LVwG K KLVwG-217/28/2022

KLVwG-217/28/2022Landesverwaltungsgericht08.09.2022

Regest

Waffenrecht, vorläufiges Waffenverbot, Betretungs- und Annäherungsverbot, Schusswaffe, Knüppel

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Kärnten KLVwG-217/28/2022

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.09.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGKA:2022:KLVwG.217.28.2022

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seine Richterin xxx über die Beschwerde des xxx, geb. am xxx, xxx, xxx, vertreten durch Dr. xxx, Rechtsanwalt, xxx, xxx, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 10.11.2021, Zahl: xxx, zu Recht:

I.Die Beschwerde wird gemäß § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz als unbegründet

a b g e w i e s e n .

II.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG

u n z u l ä s s i g .

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 20.01.2021, Zahl: xxx, wurde gemäß § 12 Abs. 1 Waffengesetz dem Beschwerdeführer der Besitz von Waffen und Munition verboten. In der Begründung des Bescheides wurde ausgeführt wie folgt:

„Mit den Berichten der Polizeiinspektion xxx vom 13.01.2021, Zahl: xxx (Tagesmeldung) sowie vom 14.01.2021, Zahl: xxx (Betretungs- und Annäherungsverbot) und Zahl: xxx (vorläufiges Waffenverbot), wurde die ha. Sicherheitsbehörde über nachstehend angeführten Sachverhalt informiert:

Gegen Herrn xxx wurde am 13.01.2021 von der Polizeiinspektion xxx ein Betretungs-und Annäherungsverbot ausgesprochen.

Begründet wurde diese Maßnahme damit, dass Herr xxx Herrn xxx gefährlich bedroht hat, indem er sagte, er werde Herrn xxx auflauern, ihn aus dem Auto zerren und ihn mit einem Knüppel erschlagen. Herr xxx hat ein Verhältnis mit der Ehefrau des Herrn xxx.

Frau xxx gab in ihrer Zeugenvernehmung an, dass Herr xxx ihren Ehemann mit dem Umbringen bedroht hat.

Nach weiteren Erhebungen wurde Herr xxx auf der Polizeiinspektion xxx befragt. Nachdem er mit dem Vorwurf der gefährlichen Drohung gegenüber Herrn xxx konfrontiert wurde, erlitt er Panikattacken. Er wurde zur medizinischen Versorgung in das LKH xxx verbracht.

Eine Sachverhaltsdarstellung an die Staatsanwaltschaft xxx wird übermittelt werden.

Herr xxx ist im Besitze einer Schrotflinte. Diese Waffe, Munition und ein Jagdmesser wurden sichergestellt und der Bezirkshauptmannschaft xxx abgeführt. Weiters wurde von der Polizeiinspektion xxx ein vorläufiges Waffenverbot gegen Herrn xxx ausgesprochen.

Außerdem ersuchte die Polizeiinspektion xxx, gegen Herrn xxx ein unbefristetes Waffenverbot zu verhängen, da Herr xxx bereits im Jahre 2005 vom Landesgericht xxx wegen §§ 83/1, 107/1, 15 105/1, 125, 126 ABS 1/7 und 297 (1. Fall) StGB und im Jahre 2009 wegen § 202/1 StGB rechtskräftig verurteilt wurde.

Gemäß § 12 Abs. 1 des Waffengesetzes 1996 hat die Behörde einer Person den Besitz von Waffen und Munition zu verbieten, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass diese Person durch die missbräuchliche Verwendung von Waffen - Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte.

Diese Bestimmung des Waffengesetzes dient der Verhütung einer missbräuchlichen Verwendung von Waffen und setzt nicht voraus, dass bereits tatsächlich eine solche stattgefunden hat. Vielmehr genügt es, wenn konkrete Umstände vorliegen, die die begründete Besorgnis erwecken, dass von der Waffe ein die Interessen an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit beeinträchtigender gesetz- und zweckwidriger Gebrauch gemacht werden könnte.

Insbesondere lassen Aggressionshandlungen, Tätlichkeiten und Körperverletzungen den Schluss auf die nach § 12 Abs. 1 des Waffengesetzes 1996 zu befürchtende zukünftige Verhaltensweise zu.

Die geäußerte gefährliche Drohung sowie die bereits vorliegenden Verurteilungen wegen Gewaltdelikten veranlassen die ha. Behörde zu der Annahme, dass Herr xxx in Konfliktsituationen auch zur Waffe greift und damit das Leben und die Gesundheit von Menschen gefährdet.

Um im konkreten Fall solche Vorkommnisse mit den der Behörde zur Verfügung stehenden Mitteln nach Möglichkeit zu verhindern, wird Herrn xxx mit sofortiger Wirkung der Besitz von Waffen und Munition verboten.“

Mit Eingabe vom 30.07.2021 beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung des Waffenverbotes. Begründet wurde der Antrag wie folgt:

„In außen bezeichneter Rechtsache hat die Behörde mit Bescheid vom 20.01.2021 mir den Besitz von Waffen und Munition gem. § 12 (1) WaffG verboten. Grund war, dass ich von xxx beschuldigt worden war, ich hätte ihn gefährlich bedroht.

Im Zuge des gegen mich eingeleiteten Strafverfahrens trat zu Tage, dass die gegen mich erhobenen Beschuldigungen verleumderisch ausgesprochen worden waren. Die Staatsanwaltschaft xxx hat das gegen mich eingeleitete Verfahren mit 01.02.2021 gem. § 190 Z 2 StPO eingestellt, weil kein tatsächlicher Grund zur weiteren Verfolgung bestand.

Beweis:- Akt xxx, StA xxx

  • Akt xxx, PI xxx

  • meine Einvernahme.

Gemäß § 12 (7) WaffG ist ein Waffenverbot von der Behörde, die dieses Verbot erlassen hat, auf Antrag oder von amtswegen aufzuheben, wenn die Gründe für seine Erlassung weggefallen sind.

Im Rahmen einer mündlichen Anfrage wurde mir mitgeteilt, dass eine Aufhebung des Waffenverbotes nicht erfolgen werde, weil bei mir zwei rechtskräftige Verurteilungen aus den Jahren 2005 und 2009 vorliegen.

Die rechtliche Beurteilung der Sache durch die Behörde ist diesfalls unrichtig.

Seit der zweiten Verurteilung im Jahr 2009 habe ich mich wohlverhalten. Die Tilgung der über mich verhängten Strafen wird in weniger als einem Jahr eintreten.

Nach den genannten Verurteilungen habe ich im Jahr 2014 die Jagdprüfung abgelegt und wurde mir eine Kärntner Jagdkarte ausgestellt. Wenige Jahre später wurde mir von der Bezirkshauptmannschaft xxx für meine jagdlich verwendeten Kugelgewehre ein europäischer Feuerwaffenpass ausgestellt.

Seit der zweiten Verurteilung im Jahr 2009 bin ich polizeilich völlig unauffällig.

Der gesamte Sachverhalt ist derart, dass hinsichtlich meiner Person keinerlei qualifizierte Gefährdungsprognose gem. § 12 (1) WaffG gestellt werden kann.

Eine Anlasstat, die die Verhängung eines Waffenverbotes begründen würde, liegt überhaupt nicht vor, sondern geschah dies ausschließlich wegen eines in verleumderischer Absicht geäußerten Verdachtes.

Die Beobachtung meines Verhaltens muss daher den gesamten Zeitraum vom Jahr 2009 bis heute umfassen und ergibt sich daraus, dass ich mich durch mehr als 10 Jahre absolut wohlverhalten habe, sodass auch die lange zurückliegenden Verurteilungen keinen Grund mehr darstellen können, dass über mich verhängte Waffenverbot aufrecht zu erhalten.

Ich stelle daher den

Antrag

das über mich mit Bescheid vom 20.01.2021 xxx verhängte Waffenverbot gem. § 12 (7) WaffG aufzuheben.“

Mit nunmehr bekämpften Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 10.11.2021, Zahl: xxx, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Aufhebung des mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 20.01.2021 erteilten Waffenverbotes gemäß § 12 Abs. 7 Waffengesetz abgewiesen und festgestellt, dass das erteilte Waffenverbot weiterhin aufrecht bleibt.

In der Begründung des Bescheides wurde ausgeführt wie folgt:

„Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 20.01.2021, Zahl: xxx, wurde Herrn xxx der Besitz von Waffen und Munition verboten, da gegen ihn am 13.01.2021 von der Polizeiinspektion xxx eine Wegweisung ausgesprochen und ein Betretungsverbot verfügt wurde. Begründet wurde diese Maßnahme damit, dass Herr xxx Herrn xxx gefährlich bedroht hat, indem er gesagt hat, er werde Herrn xxx auflauern, ihn aus dem Auto zerren und ihn mit einem Knüppel erschlagen. Weiters gab die Ehefrau des Herrn xxx, mit der Herr xxx ein Verhältnis hatte, in ihrer Zeugenvernehmung an, dass Herr xxx ihren Ehemann mit dem Umbringen bedroht hat (Erhebungsbericht der Polizeiinspektion xxx, datiert mit 14.01.2021, Zahl: xxx).

Nach weiteren Erhebungen wurde Herr xxx auf der Polizeiinspektion xxx befragt. Nachdem er mit dem Vorwurf der gefährlichen Drohung gegenüber Herrn xxx konfrontiert wurde, erlitt er Panikattacken. Er wurde zur medizinischen Versorgung in das LKH xxx verbracht.

Eine Sachverhaltsdarstellung an die Staatsanwaltschaft xxx wurde übermittelt.

Weiters wurde von der Polizeiinspektion xxx ein vorläufiges Waffenverbot gegen Herrn xxx ausgesprochen.

Außerdem ersuchte die Polizeiinspektion xxx, gegen Herrn xxx ein unbefristetes Waffenverbot zu verhängen, da er bereits im Jahre 2005 vom Landesgericht xxx wegen §§ 83/1, 107/1, 15 105/1, 125, 126 ABS 1/7 und 297 (1. Fall) StGB und im Jahre 2009 wegen § 202/1 StGB rechtskräftig verurteilt worden ist.

Der oa. Bescheid ist am 09.02.2021 in Rechtskraft erwachsen.

Mit Eingabe vom 30.07.2021 ersuchte Herr xxx, vertr.d. Herrn RA Dr. xxx, um die Aufhebung dieses Waffenverbotes.

Aus diesem Grund wurde - trotz der kurzen Zeitspanne (zwischen Verhängung des Waffenverbotes und des Antrages auf Aufhebung) - von ha. Seite ein Ermittlungsverfahren eingeleitet.

Es stellte sich dabei heraus, dass nach wie vor die oben angeführten rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilungen gegen Herrn xxx aufscheinen.

Weiters teilte die Polizeiinspektion xxx in ihrem Bericht, datiert mit 11.08.2021, Zahl: xxx, mit, dass Herr xxx seit einiger Zeit mit Frau xxx eng befreundet ist und beide treten jetzt gemeinsam gegen Herrn xxx auf. Weiters wurde im Polizeibericht angeführt, dass Herr xxx mit Frau xxx in Scheidung lebt oder bereits von ihr geschieden wurde.

Wegen dieser gravierenden Umstände gibt es zwischen den beteiligten Personen ein großes Konfliktpotential. Die Polizeiinspektion xxx hat sich deshalb gegen eine Aufhebung des Waffenverbotes ausgesprochen.


In der Eingabe vom 30.07.2021 teilte der Rechtsvertreter des Herrn xxx mit, dass die Staatsanwaltschaft xxx das gegen ihn eingeleitete Verfahren mit 01.02.2021 eingestellt hat.

Dazu wird ausgeführt:

Im Waffenrecht ist jedoch geregelt, dass für die Entscheidung der Behörde, betreffend die Verhängung eines Waffenverbotes, gleichgültig ist, ob der Betroffene wegen einer „Tatsache" strafgerichtlich verfolgt oder verurteilt worden ist, zumal § 12 Abs. 1 WaffG ohnehin keine strafbaren Verhaltensweisen verlangt.

Die Waffenbehörde ist bei ihrer Entscheidung weder an die Zurücklegung der Anzeige durch die Staatsanwaltschaft an sich noch an die Gründe hiefür gebunden. Die Waffenbehörde trifft ihre Entscheidung eigenständig und unabhängig.

Tatbildlich ist die Prognose einer Gefährdung der Rechtsgüter Leben, Gesundheit, Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum durch missbräuchliche Waffenverwendung.

Wenngleich die gefährlichen Drohungen, die Herr xxx gegen Herrn xxx gerichtet hat, zu keiner strafgerichtlichen Verurteilung geführt haben, ist der angezeigte Sachverhalt doch als Tatsache im Sinne des § 12 Waffengesetz zu werten, die die Annahme rechtfertigt, dass Herr xxx durch missbräuchliche Verwendung von Waffen die öffentliche Sicherheit gefährden könnte.

Zu den in der Eingabe vom 30.07.2021 weiters angeführten Argumenten (Zitat: „Seit der zweiten Verurteilung im Jahr 2009 habe ich mich wohlverhalten. Die Tilgung der über mich verhängten Strafen wird in weniger als einem Jahr eintreten." Zitat Ende), wird Nachstehendes angemerkt:

1. Ein seit dem Jahr 2009 durchgehendes Wohlverhalten ist durch den Vorfall vom 13.01.2021 nicht gegeben. Im Zuge dieses Vorfalles wurde von den Polizeibeamten gegen Herrn xxx ein Betretungs-und Annäherungsverbot ausgesprochen. Weiters führte dieser Vorfall zur Verhängung des Waffenverbotes.

2. Zur Tilgung wird der letzte Satz auf dem Vorstrafenregisterauszug (Strafregister der Republik Österreich) zitiert:

„Nach dem derzeitigen Stand der Strafregistereintragung(en) ...

… wird die Tilgung voraussichtlich mit 19.03.2030 eintreten.“

Zitat Ende

Zu dem Argument (Seite 2, letzter Satz und Seite 3, erster Satz - der Eingabe des Rechtsvertreters des Herrn xxx vom 30.07.2021), dass

-hinsichtlich seiner Person keinerlei qualifizierte Gefährdungsprognose gem. § 12 (1) WaffG gestellt werden kann und

-eine Anlasstat nicht vorliegt, sondern dies ausschließlich wegen eines in verleumderischer Absicht geäußerten Verdachtes geschah,

wird Nachstehendes angemerkt:

Laut Polizeibericht hat Herr xxx am 09.01.2021 Herrn xxx gefährlich bedroht, indem er gesagt hat, er wird Herrn xxx auflauern, ihn aus dem Auto zerren und ihn mit einem Knüppel erschlagen.

Weiters gab die Ehefrau des Herrn xxx, mit der Herr xxx ein Verhältnis hatte, in ihrer Zeugenvernehmung an, dass Herr xxx ihren Ehemann mit dem Umbringen bedroht hat.

Aus dem Abschluss-Bericht der Polizeiinspektion xxx, datiert mit 22.01.2021, Zahl: xxx, auf Seite 4, geht nachstehender Sachverhalt hervor:

Zitat:

„Aufgrund der Aussage von xxx und xxx wurde der PKW xxx, Kennzeichen xxx, des xxx durchsucht. Im PKW konnte der Holzstiehl, Länge 48 cm, ovaler Querschnitt (ca. 2,5 x 4 cm) sichergestellt werden. Das Beweismittel wurde am 21.01.2021 per Kurier der Verwahrungsstelle beim LG xxx abgegeben."

Zitat Ende

Dazu wird ausgeführt:

Gemäß § 12 Abs. 1 des Waffengesetzes 1996 hat die Behörde einem Menschen den Besitz von Waffen und Munition zu verbieten (Waffenverbot), wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dieser Mensch durch die missbräuchliche Verwendung von Waffen - Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte.

Diese Bestimmung des Waffengesetzes dient der Verhütung einer missbräuchlichen Verwendung von Waffen und setzt nicht voraus, dass bereits tatsächlich eine solche stattgefunden hat. Vielmehr genügt es, wenn konkrete Umstände vorliegen, die die begründete Besorgnis erwecken, dass von der Waffe ein die Interessen an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit beeinträchtigender gesetz- und zweckwidriger Gebrauch gemacht werden könnte.

Für die Aufhebung eines Waffenverbotes ist ein ausreichender Zeitraum von fünf Jahren (Wohlverhaltenszeitraum)] erforderlich.

Beim Waffenverbot ist die Behörde bei Vorliegen eines entsprechenden Antrages verpflichtet, unter Berücksichtigung der für die Erlassung des Waffenverbotes maßgebenden Gründe (Fehlverhalten), des Verhaltens des Antragstellers seit seiner Anlasstat und der Länge des zwischenzeitig verstrichenen Zeitraumes zu prüfen, ob die qualifizierte Gefährdungsprognose gemäß § 12 Abs. 1 WaffG noch aufrecht ist.

Die Aufhebung eines Waffenverbotes setzt voraus, dass seine Voraussetzungen weggefallen sind. Die Tilgung von Strafen kann dafür ein Anhaltspunkt sein. (Der VwGH sah wiederholt die Tilgungsfrist als einen von mehreren möglichen Anhaltspunkten für die ausreichende zeitliche Dimension des geforderten Wohlverhaltenszeitraumes an.)

Sollte der Antragsteller zwischenzeitlich ein neuerliches Fehlverhalten, das per se ein Waffenverbot rechtfertigen würde, gesetzt haben, beginnt die Berechnung des Wohlverhaltenszeitraumes ab dem neu gesetzten Fehlverhalten zu laufen.


Der Zeitpunkt der Tilgung der Strafregistereintragungen wird voraussichtlich mit 19.03.2030 eintreten. Außerdem besteht nach wie vor ein schwelender Konflikt zwischen den Streitparteien xxx und xxx.

Da der Zeitraum - gerechnet ab der Rechtskraft (09.02.2021) des ha. Bescheides, mit dem das Waffenverbot verhängt wurde - erst wenige Monate beträgt, sieht sich die Bezirkshauptmannschaft xxx außerstande, dem Antrag Folge zu geben.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist für die Aufhebung eines Waffenverbortes das Verstreichen eines längeren Zeitraumes des „Wohlverhaltens" zwischen Erlassung des Waffenverbotes und Aufhebung erforderlich. (Erkenntnis VwGH 2005/03/0061 vom 19.12.2005). In diesem Erkenntnis geht der VwGH davon aus, dass eine „Bewährungszeit" von drei Jahren als zu kurz anzusehen ist.“

Gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 10.11.2021 hat der Beschwerdeführer Beschwerde mit folgendem Inhalt erhoben:

„Der bekämpfte Bescheid wird vollinhaltlich angefochten.

Als Beschwerdegrund wird Rechtswidrigkeit seines Inhaltes geltend gemacht.

Aus Gründen advokatorischer Vorsicht wird auch Rechtswidrigkeit wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.

Die belangte Behörde führt aus, dass die Behauptung, ich hätte gegen xxx eine gefährliche Drohung ausgesprochen, als Tatsache im Sinne des § 12 Waffengesetz zu werten sei, auch wenn keine strafgerichtliche Verurteilung erfolgt ist.

Diese unrichtige Beurteilung verstößt gegen die Unschuldsvermutung.

Zwei Absätze weiter führt die belangte Behörde aus, dass ein Wohlverhalten durch den Vorfall vom 13.01.2021 nicht gegeben sei.

Auch dies ist eine krasse Fehlbeurteilung des Sachverhaltes durch die belangte Behörde. Ein behaupteter Vorfall, bei dem das darüber eingeleitete Strafverfahren bereits von der Staatsanwaltschaft eingestellt wurde, kann keinesfalls als Tatsache angenommen werden.

Wollte die belangte Behörde jegliche Geschehnisse des 13.01.2021 als verfahrensrelevant ansehen, wäre sie verpflichtet, darüber selbst ein Beweisverfahren abzuführen, nachdem ja durch die Einstellung des Strafverfahrens keinerlei Tatsachenfeststellungen erfolgten und nur Behauptungen existieren. Die Behörde müsste daher in diesem Fall selbst ermitteln, was an diesem Tag tatsächlich geschah.

Da dies überhaupt nicht erfolgte, ist in der Unterlassung eines Beweisverfahrens über die Geschehnisse vom 13.01.2021 die von mir - lediglich eventualiter geltend gemachte - Rechtswidrigkeit in Folge Verletzung von Verfahrensvorschriften zu erblicken.

Wenn die belangte Behörde schließlich ausführt, dass zwischen mir und xxx ein großes Konfliktpotential besteht, verweise ich darauf, dass ich mich stets der Mittel des Rechtsstaates bedient habe, während xxx es ist, der immer wieder meine Nähe sucht, mich beharrlich verfolgt und Verhaltensweisen an den Tag legt, die man zumindest als Drohgebärde bezeichnen kann. Ich habe aus diesem Grund auch am 11.10.2021 Strafanzeige gegen xxx bei der Staatsanwaltschaft xxx wegen § 107 a StGB erstattet.

Richtig sind die Ausführungen der belangten Behörde über die Tilgung meiner Strafregistereintragungen, wobei ich aber darauf verweise, dass die voraussichtliche Tilgung auf einem von mir selbst eingeholten Strafregisterauszug nicht ersichtlich ist und die Berechnung meines Vertreters gem. § 4 (2) TilgG grundsätzlich richtig war, mein Vertreter aber übersehen hat, dass meine Vorstrafen unter die Bestimmung des § 4 a TilgG fallen.

Dessen ungeachtet besteht für mich die Möglichkeit gem. § 4 a (3) TilgG ab 20.03.2022, einen Antrag auf Beendigung der verlängerten Tilgung zu stellen und werde ich diese Möglichkeit auch nutzen.

Abschließend sei auch darauf verwiesen, dass die belangte Behörde selbst es war, die kurz nach Erlangung der Kärntner Jagdkarte im Jahr 2014 mir - trotz meiner damals schon bestandenen Vorstrafen - für meine jagdlich verwendeten Kugelgewehre einen europäischen Feuerwaffenpassen ausgestellt hat.

Aus den genannten Gründen stelle ich an das Landesverwaltungsgericht den

Antrag

den bekämpften Bescheid dahingehend abzuändern, dass das über mich verhängte Waffenverbot aufgehoben wird.“

Am 27.04.2022 hat eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung stattgefunden. Bei dieser wurden der Beschwerdeführer sowie der Zeuge xxx einvernommen.

Am 07.09.2022 hat eine fortgesetzte Beschwerdeverhandlung stattgefunden bei der der Zeuge GI xxx einvernommen wurde.

Feststellungen:

xxx ist am 28.12.2020 aus dem gemeinsamen Haushalt mit xxx ausgezogen. Mit dem Beschwerdeführer hat sie seit Anfang Dezember 2020 eine Beziehung gehabt und diese am 12.1.2021 zunächst wieder beendet.

Am 10.1.2021 war der Beschwerdeführer in der Wohnung von Frau xxx in xxx. Der Beschwerdeführer begann über den Ehemann von Frau xxx zu schimpfen und äußerte dabei, er werde ihm die Zähne ausschlagen, ihn aus dem Auto zerren und ihm die Finger brechen. Dabei zeigte er Frau xxx auch einen Holzknüppel, den er immer in seinem Auto griffbereit habe und mit diesem Holzknüppel werde er Herrn xxx erschlagen.

Am 13.1.2021 erstattete Herr xxx eine Anzeige über eine gefährliche Drohung. Herr xxx gab an, dass er bereits mehrfach am Telefon vom Beschwerdeführer mit dem Umbringen bedroht wurde. Dabei hätte er gesagt: „Ich werde dich abknallen. Ich werde jemanden vorbei schicken von meiner Motorradgang, um dich zu killen. Ich weiß wo du wohnst, ich werde dich abpassen und erschießen. Es ist finster draußen und du wirst mich nicht sehen. Ich werde dich abknallen und dann beim Ausschwemmen zuschauen.

Gegen den Beschwerdeführer wurde am 13.1.2021 von der Polizeiinspektion xxx eine Wegweisung gemäß § 38a Sicherheitspolizeigesetz ausgesprochen und ein Betretungsverbot verfügt. Von der Behörde wurde das Betretungs- und Annäherungsverbot am 20.1.2021 geprüft und bestätigt.

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 20.1.2021, Zahl: xxx, wurde gemäß § 12 Abs. 1 WaffG dem Beschwerdeführer der Besitz von Waffen und Munition verboten.

Das Waffenverbot wurde auf folgende Tatsachen gestützt: Gegen den Beschwerdeführer wurde am 13.01.2021 von der Polizeiinspektion xxx ein Betretungs-und Annäherungsverbot ausgesprochen. Diese Maßnahme wurde damit begründet, dass der Beschwerdeführer xxx gefährlich bedroht hat, indem er sagte, er werde Herrn xxx auflauern, ihn aus dem Auto zerren und ihn mit einem Knüppel erschlagen. Der Beschwerdeführer hat ein Verhältnis mit der Ehefrau des Herrn xxx. Frau xxx gab in ihrer Zeugenvernehmung an, dass der Beschwerdeführer ihren Ehemann mit dem Umbringen bedroht hat. Nach weiteren Erhebungen wurde der Beschwerdeführer auf der Polizeiinspektion xxx befragt. Nachdem er mit dem Vorwurf der gefährlichen Drohung gegenüber Herrn xxx konfrontiert wurde, erlitt er Panikattacken. Er wurde zur medizinischen Versorgung in das LKH xxx verbracht. Der Beschwerdeführer ist im Besitze einer Schrotflinte. Diese Waffe, Munition und ein Jagdmesser wurden sichergestellt und der Bezirkshauptmannschaft xxx abgeführt.

Weiters wurde von der Polizeiinspektion xxx ein vorläufiges Waffenverbot gegen den Beschwerdeführer ausgesprochen. Außerdem ersuchte die Polizeiinspektion xxx, gegen den Beschwerdeführer ein unbefristetes Waffenverbot zu verhängen, da er bereits im Jahre 2005 vom Landesgericht xxx wegen §§ 83/1, 107/1, 15 105/1, 125, 126 AbS 1/7 und 297 (1. Fall) StGB und im Jahre 2009 wegen § 202/1 StGB rechtskräftig verurteilt wurde.

In der Begründung des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 20.1.2021 wurde ua ausgeführt, dass die geäußerte gefährliche Drohung sowie die bereits vorliegenden Verurteilungen wegen Gewaltdelikten die Behörde zu der Annahme veranlassen, dass Herr xxx in Konfliktsituationen auch zur Waffe greift und damit das Leben und die Gesundheit von Menschen gefährdet.

Gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 20.1.2021 wurde vom Beschwerdeführer kein Rechtsmittel erhoben. Er ist in Rechtskraft erwachsen.

Gegen den Beschwerdeführer wurde am 13.1.2021 von der Polizeiinspektion xxx eine Wegweisung gemäß § 38a Sicherheitspolizeigesetz ausgesprochen und ein Betretungsverbot verfügt. Von der Behörde wurde das Betretungs- und Annäherungsverbot am 20.1.2021 geprüft und bestätigt.

Die Wegweisung und das Annäherungs- und Betretungsverbot gemäß § 38a Sicherheitspolizeigesetz hat der Beschwerdeführer nicht im Wege einer Maßnahmenbeschwerde beim Verwaltungsgericht bekämpft.

Das Bezirksgericht xxx hat am 1.2.2021 gegen den Beschwerdeführer eine einstweilige Verfügung nach § 382 b Abs. 2 EO, AZ xxx, erlassen. Eine Verlängerung der einstweiligen Verfügung erfolgte nicht (Verständigung des Bezirksgerichtes xxx vom 02.08.2021).

Das Strafverfahren wegen § 107 Abs 1 StGB (gefährliche Drohung) wurde von der Staatsanwaltschaft xxx zu Zahl: xxx nach § 190 Abs. 2 Strafprozessordnung eingestellt.

Der Beschwerdeführer wurde im Jahr 2005 vom Landesgericht xxx wegen §§ 83/1, 107/1, 15 105/1, 125 ,126 Abs. 1 Z 7 und 297 (1. Fall) Strafgesetzbuch und im Jahr 2009 wegen § 202 Abs. 1 Strafgesetzbuch (geschlechtliche Nötigung) rechtskräftig verurteilt. Mit Beschluss des Landesgerichtes xxx vom 09.05.2022, Zahl: xxx, wurde gemäß § 4a Abs 3 TilgG auf Antrag des Verurteilten xxx die Verlängerung der Tilgung gemäß § 4a Abs 1 TilgG für beendet erklärt. Im Strafregister scheint aktuell keine Verurteilung auf

Der Beschwerdeführer ist Jäger und war im Besitz einer Schrotflinte. Diese Waffe, Munition und ein Jagdmesser wurden sichergestellt und der Bezirkshauptmannschaft xxx abgeführt.

Die Polizeiinspektion xxx hat sich im Schreiben vom 11.8.2021 gegen eine Aufhebung des Waffenverbotes des Beschwerdeführers ausgesprochen, da der Beschwerdeführer mit Frau xxx eng befreundet ist und diese gemeinsam gegen xxx auftreten. Weiters wurde angeführt, dass Herr xxx mit Frau xxx in Scheidung lebt oder bereits von ihr geschieden ist. Zwischen den beteiligten Personen gibt es ein großes Konfliktpotenzial.

Herr und Frau xxx sind seit Oktober 2021 rechtskräftig geschieden. Der Beschwerdeführer ist aktuell mit Frau xxx in einer Beziehung. Sie wohnen nicht in einem gemeinsamen Haushalt. Dies hat berufliche Gründe. Sie sind am Wochenende zusammen und abends.

Der Beschwerdeführer und Herr xxx haben keinen Kontakt. Der Beschwerdeführer wohnt in xxx und Herr xxx wohnt ca. einen Kilometer von ihm entfernt. Herr xxx fährt immer wieder mit seinem Auto vor dem Haus des Beschwerdeführers vorbei und beschimpft ihn. Er steigt dabei nicht aus, sondern beschimpft den Beschwerdeführer vom Auto aus bei heruntergelassener Fensterscheibe. Der Beschwerdeführer hat den Zeugen xxx auch gefilmt, wenn dieser mit seinem Fahrzeug auf der Straße vor dem Haus des Beschwerdeführers vorbeifährt.

Der Beschwerdeführer zeigt Herrn xxx immer wieder an und zwar zwei Mal wegen gefährlicher Drohung, die er dem Beschwerdeführer gegenüber geäußert hat. Dies war im Sommer 2021.

Der Beschwerdeführer hat gegen Herrn xxx eine einstweilige Verfügung erwirkt. Es wurde gegen Herrn xxx ein Annäherungs- und Betretungsverbot gem. § 382c EO erlassen (Zahl: xxx beim BG xxx; Einstweilige Verfügung vom 04.02.2022). Herr xxx darf sich jetzt ein Jahr lang nicht annähern. Daran hält sicher Herr xxx jedoch nicht und zeigt der Beschwerdeführer das auch immer wieder an. Das letzte Mal gab es einen Vorfall am 23.03.2022, wo er den Beschwerdeführer von der Straße aus beschimpft hat. Sonstigen Kontakt gibt es vom Beschwerdeführer aus jedenfalls nicht. Der Beschwerdeführer meidet auch die Lokale in xxx in denen sich Herr xxx aufhält.

Gegen den Zeugen xxx wurde eine einstweilige Verfügung gemäß § 382c EO, Zahl: xxx, erlassen, wobei es ein Verbot des Aufenthaltes an bezeichneten Orten, Verbote von Kontaktaufnahme und Annäherung ausgesprochen wurde. Die gefährdete Partei ist dabei der Beschwerdeführer und der Gefährder Herr xxx.

Beweiswürdigung:

Die Feststellungen stützen sich auf den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes und das durchgeführte Beweisverfahren, hiebei insbesondere auf die Ergebnisse der mündlichen Verhandlung vom 27.04.2022 in der der Beschwerdeführer und der Zeuge xxx einvernommen wurden. Der Beschwerdeführer gab übereinstimmend mit dem Zeugen xxx an, dass es zwischen ihnen keinen persönlichen Kontakt gibt. Dass der Beschwerdeführer den Zeugen xxx immer wieder anzeigt, ergibt sich aus seiner diesbezüglichen Aussage in der Verhandlung. Dass gegen Herrn xxx ein Annäherungs- und Betretungsverbot gem. § 382c EO erlassen wurde, ist neben den diesbezüglichen übereinstimmenden Angaben des Beschwerdeführers und des Zeugen xxx auch aktenkundig. Auch in der mündlichen Verhandlung war wahrnehmbar, dass zwischen dem Beschwerdeführer und Herrn xxx eine feindliche Atmosphäre herrscht. Aufgrund der immer wieder aufkommenden Emotionalität des Zeugen xxx in der Verhandlung ist davon auszugehen, dass diesem die Situation – Scheidung von Frau xxx und ihre Beziehung zum Beschwerdeführer - (noch immer) nahe geht.

Rechtliche Beurteilung:

§ 12 Abs. 7 WaffG verpflichtet die Behörde bei Vorliegen eines entsprechenden Antrages, unter Berücksichtigung der für die Erlassung eines Waffenverbotes maßgebenden Gründe, des Verhaltens des Beschwerdeführers seit seiner Anlasstat und der Länge des zwischenzeitig verstrichenen Zeitraumes zu prüfen, ob die qualifizierte Gefährdungsprognose gemäß § 12 Abs. 1 WaffG im Zeitpunkt der Bescheiderlassung noch aufrecht ist (vgl. VwGH 22.11.2017, Ra 2017/03/0031). Bei der Beurteilung des Weiterbestehens der Gefährdungsprognose hat die Behörde vor allem das Verhalten des Beschwerdeführers seit seiner Anlasstat zu berücksichtigen und allfällige in diesem Zeitraum liegende, für die weiter andauernde Aktualität der Prognose relevante Umstände festzustellen. Bei Fehlen derartiger Umstände, also bei einem Wohlverhalten des Beschwerdeführers in dem zwischen der Anlasstat und dem Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides liegenden Zeitraum, muss dieser Beobachtungszeitraum ausreichend lang sein, um vom Wegfall der Voraussetzungen des Waffenverbotes ausgehen zu können. Der relevante Beobachtungszeitraum beginnt nicht erst mit der (rechtskräftigen) Verhängung des Waffenverbotes, sondern bereits mit dem Abschluss der diesem Waffenverbot zugrundeliegenden Anlasstat zu laufen. Im Hinblick auf den dem WaffG allgemein innewohnenden Schutzzweck bei der Beurteilung der mit dem Besitz von Waffen verbundenen Gefahren ist auch hier ein strenger Maßstab anzulegen. Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach das Verstreichen eines Zeitraums von 5 Jahren regelmäßig als wesentliche Änderung des für die Beurteilung der waffenrechtlichen Verlässlichkeit maßgeblichen Sachverhaltes anzusehen ist, betrifft nicht die für ein Waffenverbot entscheidende Gefährdungsprognose. Bei der Wahl des Beobachtungszeitraums sind stets die Umstände des Einzelfalles zu prüfen, wozu die Bedachtnahme auf Art und zeitliches Ausmaß der Anlasstat gehört.

§ 12 Abs. 1 WaffG erlaubt es nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, im Interesse der öffentlichen Sicherheit bestimmten Menschen der Besitz von Waffen überhaupt zu verbieten. Danach ist (zusammengefasst) für die Verhängung eines Waffenverbotes entscheidend, ob der angenommene Sachverhalt „bestimmte Tatsachen“ im Sinne des § 12 Abs. 1 WaffG begründet, ob also die Annahme gerechtfertigt ist, der Betroffene könnte durch missbräuchliches Verwenden von Waffen das Leben, die Gesundheit oder die Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden. Hierbei ist nach den dem WaffG allgemein innewohnenden Schutzzweck bei der Beurteilung der mit dem Besitz von Schusswaffen verbundenen Gefahr ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. VwGH 17.5.2017, Ra 2017/03/0028). Die Aufhebung eines Waffenverbotes gemäß § 12 Abs. 7 WaffG dient nicht dazu, die Rechtskraft des seinerzeit erlassenen Waffenverbotes zu durchbrechen, wenn keine Änderung des Sachverhaltes eingetreten ist (VwGH 26.6.2014, Ro 2014/03/0063).

Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, dass es richtig sei, wie in seiner Beschuldigtenvernehmung vom 20.1.2021 angeführt ist, dass er gegenüber Frau xxx gesagt hat, dass er Herrn xxx die Finger brechen würde, dies jedoch im Zusammenhang damit, weil sie ihm erzählt hat, dass er sie mit einer Pistole bedroht hat, ist auszuführen, dass auch dies als bestimmte Tatsache iSd § 12 Abs 1 WaffG gewertet werden kann, die die Annahme rechtfertigt, der Beschwerdeführer könnte durch missbräuchliches Verwenden von Waffen die Gesundheit von Menschen gefährden. Ein Antrag auf Wiederaufnahme des Waffenverbotsverfahrens ist aber gegenständlich nicht vorliegend.

Das Beweisverfahren hat nunmehr ergeben, dass sich der Beschwerdeführer seit der Anlasstat vom Jänner 2021, die Grundlage für die Erlassung eines Annäherungs- und Betretungsverbotes gemäß § 38a SPG sowie in der Folge Grundlage für die Verhängung des Waffenverbotes gegen den Beschwerdeführer war, wohl verhalten hat. Der Beschwerdeführer weist einen ordentlichen Lebenswandel auf.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes muss bei Fehlen von Umständen die eine aktuelle Gefährdungsprognose rechtfertigen, in dem zwischen der Anlasstat und dem Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides liegenden Zeitraum ein ausreichend langer Beobachtungszeitraum liegen, um vom Wegfall der Voraussetzungen des Waffenverbotes ausgehen zu können. Im Hinblick auf den dem Waffengesetz allgemein innewohnenden Schutzzweck bei der Beurteilung der mit dem Besitz von Waffen verbundenen Gefahren ist auch hier ein strenger Maßstab anzulegen. Bei der Wahl des Beobachtungszeitraumes sind stets die Umstände des Einzelfalls zu prüfen, wozu auch die Bedachtnahme auf Art und zeitliches Ausmaß der Anlasstat gehört.

Bei einem „Wohlverhalten“ seit dem für die Verhängung des Waffenverbotes ausschlaggebenden Anlass muss der zwischen der Anlasstat und dem Zeitraum der Erlassung des Waffenverbots liegende Zeitraum („Beobachtungszeitraum“) ausreichend lang sein, um vom Wegfall der Voraussetzungen des Waffenverbotes ausgehen zu können. Ein Wohlverhalten von zwei Jahren wurde dafür in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als ausreichend angesehen (VwGH 30.10.2018, Ra 2018/03/0080; 27.11.2020, Ra 2020/03/0086).

Der Beschwerdeführer und die von ihm im Jänner 2021 bedrohte Person wohnen im selben Ort (xxx). Aufgrund einer von Herrn xxx offensichtlich nur schwer zu verarbeitenden Trennung von seiner (Ex)Ehefrau, die nunmehr in einer Beziehung zum Beschwerdeführer ist, ist eine Konfliktsituation gegeben. Daher ist der nunmehr vorliegende Wohlverhaltenszeitraum von einem Jahr und neun Monaten als zu kurz bemessen zu qualifizieren, um als ausreichend langer Beobachtungszeitraum gewertet zu werden, um vom Wegfall der Voraussetzungen des Waffenverbotes ausgehen zu können. Bis zur Erlassung des nunmehr bekämpften Bescheides vom 10.11.2021 betrug der Zeitraum überdies nur 10 Monate. Dieser Zeitraum war jedenfalls zu kurz um „beobachten“ zu können, dass aufgrund eines Wohlverhaltens des Beschwerdeführers in diesem Zeitraum, vom Wegfall der Voraussetzungen des Waffenverbotes ausgegangen werden kann.

Hingewiesen wird auch darauf, dass die Tilgung der Verurteilung wegen einer Straftat, die Anlass zur Verhängung eines Waffenverbotes gewesen ist, zwar keine unmittelbare Voraussetzung für dessen Aufhebung ist, bei der Entscheidung über den Antrag auf Aufhebung eines Waffenverbotes aber doch „mit ein Anhaltspunkt“ (VwGH 12.09.1996, 96/20/0485).

Für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die Erlassung eines Waffenverbotes nach § 12 Abs. 1 WaffG vorliegen, ist nicht entscheidend, ob die Strafverfolgungsbehörde wegen des strittigen Vorfalles von einer Verfolgung – allenfalls nach diversionellem Vorgehen – Abstand genommen hat, weil diese Entscheidung für die Waffenbehörde und das Verwaltungsgericht keine Bindungswirkungen entfaltet (VwGH 07.05.2020, Ra 2019/03/0091). Gegen den Waffenverbotsbescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 20.1.2021 wurde vom Beschwerdeführer kein Rechtsmittel erhoben und wurde auch die Wegweisung und das Annäherungs- und Betretungsverbot gemäß § 38a Sicherheitspolizeigesetz nicht im Wege einer Maßnahmenbeschwerde beim Verwaltungsgericht bekämpft.

Auch ist die Frage der jagdrechtlichen Verlässlichkeit mit den nach § 12 Abs. 1 WaffG zu beurteilenden Tatbestandselementen nicht gleichzusetzen (VwGH 22.2.2018, Ra 2018/03/0016).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

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