projekte
KLVwG-579/4/2022•LVwG K KLVwG-579/4/2022
KLVwG-579/4/2022Landesverwaltungsgericht28.09.2022
Baurecht, Baubewilligung, Neubau, Widmung, landwirtschaftlicher Betrieb, Maistrocknungsanlage, Betriebskonzept
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten fasst durch seine Richterin Mag. xxx über die Beschwerde der xxx, xxx, xxx, vertreten durch die xxx Rechtsanwälte GmbH, xxx, xxx, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde xxx vom 18.2.2022, AZ: xxx, nachstehenden
B E S C H L U S S
I.Der Beschwerde wird
F o l g e g e g e b e n ,
der Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde xxx vom 18.2.2022, AZ: xxx,
a u f g e h o b e n
und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an den Bürgermeister der Gemeinde xxx
z u r ü c k v e r w i e s e n .
II.Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG
z u l ä s s i g .
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Sachverhalt und bisheriger Verfahrensgang:
Mit der Eingabe vom 22.2.2021 ersuchte die Bauwerberin, xxx GmbH, den Bürgermeister der Gemeinde xxx um die Erteilung der Baubewilligung für die Errichtung eines Zubaues zu der bestehenden Multifunktionshalle auf dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx. Der Baubeschreibung ist zu entnehmen, dass zu der bestehenden Multifunktionshalle im Westen und Süden eine Halle mit zugehörigem Vordachbereich in einer Stahlkonstruktion errichtet werde. Die Gesamtanlage des Zubaus umfasse einen unterkellerten Bereich, in dem sich die Gossen für die Mais- bzw. Weizeneinbringung sowie die Gebläseheizung für die Trocknung befänden. Im Erdgeschoß seien in den Hallenbereichen die Anlieferungen sowie die Kühl- und Trocknungsanlagen untergebracht. Im südlich angeordneten Vordachbereich erfolge über der mit Gitterrosten abgedeckten Gosse/Förderanlage die Weizeneinbringung. Im nördlichen Bereich werde vor der bestehenden Multifunktionshalle ein Lagerbehälter für „Heizöl extra leicht“ mit einem Fassungsvermögen von 30.000 Litern im Freien auf Streifenfundamenten aufgestellt. Dieser diene der Versorgung der Gebläseheizung der Kühl- und Trocknungsanlage. Die Zufahrt erfolge über den bestehenden Weg.
Mit dem Schreiben vom 12.5.2021 ersuchte der Bürgermeister der Gemeinde xxx den nichtamtlichen Sachverständigen, Mag. Dr. xxx, um Erstellung eines Gutachtens zu folgender Thematik:
1. Das projektierte Bauwerk (Maistrocknungsanlage) soll auf dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx, situiert werden. Dieses Grundstück weist die Widmung „Grünland - Hofstelle eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes“ aus.
2. Grundbücherliche Eigentümer sind xxx sowie xxx. Bauwerberin ist allerdings die xxx GmbH, welche auf den Handel mit sonstigen landwirtschaftlichen Produkten spezialisiert ist und auch zur GISA-Zahl: xxx über ein aufrechtes Handelsgewerbe gemäß § 5 Abs. 2 GewO 1994 verfügt.
3. Vor dem Hintergrund, dass die Bauwerberin mit landwirtschaftlichen Produkten handelt, stellt sich für die Baubehörde die Vorfrage, ob das eingereichte und projektierte Bauwerk (Maistrocknungsanlage) in seiner Größe, Ausgestaltung und Lage überhaupt einen widmungsgemäßen, für den landwirtschaftlichen Betrieb notwendigen, Zweckbau darstellt oder aber, ob es sich dabei nicht vielmehr um einen gewerblichen Betrieb handelt, für den die Widmung „Gewerbegebiet“ erforderlich wäre. Zur Beurteilung dieser Frage wird - aus Sicht der Baubehörde - ein Betriebskonzept zwingend einzuholen sein. Dieses Betriebskonzept wird in weiterer Folge auch für die Baubehörde Grundlage für die Beurteilung des Verkehrsaufkommens erforderlich sein, um in diesem Zusammenhang die Zufahrtssituation zu prüfen.
4. Im Sinne obiger Ausführungen wird ersucht, von der Bauwerberin ein Betriebskonzept einzuholen und auf Basis dieses Betriebskonzeptes eine gutachterliche Stellungnahme betreffend die Frage, ob das projektierte Bauwerk (Maistrocknungsanlage) der Widmung „Grünland - Hofstelle eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes“ entspricht, zu erstatten.
Mit E-Mail vom 25.5.2021 übermittelte die Bauwerberin, xxx GmbH, dem nicht amtlichen Sachverständigen, Mag. Dr. xxx, eine zusätzliche Beschreibung zur Baubeschreibung zum Projekt „Zubau Getreidebearbeitungshalle mit Kellergeschoß“. Diese Beschreibung hat folgenden Inhalt:
„Das zu trocknende bzw. zu kühlende landwirtschaftliche Produkt (Getreide, Mais) wird in die Annahmegosse gekippt, von wo die Trocknungs- bzw. Kühlanlage automatisch über Förderanlagen mit den landwirtschaftlichen Produkten (Getreide, Mais) beschickt wird und bei Bedarf kontinuierlich getrocknet bzw. gekühlt wird und dadurch lagerfähig gemacht wird. Anschließend wird das Getreide bzw. der Mais durch einen weiteren Elevator in die bestehende Lagerhalle transportiert. Der notwendige Strom wird von der xxx bezogen bzw. wird dieser durch ein Stromaggregat selbst erzeugt.
Die Leistung der Trocknungs- bzw. Kühlanlage hängt von der Erntefeuchtigkeit, Maissorte etc. ab, wird aber jedenfalls über 100 to Mais pro Tag liegen.
Die oben beschriebene Anlage vom Typ xxx wurde gebraucht gekauft und wurde unter den gleichen technischen und baulichen Bedingungen 33 Jahre lang mitten im Ortsgebiet von xxx in xxx betrieben. Am Standort der zu errichtenden Getreidebearbeitungshalle in xxx sind keinerlei Nachbarn in der Nähe ansässig.
Da die Widmung am Betriebsstandort landwirtschaftliche HofsteIle lautet und beim eingereichten Projekt "Zubau Getreidebearbeitungshalle mit Kellergeschoß" Getreide bearbeitet wird, ist die oben genannte Widmung landwirtschaftliche HofsteIle laut dem Amt der Kärntner Landesregierung Herrn SGL DI xxx die passende Widmung und auch die AntragsteIlung durch die gemeinsame landwirtschaftliche GmbH der beiden Grundeigentümer üblich und bei der vorliegenden Widmung landwirtschaftliche HofsteIle laut DI xxx in Ordnung.
Die AntragsteIlung ist im Übrigen exakt gleich dem Bauprojekt "Multifunktionshalle" am gleichen Standort xxx im Jahr 2018.
Auf der bestehenden HofsteIle in xxx wird, wie im Bauprojekt Multifunktionshalle beschrieben, von der xxx GmbH in der bestehenden Multifunktionshalle auch jetzt schon unter anderem Getreide und Mais gelagert.
Es darf zusammengefasst werden, dass bei dem eingereichten Projekt "Zubau Getreidebearbeitungshalle mit Keliergeschoß" die notwendige Widmung vorhanden ist und sich das gegenständliche Projekt innerhalb der Widmung landwirtschaftliche HofsteIle befindet. Am Standort sowie im Nahbereich gibt es keine wohnenden Anrainer, sodass bei einer Vorbesprechung des Projektes mit der Abteilung 3 - Gemeinden, Raumordnung und Katastrophenschutz (DI xxx) der Projektstandort, nicht zuletzt aufgrund der Lage innerhalb der als landwirtschaftliche HofsteIle gewidmeten Fläche, als ideal bezeichnet wurde.“
In seiner Stellungnahme vom 7.6.2021 führte der nichtamtliche Sachverständige, Mag. Dr. xxx, Folgendes aus:
„...
Betreff: Raumplanerische Stellungnahme zur Errichtung einer Maistrocknungsanlage innerhalb der Widmungskategorie Grünland - HofsteIle eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes auf dem Grundstück xxx KG xxx
Sehr geehrter Herr Bürgermeister!
Gemäß der Anfrage der Gemeinde xxx von 12.05.2021 übermittle ich Ihnen eine raumplanerische Stellungnahme, ob die Errichtung einer Maistrocknungsanlage innerhalb der Widmungskategorie Grünland - HofsteIle eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes zulässig ist.
IVorhaben
Gemäß den Ausführungen in den vorgelegten Unterlagen des Bauwerbers wird die bestehende Multifunktionshalle im Westen und Süden mit dazugehörigem Vordachbereich erweitert. Die Gesamtanlage des Zubaus umfasst einen unterkellerten Bereich, indem sich die Gossen für die Mais- bzw. Weizeneinbringung sowie die Gebläseheizung für die Trocknung befinden. Im Erdgeschoß sind in den Hallenbereich die Anlieferungen sowie Kühl- und Trocknungsanlagen untergebracht. Im südlich angeordneten Vordachbereich erfolgt über der mit Gitterrosten abgedeckten Gosse/Förderanlage die Weizeneinbringung.
Im nördlichen Bereich wird vor der bestehenden Multifunktionshalle ein Lagerbehälter für „Heizöl extra leicht“ mit einem Fassungsvermögen von 30.000 Litern im Freien auf Streifenfundamenten aufgestellt (dient der Versorgung der Gebläseheizung der Kühl- und Trocknungsanlage).
Die Zufahrt soll über den bestehenden Weg erfolgen. Die Wasserver- und Abwassentsorgung sind infolge des Bestandes gegeben.
IILage im Raum
Das gegenständliche Grundstück befindet sich im östlichen Gemeindegebiet, im freien Landschaftsraum zwischen den Ortschaften xxx und xxx. Gemäß der Bestandsstrukturen handelt es sich um eine weitläufige HofsteIle die mit einem Wohnhaus und einer Mehrzweckhalle bebaut sind. Grundsätzlich handelt es sich bei der HofsteIle um eine Einzellage im Landschaftsraum.
xxx
Abbildung 1: Lage im Raum, Quelle: KAGIS Land Kärnten
Im Flächenwidmungsplan der Gemeinde xxx ist der Bereich mit der Widmung Grünland - HofsteIle eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes belegt. Weiters ist für das Wohnhaus eine Abweichung zum Flächenwidmungsplan It. § 14 Abs. 1 lit. a Ziffer 1, 3, 4 K-BO 1996 ersichtlich gemacht (Ersichtlichmachung Nr. 26). Diese Ersichtlichmachung bezieht sich auf das ursprüngliche Gebäude vor Festlegung der Hofstellwidmung (Bescheid xxx) und Neuerrichtung des Wohnhauses.
xxx
Abbildung 2: Ausschnitt FWP, Quelle: KAG/S Land Kärnten
IIIRechtliche Grundlagen zur Überprüfung der Widmungskonformität des beantragten Projektes
Die wesentliche Grundlage bildet das Kärntner Gemeindeplanungsgesetz 1995 idgF bzw. folgende Bestimmungen:
§5 Abs. 2
(2) Im Grünland sind alle Flächen gesondert festzulegen, die - ausgenommen solche nach lit. a und lit. b - nicht für die Land- und Forstwirtschaft bestimmt sind und die nicht zum Ödland gehören, wie insbesondere Flächen für
(a) die Errichtung von Gebäuden samt dazugehörigen baulichen Anlagen für HofsteIlen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe mit zeitgemäßer herkömmlicher Produktions- und Erwerbsform,
(b) die Errichtung von Gebäuden samt dazugehörigen sonstigen baulichen Anlagen für landwirtschaftliche Betriebe mit Intensivtierhaltung oder sonstige landwirtschaftliche Produktionsstätten industrieller Prägung (§ 3 Abs. 4 letzter Satz), sofern für solche Vorhaben nicht eine Festlegung als Industriegebiet nach § 3 Abs. 9 lit. c erfolgt ist,
§3 Abs. 9
(c) für Gebäude und dazugehörige sonstige bauliche Anlagen von landwirtschaftlichen Betrieben mit Intensivtierhaltung oder für sonstige landwirtschaftliche Produktionsstätten industrieller Prägung (Abs. 4 letzter Satz).
§ 4 letzter Satz Is Dorfgebiete sind jene Grundflächen festzulegen, die vornehmlich für Gebäude land- und forstwirtschaftlicher Betriebe bestimmt sind, im übrigen (...)
Gebäude und dazugehörige sonstige bauliche Anlagen für landwirtschaftliche Betriebe mit Intensivtierhaltung (§ 5 Abs. 3) sowie für sonstige landwirtschaftliche Produktionsstätten industrieller Prägung (Maistrocknungsanlagen u. ä.), deren Emissionen das bei landwirtschaftlichen Betrieben mit zeitgemäßen herkömmlichen Produktionsformen unter Bedachtnahme auf die örtlichen Gegebenheiten jeweils übliche Ausmaß erheblich übersteigen, dürfen im Dorfgebiet nicht errichtet werden.
Gemäß diesen Bestimmungen ergeben sich daraus zwei wesentliche Fragestellungen:
1. Handelt es sich bei der Maistrocknungsanlage um eine Betriebsanlage die der Produktions- und Erwerbsform des Betriebes entspricht?
2. Sind durch die Errichtung der Anlage Nutzungskonflikte und Umweltbelastungen ableitbar?
IV Raumplanerische Stellungnahme
Bei der beabsichtigten Baumaßnahme handelt es sich um eine bauliche Erweiterung der bestehenden Mehrzweckhalle im Ausmaß von ca. 320m2 für eine Getreidetrocknungsanlage. Bauwerberin ist die xxx GmbH, die sich auf den Handel mit sonstigen landwirtschaftlichen Produkten spezialisiert hat (aufrechtes Handelsgewerbe).
Das zu trocknende bzw. zu kühlende landwirtschaftliche Produkt (Getreide, Mais) wird in die Annahmegosse gekippt, von wo die Trocknungs- bzw. Kühlanlage automatisch über Förderanlagen mit den landwirtschaftlichen Produkten (Getreide, Mais) beschickt wird und bei Bedarf kontinuierlich getrocknet bzw. gekühlt wird. Dadurch ist der Mais/das Getreide lagerfähig. Anschließend wird das Getreide bzw. der Mais durch einen weiteren Elevator in die bestehende Lagerhalle transportiert. Der notwendige Strom wird von der xxx bezogen bzw. wird dieser durch ein Stromaggregat selbst erzeugt.
Die Leistung der Trocknungs- bzw. Kühlanlage (Anlagentyp xxx) hängt von Erntefeuchtigkeit, Maissorte etc. ab, wird aber jedenfalls über 100 Tonnen Mais pro Tag liegen.
Gemäß den Angaben der Projektunterlagen des Bauwerbers ist feststellbar, dass es sich bei der Maistrocknungsanlage um eine bauliche Anlage handelt, die prinzipiell mit der landwirtschaftlichen Tätigkeit verbunden ist.
Die Beurteilung des Vorhabens, ob die Maistrocknungsanlage nach seiner Art, Größe und Situierung für den landwirtschaftlichen Betrieb des Bauwerbers erforderlich und spezifisch ist, richtet sich nicht nur nach der derzeitigen Betriebsform, sondern es sind auch die Absichten des Betriebsführers gemäß seinem Betriebskonzept zu berücksichtigen. Dies bedeutet das für die Beurteilung die Betriebsgröße und auch die maßgeblichen Komponenten wie z.B. vorhandene Ressourcen, insbesondere Lage und Ertrag von Grund und Boden den Erfordernissen von Bedeutung sind, um abzuklären inwiefern die Baulichkeit für die herkömmliche landwirtschaftliche Produktions- und Erwerbsform erforderlich und spezifisch sei und der gegeben Widmung entspricht.
Gemäß den dem Bauvorhaben angefügten Unterlagen handelt es sich grundsätzlich um eine planvolle, nachhaltige, landwirtschaftliche Tätigkeit die sich grundsätzlich auf die Erzielung von Einnahmen richtet.
Geht man davon aus, dass es sich bei dem Vorhaben um eine maßvolle Erweiterung eines Gebäudes für einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb handelt, ist das Vorhaben im Rahmen der spezifischen Widmung Grünland - HofsteIle eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes jedenfalls zulässig, da bereits eine spezifische Widmung vorliegt. Unter Bedachtnahme auf die örtliche Lage (die HofsteIle befindet sind in solitärer Lage im Landschaftsraum, in einem Umkreis von mehr als 550m befindet sich kein Wohnhaus) sind gegenseitige Beeinträchtigungen und örtlich unzumutbare Belastung nicht unmittelbar ableitbar.
Inwiefern aber die Betriebsgröße und Betriebsführung sowie im Leistungsangebot vom Standard bzw. von einer zeitgemäßen herkömmlichen Produktionsform abweicht (KGpIG 1995 §5 Abs. lit. a) ist anhand der vorliegenden Unterlagen nicht feststellbar. Nachdem im Kärntner Gemeindeplanungsgesetz bei landwirtschaftlichen Produktionsstäten industrieller Prägung Maistrocknungsanlagen als Beispiel angeführt sind wäre dahingehend eine Abklärung / Abwägung erforderlich.
Zur Beurteilung des Vorhabens wären demnach von einem landwirtschaftlichen Amtssachverständigen folgende Punkte zu beurteilen:
1. Ist die geplante Baumaßnahme nach Art, Größe und im Hinblick auf die Situierung erforderlich und spezifisch?
2. Handelt es sich beim beantragten Bauvorhaben um einen landwirtschaftlichen Betrieb der üblichen Art, d.h. mit zeitgemäßer herkömmlicher Produktions- und Erwerbsform?
3. Handelt es sich um eine sonstige landwirtschaftliche Produktionsstätte industrieller Prägung?
Im Gemeindeplanungsgesetz wird unter dem Begriff "landwirtschaftliche Produktionsstätten industrieller Prägung" folgendes definiert: ein landwirtschaftlicher Betrieb industrieller Prägung ist eine landwirtschaftliche Produktionsstätte, deren Emissionen das bei landwirtschaftlichen Betrieben mit zeitgemäßen herkömmlichen Produktionsformen unter Bedachtnahme auf die örtlichen Gegebenheiten jeweils übliche Ausmaß erheblich übersteigt. Konkrete Bestimmungen, welche landwirtschaftlichen Produktionsstätten als solche industrielle Prägung gelten, sind derzeit noch nicht gesetzlich geregelt.
Demgemäß ist zur ganzheitlichen Abklärung neben einem landwirtschaftlichen Gutachten auch eine Abklärung der Umweltbelastungen insbesondere durch Lärm- und Staubbelastungen erforderlich.
V Schlussfolgerung
Das betreffende Vorhaben bzw. die Baumaßnahme "Zubau Getreidebearbeitungshalle mit KeIlergeschoß" stellt an sich noch kein Gebäude einer landwirtschaftlichen Produktionsstätte industrieller Prägung dar und kann durchaus als spezifisch und erforderlich für eine zeitgemäße landwirtschaftliche Betriebsführung im Hinblick auf die bestehende Widmungsart Grünland - HofsteIle eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes gesehen werden.
Anhand des Betriebskonzeptes kann nicht mit hinreichender Sicherheit und Tragfähigkeit festgestellt werden, um welche Art der Betriebsführung es sich handelt und inwiefern es sich um landwirtschaftliche Produktionsstätte industrieller Prägung oder um eine zeitgemäße landwirtschaftliche Betriebsführung handelt.
Für eine abschließende Beurteilung ist somit ein landwirtschaftliches Gutachten erforderlich, in dem auf die offenen Fragestellungen eingegangen wird. Dieses Gutachten ist maßgeblich für die Durchführung des Bauvorhabens.“
Weiters wurde durch die Baubehörde die Stellungnahme der xxx Ziviltechniker GmbH vom 30.6.2021 eingeholt, welcher Nachstehendes zu entnehmen ist:
„Bezugnehmend auf Ihre Anfrage, ob die vom Antragsteller eingereichte Maistrocknungsanlage mit der spezifischen Grünlandwidmung „Hofstelle“ kompatibel ist, kann ich Ihnen Folgendes antworten:
-Beabsichtigt ist die Errichtung einer Maistrocknungsanlage mit einer Leistungsfähigkeit von ca. 100 t/Tag.
-Die Zufahrt von der xxx Straße erfolgt über eine einspurige geschotterte Weganlage in der Länge von ca. 1,6 ha.
-Die nächstgelegene Wohnbevölkerung lebt in einer Entfernung von ca. 600 m Luftlinie.
Am Standort ist im Flächenwidmungsplan die spezifische Grünlandwidmung „Hofstelle“ ausgewiesen.
Gemäß Kärntner Gemeindeplanungsgesetz K-GPLG 1995 § 5 Abs. 2 ist die HofsteIle für
„die Errichtung von Gebäuden samt dazugehörigen sonstigen baulichen Anlagen für HofsteIlen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe mit zeitgemäßer herkömmlicher Produktions- und Erwerbsform“
vorgesehen.
Für eine landwirtschaftliche Produktionsstätte industrieller Prägung ist eine gesonderte Widmung gemäß § 5 Abs. 2 lit. b vorgesehen.
In § 3 Abs. 4 des K-GPIG 1995 wird ausgeführt, dass Gebäude und dazugehörige sonstige bauliche Anlagen für sonstige landwirtschaftliche Produktionsstätten industrieller Prägung (Maistrocknungsanlagen u. Ä.), deren Emissionen das bei landwirtschaftlichen Betrieben mit zeitgemäßen herkömmlichen Produktionsformen und Bedachtnahme auf die örtlichen Gegebenheiten jeweils örtliche Ausmaß erheblich übersteigen, nicht im Bauland Dorfgebiet errichtet werden dürfen.
Im K-GPIG 1995 (§ 4 Abs. 4) wird Folgendes festgehalten:
„Die Landesregierung hat nach Anhörung der Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Kärnten mit Verordnung zu bestimmen [...] welche landwirtschaftliche Produktionsstätten als solche industrieller Prägung gelten“
Eine diesbezügliche Verordnung liegt nicht vor.
Im neuen Raumordnungsgesetz Kärnten, welches am 01.01.2022 in Kraft tritt, wird die Widmungssituation ähnlich normativ geregelt. HofsteIlen sind vorgesehen für:
1. Gebäude samt dazugehörigen sonstigen baulichen Anlagen für HofsteIlen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe mit zeitgemäßer Produktions- und Erwerbsform;
2. Gebäude samt dazugehörigen sonstigen baulichen Anlagen für landwirtschaftliche Produktionsstätten industrieller Prägung
(Maistrocknungsanlagen u. Ä.), wenn für solche Vorhaben nicht eine Festlegung als Industriegebiet nach § 22 Abs. 1 Z3 erfolgt ist und eine unzumutbare Belästigung der Anrainer gemäß § 23 Abs. 2 lit. a K-BO 1996, insbesondere durch Lärm oder Geruch, nicht zu erwarten ist;
In beiden Gesetzen, sowohl im K-GPIG 1995 als auch im ROG 2021 werden Maistrocknungsanlagen explizit jeweils mit landwirtschaftlichen Produktionsstätten industrieller Prägung angeführt.
Grenzwerte sind weder im Gesetz angeführt noch in einer separaten Verordnung festgelegt.
In mehreren Gesprächen mit der Umweltabteilung des Landes Kärnten konnte nicht geklärt werden, ob die Maistrocknungsanlage in der vorhandenen Widmung Grünland - HofsteIle untergebracht werden kann, oder eine landwirtschaftliche Produktionsstätte industrieller Prägung darstellt bzw. überhaupt eine Baulandwidmung Industriegebiet benötigt.
Diesbezüglich wurde auch eine Prüfung erwogen, ob die Anlage nicht unter das IPPC - Anlagen - Genehmigungsverfahren (Integrated Pollution Prevention and Control/lntegrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) fällt und daher die Anlage mit einer Grünlandwidmung letztendlich nicht mehr vereinbar ist.
Weitere Untersuchungen seitens der Umweltbehörde sind jedoch vorerst aufgeschoben worden bis zur Klärung von Sachverhalten im Rahmen eines „runden Tisches“ mit allen Projektbeteiligten.
Unabhängig von den Fragestellungen der Emissionen insgesamt (auch durch den Zu- und Abtransport) oder der IPPC-Genehmigung sollte die im K-GPIG 1995 in § 5 Abs. 4 geforderte Verordnung über die Listung von Produktionsstätten industrieller Prägung ausgearbeitet werden. Im neuen ROG 2021 ist dieser Absatz des K-GPIG 1995 nicht mehr enthalten.
Durch die explizite Ausweisung einer Maistrocknungsanlage nur im Rahmen der Widmung „landwirtschaftliche Produktionsstätte industrieller Prägung“ entsteht der Eindruck, für jede Größe einer Maistrocknungsanlage die Widmung „industrieller Prägung“ zu benötigen.“
Mit dem Schreiben vom 6.8.2021 teilte der Bürgermeister der Gemeinde xxx der Bauwerberin, xxx GmbH, mit, dass im Rahmen des Vorprüfungsverfahrens gemäß § 13 K-BO 1996 festgestellt worden sei, dass hinsichtlich des zur Baubewilligung eingereichten Bauvorhabens (Maistrocknungsanlage) keine Widmungskonformität mit der bestehenden Widmung „Grünland - HofsteIle eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes“ vorliege und das Bauvorhaben daher dem rechtskräftigem Flächenwidmungsplan der Gemeinde xxx widerspreche. Es werde daher empfohlen, einen entsprechenden Umwidmungsantrag einzureichen. Andernfalls sehe sich die Baubehörde gezwungen, das Bauansuchen der xxx GmbH auf Erteilung der Baubewilligung für die Errichtung eines Zubaues zur bestehenden Multifunktionshalle (Maistrocknungsanlage) gemäß § 15 Abs. 1 K-BO 1996 abzuweisen.
Die xxx GmbH gab daraufhin die mit 24.9.2021 datierte Stellungnahme ab und führte darin aus, dass die gegenständliche bestehende Flächenwidmung über Anregung der Grundstückseigentümer vom 21.5.2011 erfolgt sei. Bereits in jener als „Antrag“ bezeichneten Anregung sei bekanntgegeben worden, dass der Hintergrund dieser begehrten Umwidmung die Absicht sei, rund um den Bestand auf dem Baugrundstück eine Erweiterung derart vorzunehmen, dass eine Maschinenhalle mit Trocknungsanlage im Ausmaß von ca. 60 x 25 m samt Brückenwaage mit Wiegehaus errichtet werde. Es sei auch ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass der Zweck dieser zu erfolgenden Umwidmung jener gewesen sei, dass die bestehende Hofsteile zur Veredelung und Lagerung von land- und forstwirtschaftlichen Produkten Verwendung finden solle. Es sei daher nicht nachvollziehbar, wieso nunmehr diese Flächenwidmung für den beschriebenen Zweck nicht geeignet sein solle. Dies umso mehr, als bekanntlich im Gebiet der Gemeinde xxx eine Vielzahl derartiger Maistrocknungsanlagen betrieben werden, ohne dass diese als landwirtschaftliche Produktionsstätten industrieller Prägung qualifiziert würden. Die bestehende Widmung sei somit für die Verwirklichung des gegenständlichen Bauvorhabens jedenfalls geeignet. Hingegen sei aus der klaren Bestimmung im § 3 Abs. 4 letzter Satz K-GpIG abzuleiten, dass landwirtschaftliche Produktionsstätten industrieller Prägung, wozu auch Maistrocknungsanlagen gehören können, jedoch nicht müssen (!), solche seien, deren Emissionen das bei landwirtschaftlichen Betrieben mit zeitgemäßen herkömmlichen Produktionsformen unter Bedachtnahme auf die örtlichen Gegebenheiten jeweils übliche Ausmaß erheblich übersteigen. Gerade eine derartige Immissionsbelastung liege gegenständlich nicht vor. Die gegenständliche Hofstelle liege in Alleinlage im Gemeindegebiet xxx und befinde sich in einer ca. 550 m Luftlinie Entfernung vom nächsten Gebäude, welches ebenfalls Bestandteil eines landwirtschaftlichen Betriebes sei. Die gegenständlich angedachte Maistrocknungsanlage sei gebraucht erworben worden und sei unter denselben technischen und baulichen Bedingungen mehr als drei Jahrzehnte mitten im Ortsgebiet von xxx in xxx betrieben worden. Es sei daher zweifelsohne davon auszugehen, dass es sich hierbei jedenfalls um keinerlei Anlage handle, welche Emissionen hervorrufe, welche das jeweils übliche Ausmaß erheblich übersteigen. Eine Beeinträchtigung bzw. örtlich unzumutbare Belastung sei daher hieraus jedenfalls nicht ableitbar, wie dies auch der Sachverständige Mag. Dr. xxx in seiner Stellungnahme vom 7.6.2021 festgestellt habe. Würden aber keinerlei Emissionen vorliegen, welche das übliche Ausmaß bei landwirtschaftlichen Betrieben mit zeitgemäßen herkömmlichen Produktionsformen unter Bedachtnahme auf die örtlichen Gegebenheiten erheblich übersteigen, so handle es sich hierbei keinesfalls um eine landwirtschaftliche Produktionsstätte industrieller Prägung im Sinne des § 3 Abs. 4 letzter Satz K-GpIG.
In diesem Zusammenhang werde auch ausdrücklich auf die Stellungnahme der Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Kärnten verwiesen, in welcher ausdrücklich festgehalten werde, dass die derzeitigen sowie die zu erwartenden Immissionen als branchenüblich und ortsangepasst bewertet werden könnten, sodass aus landwirtschaftlicher fachlicher Sicht die derzeitige Widmung „Grünland-HofsteIle eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes“ als ausreichend und geeignet für die Bejahung der Widmungskonformität des gegenständlichen Bauvorhabens zu qualifizieren sei.
In der Folge wurde durch die Baubehörde die Stellungnahme des landwirtschaftlichen Amtssachverständigen, DI xxx, vom 15.11.2021 eingeholt, welcher Nachstehendes zu entnehmen ist:
„...
1. Auftrag und Zweck des Gutachtens:
Mit e-mail vom 28.10.2021 ersucht die Gemeinde xxx um die Erstellung eines Gutachtens zur Beantwortung der Frage, ob das gegenständliche Bauvorhaben mit der Widmung „Grünland-Hofstelle“ in Einklang zu bringen ist.
2. Grundlagen für Befund und Gutachten
-Einreichunterlagen (Pläne, schriftliche Vorbringen)
-Informationen im KAGIS
-Kärntner Gemeindeplanungsgesetz 1995 idgF (K-GPIG)
3.1. Bauwerberin bzw. Antragstellerin:
Bauwerberin ist die xxx GmbH mit Firmensitz in xxx, xxx. Gemäß Firmenbuch ist der Geschäftszweig der xxx GmbH der Anbau von landwirtschaftlichen Produkten sowie der Handel mit landwirtschaftlichen Produkten. Geschäftsführer der xxx GmH sind Herr xxx, xxx, xxx und Herr xxx, xxx, xxx. Herr xxx besitzt in Kärnten 282,8367 Hektar, davon sind ca. 150 ha Waldflächen und ca. 127 Hektar landwirtschaftliche Nutzflächen. Herr xxx besitzt in Kärnten 290,9156 Hektar, davon sind ca. 150 Hektar Wald und ca. 134 Hektar landwirtschaftliche Nutzflächen. Die landwirtschaftlichen Nutzflächen werden überwiegend als Ackerflächen (Mais, Getreide, Leguminosen) genutzt.
Laut land- und forstwirtschaftlichem Betriebsregister (Statistik Austria) werden von der xxx GmbH und den beiden Geschäftsführern der GmbH unter drei landwirtschaftlichen Betriebsnummern (inkl. Pachtflächen) rund 580 Hektar Ackerfläche bewirtschaftet.
Die Antragstellerin plant die Errichtung einer Trocknungsanlage. Die Anlage soll auf dem Grundstück xxx KG xxx errichtet werden. Die Flächenwidmung ist „Grünland-Hofstelle". Die Anlage soll baulich an die bestehende Halle (25 m x 19 m) angeschlossen werden.
Gemäß § 5 Abs. 2 lit. b K-GPIG ist im Grünland die Errichtung von Gebäuden samt dazugehörigen sonstigen baulichen Anlagen für landwirtschaftliche Betriebe mit Intensivtierhaltung oder sonstige landwirtschaftliche Produktionsstätten industrieller Prägung (§ 3 Abs.4 letzter Satz), sofern für solche Vorhaben nicht eine Festlegung als Industriegebiet nach § 3 Abs. 9 lit. c erfolgt ist, gesondert festzulegen. Gemäß § 3 Abs. 4 letzter Satz K-GPIG 1995 handelt es sich bei sonstigen landwirtschaftliche Produktionsstätten industrieller Prägung um Maistrocknungsanlagen und ähnliches, wenn deren Emissionen das bei landwirtschaftlichen Betrieben mit zeitgemäßen herkömmlichen Produktionsformen unter Bedachtnahme auf die örtlichen Gegebenheiten jeweils übliche Ausmaß erheblich übersteigen. Solche Anlagen sind im Hinblick auf die Ziele der Raumplanung (Konfliktvermeidung) im Grünland gesondert auszuweisen.
4. Gutachten im eigentlichen Sinne
Aufgrund der zugrundeliegenden gesetzlichen Bestimmungen (siehe Punkt 3.3. dieses Gutachtens) ist nach Maßgabe des ha. landwirtschaftlichen Amtssachverständigen die Errichtung einer (Mais-/Getreide-) Trocknungsanlage auf einer Fläche, die als „Grünland-Hofstelle“ gewidmet ist, dann zulässig, wenn die Emissionen dieser Anlage das ortsübliche Ausmaß von landwirtschaftlichen Betrieben mit zeitgemäßer herkömmlicher Produktionsform nicht übersteigen. Der landwirtschaftliche Ackerbaubetrieb der xxx GmbH ist einer der größten in Kärnten. Ob jedoch die Emissionen dieser Trocknungsanlage das ortsübliche Ausmaß von landwirtschaftlichen Betrieben mit zeitgemäßer herkömmlicher Produktionsform erheblich übersteigen oder nicht übersteigen, muss durch ein Gutachten aus dem Fachbereich der Emissionen / Immissionen (Luftreinhaltung, Lärm - Abteilung 8 beim Amt der Kärntner Landesregierung) abgeklärt werden.“
Mit dem Schreiben vom 9.12.2021 brachte der Bürgermeister der Gemeinde xxx der Bauwerberin die Stellungnahme des landwirtschaftlichen Amtssachverständigen im Zuge des Parteiengehörs zur Kenntnis und räumte ihr Gelegenheit zur Abgabe einer Stellungnahme ein.
Mit dem Schriftsatz vom 10.12.2021 brachte die xxx GmbH bei der Gemeinde xxx – in Bezug auf das Bauansuchen vom 22.2.2021 – eine Säumnisbeschwerde ein und stellte darin den Antrag, die Gemeinde xxx möge
1. über das Bauansuchen vom 23.2.2021 durch Erteilung der beantragten Baubewilligung entscheiden,
in eventu
2. die gegenständliche Säumnisbeschwerde unter Anschluss des Verwaltungsaktes dem Landesverwaltungsgericht Kärnten als sachlich in Betracht kommende Oberbehörde zur Entscheidung vorlegen.
Mit dem Bescheid vom 18.2.2022, AZ: xxx, wies der Bürgermeister der Gemeinde xxx den Antrag der Bauwerberin, xxx GmbH, auf Erteilung der Baubewilligung für die Errichtung eines Zubaues einer Mais- und Getreidetrockungsanlage im Kellergeschoß auf dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx, gemäß § 6 lit. a, § 13 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a sowie § 15 Abs. 1 K-BO 1996 ab. In der Bescheidbegründung wurde Nachstehendes ausgeführt:
„I. Zur Antragstellerin (Bauwerberin)
1. Antragstellerin ist die xxx GmbH, FN xxx, mit Sitz in xxx, xxx.
Gesellschafter sowie handelsrechtliche Geschäftsführer sind Herr xxx, geb. am xxx, xxx, xxx und Herr DI (FH) xxx, geb. xxx, xxx, xxx.
2. Der Gesellschafter-Geschäftsführer xxx besitzt in Kärnten 282,8367 Hektar, wovon rund 150 ha Waldflächen und rund 127 ha landwirtschaftliche Nutzflächen darstellen.
Der Gesellschafter-Geschäftsführer DI (FH) xxx besitzt in Kärnten 290,9156 Hektar, wovon rund 150 ha Waldflächen und rund 134 ha landwirtschaftliche Nutzflächen darstellen.
3. Die landwirtschaftlichen Nutzflächen von insgesamt rund 261 ha werden überwiegend als Ackerflächen (Mais, Getreide) genutzt. Darüber hinaus wurden von der xxx GmbH bzw. den beiden Gesellschafter-Geschäftsführern unter drei landwirtschaftlichen Betriebsnummern Flächen gepachtet, sodass laut land- und forstwirtschaftlichem Betriebsregister (Statistik Austria) inklusive Pachtflächen von der xxx GmbH bzw. den beiden Gesellschafter-Geschäftsführern rund 580 ha Ackerflächen bewirtschaftet werden.
4. Die xxx GmbH verfügt über ein aufrechtes Handelsgewerbe zu GISA-Zahl xxx gemäß § 5 Abs 2 GewO 1994 und ist auf den Anbau und die Ernte von landwirtschaftlichen Produkten sowie den Handel mit landwirtschaftlichen Produkten spezialisiert.
II. Zum Bauvorhaben
1. Die Antragstellerin beabsichtigt die Errichtung einer Mais- und Getreidetrocknungshalle mit Kellergeschoß auf dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx. Dieses Grundstück ist im rechtskräftigen Flächenwidmungsplan der Gemeinde xxx als „Grünland - HofsteIle eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes" ausgewiesen.
2. Die Errichtung der projektierten Getreidetrocknungshalle mit Kellergeschoß dient dem Zweck, dort eine Mais- und Getreidetrocknungsanlage der Type xxx zu betreiben, mit der es möglich ist, zumindest 100 Tonnen Mais pro Tag zu trocknen. Bislang wurde diese Mais- und Getreidetrocknungsanlage 33 Jahre in Niederösterreich betrieben.
3. Bei der beabsichtigten Baumaßnahme handelt es sich um eine bauliche Erweiterung der bestehenden Multifunktionshalle im Ausmaß von 320 m2 für eine Mais- und Getreidetrocknungsanlage. Der geplante Zubau soll im Westen und Süden an die bereits bestehenden Multifunktionshalle in einer Stahlkonstruktion errichtet werden. Die Gesamtanlage des Zubaus umfasst einen unterkellerten Bereich, in dem sich die Gossen für die Mais- bzw. Weizeneinbringung sowie die Gebläseheizung für die Mais- und Getreidetrocknung befinden. Im Erdgeschoß sollen in den Hallenbereichen die Anlieferungen sowie die Kühl- und Trocknungsanlagen untergebracht werden. Im südlich angeordneten Vordachbereich soll über der mit Gitterrosten abgedeckten Gosse / Förderanlage die Weizeneinbringung erfolgen. Im nördlichen Bereich wird vor der bestehenden Multifunktionshalle ein Lagerbehälter für „Heizöl extra leicht“ mit einem Fassungsvermögen von 30.000 Litern im Freien auf Streifenfundamten aufgestellt. Dieser dient der Versorgung der Gebläseheizung der Kühl- und Trocknungsanlage.
4. Der Betriebsablauf gestaltet sich in der Form, dass die zu trocknende bzw. zu kühlende landwirtschaftlichen Produkte (Getreide, Mais, etc.) in die Annahmegosse gekippt werden, von wo aus die Trocknungs- bzw. Kühlanlage automatisch über Förderanlagen mit den landwirtschaftlichen Produkten (Getreide, Mais, etc.) beschickt und kontinuierlich getrocknet bzw. gekühlt und dadurch lagerfähig gemacht werden. Anschließend wird das lagerfähige Produkt durch einen weiteren Elevator in die bestehende Lagerhalle transportiert, damit der Verkauf des Erntegutes über die Winter- und Frühlingsmonate erfolgen kann.
III.Zur bestehenden Flächenwidmung
1. Das verfahrensgegenständliche Grundstück Nr. xxx, KG xxx ist im rechtskräftigen Flächenwidmungsplan der Gemeinde xxx gemäß § 5 Abs 2 lit a K-GpIG 1995 (§ 27 Abs 2 Z 1 K-ROG 2021) als „Grünland - HofsteIle eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes“ ausgewiesen.
2. Die bestehende Flächenwidmung wurde über Anregung der Gesellschafter-Geschäftsführer der xxx GmbH als Grundstückseigentümer vom 21.05.2011 in die Wege geleitet. Im Rahmen dieses Widmungsantrages wurde die Umwidmung von „Grünland - Land- und Forstwirtschaft bestimmte Fläche, Ödland“ in „Grünland - Hofstelle eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes“ im Ausmaß von insgesamt 36.400 m2 begehrt. Das begehrte Flächenausmaß von 36.400 m2 wurde im Lageplan in drei Zonen geteilt und im Detail graphisch dargestellt, welche Gebäude und welche baulichen Anlagen in welcher Zone errichtet werden sollen. In Zone 1 war die Errichtung eines Bürohauses, einer Garage / Lager, eines Wohnhauses und einer Multifuktionshalle ausgewiesen. In Zone 2 war die Errichtung einer Lagerhalle, einer Maschinenhalle mit Trocknungsanlage und ein Maislager im Freibereich vorgesehen und in der Zone 3 war ein Holzlager im Freibereich angedacht.
3. Das Widmungsbegehren wurde vom Amt der Kärntner Landesregierung, Unterabteilung Fachlichen Raumordnung, negativ beurteilt, weshalb der ursprüngliche Antrag von den Widmungswerbern am 29.01.2013 in der Form abgeändert worden ist, als dieser auf die als Zone 1 (Bürohaus, Garage / Lager, Wohnhauses, Multifuktionshalle) bezeichnete Fläche von 18.750 m2 reduziert wurde. Die im ursprünglichen Antrag als Zone 2 (Lagerhalle, Maschinenhalle mit Trocknungsanlage, Maislager im Freibereich) und die als Zone 3 (Holzlager im Freibereich) bezeichneten Flächen waren sohin vom abgeänderten Antrag und damit auch vom Widmungsumfang nicht mehr umfasst. Der abgeänderte Antrag wurde sodann von der Gemeinde xxx rechtskräftig beschlossen.
IV. Zur Widmungskonformität des gegenständlichen Bauvorhabens
1. Bei Vorhaben gemäß § 6 Kärntner Bauordnung 1996 i.d.g.F ist ein Vorprüfungsverfahren gemäß § 13 Kärntner Bauordnung 1996 i.d.g.F durchzuführen. Es handelt sich beim Vorprüfungsverfahren gemäß § 13 Kärntner Bauordnung 1996 i.d.g.F aber um keine Grobprüfung der Voraussetzungen, vielmehr hat die Behörde - gegebenenfalls auch unter Heranziehung von Sachverständigen - das Vorhaben eingehend zu prüfen.
2. Insbesondere hat die Behörde gemäß § 13 Abs 2 lit a Kärntner Bauordnung 1996 i.d.g.F zu prüfen, ob das geplante Bauvorhaben dem Flächenwidmungsplan entspricht, was anhand der Bestimmungen des Kärntner Gemeindeplanungsgesetzes - K-GpIG 1995 (ab 01.01.2022 - Kärntner Raumordnungsgesetz 2021 - K-ROG 2021) zu den einzelnen Widmungskategorien zu prüfen ist.
Gemäß § 5 Abs 2 lit a K-GpIG 1995 (§ 27 Abs 2 Z I K-ROG 2021) sind im Grünland alle Flächen festzulegen, die nicht für die Land- und Forstwirtschaft bestimmt sind und die nicht zum Ödland gehören, wie insbesondere Flächen für die Errichtung von Gebäuden samt dazugehörigen baulichen Anlagen für HofsteIlen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe mit zeitgemäßer herkömmlicher Produktions- und Erwerbsform.
Gemäß § 5 Abs 2 lit b K-GpIG 1995 (§ 27 Abs 2 Z 2 K-ROG 2021) sind im Grünland weiters alle Flächen gesondert festzulegen, die nicht für die Land- und Forstwirtschaft bestimmt sind und die nicht zum Ödland gehören, wie insbesondere Flächen für die Errichtung von Gebäuden samt dazugehörigen sonstigen baulichen Anlagen für landwirtschaftliche Produktionsstätten industrieller Prägung, sofern für solche Vorhaben nicht eine Festlegung als Industriegebiet erfolgt ist. Das Kärntner Gemeindeplanungsgesetz definiert unter dem Begriff „landwirtschaftliche Produktionsstätten industrieller Prägung“ eine landwirtschaftliche Produktionsstätte, deren Emissionen das bei landwirtschaftlichen Betrieben mit zeitgemäßen herkömmlichen Produktionsformen unter Bedachtnahme auf die örtlichen Gegebenheiten jeweils übliche Ausmaß erheblich übersteigen. Konkrete Bestimmungen, welche landwirtschaftlichen Produktionsstätten als solche industrielle Prägung gelten, sind gesetzlich nicht geregelt.
3. Im gegenständlichen Fall beabsichtigt die xxx GmbH auf dem als „Grünland - Hofstelle eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes“ ausgewiesenen Grundstück Nr. xxx, KG xxx die Errichtung einer Mais- und Getreidetrocknungsanlage. Sowohl im Kärntner Gemeindeplanungsgesetz 1995 als auch im neuen Kärntner Raumordnungsgesetz 2021 werden Maistrocknungsanlagen explizit als landwirtschaftliche Produktionsstätte industrieller Prägung genannt, sodass im Detail zu prüfen ist, ob das gegenständliche Bauvorhaben als landwirtschaftliche Produktionsstätte industrieller Prägung zu qualifizieren ist, für die eine gesonderte Widmung gemäß § 5 Abs 2lit b K.-GpIG 1995 (§ 27 Abs 2 Z 2 K-ROG 2021) vorgesehen ist.
4. Wie bereits ausgeführt, definiert das Kärntner Gemeindeplanungsgesetz unter dem Begriff „landwirtschaftliche Produktionsstätten industrieller Prägung“ eine landwirtschaftliche Produktionsstätte, deren Emissionen das bei landwirtschaftlichen Betrieben mit zeitgemäßen herkömmlichen Produktionsformen unter Bedachtnahme auf die örtlichen Gegebenheiten jeweils übliche Ausmaß erheblich übersteigen. Konkrete Bestimmungen, welche landwirtschaftlichen Produktionsstätten als solche industrieller Prägung gelten, sind gesetzlich nicht geregelt. Auch eine entsprechende Verordnung der Kärntner Landesregierung existiert nicht.
5. Es ist sohin unter Berücksichtigung der Emissionen, die sich aus der Betriebsgröße und der Betriebsführung des projektierten Bauvorhabens (Zubau einer Mais- und Getreidetrocknungsanlage) ergeben, zu prüfen, ob es sich bei diesem Bauvorhaben um einen landwirtschaftlichen Betrieb der üblichen Art, d.h. mit zeitgemäßer herkömmlicher Produktions- und Erwerbsform, handelt oder nicht.
5.1.1. Im Jahr 2020 gab es in Österreich anhand vorläufiger Ergebnisse der Agrarstrukturerhebung 2020 mit Stand September 2021 insgesamt 155.900 land- und forstwirtschaftliche Betriebe. Die durchschnittliche Betriebsgröße beträgt 45,1 ha. Bei der landwirtschaftlich genutzten Fläche (Ackerland, Haus- und Nutzgärten, Dauerkulturen, Dauergrünland) beläuft sich die durchschnittliche Betriebsgröße auf 21,1 ha und bei forstwirtschaftlich genutzter Fläche auf 25,1 ha.
5.1.2. Der Ackerbaubetrieb der xxx GmbH umfasst eine Betriebsgröße von rund 580 ha Ackerflächen und ist einer der größten Ackerbaubetriebe in Kärnten. Die Betriebsgröße der xxx GmbH stellt sich somit im Vergleich zu den durchschnittlichen Ackerbaubetrieben in Österreich als überdurchschnittlich groß dar. Betrachtet man ausschließlich die Betriebsgröße der xxx GmbH, handelt es sich ohne jeden Zweifel um keinen landwirtschaftlichen Betrieb der üblichen Art.
5.2.1. Zur Betriebsführung hat die xxx GmbH - trotz Aufforderung zur Vorlage eines detaillierten Betriebskonzeptes durch den Raumplaner, Mag. Dr. xxx - der Baubehörde keine näheren Informationen zukommen lassen.
5.2.2. Aus dem Firmenbuch lässt sich entnehmen, dass die xxx GmbH ihren Firmensitz am verfahrensgegenständlichen Grundstück Nr. xxx, KG xxx, in xxx, xxx seit 27.09.2007 begründet hat. Die xxx GmbH betreibt an diesem Standort einen Gewerbebetrieb, der sich auf den Anbau und die Ernte von landwirtschaftlichen Produkten sowie den Handel mit landwirtschaftlichen Produkten spezialisiert hat. Der Betrieb der xxx GmbH wird nicht als bäuerlicher Familienbetrieb geführt, da Mitarbeiter im Rahmen des Gewerbebetriebes beschäftigt werden. Hinzu kommt, dass auch die Ehegattinnen der Gesellschafter-Geschäftsführer der xxx GmbH, nämlich Frau Mag. Dr. xxx (Hauptberuflich Bedienstete des Amtes der Kärntner Landesregierung, Abteilung xxx) und Frau xxx (Hauptberuflich xxx der Bezirkshauptmannschaft xxx) Gewerbebetriebe, nämlich die xxx GmbH, FN xxx, mit Sitz in Stadtgemeinde xxx, sowie die xxx GmbH, FN xxx, mit Sitz in der Gemeinde xxx betreiben, die ebenfalls auf den Anbau und die Ernte von landwirtschaftlichen Produkten, den Handel mit landwirtschaftlichen Produkten sowie die Bewirtschaftung und Verwaltung von land- und forstwirtschaftlichen Flächen, spezialisiert sind. Auch diese familiären Konstellationen untermauern die unter Punkt 5.1.2. aufgrund der Betriebsgröße getroffenen Feststellung, dass es sich um keinen landwirtschaftlichen Betrieb der üblichen Art handelt.
5.2.3. Nachdem die xxx GmbH an dem verfahrensgegenständlichen Standort in xxx unter anderem den Handel mit landwirtschaftlichen Produkten betreibt, ist davon auszugehen, dass die xxx GmbH am verfahrensgegenständlichen Standort unter anderem auch mit Saatgut, Düngemittel und Spritzmittel handelt. Zu diesem Zweck müssen die für den Handel bestimmten Produkte unweigerlich mittels Transportfahrzeugen angeliefert und in weiterer Folge im Rahmen des Verkaufes wieder abtransportiert werden. Die Transporte erfolgen erfahrungsgemäß kontinuierlich im Jahresverlauf, wobei diese zu Spitzenzeiten variieren können.
5.2.4. Durch das verfahrensgegenständliche Bauvorhaben des Zubaus einer Mais- und Getreidetrocknungsanlage ist angedacht, den Betrieb dahingehend zu zentralisieren, dass zukünftig sämtliche Erntekomponenten (Getreide, Mais, etc.) der 580 ha Ackerflächen, während der Erntezeitpunkte (Juli bis November) zum verfahrensgegenständlichen Standort angeliefert und dort gereinigt, getrocknet und für den Weiterverkauft gelagert werden. Zugeliefert und verarbeitet werden sämtliche Erntekomponenten von den eigenen Ackerflächen sowie von den gepachteten Ackerflächen. Der Verkauf des Erntegutes soll sodann über die Winter- und Frühlingsmonate erfolgen.
5.2.5. Wie von der xxx GmbH bekannt gegeben, ist es mit der verfahrensgegenständlichen Mais- und Getreidetrocknungsanlage möglich, pro Tag 100 Tonnen Mais und Getreide zu trocknen und zu belüften, was einer Monatsmenge von rund 3.000 Tonnen Mais bzw. Getreide entspricht. Ausgehend von den bewirtschafteten Flächen der xxx GmbH im Ausmaß von 580 ha Ackerflächen ist bei einer maximalen Auslastung der Leistungskapazität der Mais- und Getreidetrocknungsanlage unter Berücksichtigung einer mittleren Ladekapazität eines Transportfahrzeuges von 25 Tonnen davon auszugehen, dass monatlich 120 Transporte mittels Transportfahrzeugen (LKW) für die Anlieferung des Mais und Getreides notwendig sein werden. Gleichsam bedeutet dies, dass dadurch auch 120 Leerfahrten verursacht werden, sodass in Summe mit monatlich 120 Fahrten hin (beladen) und 120 Fahrten retour (Leerfahrt) gerechnet werden muss. Geht man von einer realistischen Emtezeit von zumindest zwei Monaten im Zeitraum von Juli bis Oktober aus, so bedeutet dies, dass zumindest während dieses Zeitraumes mit einem massiven Schwerlastverkehr und damit einhergehenden nicht ortsüblichen Emissionen durch eine örtlich unzumutbare Verkehrsbelastung zu rechnen ist.
5.2.6. Davon ausgehend, dass der Mais bzw. das Getreide im Zuge der Trocknung und Belüftung an Gewicht (Wasser) verliert, verbleibt nach diesen Vorgängen eine geringfügig geringere Monatsmenge der ursprünglichen rund 3.000 Tonnen an getrocknetem bzw. belüftetem Mais bzw. Getreide. Diese Mengen von insgesamt rund 6.000 Tonnen (bei einer zweimonatigen Erntezeit) an getrocknetem bzw. belüftetem Mais bzw. Getreide werden sodann von der xxx GmbH eingelagert und ganzjährig über die Winter- und Frühlingsmonate verkauft, sodass mit ganzjährigen nicht ortsüblich Emissionen, verursacht durch Schwerlastverkehr, zu rechnen ist.
Geht man davon aus, dass der Abtransport (Verkauf) des rund 6.000 Tonnen eingelagerten Mais und Getreides ganzjährig erfolgt, so bedeutet dies, dass monatlich mit einem massiven Schwerlastverkehr zu rechnen ist. Werden die 6.000 Tonnen ganzjährig abtransportiert, so ist - unter Berücksichtigung einer mittleren Ladekapazität eines Transportfahrzeuges von 25 Tonnen - jährlich mit 240 Transportfahrten, sohin monatlich mit durchschnittlichen 20 Transportfahrten, zu rechnen. Zu berücksichtigen sind auch hier wiederum die Leerfahrten, sodass in Summe mit jährlich 240 Fahrten hin (Leerfahrt) und 240 Fahrten retour (beladen) bzw. monatliche 20 Fahrten hin (Leerfahrt) und 20 Fahrten retour (beladen) zu rechnen ist. Sollten Kleinstmengen verkauft werden, erhöht sich das Verkehrsaufkommen mannigfach. Die durch diese Transporte zu erwartenden Emissionen des verfahrensgegenständlichen Betriebes sind aus Sicht der Baubehörde nicht als ortsüblich zu bewerten.
5.2.7. Zu diesen Transportbewegungen kommen die zuvor dargestellten An- und Ablieferungen der übrigen Produkte (Saatgut, Düngemittel, Spritzmittel), die von der xxx GmbH im Rahmen ihres Gewerbebetriebes gehandelt werden noch hinzu. Ebenso wurde die Zulieferung von notwendigen produktionsbedingten Betriebsmittel wie Heizöl nicht berücksichtigt und kommen ebenso noch hinzu.
5.2.8. In der Gemeinde xxx selbst ist die xxx GmbH in xxx, xxx, ansässig, die ebenfalls eine Getreidetrocknungsanlage sowie den Handel mit landwirtschaftlichen Produkten betreibt. Das Grundstück, auf welchem dieser Betrieb situiert ist, ist im Flächenwidmungsplan allerdings als „Bauland-Gewerbegebiet“ ausgewiesen.
In der Nachbargemeinde xxx in xxx wird auf dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx eine Getreidetrocknungsanlage betrieben. Betreiber der Trocknungsanlage ist die xxx GmbH, eine Kooperation der vier Biobauern, darunter auch der Agrarhandelsunternehmer xxx, der Eigentümer des Grundstückes ist. Das Grundstück ist im Flächenwidmungsplan der Gemeinde xxx als „Bauland-Gewerbegebiet“' ausgewiesen.
Auch in der Stadtgemeinde xxx wird am Grundstück Nr. xxx, KG xxx vom xxx, eine Getreidetrocknungsanlage betrieben. Auch dieses Grundstück ist im Flächenwidmungsplan der Stadtgemeinde xxx als „Bauland-Gewerbegebiet“ ausgewiesen.
Weiters wird im näheren Umkreis von Herrn Ing. xxx am Standort in xxx, xxx, ein Agrarhandel samt einer Getreidetrocknungsanlage betrieben. Das Grundstück, auf dem dieser Betrieb situiert ist, ist im rechtskräftigen Flächenwidmungsplan der Marktgemeinde xxx als „Grünland - Fläche für landwirtschaftlichen Betrieb - Landwirtschaftliche Produktionsstätte industrieller Prägung“ ausgewiesen.
Auch in xxx wird auf dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx von der xxx, FN xxx, eine Getreidetrocknungsanlage betrieben. Dieses Grundstück verfügt sogar über die Widmung „Bauland - Industriegebiet“.
Die dargestellten Betriebe sind hinsichtlich der Trocknungskapazitäten mit der Mais- und Getreidetrocknungsanlage der xxx GmbH vergleichbar, da sie ähnliche bzw. geringere Trocknungskapazitäten aufweisen. Dennoch werden deren Betriebe allesamt auf Flächen betrieben, die als „Bauland-Gewerbegebiet“, als „Grünland - Fläche für landwirtschaftlichen Betrieb - Landwirtschaftliche Produktionsstätte industrieller Prägung“ oder als „Bauland – Industriegebiet“ ausgewiesen sind und nicht auf im Grünland ausgewiesenen Hofstellen, wie dies die xxx GmbH beabsichtigt. Auch der direkte Vergleich mit anderen Betrieben lässt somit ausschließlich den Schluss zu, dass die xxx GmbH keinen landwirtschaftlichen Betrieb der üblichen Art betreibt.
6. Der Umstand allein, dass Maistrocknungsanlagen im Rahmen der Widmung „landwirtschaftliche Produktionsstätte industrieller Prägung“ explizit im Gesetz - nämlich sowohl im K-GpIG 1995 als auch im neuen K-ROG 2021 ausgewiesen sind, ohne dass auf eine bestimmte Größe und/oder Leistungsstärke abgestellt wird, rechtfertigt die Annahme, dass für jede Größe einer Maistrocknungsanlage die Widmung „industrielle Prägung“ erforderlich ist. Diese Auffassung teilt auch die xxx Ziviltechniker GmbH im Rahmen ihrer gutachterlichen Stellungnahme vom 30.06.2021.
Im gegenständlichen Fall kommt hinzu, dass die xxx GmbH, als einer den größten Ackerbaubetriebe in Kärnten in Form eines Gewerbebetriebes (!) den Anbau, die Ernte sowie den Handel mit landwirtschaftlichen Produkten betreibt und hierfür auch Mitarbeiter beschäftigt. Aufgrund der Betriebsgröße und der Betriebsführung ist die xxx GmbH daher nicht mit einem landwirtschaftlichen Betrieb der üblichen Art vergleichbar, da die dadurch entstehenden Emissionen das ortsübliche Ausmaß erheblich übersteigen. Zudem ist es auch nicht nachvollziehbar, dass der Betrieb einer der größten gewerbetreibenden Ackerbauern in Kärnten nicht industriell geprägt sein soll. Denn sogar Betriebe, die im identen Geschäftszweig wie die xxx GmbH tätig sind und hierfür eine Getreidetrocknungsanlage betreiben, sind nicht als landwirtschaftliche Betriebe der üblichen Art zu qualifizieren, weshalb diese Flächen, die als „Bauland - Gewerbegebiet“, „Bauland-Industriebetrieb“ und als „Grünland - Fläche für landwirtschaftlichen Betrieb - Landwirtschaftliche Produktionsstätte industrieller Prägung“ bebaut haben.
Für die Baubehörde besteht somit kein Zweifel, dass hinsichtlich des verfahrensgegenständlichen Bauvorhabens keine Widmungskonformität mit der Widmung Grünland - Hofstelle eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes besteht, da unter Berücksichtigung der Betriebsgröße und der Betriebsführung des projektierten Bauvorhabens (Zubau einer Mais- und Getreidetrocknungsanlage) kein landwirtschaftlicher Betrieb der üblichen Art, d.h. mit zeitgemäßer herkömmlicher Produktions- und Erwerbsform, vorliegt, sondern vielmehr eine landwirtschaftliche Produktionsstätte industrieller Prägung, für die eine Widmung gemäß § 5 Abs 2 lit b K-GpIG 1995 (§ 27 Abs 2 Z 2 K-ROG 2021) erforderlich ist. Da keine Widmungskonformität des Bauvorhabens mit der bestehenden Widmung festgestellt werden konnte, erübrigen sich auch weitere Feststellungen, ob das gegenständliche Bauvorhaben für den landwirtschaftlichen Betrieb erforderlich und spezifisch ist.
Aus all den dargestellten Gründen war daher spruchgemäß zu entscheiden.
V. Zur Beweiswürdigung
Die Feststellungen unter Punkt I. stützen sich Tatsachen, die dem offenen Firmenbuch sowie dem Gewerberegister, entnommen werden können. Die Feststellungen betreffend die Grundfläche stützen sich auf die Ausführungen im Gutachten des Amtes der Kärntner Landesregierung, Abteilung 10 - Land- und Forstwirtschaft, Ländlicher Raum Unterabteilung xxx, vom 15.11.2021.
Die Feststellungen unter Punkt II. stützen sich auf Tatsachen, die den Einreichunterlagen der xxx GmbH, dem rechtskräftigen Flächenwidmungsplan der Gemeinde xxx sowie dem Betriebskonzept der xxx GmbH vom 25.05.2021 entnommen werden können.
Die Feststellungen unter Punkt II. stützen sich auf Tatsachen, die dem rechtskräftigen Flächenwidmungsplan der Gemeinde xxx sowie dem Umwidmungsakt Nr. xxx der Gemeinde xxx entnommen werden können.
Die Feststellungen unter Punkt IV. hinsichtlich der Betriebsgröße stützen sich auf das Sachverständigengutachten des Amtes der Kärntner Landesregierung, Abteilung 10 - Land- und Forstwirtschaft, Ländlicher Raum Unterabteilung xxx, vom 15.11.2021 sowie auf die Ergebnisse der Agrarstrukturerhebung 2020, welche im Internet (Statistik Austria) abrufbar sind.
Die Feststellungen unter Punkt V. 5.2.1. zur Betriebsführung stützen sich auf das von der xxx GmbH vorgelegte Betriebskonzept, dem keine näheren Informationen zum Betriebsablauf entnommen werden können. Die Feststellungen unter Punkt 5.2.2. stützen sich zum einen auf die aus dem offenen Firmenbuch und dem Gewerberegister zu entnehmenden Informationen und zum anderen auf die bei der Gemeinde xxx als Baubehörde eingehenden Kommunalsteuererklärungen und -zahlungen. Die Feststellungen unter Punkt 5.2.3. lassen sich aus dem Geschäftszweig der xxx GmbH ableiten. Die unter Punkt 5.2.4. genannten Feststellungen stützen sich auf die Stellungnahme der Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Kärnten vom 24.09.2021. Die Feststellungen unter Punkt 5.2.5. und 5.2.6. basieren auf einer Berechnung der Baubehörde, der ausschließlich Fakten zugrunde gelegt worden sind. Denn die Leistungskapazität der Trocknungsanlage wurde von der xxx GmbH im Rahmen ihres Betriebskonzeptes selbst vorgebracht und die Flächen, die von der xxx GmbH sowie deren Gesellschafter-Geschäftsführern betrieben werden sind im Gutachten des Amtes der Kärntner Landesregierung, Abteilung 10 - Land- und Forstwirtschaft, Ländlicher Raum Unterabteilung xxx, vom 15.11.2021 ausgewiesen. Hinzu kommt, dass in der Stellungnahme der Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Kärnten vom 24.09.2021 ausgeführt wird, dass künftig die einzelnen Erntekomponenten vor Ort gereinigt, getrocknet und gelagert werden und der Verkauf des Erntegutes über die Winter- und Frühlingsmonate erfolgen werde. Die Feststellungen unter Punkt 5.2.8. sind der Baubehörde amtlich bekannt und lassen sich darüber hinaus den jeweiligen rechtskräftigen Flächenwidmungsplänen der Gemeinden entnehmen.
Das Ermittlungsverfahren gestaltete sich für die Baubehörde als schwierig, da den vorliegenden Gutachten bzw. gutachterlichen Stellungnahmen keine klare Beurteilung entnommen werden kann, ob die Mais- und Getreidetrocknungsanlage der bestehenden Widmung entspricht oder eine Produktionsstätte industrieller Prägung darstellt.
Der Raumplaner der Gemeinde xxx, Mag. Dr. xxx, hat im Rahmen seiner Stellungnahme vom 07.06.2021 festgehalten, dass nicht mit hinreichender Sicherheit festgestellt werden kann, um welche Art der Betriebsführung es sich handelt und inwiefern es sich um eine landwirtschaftliche Produktionsstätte industrieller Prägung oder um eine zeitgemäße landwirtschaftliche Betriebsführung handelt.
Aus genau diesem Grund wurde von der Baubehörde ein weiterer Raumplaner, nämlich Mag. xxx der xxx Ziviltechniker GmbH mit der Erstattung eines raumplanerischen Gutachtens beauftragt und gleichsam ermächtigt, von allen hierzu notwendigen Stellen (Amtes der Kärntner Landesregierung, Abteilung 8 und 10, etc.) gutachterliche Stellungnahmen einzuholen, die für seine gutachterlich Beurteilung notwendig sind. Im Rahmen der gutachterlichen Stellungnahme vom 30.06.2021 wurde so dann festgehalten, dass in mehreren Gesprächen mit der Umweltabteilung des Landes Kärnten (Abteilung 8) nicht geklärt werden konnte, ob die Maistrocknungsanlage der bestehenden Widmung entspricht oder eine Produktionsstätte industrieller Prägung darstellt oder überhaupt eine Baulandwidmung benötigt werde, sodass der Raumplaner zu dem Schluss gelangt ist, dass durch die explizite Ausweisung einer Maistrocknungsanlage nur im Rahmen der Widmung landwirtschaftliche Produktionsstätte industrieller Prägung bei jeder Größe einer Maistrocknungsanlage die Widmung industrielle Prägung benötigt wird.
Auch der landwirtschaftliche Amtssachverständige, xxx, hat im Rahmen seiner gutachterlichen Stellungnahme vom 15.11.2021 festgehalten, dass er nicht beurteilen kann, ob die Emissionen dieser Trocknungsanlage das ortsübliche Ausmaß von landwirtschaftlichen Betrieben mit zeitgemäßer herkömmlicher Produktionsform übersteigen oder nicht und verweist hierzu wiederum auf die Umweltabteilung des Amtes der Kärntner Landesregierung, mit welcher die xxx Ziviltechniker GmbH bereits nicht klären konnte, ob die Maistrocknungsanlage der bestehenden Widmung entspricht oder eine Produktionsstätte industrieller Prägung darstellt oder überhaupt eine Baulandwidmung benötigt wird.
Die Stellungnahme der Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Kärnten vom 24.09.2021 ist als reine Interessensvertretung der Kärntner Landwirtinnen und Landwirte nicht geeignet, eine objektive Beurteilung und Qualifikation der Sachlage vorzunehmen.“
In der dagegen erhobenen Beschwerde führte die xxx GmbH Nachstehendes aus:
„1. Zum Umfang der Anfechtung:
Mit dem hiermit angefochtenen Bescheid vom 18.02.2022, AZ: xxx, wurde dem Antrag der xxx GmbH auf Erteilung der Baubewilligung für die Errichtung eines Zubaus einer Mais- und Getreidetrocknungsanlage auf dem Grundstück-Nr. xxx, KG xxx, abgewiesen.
Der gegenständlich angefochtene Bescheid wird seinem gesamten Inhalt nach angefochten. Als Beschwerdegründe werden die inhaltliche Rechtswidrigkeit und die Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.
Der hiermit angefochtene Bescheid ist aus nachstehenden Gründen rechtswidrig:
Die Beschwerdeführerin erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in ihr Recht auf eine umfassende, erschöpfende, auf empirischen Kriterien beruhende Ermittlung des Sachverhaltes sowie in ihrem Recht auf Fällung einer gesetzeskonformen Entscheidung verletzt.
Der gegenständliche Bescheid wurde - wie in Folgenden darzustellen sein wird - derart tendenziös zu Lasten der Beschwerdeführerin verfasst, dass von einer eklatant rechtswidrigen Vorgehensweise der Baubehörde erster Instanz auszugehen ist. Der gegenständlich angefochtene Bescheid ist das Ergebnis eines mehr als ein Jahr andauernden baubehördlichen Vorprüfungsverfahrens, welches dadurch charakterisiert war, dass von Seiten der belangten Behörde rechtlich völlig verfehlt eine Widmungswidrigkeit des verfahrensgegenständlichen Bauvorhabens thematisiert wurde. Gerade diese de facto Untätigkeit der belangten Behörde hat auch dazu geführt, dass die Beschwerdeführerin mittels Schriftsatzes vom 10.12.2021 eine Säumnisbeschwerde gegen die Baubehörde erster Instanz erhoben hat. Auch hat die Beschwerdeführerin am 15.12.2021 eine Aufsichtsbeschwerde an das Amt der Kärntner Landesregierung als Aufsichtsbehörde erhoben und wurde bereits nach Kenntnis der Beschwerdeführerin das bezughabende aufsichtsbehördliche Verfahren eingeleitet.
Diese faktische Untätigkeit der Baubehörde, welche auf eine Verzögerung der gegenständlichen Verwaltungsangelegenheit gerichtet war, ist darüber hinaus auch aus der Ausgestaltung des hiermit bekämpften Bescheides abzuleiten: So führt die belangte Behörde unter Punkt 5.2.1. ihres Bescheides aus, dass von der Beschwerdeführerin „trotz Aufforderung zur Vorlage eines detaillierten Betriebskonzeptes durch den Raumplaner, Mag. Dr. xxx, der Baubehörde keine näheren Informationen" [Hervorhebung durch die Baubehörde selbst!] erteilt worden seien, wiewohl die belangte Behörde unter Punkt V. des hiermit angefochtenen Bescheides ausführt, dass ein Teil der erstinstanzlichen Feststellungen „sich auf das von der xxx GmbH vorgelegte Betriebskonzept (stützen)“. Der dadurch hervorgerufene Widerspruch in der Bescheidbegründung ist daher evident.
Besonders bezeichnend für das tendenziöse Vorgehen der Baubehörde ist auch, dass - ähnlich einer in unserer aufgeklärten Zeit nicht mehr bestehenden – „Sippenhaftung“, die Widmungswidrigkeit des gegenständlichen Bauvorhabens im Punkt 5.2.2. des angefochtenen Bescheides auch mit der beruflichen Tätigkeit der beiden Ehegattinnen der Gesellschafter der Beschwerdeführerin begründet wird, obwohl unstrittiger Weise die angesprochenen Ehegattinnen der Gesellschafter an der Beschwerdeführerin nicht beteiligt sind und auch keinerlei Funktionen ausüben.
Nicht zuletzt wird auch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass im Punkt 5.2.8. des hiermit angefochtenen Bescheides an prominenter Stelle als vermeintlich positives Beispiel für die Richtigkeit des gegenständlichen Bescheides die xxx GmbH in xxx, xxx, releviert wird, da - so die belangte Behörde - die xxx GmbH eine Getreidetrocknungsanlage betreibt und das Grundstück, auf welchem jener Betrieb situiert ist, im rechtskräftigen Flächenwidmungsplan als „Bauland-Gewerbegebiet“ ausgewiesen ist. Hierbei lässt die belangte Behörde unerwähnt, dass es sich bei der xxx GmbH um den hauptberuflichen Betrieb des Bürgermeisters der Gemeinde xxx, Herrn DI (FH) xxx, handelt. Gerade die Flächenwidmung „Bauland-Gewerbegebiet“ ist gemäß des damals in Geltung befindlichen § 3 Abs. 7 K-GPLG nur für solche Betriebe bestimmt, welche keine erheblichen Umweltbelastungen verursachen. Dieses von der belangten Behörde selbst thematisierte Beispiel der Maistrocknungsanlage der xxx GmbH zeugt jedoch mit nicht zu überbietender Klarheit davon, dass eine derartige Maistrocknungsanlage eben keine erheblichen Umweltbelastungen hervorruft, ansonsten der Betrieb derselben auf einer als „Bauland-Gewerbegebiet“ gewidmeten Fläche unzulässig wäre; warum nun aber die von der Beschwerdeführerin geplante Maistrocknungsanlage - so der Wortlaut des hiermit angefochtenen Bescheides - Emissionen verursachen soll, welche „das ortsübliche Ausmaß erheblich übersteigen“, bleibt daher unerfindlich. Vielmehr resultiert gerade daraus die tendenziöse Vorgehensweise und die Rechtswidrigkeit des hiermit angefochtenen Bescheides.
Beweis:PV, für welche xxx und xxx, jeweils per Anschrift der Beschwerdeführerin, namenhaft gemacht werden; rechtskräftiger Flächenwidmungsplan der Gemeinde xxx; weitere Beweise im Bestreitungsfall vorbehalten.
In der Sache selbst wird darüber hinaus - der besseren Nachvollziehbarkeit wegen in der gleichen Reihenfolge wie im hiermit angefochtenen Bescheid - wie folgt ausgeführt:
2.2. Zur Antragstellerin (Beschwerdeführerin):
Gesellschafter und zugleich Geschäftsführer der Beschwerdeführerin sind die Brüder xxx und xxx. Die von Familie xxx bewirtschafteten landwirtschaftlichen Flächen bestehen in dieser Form seit vielen Jahrzehnten. Die geschäftsführenden Gesellschafter der Beschwerdeführerin, xxx und xxx, haben den landwirtschaftlichen Betrieb von ihrem Vater xxx im Jahr 2007 gemeinsam übernommen. Zwar variierte die bewirtschaftete Betriebsgröße im Laufe der Zeit geringfügig, dennoch handelte es sich hierbei immer um eine mit dem heutigen landwirtschaftlichen Betrieb vergleichbare Flächengröße. Mit heutigem Stand besitzen die geschäftsführenden Gesellschafter der Beschwerdeführerin insgesamt 282,7577 ha land- und forstwirtschaftliche Flächen, wobei die von xxx in Kärnten bewirtschaftete landwirtschaftliche Nutzfläche 51,4803 ha und jene von Johann xxx 52,8726 ha beträgt. Hiervon besteht eine Fläche von über 100 ha in unmittelbarer bzw. nächster Nähe zur verfahrensgegenständlichen landwirtschaftlichen HofsteIle.
Die geschäftsführenden Gesellschafter der Beschwerdeführerin sind bestens landwirtschaftlich ausgebildet und bewirtschaften die ihnen zur Verfügung stehenden land- und forstwirtschaftlichen Flächen sowie die daraus entstehenden Produkte ausschließlich im Rahmen von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben. In diesem Zusammenhang wird auch auf das Gutachten vom 25.08.2011 des landwirtschaftlichen Amtssachverständigen Ing. xxx verwiesen, in welchem wörtlich ausgeführt wird: „Als landwirtschaftlicher Betrieb gilt jede selbstständige örtliche und organisatorische Einheit zur nachhaltigen Erzeugung von Pflanzen und/oder zur nachhaltigen Haltung von Nutztieren mit wirtschaftlicher Zielsetzung. Es muss daher ein eigenständiger, ganzjährig selbst bewirtschafteter und selbst bewohnter Betrieb mit entsprechender Grundfläche, erforderlichen stabilen Einrichtungen, wie Wohn- und Wirtschaftsgebäuden, sowie mit entsprechender technischer Ausstattung (Maschinen und Geräte) vorhanden sein."
Bereits ausgehend von dieser zitierten Definition des Amtssachverständigen Ing. xxx vom Amt der Kärntner Landesregierung Abteilung 10L ist daher zweifelsohne davon auszugehen, dass der Betrieb der Beschwerdeführerin sämtliche dafür notwendigen Voraussetzungen erfüllt.
Beweis:Ing. xxx, p.A. Amt der Kärntner Landesregierung, Abteilung 10L, als Zeuge; ansonsten wie bisher.
2.3. Zur bestehenden Flächenwidmung:
Richtig ist, dass ursprünglich ein Flächenausmaß von ca. 36.400 m2 umzuwidmen beabsichtigt war. Aufgrund einer zu großen Fläche erfolgte eine einvernehmliche Reduktion auf die derzeitigen 18.750 m2 und wurde diese Vorgehensweise auch mit der Unterabteilung „Fachliche Raumordnung“ vom Amt der Kämtner Landesregierung, und zwar mit dem damaligen Unterabteilungsleiterstellvertreter DI xxx und DI xxx erarbeitet und abgeändert. Dies jedoch ausschließlich dahingehend, dass die davon betroffene Fläche, nicht jedoch der Widmungszweck, eingeschränkt wurde!
Dieser Antrag wurde von der Gemeinde xxx und der Unterabteilung „Fachliche Raumordnung“ positiv beurteilt und auch in diesem Sinne beschlossen. Insofern ist jedenfalls davon auszugehen, dass die Widmung der gegenständlichen Bauparzelle als „Grünland - HofsteIle eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes“ rechtsgültig ausgewiesen wird. Diese Fläche steht dem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb zur Verbauung mit Wohn- und Wirtschaftsgebäuden samt zugehöriger technischer Ausstattung zur Verfügung und wurde dies auch im Umwidmungsantrag vom 21.05.2011 so beschrieben: „Diese HofsteIle soll dem Zweck der Veredelung und Lagerung von land- und forstwirtschaftlichen Produkten errichtet werden. Des Weiteren soll diese HofsteIle dem Eigentümer als Wohnsitz zur Verfügung stehen. Hinsichtlich der Gebäudeausstattung wäre angedacht eine Maschinenhalle mit Trocknungsanlage im Ausmaß von ca. 60 m x 25 m und eine Brückenwaage mit Wiegehaus sowie ein Wohnhaus zu errichten.“
Beweis:DI xxx, pA Abteilung 3 des Amtes der Kärntner Landesregierung; ansonsten wie bisher.
2.4. Zur Widmungskonformität des gegenständlichen Bauvorhabens:
Einleitend wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die von der belangten Behörde in ihrer Bescheid-Begründung immer wieder relevierten Bestimmungen des Kärntner Gemeindeplanungsgesetzes 1995 bekanntlich mit Wirkung ab dem 31.12.2021 außer Kraft getreten sind. Die Bestimmungen des Kärntner Gemeindeplanungsgesetzes 1995 entfalten daher auf den gegenständlichen, mit dem 18.02.2022 datierten Bescheid, keinerlei Wirkung.
Dies vorangestellt wird - wie bereits zuvor ausgeführt - ausdrücklich festgehalten, dass die von der belangten Behörde behaupteten Emissionen der gegenständlichen Trocknungsanlage, welche das übliche Ausmaß erheblich übersteigen sollen, tatsächlich nicht bestehen. Würden durch vergleichbare Trocknungsanalgen, wie beispielsweise jene der xxx GmbH, tatsächlich das übliche Ausmaß übersteigende Emissionen verursacht werden, so wäre die Getreidetrocknungsanlage der xxx GmbH (Bürgermeister der belangten Behörde) rechtswidrig, da diese mit der dort bestehenden Flächenwidmung „Bauland-Gewerbegebiet“ nicht in Einklang zu bringen ist.
Richtig ist vielmehr, dass die von der belangten Behörde immer wieder relevierten landwirtschaftlichen Produktionsstätten industrieller Prägung auf als „Grünland“ gewidmete Flächen beinahe ausschließlich der dort jeweils bestehenden Massentierhaltung geschuldet sind. Der Umstand, dass gerade der Bürgermeister der Gemeinde xxx diese Tatsache negiert, zeugt mit nicht zu überbietender Klarheit davon, dass die hiermit angefochtene Entscheidung rechtswidrig ist.
Dies nicht zuletzt auch deswegen, weil bekanntlich mit der Widmung „Grünland“ ein Emissionsschutz nicht verbunden ist; dies gilt auch für jene Flächen, welche nach Abs. 2 des vormaligen § 5 K-GPLG gesondert auszuweisen waren. Die durch widmungsgemäß errichteten Gebäuden bzw. bauliche Anlangen entstehenden Emissionsbeeinträchtigungen und -belastungen sind daher von den Anrainern hinzunehmen (vergleiche hierzu Pallitsch/Pallitsch/Kleewein, Kärntner Baurecht5, Rz 31 zu § 5 K-GPLG mit weiteren Nachschlägen).
Nicht nachvollziehbar ist vor diesem Hintergrund, warum von Seiten der belangten Behörde am 15.11.2021 eine gutachterliche Stellungnahme zur Frage, ob das gegenständliche Bauvorhaben mit der Widmung .Grünland-Hotstelle" in Einklang zu bringen ist, beim Herrn DI xxx, Abteilung 10L beim Amt der Kärntner Landesregierung, beauftragt wurde, anstatt diese Fragestellung der dafür zuständigen Behörde, nämlich der Unterabteilung „Rechtliche Raumordnung“ beim Amt der Kärntner Landesregierung zur Beurteilung zu übermitteln.
Sofern die belangte Behörde weiters unter Punkt 5.2.8. vermeintlich vergleichbare Trocknungsanlagen zur Begründung der nicht gegebenen Widmungskonformität releviert. wird hierzu im Einzelnen wie folgt ausgeführt:
-xxx GmbH: Hierbei handelt es sich um insgesamt zwei Trocknungsanlagen. welche - wie bereits ausgeführt - vom Bürgermeister der belangten Behörde betrieben werden. Ausgehend von der dort bestehenden Flächenwidmung „Bauland-Gewerbegebiet“ handelt es sich hierbei zwingend um einen gewerblichen Klein- und Mittelbetrieb. welcher keine erheblichen Umweltbelastungen verursacht. sodass die gegenständliche Trocknungsanlage unter Bedachtnahme auf die örtlichen Gegebenheiten und den Charakter des Baulandes gegenseitige Beeinträchtigungen und örtlich unzumutbare Umweltbelastungen. insbesondere durch Lärm-. Staub- und Geruchsbelästigung. sonstige Luftverunreinigungen oder Erschütterung nicht verursacht.
-Die weiteren von der belangten Behörde angeführten und einerseits von der xxx GmbH sowie andererseits vom xxx betriebenen Trocknungsanlagen gehören zu Unternehmen. welche landwirtschaftlichen Flächen nicht selbstbewirtschaften und stellen diese Betriebe daher keine landwirtschaftlichen Betriebe im engeren Sinne dar.
-Die von der belangten Behörde relevierte und Herrn Ing. xxx zugehörige Fläche mit der Widmung „Grünland - Fläche für landwirtschaftlichen Betrieb - landwirtschaftliche Produktionsstätte industrieller Prägung“ hat ihren Widmungsursprung nicht im Betrieb der Getreidetrocknungsanlage. sondern richtigerweise darin. dass aufgrund des von Ing. xxx parallel dazu geführten Tiermastbetriebes eine „Produktionsstätte industrieller Prägung“ vorliegt.
Hätte die belangte Behörde eine umfassende, erschöpfende, auf empirischen Kriterien beruhende Ermittlung des Sachverhaltes durchgeführt, so hätte sie feststellen müssen. dass tatsächlich vergleichbare landwirtschaftliche Betriebe ähnliche Trocknungsanlage innerhalb nachstehender Widmungen rechtskonform betreiben:
-Die Familie des Altbürgermeisters der belangten Behörde. Herrn xxx, betreibt auf der als „Bauland-Dorfgebiet“ gewidmeten Parzelle-Nr. xxx, KG xxx einen bäuerlichen Familienbetreib samt Trocknungsanlage des gleichen Herstellers wie hier verfahrensgegenständlich. Auch ausgehend von der dortigen Widmung „Bauland-Dorfgebiet“ ist zwingend festzuhalten, dass - ähnlich wie beim derzeitigen Bürgermeister der belangten Behörde - mit dem Betrieb der Trocknungsanlage eben keine gegenseitigen Beeinträchtigungen und örtlich unzumutbaren Emissionen verbunden sind.
-Von Seiten der Familie DI xxx wird am Grundstück-Nr. xxx, KG xxx ebenfalls eine Trocknungsanlage inmitten der Ortschaft xxx betrieben und weist das dortige Grundstück die Flächenwidmung „Grünland für die Land- und Forstwirtschaft bestimmte Fläche, Ödland“, auf. Auch daraus ist zweifelsohne ersichtlich, dass eine Widmungskonformität der Trocknungsanlage jedenfalls gegeben ist.
-Von Familie xxx wird am Grundstück-Nr. xxx, KG xxx eine landwirtschaftliche Trocknungsanlage mit einer höheren Kapazität von ca. 500 (!) Tonnen pro Tag betrieben und weist das dortige Grundstück ebenfalls - wie das Grundstück der Beschwerdeführerin - die Widmung „Grünland - HofsteIle eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes“ auf.
-Die weitere Trocknungsanlage der Familie DI xxx am Grundstück-Nr. xxx, KG xxx befindet sich ebenfalls innerhalb der Flächenwidmung „Grünland - HofsteIle eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes“.
Bereits diese lediglich exemplarische Darstellung macht evident, dass die von der belangten Behörde zur Begründung des angeblichen flächenwidmungswidrigen Antrages der Beschwerdeführerin herangezogenen Trocknungsanlagen ausschließlich von Genossenschaften bzw. Gewerbebetrieben betrieben werden, hingegen vergleichbare landwirtschaftliche Betriebe mit eigenen landwirtschaftlichen Flächen, teilweise mit wesentlich größeren Trocknungsanlagen, entweder auf einer identen Flächenwidmung oder aber in der Widmungskategorie „Grünland“ bzw. „Dorfgebiet“ zulässigerweise betrieben werden.
Gerade vor diesem Hintergrund, aber auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin selbst mehrere 100 ha land- und forstwirtschaftliche Nutzfläche bewirtschaftet, welche zu einem erheblichen Teil in unmittelbarer bzw. in nächster Nähe zur bestehenden landwirtschaftlichen HofsteIle liegen, hat auch die Abteilung 3 - Gemeinden, Raumordnung und Katastrophenschutz des Amtes Kärntner Landesregierung, konkret der dortige Sachgebietsleiter DI xxx, den gegenständlichen Projektstandort als „ideal“ für die beabsichtigte Trocknungsanlage, weil er innerhalb der bestehenden Flächenwidmung liegt, bezeichnet.
Nicht unerwähnt bleiben darf hierbei auch, dass selbst der von der belangten Behörde beauftragte Fachgutachter Dr. xxx in seiner gutachterlichen Stellungnahme wie folgt ausführt: „Geht man davon aus, dass es sich bei dem Vorhaben um eine maßvolle Erweiterung eines Gebäudes für einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb handelt, ist das Vorhaben im Rahmen der spezifischen Widmung „Grünland - HofsteIle eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes“ jedenfalls zulässig, da bereits eine spezifische Widmung vorliegt. Unter Bedachtnahme auf die örtliche Lage (die HofsteIle befindet sich in solitärer Lage im Landschaftsraum, in einem Umkreis mehr als 550 m befindet sich kein Wohnhaus) sind gegenseitige Beeinträchtigungen und örtliche unzumutbare Belastung nicht unmittelbar ableitbar.“
Zweifelsohne ist daher davon auszugehen, dass die durch die gegenständliche Trocknungsanlage entstehenden Emissionen im Rahmen der bestehenden Flächenwidmung zulässig sind und das ortsübliche Ausmaß nicht erheblich übersteigen. Wäre dies nämlich nicht der Fall, so wären sämtliche Trocknungsanlagen, welche von Seiten der belangten Behörde in ihrem hiermit bekämpften Bescheid angeführt sind, inklusive jene des Bürgermeisters der Gemeinde xxx, nicht widmungskonform.
In diesem Sinne hat auch der von der belangten Behörde selbst beigezogene Gutachter Mag. Dr. xxx in seiner Stellungnahme vom 07.06.2021 festgehalten, dass das betreffende Vorhaben kein Gebäude einer landwirtschaftlichen Produktionsstätte industrieller Prägung darstellt, sondern vielmehr als spezifisch und erforderlich für eine zeitgemäße landwirtschaftliche Betriebsführung im Hinblick auf die bestehende Widmungsart gesehen wird.
Selbst in der Stellungnahme der weiters von der belangten Behörde beauftragten xxx Ziviltechniker-GesmbH vom 30.06.2021 wurde unter Bezugnahme auf mehrere Gespräche mit der Umweltabteilung des Landes Kärnten darauf verwiesen, dass nicht geklärt werden konnte, „ob die Maistrocknungsanlage in der vorhandenen Widmung „Grünland-Hofstelle“ untergebracht werden kann, oder eine „landwirtschaftliche Produktionsstätte industrieller Prägung“ darstellt bzw. eine Baulandwidmung „Industriegebiet“ benötigt." Die Tatsache, dass die belangte Behörde sich anmaßt, eine rechtliche Qualifikation des gegenständlichen Sachverhaltes vorzunehmen, welche der Stellungnahme der Umweltabteilug des Landes Kärnten widerspricht, zeugt mit nicht zu überbietender Klarheit davon, dass die belangte Behörde in einer rechtswidrigen Art und Weise versucht, ein widmungskonformes Vorhaben aus unlauteren Gründen zu verhindern; hierbei lässt die belangte Behörde nicht nur die fachlichen Stellungnahmen der von ihr selbst beigezogenen Gutachter, sondern sogar jene der Umweltabteilung des Landes Kärnten außer Acht. Auch lässt die belangte Behörde insbesondere auch die Bestimmungen des Artikels 7b der Kärntner Landesverfassung, des § 1 lit. b des Kärntner Landwirtschaftsgesetzes sowie des § 2 des Kärntner Raumordnungsgesetzes völlig unberücksichtigt: So ist gemäß Artikel 7b der Kärntner Landesverfassung festzuhalten, dass das Land Kärnten sich zu einer produktiven Land- und Forstwirtschaft mit bäuerlichen Familienbetrieben bekennt. Im Mittelpunkt der daraus resultierenden agrarpolitischen Maßnahmen der Kärntner Landesregierung stehen daher die Sicherung der bäuerlichen Einkommen, die Verbesserung der Wettbewerbssituation, die erfolgreiche unternehmerische Weiterentwicklung der bäuerlichen Betriebe sowie schließlich die Sicherstellung der Hofnachfolge.
Damit korrespondierend wurde in § 1 lit. b des Kärntner Landwirtschaftsgesetzes als Zielbestimmung aufgenommen, dass die Erhaltung einer flächendeckenden, wirtschaftlich gesunden und leistungsfähigen Land- und Forstwirtschaft in einem funktionsfähigen ländlichen Raum sicherzustellen ist. Das heißt nichts anderes, als dass ein wirtschaftlich gesunder und leistungsfähiger Bauernstand und somit die Erhaltung und Unterstützung der landwirtschaftlichen Betriebe eine wesentlich Zielvorgabe darstellen.
Nicht zuletzt sieht § 2 des Kärntner Raumordnungsgesetzes ausdrücklich als eines der Ziele der Raumordnung, den Fortbestand einer existenzfähigen bäuerlichen Land- und Forstwirtschaft sicherzustellen. Hierbei darf nicht außer Acht gelassen werden, dass unter Berücksichtigung der zeitgemäßen Entwicklung in der Landwirtschaft die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der bäuerlichen Betriebe zwingend von der Möglichkeit der Erhaltung und Weiterentwicklung der land- und forstwirtschaftlichen Infrastruktur abhängig ist. Dies umso mehr vor dem Hintergrund der europapolitischen Entwicklungen der letzten Wochen und der damit einhergehenden und zu erwartenden negativen Auswirkungen im Bezug auf die Versorgungssicherheit Österreichs (Stichwort: Ukrainekonflikt).
Die daher durch die gegenständliche Trocknungsanlage einhergehende Modernisierung des landwirtschaftlichen Betriebes der Beschwerdeführerin ist zur Erhaltung des Betriebes notwendig und gewährleistet, dass die Ernte jeweils zeit- und ortsnah gereinigt, getrocknet und gelagert werden kann.
Gerade auch die Alleinlage der gegenständlichen HofsteIle im Gemeindegebiet xxx schließt eine Beeinträchtigung bzw. örtlich unzumutbare Belastung von Anrainern aus, wie dies auch von Seiten Herrn Mag. Dr. xxx in seiner Stellungnahme vom 07.06.2021 festgestellt wurde.
Nicht zuletzt ist geradezu bezeichnend für die unreflektierte Bescheid-Begründung durch die hier belangte Behörde auch der Umstand, dass die Stellungnahme der Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Kärnten vom 24.09.2021 von der belangten Behörde als „nicht geeignet, eine objektive Beurteilung und Qualifikation der Sachlage vorzunehmen“, beschrieben wird. Dass die belangte Behörde selbst jedoch ausführt, dass im Rahmen der von ihr eingeholten gutachterlichen Stellungnahmen nicht geklärt werden konnte, dass die verfahrensgegenständliche Trocknungsanlage flächenwidmungswidrig sei, wurde bereits mehrfach erwähnt und unterstreicht die Rechtswidrigkeit des hiermit angefochtenen Bescheides.
Aus den dargelegten Gründen werden somit an das Landesverwaltungsgericht Kärnten nachstehende
Anträge
gestellt:
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten möge
1. Gemäß § 24 VwGVG eine mündliche Verhandlung durchführen
2. Der gegenständlichen Beschwerde gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde xxx vom 18.02.2022, AZ: xxx Folge geben und den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass der Antrag der Beschwerdeführerin vom 22.02.2021 auf Erteilung der Baubewilligung für die Errichtung eines Zubaus einer Mais- und Getreidetrocknungsanlage mit Kellergeschoss auf dem Grundstück-Nr. xxx, KG xxx nach Maßgabe des eingereichten Projektes bewilligt wird
in eventu
3. der Beschwerde gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde xxx vom 18.02.2022, Al: xxx Folge geben, den angefochtenen Bescheid aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Baubehörde erster Instanz zurückverweisen.“
Die Behörde hat den bezughabenden Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Kärnten zur Entscheidung vorgelegt.
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat über die zulässige Beschwerde wie folgt erwogen:
Feststellungen:
Das Grundstück Nr. xxx, KG xxx, ist im Flächenwidmungsplan der Gemeinde xxx als „Grünland – Hofstelle eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes“ ausgewiesen.
Eigentümer des Grundstückes Nr. Nr. xxx, KG xxx, sind xxx sowie DI (FH) xxx.
Das vorliegende Baubewilligungsverfahren wurde auf Grund des Bauansuchens der xxx GmbH vom 22.2.2021 eingeleitet. Die xxx GmbH verfügt über ein aufrechtes Handelsgewerbe zu GISA-Zahl xxx gemäß § 5 Abs. 2 GewO 1994 und ist auf den Anbau und die Ernte von landwirtschaftlichen Produkten sowie den Handel mit landwirtschaftlichen Produkten spezialisiert.
Gegenstand des vorliegenden Bauverfahrens ist die durch die xxx GmbH beantragte Baubewilligung für die Errichtung eines Zubaues zu der bestehenden Multifunktionshalle auf dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx. Der Baubeschreibung ist zu entnehmen, dass zu der bestehenden Multifunktionshalle im Westen und Süden eine Halle mit zugehörigem Vordachbereich in einer Stahlkonstruktion errichtet werde. Die Gesamtanlage des Zubaus umfasse einen unterkellerten Bereich, in dem sich die Gossen für die Mais- bzw. Weizeneinbringung sowie die Gebläseheizung für die Trocknung befänden.
Im Erdgeschoß seien in den Hallenbereichen die Anlieferungen sowie die Kühl- und Trocknungsanlagen untergebracht. Im südlich angeordneten Vordachbereich erfolge über der mit Gitterrosten abgedeckten Gosse/Förderanlage die Weizeneinbringung. Im nördlichen Bereich werde vor der bestehenden Multifunktionshalle ein Lagerbehälter für „Heizöl extra leicht“ mit einem Fassungsvermögen von 30.000 Litern im Freien auf Streifenfundamenten aufgestellt. Dieser diene der Versorgung der Gebläseheizung der Kühl- und Trocknungsanlage. Die Zufahrt erfolge über den bestehenden Weg.
In Bezug auf das beantragte Bauvorhaben fehlt in den Einreichunterlagen ein entsprechend konkretisiertes Betriebskonzept zur Gänze.
Die belangte Behörde hat die erforderlichen Antragsunterlagen (Betriebskonzept) nicht eingefordert und insbesondere in Bezug auf die Widmungskonformität des beantragten Bauvorhabens völlig unzureichende Ermittlungen durchgeführt.
Beweiswürdigung:
Dieser Sachverhalt und die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes.
Die Eigentümereigenschaften gehen aus dem öffentlichen Grundbuch hervor.
Rechtliche Beurteilung:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG kann jedoch das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat.
Vorerst ist festzuhalten, dass im vorliegenden Verfahren die Bestimmungen der Kärntner Bauordnung 1996 – K-BO 1996, LGBl. Nr. 62/1996, idF LGBl. Nr. 117/2020, Anwendung zu finden haben.
Gemäß § 6 lit. a K-BO 1996 bedarf die Errichtung von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen einer Baubewilligung, sofern es sich nicht um ein bewilligungsfreies Vorhaben nach § 7 handelt.
Gemäß § 13 Abs. 1 K-BO 1996 hat bei Vorhaben nach § 6 lit. a bis c eine Vorprüfung stattzufinden.
Gemäß § 13 Abs. 2 lit. a K-BO 1996 hat die Behörde bei der Vorprüfung u.a. festzustellen, ob dem Vorhaben der Flächenwidmungsplan entgegensteht.
Gemäß § 15 Abs. 1 K-BO 1996 hat die Behörde den Antrag abzuweisen, wenn dem Vorhaben einer der Gründe des § 13 Abs. 2 K-BO 1996 entgegensteht.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde das Bauansuchen der Beschwerdeführerin mit der Begründung gemäß § 15 Abs. 1 K-BO 1996 abgewiesen, dass das beantragte Bauvorhaben dem Flächenwidmungsplan widerspreche.
Das Baugrundstück Nr. xxx, KG xxx, ist im Flächenwidmungsplan der Gemeinde xxx, als „Grünland – Hofstelle eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes“ ausgewiesen.
Eine nach dem Flächenwidmungsplan festgesetzte Widmung bewirkt, dass nur für solche Vorhaben eine baubehördliche Bewilligung erteilt werden darf, die in der bestimmten Widmungskategorie zulässig sind.
Zum Zeitpunkt der Einbringung des Bauansuchens vom 22.2.2021 hatten die Bestimmungen des Kärntner Gemeindeplanungsgesetzes 1995 – K-GplG 1995 Anwendung zu finden.
Gemäß § 5 Abs. 2 K-GplG 1995 sind im Grünland alle Flächen gesondert festzulegen, die – ausgenommen solche nach lit. a und lit. b – nicht für die Land- und Forstwirtschaft bestimmt sind und die nicht zum Ödland gehören, wie insbesondere Flächen für
a)die Errichtung von Gebäuden samt dazugehörigen baulichen Anlagen für Hofstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe mit zeitgemäßer herkömmlicher Produktions- und Erwerbsform,
b)die Errichtung von Gebäuden samt dazugehörigen sonstigen baulichen Anlagen für landwirtschaftliche Betriebe mit Intensivtierhaltung oder sonstige landwirtschaftliche Produktionsstätten industrieller Prägung (§ 3 Abs. 4 letzter Satz), sofern für solche Vorhaben nicht eine Festlegung als Industriegebiet nach § 3 Abs. 9 lit. c erfolgt ist,
…
Gemäß § 5 Abs. 4 K-GPlG 1995 hat die Landesregierung nach Anhörung der Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Kärnten mit Verordnung zu bestimmen, bei welchen Arten und bei welcher Anzahl oder Belegungsdichte von gehaltenen Nutztieren eine landwirtschaftliche Intensivtierhaltung vorliegt und welche landwirtschaftlichen Produktionsstätten als solche industrieller Prägung gelten.
Anzumerken ist, dass eine solche Verordnung nach § 5 Abs. 4 K-GPlG 1995 durch die Kärntner Landesregierung nicht erlassen wurde.
§ 3 Abs. 4 K-GplG 1995 lautet:
„Als Dorfgebiete sind jene Grundflächen festzulegen, die vornehmlich für Gebäude land- und forstwirtschaftlicher Betriebe bestimmt sind, im übrigen
a)für Wohngebäude, die nach Lage, Größe, Ausgestaltung, Einrichtung u.ä. zur Deckung eines ganzjährig gegebenen Wohnbedarfes im Mittelpunkt der Lebensbeziehungen dienen, samt dazugehörigen sonstigen baulichen Anlagen (wie Garagen, Gartenhäuser, Gewächshäuser),
b)für Gebäude gewerblicher Kleinbetriebe, die keine örtlich unzumutbaren Umweltbelastungen (Abs. 3) verursachen, und
c)für Gebäude und sonstige bauliche Anlagen, die überwiegend den wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Bedürfnissen der Einwohner des Dorfgebietes oder dem Fremdenverkehr dienen, wie insbesondere Geschäftshäuser, Gemeinschaftshäuser, Kirchen, Rüsthäuser, Gebäude für Erziehungs- und Bildungseinrichtungen sowie für die öffentliche Verwaltung,
und die unter Bedachtnahme auf die örtlichen Gegebenheiten und den Charakter als Dorfgebiet die Voraussetzungen nach Abs. 3 dritter Satz erfüllen. Gebäude und dazugehörige sonstige bauliche Anlagen für landwirtschaftliche Betriebe mit Intensivtierhaltung (§ 5 Abs. 3) sowie für sonstige landwirtschaftliche Produktionsstätten industrieller Prägung (Maistrocknungsanlagen u. ä.), deren Emissionen das bei landwirtschaftlichen Betrieben mit zeitgemäßen herkömmlichen Produktionsformen unter Bedachtnahme auf die örtlichen Gegebenheiten jeweils übliche Ausmaß erheblich übersteigen, dürfen im Dorfgebiet nicht errichtet werden.“
§ 3 Abs. 9 K-GplG 1995 lautet:
„Als Industriegebiete sind jene Grundflächen festzulegen, die bestimmt sind
a)für Betriebsgebäude und dazugehörige sonstige bauliche Anlagen von nicht unter Abs. 7 fallenden gewerblichen Klein- und Mittelbetrieben, von gewerblichen Großbetrieben und von Industriebetrieben,
b)für betriebsnotwendige Wohngebäude für das Aufsichts- und Wartungspersonal, Geschäfts- und Verwaltungsgebäude, Lagerplätze, Maschinenhallen, Werkshallen u. ä. und
c)für Gebäude und dazugehörige sonstige bauliche Anlagen von landwirtschaftlichen Betrieben mit Intensivtierhaltung oder für sonstige landwirtschaftliche Produktionsstätten industrieller Prägung (Abs. 4 letzter Satz).
Gebäude und sonstige bauliche Anlagen für Betriebe nach lit. a, die erfahrungsgemäß in hohem Maße Umweltgefährdungen insbesondere durch Strahlen oder Explosionen mit sich bringen, dürfen im Industriegebiet nicht errichtet werden.“
Am 1.1.2022 ist das Kärntner Raumordnungsgesetz 2021 – K-ROG 2021 in Kraft getreten, welches in Artikel V (Inkrafttretens-, Außerkrafttretens- und Übergangsbestimmungen) auszugsweise Folgendes normiert:
„(1) Dieses Gesetz tritt, wenn in Abs. 2 nicht anderes bestimmt wird, mit 1. Jänner 2022 in Kraft und das Kärntner Raumordnungsgesetz – K-ROG, LGBl. Nr. 76/1969, zuletzt in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 10/2018, sowie das Kärntner Gemeindeplanungsgesetz 1995 – K-GplG 1995, LGBl. Nr. 23/1995, zuletzt in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 71/2018, außer Kraft.
…
(6) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehende überörtliche Entwicklungsprogramme im Sinne des § 3 K-ROG, Verordnungen über die Geschäftsordnung des Raumordnungsbeirates, Planzeichenverordnungen, Orts- und Stadtkernverordnungen, Richtlinien-Verordnungen, örtliche Entwicklungskonzepte, Flächenwidmungspläne, Bebauungspläne und integrierte Flächenwidmungs- und Bebauungspläne gelten als überörtliche Entwicklungsprogramme, Verordnungen über die Geschäftsordnung des Raumordnungsbeirates, Planzeichenverordnungen, Orts- und Stadtkernverordnungen, Richtlinien-Verordnungen, örtliche Entwicklungskonzepte, Flächenwidmungspläne, Bebauungspläne und integrierte Flächenwidmungs- und Bebauungspläne im Sinne des K-ROG 2021.
…
(9) Die Gemeinden haben die bestehenden örtlichen Entwicklungskonzepte, Flächenwidmungspläne, Bebauungspläne und integrierten Flächenwidmungs- und Bebauungspläne, wenn sie den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht entsprechen, spätestens binnen fünf Jahren ab Inkrafttreten dieses Gesetzes an die Bestimmungen des K-ROG 2021 anzupassen. Dies gilt auch für Flächenwidmungspläne, Bebauungspläne und integrierte Flächenwidmungs- und Bebauungspläne im Sinne des Abs. 5.
…“
Das neue K-ROG 2021 anerkennt durch die zuvor zitierten Übergangsbestimmungen die alten raumordnungsrechtlichen Verordnungen an und leitet die in Artikel V Abs. 6 genannten Verordnungen in das neue K-RO 2021 über. In der Übergangsbestimmung in Artikel V Abs. 6 K-ROG 2021 wird ausdrücklich festgelegt, dass im Zeitpunkt des Inkrafttretens bestehende Flächenwidmungspläne als Flächenwidmungspläne im Sinne des K-ROG 2021 gelten.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes richtet sich der Regelungsinhalt eines Bebauungsplanes (ebenso wie eines Flächenwidmungsplanes) grundsätzlich nach den Bestimmungen des Raumplanungsgesetzes zum Zeitpunkt der Beschlussfassung durch den Gemeinderat und nicht nach später abgeänderten Bestimmungen, dies allerdings nur dann, wenn die Übergangsbestimmungen nicht eine andere Regelung vorsehen (vgl. VwGH 12.12.2016, Ro 2014/05/0078). Im Zusammenschau des Artikel V Abs. 6 und 9 der soeben zitierten Übergangsbestimmungen des K-ROG 2021 ist davon auszugehen, dass der Regelungsinhalt von zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden Flächenwidmungsplänen nach den Bestimmungen des K-RO 2021 zu lesen ist.
§ 27 Abs. 2 K-ROG 2021 lautet:
„Im Grünland sind alle Flächen gesondert festzulegen, die – ausgenommen solche nach Z 1 und 2 – nicht für die Land- und Forstwirtschaft bestimmt sind und die nicht zum Ödland gehören, wie insbesondere Flächen für:
1. Gebäude samt dazugehörigen sonstigen baulichen Anlagen für Hofstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe mit zeitgemäßer herkömmlicher Produktions- und Erwerbsform;
2. Gebäude samt dazugehörigen sonstigen baulichen Anlagen für landwirtschaftliche Betriebsstätten mit Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß Abs. 3 oder landwirtschaftliche Produktionsstätten industrieller Prägung (Maistrocknungsanlagen uä.), wenn für solche Vorhaben nicht eine Festlegung als Industriegebiet nach § 22 Abs. 1 Z 3 erfolgt ist und eine unzumutbare Belästigung der Anrainer gemäß § 23 Abs. 2 lit. a K-BO 1996, insbesondere durch Lärm oder Geruch, nicht zu erwarten ist;“
§ 27 Abs. 3 K-ROG 2021 lautet:
„Als landwirtschaftliche Betriebsstätten mit Umweltverträglichkeitsprüfung im Sinne dieses Gesetzes gelten Betriebsstätten ab einer Größe von
1.40. 000 Legehennen-, Junghennen-, Mastelterntier- oder Truthühnerplätze,
Gemäß § 17 Abs. 2 K-ROG 2021 sind im Dorfgebiet Gebäude samt dazugehörigen sonstigen baulichen Anlagen für landwirtschaftliche Produktionsstätten industrieller Prägung (Maistrocknungsanlagen uä.) nur zulässig, wenn sie keine örtlich unzumutbaren Umweltbelastungen verursachen. Gebäude samt dazugehörigen sonstigen baulichen Anlagen für landwirtschaftliche Betriebsstätten mit Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß § 27 Abs. 3 sind im Dorfgebiet nicht zulässig.
§ 22 K-ROG 2021 (Industriegebiet) lautet auszugweise:
„(1) Als Industriegebiete sind jene Grundflächen festzulegen, die vornehmlich bestimmt sind,
…
3. für Gebäude samt dazugehörigen sonstigen baulichen Anlagen für landwirtschaftliche Betriebstätten mit Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß § 27 Abs. 3 oder für landwirtschaftliche Produktionsstätten mit industrieller Prägung (Maistrocknungsanlagen uä.).“
§ 17 K-ROG 2021 entspricht grundsätzlich der Bestimmung des § 3 Abs. 4 K-GplG 1995. Im „Dorfgebiet“ sind Gebäude samt dazugehörigen baulichen Anlagen für landwirtschaftliche Produktionsstätten industrieller Prägung (Maistrocknungsanlagen u.ä.) nur zulässig, wenn sie keine örtlich unzumutbaren Umweltbelastungen verursachen.
Ebenso entspricht § 27 Abs. 2 K-ROG 2021 grundsätzlich der Bestimmung des § 5 Abs. 2 K-GplG 1995.
§ 5 Abs. 2 lit. b K-GplG 1995 differenziert hinsichtlich der „landwirtschaftlichen Produktionsstätten industrieller Prägung“ zwischen „landwirtschaftlichen Betrieben mit Intensivtierhaltung“ einerseits und „sonstigen landwirtschaftlichen Produktionsstätten industrieller Prägung“ andererseits. Diese Unterscheidung erfordert eine Abgrenzung zwischen landwirtschaftlichen Betrieben mit Intensivtierhaltung und sonstigen landwirtschaftlichen Produktionsstätten industrieller Prägung sowie solchen Betrieben mit zeitgemäßen herkömmlichen Produktionsformen. Eine nähere Präzisierung dieser Begriffskategorien sollte durch eine nach bestimmten Verfahrensvorschriften zu erlassende Verordnung der Landesregierung erfolgen, ein solche wurde allerdings nicht erlassen.
§ 27 Abs. 2 Z 2 K-ROG 2021 differenziert hingegen zwischen landwirtschaftlichen Betriebsstätten mit Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß Abs. 3 und landwirtschaftlichen Produktionsstätten industrieller Prägung (Maistrocknungsanlagen uä.), wenn für solche Vorhaben nicht eine Festlegung als Industriegebiet nach § 22 Abs. 1 Z 3 erfolgt ist und eine unzumutbare Belästigung der Anrainer gemäß § 23 Abs. 2 lit. a K-BO 1996, insbesondere durch Lärm oder Geruch, nicht zu erwarten ist. Eine Definition, wann eine landwirtschaftliche Produktionsstätte industrieller Prägung vorliegt, enthält das K-ROG 2021 nicht.
Das verfahrensgegenständliche Bauwerk (Maistrocknungsanlage) soll auf dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx, errichtet werden. Dieses Grundstück ist im Flächenwidmungsplan der Gemeinde xxx, als „Grünland – Hofstelle eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes“ ausgewiesen.
Gemäß § 28 Abs. 1 K-ROG 2021 sind im Grünland – unbeschadet der Regelungen des Abs. 6 – nur bauliche Anlagen zulässig, die nach Art, Größe und insbesondere auf ihre Situierung erforderlich und spezifisch sind, und zwar für eine Nutzung als Grünland, dass für die Land- und Forstwirtschaft bestimmt ist, wobei die Prüfung der Erforderlichkeit in den Fällen des § 27 Abs. 2 Z 1 und 2, also auch bei der Widmungskategorie „Grünland – Hofstelle eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes“ entfällt.
Auf einem als „Grünland – Hofstelle eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes“ gewidmeten Grundstück dürfen also nur Gebäude samt dazugehörigen sonstigen baulichen Anlagen für Hofstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe mit zeitgemäßer herkömmlicher Produktions- und Erwerbsform errichtet werden. Die Errichtung einer landwirtschaftlichen Produktionsstätte industrieller Prägung (Maistrocknungsanlagen u.a.) ist in dieser Widmungskategorie hingegen unzulässig.
Ein wesentlicher Bestandteil des Begriffes „Landwirtschaft“ ist die Bodennutzung im Bereich der land- und forstwirtschaftlichen Urproduktion oder eine diese Urproduktion typischerweise begleitende Nebenerwerbstätigkeit (VwGH 20.12.1994, 94/05/0182).
Als landwirtschaftlicher Betrieb gilt jede selbständige örtliche und organisatorische Einheit zur nachhaltigen Erzeugung von Pflanzen und/oder zur nachhaltigen Haltung von Nutztieren mit wirtschaftlicher Zielsetzung. Es muss daher ein eigenständiger, ganzjährig selbstbewirtschafteter und selbstbewohnter Betrieb mit entsprechender Grundfläche, erforderlichen stabilen Einrichtungen, wie Wohn- und Wirtschaftsgebäuden, sowie mit entsprechender technischer Ausstattung (Maschinen und Geräte) vorhanden sein.
Eine beabsichtigte landwirtschaftliche Nutzung ist anhand eines konkreten, von den Gegebenheiten zum Zeitpunkt der Entscheidung der Behörde ausgehenden Betriebskonzeptes zu beurteilen. Es genügt nicht, wenn die bloße Absicht einer solchen Nutzung im Verwaltungsverfahren ins Treffen geführt ist.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist das Vorliegen einer land- und forstwirtschaftlichen Nutzung streng an Hand des erforderlichen Betriebskonzeptes zu prüfen. Zum Begriff der Landwirtschaft gehört, dass sie eine planvolle, grundsätzlich auf die Erzielung von Einnahmen ausgerichtete nachhaltige Tätigkeit darstellt. Die Baumaßnahmen im Grünland haben sich auf die erforderliche Größe, Gestaltung und Ausstattung des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes zu beschränken.
Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde im Zusammenhang mit der Frage, ob das eingereichte Bauwerk (Maistrocknungsanlage) in seiner Größe, Ausgestaltung und Lage überhaupt einen widmungsgemäßen, für den landwirtschaftlichen Betrieb notwendigen Zweckbau darstellt und daher mit der in der Widmungskategorie „Grünland – Hofstelle eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes“ vereinbar ist, zwar den nicht amtlichen Sachverständigen Mag. Dr. xxx, um Erstellung eines diesbezüglichen Gutachtens ersucht, hat es jedoch unterlassen, die Bauwerberin zuvor zur Vorlage eines detaillierten Betriebskonzeptes aufzufordern.
Davon abgesehen, dass die durch die Bauwerberin dem nicht amtlichen Sachverständigen Mag. Dr. xxx, mit E-Mail vom 25.5.2021 übermittelte zusätzliche Ergänzung der Baubeschreibung nicht ansatzweise den Anforderungen an ein Betriebskonzept gerecht wird, ist es Aufgabe der Baubehörde – und nicht des Sachverständigen – die Bauwerberin zur Vorlage aller zur Beurteilung des Vorhabens erforderlicher Unterlagen aufzufordern.
Der nicht amtliche Sachverständige Mag. Dr. xxx führt in seiner raumplanerischen Stellungnahme vom 7.6.2021 zutreffend aus, dass sich die Beurteilung des Vorhabens in der Weise, ob die Maistrocknungsanlage nach ihrer Art, Größe und Situierung für den landwirtschaftlichen Betrieb des Bauwerbers erforderlich und spezifisch ist, nicht nur nach der derzeitigen Betriebsform richtet, sondern auch die Absichten des Betriebsführers gemäß seinem Betriebskonzept zu berücksichtigen sind. Für diese Beurteilung seien die Betriebsgröße und auch die maßgeblichen Komponenten wie z.B. vorhandene Ressourcen, insbesondere Lage und Ertrag von Grund und Boden den Erfordernissen von Bedeutung. Gehe man davon aus, dass es sich beim verfahrensgegenständlichen Vorhaben um die maßvolle Erweiterung eines Gebäudes für einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb handle, so sei das Vorhaben im Rahmen der spezifischen Widmung „Grünland – Hofstelle eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes“ als zulässig zu qualifizieren. Inwiefern aber die Betriebsgröße und Betriebsführung sowie das Leistungsangebot vom Standard bzw. von einer zeitgemäßen herkömmlichen Produktionsform abweiche, sei anhand der vorliegenden Unterlagen nicht feststellbar.
Es wird somit erst auf Grundlage eines durch die Bauwerberin vorzulegenden detaillierten Betriebskonzeptes durch einen Sachverständigen beurteilt werden können, um welche Art der Betriebsführung es sich im vorliegenden Fall handelt, nämlich ob es sich beim geplanten Bauwerk um eine zeitgemäße landwirtschaftliche Betriebsführung handelt oder ob dieses als eine in der Widmungskategorie „Grünland – Hofstelle eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes“ unzulässige landwirtschaftliche Produktionsstätte industrieller Prägung zu qualifizieren ist.
Den Erläuterungen zu § 27 Abs. 2 K-ROG 2021 ist zu entnehmen, dass § 27 Abs. 2 grundsätzlich § 5 Abs. 2 K-GPlG 1995 entspricht. In § 27 Abs. 2 Z 2 K-ROG 2021 werde nunmehr zusätzlich normiert, dass eine Festlegung von Flächen im Grünland für Zwecke des § 27 Abs. 2 Z K-ROG 2021 nur zulässig sei, wenn eine unzumutbare Belästigung der Anrainer, insbesondere durch Lärm oder Geruch nicht zu erwarten sei. Hierbei sei darauf hinzuweisen, dass im Grünland eine Festlegung von Flächen für die Errichtung von Gebäuden samt dazugehörigen sonstigen baulichen Anlagen für landwirtschaftliche Produktionsstätten mit Umweltverträglichkeitsprüfung oder sonstige landwirtschaftliche Produktionsstätten industrieller Prägung dann zu erfolgen habe, wenn für ein solches Vorhaben nicht eine Festlegung als Industriegebiet nach § 22 Abs. 1 Z 3 K-ROG 2021 erfolgt sei. Nach § 17 Abs. 2 K-ROG 2021 seien Gebäude samt dazugehörigen sonstigen baulichen Anlagen für landwirtschaftliche Produktionsstätten industrieller Prägung (Maistrocknungsanlagen u.ä.) im Dorfgebiet nur zulässig, wenn sie keine örtlich unzumutbaren Umweltbelastungen verursachen.
Weiters wird in den Erläuterungen zur Bestimmung des § 27 Abs. 3 K-ROG 2021, welche definiert, ab welcher Größe Betriebsstätten als landwirtschaftliche Betriebsstätten mit Umweltverträglichkeitsprüfung im Sinne dieses Gesetzes (nach dem K-GplG 1995 noch „landwirtschaftliche Intensivtierhaltung“) zu werten sind, auf das Judikat des Verwaltungsgerichtshofes vom 13.12.2011, Zahl: 2008/05/0121, verwiesen, in welchem der VwGH zur alten Rechtslage nach dem K-GPlG 1995 u.a. Folgendes ausführt:
„Weder aus § 5 Abs. 3 noch aus § 3 Abs. 4 lit c K-GplG lässt sich eine (konkrete) ziffernmäßige Grenzziehung nach Anzahl der gehaltenen Tiere zur Festlegung, wann landwirtschaftliche Intensivtierhaltungsbetriebe bzw. landwirtschaftliche Produktionsstätten industrieller Prägung im Sinn dieser Regelung gegeben sind, entnehmen. Schon deshalb versagt die Heranziehung eines bezüglich der UVP-Pflicht im Anhang 1 Z. 43 des UVP-G 2000 angegebenen Schwellenwertes einer bestimmten Tieranzahl zur Abgrenzung von Intensivtierhaltungsbetrieben bzw. landwirtschaftlichen Produktionsstätten industrieller Prägung von anderen landwirtschaftlichen Betrieben, wie dies seitens der Baubehörden - denen die belangte Behörde diesbezüglich nicht entgegentrat - zur Verneinung des Vorliegens eines Intensivtierhaltungsbetriebs im Beschwerdefall erfolgte. Da eine Verordnung iSd § 5 Abs. 4 K-GPlG zur Festlegung, bei welchen Arten und bei welcher Anzahl oder Belegungsdichte von gehaltenen Nutztieren eine landwirtschaftliche Intensivtierhaltung vorliegt und welche landwirtschaftlichen Produktionsstätten als solche industrieller Prägung gelten, fehlt, ist die Frage des Vorliegens einer landwirtschaftlichen Intensivtierhaltung von der Behörde im Einzelfall lediglich anhand der in § 5 Abs. 3 leg. cit. diesbezüglich vorgesehenen Kriterien zu beurteilen. Dabei ist anhand des beim konkreten Vorhaben projektierten Betriebes (insbesondere nach Art und Umfang) im Einzelnen zu prüfen, ob darauf die in § 5 Abs. 3 leg. cit. genannten Kriterien zutreffen. Weiters ist der besagte Emissionsvergleich nach § 3 Abs. 4 lit. c KGPlG durchzuführen, der für die Frage der Zulässigkeit der Errichtung der beiden genannten landwirtschaftlichen Betriebstypen letztlich maßgeblich ist. Angesichts des zur Beurteilung dieser Fragen erforderlichen Sachverstandes hat die Behörde hiezu geeignete Sachverständige heranzuziehen.“
Wenngleich die relevanten Bestimmungen des K-ROG 2021 mit den Bestimmungen des K-GplG 1995 nicht völlig ident sind, ist im Zusammenhang mit der Frage, ob eine landwirtschaftliche Produktionsstätte industrieller Prägung vorliegt, davon auszugehen, dass die Frage des Vorliegens einer solchen durch die Behörde im Einzelfall anhand der in § 17 Abs. 2 K-ROG 2021 (zuvor: § 3 Abs. 4 K-PlG 1995) festgelegten Kriterien zu beurteilen ist. In diesem Zusammenhang wird also der für die Frage der Zulässigkeit der Errichtung einer landwirtschaftlichen Produktionsstätte maßgebliche Emissionsvergleich nach § 3 Abs. 4 lit. c K-GPlG 1995 (nunmehr: § 17 Abs. 2 K-ROG 2021) durchzuführen sein. Angesichts des zur Beurteilung dieser Fragen erforderlichen Sachverstandes hat die Behörde hiezu geeignete Sachverständige heranziehen.
Die belangte Behörde wird daher im Zuge des fortzusetzenden Verfahrens die Bauwerberin zur Vorlage eines detaillierten Betriebskonzeptes aufzufordern haben und in der Folge auf Basis dieses Betriebskonzeptes unter Beiziehung von Sachverständigen die Frage zu klären haben, ob es sich beim geplanten Bauwerk um eine zeitgemäße landwirtschaftliche Betriebsführung handelt oder ob dieses als in der Widmungskategorie „Grünland – Hofstelle eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes“ unzulässige landwirtschaftliche Produktionsstätte industrieller Prägung zu qualifizieren ist. In diesem Zusammenhang wird auch der zuvor erwähnte Emissionsvergleich durchzuführen sein.
Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass aufgrund des mangelhaften Ermittlungsverfahrens eine Beurteilung dahingehend, ob das beantragte Bauvorhaben dem Flächenwidmungsplan entspricht, nicht möglich ist. Die belangte Behörde hat es damit verabsäumt, den entscheidungsrelevanten Sachverhalt insoweit festzustellen, ob das beantragte Bauvorhaben dem Flächenwidmungsplan entspricht. Desgleichen hat es die belangte Behörde verabsäumt, die Bauwerberin zur Ergänzung der Einreichunterlagen durch Vorlage eines Betriebskonzeptes aufzufordern.
Gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG kann das Verwaltungsgericht, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat, den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Die oben aufgezeigten Ermittlungsmängel erweisen sich im gegenständlichen Fall deshalb als wesentlich, weil die belangte Behörde bei erschöpfender Ermittlung des zu beurteilenden Sachverhalts zu einer anderen Entscheidung kommen hätte können.
Im gegenständlichen Fall liegen die Voraussetzungen des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG aufgrund der großteils mangelhaften, teils nur ansatzweise bzw. auch nicht erfolgten Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes vor. Zudem hat die belangte Behörde die erforderlichen Projektunterlagen (Betriebskonzept) nicht eingefordert. Das Landesverwaltungsgericht Kärnten sieht unter Verweis auf die Entscheidung zur Zahl: Ro 2014/04/0031-9, die im gegenständlichen Fall vorliegenden Mängel als so schwerwiegend an, dass eine meritorische Behandlung des Falles nicht erfolgt bzw. eine meritorische Entscheidungszuständigkeit nicht als gegeben anzunehmen ist.
Ein Anhaltspunkt dafür, dass das Verwaltungsgericht unter den gegebenen Umständen das Verfahren rascher oder kostengünstiger durchzuführen vermag, ist nicht ersichtlich. Der angefochtene Bescheid war daher aufzuheben und die Angelegenheit zur Durchführung eines ergänzenden Ermittlungsverfahrens mit darauffolgender neuerlicher Bescheiderlassung an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist zulässig, wenn eine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist der Fall, wenn die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht oder es an einer Rechtsprechung fehlt.
Im vorliegenden Fall ist diese Voraussetzung nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes erfüllt, da es zur Thematik, ob im Zusammenhang mit der Beurteilung der Frage, ob eine landwirtschaftliche Produktionsstätte industrieller Prägung vorliegt, nach den nunmehr zur Anwendung kommenden Bestimmungen des K-ROG 2021 ein sogenannter „Emissionsvergleich“ nach § 3 Abs. 4 lit. c K-GPlG 1995 (nunmehr: § 17 Abs. 2 K-ROG 2021) durchzuführen ist, noch keine Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes gibt.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.