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KLVwG-1473/2/2022•LVwG K KLVwG-1473/2/2022
KLVwG-1473/2/2022Landesverwaltungsgericht31.08.2022
Baurecht, Baubewilligung, Geogitter-Stützwand, Zustimmungserklärung des Grundeigentümers, Gerichtsurteil, Verbesserungsauftrag
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seine Richterin xxx, über die Beschwerde der Mag. xxx, xxx, xxx, vertreten durch xxx Rechtsanwälte. xxx, xxx, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der xxx vom 22.06.2022, xxx, betreffend den Antrag auf Baubewilligung vom 13.09.2021 der Mag. xxx zur Errichtung einer Geogitter-Stützwand, Projekterstellung durch die xxx GmbH, xxx, xxx, xxx vom 13.09.2021 (Baubewilligungsansuchen, Einreichplan Plan Nr.: xxx), zu Recht:
I.Die Beschwerde wird als unbegründet
a b g e w i e s e n .
Zugleich wird der Spruch des Bescheides des Bürgermeisters der xxx vom 22.06.2022, xxx, dahingehend korrigiert, dass der Bauantrag vom 28.05.2021 unter Zugrundelegung der Einreichunterlagen vom 13.09.2021 betreffend die „Errichtung einer Geogitter-Stützwand“ auf dem Grundstück xxx, in xxx, xxx, KG xxx, gemäß § 10 Abs. 1 lit. b K-BO iVm § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen wird.
II.Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist u n z u l ä s s i g .
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Feststellungen und Beweiswürdigung:
Mit Baubewilligungsansuchen vom 28.05.2021 suchte die Beschwerdeführerin um baurechtliche Genehmigung für die Errichtung einer Stützwand auf der Parzelle xxx, KG xxx, bei der belangten Behörde an. Diesem Ansuchen war ein Plan des xxx, xxx, xxx, xxx, samt Baubeschreibung beigelegt.
Nach Durchführung des baurechtlichen Vorprüfungsverfahrens wurde die Beschwerdeführerin (Bauwerberin) unter Hinweis auf § 13 Abs. 3 AVG aufgefordert, die Planungsbefugnis des xxx, xxx, nachzuweisen sowie einen Beleg über die Zustimmung aller Eigentümer bzw. Miteigentümer der vom Bauprojekt betroffenen Grundstücke vorzulegen.
Mit Schreiben vom 14.09.2021 legte daraufhin die Beschwerdeführerin ein neues Baubewilligungsansuchen, datiert mit 13.09.2021, vor. Das nunmehrige Projekt wurde durch die xxx GmbH, xxx, xxx, xxx, erstellt.
Diesem Baubewilligungsansuchen vom 13.09.2021 ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin um baurechtliche Genehmigung für die Errichtung einer „Geogitter-Stützwand“ auf den Parzellen Nr. xxx und xxx, KG xxx, ersucht.
Dem eingereichten Einreichplan vom 13.09.2021 ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin Eigentümerin der Parzelle xxx, KG xxx ist. Der Eigentümer der durch das Projekt ebenfalls betroffenen Parzelle xxx, KG xxx, ist xxx.
Die gegenständliche Geogitter-Stützwand beginn auf der Parzelle der Beschwerdeführerin und verläuft dort von Nord nach Süd, bevor sie in einem rechten Winkel nach Westen entlang der Grundstücksgrenze zur Parzelle xxx hin abbiegt und in weiterer Folge über eine Länge von xxx m auf der Parzelle xxx des xxx errichtet werden soll.
Die gesamte Länge der Geogitter-Stützwand beträgt 18,86 m.
Dem Baubewilligungsansuchen vom 13.09.2021 war keine Zustimmung des Grundeigentümers der Parzelle xxx, KG xxx, xxx, beigelegt.
Nach neuerlicher Durchführung eines baurechtlichen Vorprüfungsverfahrens wurde eine Verhandlung für den 15.12.2021 anberaumt.
Im Zuge dessen erhob der Grundeigentümer xxx Einwendungen und weist darauf hin, dass er dem gegenständlichen Projekt, welches auch auf seiner Parzelle errichtet werden soll, nicht zustimmt. Außerdem könnte aus seiner Sicht die beantragte Errichtung einer Geogitter-Stützwand nicht unabhängig von der Errichtung des sich auf seiner Parzelle befindenden Servitutsweges gesehen werden. Einen baurechtlichen Genehmigungsantrag für die Errichtung dieses Servitutsweges hat die Beschwerdeführerin allerdings nicht gestellt.
Die Beschwerdeführerin bringt dazu während des gesamten Ermittlungsverfahrens vor, dass der Grundeigentümer xxx aufgrund eines rechtskräftigen Urteiles des Bezirksgerichtes xxx vom 24.11.2017 zur Zahl xxx, schuldig sei, in die Herstellung und Befestigung eines Servitutsweges auf seinem Grundstück xxx der EZ xxx, KG xxx als dienendem Grundstück zugunsten der Grundstücke xxx und xxx der EZ xxx, KG xxx als herrschenden Grundstücken, deren Eigentümerin die Beschwerdeführerin ist, mit einer befahrbaren Breite von 3 m und Absicherung dieses Weges mittels Trägerbohlwand gemäß dem Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. xxx vom 22.02.2016 (ON 16), welches einen integrierenden Bestandteil dieses Urteiles bildet, einzuwilligen und die Ausführung dieser baulichen Maßnahmen zu dulden.
Dieses gerichtliche Urteil erging gegenüber dem Rechtsvorgänger des xxx.
Dem vorliegenden Gerichtsurteil ist in den Entscheidungsgründen zu entnehmen, dass es sich im Rahmen des Gerichtsverfahrens und den dort geführten Diskussionen sowie des eingeholten Gutachtens des Sachverständigen DI Dr. xxx um baurechtlich genehmigungsfreie Maßnahmen gehandelt hat.
Dem ebenfalls vorliegenden und dem Urteil zugrundeliegenden Gutachten des DI Dr. xxx vom 22.02.2016 ist zu entnehmen, dass es sich im Rahmen der Bauarbeiten bzw Absicherung des Weges um eine Trägerbohlwand handeln soll, ebenso wird dies im Beschluss des Bezirksgerichtes xxx vom 05.08.2019 zum Ausdruck gebracht.
Für die Errichtung einer im Gerichtsurteil bzw. Beschluss genannten Trägerbohlwand würde somit eine gerichtlich ausgesprochene Duldungsverpflichtung des xxx im Rahmen des damaligen Verfahrens vorliegen liegen.
Weder dem genannten Gerichtsurteil noch dem genannten Beschluss des Bezirksgerichtes xxx ist jedoch zu entnehmen, dass xxx oder sein Rechtsvorgänger der Errichtung einer nunmehr baurechtlich zur Genehmigung beantragten „Geogitter-Stützwand“ zugestimmt hat bzw. eine solche dulden müsste.
Eine Trägerbohlwand stellt jedoch aus bautechnischen Gesichtspunkten ein anderes Bauobjekt dar, als eine Geogitter-Stützwand.
Dies wird im bekämpften Bescheid der belangten Behörde vom 22.06.2022 auch klar formuliert. Die in diesem Bescheid dargelegte Definition der Trägerbohlwand aus dem Baulexikon Wormuth/Schneider entsprich der Beschreibung einer solchen des Gutachtens des DI Dr. xxx im bezirksgerichtlichen Verfahren.
Nunmehr baurechtlich zur Bewilligung beantragt mit Baubewilligungsansuchen vom 13.09.2021 ist eine Geogitter-Stützwand, welche begrünt und bepflanzt werden soll, in einer Höhe bis zu 1,48 m und einer Länge von 18,86 m. Die Konstruktion und der Verbau eines Geogitters ist jedoch nicht vergleichbar mit der einer Trägerbohlwand. Dies zeigt sich auch schlüssig und eindeutig bei einem Vergleich des hier gegenständlichen Einreichplanes vom 13.09.2021 und den technischen Ausführungen des Gutachtens des Herrn DI Dr. xxx.
Zumal das baurechtliche Genehmigungsverfahren ein Projektgenehmigungsverfahren ist und durch die Beschwerdeführerin die baurechtliche Genehmigung für die Errichtung einer Geogitter-Stützwand mit 13.09.2021 beantragt wurde, diese jedoch ein anderes bautechnisches Objekt als eine Trögerbohlwand darstellt, ist festzuhalten, dass eine liquide Zustimmung des Grundeigentümers der Parzelle Nr. xxx, KG xxx, xxx, zum gegenständlichen Projekt nicht vorliegt. Die Errichtung einer Geogitter-Stützwand ist durch das durch die Beschwerdeführerin vorgelegte Gerichtsurteil bzw. den Gerichtsbeschluss nicht gedeckt.
Im Zuge der baurechtlichen Verhandlung stellte xxx eindeutig dar, dass er dem gegenständlichen Bauvorhaben auf seiner Parzelle nicht zustimmt.
Die belangte Behörde hat mit Schreiben vom 13.01.2022 unter Hinweis auf § 13 Abs. 3 AVG daher die Beschwerdeführerin aufgefordert, eine schriftliche Zustimmungserklärung des Grundeigentümers xxx zur Bauführung auf dem Grundstück xxx, KG xxx, binnen drei Monaten vorzulegen.
Die Beschwerdeführerin hat daraufhin zwar noch eine Stellungnahme eingebracht, hält in dieser allerdings erneut fest, dass aus ihrer Sicht die Zustimmung zum gegenständlichen Bauobjekt durch das Gerichtsurteil ergangen sei.
Dies ist wie ausgeführt nicht der Fall und erging daher die Aufforderung nach § 13 Abs. 3 AVG durch die belangte Behörde zurecht.
In weiterer Folge hat die Beschwerdeführerin keine Zustimmungserklärung des Grundeigentümers xxx vorgelegt.
Daher erging der nunmehr bekämpfte Bescheid vom 22.06.2022.
Die dagegen erhobene Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 21.07.2022 wurde fristwahrend erhoben, in den Beschwerdegründen hält sie an ihren bisherigen Ausführungen fest. Ergänzend führt sie aus, dass der damalige Sachverständige DI Dr. xxx davon ausgegangen sei, dass kein felsiger Untergrund vorhanden ist, dies wäre falsch gewesen. Sie zieht die gerichtliche Duldungsverpflichtung auch für das von ihr eingereichte Projekt als gegeben an.
Dies ist - wie bereits ausgeführt - aus der Sicht des erkennenden Gerichtes nicht der Fall.
Die gegenständlichen Feststellungen gründen sich auf den schlüssig vorliegenden Bauakt, die sich darin befindenden Planunterlagen und Gutachten, das vorliegende Einreichprojekt der Beschwerdeführerin sowie die ebenfalls vorliegenden Gerichtsurkunden.
II.Rechtlich wurde dazu erwogen:
§ 10 Kärntner Bauordnung (K-BO) Belege
(1) An Belegen sind beizubringen:
a) ein Beleg über das Grundeigentum;
b) ein Beleg über die Zustimmung des Grundeigentümers oder der Miteigentümer, wenn der Antragsteller nicht Eigentümer oder Alleineigentümer ist; die Zustimmung der Miteigentümer ist nicht erforderlich, wenn es sich um Vorhaben innerhalb eines Wohnungseigentums- oder Zubehörobjektes gemäß § 2 Abs. 2 und 3 WEG 2002 handelt; im Fall der Eigentümerpartnerschaft gemäß § 2 Abs. 10 WEG 2002 ist jedoch die Zustimmung des anderen Partners erforderlich;
c) ein Beleg über die Zustimmung des Eigentümers eines Superädifikates zu Bauführungen an diesem, wenn der Antragsteller nicht selbst Eigentümer des Superädifikates ist;
d) (entfällt)
e) (entfällt)
f) die Pläne und Beschreibungen nach Abs. 2.
(2) Die Landesregierung hat Form und Inhalt der zur Beurteilung von Vorhaben erforderlichen Pläne und Beschreibungen durch Verordnung zu bestimmen.
(3) Sind zur Beurteilung des Vorhabens im Hinblick auf Interessen der Sicherheit und Gesundheit Detailpläne oder Berechnungen erforderlich, sind auch diese Belege beizubringen. Diese Verpflichtung erstreckt sich nicht auf Eigenschaften des Vorhabens, die bei der Behörde amtsbekannt sind.
(4) Pläne, Berechnungen und Beschreibungen müssen in zweifacher Ausfertigung beigebracht werden und von einem zur Erstellung solcher Unterlagen Berechtigten erstellt und unterfertigt und vom Bewilligungswerber unterfertigt sein. Die Haftung des Planverfassers für die richtige und fachgerechte Erstellung der Unterlagen wird weder durch behördliche Überprüfungen noch durch die Erteilung einer Bewilligung nach diesem Gesetz berührt.
(5) Werden die Belege nicht oder nicht vollständig beigebracht, ist nach § 13 Abs. 3 AVG vorzugehen.
§ 13 Abs. 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG)
Anbringen
…
(3) Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
§ 28 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwGVG)
Erkenntnisse
(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei einem Baubewilligungsverfahren um ein Projektgenehmigungsverfahren, bei dem die Zulässigkeit des Bauvorhabens aufgrund der eingereichten Pläne und Unterlagen zu beurteilen ist. Der in den Einreichplänen und in der Baubeschreibung zum Ausdruck gebrachte Bauwille des Bauwerbers ist entscheidend (VwGH 03.04.2003, 2001/05/0024; 23.03.1995, 91/06/0189 BauSlg 29; ua).
Somit ist im hier gegenständlichen baurechtlichen Genehmigungsverfahren ausschließlich über das von der Beschwerdeführerin eingereichte Baubewilligungsansuchen vom 13.09.2021, welches die Errichtung einer Geogitter-Stützwand beinhaltet, abzusprechen.
Wie in den Feststellungen ausgeführt, ist eine Geogitter-Stützwand ein anderes bautechnisches Objekt als eine Trägebohlwand, die dem Urteil des Bezirksgerichtes xxx vom 24.11.2017 bzw. dem Beschluss des Bezirksgerichtes xxx vom 05.08.2019 zugrunde lag.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Vorschrift, die Zustimmungserklärung des Grundeigentümers einem Bauansuchen anzuschließen, nicht nur um eine solche über die notwendigen Belege des Bauansuchens, sondern es ergibt sich dazu auch die materiell-rechtliche Vorschrift, dass die Zustimmung des Grundeigentümers im Zeitpunkt der Erteilung der Baubewilligung jedenfalls vorliegen muss (VwGH 29.01.1991, 06/3577).
Die Zustimmungserklärung des Grundeigentümers ist als Beleg dem Ansuchen anzuschließen. Stimmt der Grundeigentümer dem Bauvorhaben nicht zu, ist die Baubewilligung zu versagen. Das Fehlen des Nachweises der Zustimmung des Grundeigentümers ist gemäß § 13 Abs. 3 AVG laut Judikatur des VwGH grundsätzlich als Formgebrechen behebbar.
Ebenso hält der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Judikatur fest, dass grundsätzlich die fehlende Zustimmung eines Grundeigentümers durch ein Gerichtsurteil ersetzt werden kann. Dafür ist jedoch Voraussetzung, dass eine solche Zustimmung nur für ein konkretes, durch Baupläne erfasstes Projekt Geltung erlangt (VwGH 05.10.1954, SlgNr 3513/A; 14.09.1995, 95/06/0013; 05.12.2000, 99/06/0162).
Das hier gegenständliche, durch die Beschwerdeführerin eingereichte Bauprojekt vom 13.09.2021 lag jedoch beim Gerichtsurteil des Bezirksgerichtes xxx vom 24.11.2017 noch gar nicht vor. Daher kann das gegenständliche Bauprojekt, welches wie bereits ausgeführt, auch als Bauobjekt selbst vom Spruch des Gerichtsurteiles vom 24.11.2017 abweicht, durch die Duldungsverpflichtung des Grundeigentümers xxx nicht umfasst sein.
Die Aufforderung der belangten Behörde nach § 13 Abs. 3 AVG erging somit zurecht.
Die Beschwerdeführerin ist dieser Aufforderung jedoch nicht nachgekommen.
Daher war grundsätzlich ihr Antrag auf baurechtliche Genehmigung nach § 13 Abs. 3 AVG iVm § 10 Abs. 1 lit. b und Abs. 5 K-BO zurückzuweisen.
Das „Versehen im Begriff“ der belangten Behörde im Bescheid vom 22.06.2022, in welchem diese den Antrag der Beschwerdeführerin auf baurechtliche Genehmigung nach § 13 Abs. 3 AVG „versagt (abgewiesen)“ hat, wurde nunmehr durch das erkennende Gericht entsprechend korrigiert.
Aus den genannten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.
III. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
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