlagen inkl. Montageplätzen und Zuwegung, Fundamenten, Trafostationen, Nieder- und Hochspannungskabeln, Datenleitungen, Erdungsanlagen sowie sonstigen dazugehörigen technischen Anlagenteilen.

Derartige Windenergieanlagen bzw. Windparks dienen der ökologischen Erzeugung von Energie (Strom) aus der erneuerbaren Energie Wind. Diese stehen überall auf der Welt auf Wiesen, Felder, Gebirgsrücken oder auch im Ozean, überall dort, wo Wind gut nutzbar ist.

Die Richtlinie 2009/28/EG (EE-Richtlinie) definiert Energie aus erneuerbaren Quellen als „…Energie aus erneuerbaren, nicht fossilen Energiequellen, d.h. Wind-, Sonne-, erothermische, geothermische, hydrothermische Energie, Meeresenergie, Wasserkraft, Biomasse, Deponiegas, Klärgas und Biogas“. Die Europäische Union empfiehlt eine umweltorientierte öffentliche Beschaffung (green public procurement, GPP) für ihre Mitgliedsstaaten.

Die im hier gegenständlichen Vertrag genannten Grundstücke weisen allesamt die Flächenwidmung „Grünland - für die Land- und Forstwirtschaft bestimmte Fläche, Ödland“ auf. Somit ist die Vereinbarkeit des Vertrages mit dem Kärntner Grundverkehrsgesetz zu prüfen. Der Zweck der dem Vertrag zugrundeliegenden Windenergieanlagen besteht - wie ausgeführt - in der Erzeugung von Strom.

Grundsätzlich ist Strom bzw. Elektrizität der physikalische Oberbegriff für alle Phänomene, die ihre Ursache in ruhender oder bewegter elektrische Ladung haben. Dies umfasst viele aus dem Alltag bekannte Phänomene, wie Blitze oder die Kraftwirkung des Magnetismus. Das Auftreten des elektrischen Schocks, den bestimmte Fische, wie der Zitterrochen oder der Zitteraal zum Beutefang einsetzen, war bereits im alten Ägypten um 2750 v.Ch. bekannt.

Eine gezielte und praktische Anwendung der Elektrizität erfolgte jedoch erst Jahrhunderte später. So erfand 1775 der Physiker Alessandro Volta das Elektrophor, ein Gerät zur Ladungstrennung mit Hilfe der Influenz. Fünf Jahre später entwickelte er die Voltasche Säule, die aus den Metallen Kupfer und Zink und einem Elektrolyten besteht. Diese Batterie ermöglichte erstmals die Spannungserzeugung ohne Reibung nur aus gespeicherter chemischer Energie. Die Voltasche Säule wurde für viele Jahre die wichtigste Apparatur zur Gleichspannungserzeugung. Nach Jahrzehnten weiterer Forschung setzte ab 1830 eine breitere Anwendung der Elektrizität ein. So wurde von 1831 weg der Elektromagnetismus für elektrische Antriebe und zur elektromechanischen Stromerzeugung genutzt. 1834 wurde ein Patent für eine elektrische Lokomotive angemeldet. In weiterer Folge wurde 1882 eine elektrische Energieversorgung über eine größere Entfernung installiert, mit der rund 57 km langen Gleichstromleitung von Miesbach nach München.

Zumal weitere nähere Entwicklungsdetails der Elektrizität den Rahmen des gegenständlichen Erkenntnisses sprengen würden, kann zusammenfassend festgehalten werden, dass seit fast 200 Jahren Elektrizität bzw. Strom unabdingbar zum menschlichen Dasein gehört. Gerade die rasante technische Entwicklung der letzten Jahrzehnte lässt Energie in Form von Strom unzweifelhaft in den Begriffsbereich der „Daseinsvorsorge“ rücken. Nahezu unvorstellbar sind in unserer westlichen Welt die Auswirkungen eines flächendeckenden Stromausfalles.

Aus diesem Grund zählen auch Energieversorgungsunternehmen samt allen dazugehörigen Anlagen und Kraftwerken zur kritischen Infrastruktur moderner Staaten. Gerade zeigt aktuell die Krise in der Ukraine den europäischen Staaten auf, auf welchen wackeligen Beinen ihre öffentliche Versorgung mit Energie aufgrund diverser Abhängigkeiten steht.

Der Homepage des Europäischen Parlamentes (https://www.europarl.europa.eu) ist zu entnehmen, dass der Begriff der „Öffentlichen Versorgung“ - auch wenn der Begriff an sich hauptsächlich in den kontinentaleuropäischen Staaten geläufig ist - doch auch in anderen Regionen gefunden werden kann, zB als „public utility“ oder „public interest“. In den Römischen Verträgen ist die Rede von „Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse“. Dieser Begriff ist also in allen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union existent.

Die öffentliche Versorgung ist eine wirtschaftliche Tätigkeit im Interesse der Allgemeinheit, die von den staatlichen Hoheitsträgern festgelegt, eingerichtet und überwacht wird und in unterschiedlichem Maße einer besonderen Rechtsordnung unterliegt und zwar unabhängig davon, ob ein öffentlicher oder privater Träger für die Erfüllung der Aufgaben zuständig ist. Der Umfang der öffentlichen Versorgung hängt vom Stand der wirtschaftlichen Entwicklung einer Gesellschaft ab. Überdies hängt der Begriff der öffentlichen Versorgung mit der technischen Entwicklung zusammen. So führte der technische Fortschritt zur Errichtung neuer öffentlicher Versorgungsleistungen, wie es z.B. als historisches Beispiel bei der Eisenbahn oder dem Telefon der Fall war.

Den Ausführungen auf der Homepage des Europäischen Parlamentes ist in weiterer Folge zu entnehmen, dass unabhängig vom Anbieter neben der Gas- und Wasserversorgung, Eisenbahnnetzte und öffentlichen Nahverkehr, Postdienste und Fernmeldewesen auch die Stromversorgung zu den sieben wichtigsten Bereichen der Versorgungswirtschaft der öffentlichen Versorgung zählt.

(vgl: https://www.europarl.europa.eu/workingpapers/econ/w21/sum2_de.htm#:~:text=Die%20%C3%B6ffentliche%20Versorgung%20ist%20eine,ein%20%C3%B6ffentlicher%20oder%20privater%20Tr%C3%A4ger )

Im hier gegenständlich anzuwendenden Kärntner Grundverkehrsgesetz wird in § 8 Abs. 2 li. j normiert, dass eine Genehmigung nach dem Kärntner Grundverkehrsgesetz nicht erforderlich ist, wenn das Rechtsgeschäft sich auf Grundstücke bezieht, die für Zwecke des öffentlichen Verkehrs, öffentlicher Ver- oder Entsorgung, öffentlicher Wasserbauten oder sonst der öffentlichen Verwaltung bestimmt sind.

In Anbetracht der getätigten begrifflichen Analyse der Elektrizität bzw von Strom, seiner unbestrittenen Notwendigkeit für das Leben im 21. Jahrhundert sowie der Definition des Begriffes der öffentlichen Versorgung durch das Europäische Parlament wird durch das erkennende Gericht festgehalten, dass Winderzeugungsanlagen wie die hier gegenständlichen, die der Erzeugung von Strom dienen, samt der ihnen zugehörigen technischen Anlagenteile, Montageplätzen, Zuwegung, Fundamenten, Trafostationen, Nieder- und Hochspannungskabeln, Datenleitungen, Erdungsanlagen, etc. unter den Begriff der „öffentlichen Versorgung“ zu subsumieren sind.

Würde man eine andere Auffassung vertreten, wären sämtliche auf Kärntner Wiesen und Feldern, Äckern und Wäldern bereits errichteten Trafostationen, E-Masten, Verteileranlagen etc. der Kärntner Energieunternehmen nach dem Kärntner Grundverkehrsgesetz genehmigungspflichtig. Sämtlicher dieser, der Energiewirtschaft zuzurechnenden, Objekte, welche sich auf Grundstücken mit der Widmung „Grünland - für die Land- und Forstwirtschaft bestimmte Fläche, Ödland“ befinden, dienen unzweifelhaft nicht einer land- und/oder forstwirtschaftlichen Produktion und werden diese auch nicht durch land- und/oder forstwirtschaftliche Betriebe errichtet oder betrieben. Dasselbe gilt für Anlagenteile der Wasserversorgung und Abwasserentsorgung (Hochbehälter, Pumpstationen, Quellfassungen, etc), welche durch Genossenschaften oder private Anbieter errichtet und betrieben werden.

Es ist dem erkennenden Gericht nicht bekannt, dass diese genannten Anlagen grundverkehrsbehördlichen Genehmigungsverfahren unterzogen worden sind.

Dies gilt ebenso für die bereits in Errichtung stehenden Winderzeugungsanlagen (Windräder) im Bezirks xxx, auf der xxx, Gemeinde xxx. Zumal die Errichtung dieser Anlagen bereits nahezu abgeschlossen ist, kann – ohne das dazugehörige Verwaltungsverfahren zu kennen – ausgeführt werden, dass im Bezirks xxx offenbar keine grundverkehrsbehördlichen Bedenken gegen die Winderzeugungsanlagen bestanden haben. Das Kärntner Grundverkehrsgesetz bezieht sich jedoch auf alle Kärntner Bezirke gleich.

Ergänzend wird hinzugefügt, dass die Standortgemeinde xxx selbst im Zuge ihres örtlichen Entwicklungskonzeptes eine Studie in Auftrag gegeben hat, in welcher der Standort des hier gegenständlichen Windparks xxx als geeignet ausgewiesen wurde.

Die gegenständlichen Feststellungen gründen sich auf den vorliegenden Akteninhalt sowie die Recherche des erkennenden Gerichtes.

III. Rechtslage:

§ 1 Kärntner Grundverkehrsgesetz (K-GVG) - Ziele

Ziele dieses Gesetzes sind

a) die Sicherung einer den Grundsätzen der Raumordnung entsprechenden Nutzung von Grund und Boden;

b) die Schaffung und Erhaltung einer leistungsfähigen bäuerlichen Land- und Forstwirtschaft entsprechend den natürlichen und strukturellen Gegebenheiten des Landes;

c) die Beschränkung von Rechtserwerben an Grundstücken durch Ausländer.

§ 2 Kärntner Grundverkehrsgesetz (K-GVG) - Geltungsbereich

Dieses Gesetz gilt für den Erwerb von Rechten durch Rechtsgeschäfte unter Lebenden an

a) land- und/oder forstwirtschaftlichen Grundstücken, an Teilen dieser Grundstücke sowie an den dem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb dienenden Wohn- und Wirtschaftsgebäuden oder Teilen dieser Gebäude,

b) allen Grundstücken, an Teilen dieser Grundstücke sowie an Gebäuden oder Teilen von Gebäuden, wie Wohnungen, wenn Ausländer Rechte erwerben.

§ 3 Kärntner Grundverkehrsgesetz (K-GVG)

Land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke

(1) Land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke im Sinne dieses Gesetzes sind

a) Grundstücke, die im Flächenwidmungsplan für die Land- und Forstwirtschaft oder als Grünland - Erholung, ohne dass eine spezifische Erholungsnutzung festgelegt ist (§ 27 Abs. 2 Z 3 K-ROG 2021), bestimmt sind, sofern diese

1. zu einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb gehören oder

2. land- oder forstwirtschaftlich genutzt sind oder

3. land- oder forstwirtschaftlich genutzt waren und weiterhin land- oder forstwirtschaftlich nutzbar sind;

b) Grundstücke, die in einem Flächenwidmungsplan als Dorfgebiet (§ 17 K-ROG 2021) gewidmet sind, sofern sich auf ihnen land- oder forstwirtschaftliche Wohn- oder Wirtschaftsgebäude befinden;

c) nicht unter lit. a oder b fallende Grundstücke, die zusammen mit Grundstücken nach lit. a oder b Gegenstand eines Rechtsgeschäftes sind und den Voraussetzungen nach lit. a Z 1, 2 oder 3 entsprechen.

(2) Keine land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücke sind jedenfalls:

a) Baugrundstücke, und zwar

1. alle bebauten oder in einem Flächenwidmungsplan als zur Bebauung bestimmten Grundstücke, sofern nicht ein Fall nach Abs. 1 lit. b vorliegt, und

2. alle tatsächlich mit Gebäuden, die für Wohnzwecke geeignet sind, bebauten Grundstücke außerhalb des in einem Flächenwidmungsplan ausgewiesenen Baulandes, soweit es sich nicht um land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke (Abs. 1) handelt;

b) Grundstücke, die im Eisenbahnbuch eingetragen sind.

§ 8 Kärntner Grundverkehrsgesetz (K-GVG)

Genehmigungsbedürftige Rechtsgeschäfte, Ausnahmen

(1) Unter Lebenden abgeschlossene Rechtsgeschäfte, die ein land- oder forstwirtschaftliches Grundstück (§ 3) betreffen, bedürfen - unbeschadet der Bestimmungen des 3. Abschnittes - der Genehmigung der Grundverkehrskommission, wenn sie zum Gegenstand haben:

a) die Übertragung des Eigentums,

b) die Einräumung des Fruchtgenussrechtes (§§ 509 ff. ABGB),

c) die Bestandnahme oder sonstige Überlassung der land- oder forstwirtschaftlichen Bodennutzung,

d) die Einräumung oder die Übertragung eines Baurechts oder die Erteilung einer Zustimmung, auf fremdem Grund ein Bauwerk (§ 435 ABGB) zu errichten oder das Eigentum an diesem zu übertragen.

§ 8 Abs. 2 lit. j Kärntner Grundverkehrsgesetz (K-GVG)

(2) Eine Genehmigung nach Abs. 1 ist nicht erforderlich, wenn das Rechtsgeschäft

j) sich auf Grundstücke bezieht, die für Zwecke des öffentlichen Verkehrs, öffentlicher Ver- oder Entsorgung, öffentlicher Wasserbauten oder sonst der öffentlichen Verwaltung bestimmt sind.

§ 18 Kärntner Grundverkehrsgesetz (K-GVG) Negativbestätigung

Die Bezirksverwaltungsbehörde hat auf Antrag zutreffendenfalls zu bestätigen, dass ein Rechtsgeschäft nicht den Bestimmungen dieses Gesetzes unterliegt oder dass es von der Genehmigungspflicht nach diesem Gesetz ausgenommen ist. Bezieht sich das Rechtsgeschäft sowohl auf Grundstücke nach § 3 Abs. 1 als auch auf Grundstücke nach § 3 Abs. 2, so sind in der Negativbestätigung jene Grundstücke anzugeben, auf die sich die Negativbestätigung bezieht.

IV.Rechtlich wurde dazu erwogen:

Wie in den Feststellungen ausgeführt, geht das erkennende Gericht bei der Errichtung einer Winderzeugungsanlage (Windpark), welche der Produktion von Strom dient, von einem Unterfangen aus, welches unter den Begriff der öffentlichen Versorgung - unter Berücksichtigung der Definition der öffentlichen Versorgung in der Europäischen Union - zu subsumieren ist.

Das Kärntner Grundverkehrsgesetz normiert in § 8 Abs. lit. j, dass eine Genehmigung nach diesem Gesetz nicht erforderlich ist, wenn das Rechtsgeschäft sich auf Grundstücke bezieht, die für Zwecke der öffentlichen Versorgung bestimmt sind.

Die belangte Behörde hat die Versagung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung des Nutzungsvertrages vom 10.06.2021 auf eine widmungswidrige Verwendung der als „Grünland - für die Land- und Forstwirtschaft bestimmte Fläche, Ödland“ gewidmeten Grundstücke gestützt.

Hinsichtlich des genannten Ausnahmetatbestandes gründet die Überlegung der belangten Behörde auf eingeholte Stellungnahmen der Verfassungsabteilung, welche wiederum auf eine Stellungnahme der Verfassungsabteilung vom 26.09.2001 verweisen.

Diesbezüglich ist rechtlich festzuhalten, dass der damaligen Stellungnahme der Verfassungsabteilung des Amtes der Kärntner Landesregierung vom 26.09.2001 das Kärntner Grundverkehrsgesetz 1994, LGBl Nr. 104 zugrunde lag. In dem damaligen Grundverkehrsgesetz waren die Ausnahmen zur Genehmigungspflicht in § 11 normiert. So lautete dieser für den hier gegenständlichen Bereich wie folgt:

„§ 11 Ausnahmen:

Eine Genehmigung nach § 9 ist nicht erforderlich, wenn das Rechtsgeschäft ….

d) sich auf Grundstücke bezieht, die für Zwecke der öffentlichen Verwaltung oder des öffentlichen Verkehrs bestimmt sind;“

Es waren somit im Jahr 2001 bei den Ausnahmen zur grundverkehrsbehördlichen Genehmigungspflicht lediglich die öffentliche Verwaltung oder der öffentliche Verkehr normiert.

Nunmehr kommt aber das Grundverkehrsgesetz 2002, LGBl. Nr. 9/2004, idF LGBl. Nr. 104/2020, zur Anwendung.

Der im gegenständlichen Fall zu prüfende Ausnahmetatbestand des § 8 Abs. 2 lit. j lautet jedoch:

„Eine Genehmigung nach Abs. 1 ist nicht erforderlich, wenn das Rechtsgeschäft sich auf Grundstücke bezieht, die für Zwecke des öffentlichen Verkehrs, öffentlicher Ver- oder Entsorgung, öffentlicher Wasserbauten oder sonst der öffentlichen Verwaltung bestimmt sind.“

Mit der Neufassung des Kärntner Grundverkehrsgesetz LGBl Nr. 9/2004 (Gesetz vom 18. Dezember 2003 zur Regelung des Grundverkehrs – Kärntner Grundverkehrsgesetz 2002 – K-GVG) kam es zu dieser gesetzlichen Erweiterung der Ausnahmetatbestände. Im Wesentlichen sollte durch das neue Grundverkehrsgesetz 2002 EU-Rechtskonformität bezüglich des Verkehrs mit Baugrundstücken hergestellt werden. In den Erläuterungen zu diesem Gesetz vom 14.10.2002, Z.Zl.-2V-LG-546/29-2002, finden sich zu der hier gegenständlichen Erweiterung der Ausnahmetatbestände in § 8 Abs. 2 lit. j keine Ausführungen, es wird nur allgemein formuliert, dass „die Regelungen des Abs. 2 über die Ausnahmen inhaltlich auch weitgehend dem bisherigen § 11 Kärntner Grundverkehrsgesetz 1994 entsprechen. Es wurden jedoch geringfügige Modifikationen vorgenommen.“

Es können daher die Ausführungen der Verfassungsabteilung aus dem Jahr 2001 im hier gegenständlichen Fall auch unter Beachtung der Definition der öffentlichen Versorgung durch das Europäische Parlament nicht mehr herangezogen werden.

Zu beachten ist auch, dass sich die Europäische Union im Jahr 1980 zu einer Liberalisierung der zuvor zumeist verstaatlichten Strommärkte entschlossen hat. Im Jahr 1998 hat Österreich die ersten Umsetzungsschritte in Form der ersten Binnenmarktrichtlinie für die Elektrizität umgesetzt. 1999 erfolgte die Öffnung des Strommarktes für Großabnehmer. Am 1. Oktober 2001 kam es zur vollständigen Strommarktliberalisierung in Österreich.

Diese Liberalisierung der Strommärkte der Europäischen Union basiert auf europäischen Richtlinien (1. EU-Binnenmarkt-Richtlinie für Elektrizität 1996; 2. EUBinnenmarkt-Richtlinie für Elektrizität 2003; 3. EU-Binnenmarkt-Richtlinie für Elektrizität 2009 usw.).

(vgl: https://oesterreichsenergie.at/aktuelles/neuigkeiten/detailseite/20jahrestrommarktliberalisierung )

Es ist somit auch unter historischen Gesichtspunkten auszuführen, dass bis in die späten 90-er Jahre der Strommarkt bzw. die Stromversorgung der Bevölkerung in Österreich nicht durch Aktiengesellschaften bzw. GmbH´s erfolgt ist. Die damalige öffentliche Versorgung mit Strom lag somit im Bereich der öffentlichen Verwaltung.

Durch die Liberalisierung des Strommarktes, welche Österreich verpflichtend aufgrund EU-Richtlinien umzusetzen hatte, hat sich zwar die „Form des Anbieters“ von staatlicher Verwaltung hin zu grundsätzlich privatwirtschaftlichen Unternehmungen geändert, jedoch hat sich nichts am Zweck der öffentlichen Versorgung der österreichischen Bevölkerung mit Strom geändert. Die öffentliche Versorgung mit Strom liegt natürlich auch nach der Strommarkliberalisierung im Interesse der Allgemeinheit.

Der Telos des Begriffes der „öffentlichen Ver- und Entsorgung“ im Kärntner Grundverkehrsgesetz ist aus Sicht des erkennenden Gerichtes auch entsprechend zu lesen. Zudem würde eine andere Sichtweise den Anwendungsbereich des gegenständlichen Ausnahmetatbestandes derart aushöhlen, dass er seinen Anwendungsbereich nahezu vollständig verliert, zumal sehr viele Teile der öffentlichen Ver- und Entsorgung eben nicht mehr im Bereich der öffentlichen Verwaltung im engeren Sinne liegen.

Es liegt somit aus Sicht des erkennenden Gerichtes der Ausnahmetatbestand des § 8 Abs 2 lit j) K-GVG bei dem gegenständlich zu prüfenden Rechtsgeschäft vor.

Aus den genannten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden, der Beschwerde statt zu geben und auszusprechen, dass der hier vorliegende gegenständliche Nutzungsvertrag abgeschlossen zwischen dem xxx, xxx, xxx und der Beschwerdeführerin, xxx GmbH, xxx, xxx, in den Ausnahmetatbestand des § 8 Abs. 2 lit. j K-GVG fällt und nach § 18 K-GVG durch die belangte Behörde eine Negativbestätigung auszustellen ist.

V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

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