LVwG K KLVwG-1039/2/2022

KLVwG-1039/2/2022Landesverwaltungsgericht01.09.2022

Regest

Epidemierecht, COVID-19, Absonderung, Mandatsbescheid, Vorstellung, Säumnisbeschwerde, Rechtsschutzinteresse

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Kärnten KLVwG-1039/2/2022

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 01.09.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGKA:2022:KLVwG.1039.2.2022

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seine Richterin xxx über die Beschwerde des xxx, vertreten durch die Kindesmutter xxx, rechtsfreundlich vertreten durch die Rechtsanwälte xxx, wegen Säumnis der Bezirkshauptmannschaft xxx zur Entscheidung über die gegen den Bescheid vom 12.04.2021, Zahl: xxx, eingebrachte Vorstellung vom 20.04.2021 zu Recht:

I.Die Vorstellung vom 20.04.2021 wird als unzulässig

z u r ü c k g e w i e s e n .

II.Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG

u n z u l ä s s i g .

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Sachverhalt und bisheriger Verfahrensgang:

Mit dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx (belangte Behörde) vom 12.04.2021, Zahl: xxx, wurde der mj. xxx, geb. am xxx, wohnhaft xxx, xxx (Beschwerdeführer), vertreten durch die Kindesmutter xxx, entsprechend der Bestimmungen des Epidemiegesetzes 1950 behördlich als Kontaktperson Kategorie I am eben genannten Wohnort bis 20.04.2021, 24:00 Uhr, abgesondert.

xxx übermittelte per E-Mail vom 16.04.2021 ein ausgefülltes und von xxx ausgefülltes unterfertigtes (undatiertes) Formular — Testnachweis COVID-19 Antigen-Schnelltest des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz — aus den welchem hervorgeht, dass xxx aufgrund eines COVID-19 Antigen-Schnelltests negativ getestet wurde.

Mit Schreiben des mj. xxx, vertreten durch die Kindesmutter xxx, rechtsfreundlich vertreten durch die Rechtsanwälte xxx, datiert mit 20.04.2021, wurde gegen obigen Bescheid die Vorstellung eingebracht.

Mit Schreiben vom 01.02.2022 erging seitens des Beschwerdeführers der „Antrag" an die belangte Behörde über die obig eingebrachte Vorstellung abzusprechen. In weiterer Folge brachte der Beschwerdeführer die Säumnisbeschwerde, datiert mit 20.05.2022, bei der belangten Behörde ein. Begründung wird darin ausgeführt, dass der begehrte Abspruch über die eingebrachte Vorstellung gegen die Absonderung des Beschwerdeführers bis dato noch nicht abgesprochen worden ist.

II. Feststellungen:

Mit dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 12.04.2021, Zahl: xxx wurde der mj. xxx, geb. am xxx, wohnhaft xxx, xxx, behördlich als Kontaktperson Kategorie I bis zum 20.04.2021, 24:00 Uhr, abgesondert.

Auf der in I. genannten Vorstellung des Beschwerdeführers findet sich der Stempel der Bezirkshautmannschaft xxx, auf welchem das Eingangsdatum 22.04.2021 angeführt ist.

Eine (bescheidmäßige) Erledigung der eingebrachten Vorstellung vom 20.04.2021 findet sich im vorgelegten Akt nicht.

Die Säumnisbeschwerde des Beschwerdeführers vom 20.05.2022, ist mit einem Eingangsstempel, datiert mit 23.05.2022, der belangten Behörde versehen und am 15.06.2022 beim Landesverwaltungsgericht Kärnten eingelangt.

III. Beweiswürdigung:

Die angeführten Feststellungen gründen sich auf den Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes, insbesondere den Bescheid der belangten Behörde zur Absonderung des Beschwerdeführers sowie die eingebrachte Säumnisbeschwerde.

Die mit den eingebrachten Eingaben des Beschwerdeführers versehenen (Eingangs) Stempel der belangten Behörde sind entsprechende Nachweise für das tatsächliche Einlangen bei derselben. Dieser Umstand wurde auch seitens des Beschwerdeführers nicht bestritten.

IV.Rechtliche Grundlagen:

Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), StF: BGBI. Nr. 1/1930 (WV) idF BGBI. I Nr. 194/1999 (DFB), zuletzt geändert durch BGBI. I Nr. 141/2022 lauten wie folgt:

Artikel 130

(1) Die Verwaltungsgerichte erkennen über Beschwerden

3. wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde.

Artikel 132

(1) Gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde kann wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben:

(3) Wegen Verletzung der Entscheidungspflicht kann Beschwerde erheben, wer im Verwaltungsverfahren als Partei zur Geltendmachung der Entscheidungspflicht berechtigt zu sein behauptet.

Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz — VwGVG, BGBI. I Nr. 33/2013 zuletzt geändert durch BGBI. I Nr. 57/2018 lauten wie folgt:

§ 8

(1)Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) kann erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt Ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.

§ 16

(2)Die Behörde hat dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen, wenn sie den Bescheid nicht nachholt.

§ 24

(1)Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

(2)Die Verhandlung kann entfallen, wenn

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist;

§ 28

(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 31

(1)Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.

Die maßgeblichen Bestimmungen des Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 — AVG StF: BGBI. Nr. 51/1991 (WV), zuletzt geändert durch BGBI. I Nr. 58/2018 lautet wie folgt:

§ 57

(1)Wenn es sich um die Vorschreibung von Geldleistungen nach einem gesetzlich, statutarisch oder tarifmäßig feststehenden Maßstab oder bei Gefahr im Verzug um unaufschiebbare Maßnahmen handelt, ist die Behörde berechtigt, einen Bescheid auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren zu erlassen.

(2)Gegen einen nach Abs. 1 erlassenen Bescheid kann bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, binnen zwei Wochen Vorstellung erhoben werden. Die Vorstellung hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie gegen die Vorschreibung einer Geldleistung gerichtet ist.

(3)Die Behörde hat binnen zwei Wochen nach Einlangen der Vorstellung das Ermittlungsverfahren einzuleiten, widrigenfalls der angefochtene Bescheid von Gesetzes wegen außer Kraft tritt. Auf Verlangen der Partei ist das Außerkrafttreten des Bescheides schriftlich zu bestätigen.

Die maßgeblichen Bestimmungen des Epidemiegesetzes 1950, BGBl. Nr. 186/1950 in der Fassung vor BGBl. I Nr. 183/2021 zuletzt geändert durch BGBI. I Nr. 131/2022 lauteten wie folgt:

§ 7

(1a) Zur Verhütung der Weiterverbreitung einer in einer Verordnung nach Abs. 1 angeführten anzeigepflichtigen Krankheit können kranke, krankheitsverdächtige oder ansteckungsverdächtige Personen angehalten oder im Verkehr mit der Außenwelt beschränkt werden, sofern nach der Art der Krankheit und des Verhaltens des Betroffenen eine ernstliche und erhebliche Gefahr für die Gesundheit anderer Personen besteht, die nicht durch gelindere Maßnahmen beseitigt werden kann. Jede Anhaltung, die länger als zehn Tage aufrecht ist, ist dem Bezirksgericht von der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen, die sie verfügt hat. Das Bezirksgericht hat von Amts wegen in längstens dreimonatigen Abständen ab der Anhaltung oder der letzten Überprüfung die Zulässigkeit der Anhaltung in sinngemäßer Anwendung des § 17 des Tuberkulosegesetzes zu überprüfen, sofern die Anhaltung nicht vorher aufgehoben wurde.

Die maßgeblichen Bestimmungen des Epidemiegesetzes 1950, BGBl. Nr. 186/1950 zuletzt geändert durch BGBI. I Nr. 131/2022 lauten wie folgt:

§ 7a

(1) Personen, die gemäß § 7 abgesondert werden oder abgesondert wurden oder denen gegenüber eine Absonderung angeordnet wurde, haben das Recht, das Landesverwaltungsgericht mit der Behauptung, in ihren Rechten verletzt zu sein, anzurufen.

(2)Gegen die Anordnung der Absonderung mittels Mandatsbescheids (§ 57 Abs. 1 AVG) ist eine Vorstellung nicht zulässig.

§ 50

(26) § 4b Abs. 7 Z 4, §4e Abs. 6, § 4f Abs. 1, § 5a Abs. 1a, § 5c Abs. 1, § 7 Abs. 1a, § 7a samt Überschrift, § 17 Abs. 5, die Überschrift zu § 23, § 24 Abs. 4, § 25 Abs. 5 und § 26a Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBI. I Nr. 183/2021 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft; gleichzeitig treten § 7 Abs. 1a zweiter und dritter Satz außer Kraft. Verfahren gemäß § 7 Abs. 1a, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des § 7a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBI. I Nr. 183/2021 bereits vor dem Bezirksgericht anhängig waren, sind gemäß den Bestimmungen des § 7 Abs. 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBI. I Nr. 105/2021 weiterzuführen. Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des § 7a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBI. I Nr. 183/2021 bereits vor dem Landesverwaltungsgericht anhängig waren, sind nach der Rechtslage vor BGBI. I Nr. 183/2021 weiterzuführen. § 5a Abs 3 und § 36 Abs 1 lit, a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBI. I Nr. 183/2021 treten mit 1. November 2021 in Kraft."

V.Rechtliche Beurteilung:

1. Rechtmäßigkeit der Säumnisbeschwerde

Zweck der Säumnisbeschwerde ist es, demjenigen, der durch die Untätigkeit einer Behörde beschwert ist, ein rechtliches Instrument zur Verfügung zu stellen, um eine Entscheidung in seiner Sache zu erlangen (VwGH 16.03.2016, Ra 2015/10/0063). Ein „überwiegendes Verschulden der Behörde" iSv § 8 Abs. 1 VwGVG ist nicht im Sinne eines Verschuldens von Organwaltern der Behörde zu verstehen, sondern insofern „objektiv", als ein solches „Verschulden" dann anzunehmen ist, wenn die zur Entscheidung berufene Behörde nicht durch schuldhaftes Verhalten der Partei oder durch unüberwindliche Hindernisse an der Entscheidung gehindert war. Ein überwiegendes Verschulden ist darin zu sehen, dass die Behörde die für die zügige Verfahrensführung notwendigen Schritte unterlässt oder mit diesen grundlos zuwartet. (VwGH 20.03.2018, Ro 2017/03/0033).

In verfahrensgegenständlicher Angelegenheit ist zu klären, ob die Voraussetzungen für das Einbringen einer Säumnisbeschwerde vorliegen, wie insbesondere die Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers und der Umstand, dass die Behörde ein überwiegendes Verschulden trifft; und somit durch das Einlangen der Säumnisbeschwerde samt bezughabendem Akt beim Landesverwaltungsgericht Kärnten die Zuständigkeit zur Entscheidung über die verfahrensgegenständliche Vorstellung auf das Landesverwaltungsgericht Kärnten übergegangen ist.

Bei Absonderung nach dem Epidemiegesetz 1950 gibt es keine Sonderregelung für die Entscheidungspflicht und damit die Verfahrensdauer, weshalb im vorliegenden Fall die sechsmonatige Frist iSd § 8 Abs.1 VwGVG zum Tragen kommt. Die Sechsmonatsfrist betreffend die am 22.04.2021 eingelangte Vorstellung ist damit mit Ablauf des 22.10.2021 verstrichen. Eine behördliche Entscheidung der belangten Behörde über die Vorstellung ist dem vorgelegten Verwaltungsakt nicht zu entnehmen.

Auch ein Antrag, der unzulässig und deshalb zurückzuweisen ist, begründet die Entscheidungspflicht nach § 73 Abs 1 AVG. Der Antragsteller hat, wenn die Behörde zur Auffassung gelangt, dass die Voraussetzungen für die Zurückweisung seines Begehrens (seines Rechtsmittels) vorliegen, etwa weil es verspätet eingebracht wurde, die Antragslegitimation fehlt oder es aus einem anderen Grund unzulässig ist einen Anspruch auf eine behördliche Entscheidung.

§ 73 AVG begründet auch in diesen Fällen einen — vom Anspruch auf Entscheidung in der Sache zu unterscheidenden — prozessualen Erledigungsanspruch (VwGH 14.11.1980, 38/80; 17.2.1993, 89/12/0074; 12.10.2004, 2004/05/0142). Gleiches gilt auch für Berufungen bzw. aber auch Vorstellungen gemäß § 57 Abs 2 AVG (VwGH 24.3.2015, Ra 2014/03/0021). Weiters ist nicht von Bedeutung, ob eine (stattgebende oder ablehnende) Sachentscheidung oder eine verfahrensrechtliche Entscheidung zu ergehen hat [vgl. Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG § 8 VwGVG, Rz 5 (Stand 15.02.2017, rdb.at)].

Im Fall einer zulässigen und berechtigten Säumnisbeschwerde geht die Zuständigkeit über die betriebene Verwaltungsangelegenheit zu entscheiden, auf das Verwaltungsgericht über; es hat dann in der Verwaltungssache zu entscheiden, wobei ein ausdrücklicher Abspruch über die Stattgebung der Säumnisbeschwerde nicht vorzunehmen ist (VwGH 10.11.2015, Ro 2015/19/0001).

Aufgrund der Tatsache, dass die belangte Behörde es im vorliegenden Fall unterlassen hat eine Entscheidung — sei es auch in Form einer Zurückweisung — über die Vorstellung vom 20.04.2021 zu treffen, liegt ein überwiegendes Verschulden der belangten Behörde vor. Da neben der Lösung der maßgeblichen Rechtsfrage nicht auch der Sachverhalt weiter klärungsbedürftig ist, macht das Landesverwaltungsgericht Kärnten von der in seinem Ermessen stehenden Entscheidungsbefugnis gemäß § 28 Abs. 7 VwGVG keinen Gebrauch (vgl. hiezu VwGH 04.07.2016, Ra 2014/04/0015), sondern entscheidet in der „Sache" selbst und damit über die verfahrensgegenständliche Vorstellung vom 20.04.2021.

2. Zulässigkeit der Vorstellung

Mit dem Bundesgesetz BGBI. I Nr. 183/2021 wurde mit Wirkung vom 23. Oktober 2021 die Regelung über den Rechtsschutz bei Absonderungen nach dem Epidemiegesetz 1950 neu gestaltet und wurde ein der Schubhaftbeschwerde gemäß § 22a BFA-VG nachgebildeter Rechtsschutz in Form einer „Gesamtbeschwerde" in § 7a Epidemiegesetz 1950 implementiert. In Abs. 2 der zitierten Bestimmung wird die Vorstellung gemäß § 57 AVG für den Fall einer Absonderung mittels Mandatsbescheids ausgeschlossen. Zu prüfen ist, ob diese Änderung der Rechtslage im vorliegenden Fall anzuwenden ist, was zur Folge hätte, dass die Vorstellung unzulässig wäre.

Der Verwaltungsgerichtshof hatte sich in seiner bisherigen Rechtsprechung vielfach mit Änderungen der Rechtslage zu befassen und dazu folgendes ausgesprochen:

„Grundsätzlich hat die Berufungsbehörde alle bis zum Zeitpunkt der Erlassung (im Mehrparteienverfahren gegenüber dem Erstempfänger [VwGH 26. 4. 1993, 91/10/0252; vgl auch § 62 Rz 11; Lehne, JBl 1959, 536; Walter/Mayer Rz 541]) der Berufungsentscheidung (also auch während des anhängigen Berufungsverfahrens [vgl VwGH 30. 1. 2002, 98/12/0389; Aichlreiter, ZfV 1995, 155ff; Wielinger10 Rz 233a]) eingetretenen Änderungen der Rechtslage zu berücksichtigen (vgl VwGH 29. 4. 2005, 2005/05/0106), die sich zB auch aus einem aufhebenden Erk des VfGH ergeben können (VwGH 29. 8. 2000, 2000/05/0066). Hierbei ist es nicht ihre Aufgabe, zu überprüfen, ob der bei ihr angefochtene Bescheid der (Sach- und) Rechtslage im Zeitpunkt seiner Erlassung entsprochen hat. Vielmehr ist sie verpflichtet, das im Zeitpunkt der Erlassung ihrer Entscheidung – die an die Stelle des Bescheides der untergeordneten Behörde tritt – geltende Recht anzuwenden (vgl Hauer/Leukauf6 AVG § 66 Anm 12; Hellbling 405f; Hengstschläger3 Rz 527; Thienel4 268; Walter/Mayer Rz 541), dh auf inzwischen eingetretene Änderungen in den Rechtsvorschriften – unter Wahrung des Parteiengehörs (VwGH 24. 9. 1992, 91/06/0235; 7. 3. 2000, 99/05/0223) – Bedacht zu nehmen (§ 59 Rz 78; VwGH 19. 5. 2004, 2003/18/0081). Das gilt zB auch für den Fall, dass die Berufungsbehörde nach Aufhebung ihres Bescheides durch die Gemeindeaufsichtsbehörde gem Art 119a Abs 5 B-VG (vgl § 59 Rz 78; VwGH 11. 9. 1986, 85/06/0102; 10. 10. 2006, 2005/05/0225), durch den VwGH (VwGH 20. 9. 1994, 94/04/0168) oder den VfGH (VwSlg 6869/1972; vgl auch VfSlg 14.403/1996) neuerlich in der Sache zu entscheiden hat. Für die Entscheidung der Vorstellungsbehörde ist dagegen die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des letztinstanzlichen Gemeindebescheides maßgebend (§ 59 Rz 78; VwGH 30. 1. 2006, 2005/17/0245; VfSlg 10.719/1985; vgl auch Neuhofer, Gemeinderecht 348).

Das Berücksichtigungsgebot betrifft nicht nur Abänderungen des materiellen Rechts einschließlich der Zuständigkeitsbestimmungen, sondern auch des Verfahrensrechts (vgl Rz 86, § 59 Rz 84f). Ist die Berufungsbehörde infolge einer neu eingeführten Abkürzung des Instanzenzuges unzuständig geworden, hat sie dies auch im bei ihr anhängigen Rechtsmittelverfahren wahrzunehmen (VwGH 20. 9. 1994, 94/04/0168; 25. 10. 2006, 2004/08/0051) und die Berufung (wegen sachlicher Unzuständigkeit) als unzulässig zurückzuweisen (VwGH 28. 3. 1995, 95/05/0022; vgl auch VfSlg 8355/1975; 9428/1982; zur für den Instanzenzug maßgeblichen Rechtslage vgl § 63 Rz 38ff).

Da die Rechtslage im Zeitpunkt der Erlassung des Berufungsbescheides maßgebend ist, sind auch Änderungen zwischen der Unterfertigung (§ 18 Abs 2 AVG) und der Zustellung (Ausfolgung) des Berufungsbescheides zu beachten (vgl Raschauer2 Rz 945). Allerdings sind nach der neueren Rsp des VwGH Kollegialorgane berechtigt (nicht verpflichtet), Rechtsänderungen, die nach dem Zeitpunkt der Beschlussfassung in Kraft getreten sind, unberücksichtigt zu lassen (§ 59 Rz 79f).

Ausnahmen vom Grundsatz, dass Änderungen der Rechtslage von der Berufungsbehörde zu berücksichtigen sind, können sich explizit aus speziellen Anordnungen in den Übergangsbestimmungen ergeben, etwa wenn darin zum Ausdruck kommt, dass auf anhängige Verfahren noch das bisher geltende und nicht das neu in Kraft getretene Recht anzuwenden ist (VwGH 19. 7. 2002, 99/11/0242; 6. 5. 2004, 2001/20/0622; Kastner, Rechtslage 37ff; Raschauer2 Rz 946). Außerdem sind Änderungen der Rechtslage von der Berufungsbehörde dann nicht zu berücksichtigen, wenn sich aus dem Regelungstatbestand der anzuwendenden Norm implizit ergibt, dass er auf einen bestimmten Stichtag oder Zeitraum abstellt, und daher die Berufungsbehörde zu entscheiden hat, was zu dieser Zeit rechtens war (VwSlg 9315A/1977; VwGH 6. 5. 2004, 2001/20/0622). Dies gilt etwa für einen erstinstanzlichen Bescheid, mit dem entgegen der im Zeitpunkt seiner Erlassung maßgeblichen Rechtslage eine Lenkberechtigung entzogen wurde. Auch wenn sich in der Zwischenzeit die Rechtslage dementsprechend geändert hat, darf die Entziehung von der Berufungsbehörde nicht bestätigt werden (VwGH 14. 3. 1984, 82/11/0205; 23. 4. 1991, 90/11/0189). Wurde eine bauliche Abänderung ohne baubehördliche Genehmigung durchgeführt, ist das Gebäude nur dann konsenswidrig, wenn die bauliche Maßnahme im Zeitpunkt ihrer Vornahme genehmigungspflichtig war, auf die Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung der Behörde kommt es nicht an (VwSlg 5257A/1960; 9315 A/1977 verst Sen). Auch im Studienbeihilfeverfahren ist jene Rechtslage maßgebend, die zum jeweils für die Erbringung des Leistungsnachweises entscheidenden Stichtag galt (VwSlg 15.642 A/2001). Ansprüche auf Arbeitslosengeld (VwGH 22. 10. 2004, 2002/08/0073; 24. 1. 2006, 2003/08/0230; 25. 10. 2006, 2005/08/0193) und auf Notstandsbeihilfe sind zeitraumbezogen zu beurteilen, dh dass jeweils die Sach- und Rechtslage maßgebend ist, die in den Zeiträumen, für welche die Leistung beantragt wurde, gegeben war bzw in Geltung stand (VwGH 22. 11. 2006, 2005/08/0184; vgl auch VwGH 25. 3. 1996, 95/10/0073; 28. 4. 2006, 2003/10/0207). Ebenso ist das Bestehen oder Nichtbestehen der Versicherungspflicht von der Berufungsbehörde hinsichtlich der maßgeblichen Sach- und Rechtslage zeitraumbezogen zu beurteilen (VwGH 25. 9. 1990, 89/08/0334), wobei aber Sache im Berufungsverfahren nicht nur der Zeitraum von der Anmeldung bis zur Erlassung des Bescheides der Unterinstanz, sondern bis zur Erlassung des Bescheides der Berufungsinstanz ist. Im Zweifel, dh wenn weder die Übergangsvorschriften noch der Regelungsgegenstand der maßgeblichen Norm die Anwendung nicht mehr in Geltung stehenden Rechts gebieten, hat die Berufungsbehörde das im Entscheidungszeitpunkt geltende Recht anzuwenden (VwGH 29. 8. 1996, 96/06/0138; 20. 9. 1996, 93/17/0261; zur maßgeblichen Rechtslage vgl auch § 59 Rz 81ff) [siehe Hengstschläger/Leeb, AVG § 66 Rz 83ff (Stand 1.7.2007, rdb.at)].“

Das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung gegebenen Sach- und Rechtslage auszurichten (VwGH 27.4.2016, Ra 2015/05/0069). In Übertragung der Rechtsprechung zu Rechtsmittelbehörden vor der Verwaltungsgerichtsnovelle 2012 judizierte der VwGH, dass die Verwaltungsgerichte im Allgemeinen das im Zeitpunkt der „Erlassung" ihrer Entscheidung geltende Recht anzuwenden haben (VwGH 24.3.2015, Ro 2014/09/0066). Dies gilt auch für die Erledigung einer Verwaltungssache aufgrund einer Säumnisbeschwerde (VwGH 10.11.2015, Ro 2015/19/0001). Dies ist jedoch dann nicht der Fall, wenn der Gesetzgeber in einer Übergangsbestimmung normiert, dass auf anhängige Verfahren das noch bisher geltende Gesetz anzuwenden ist (vgl VwGH 10.11.2015, Ro 2015/19/0001).

Fallbezogen sieht die Novelle BGBI Nr. I 183/2021 zwar Übergangsbestimmungen vor, regeln diese jedoch ausschließlich, dass Verfahren vor dem Bezirksgericht sowie Beschwerden vor den Verwaltungsgerichten nach der bisherigen Rechtslage weiterzuführen sind.

Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des §7a Epidemiegesetz 1950, BGBl Nr. 183/2021, dem 23.10.2021 war das gegenständliche Verfahren (Mandatsbescheid vom 12.04.2021 dagegen Vorstellung vom 20.04.2021) weder bei einem Bezirksgericht noch beim Landesverwaltungsgericht Kärnten anhängig. Diese Übergangsbestimmungen kommen folglich nicht zur Anwendung.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes haben die Behörden ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit gemäß § 6 Abs. 1 AVG von Amts wegen wahrzunehmen. Dies bedeutet grundsätzlich, dass Änderungen der Zuständigkeitsvorschriften während des Verwaltungsverfahrens bis zur Erlassung des Bescheides, also bis zur Beendigung des jeweiligen behördlichen Handelns, stets zu beachten sind. Sowohl für die Behörden erster Instanz als auch für die Berufungsbehörden gilt, dass maßgebend für die Zuständigkeit zur Erlassung des jeweiligen Bescheides die im Zeitpunkt der Erlassung geltende Rechtslage ist. Im Fall einer Änderung der Sach- und Rechtslage im Laufe des Verfahrens, das heißt vor Erlassung des Bescheides, welche eine Änderung der Zuständigkeit der Verwaltungsbehörde bewirkt, ist das Verfahren von der nach der neuen Situation zuständigen Behörde weiter zu führen, weil dem Verwaltungsverfahren eine „perpetuatio fori“ fremd ist (VwGH 28.8.2012, 2012/21/0092, und VwGH 26.6.2001, 2000/04/0202, beide mwN, sowie aus jüngerer Zeit und zur Rechtslage ab Einführung der zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit VwGH 26.6.2014, Ra 2014/03/0004).

Nach der anzuwendenden Rechtslage des Epidemiegesetzes 1950, BGBl. I Nr. 183/2021, ist eine Vorstellung daher nicht mehr zulässig und hat das Verwaltungsgericht im Sinne der ständigen Judikatur diese Rechtsänderung zu berücksichtigen, weshalb sich die Vorstellung als (nunmehr) unzulässig erwies.

3. Vorliegen eines Rechtsschutzinteresses

Nach der Rechtsprechung der Höchstgerichte zu diesem Verfahren kommt es weder auf die Bezeichnung („Mandatsbescheid", „Bescheid") noch auf die Tatsache, ob tatsächlich kein Ermittlungsverfahren geführt wurde, an, um eine konkrete Erledigung als Mandatsbescheid zu qualifizieren; maßgeblich ist vielmehr allein, ob sich die Behörde unmissverständlich auf diese Gesetzesstelle gestützt hat. Der Charakter als Mandatsbescheid muss sich demnach nicht unbedingt aus der Bezeichnung, aber doch aus dem Akt selbst, wenn schon nicht aus dem Bescheidspruch, so zumindest aus der Begründung ergeben. Dies wird dadurch erkennbar, dass entweder § 57 AVG zitiert oder das Vorliegen der Voraussetzungen nach dieser Bestimmung dargetan wird (VwGH 30.01.1996, 95/11/0146; 27.05.2004, 2004/03/0027). Auch die Rechtsmittelbelehrung ist von Relevanz (VwGH 21.03.1997, 97/02/0037).

Aus der Form und dem Inhalt des Absonderungsbescheides vom 12.04.2021 geht klar hervor, dass dieser als Mandatsbescheid gemäß § 57 Abs 1 AVG erlassen wurde.

Die Vorstellung des Beschwerdeführers vom 20.04.2021 gegen den Mandatsbescheid der belangten Behörde vom 12.04.2021 ist mit einem Eingangsstempel der belangten Behörde, datiert mit 22.04.2021, versehen. Diese Tatsache wurde auch seitens des Beschwerdeführers nicht bestritten. Aus diesem Bescheid geht klar hervor, dass er lediglich während der mit diesem verfügten Absonderung sohin bis 20.04.2021, 24:00 Uhr, wirksam sein soll.

Eine Befristung als Nebenbestimmung besteht in der zeitlichen Begrenzung der im Hauptinhalt des Bescheides normierten Rechtswirkungen (VwGH 28.1.2003, 2002/05/0072), also des Eintritts oder des Endes einer Begünstigung oder Belastung, durch die Behörde. Dieser wird zwar regelmäßig, muss aber nicht datumsmäßig fixiert sein. Entscheidend ist vielmehr, dass der betreffende Zeitpunkt mit Sicherheit eintreten wird. Durch diese Gewissheit unterscheidet sich nämlich die Befristung von der Bedingung. Wie die Bedingung entfaltet auch die Befristung ihre Rechtswirkungen von selbst. [(Hengstschläger/Leeb, AVG § 59 (Stand 1.7.2005, rdb.at), Rz 45f)].

Im gegenständlichen Fall liegt im Lichte der obigen Ausführungen eine Befristung der Dauer der Wirksamkeit der behördlichen Absonderung vor. Zum Zeitpunkt der Einbringung der Vorstellung (am 22.04.2021) gegen den Absonderungsbescheid vom 12.04.2021 war dieser Bescheid aufgrund der auflösenden Befristung, ohne weiteres Handeln durch die belangte Behörde, bereits am 20.04.2021 um 24:00 Uhr außer Kraft getreten. Mit Ablauf dieses Zeitpunktes verlor dieser somit seine Rechtswirksamkeit. Die verfahrensgegenständliche Vorstellung langte bei der belangten Behörde laut Eingangsstempel jedoch erst am 22.04.2021 ein.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist mit der Einstellung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens im Sinne des § 33 Abs. 1 VwGG nicht nur bei formeller Klaglosstellung, sondern auch bei Gegenstandslosigkeit der Beschwerde bzw. der Revision vorzugehen. Gegenstandslosigkeit wird angenommen, wenn durch Änderung maßgeblicher Umstände zeitlicher, sachlicher oder prozessualer Art das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers bzw. Revisionswerbers an der Entscheidung wegfällt. Ebenso vertritt der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass sich § 33 Abs. 1 VwGG entnehmen lasse, dass der Gesetzgeber das Rechtsschutzbedürfnis als Prozessvoraussetzung für das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof versteht. Liegt diese Voraussetzung schon bei Einbringung einer Revision nicht vor, ist diese unzulässig, fällt die Voraussetzung erst nach Einbringung einer zulässigen Revision weg, so führt dies zu einer Einstellung des Verfahrens. Diese Überlegungen über das Bestehen eines Rechtsschutzinteresses als Voraussetzung für die Zulässigkeit der Erhebung einer Beschwerde bzw. einer Revision an den Verwaltungsgerichtshof sind auch für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht maßgebend. Das Rechtsschutzinteresse besteht demnach bei einer Bescheidbeschwerde im objektiven Interesse des Beschwerdeführers an einer Beseitigung des angefochtenen, ihn beschwerenden Verwaltungsaktes. Dieses Interesse wird daher immer dann zu verneinen sein, wenn es für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers keinen Unterschied mehr macht, ob der angefochtene Bescheid aufrecht bleibt oder aufgehoben wird bzw. wenn die Erreichung des Verfahrenszieles für den Beschwerdeführer keinen objektiven Nutzen hat, die in der Beschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen somit nur (mehr) theoretische Bedeutung besitzen (vgl. zum Ganzen etwa VwGH 16.10.2019, Ra 2019/03/0116). Fehlt es schon im Zeitpunkt der Revisionserhebung am erforderlichen Rechtsschutzinteresse, führt dies gemäß § 34 Abs 1 VwGG zu einer Zurückweisung der Revision (vgl. etwa VwGH vom 30. November 2015, Ra 2015/08/0111, mwN).

Ebenso in ständiger Rechtsprechung verneint der Verwaltungsgerichtshof das Vorliegen eines rechtlichen Interesses in jenen Fällen, in denen befristete Bewilligungen bereits abgelaufen sind (vgl. zu Veranstaltungen nach dem Wiener Veranstaltungsgesetz VwGH vom 11. Mai 2015, Ra 2015/02/0077, zu einer tierschutzrechtlichen Bewilligung VwGH vom 19. Dezember 2014, Ro 2014/02/0115, zu einer Veranstaltung nach dem Tiroler Veranstaltungsgesetz VwGH vom 31. Juli 2007, 2006/05/0156, zu einer luftfahrtrechtlichen Bewilligung VwGH vom 26. April 2016, Ra 2016/03/0043, jeweils mwN).

Aufgrund der Sachnähe wird gegenständlich das jüngste Judikat des VwGH vom 18.07.2022 zur Zahl: Ro 2022/03/0046 hervorgehoben. Dieser beschäftigte sich in dieser Entscheidung mit der Frage des Rechtsschutzes bei Absonderungen gemäß § 7 Epidemiegesetz 1950. Der VwGH hat in dieser Angelegenheit erkannt, dass das Landesverwaltungsgericht im Lichte seiner bestehenden Rechtsprechung (siehe vorstehende obige Absätze) zum mangelnden rechtlichen Interesse aus dem Grund zu Unrecht herangezogen hatte, zumal die „neue" Rechtslage gemäß § 7a Epidemiegesetz 1950 vorsieht, dass Abgesonderte das Verwaltungsgericht, „die gemäß § 7 abgesondert werden oder abgesondert wurden" anrufen können. Weiters wurde aufgrund der Tatsache, dass die in § 7a Epidemiegesetz 1950 normierte „Gesamtbeschwerde" der Schubhaftbeschwerde gemäß § 22a BFA-VG nachgebildet wurde und der VwGH seine einschlägige Judikatur zu § 22a BFA-BG für anwendbar erklärte, in welchen eine nachträgliche Kontrolle der Schubhaft durchzuführen ist. Letztendlich war auch die Tatsache, dass die Formulierung der Frist zur Erhebung der Beschwerde iSd § 7a Epidemiegesetz 1950 dahingehend lautet, als diese erst mit sechs Wochen nach Beendigung der Absonderung zu laufen beginnt, ein eindeutiges Indiz für das Bestehen des Rechtsschutzinteresses nach Ablauf der behördlichen Absonderung.

Gerade diese Rechtsprechung ist jedoch auf den gegenständlichen Fall nicht anwendbar, zumal die zu beurteilende Säumnisbeschwerde samt Entscheidung über die Vorstellung keine Gesamtbeschwerde iSd § 7a Epidemiegesetzes 1950 darstellt, womit die obzitierte Judikatur des VwGH iZm dem mangelnden Rechtsschutzinteresse zum Tragen kommt.

Weiters hat der VwGH in seiner älteren Judikatur ausgeführt, dass die Säumnisbe-schwerde unzulässig ist, wenn gegen einen Mandatsbescheid rechtzeitig Vorstellung erhoben wurde und der Bescheid damit nach § 57 Abs 3 AVG außer Kraft getreten ist (VwGH vom 30. Jänner 1973, 1385/72; VwGH vom 23. Februar 1990, 89/18/0150 (VwSlg 13.128 A/1990); VwGH vom 24. Oktober 2000, 2000/11/0197, mwH). Der VwGH hat in seinem Judikat vom 01.06.2021, Ra 2020/12/0081 ausgeführt, dass im Lichte der obigen Judikaturlinie die Vorstellung gegen einen Mandatsbescheid nicht als Antrag einer Partei im Sinne des § 73 Abs 1 erster Satz AVG zu werten ist und daher keinen Rechtsanspruch des Betroffenen auf bescheidmäßige Erledigung des Verfahrens begründet, zumal der Mandatsbescheid bereits mit der Vorstellung außer Kraft tritt. Erst mit dem Zeitpunkt der Einleitung des Ermittlungsverfahrens binnen zwei Wochen nach Einbringen der Vorstellung wird die Entscheidungspflicht der Behörde begründet (VwGH 24.10.2000, 2000/11/0197).

Im Lichte der dargestellten Judikatur des VwGH liegt daher kein Rechtschutzinteresse vor, weil zum Zeitpunkt der Einbringung der Vorstellung (22.04.2021) der Mandatsbescheid (der mit 20.04.2021, 24:00 Uhr befristet war) nicht mehr existierte.

Aus den unter 2. und 3. dargestellten Gründen kommt das Landesverwaltungsgericht Kärnten zum Ergebnis, dass die Vorstellung vom 20.04.2021 gegen den Absonderungsbescheid vom 12.04.2021 zurückzuweisen ist.

Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:

Die Entscheidung, ob eine mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht durchgeführt wird, ist anhand der Bestimmung § 24 VwGVG zu treffen. Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde in der Beschwerde nicht beantragt. Es konnte diese daher entsprechend der Bestimmung § 24 Abs. 2 Z 2 VwGVG entfallen. Eine Ergänzung des Sachverhaltes war nicht notwendig, weswegen eine Verhandlung nicht erforderlich war.

VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

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