projekte
KLVwG-87/8/2022•LVwG K KLVwG-87/8/2022
KLVwG-87/8/2022Landesverwaltungsgericht05.09.2022
Altlastensanierungsgesetz , Feststellungsbescheid, Abfalleigenschaft, Qualitätssicherung, Recyclingmaterialien aus mineralischen Baurestmassen , Errichtung und Stützung der Steinmauer, keine beitragsfreie Baumaßnahme
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch die Richterin Dr. xxx über die Beschwerde der Kfz-Technik xxx GmbH in xxx, xxx, vertreten durch xxx Rechtsanwalts GmbH, xxx, xxx, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 07.12.2021, Zahl: xxx, wegen einer Feststellung nach dem Altlastensanierungsgesetz, nach Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung, zu Recht:
I. Die Beschwerde wird als unbegründet
a b g e w i e s e n
und festgestellt, dass es sich um Abfall im Ausmaß von 3.499,20 t handelt.
II.Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist
u n z u l ä s s i g .
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrenslauf vor der BH xxx (belangte Behörde):
1. Die KFZ-Technik xxx GmbH in xxx, xxx, (nunmehr: Beschwerdeführerin) stellte am 10.12.2018 unter Anschluss nachfolgend chronologisch angeführter Unterlagen einen Antrag nach § 10 Abs. 1 Z 2 und Z 3 ALSAG auf bescheidmäßige Feststellung, dass die Antragstellerin nicht Beitragsschuldnerin gemäß § 4 ALSAG sei, weil sie nicht als Veranlasserin einer potenziell beitragspflichtigen Tätigkeit im Sinn des ALSAG angesehen werden könne. Es handle sich gegenständlich um die Verfüllung, Befestigung und Stützung einer Mauer mit Baumaterial im Ausmaß von 3.499,20 Tonnen auf dem Gewerbegrundstück Nr. xxx, KG xxx, und sei dieses Material vom Masseverwalter aus einer Konkursmasse käuflich erworben worden.
Im Antrag wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die nunmehrige Beschwerdeführerin im August 2015 von der xxx GmbH, vertreten durch ihren Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Dr. xxx, insgesamt 1.944 m³ Baumaterial bezogen habe. Noch im August 2015 sei dieses Material zur Befestigung und Stützung einer Mauer auf dem Gewerbegrundstück Nr. xxx, KG xxx, verwendet worden.
Vor Ankauf des Material sei dem Geschäftsführer der Beschwerdeführerin „stets kommuniziert“ worden, dass es sich bei dem Material tatsächlich um qualitätsgesichertes „Baumaterial“ handle, das uneingeschränkt für die beabsichtigte Tätigkeit verwendet werden könne. Der vom Masseverwalter in Rechnung gestellte Betrag von € 4.665,60 entspreche einem Kubikmeterpreis von € 2,--, was durchaus üblich sei.
Der Beschwerdeführerin sei bis zur Rechnungslegung ein Jahr nach der Verwendung des Materials „nicht kommuniziert“ worden, dass das Material allenfalls abfallsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere dem ALSAG, unterliegen könne.
Der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 17.12.2013, Zahl: xxx, sei der Beschwerdeführerin verschwiegen worden.
Offenbar aufgrund des Aktenvermerks des Zollamtes xxx vom 28.03.2014, wonach die abgabenrechtliche Begünstigung in Form der dreijährigen Lagerung zur Verwertung .... mit Ablauf des 2. Quartals 2016 enden und danach die Beitragspflicht entstehen würde, habe der Masseverwalter noch vor Ablauf der - im Übrigen falsch berechneten - Ablauffrist Rechnung gelegt.
Der Begriff „Abfall“ sei der Beschwerdeführerin gegenüber nie verwendet worden, bis 21.04.2016, das Datum der Rechnungslegung, also 8 Monate nach Verbau des Materials sei der Begriff ALSAG oder ALSAG-Pflicht „nicht verwendet worden“. „Vielmehr wusste die antragstellende Partei noch nicht einmal was unter „ALSAG“ zu verstehen ist“.
Mit E-Mail vom 25.07.2016 habe der Masseverwalter einer Preisminderung auf 1 €/m³ zugestimmt, dies mit der Begründung, dass „den Abnehmer die Materialprüfung und Verpflichtung eines projektmäßigen Einbaus zur Vermeidung der ALSAG trifft“.
In einem E-Mail vom 11.10.2016 habe der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin den Masseverwalter davon in Kenntnis gesetzt, dass eine Überprüfungspflicht des Materials durch den Übernehmer nie vereinbart worden sei und nach Auskunft des Verkäufers das Material ungeprüft verwendet werden könne.
Dem Geschäftsführer der Beschwerdeführerin sei das Schriftstück des Masseverwalters vom 16.05.2014 erst im Jahr 2017 zur Kenntnis gelangt. Darin habe jener über die allfällige Beitragspflicht für dieses Material „philosophiert“.
Der Aufforderung des Zollamtes xxx vom 05.12.2017 zur Vorlage von Unterlagen betreffend die getätigten Baumaßnahmen sei die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 22.12.2017 nachgekommen, indem ein Angebot der Firma xxx Lieferscheine sowie Rechnungen der durchgeführten Transporte, eine Honorarnote des Vermessers sowie die Mitteilung eines bewilligungsfreien Bauvorhabens an die Marktgemeinde xxx (Bauanzeige) vorgelegt worden seien.
Im Schreiben des Zollamtes xxx vom 05.02.2018 sei festgestellt worden, dass das Prüfgutachten der xxx GmbH aus 2012 einen Nachweis für eine Qualitätssicherung der von der xxx bezogenen Baurestmassen darstelle. Allerdings handle es sich bei der Errichtung und Stützung der Steinmauer um keine beitragsfreie Baumaßnahme im unbedingt erforderlichen Ausmaß gemäß § 3 Abs. 1a Z 6 ALSAG.
Im Schreiben des Zollamtes xxx vom 24.04.2018 sei dargelegt worden, dass das (oben erwähnte) Prüfgutachten zur Qualitätssicherung doch nicht als ausreichend angesehen werde.
Daher habe die Beschwerdeführerin am 17.05.2018 mitgeteilt, dass die Errichtung der Steinmauer samt Verfüllung zur Stützung sehr wohl eine Baumaßnahme im unbedingt erforderlichen Ausmaß darstelle und die Verwendung des Materials sogar vom Bürgermeister der Marktgemeinde xxx nahegelegt worden sei.
Mit Bescheid des Zollamtes xxx vom 15.10.2018, GZ: xxx, sei ein Altlastenbeitrag iHv von € 32.200,-- zuzüglich Säumniszuschlag iHv € 644,-- vorgeschrieben worden.
Gegen diesen Bescheid des Zollamtes xxx habe die Beschwerdeführerin Beschwerde erhoben.
Rechtlich begründet wurde der Antrag der Beschwerdeführerin damit, dass sie im Gegensatz zum Zollamt xxx die Veranlassung einer beitragspflichtigen Tätigkeit durch den Masseverwalter erkenne und demnach sie selbst nicht Beitragsschuldnerin im Sinn des § 4 ALSAG sei. Dadurch liege ein begründeter Zweifelsfall im Sinn des § 10 ALSAG vor. Bis 8 Monate nach dem Verbau des Materials habe der Verkäufer niemals von Abfall oder einem möglichen Altlastenbeitrag gesprochen. Der Masseverwalter habe stets den Eindruck vermittelt, es handle sich um qualitätsgesichertes Material und sei ein problemloser und damit beitragsfreier Verbau möglich. Der Masseverwalter habe schon im Jahr 2013 den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx erwirkt und sei ihm seither bekannt, dass es sich bei dem in Rede stehenden Material um Abfall handle. Er habe vorsätzlich zum Schaden der Beschwerdeführerin den Eindruck erweckt, das Material könne jederzeit verwendet werden.
Der Aktenvermerk des Zollamtes xxx vom 28.03.2014 sei nicht nur rechtswidrig, sondern auch von einer unzuständigen Abgabenbehörde verfasst worden.
Aus in den Bereich der Willkür einordenbaren Gründen sei der xxx kein ALSAG-Beitrag vorgeschrieben worden, dessen Bezahlung dazu geführt hätte, dass die Verwendung des Materials nicht mehr beitragspflichtig gewesen wäre.
Bei gesetzeskonformer Vorgangsweise des Zollamtes hätte der Altlastenbeitrag für die mehr als dreijährige Lagerung auf den Lagerflächen „xxx“ und „xxx“ den Liegenschaftseigentümern als „Dulder“ vorgeschrieben und von diesen beglichen werden müssen. Nach der Liquidation der xxx sei der „Dulder“ der Materiallagerung beitragspflichtig.
„Die antragstellende Partei kann sich des Eindrucks nicht erwehren, dass das Zollamt xxx im Zusammenspiel mit dem Masseverwalter der xxx GmbH einen bereits fälligen Altlastenbeitrag an einen vermeintlich liquideren potenziellen Beitragsschuldner weitergeben wollte“.
Der Masseverwalter sei seiner gesetzlichen Verpflichtung nicht nachgekommen und habe alle Informationen hinsichtlich abfallrechtlicher Bestimmungen bis zur Rechnungslegung 8 Monate nach Verwendung des Materials hintangehalten.
Die Veranlassung zu einer beitragspflichtigen Tätigkeit liege beim Masseverwalter und nicht bei der Beschwerdeführerin, allenfalls bei den Grundstückseigentümern als „Dulder“.
Dem Antrag angeschlossen wurden folgende Beilagen:
-Bescheid des Zollamtes xxx vom 15.10.2018, GZ: xxx, samt Berechnungsblatt,
-Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 17.12.2013, Zahl: xxx,
-Aktenvermerk des Zollamtes xxx vom 28.03.2014, GZ: xxx,
-Schriftverkehr zwischen dem Geschäftsführer der Beschwerdeführerin und dem Masseverwalter der xxx, welcher sich chronologisch aufgelistet wie folgt darstellt:
-E-Mails des Geschäftsführers der Beschwerdeführerin an den Masseverwalter vom 22.07.2015 und 24.07.2015.
-E-Mail des Masseverwalters an den Geschäftsführer der Beschwerdeführerin vom 24.07.2015
-E-Mails des Geschäftsführers der Beschwerdeführerin an den Masseverwalter vom 24.07.2015 und 26.08.2015
-E-Mail des Masseverwalters an den Geschäftsführer der Beschwerdeführerin vom 21.04.2016
-E-Mail des Geschäftsführers der Beschwerdeführerin an den Masseverwalter vom 04.07.2016
-E-Mail des Masseverwalters an den Geschäftsführer der Beschwerdeführerin vom 25.07.2016
-E-Mail des Geschäftsführers der Beschwerdeführerin an den Masseverwalter vom 11.10.2016
-E-Mail des Masseverwalters an den Geschäftsführer der Beschwerdeführerin vom 25.10.2016
-Schreiben des Masseverwalters vom 16.05.2014 und
-Schreiben des Geschäftsführers der Beschwerdeführerin vom 28.09.2017, 22.12.2017, 29.12.2017 und 17.05.2018 an das Zollamt xxx
2. Zum Antrag der Beschwerdeführerin äußerte sich das Zollamt xx am 08.03.2019 folgendermaßen, wobei lediglich die Feststellungen, welche nicht aus dem bereits angeführten Aktenlauf entnommen werden können, wiedergegeben werden:
2. 1Aus der vom Beschwerdeführer vorgelegten Rechnung Nr. I/16 und der angeschlossenen Materialaufstellung wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin von der xxx GmbH im August 2015 insgesamt 1.944 m³ Recyclingmaterial aus mineralischen Baurestmassen bezogen hat.
2. 2 Dieses Material wurde im August 2015 zur Befestigung des Gewerbegrundstücks Nr. xxx der KG xxx verwendet (siehe Bescheid Zollamt xxx vom 15.10.2018, GZ: xxx, Seite 11.
2. 3Zufolge Gutachten xxx aus 2014 betreffend die Feststellung und Einteilung der gelagerten Massen auf den Lagerplätzen der xxx GmbH (Massenfeststellung vom 05.05.2014) handelte es sich bei sämtlichen von der Beschwerdeführerin laut Rechnung Nr. I/16 bezogenen Materialien um Recyclingmaterialien aus mineralischen Baurestmassen.
2. 4Die Beschwerdeführerin legte den Überwachungsbericht der Höheren Technischen Bundes-, Lehr- und Versuchsanstalt xxx vom 31.10.2012, Zahl: xxx, betreffend die „Überwachung der Produktionsstätte „xxx“ und „xxx“ und der werkseigenen Produktionskontrolle der Produktion von Gesteinskörnungen der Firma xxx GmbH gemäß ÖNORM EN 13242, Fremdüberwachung 2012“ zum Nachweis der Anwendung eines Qualitätssicherungssystems im Sinn des § 3 Abs. 1a Z 6 ALSAG vor.
2. 5Dieser vorgenannte Überwachungsbericht beinhaltete auch Kopien von Prüfberichten der xxx GmbH, Labor xxx aus dem Jahr 2012, die überwiegend Eignungsprüfungen betrafen. Zwei Prüfberichte betrafen die Prüfung der Umweltverträglichkeit von Recyclingmaterialien aus mineralischen Baurestmassen (RB 110/63 am Lagerplatz xxx; RZ 0/8 am Lagerplatz xxx). Die untersuchten Proben wurden im Juli 2012 entnommen, Probenahmepläne und –protokolle sind im Überwachungsbericht nicht enthalten. Original Prüfberichte mit derartigen Plänen und Protokollen, welche die Übereinstimmung der untersuchten Proben mit den verfahrensgegenständlichen Recyclingmaterialien aus mineralischen Baurestmassen beweisen würden, wurden nicht vorgelegt.
2. 6 Am 29.12.2017 übermittelte die Beschwerdeführerin dem Zollamt xxx ihre Mitteilung eines bewilligungsfreien Bauvorhabens vom 27.08.2015 an die Marktgemeinde xxx, in welcher als Art der Baumaßnahme die „Errichtung, Änderung oder Abbruch von Sockelmauern bis zu 0,50 m Höhe und Stützmauern bis zu 1 m Höhe“ angegeben wurde. Das Bauvorhaben wurde näher umschrieben: „Errichtung einer Stützmauer (Natursteinschlichtung) mit einer maximalen Höhe von 1 m zur Einfriedung des Grundstücks“.
2. 7Unter Bezugnahme auf § 3 Abs. 1 Z 1 ALSAG und § 2 Abs. 1 AWG und die dazu ergangene Judikatur folgerte das Zollamt xxx, dass sich die jeweiligen Bauherren der Baurestmassen entledigen wollten, womit der subjektive Abfallbegriff erfüllt wurde; daran änderte auch das Brechen bzw. die Aufbereitung der Baurestmassen nichts. Als Abfälle im Sinn des § 2 Abs. 1 AWG sowie § 2 Abs. 4 ALSAG waren die Baurestmassen grundsätzlich altlastenbeitragspflichtig.
2. 8Die Anschüttung der Recyclingmassen auf dem Grundstück Nr. xxx KG xxx, stellte eine Verfüllung von Geländeunebenheiten bzw. ein Vornehmen einer Geländeanpassung im Sinn des § 3 Abs. 1 Z 1 lit. c ALSAG mit Abfällen und somit eine grundsätzlich altlastenbeitragspflichtige Tätigkeit dar.
2. 9Eine Ausnahme von der Altlastenbeitragspflicht im Sinn des § 3 Abs. 1a Z 6 ALSAG iVm § 3 Abs. 1 Z 1 lit. c iVm dem BAWP 2011 iVm §§ 8 Abs. 2 und 15 Abs. 1 Z 1 AWG erfordert den Nachweis einer ordnungsgemäßen und repräsentativen Probenentnahme, die bei der Untersuchung festgestellten Werte müssen die Probenentnahmen und durchgeführten Analysen entsprechend dokumentieren.
2. 10Selbst der Nachweis der Umweltverträglichkeit der verwendeten Materialien kann das zwingende Tatbestandselement des erforderlichen Qualitätssicherungssystems des § 3 Abs. 1a Z 6 ALSAG nicht ersetzen.
2. 11Der Überwachungsbericht der HTBLuVA vom 31.10.2012 enthält weder Probenahmepläne noch –protokolle, Original-Prüfberichte mit entsprechenden Probenahmeplänen und –protokollen wurden von der Beschwerdeführerin nicht vorgelegt. Somit fehlt jeglicher Nachweis der Nämlichkeit der von den vorgelegten Prüfberichten betroffenen Proben mit den verfahrensgegenständlichen Recyclingmaterialien aus mineralischen Baurestmassen.
2. 12Zufolge der Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 28.09.2017, wonach seit 2011 keine Materialproduktion sondern nur mehr Verkauf von Material erfolgt sei, konnten die Proben auch nicht anlässlich der Herstellung des Recyclingmaterials, sondern erst später erfolgt sein.
2. 13Daher sei die Anwendung eines Qualitätssicherungssystems bei Herstellung der verfahrensgegenständlichen Recyclingmaterialien aus mineralischen Baurestmassen nicht erwiesen, weshalb die Verfüllung/Geländeanpassung gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 lit. c ALSAG der Altlastenbeitragspflicht unterliege.
2. 14Die als Beitragsschuldnerin in Betracht kommende und die Ausnahme von der Beitragspflicht geltend machende Beschwerdeführerin habe das Vorliegen der dafür erforderlichen Voraussetzungen gemäß § 3 Abs. 1a letzter Satz ALSAG bzw. § 3 Abs. 5 ALSAG iVm § 3 Abs. 1a bis 3c ALSAG nachzuweisen.
2. 15Selbst für den Fall der Verwendung qualitätsgesichert hergestellter Recyclingmaterialien aus mineralischen Baurestmassen käme eine Ausnahme von der Beitragspflicht nicht in Betracht, da die sonstigen geforderten Voraussetzungen gemäß § 3 Abs. 1a Z 6 ALSAG, welche kumulativ zu erfüllen sind, nicht erwiesen sind.
2. 16Mit dem Recyclingmaterial wurde nicht die Steinmauer gestützt, sondern erforderte die Anschüttung des Grundstückes mit den Recyclingmaterialien die seitliche Abstützung durch die Natursteinmauer (vorgelegte Lichtbilder). Einen Gegenbeweis legte die Beschwerdeführerin nicht vor.
2. 17Die Mitteilung der Errichtung der Natursteinmauer an die Marktgemeinde xxx enthält keinen Nachweis auf die Anschüttung von Recyclingmaterial aus mineralischen Baurestmassen im Zusammenhang mit der gemeldeten Errichtung der Natursteinmauer.
2. 18Aufgrund der oben bereits zitierten Stellungnahme vom 16.07.2017 der Beschwerdeführerin ergibt sich gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 lit. c und § 4 Z 3 ALSAG, dass die Beschwerdeführerin Veranlasserin und Altlastenbeitragsschuldnerin ist.
2. 19Der Masseverwalter hat als Verkäufer bzw. Weitergeber des Recyclingmaterials keine altlastenbeitragspflichtige Tätigkeit verrichtet und die Anschüttung weder veranlasst noch durchgeführt. Selbst die Weitergabe von Abfällen an Personen, die nicht Inhaber einer Abfall-, Sammler-/Behandlererlaubnis gemäß § 24a AWG sind, stellt keine altlastenbeitragspflichtige Tätigkeit dar.
2. 20Die Vornahme der Verfüllung bzw. Geländeanpassung durch die Beschwerdeführerin bewirkt ihre Altlastenbeitragsschuld, unabhängig davon, ob eine Altlastenbeitragsschuld aufgrund des mehr als dreijährigen Lagerns auf dem Lagerplatz der Firma xxx vor dem Verkauf an die Beschwerdeführerin entstanden ist. Aus § 3 Abs. 2 Z 2 ALSAG war eine beitragspflichtige Tätigkeit von der Beitragspflicht nur dann ausgenommen, soweit für die betroffenen Abfälle bereits ein Altlastenbeitrag entrichtet worden ist, nicht aber schon aufgrund des vorherigen Entstehens einer Altlastenbeitragsschuld. Das heißt, selbst bei Entstehen einer Altlastenbeitragsschuld für die xxx (aufgrund Überschreitung der dreijährigen Lagerfrist) wäre für die Beschwerdeführerin nur dann eine Ausnahme von der Beitragspflicht entstanden, wenn die xxx GmbH für die Abfälle bereits einen Altlastenbeitrag geleistet hätte.
3. Die belangte Behörde forderte die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 13.05.2019 auf,
-einen Qualitätssicherungsnachweis hinsichtlich des Materials gemäß BAWP vorzulegen,
-die bauliche Maßnahme zu beschreiben und zu dokumentieren (Anlieferung, Beginn des Einbaus und Fertigstellung) sowie
-die Bauanzeige an die Marktgemeinde xxx bzw. Mitteilung der Marktgemeinde xxx eines bewilligungsfreien Bauvorhabens
vorzulegen.
4. Mit Stellungnahme vom 28.05.2019 legte die Beschwerdeführerin vor:
-die Mitteilung über ein bewilligungsfreies Bauvorhaben, aus welcher sich als Datum der Eingangsbestätigung der 27.08.2015 ergibt und
-den Überwachungsbericht der HTBLuVA vom 31.10.2012 sowie die Austrian Standards plus Certification als Anlage.
5. In einer Stellungnahme vom 04.10.2019 führte die Beschwerdeführerin aus, dass der Insolvenzverwalter als Veranlasser bzw. die Grundstückseigentümer als Dulder einer potenziellen alltagspflichtigen Tätigkeit als Beitragsschuldner in Betracht kommen. Die Beschwerdeführerin könne nicht herangezogen werden. Schon aus diesem Grund sei die Einholung einer fachlichen Stellungnahme zur Qualitätssicherung im Zusammenhang mit dem vorliegenden Feststellungsantrag nicht erforderlich bzw. zweckmäßig.
Selbst wenn man die Beschwerdeführerin als Beitragsschuldnerin betrachten wollte, habe sie den Qualitätssicherungsnachweis bereits erbracht. Der Beschwerdeführerin könne ein „unzulässiges“ Verwenden nicht angelastet werden, da sie vom Erzeuger des Materials im Glauben gelassen worden sei, dass das Material kein Abfall sondern ein qualitätsgesichert aufbereitetes Bauprodukt sei, welches entsprechend den baurechtlichen Bestimmungen bedingungslos eingesetzt werden könne.
6. Am 30.10.2020 langte bei der belangten Behörde ein ergänzendes Vorbringen der Beschwerdeführerin ein:
-Beim verwendeten Material handle es sich nicht um Abfall im Sinn des AWG, weshalb Beitragspflicht nach ALSAG nicht vorliege.
-Der Masseverwalter habe das Baumaterial als solches bezeichnet, weshalb es von der Beschwerdeführerin käuflich erworben worden sei.
-Würde dieser Meinung der Beschwerdeführerin nicht gefolgt, dann unterläge der Abfall dem Abfallende des § 5 Abs. 2 AWG, wodurch die Anwendung des ALSAG ausscheide.
-Konkret sei das Abfallende mit der Aufbereitung des Baumaterials durch den Hersteller, spätestens aber infolge des Recycling bzw. der Vorbereitung zur Wiederherstellung gemäß § 5 Abs. 1 letzter Satz AWG – also noch vor der Verwendung durch die Beschwerdeführerin – eingetreten.
-Bereits zum Zeitpunkt des Erwerbs des Materials habe es sich um keinen Abfall im Sinn des AWG gehandelt. In diesem Zusammenhang wird auf die Entscheidung des EuGH vom 14.10.2020, C-629/19, verwiesen. Danach trete das Abfallende nicht erst mit der Verwendung/Verwertung des Abfalls ein sondern schon mit dem vorgelagerten Recycling – bzw. Aufbereitungsverfahren.
-Spätestens mit Abschluss des Herstellungsvorgangs der Baumaterialien, also dem Aufbereitungs- und Recyclingvorgang der Baurestmassen habe es sich beim Material, welches in weiterer Folge von der Beschwerdeführerin käuflich erworben worden sei, um das Produkt „Gestein mit unterschiedlichen Korngrößen“ und somit um Nichtabfall gehandelt, sodass eine Beitragspflicht nach dem ALSAG ausscheide. Der vorgelegte Überwachungsbericht der HTBLuVA xxx beweise, dass das Material im Einklang mit den technischen Vorgaben hergestellt worden und unmittelbar einsetzbar sei.
-Daher stellt die Beschwerdeführerin unter Bezugnahme auf den Antrag vom 10.12.2018 die Anträge auf Feststellung, dass das Baumaterial im Ausmaß von 3.499,20 Tonnen, welches vom Masseverwalter aus der Konkursmasse gekauft worden sei und für die Verfüllgung, Befestigung und Stützung einer Mauer auf dem Gewerbegrundstück Nr. xxx, KG xxx, verwendet worden sei, keinen Abfall darstelle und daher keine beitragspflichtige Tätigkeit im Sinn des ALSAG vorliege,
-in eventu den Antrag auf Feststellung, dass die Beschwerdeführerin nicht Beitragsschuldnerin im Sinn des § 4 ALSAG sei, weil sie nicht als Veranlasserin einer potenziell beitragspflichtigen Tätigkeit im Sinn des ALSAG betrachtet werden könne.
7. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 07.12.2021, Zahl: xxx, wurde festgestellt, dass es sich bei den auf Grundstück Nr. xxx, KG xxx, für die Verfüllung, Befestigung und Stützung einer Mauer verwendeten und aus einer Konkursmasse käuflich erworbenen Materilien um Abfälle handelt und mit der Verwendung der Abfälle zur Verfüllung, Befestigung und Stützung einer Mauer im August 2015 eine beitragspflichtige Tätigkeit gemäß dem ALSAG verwirklicht wurde.
Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Begründung dieses Bescheides verwiesen.
8. Im Beschwerdeschriftsatz begehrte die Rechtsmittelwerberin die ersatzlose Aufhebung des Bescheides, in eventu Abänderung des Bescheides zur Feststellung, dass es sich bei den verwendeten Materialien nicht um Abfälle gehandelt habe und deren Verwendung keine altlastenbeitragspflichte Tätigkeit darstelle,
in eventu Abänderung und Feststellung, dass die Beschwerdeführerin nicht Beitragsschuldnerin im Sinn des § 4 ALSAG sei und diese keine beitragspflichtige Tätigkeit gesetzt habe,
in eventu Abänderung und Feststellung, dass eine ausreichende Qualitätssicherung des gegenständlichen Materials vorliege und daher die Ausnahme von der Beitragspflicht gemäß § 3 Abs. 1a Z 6 iVm Abs. 1 Z 1 lit. c ALSAG zur Anwendung gelange.
Im Wesentlichen wurde das bisherige Vorbringen wiederholt, wurde fehlende/unschlüssige Beweiswürdigung, Verletzung der Begründungspflicht und fehlerhafte Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts gerügt.
II.Verfahrenlauf vor dem Landesverwaltungsgericht:
1. Die belangte Behörde legte den Gesamtakt dem Landesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor und gab im Rahmen des Parteiengehörs das Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie am 17.03.2022 eine Stellungnahme ab. Darin wurde auf die Veranlassung der beitragspflichtigen Tätigkeit durch die Beschwerdeführerin hingewiesen und festgestellt, dass zufolge mangelnden Nachweises des Bestehens eines Qualitätssicherungssystems im Sinn des ALSAG Beitragsfreiheit nicht vorliege. Daher sei die Beschwerde ab- bzw. zurückzuweisen.
2. An der Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht am 27.06.2022 nahmen der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin und sein Rechtsvertreter, eine Vertreterin der belangten Behörde sowie eine Vertreterin der mitbeteiligten Partei teil. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin legte die Schlussanträge der Generalanwältin vom 22.06.2022 in Rechtssache C-238/21, xxx GmbH gegen die Bezirkshauptmannschaft xxx zufolge eines Vorabentscheidungsersuchens des Landesverwaltungsgerichtes xxx, betreffend die Auslegung des Begriffs Abfall, vor dem EuGH vor und erstatte ein diesbezügliches umfangreiches Vorbringen.
Sowohl die Vertreterin der mitbeteiligten Partei als auch der belangten Behörde verwiesen darauf, dass es sich bei dem Vorbringen des Rechtsvertreters um einen Schlussantrag und kein Urteil des EuGH handle und sich der Antrag im Übrigen auf Baurestmassen und nicht Bodenaushubmaterial beziehe; dies sei differenziert zu betrachten.
Beide Vertreterinnen begehrten die Abweisung der Beschwerde, der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin und deren Geschäftsführer verwiesen auf sämtliche bisher erstatteten Vorbringen und beantragten die Behebung, in eventu Abänderung des angefochtenen Bescheides.
III. Entscheidungswesentlicher Sachverhalt:
1. Auf den von der xxx GmbH betriebenen Lagerorten „xxx“ (Grdstk xxx, KG xxx) und „xxx“ (Grundstücke xxx, xxx, xxx, alle KG xxx, xxx, KG xxx, xxx, xxx, beide KG xxx und xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, alle KG xxx) lagerten zufolge Feststellung im Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 17.12.2013, Zahl: xxx, Abfall darstellende Baurestmassen.
2. Im August 2015 hat die Beschwerdeführerin vom Masseverwalter der xxx GmbH als ehemaliger Betreiberin von den beiden Lagerorten insgesamt 1.944 m³ Recyclingmaterial aus mineralischen Baurestmassen bezogen und dieses zur Gänze zur Befestigung des Gewerbegrundstücks Nr. xxx, KG xxx, verwendet. Die Baumaßnahme wurde vom Geschäftsführer der Beschwerdeführerin am 27.08.2015 als bewilligungsfreies Bauvorhaben „Errichtung, Änderung oder Abbruch von Sockelmauerwerken bis zu 0,50 m Höhe und Stützmauern bis zu 1 m Höhe“ der Marktgemeinde xxx mitgeteilt. Das Bauvorhaben wurde näher umschrieben: „Errichtung einer Stützmauer (Natursteinschlichtung) mit einer maximalen Höhe von 1 m zur Einfriedung des Grundstücks“. Die Anschüttung des Grundstücks mit Recyclingmaterialien erforderte eine seitliche Stützung mit einer Natursteinmauer.
3. Der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin teilte mit Schriftsatz vom 28.09.2017 dem Zollamt xxx mit, dass nach seinen Informationen „bei mehreren Mitarbeitern“ bei der xxx GmbH seit 2011 keine Materialproduktion, sondern nur mehr Verkauf von Materialien erfolgt sei.
4. Am 28.05.2019 legte die Beschwerdeführerin hinsichtlich des Materials der belangten Behörde einen Überwachungsbericht der HTBLuVA xxx vor.
4. 1 Dieser Überwachungsbericht der HTBLuVA xxx betreffend die „Überwachung der Produktionsstätten xxx und xxx und der werkseigenen Produktionskontrolle der Produktion von Gesteinskörnungen der Fa. xxx GmbH gemäß ÖNORM EN 13242, Fremdüberwachung 2012“ vom 31.10.2012, enthält folgende Beilagen:
-Kopie des Sortenverzeichnisses aus dem Handbuch der werkseigenen Produktionskontrolle vom 12.09.2012
-Kopie des Organigramms aus dem Handbuch der werkseigenen Produktionskontrolle vom 12.09.2012
-Kopie der Eignungsprüfung 0/63, xxx vom 28.06.2012
-Kopie der Eignungsprüfung 0/32, xxx vom 23.07.2012
-Kopie Frosthebeversuch 0/32, xxx vom 27.03.2012
-Kopie der Beilage zu Frosthebeversuch 0/32, xxx vom 27.03.2012
-Kopie der Eignungsprüfung RZ 0/8, xxx vom 30.07.2012
-Kopie Umweltverträglichkeit RC-Baustoffe RZ 0/8, xxx vom 23.07.2012
-Kopie Eignungsprüfung 0/32, xxx vom 21.07.2012
-Kopie Eignungsprüfung 0/63, xxx vom 23.07.2012
-Kopie Eignungsprüfung RB II 0/63, xxx vom 24.07.2012
-Kopie Umweltverträglichkeit RC- Baustoffe RB II 0/63 vom 23.07.2012
-Checkliste und Bericht über die Überwachung des Werks und der werkseigenen Produktionskontrolle (WPK) von Gesteinskörnungen gemäß den harmonisierten Europäischen Normen in den Werken xxx und xxx vom 19.09.2012
5. Das Grundstück Nr. xxx, KG xxx, im Ausmaß von 2.712 m² steht im Eigentum des xxx, geb. am xxx, bei dem es sich (seit 05.12.2013) um den gewerberechtlichen Geschäftsführer der Kfz-Technik xxx GmbH in xxx, xxx, handelt.
6. Die Beschwerdeführerin entrichtete keinen Altlastenbeitrag.
IV. Beweiswürdigung:
1. Obiger Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten Gesamtakt und insbesondere den von der Beschwerdeführerin vorgelegten Schriftstücken samt Beilagen sowie dem Vorbringen der Parteien in der Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht.
2. Die Abfalleigenschaft der auf den Lagerorten „xxx“ und „xxx“ lagernden Baurestmassen wurde mit rechtskräftigem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 17.12.2013, Zahl: xxx, festgestellt.
3. Die Art des bezogenen Materials (Recyclingmaterial aus mineralischen Baurestmassen) ergibt sich aus der eine Materialaufstellung beinhaltenden, von der Beschwerdeführerin vorgelegten Rechnung Nr. I/16 vom 21.04.2016. Die Beschwerdeführerin hat in keiner ihrer Stellungnahmen der Feststellung in der Begründung des von ihr vorgelegten Bescheides des Zollamtes xxx vom 15.10.2018, xxx, Seite 11, vorletzter Absatz, widersprochen, wonach ihr Geschäftsführer in seiner Stellungnahme vom 16.06.2017 erklärte, „die mit Rechnung Nr. I/16 der xxx GmbH vom 21.04.2016 verrechneten Recyclingmaterialien aus mineralischen Baurestmassen (sind) von der Kfz- Technik xxx GmbH im August 2015 zur Gänze zur Befestigung ihres Gewerbegrundstücks, Parz. Nr. xxx, der KG xxx, verwendet worden“. Ebenso wenig in Abrede gestellt wurde die Feststellung in der Stellungnahme des Zollamtes xxx vom 08.03.2019, wonach sich aus dem Zusammenhang des Gutachtens xxx mit besagter Rechnung Nr. I/16 ergebe, dass es sich bei den Materialien um Recyclingmaterialien aus mineralischen Baurestmassen handelt.
4. Die vollzogene Baumaßnahme blieb unbestritten und ergibt sich aus der vorgelegten Mitteilung des bewilligungsfreien Bauvorhabens. Auch stellte die Beschwerdeführerin die Richtigkeit der Ausführungen in der Stellungnahme des Zollamtes xxx vom 08.03.2019, wonach die Anschüttungen auf dem Grdstk. Nr. xxx, KG xxx, eine Verfüllung von Geländeunebenheiten bzw. ein Vornehmen einer Geländeanpassung iSd § 3 Abs. 1 Z 1 lit. c ALSAG darstellt, nicht in Abrede; ebenso wenig die Feststellung, dass die Anschüttung des Grundstücks die Errichtung der Mauer bedingte.
5. Die Beschwerdeführerin legte den Überwachungsnachweis der HTBLuVA xxx vom 31.10.2012 mit Stellungnahme vom 28.05.2019 vor.
V. Rechtliche Beurteilung:
§ 10 Abs. 1 ALSAG:
Feststellungsbescheid
Die Behörde (§ 21) hat in begründeten Zweifelsfällen auf Antrag des in Betracht kommenden Beitragsschuldners oder des Bundes, vertreten durch das Zollamt, durch Bescheid festzustellen,
2. ob ein Abfall dem Altlastenbeitrag unterliegt,
3. ob eine beitragspflichtige Tätigkeit vorliegt,
4. welche Abfallkategorie gemäß § 6 Abs. 1 vorliegt,
5. ob die Voraussetzungen vorliegen, die Zuschläge gemäß § 6 Abs. 2 oder 3 nicht anzuwenden,
6. welche Deponie(unter)klasse gemäß § 6 Abs. 4 vorliegt.
§ 3 Abs. 1 Z 1 lit. c ALSAG:
Dem Altlastenbeitrag unterliegen das Ablagern von Abfällen oberhalb oder unterhalb (d.h. unter Tage) der Erde; als Ablagern iSd Bundesgesetzes gilt auch das Verfüllen von Geländeunebenheiten (ua. das Verfüllen von Baugruben oder Künetten) oder das Vornehmen von Geländeanpassungen (ua. die Errichtung von Dämmen oder Unterbauten von Straßen, Gleisanlagen oder Fundamenten) oder der Bergversatz mit Abfällen….
§ 2 Abs. 1 ALSAG:
Altlasten sind Altablagerungen und Altstandorte sowie durch diese kontaminierte Böden und Grundwasserkörper, von denen – nach den Ergebnissen einer Gefährdungsabschätzung – erhebliche Gefahren für die Gesundheit des Menschen oder die Umwelt ausgehen. Kontaminationen, die durch Emissionen in die Luft verursacht werden, unterliegen nicht dem Geltungsbereich des Gesetzes.
§ 2 Abs. 4 ALSAG:
Abfälle iSd Bundesgesetzes sind Abfälle gemäß § 2 Abs. 1 bis Abs. 3 AWG 2002
Gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 AWG sind Abfälle iSd Bundesgesetzes bewegliche Sachen, deren sich der Besitzer entledigen will oder entledigt hat.
§ 4 Abs. 1 Z 3 ALSAG:
Beitragsschuldner ist in allen übrigen Fällen derjenige, der die beitragspflichtige Tätigkeit veranlasst hat; soferne derjenige, der die beitragspflichtige Tätigkeit veranlasst hat, nicht feststellbar ist, derjenige, der die beitragspflichtige Tätigkeit duldet.
§ 3 Abs. 1a Z 6 ALSAG:
Von der Beitragspflicht ausgenommen sind
Recycling- Baustoffe, die nach den Vorgaben des 3. Abschnitts der Recycling-Baustoffverordnung, BGBl. II Nr. 181/2015 idFd Verordnung BGBl. II Nr. 290/2016, hergestellt und verwendet werden und im Zusammenhang mit einer Baumaßnahme im unbedingt erforderlichen Ausmaß für eine Tätigkeit gemäß Abs. 1 Z 1 lit. c verwendet werden.
§ 3 Abs. 2 Z 2 ALSAG:
Von der Beitragspflicht ausgenommen ist eine beitragspflichtige Tätigkeit, soweit für diese Abfälle bereits ein Altlastenbeitrag entrichtet wurde.
-Die Beschwerdeführerin veranlasste die am Gewerbegrundstück Grdstk. Nr. xxx, KG xxx, vorgenommene Baumaßnahme im August 2015, die ihrer Art nach, nämlich durch das Anschütten mit Recyclingmaterial, Verfüllen von Geländeunebenheiten und Vornehmen einer Geländeanpassung, iSd § 3 Abs. 1 Z 1 lit. c ALSAG dem Altlastenbeitrag unterliegt. Der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin teilte der Marktgemeinde xxx das bewilligungsfreie Bauvorhaben am Gewerbegrundstück mit, somit ist die Beschwerdeführerin Veranlasserin, in deren Verantwortung die Tätigkeit verrichtet wurde.
-Abfall iSd AWG liegt bereits dann vor, wenn entweder der objektive oder der subjektive Abfallbegriff erfüllt ist (VwGH 20.02.2014, 2011/07/0080 uam). Abfälle nach § 2 Abs. 1 lit. c sind bewegliche Sachen, deren sich der Besitzer entledigen will oder entledigt hat (subjektiver Abfallbegriff). Durch das Verfüllen bzw. Anschütten von mineralischen Baurestmassen, somit die Erfüllung des subjektiven Abfallbegriffs, ist für die Beschwerdeführerin Altlastenbeitragsplicht iSd § 3 Abs. 1 Z 1 ALSAG entstanden.
-Der von der Beschwerdeführerin vorgelegte Überwachungsbericht der HTBLuVA xxx enthält keine Probenahmepläne und –protokolle; Original-Prüfberichte mit Plänen und Protokollen, aus welchen sich die Übereinstimmung der untersuchten Proben mit den verfahrensgegenständlichen Recyclingmaterialien aus mineralischen Baurestmassen ergeben würde, legte die Beschwerdeführerin nicht vor.
-Die Ausnahmebestimmung für mineralische Baurestmassen für eine Tätigkeit nach § 3 Abs. 1 Z 1 lit. c ALSAG kommt nur zum Tragen, wenn die Reycling- Baustoffe entsprechend den Vorgaben der RBV oder im Einklang mit den Vorgaben des Bundes-Abfallwirtschaftsplanes hergestellt werden und auch die sonstigen Tatbestandsvoraussetzungen (iZm einer Baumaßnahme im unbedingt erforderlichen Ausmaß) erfüllen. „Im unbedingt erforderlichen Ausmaß“ bedeutet, dass Recycling-Baustoffe nur in dem Ausmaß von der Ausnahme der Beitragspflicht erfasst sind, das durch die Baumaßnahme gerechtfertigt ist (VwGH 25.10.2016, Ra 2014/07/0081 uam).
-Ein Qualitätssicherungssystem iSd § 3 Abs. 1a Z 6 lit. c leg. cit. soll die gleichbleibende Qualität der Baurestmassen gewährleisten. Dieses System muss daher geeignet sein, die gesetzlich geforderte Gewährleistung gleichbleibender Qualität durch Maßnahmen organisatorischer und/oder technischer Art entsprechend abzusichern (VwGH 23.10.2014, Ra 2014/07/0031). Ein Qualitätssicherungssystem iSd § 3 Abs. 1a Z 6 leg. cit. umfasst eine Aufbauorganisation, Verantwortlichkeiten, Abläufe, Verfahren und Mittel zur Verwirklichung des Ziels der Garantie gleichbleibender Qualität. Es beinhaltet auch Vorgaben zur Eingangskontrolle, Eigen- und Fremdüberwachung, Aufzeichnungspflichten sowie gegebenenfalls zur Kennzeichnung als Information für Anwender (VwGH 03.11.2021, Ra 2019/13/0011). Bereits im Zeitpunkt des Einbaus der Baurestmassen muss das in § 3 Abs. 1a Z 6 leg. cit. geforderte Qualitätssicherungssystem gegeben sein und kann lediglich der Nachweis, dass bereits zu diesem Zeitpunkt ein solches System vorgelegen ist und dadurch seinerzeit die gleichmäßige Qualität der Baurestmassen sichergestellt war, noch nachträglich erbracht werden (VwGH 19.12.2017, Ra 2017/16/0052). Davon zu unterscheiden ist die nachträgliche Untersuchung des bereits eingebauten Materials dahingehend, ob es im Zeitpunkt der Verwendung bestimmten Qualitätskriterien entsprochen hat und daher gefahrlos eingebaut werden konnte. Derartige Untersuchungen und Analysen im Nachhinein können einen Nachweis eines bereits damals bestandenen Qualitätssicherungssystems nicht ersetzen (VwGH 23.11.2016, Ra 2014/15/0022).
-Gegenständlich kommt die Ausnahme von der Altlastenbeitragspflicht iSd § 3 Abs. 1a Z 6 ALSAG nicht in Betracht, da die Beschwerdeführerin eine Dokumentation über eine ordnungsgemäße und repräsentative Probenentnahme samt Analysen und dabei festgestellten Werten nicht nachgewiesen hat. Der mit 31.10.2012 datierte Überwachungsbericht der HTBLuVA xxx beinhaltet weder Probenahmepläne bzw. –protokolle noch Original-Prüfberichte, weshalb die Beschwerdeführerin die Identität des verfahrensgegenständlich verwendeten Recyclingmaterials mit den vom Überwachungsbericht umfassten Proben nicht nachweisen konnte. Ein dem § 3 Abs. 1a Z 6 lit. c leg. cit. entsprechender Nachweis wurde ebenso wenig erbracht wie ein Nachweis über die Verwendung von mineralischen Baurestmassen „im (lediglich) unbedingt erforderlichen Ausmaß“. Überdies führt die Beschwerdeführerin in ihrer schriftlichen Stellungnahme an das Zollamt xxx vom 28.09.2017 aus, ihrer Information nach sei durch die xxx GmbH seit 2011 keine Materialproduktion, sondern nur noch Materialverkauf an den Lagerorten erfolgt; damit konnten die vom vorgelegten Überwachungsbericht der HTBLuVA vom 31.10.2012 umfassten Proben nicht von der Herstellung des Recyclingmaterials stammen. Die Beschwerdeführerin vermochte die HERSTELLUNG der mineralischen Baurestmassen im Einklang mit den Vorgaben der RBV bzw. des BAWP nicht zu beweisen. Jedenfalls liegen gegenständlich die Voraussetzungen für die Ausnahme von der Altlastenbeitragspflicht iSd § 3 Abs. 1a Z 6 ALSAG nicht vor.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin das Bestehen eines Qualitätssicherungssystems iSd ALSAG nicht nachweisen konnte.
-Der Masseverwalter hat durch den Verkauf oder die Weitergabe des Recyclingmaterials altlastenbeitragspflichtige Tätigkeiten nicht verrichtet, er hat die Anschüttung nicht veranlasst oder durchgeführt.
-Da ein Altlastenbeitrag für die verfahrensgegenständlichen mineralischen Baurestmassen bis dato noch nicht entrichtet wurde, trifft allein die Beschwerdeführerin die Verpflichtung zur Entrichtung des Altlastenbeitrags.
-Zufolge eindeutiger Beitragspflicht der Beschwerdeführerin als Veranlasserin iSd § 4 Abs. 1 Z 3 ALSAG erübrigen sich Ausführungen zu Grundstückseigentümern als „Duldern“.
-Das in der Verhandlung vom Rechtsvertreter erstattete Vorbringen war gegenständlich unbeachtlich, da es sich nicht auf ein Urteil des EuGH, sondern auf die Schlussanträge der Generalanwältin bezogen hat.
Es war im spruchgemäßen Sinn zu entscheiden.
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.