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KLVwG-835/11/2022Landesverwaltungsgericht19.09.2022
Abgabenrecht, Zweitwohnsitzabgabe, Aussetzung der Einhebung, Voraussetzung, anhängige Bescheidbeschwerde
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch xxx über die Beschwerde des xxx, xxx, xxx, gegen den Bescheid der Abgabenbehörde II. Instanz Gemeindevorstand der Gemeinde xxx vom 4.4.2022, xxx, mit welchem die Berufung gegen den Bescheid der Abgabenbehörde I. Instanz Bürgermeister der Gemeinde xxx vom 1.12.2021, xxx, betreffend das Ansuchen auf Aussetzung der Einhebung der mit Bescheid vom 15.7.2019, xxx, festgesetzten Zweitwohnsitzabgabe für den Abgabengegenstand Almhütte auf Parzelle xxx in der KG xxx (Abgabenzeitraum 01.08.2014 bis 31.12.2015) abgewiesen wurde, gemäß § 279 Bundesabgabenordnung (BAO), folgendermaßen zu Recht:
I.Die Beschwerde wird als
u n b e g r ü n d e t a b g e w i e s e n .
II.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision
an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I.Sachverhalt und bisheriger Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid der Abgabenbehörde I. Instanz Bürgermeister der Gemeinde xxx vom 15.7.2019, xxx, wurde die Zweitwohnsitzabgabe für den Abgabengegenstand Almhütte auf Parzelle xxx in der KG xxx für die Zeit vom 1.8.2014 bis 31.12.2015 nach dem Kärntner Zweitwohnsitzabgabegesetz (K-ZWAG) insgesamt in Höhe von EUR 267,75 vorgeschrieben. Dieser Betrag setzte sich zusammen aus der Abgabe für den Zeitraum 1.8.2014 bis 31.12.2014 iHv EUR 87,50 und EUR 210,-- für das Abgabenjahr 2015. Die Zustellung erfolgte laut unbedenklichem Rückschein RSb durch Übernahme durch die Tochter am Montag 29.7.2019, sodass die Frist zur Erhebung eines Rechtsmittels am Donnerstag 29.8.2019 endete.
2. xxx (im Folgenden: Beschwerdeführer oder „BF“) erhob gegen den Bescheid vom 15.7.2019, xxx nicht das Rechtsmittel der Berufung, sodass der Bescheid in Rechtskraft erwuchs.
3. Mit Antrag vom 27.11.2021 ersuchte der BF um die „Aussetzung der vorgeschriebenen und exekutionsfähigen Zweitwohnsitzabgabe für die Jahre 2014 und 2015 iHv EUR 267,75 bis zum Vorliegen der Entscheidung des angefochtenen Bescheids vom 29.10.2021, xxx“ und bezieht sich dabei auf ein Informationsschreiben der Gemeinde vom 28.10.2021, xxx womit „die Einhebung der Zweitwohnsitzabgabe und der damit verbundenen Abgaben seit 2016 weitgehend ausgesetzt“ sei. Das Informationsschreiben vom 28.10.2021 nahm der BF zum Anlass für seinen Antrag vom 27.11.2021.
4. Dieses Schreiben wurde von der belangten Behörde dem Gericht nicht vorgelegt, sodass dieses Schreiben am 14.9.2022 telefonisch angefordert wurde und am gleichen Tage einlangte. Den gegenständlichen Abgabenzeitraum betreffend beinhaltete dieses Informationsschreiben wie folgt:
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5. Mit dem Bescheid der Abgabenbehörde I. Instanz Bürgermeister der Gemeinde xxx vom 1.12.2021, xxx, wurde der Antrag auf Aussetzung der Einhebung abgewiesen und mit der eingetretenen Rechtskraft des Abgabenbescheids vom 15.7.2019 begründet.
6. Dagegen brachte der BF mit Schreiben vom 11.12.2021 das Rechtsmittel der Berufung ein und wurde dieses mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 4.4.2022, xxx, als nicht zulässig zurückgewiesen.
7. Dagegen brachte der BF mit Schreiben vom 30.4.2022 das Rechtsmittel der Beschwerde ein und ersucht der BF darin, den Bescheid vom 15.7.2019, xxx, wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufzuheben und gab er an, im Abgabenzeitraum 1.8.2014 bis 31.12.2015 habe er zwei Almhütte besessen – eine auf der Parzelle xxx in der KG xxx und eine weitere auf der Parzelle xxx in der KG xxx. Es habe aufgrund von Missverständnissen auf Seiten der Gemeinde und aufgrund fehlerhafter Angaben bei der Vorschreibung der Zweitwohnsitzabgabe für die beiden genannten Almhütten hinsichtlich Nutzfläche zu einer Verwirrtheit und einer Verwechslung geführt, sodass der Überblick verloren gegangen sei. Zum gegenständlichen Abgabenobjekt gibt der BF an, dass es sich um die „xxxhütte“ auf der Parzelle xxx in der KG xxx inmitten des Almgebiets xxx befinde. Der BF verwies auf das hinsichtlich die Almhütte auf der Parzelle xxx beim LVwG Kärnten anhängig gewesene Verfahren KLVwG-1862/2019, welches infolge der Zurückziehung der Beschwerde mit Beschluss vom 25.2.2020 eingestellt wurde.
Im Weiteren führt der BF zur finanzverfassungsrechtlichen Einordnung des Kärntner Zweitwohnsitzabgabegesetzes (K-ZwAG) und zum K-ZwAG selbst aus und argumentiert, aus welchen Gründen die xxxhütte aus seiner Sicht nicht Abgabengegenstand des K-ZwAG sei.
8. Die Abgabenbehörde II. Instanz legte den bezughabenden Fremdakt dem Landesverwaltungsgericht Kärnten zur Entscheidung vor und langte dieser am 12.5.2022 ein.
9. Das Landesverwaltungsgericht Kärnten holte mit Gutachtensauftrag vom 20.5.2022 das Gutachten des Amtssachverständigen für Landwirtschaft für den Bezirk xxx DI xxx ein und erstattete dieser nach Vornahme eines Ortsaugenscheins Befund und Gutachten vom 27.7.2022, xxx. Dieses wurde den Parteien des Verfahrens am 28.7.2022 ins Parteigehör übermittelt und gab die Abgabenbehörde II. Instanz dazu mit Erledigung vom 18.8.2022 eine Stellungnahme ab.
10. Am 13.9.2022 fand am Sitz des Landesverwaltungsgericht Kärnten die öffentliche mündliche Verhandlung statt, in welcher der Amtssachverständige für Landwirtschaft für den Bezirk xxx sein Gutachten erläuterte.
II.Das Landesverwaltungsgericht für Kärnten hat über die zulässige Beschwerde wie folgt erwogen:
1.1. Der unter I. dargestellte Verfahrensgang wird zum Sachverhalt erhoben. Den Verfahrensgegenstand bildet der Bescheid der Abgabenbehörde II. Instanz Gemeindevorstand der Gemeinde xxx vom 4.4.2022, xxx, mit welchem die Berufung gegen den Bescheid der Abgabenbehörde I. Instanz Bürgermeister der Gemeinde xxx vom 1.12.2021, xxx, betreffend das Ansuchen auf Aussetzung der Einhebung der mit Bescheid vom 15.7.2019, xxx, festgesetzten Zweitwohnsitzabgabe für den Abgabengegenstand Almhütte auf Parzelle xxx in der KG xxx (Abgabenzeitraum 01.08.2014 bis 31.12.2015) abgewiesen wurde und nicht der Bescheid der Abgabenbehörde I. Instanz Bürgermeister der Gemeinde xxx vom 15.7.2019, xxx, mit welchem dem BF für den Abgabengegenstand Almhütte auf Parzelle xxx in der KG xxx für den Abgabenzeitraum 01.08.2014 bis 31.12.2015 die Zweitwohnsitzabgabe vorgeschrieben wurde.
1.2. Die belangte Behörde ist im Recht, wenn sie davon ausgeht, dass die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der Abgabenbehörde I. Instanz Bürgermeister der Gemeinde xxx vom 1.12.2021, xxx, betreffend das Ansuchen auf Aussetzung der Einhebung der mit Bescheid vom 15.7.2019, xxx, festgesetzten Zweitwohnsitzabgabe für den Abgabengegenstand Almhütte auf Parzelle xxx in der KG xxx (Abgabenzeitraum 01.08.2014 bis 31.12.2015) abzuweisen war.
2.1. Die unter II.1.1. getroffene Feststellung fußt auf dem unbedenklichen Inhalt des vorgelegten Fremdaktes der belangten Behörde in Zusammenschau mit der auf gerichtliche Aufforderung hin am 14.9.2022 per E-Mail eingelangten Kopie des Bescheids der Abgabenbehörde I. Instanz Bürgermeister der Gemeinde xxx vom 15.7.2019, xxx, und der Kopie des Rückscheins RSb, mit welchem die Übernahme des Bescheids xxx am 29.7.2019 durch die Tochter des BF bestätigt wird.
2.1.1. Dass seitens des BF eine Berufung gegen den Bescheid der Abgabenbehörde I. Instanz Bürgermeister der Gemeinde xxx vom 15.7.2019, xxx, unterblieb, ist dem im Fremdakt einliegenden Berufungsschriftsatz vom 11.12.2021 zu entnehmen, wo der BF festhält: „die Frist für das ordentliche Rechtsmittel der Berufung gegen den Bescheid für die Zweitwohnsitzabgabe vom 15.7.2019, Zahl xxx an die Abgabenbehörde II. Instanz (Gemeindevorstand der Gemeinde xxx) versäumt“ und wurde vom BF über das gesamte gerichtliche Verfahren nicht Gegenteiliges vorgebracht.
2.2. Die Feststellung unter II.1.2. gründet auf Folgendem:
2.2.1. Wie unter II.1.1. festgestellt und unter II.2.1. gewürdigt, erhob der BF gegen den Bescheid vom 15.7.2019, xxx, mit welchem dem BF für die auf Parzelle xxx, KG xxx, befindliche Wohnung für den Zeitraum 1.8.2014 bis 31.12.2014 und 1.1.2015 bis 31.12.2015 die Zweitwohnsitzabgabe iHv insgesamt EUR 267,75 vorgeschrieben wurde, nicht das Rechtsmittel der Berufung, sodass der Bescheid infolge Zustellung am Montag 29.7.2019 am Donnerstag 29.8.2019 endete und sohin der Bescheid mit Ablauf des Tages Donnerstag 29.8.2019 in Rechtskraft erwuchs.
2.1.2. § 212a Bundesabgabenordnung (BAO) – in dieser Version noch in Kraft bis zum Ablauf des 31.12.2022 – normiert wie folgt:
Absatz 1: „Die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Bescheidbeschwerde abhängt, ist auf Antrag des Abgabepflichtigen von der Abgabenbehörde insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zugrunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Beschwerdeerledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld. Dies gilt sinngemäß, wenn mit einer Bescheidbeschwerde die Inanspruchnahme für eine Abgabe angefochten wird.
Absatz 3: Anträge auf Aussetzung können bis zur Entscheidung über die Bescheidbeschwerde (Abs. 1) gestellt werden.“
2.1.3. Gemäß § 212a BAO ist somit die Einhebung einer Abgabe aussetzbar, wenn ihre Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Bescheidbeschwerde abhängt und kann eine Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO kann nur bewilligt werden, solange eine Bescheidbeschwerde anhängig ist (eine Revision an den VwGH stellt keine Bescheidebeschwerde dar).
Im gegenständlichen Beschwerdefall war zum Zeitpunkt der Einbringung des Antrages auf Aussetzung der Einhebung vom 27.11.2021 beim Landesverwaltungsgericht Kärnten eine Bescheidbeschwerde gegen den Bescheid, mit welchem die Zweitwohnsitzabgabe für den Zeitraum 1.8.2014 bis 31.12.2014 und 1.1.2015 bis 31.12.2015 für das Objekt „xxxhütte“ vorgeschrieben wurde, nicht anhängig, sodass die grundlegende Voraussetzung des § 212a BAO (anhängige Bescheidbeschwerde) in casu nicht gegeben ist.
Vielmehr blieb der Abgabenbescheid, mit welchem die Entrichtung der Zweitwohnsitzabgabe für den Zeitraum 1.8.2014 bis 31.12.2014 und 1.1.2015 bis 31.12.2015 für das Objekt „xxxhütte“ vorgeschrieben wurde, unbekämpft, sodass dieser rechtskräftig ist und somit dem Rechtsbestand angehört und Rechtswirkungen entfaltet.
Mit dem Hinweis auf die höchstgerichtliche Entscheidung VwGH 20.3.2003, 2003/17/0082, wonach es keine gesetzliche Grundlage gibt, nach welcher die Wirkungen der Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO über den Zeitpunkt der abschließenden Berufungserledigung hinaus ausgedehnt werden, ist an dieser Stelle festzuhalten, dass es auch an einer gesetzlichen Grundlage, wonach nach dem Eintritt der Rechtskraft eines Abgabenbescheids die Aussetzung der Einhebung beantragt werden kann, fehlt.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
3.1. Es sind auf das gegenständliche Verfahren gemäß Art 136 Abs. 3 B-VG und § 17 VwGVG die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO) anzuwenden und lauten die maßgeblichen Bestimmungen der BAO wie folgt:
§ 2a. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten sinngemäß im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden. § 54 VwGVG gilt jedoch sinngemäß für das Verfahren der Verwaltungsgerichte der Länder.
§ 4. (1) Der Abgabenanspruch entsteht, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft.
(2) Der Abgabenanspruch entsteht insbesondere
a)bei der Einkommensteuer und bei der Körperschaftsteuer
1. für die Vorauszahlungen mit Beginn des Kalendervierteljahres, für das die Vorauszahlungen zu entrichten sind, oder, wenn die Abgabepflicht erst im Lauf des Kalendervierteljahres begründet wird, mit der Begründung der Abgabepflicht;
2. für die zu veranlagende Abgabe mit Ablauf des Kalenderjahres, für das die Veranlagung vorgenommen wird, soweit nicht der Abgabenanspruch nach Z 1 schon früher entstanden ist, oder wenn die Abgabepflicht im Lauf eines Veranlagungszeitraumes erlischt, mit dem Zeitpunkt des Erlöschens der Abgabepflicht;
3. für Steuerabzugsbeträge im Zeitpunkt des Zufließens der steuerabzugspflichtigen Einkünfte;
(Anm.: lit. b aufgehoben durch BGBl. I Nr. 14/2013)
c)bei sonstigen jährlich wiederkehrend zu entrichtenden Abgaben und Beiträgen mit dem Beginn des Kalenderjahres, für das die Abgabe (der Beitrag) erhoben wird.
(3) In Abgabenvorschriften enthaltene Bestimmungen über den Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruches (der Steuerschuld) bleiben unberührt.
(4) Der Zeitpunkt der Festsetzung und der Fälligkeit einer Abgabe ist ohne Einfluß auf die Entstehung des Abgabenanspruches.
Allgemeine Bestimmungen über die Erhebung der Abgaben.
A. Grundsätzliche Anordnungen.
§ 114.
(1) Die Abgabenbehörden haben darauf zu achten, daß alle Abgabepflichtigen nach den Abgabenvorschriften erfaßt und gleichmäßig behandelt werden, sowie darüber zu wachen, daß Abgabeneinnahmen nicht zu Unrecht verkürzt werden. Sie haben alles, was für die Bemessung der Abgaben wichtig ist, sorgfältig zu erheben und die Nachrichten darüber zu sammeln, fortlaufend zu ergänzen und auszutauschen.
(2) Hiefür darf eine elektronische Dokumentation angelegt werden (Dokumentationsregister). Diese Dokumentation hat insbesondere Daten betreffend die Identität des Abgabepflichtigen und die Klassifizierung seiner Tätigkeit zu umfassen.
(3) Die Abgabenbehörde kann Anbringen und andere das Verfahren betreffende Unterlagen mit automationsunterstützter Datenverarbeitung erfassen. Diese Erfassung beeinträchtigt nicht die Beweiskraft, wenn sichergestellt ist, dass die so erfassten Unterlagen nachträglich nicht unbemerkbar verändert werden können.
(4) Abgabenbehörden dürfen personenbezogene und nicht personenbezogene Daten für Zwecke des automationsunterstützten Risikomanagements und der Betrugsbekämpfung verarbeiten, soweit dies nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zur Erfüllung ihrer Aufgaben geeignet, erforderlich und angemessen ist.
§ 212a. (1) Die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Bescheidbeschwerde abhängt, ist auf Antrag des Abgabepflichtigen von der Abgabenbehörde insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zugrunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Beschwerdeerledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld. Dies gilt sinngemäß, wenn mit einer Bescheidbeschwerde die Inanspruchnahme für eine Abgabe angefochten wird.
(2) Die Aussetzung der Einhebung ist nicht zu bewilligen,
(2a) Ungeachtet einer nicht erfolgten oder nicht zu bewilligenden Aussetzung der Einhebung gemäß Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 ist auf Antrag des Abgabepflichtigen die Einhebung der Abgabe in der sich aus dem Bescheid gemäß § 48 Abs. 1 ergebenden Höhe auszusetzen. Dem Antrag ist der Bescheid gemäß § 48 Abs. 1 beizulegen.
(3) Anträge auf Aussetzung der Einhebung können bis zur Entscheidung über die Bescheidbeschwerde (Abs. 1) gestellt werden. Sie haben die Darstellung der Ermittlung des gemäß Abs. 1 für die Aussetzung in Betracht kommenden Abgabenbetrages zu enthalten. Weicht der vom Abgabepflichtigen ermittelte Abgabenbetrag von dem sich aus Abs. 1 ergebenden nicht wesentlich ab, so steht dies der Bewilligung der Aussetzung im beantragten Ausmaß nicht entgegen.
(4) Die für Anträge auf Aussetzung der Einhebung geltenden Vorschriften sind auf Bescheidbeschwerden gegen die Abweisung derartiger Anträge und auf solche Beschwerden betreffende Vorlageanträge (§ 264) sinngemäß anzuwenden.
(5) Die Wirkung einer Aussetzung der Einhebung besteht in einem Zahlungsaufschub. Dieser endet mit Ablauf der Aussetzung oder ihrem Widerruf (§ 294). Der Ablauf der Aussetzung ist anlässlich einer (eines) über die Beschwerde (Abs. 1) ergehenden
(5a) Der Ablauf der nach Abs. 2a bewilligten Aussetzung der Einhebung ist anlässlich des Bescheides gemäß § 48 Abs. 2 oder 3 zu verfügen.
(6) Wurde eine Abgabenschuldigkeit durch die Verwendung von sonstigen Gutschriften (§ 213 Abs. 1) oder Guthaben (§ 215 Abs. 4) gänzlich oder teilweise getilgt, so sind, falls dies beantragt wurde, die getilgten Beträge in die Bewilligung der Aussetzung der Einhebung einzubeziehen, wenn die Tilgung
(7) Für die Entrichtung einer Abgabe, deren Einhebung ausgesetzt wurde, steht dem Abgabepflichtigen eine Frist bis zum Ablauf eines Monats ab Bekanntgabe des Bescheides über den Ablauf der Aussetzung (Abs. 5 oder 5a) oder eines die Aussetzung betreffenden Bescheides gemäß § 294 zu. Soweit einem vor Ablauf der für die Entrichtung einer Abgabe zur Verfügung stehenden Frist oder während der Dauer eines diese Abgabe betreffenden Zahlungsaufschubes im Sinn des § 212 Abs. 2 zweiter Satz eingebrachten Antrag auf Aussetzung der Einhebung nicht stattgegeben wird, steht dem Abgabepflichtigen für die Entrichtung eine Nachfrist von einem Monat ab Bekanntgabe des den Antrag erledigenden Bescheides zu.
(8) Zur Entrichtung oder Tilgung von Abgabenschuldigkeiten, deren Einhebung ausgesetzt ist, dürfen Zahlungen, sonstige Gutschriften (§ 213 Abs. 1) sowie Guthaben (§ 215 Abs. 4) nur auf Verlangen des Abgabepflichtigen verwendet werden. Hiebei ist § 214 Abs. 4 sinngemäß anzuwenden, wenn bei Bekanntgabe des Verwendungszweckes auf den Umstand der Aussetzung der Einhebung der zu entrichtenden oder zu tilgenden Abgabenschuldigkeit ausdrücklich hingewiesen wurde.
(9) Für Abgabenschuldigkeiten sind
§ 274. (1) Über die Beschwerde hat eine mündliche Verhandlung stattzufinden,
a)in der Beschwerde,
b)im Vorlageantrag (§ 264),
c)in der Beitrittserklärung (§ 258 Abs. 1) oder
d)wenn ein Bescheid gemäß § 253 an die Stelle eines mit Bescheidbeschwerde angefochtenen Bescheides tritt, innerhalb eines
Monates nach Bekanntgabe (§ 97) des späteren Bescheides, oder
2. Wenn es der Einzelrichter bzw. der Berichterstatter für erforderlich hält.
§ 278. (1) Ist die Bescheidbeschwerde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtes
(2) Durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung dieses Bescheides befunden hat.
(3) Im weiteren Verfahren sind die Abgabenbehörden an die für die Aufhebung maßgebliche, im aufhebenden Beschluss dargelegte Rechtsanschauung gebunden. Dies gilt auch dann, wenn der Beschluss einen kürzeren Zeitraum als der spätere Bescheid umfasst.
§ 279. (1) Außer in den Fällen des § 278 hat das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.
§ 288. (1) Besteht ein zweistufiger Instanzenzug für Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinden, so gelten für das Berufungsverfahren die für Bescheidbeschwerden und für den Inhalt der Berufungsentscheidungen die für Beschwerdevorentscheidungen anzuwendenden Bestimmungen sinngemäß. Weiters sind die Beschwerden betreffenden Bestimmungen (insbesondere die §§ 76 Abs. 1 lit. d, 209a, 212 Abs. 4, 212a und 254) sowie § 93 Abs. 3 lit. b und Abs. 4 bis 6 sinngemäß anzuwenden.
(2) Im Berufungsverfahren sind die §§ 278 und 279 Abs. 3 (Aufhebung unter Zurückverweisung, Bindung an Rechtsanschauung) nicht anzuwenden.
(3) Besteht ein zweistufiger Instanzenzug (Abs. 1), so sind die §§ 262 bis 264 (Beschwerdevorentscheidung, Vorlageantrag) weder im Berufungsverfahren noch im Beschwerdeverfahren anzuwenden. § 300 gilt sinngemäß ab Einbringung der gegen die Entscheidung über die Berufung gerichteten Bescheidbeschwerde.
§ 299. (1) Die Abgabenbehörde kann auf Antrag der Partei oder von Amts wegen einen Bescheid der Abgabenbehörde aufheben, wenn der Spruch des Bescheides sich als nicht richtig erweist. Der Antrag hat zu enthalten:
(2) Mit dem aufhebenden Bescheid ist der den aufgehobenen Bescheid ersetzende Bescheid zu verbinden. Dies gilt nur, wenn dieselbe Abgabenbehörde zur Erlassung beider Bescheide zuständig ist.
(3) Durch die Aufhebung des aufhebenden Bescheides (Abs. 1) tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor der Aufhebung (Abs. 1) befunden hat.
3.2. Die Einhebung von Abgaben der Gebietskörperschaften darf nur aufgrund einer Rechtsgrundlage erfolgen und ist die materielle Rechtsgrundlage in der gegenständlichen Abgabenangelegenheit das Kärntner Zweitwohnsitzabgabegesetz 2005 (K-ZWAG 2005), LGBl 84/2005 zuletzt geändert durch LGBl 85/2013.
4. Zum Antrag, das Landesverwaltungsgericht Kärnten möge den Bescheid vom 15.7.2019, xxx, wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufheben, ist mit Hinweis auf § 299 BAO auszuführen, dass zur Aufhebung nach § 299 BAO die Abgabenbehörden, nicht aber die Verwaltungsgerichte befugt sind (Fischerlehner, Das neue Abgabenverfahren2014, Anm 1) zu § 299 BAO). § 299 BAO ist von der im § 288 BAO statuierten Nichtanwendungspflicht im zweistufigen Instanzenzug bei Gemeinden ausgenommen. Der Antrag auf Aufhebung unterliegt der Entscheidungspflicht mittels Bescheid und kann eine Verletzung der Entscheidungspflicht mit Säumnisbeschwerde beim Verwaltungsgericht geltendgemacht werden (Ritz/Koran, BAO. Kommentar7, Anm. 31 zu § 299).
Der Beschwerdeführer wird mit seinem Antrag daher gemäß § 53 BAO iVm § 2a BAO an die sachlich und örtlich zuständige Abgabenbehörde Bürgermeister der Gemeinde xxx verwiesen.
5. Ad Spruchpunkt III - Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
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