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KLVwG-697/16/2022•LVwG K KLVwG-697/16/2022
KLVwG-697/16/2022Landesverwaltungsgericht29.08.2022
Gewerberecht, Gastgewerbe , Überprüfung, Keine Gastgewerbeberechtigung , Beherbergungsbetrieb, Abgrenzung Vermietung
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seine Richterin xxx über die Beschwerde des xxx, xxx, xxx, vertreten durch die xxx Rechtsanwälte GmbH, xxx, xxx, vom 08.04.2022 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 24.02.2022, Zahl: xxx, womit ihm angelastet wird, eine Verwaltungsübertretung nach § 366 Abs. 1 Z 1 Gewerbeordnung 1994 - GewO 1994, begangen zu haben, nach Durchführung von öffentlichen mündlichen Verhandlungen am 24.05.2022 und am 02.08.2022, zu Recht:
I.Die Beschwerde wird als unbegründet
a b g e w i e s e n.
II.Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 300,-- zu leisten.
III.Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist
u n z u l ä s s i g.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
I.Sachverhalt und Verfahrensverlauf:
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 24.02.2022, Zahl: xxx, wurde xxx, xxx, xxx (nunmehr Beschwerdeführer), nachstehende Verwaltungsübertretung zur Last gelegt:
„Es wird Ihnen zur Last gelegt, folgende Verwaltungsübertretung(en) begangen zu haben:
1: Sie haben als Inhaber der xxx Apartements auf dem Standort xxx, xxx, wie am 01.04.2021 um 16:25 Uhr festgestellt wurde, 3 Personen (Fam. xxx) Unterkunft gewährt und dadurch das Gastgewerbe selbständig, regelmäßig und in der Absicht ausgeübt, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen, obwohl Sie dafür keine Gewerbeberechtigung besitzen.“
Der Beschwerdeführer habe dadurch die Rechtsvorschrift des § 366 Abs. 1 Z 1 Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, BGBl Nr. 194/1994 zuletzt geändert durch BGBl I Nr. 45/2018, verletzt, weshalb über ihn gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 GewO 1994, BGBl Nr. 194/1994 zuletzt geändert durch BGBl I Nr. 45/2018 eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 1.500,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 15 Tage) verhängt wurde.
Gegen dieses Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 24.02.2022, Zahl: xxx, erhob der Beschwerdeführer, nunmehr in Vertretung durch die xxx Rechtsanwälte GmbH, xxx, xxx, die fristgerecht eingebrachte Beschwerde vom 08.04.2022 und brachte darin als Beschwerdegründe folgendes vor:
„Mangelhaftigkeit des Verfahrens – Begründungsmangel: Gemäß § 58 AVG sind Bescheide jedenfalls zu begründen. Gemäß § 60 AVG sind in der Begründung klar und übersichtlich (i) die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, (ii) die Beweiswürdigung sowie (iii) die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage zusammenzufassen (VwGH 2012/008/0024). Inhalt und Ausgestaltung der Begründung haben sich am von der Rechtsordnung anerkannten Rechtsschutzinteresse der Partei zu orientieren (VwSlg 6787 A/1965). Der Bescheidadressat muss daher die von der Behörde getroffenen Erwägungen, von denen sie sich bei ihrer Entscheidung hat leiten lassen, ausreichend und nachvollziehbar informiert werden, damit er in der Lage ist, sie eventuell zu entkräften und Gegenargumente vorzubringen (VwGH 1813/77). Zwar wurde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit gegeben, zu den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen. Welche konkreten (VwGH 90/07/0121; 94/05/0196; 2001/08/0020), für die Erledigung der Verwaltungssache maßgebenden (VwGH 99/18/0461) Sachverhalt die Behörde im Einzelnen (VwSlg 285 A/1948) als erwiesen angenommen und daher ihrer Entscheidung (d.h. ihrer rechtlichen Beurteilung (VwGH 97/12/0184) zugrunde gelegt hat (VwGH 92/13/0272; 2002/09/0055; 99/18/0461), geht aus der Begründung jedoch nicht hervor. Das Straferkenntnis enthält schlicht keinen Sachverhalt. Neben der fehlenden Sachverhaltsermittlung ist erkennbar, dass die belangte Behörde überhaupt keine Beweiswürdigung durchgeführt hat. Dazu ist sie aber verpflichtet. Die Behörde hat darzulegen, warum sie zur Ansicht gelangt ist, dass gerade dieser – gar nicht festgestellte – Sachverhalt vorliegt (VwGH Ro 2014/08/0020). In Wahrheit wird von der Behörde im gegenständlichen Straferkenntnis jedoch lediglich der Gesetzestext wiedergegeben. Ebenso unterließ die Behörde jegliche Subsumtion unter die zur Anwendung gebrachten Rechtsvorschriften (VwSlg 3385 A/1954). Das Straferkenntnis enthält keine Beweiswürdigung und keine Begründung. Auch eine schlüssige Begründung, weshalb weitere Ermittlungen (Befragung der vermeintlichen Gäste oder aber genaue Befragung des Beschwerdeführers) nicht angestellt wurde, enthält das Straferkenntnis nicht. Das Straferkenntnis verweist lediglich darauf, dass der Beschwerdeführer selbst eine Vermietung zugestehe. Eine Vermietung lässt aber nicht ohne das Hinzutreten weiterer Tatbestandsmerkmale auf ein Gastgewerbe im Sinne des § 111 GewO schließen. Die bloße Vermietungstätigkeit ist traditionell kein „Gewerbe“ iSd GewO. Die „Beherbergung von Gästen“ geht über eine bloße Vermietungstätigkeit hinaus und umfasst auch Dienstleistungen die üblicherweise „Gästen“ eines gastgewerblichen Betriebes geboten werden (z.B. Zimmerservice, Bereitschaftsdienst, persönliche Dienstleistungen auf x-beliebigen Wunsch des Gastes, usw.) (Hanusch in Hanusch (Hrsg), Kommentar zur Gewerbeordnung (26. Lfg 2018) zu § 111 GewO Rz 2; VwSlg 5901 A/1962). Die Vermietung von Appartements, Bungalows, standortgebundener Wohnwagen uÄ muss Merkmale eines Beherbergungsbetriebes aufweisen, um die Pflicht zur Einholung einer Gastgewerbeberechtigung auszulösen (Hanusch in Hanusch (Hrsg), Kommentar zur Gewerbeordnung (26. Lfg 2018) zu § 111 GewO Rz 2). Nicht jede Dienstleistung macht eine „Vermietungstätigkeit“ zu einer „Beherbergungstätigkeit“. Für Dienstleistungen, die üblicherweise auch Vermieter erbringen (z.B. Bereitstellen von Wasser, Waschanlagen, Abfallbehältern, Klosettanlagen, Kochstätten, Löschgeräten, Beleuchtung, Hinweistafeln, TV-, Daten- und Telefondienste, Portierdienste, Bewachungsdienste) ist keine Gewerbeberechtigung nötig. Allerdings wird die Grenze sehr eng gezogen. Bereits die Reinigung einer Toilette und die Zur-Verfügung-Stellung eines Fernsehers in einem Aufenthaltsraum wurden als gastgewerbliche Tätigkeit gewertet. Werden neben der laufenden Obsorge für ein Mietobjekt Gäste betreut, ist eine Gewerbeberechtigung erforderlich. Gastgewerbetypische Merkmale einer „Beherbergung“ und/oder „Verköstigung“ lösen stets die Pflicht zur Einholung einer Gastgewerbeberechtigung aus (Hanusch in Hanusch (Hrsg), Kommentar zur Gewerbeordnung (26. Lfg 2018) zu § 111 GewO Rz 3). Bei der verpflichtenden, entgeltlichen Endreinigung ist zu beachten, dass es sich bei dieser um keine Dienstleistung handelt, die dem Mieter des Appartements zugutekommt. Sie stellt daher auch keine Betreuung des Gastes dar. Die Endreinigung ist vielmehr im Interesse des Vermieters vorzunehmen, um das Appartement neuerlich vermieten zu können. Die Erbringung der Endreinigung allein genügt daher nicht, um das Vorliegen eines Beherbergungsbetriebes iSd WTFG oder der GewO zu begründen. Sie ist keine laufende Obsorge iSd Rsp des VwGH (Hanusch in Hanusch (Hrsg), Kommentar zur Gewerbeordnung (26. Lfg 2018) zu § 111 GewO Rz 3). Inwieweit neben der Vermietung der Appartements noch weitere den Tatbestand begründende Leistungen erbracht werden, wird im Straferkenntnis nicht dargetan. Tatsächlich werden/wurden derartige ein Gastgewerbe im Sinne der GewO begründende Leistungen vom Beschwerdeführer nicht angeboten. Die Behörde hat aufgrund der Unterlassung einer notwendigen Begründung – welche auch die nachfolgen monierten Verfahrensmängel aufgezeigt hätte – das Straferkenntnis mit Mangelhaftigkeit in Folge eines Begründungsmangels belastet. Verletzung von Verfahrensvorschriften: Unterlassen der Ermittlung des Sachverhaltes von Amts wegen: Die Behörde unterließ es, den Sachverhalt amtswegig zu ermitteln bzw. den maßgeblichen Sachverhalt vollständig zu erheben und festzustellen sowie die notwendigen Beweise aufzunehmen. Hierzu ist es aber gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG (bzw. §§ 37 iVm 39 AVG) von Amts wegen verpflichtet. Der Beschwerdeführer kam demgegenüber seiner ihn treffenden Mitwirkungspflicht nach, da er vorbrachte kein Gastgewerbe zu betreiben. Die Behörde hat weder die Gäste noch weitere potentielle Zeugen einvernommen noch hinterfragt, welche konkreten weiteren Umstände den Betrieb eines Gastgewerbes begründen würden. Eine eingehende Einvernahme des Beschwerdeführers erfolgte hierzu nicht. Der von der Behörde im angefochtenen Erkenntnis festgestellte Sachverhalt (Hinweis auf Vermietung) reicht nicht, um das LVwG in die Lage zu versetzen, die rechtsrichtige Anwendung des Gesetzes zu prüfen. Vielmehr hätte die Behörde nach der Durchführung erforderlicher Ermittlungen feststellen müssen, dass der Beschwerdeführer lediglich Appartements vermietet, jedoch kein Gastgewerbe im Sinne der GewO ausübt. Bei gänzlicher Ermittlung des für die Entscheidung wesentlichen Sachverhalts hätte die Behörde zu dem Ergebnis kommen müssen, dass der Beschwerdeführer kein Gastgewerbe betreibt und auch im relevanten Zeitraum nicht betrieben hat. Der Beschwerdeführer vermietet/vermietete lediglich Appartements, wobei er keine Leistungen im Sinne eines Gastgewerbes anbietet oder erbringt und hat dies auch im relevanten Zeitraum nicht getan. Der Beschwerdeführer erbringt/erbrachte lediglich Leistungen der Vermietungstätigkeit von Appartements. Darüberhinausgehende Leistungen eines Gastgewerbes erbringt/erbrachte der Beschwerdeführer aber gerade nicht. Für die von ihm erbrachten Leistungen bedarf es keiner Gewerbeberechtigung für das Gastgewerbe. Die vermieteten Appartements verfügen/verfügten über eine Küche und sind auf eine Selbstverpflegung durch die Gäste ausgelegt. Es werden/wurden vom Beschwerdeführer keine laufenden Reinigungsarbeiten erbracht und auch keine Verköstigung angeboten. Auch wird/wurde kein Zimmerservice geboten. Im relevanten Zeitraum waren keine Angestellten vorhanden. Im relevanten Zeitraum wurden die Appartements lediglich von Ski-Gruppen angemietet, welche ihre Speisen selbst mitbrachten und in den Appartements zubereiteten. Die einzige Reinigungsleistung ist/war die Endreinigung nach Verlassen der Gäste, welche ebenso keine Notwendigkeit einer Gewerbeberechtigung begründet. Die Gäste werden bzw. wurden auch nicht im Sinne eines Gastgewerbes betreut. Beweis: PV des Beschuldigten; Zeugin xxx, p.A. xxx, xxx, xxx; Zeugin xxx, p.A. xxx, xxx; Zeuge xxx, p.A. xxx, xxx; Zeuge xxx, p.A. xxx, xxx; Zeuge xxx, p.A. xxx, xxx; Zeuge xxx, p.A. xxx, xxx, xxx. Auch dies hat die Behörde verkannt und damit das Erkenntnis mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet. Verstoß gegen das Gebot der Erforschung der materiellen Wahrheit: Die Behörde wäre, hätte sie den Sachverhalt entsprechend dem Grundsatz der Erforschung der materiellen Wahrheit ermittelt, zum Ergebnis gelangt, dass der Beschwerdeführer kein Gastgewerbe betreibt/betrieben hat und damit nicht den Tatbestand des § 366 GewO erfüllt hat. Die Behörde führte das gesamte Ermittlungsverfahren einseitig durch. Sie setzte sich mit den für den Beschwerdeführer positiven Sachverhaltselementen nicht bzw. in nachvollziehbarer Weise auseinander. Sie setzte sich vor allem nicht (i) mit den erforderlichen weiteren Tatbestandsmerkmalen, welche für ein Gastgewerbe neben der Vermietungstätigkeit notwendig sind (ii) mit der unterlassenen Einvernahme des Beschwerdeführers und möglicher Zeugen unter Vorhalt des konkret angenommenen Sachverhalts in nachvollziehbarer Weise auseinander, obwohl sie dazu verpflichtet gewesen wäre. Es ist auch im Interesse der der Behörde obliegenden Erforschung der materiellen Wahrheit unzulässig, sich mit Angaben in der Anzeige zu begnügen und diese ohne weitere Ermittlungstätigkeit als glaubwürdig hinzunehmen bzw. weitere Beweise in vorgreifender Beweiswürdigung als Schutzbehauptungen abzutun. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Ausführungen unter Punkt 3.2.1. verwiesen und diese samt den dort angebotenen Beweisen auch zum Vorbringen unter diesem Beschwerdegrund erhoben. Die Behörde bzw. das LVwG hat das Ermittlungsverfahren zu ergänzen (VwGH 90/07/0087). Im gegenständlichen Fall verstieß die Behörde gegen diese Verpflichtung gröblich, weshalb das Erkenntnis mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet ist. Beschwerdeanträge: Aus den obgenannten Gründen stellt der Beschwerdeführer den Antrag, das LVwG Kärnten möge 1. eine mündliche Verhandlung durchführen und das angefochtene Straferkenntnis der belangten Behörde vom 24.02.2022 aufheben; 2. das angefochtene Straferkenntnis aufheben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückverweisen.“
Die belangte Behörde hat mit Schreiben vom 12.04.2022, Zahl: xxx den Bezug habenden Verwaltungsstrafakt zur Entscheidung vorgelegt.
Mit Schriftsatz der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers vom 18.05.2022 wurde dem Gericht folgendes mitgeteilt:
„In umseitiger Rechtssache teilt der Beschwerdeführer mit, dass es nachstehenden Zeugen aufgrund der langen Anreise aus beruflichen/familiären Gründen nicht möglich ist an der Verhandlung am 24.05.2022 teilzunehmen:
xxx, xxx, dieser befindet sich mit seinem Sohn zur Zeit der Verhandlung auf Rehabilitation
xxx, xxx, dieser hat Patiententermine, welche er nicht verschieben kann
xxx, xxx, kann aufgrund eines bereits länger geplanten Umzugs nicht
Es wird deshalb höflich ersucht diese Zeugen im Wege des ZOOM einzuvernehmen.
Sofern eine ZOOM-Vernehmung stattfinden könne, wird ersucht auch die nachstehenden Zeugen aufgrund deren langer Anreise mittels ZOOM zu vernehmen (welche jedoch bei Bedarf auch anreisen können):
xxx, xxx,
xxx, xxx.
Auf die Einvernahme der mj. Kinder der vorgenannten Zeugen wird verzichtet.
Die ZOOM-Zeugenladungen können aus Zeitgründen der Vertreterin des Beschwerdeführers zugestellt werden, welche diese weiterleiten würde.
Darüber hinaus wird für die Einvernahme der tschechischen Zeugen die Beiziehung eines Dolmetschs für die tschechische Sprache beantragt.“
Sachverhalt:
Der im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses angeführte Sachverhalt ergibt sich aus der im erstinstanzlichen Verwaltungsstrafakt einliegenden Anzeige der PI xxx vom 04.04.2021, Aktenzeichen: xxx. Aus den Mitteilungen in dieser Anzeige ist folgendes zu entnehmen:
„Gegenständliche Verwaltungsübertretung wurden von BezInsp xxx und GrInsp xxx der PI xxx im Zuge der Überprüfung der elektronischen Registrierung (Pre-Travel-Clearance) am 01.04.2021 um 16:25 Uhr in xxx dienstlich festgestellt. Von der Familie xxx bzw. xxx wurde bei der durchgeführten Überprüfung eine schriftliche Teilnahme-Bestätigung des tschechischen Ski Clubs xxx über ein Trainingslager auf dem xxx vorgelegt. Die Bestätigung liegt auf der PI xxx auf und kann bei Bedarf angefordert werden. xxx und xxx sowie xxx wurden von der PI xxx unter xxx wegen Übertretung nach §§ 8 Abs. 1 Z 1, 3 Abs. 1 COVID-19-MG iVm § 8 Abs. 1 4. COVID-19-SchuMaV, BGBl II Nr. 58/2021, zuletzt geändert durch BGBl II Nr. 111/2021 COVID-19, der BH xxx zur Anzeige gebracht. Weiters wurde der Unterkunftgeber – xxx – von der PI xxx unter GZ: xxx wegen Übertretung nach §§ 8 Abs. 3, 3 Abs. 1 COVID-19-MG iVm § 8 Abs. 1 4. COVID-19-SchuMaV, BGBl II Nr. 58/2021, zuletzt geändert durch BGBl II Nr. 111/2021 COVID-19, der BH xxx zur Anzeige gebracht. Angaben des Verdächtigen: Die tschechische Familie sei zum Skitraining des tschechischen Ski Clubs auf dem xxx bei ihm untergebracht. Zeuge: xxx, xxx, geboren am xxx: Er begleite seinen Sohn xxx bei seinem Trainingslager des tschechischen Ski Clubs xxx auf dem xxx. Zeugin: xxx, xxx, geboren am xxx: Sie begleite ihren Sohn xxx auf dem Trainingslager des Ski Clubs. Zeuge: xxx, xxx, geboren am xxx: Er sei vom tschechischen Ski Club aus auf Trainingslager auf dem xxx.“
Aufgrund dieser einliegenden Anzeige wurde dem Beschwerdeführer mit Aufforderung zur Rechtfertigung der belangten Behörde vom 03.05.2021, Zahl: xxx die im Spruch angeführte Verwaltungsübertretung zur Last gelegt und wurde ihm die Möglichkeit eingeräumt, hierzu schriftlich innerhalb von 2 Wochen nach Zustellung derselben schriftlich Stellung zu nehmen und die seiner Verteidigung dienlichen Tatsachen und Beweismittel der Behörde bekannt zu geben, widrigenfalls das anhängige Verwaltungsstrafverfahren ohne seine weitere Anhörung durchgeführt wird.
Mit Schriftsatz datiert mit 28.05.2021, Zahl: xxx führte der Beschwerdeführer wie folgt aus:
„Wir sind im Regime Liebhaberei und dürfen Appartements vermieten. Es handelte sich um keine Urlauber (Fam. xxx), sondern um Profisportler, die unter die Ausnahme fallen. Das kann man auch mit dem Dokument aus dem tschechischen Skiverband beweisen, siehe Beilage.“
Daraufhin erließ die Bezirkshauptmannschaft xxx vom 24.02.2022, Zahl: xxx, das nunmehr angefochtene Straferkenntnis.
Die belangte Behörde legte den Verwaltungsstrafakt in der Anlage zum Schreiben vom 12.04.2022 vor.
II.Feststellungen:
Mit Verfügung des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 19.04.2022 wurde eine mündliche Verhandlung für Dienstag 24.05.2022, mit dem Beginn um 13:00 Uhr, am Sitz des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten anberaumt.
Am 24.05.2022 fand am Sitz des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, in welcher BI xxx, GI xxx, Frau xxx, Frau xxx und Herr xxx zeugenschaftlich einvernommen sowie der Beschwerdeführer samt seiner Rechtsvertreterin und der Vertreter der belangten Behörde gehört wurden. Weiters fand am 02.08.2022 am Sitz des Landesverwaltungsgerichtes eine fortgesetzte öffentliche mündliche Verhandlung statt, in welcher via Videokonferenz die tschechischen Personen xxx, xxx, xxx und xxx zeugenschaftlich einvernommen wurden.
Aufgrund der Anzeige der PI xxx vom 04.04.2021 wurde Herrn xxx, geboren am xxx, xxx, xxx mit dem dazu erlassenen Straferkenntnis der belangten Behörde vom 24.02.2022, Zahl: xxx, die Verwaltungsübertretung nach der Bestimmung der GewO 1994 zur Last gelegt. Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers erhob gegen dieses Straferkenntnis fristgerecht die Beschwerde vom 08.04.2022 und führte darin im Wesentlichen aus, dass die Ermittlung des Sachverhalts von Amts wegen unterlassen sowie gegen das Gebot der Erforschung der materiellen Wahrheit verstoßen worden sei. Diesbezüglich wurde die Einvernahme der im Beschwerdeschriftsatz genannten Zeugen beantragt.
Sowohl am 24.05.2022 als auch am 02.08.2022 fanden dazu öffentliche mündliche Verhandlungen am Sitz des Landesverwaltungsgerichtes statt.
Der Beschwerdeführer verfügt über ein monatliches Nettoeinkommen von ca. Euro 580,--. Er hat Vermögen in Form von 1/3 eines Familienhauses in xxx sowie einer Wohnung in xxx. Er hat Schulden für die Wohnung in xxx in der Höhe einer Kreditrate in der Höhe von Euro 1.400,-- pro Monat gemeinsam mit seiner Ehegattin.
Der Beschwerdeführer wurde bereits von der belangten Behörde wegen der gleichartigen Übertretung bestraft (siehe dazu Zahl: xxx).
III.Beweiswürdigung:
Die getroffenen Feststellungen gründen sich auf den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsstrafaktes der belangten Behörde und des Gerichtsaktes des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten, insbesondere auf die Ergebnisse der durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlungen am 24.05.2022 und am 02.08.2022.
Gemäß dem auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren (aufgrund von § 38 VwGVG iVm § 24 VStG) anwendbaren § 45 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, hat das Gericht unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Der damit normierte Grundsatz der freien Beweiswürdigung bedeutet, dass das Gericht bei der Beweiswürdigung nicht an feste Beweisregeln gebunden ist, sondern den Wert der aufgenommenen Beweise nach bestem Wissen und Gewissen nach deren innerem Wahrheitsgehalt zu beurteilen hat. Insbesondere müssen die Erwägungen mit den Gesetzen der Logik und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut in Einklang stehen (VwGH vom 26.06.1978, 0695/77 verst. Sen.).
Es stellt einen schlüssigen Vorgang der Beweiswürdigung dar, wenn den Aussagen unter Wahrheitspflicht stehender Zeugen mehr Glaubwürdigkeit beigemessen wird, als der Verantwortung von Beschuldigten (VwGH vom 15.05.1990, 89/02/0199). Im Verhältnis zwischen Zeugenaussage und Verantwortung von Beschuldigten ist zu berücksichtigen, dass letztere aus unrichtigen Schutzbehauptungen zwar einen Vorteil ziehen können, dafür aber keinerlei Sanktionen zu befürchten haben, währenddessen Zeugen bei einer Falschaussage strafrechtliche Sanktionen drohen (VwGH 26.06.1978, 0695/77 verst. Sen.).
Der Beschwerdeführer ist persönlich zu den mündlichen Verhandlungen erschienen. Auch seine Rechtsvertreterin war anwesend. Insofern waren das Beschwerdevorbringen sowie die in den öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlungen ergänzenden Vorbringen heranzuziehen. Das erkennende Gericht hat im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 24.05.2022 die Zeugen BI xxx, GI xxx, Frau xxx, Frau xxx und Herr xxx zeugenschaftlich diesbezüglich mehrfach befragt. Auch erfolgte am 02.08.2022 eine fortgesetzte öffentliche mündliche Verhandlung, in welcher die von der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers namhaft gemachten tschechischen Personen xxx, xxx, xxx und xxx zeugenschaftlich einvernommen wurden.
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten stellt fest, dass laut Anzeige der PI xxx vom 04.04.2021 sowie laut zeugenschaftlichen Aussagen der beiden einschreitenden Polizeibeamten BezInsp. xxx und GrInsp. xxx in der Beschwerdeverhandlung vom 24.05.2022 xxx, xxx und xxx vom 31.03.2021 bis zum 03.04.2021 im Beherbergungsbetrieb des Beschwerdeführers untergebracht waren. Die als Zeugen einvernommenen Polizeibeamten haben in der Beschwerdeverhandlung schlüssig und nachvollziehbar den Sachverhalt dargelegt.
Vom Beschwerdeführer wird diese Feststellung des Aufenthaltes der oben genannten Personen im gesamten Verfahren nicht bestritten und legt er auch eine Bestätigung, datiert mit 26.03.2021 dem Gericht vor, aus welcher ersichtlich ist, dass der tschechische Schiverband die Teilnahme von Sportlern und Mitglieder (einschließlich von xxx, xxx, xxx und xxx) im Zeitraum vom 30.03.2021 bis 06.04.2021 im Beherbergungsbetrieb des Beschwerdeführers bestätigt.
Der Beschwerdeführer besitzt seinen Beherbergungsbetrieb seit 2012. Mangels gesetzlicher Definition des Begriffes „gewerbliche Beherbergung“ ist auf den allgemeinen Sprachgebrauch Rückgriff zu nehmen. Demnach ist unter gewerblicher Beherbergung bzw. dem Beherbergungsgewerbe die gewerbliche bzw. entgeltliche Gewährung von Unterkunft in Hotels, Gasthöfen, Pensionen, Motels oder Privatquartieren (von einer bestimmten Bettenanzahl) zu verstehen. Abgrenzungsfragen zwischen gewerblicher Beherbergung und privatrechtlicher Überlassung von Wohnraum ergeben sich immer wieder bei Betriebsformen wie Appartementhäusern. Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH ist die Frage, ob eine gewerbsmäßige Beherbergung von Gästen im Rahmen eines Gastgewerbes im Sinne des § 111 Abs. 1 Z 1 GewO 1994 oder eine bloße Zurverfügungstellung von Wohnraum anzunehmen ist, immer nur unter Bedachtnahme auf alle Umstände des konkreten Einzelfalls zu beantworten. Demnach ist neben Kriterien, wie etwa dem Gegenstand des Vertrages, der Vertragsdauer, Vereinbarungen über Kündigung und Kündigungsfristen, Nebenvereinbarungen über die Bereitstellung von Bettwäsche und über Dienstleistungen wie etwa die Reinigung der Räume, der Bettwäsche oder der Kleider des Mieters, auch darauf Bedacht zu nehmen, auf welche Art und Weise der Betrieb sich nach außen darstellt. Es ist erforderlich, dass das sich aus dem Zusammenwirken aller Umstände ergebende Erscheinungsbild ein Verhalten des Vermieters der Räume erkennen lässt, das – wenn auch in beschränkter Form – eine laufende Obsorge hinsichtlich der vermieteten Räume im Sinn einer daraus resultierenden Betreuung des Gastes verrät (vgl. VwGH vom 12.07.2012, 2011/06/0059 bis 0060; VwGH vom 23.6.2010, 2008/06/0200; VwGH vom 15.09.1992, 91/04/0041, jeweils mwN). Für das Vorliegen einer gewerbsmäßigen Beherbergung von Gästen kommt es demnach nicht allein auf die gleichzeitige Erbringung von mit der Zurverfügungstellung von Wohnraum üblicherweise im Zusammenhang stehender Dienstleistungen an, sondern im Rahmen einer Gesamtbetrachtung auch auf die sonstigen Merkmale der zu prüfenden Tätigkeit, insbesondere auf die Art und Weise, wie sich der Betrieb nach außen darstellt (vgl. VwGH vom 20.10.1992, 91/04/0216, weiters VwGH vom 27.02.2019, Ra 2018/04/0144).
Demnach ist auch darauf Bedacht zu nehmen, auf welche Art und Weise sich der Betrieb nach außen darstellt. Es ist erforderlich, dass das sich aus dem Zusammenwirken aller Umstände ergebende Erscheinungsbild ein Verhalten des Vermieters der Räume erkennen lässt, dass – wenn auch in beschränkter Form – eine laufende Obsorge hinsichtlich der vermieteten Räume im Sinne einer daraus resultierenden Betreuung des Gastes verrät. Bei der Bewertung der Außendarstellung und des Erscheinungsbildes von Betrieben gewinnt die Präsenz und Buchungsmöglichkeit auf einschlägigen touristischen Internetplattformen verstärkt an Bedeutung: Im Erkenntnis des VwGH vom 27.02.2019, Ra 2018/04/0144, stellt er fest, dass es nicht zu beanstanden ist, dass das VwG das Anbieten auf einschlägigen Internetplattformen im Rahmen der Außendarstellung als für eine gewerbliche Vermietung entsprechend in Anschlag gebracht hat. Neben den bereits erwähnten Kriterien können auch weitere Merkmale für das Vorliegen einer gewerblichen Beherbergung herangezogen werden wie z.B. Gemeinschaftseinrichtungen (Fernsehraum, Hallenbad, Sauna, Fitnessraum); Rezeption; Minibar; Safe; Waren- und Getränkeautomaten, Verkauf von Lebensmitteln. Für das Vorliegen gewerblicher Beherbergung ist bereits ein geringes Ausmaß an für die Beherbergung typischen Dienstleistungen ausreichend (vgl. dazu VwGH vom 23.06.2010, 2008/06/0200). Entgeltliche Vergabe von Bettstellen in einem Massenquartier ist selbst dann als Ausübung des Fremdenbeherbergungsgewerbes anzusehen, wenn in völlig unzureichendem Maße sanitäre Einrichtungen bereit gestellt werden und an Dienstleistungen dem Kunden gegenüber nur die gelegentliche Bereitstellung von Bettwäsche erbracht wird (vgl. dazu VwGH vom 15.09.1992, 91/04/0041).
Vom Vertreter der belangten Behörde wurden in der Beschwerdeverhandlung am 24.05.2022 zwei Auszüge der seit 2 Jahren bestehenden Homepage des Beschwerdeführers, datiert mit 04.04.2022 vorgelegt. Darauf ist ersichtlich, dass Zusatzleistungen wie Frühstück, Wäscherei und Bar im Beherbergungsbetrieb des Beschwerdeführers angeboten werden. Von Seiten der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers wurde dazu entgegengehalten, dass im verfahrensrelevanten Zeitraum weder Frühstück noch Barleistungen (Getränke) noch Wäschereileistungen angeboten wurden und führte sie weiteres aus, dass man diese Symbole auf der Homepage des Beschwerdeführers auch nicht anklicken und somit nicht habe buchen können. Die Richterin stellte daraufhin an den Beschwerdeführer die Frage, welchen Sinn dann die Angebote der oben beschriebenen Zusatzleistungen auf seiner Homepage haben, und gab dieser zu Protokoll, dass dies ein Fehler sei. Auf die zusätzliche Frage des Vertreters der belangten Behörde an den Beschwerdeführer, ob er in seinem Beherbergungsbetrieb Frühstück anbiete, gab dieser an, dass zu den besagten Zeitpunkten kein Frühstück angeboten worden sei, jedoch biete er normalerweise sehr wohl Frühstück an und könne somit Frühstück auch gebucht werden. Dies stehe auch so auf booking.com. Zum Vorhalt, dass dies nun ein Widerspruch zu seiner vorherigen Aussage sei, mit welcher der Beschwerdeführer ausführte, dass sein Angebot auf seiner Homepage ein Fehler sei, führte der Beschwerdeführer aus, dass das Angebot des Frühstückes auf seiner Homepage ein Fehler gewesen sei. Er falle mit seinem Betrieb unter die „Liebhaberei“ und dürfe somit auch Frühstück anbieten. Zu Corona Zeiten habe er jedoch kein Frühstück angeboten.
Dazu verwies der Vertreter der belangten Behörde in der Beschwerdeverhandlung am 24.05.2022 auf das rechtskräftige Straferkenntnis der belangten Behörde vom 26.02.2021, Zahl: xxx, worin dem Beschwerdeführer das Nichtvorliegen der erforderlichen Gewerbeberechtigung angelastet wurde, und zwar im Zeitraum Jänner 2021. Der Homepage des Beschwerdeführers (Auszug vom 28.01.2021) ist zu entnehmen, dass Frühstück in Buffet-Form angeboten wurde, ein Wäscheservice gegen eine geringe Gebühr verfügbar war und die Bewertungen der Gäste aussagten, dass das Frühstück ein geniales mit sehr großer Auswahl war. Dies steht somit ebenfalls zum Widerspruch zur Verantwortung des Beschwerdeführers, da bis zum 04.04.2022 nach wie vor ein Frühstück angeboten wurde. Dazu erwiderte der Beschwerdeführer, dass er zu diesem Zeitpunkt Jänner 2021 nicht alle Informationen von booking.com weggenommen habe, weil keine Gäste im offiziellen Weg über booking.com hätten buchen können. Auf die Frage des Vertreters der belangten Behörde, ob es richtig sei, dass der Beschwerdeführer IT-Techniker sei und warum er selbst seit 2 Jahren seine Homepage nicht kontrolliere, hielt der Beschwerdeführer fest, dass er die Icons auf seiner Homepage übersehen bzw. nicht kontrolliert habe. Es handle sich dabei um eine Schablone, die nicht eigens von ihm ausgewählt sei. Zu Corona-Zeiten habe er lediglich eine einzige Buchung über booking.com gehabt, und habe es sich dabei um eine Geschäftsreise gehandelt und sei diese Buchung ohne Frühstück erfolgt. Die Bewertungen würden vor der Corona-Zeit entstanden sein.
Von Seiten der in der Beschwerdeverhandlung am 24.05.2022 einvernommenen Zeugin Frau xxx, welche in xxx als Geschäftsführerin eine Lachsräucherei (xxx-GmbH) betreibt, wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer Zimmer mit Frühstück anbietet und sei vor der Corona-Zeit das Frühstück den Gästen des Beschwerdeführers im Aufenthaltsraum ihres Hauses, welcher Ende Dezember 2021 von der xxx-GmbH (vorher Herr xxx) an den Beschwerdeführer vermietet wurde, angeboten worden. Zwischen Herrn xxx und dem Beschwerdeführer hätte somit eine wirtschaftliche Zusammenarbeit/Abhängigkeit bestanden. Das Haus des ebenfalls in der Beschwerdeverhandlung am 24.05.2022 zeugenschaftlich einvernommenen Herrn xxx ist unmittelbar angrenzend an den Beherbergungsbetrieb des Beschwerdeführers. Auf die Frage des Vertreters der belangten Behörde, ob der Zeuge Herr xxx Lachsverkostungen u.a. mit den beherbergten Personen des Beschwerdeführers durchführe, führte er aus, dass dies teilweise erfolgt sei, jedoch nicht in der Corona-Zeit. Die vom Beschwerdeführer beherbergten Gäste würden direkt an ihn bezahlt haben.
In der am 02.08.2022 erfolgten Beschwerdeverhandlung führte der Zeuge xxx auf die gerichtliche Frage, wie die Appartements ausgestattet gewesen seien und ob im relevanten Zeitraum Angestellte oder Personal für Servicedienstleistungen vorhanden gewesen seien und bejahendenfalls welche Tätigkeiten diese ausgeführt hätten, aus, dass Betten und Badezimmer vorhanden gewesen seien. Zu jedem Appartement sei ein Badezimmer vorhanden gewesen. Der Beschwerdeführer habe auch ein zusätzliches Speisezimmer angeboten, in welchem die Speisen zubereitet werden konnten. Er könne sich nicht daran erinnern, dass im relevanten Zeitraum Angestellte oder Personal für Servicedienstleistungen vorhanden gewesen seien. Auf die gerichtliche Frage, in welcher Weise er sich über die Dauer seines Aufenthalts verpflegt bzw. versorgt habe, erklärte er, dass er sein eigenes Essen vor Ort mitgehabt habe. Er habe konkret das Essen organisiert, welches tiefgekühlt zum Training mitgebracht worden sei. Vom Zeugen xxx wurde auf die gerichtliche Frage, ob der Beschwerdeführer Appartements vermietet habe und welche konkrete Leistungen dieser im Zusammenhang mit der Vermietung seiner Appartements angeboten bzw. auch erbracht habe, angegeben, dass Zimmer mit zwei bis drei Betten vermietet worden seien. Auf die weitere Frage, in welcher Weise er sich über die Dauer seines Aufenthalts verpflegt bzw. versorgt habe, erklärte er, dass in manchen Zimmern Küchen dabei gewesen seien und sei auch vom Beschwerdeführer gezeigt worden, wo und in welchem Raum das Essen zubereitet werden könnte. Das Essen sei aus Tschechien vakuumiert mitgebracht worden. Von der Zeugin xxx wurde auf die gerichtliche Frage, welche konkreten Leistungen im Zusammenhang mit der Vermietung der Appartements angeboten bzw. auch erbracht worden seien, angegeben, dass in den Appartements Küchen untergebracht seien. In den Appartements wären kleine Küchenzeilen mit Geschirr, Kühlschrank, Geschirrspüler usw. vorhanden. Auf die weitere Frage, in welcher Weise sie sich über die Dauer ihres Aufenthalts verpflegt bzw. versorgt habe, erklärte sie, dass sie das Essen selbst zubereitet habe. Für das Abendessen seien zum Teil bereits vorgekochte Essen bzw. eingefrorene Essen herangezogen worden. In dem Appartement habe keine Verpflegung durch den Beschwerdeführer stattgefunden. Frisches Gebäck sei vom Supermarkt jeden Morgen geholt worden. Auf die gerichtliche Frage, wie die Appartements ausgestattet gewesen und ob im relevanten Zeitraum Angestellte oder Personal für Servicedienstleistungen vorhanden gewesen seien und bejahendenfalls welche Tätigkeiten diese ausgeführt hätten, führte die Zeugin aus, dass im relevanten Zeitraum niemand das Appartement aufgeräumt habe. Der einzige vor Ort Anzutreffenden sei der Beschwerdeführer gewesen und wer nach Ende ihres Aufenthaltes die Appartements gereinigt habe, wisse sie nicht. Vom Zeugen xxx wurde auf die gerichtliche Frage, welche konkreten Leistungen im Zusammenhang mit der Vermietung der Appartements angeboten bzw. auch erbracht worden seien, angegeben, dass Vier-Bettzimmer in Anspruch genommen worden seien. Der Beschwerdeführer habe auch das Angebot ausgesprochen, verbilligte Skipässe kaufen zu können. Dies sei aber abgelehnt worden und sei es zum damaligen Zeitpunkt nicht möglich gewesen, weil nur Ein-Tages-Skipässe verkauft worden seien. Auf die weitere Frage, in welcher Weise er sich über die Dauer seines Aufenthalts verpflegt bzw. versorgt habe, erklärte er, dass die Versorgung selbst erfolgt sei, weil seine Ehegattin sich um die Verpflegung aus gesundheitlichen Gründen gekümmert habe. Es sei auch vor Ort nicht die Möglichkeit gewesen, sich Verpflegung zu holen. Auf die Frage, wie die Appartements ausgestattet gewesen und ob im relevanten Zeitraum Angestellte oder Personal für Servicedienstleistungen vorhanden gewesen seien und bejahendenfalls welche Tätigkeiten diese ausgeführt hätten, führte der Zeuge aus, dass er ein Appartement mit Küche, mit Kühlschrank samt Geschirr sowie Herd, zur Verfügung gestellt bekommen habe. Dies sei auch in Anspruch genommen worden. Auf die Frage, wie die Appartements ausgestattet gewesen seien und ob im relevanten Zeitraum Angestellte oder Personal für Servicedienstleistungen vorhanden gewesen seien und bejahendenfalls welche Tätigkeiten diese ausgeführt hätten, gab er zu Protokoll, dass ausschließlich der Beschwerdeführer vor Ort gewesen sei. Er habe kein Personal außer dem Beschwerdeführer gesehen. Am Ende des Aufenthalts sei wahrscheinlich Personal gekommen, um die Appartements zu reinigen. Er habe keine weiteren Personen gesehen, er habe lediglich den Beschwerdeführer gesehen.
Bei der unbefugten Gewerbeausübung handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs. 1 VStG, sodass es Aufgabe des Beschwerdeführers ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft (vgl. dazu VwGH vom 12.05.2011, 2010/04/0013). Bei einem sogenannten Ungehorsamsdelikt gehören weder der Eintritt eines Schadens noch der Eintritt einer Gefahr zum Tatbestand. § 5 Abs. 1 zweiter Satz VStG normiert, dass dann ohne weiteres Fahrlässigkeit anzunehmen ist, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschriften kein Verschulden trifft. „Glaubhaftmachung“ bedeutet dabei, dass die Richtigkeit einer Tatsache wahrscheinlich gemacht wird. Der Täter hat initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Er hat somit ein geeignetes Tatsachenvorbringen zu erstatten und die entsprechenden Beweismittel vorzulegen oder konkrete Beweisanträge zu stellen (vgl. dazu VwGH vom 24.05.1989, 89/02/0017).
Das erkennende Gericht stellt fest, dass Voraussetzung für das Vorliegen einer unbefugten Gewerbeausübung der Mangel jeglicher Gewerbeberechtigung für die Tätigkeit ist, die den Gegenstand der unbefugten Gewerbeausübung bildet.
Gemäß § 1 Abs. 2 GewO 1994 wird eine Tätigkeit gewerbsmäßig ausgeübt, wenn sie selbständig, regelmäßig und in der Absicht betrieben wird, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen, gleichgültig für welche Zwecke dieser bestimmt ist; hierbei macht es keinen Unterschied, ob der durch die Tätigkeit beabsichtigte Ertrag oder sonstige wirtschaftliche Vorteil im Zusammenhang mit einer in den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes fallenden Tätigkeit oder im Zusammenhang mit einer nicht diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeit erzielt werden soll.
Nach § 1 Abs. 4 GewO 1994 gilt auch eine einmalige Handlung als regelmäßige Tätigkeit, wenn nach den Umständen des Falles auf die Absicht der Wiederholung, geschlossen werden kann oder wenn sie längere Zeit erfordert. Das Anbieten einer den Gegenstand eines Gewerbes bildenden Tätigkeit an einen größeren Kreis von Personen oder bei Ausschreibungen wird der Ausübung des Gewerbes gleichgehalten. Der Tatbestand des „Anbietens“ einer gewerblichen Tätigkeit ist bereits dann erfüllt, wenn einer an einen größeren Kreis von Personen gerichteten Ankündigung die Eignung zukommt, in der Öffentlichkeit den Eindruck zu erwecken, dass eine unter den Wortlaut der Ankündigung fallende gewerbliche Tätigkeit entfaltet wird (siehe dazu VwGH vom 23.11.2016, Ra 2016/04/0098). Auch das Einrichten einer Homepage (mit gewerblichen Tätigkeiten „anbietendem“ Inhalt) ist als Anbieten im Sinnen des Abs. 4 zu qualifizieren: Eine Eintragung im Internet, wie sie im Beschwerdefall als Aufmachung in Form einer Homepage gegeben ist, stellt eine an einen größeren Kreis von Personen gerichtete Ankündigung dar. Dabei ist es nicht relevant, dass die Ankündigung wie bei einem Massenmedium an einen größeren Kreis von Personen gerichtet ist, sondern dass die Ankündigung grundsätzlich für die Öffentlichkeit zugänglich ist (siehe dazu VwGH vom 05.09.2013, 2012/09/0101). Interneteinschaltungen fallen folglich unter § 1 Abs. 4 GewO 1994 und haben Gewerbetreibende, die über Internet ihre Tätigkeit ausüben, am Standort ihrer inländischen Gewerbeausübung über eine Gewerbeberechtigung zu verfügen, die dieses Angebot deckt.
In diesem Zusammenhang stellt das erkennende Gericht fest, dass der Beschwerdeführer IT-Techniker ist und somit aus Sicht des Gerichtes seine Aussage in der Beschwerdeverhandlung am 24.05.2022, dass er die Icons auf seiner Homepage nicht kontrollierte und dass diese nicht angeklickt bzw. gebucht werden konnten, nicht schlüssig und nicht nachvollziehbar sind, zumal er auf die Frage der Richterin, welchen Sinn dann die Angebote auf seiner Homepage hatten, antwortete, dass dies ein Fehler war. Das Gericht sieht dies insofern als erheblich fahrlässiges Verhalten des Beschwerdeführers an, dass er es als Fachkundiger verabsäumt hat, dafür Sorge getragen zu haben, dass die Homepage jenem Stand entspricht, der auch tatsächlich abrufbar ist bzw. der aktuellen Situation entspricht. Auch das Vorliegen des rechtskräftigen Straferkenntnisses der belangten Behörde vom 26.02.2021, Zahl: xxx, worin dem Beschwerdeführer das Nichtvorliegen der erforderlichen Gewerbeberechtigung im Zeitraum 2021 angelastet wurde, erhärtet den Tatvorwurf einer gewerblichen Beherbergung. Der Homepage des Beschwerdeführers (Auszug vom 28.01.2021) ist zu entnehmen, dass Frühstück in Buffet-Form, ein Wäscheservice gegen eine geringe Gebühr angeboten wurden. Es erfolgte somit von Seiten des Beschwerdeführers keine schlüssige und nachvollziehbare Erklärung betreffend seine Homepage samt der darauf angebotenen Zusatzleistungen.
In der am 02.08.2022 durchgeführten Beschwerdeverhandlung wurden alle einvernommenen tschechischen Zeugen u.a. dahingehend befragt, ob die tschechischen Skifahrer „Spitzensportler“ waren oder nicht. Vom einvernommenen Zeugen xxx wurde dazu ausgeführt, dass es sich bei den betroffenen Sportlern nicht um Profisportler handle. Die betroffenen Sportler des tschechischen Skiclubs seien keine Profisportler, da sie auf Grund ihres Alters keine Profisportler sein könnten, und sie daher nicht unter einem offiziellen Vertrag geführt werden könnten. Die Sportler könnten jedoch an internationalen Wettkämpfen teilnehmen und würden die tschechische Republik vertreten. Zwei von seinen eigenen Kindern seien bei diesem Trainingslager dabei gewesen, er habe beide trainiert. Er sei bei diesen zwei Kindern Servicemann und Therapeut gewesen. Er habe keine therapeutische Ausbildung. Weiters führte der Zeuge aus, dass kein (weiterer) Therapeut vor Ort anwesend gewesen sei. Im Falle von ärztlichen Notfallleistungen würden diese extern angefordert werden (nicht durch den tschechischen Skiclub selbst).
In der fortgesetzten Beschwerdeverhandlung am 02.08.2022 führte der Zeuge xxx aus, dass sein Sohn xxx und seine Tochter xxx Skiläufer des Skiclubs xxx seien. Auch er sei Mitglied dieses Clubs. Er sei der Trainer der Kategorie III des Skiverbandes. Auf die gerichtliche Frage, ob es sich bei xxx um einen Profisportler eines tschechischen Skiclubs handle und er deshalb aus beruflichen Gründen im Appartement des Beschwerdeführers untergebracht gewesen sei, gab der Zeuge an, dass die gesamten Mitglieder der Familie auch Mitglieder dieses Skiverbandes seien. Sein Sohn und seine Tochter würden an Rennen teilnehmen, jeder in seiner Kategorie. Sein Sohn ist 15 Jahre alt und bekomme keine Einkünfte, da in Tschechien erst ab dem 18. Lebensjahr die Sportler als Profisportler Einkünfte erhalten würden. Seine Tochter ist 11 Jahre alt. Auf die Frage des Vertreters der belangten Behörde, wie viele internationale Juniorwettrennen der Sohn bestritten habe, gab der Zeuge an, dass mit dem Alter seines Sohnes keine internationalen Rennen besucht werden könnten. Der höchste Wettbewerb, den sein Sohn absolviert habe, sei im Kreiswettbewerb der 3. Platz gewesen. Für den Skiinternkriterium-Wettbewerb habe sein Sohn das notwendige Alter noch nicht erreicht. Auf die gerichtliche Frage, welche Nachweise für Einkünfte aus der Tätigkeit seines Sohnes als Profisportler oder, wenn er selbst Teil des Trainerteams ist, er aus seiner Funktion als Betreuer dem Gericht vorlegen könne, führte der Zeuge aus, dass er einen jährlichen Vertrag mit dem Sportverein abgeschlossen habe. Der Zeuge würde nicht nur seine eigenen Kinder, sondern auch andere Kinder im Alter von 7 bis 10 Jahren trainieren. Sein Kollege betreue die älteren Kinder. Ebenfalls habe er eine dritte Kollegin, die mit dem Sportverein einen Vertrag abgeschlossen habe. Auf die gerichtliche Frage, ob er am 01.04.2021 um 16:25 Uhr im Zuge einer polizeilichen Überprüfung der elektronischen Registrierung (Pre-Travel-Clearance) eine schriftliche Teilnehmer-Bestätigung des tschechischen Skiclubs xxx über ein Trainingslager auf dem xxx vorgelegt habe, gab er an, dass er insgesamt 3 x von den Behörden kontrolliert worden sei. An das genaue Datum und die Zeit könne er sich nicht mehr erinnern. Bei allen diesen drei Kontrollen seien alle Dokumente vorgezeigt worden: Die Teilnahmebestätigung des tschechischen Skiclubs, des tschechischen Skiverbandes sowie des Pre-Travel-Clearance-Formulares. Auf die weitere gerichtliche Frage, warum im Pre-Travel-Clearance-Formular angegeben werde, dass die Familie „Pendler“ seien, führte der Zeuge aus, dass ihm vom tschechischen Skiverein empfohlen worden sei, das Formular so auszufüllen. Bei allen diesen drei Kontrollen sei dies nicht beanstandet worden. Auf die ergänzende Frage, warum „Pendler“ angegeben worden sei, führte er aus, dass er es nicht wisse. Auf die Frage des Vertreters der belangten Behörde, ob er als Trainer wisse, warum das Trainingscamp zu diesem Zeitpunkt unbedingt stattfinden habe müssen, gab der Zeuge an, dass in einem Jahr 3 bis 4 Camps organisiert würden. 2 davon meistens in Österreich oder Italien. In der Tschechischen Republik herrschten nicht so gute Schneeverhältnisse und die Saison sei kurz und es werde versucht durch diese Camps die Skisaison zu verlängern. Es sei überprüft worden, wo zur schwierigen Covid-Zeit diese Camps abgehalten werden hätte können, da Italien ebenfalls sämtliche Skigebiete geschlossen gehabt habe; Österreich sei vom tschechischen Skiverband empfohlen worden. Weiters werde versucht freie Zeiten (wie z.B. Feiertage oder Schulferien) für diese Camps zu nützen, damit die Kinder nicht so viele Fehlstunden in der Schule hätten. Auf die ergänzende Frage, was die berufliche oder finanzielle Konsequenz gewesen wäre, hätte dieses Camp nicht stattgefunden, führte der Zeuge aus, dass der Club keine Kosten zu zahlen gehabt hätte. Es gehe um das Training mit den Kindern im Schnee. Auf die Frage, ob es eine Vereinstätigkeit gewesen sei oder eine vom tschechischen Skiverein organisierte Veranstaltung, gibt er an, dass dies eine reine Vereinstätigkeit gewesen sei, es finde aber auch eine gemeinsame Zusammenarbeit mit dem Skiverband statt. Es handle sich um Nachwuchssportler. Er hoffe, dass es in Zukunft Supersportler würden. Im gesamten Team befänden sich 30 bis 34 Kinder und wenn zwei davon spitzenerfolgreich würden, wäre das eine super Leistung.
Von der Zeugin xxx wurde in der fortgesetzten Beschwerdeverhandlung am 02.08.2022 auf die Frage, ob es sich bei xxx um einen Profisportler eines tschechischen Skiclubs handle und er deshalb aus beruflichen Gründen im Appartement des Beschwerdeführers untergebracht gewesen sei, ausgeführt, dass beide ihrer Kinder (xxx und xxx) im Skiverein trainieren und an Wettbewerben teilnehmen würden. Ihr Sohn bekomme für das Skifahren keine Einkünfte. Sie sei „Support-Unternehmen“ gewesen, indem sie ihren Mann unterstützend für alle Teilnehmer das Essen zubereitet habe. Für das Abendessen seien zum Teil bereits vorgekochte Essen bzw. eingefrorene Essen herangezogen worden. In dem Appartement habe keine Verpflegung durch den Beschwerdeführer stattgefunden. Frisches Gebäck sei vom Supermarkt jeden Morgen geholt worden. Auf die Frage, ob sie am 01.04.2021 um 16:25 Uhr im Zuge einer polizeilichen Überprüfung der elektronischen Registrierung (Pre-Travel-Clearance) eine schriftliche Teilnehmer-Bestätigung des tschechischen Skiclubs xxx über ein Trainingslager auf dem xxx vorgelegt habe, gab die Zeugin an, dass dies stimme. Sie wisse, dass dies am ersten Tag gewesen sei, nachdem sie von der Piste ins Appartement gekommen sei. Dies sei im Zuge einer Polizeikontrolle erfolgt und die Polizisten hätten einige der von ihr vorgelegten Protokolle mitgenommen.
Aufgrund des gerichtlich durchgeführten Ermittlungsverfahren steht für das erkennende Gericht fest, dass zur Tatzeit (01.04.2021) xxx, xxx, xxx und xxx im Beherbergungsbetrieb des Beschwerdeführers Unterkunft genommen hatten. Weiters steht für das Gericht fest, dass es sich bei xxx und xxx um keine professionellen „Spitzensportler“ handelt, da laut zeugenschaftlichen Aussagen von xxx und xxx (Vater und Mutter von xxx und xxx) xxx (15 Jahre) und xxx (11 Jahre) Skiläufer des Skiclubs xxx und somit Nachwuchs-sportler sind. Im gesamten Team befinden sich 30 bis 34 Kinder und wenn zwei davon spitzenerfolgreich würden, wäre das eine super Leistung. Der Skiläufer xxx konnte aufgrund seines Alters (15 Jahre) keine internationalen Rennen besuchen und bekommt für das Skifahren auch keine Einkünfte. Der höchste Wettbewerb, den er absolvierte, war im Kreiswettbewerb der 3. Platz. Für den Skiinternkriterium-Wettbewerb hat xxx das notwendige Alter noch nicht erreicht. Auch vom Zeugen xxx (Trainer des tschechischen Skiclubs) wurde bestätigt, dass es sich bei den betroffenen Sportlern nicht um Profisportler handelt. Die betroffenen Sportler des tschechischen Skiclubs sind keine Profisportler, da sie auf Grund ihres Alters keine Profisportler sein können, und sie daher nicht unter einem offiziellen Vertrag geführt werden können.
Aufgrund der erfolgten gerichtlichen Einvernahmen der von der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers namhaft gemachten Zeugen steht für das erkennende Gericht eindeutig fest, dass es sich bei den tschechischen Sportlern (Skifahrer) nicht um professionelle „Spitzensportler“ handelt bzw. gehandelt hat, da die betroffenen Sportler des tschechischen Skiclubs auf Grund ihres Alters keine Profisportler sein konnten, und sie daher nicht unter einem offiziellen Vertrag geführt werden können. In diesem Zusammenhang wurde z.B. vom Zeugen xxx auf die Frage, wie viele internationale Juniorwettrennen der Sohn bestritten habe, ausgeführt, dass mit dem Alter seines Sohnes keine internationalen Rennen besucht werden könnten. Der höchste Wettbewerb, den sein Sohn absolviert habe, sei im Kreiswettbewerb der 3. Platz gewesen. Für den Skiinternkriterium-Wettbewerb habe sein Sohn das notwendige Alter noch nicht erreicht.
Dazu ist festzuhalten, dass das Gericht zu den tschechischen Sportlern, insbesondere zu xxx und xxx substantiierte Feststellungen getätigt hat und handelt es sich bei den tschechischen Skifahrern um Nachwuchssportler, die keine eigenen Einkünfte mit dem Skifahren erzielen. Ebenfalls hat der Beschwerdeführer im relevanten Zeitraum ein Gastgewerbe betrieben.
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten sieht es als erwiesen an und stützt sich bei der Entscheidung auf die Verwaltungsstrafanzeige der PI xxx vom 04.04.2021 und die glaubwürdigen, präzisen und nachvollziehbaren Aussagen der einvernommenen Zeugen, dass der Beschwerdeführer die ihm im Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 24.02.2022, Zahl: xxx, angelastete Verwaltungsübertretung gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 GewO 1994 begangen hat. Für das erkennende Gericht besteht kein Zweifel, dass zum Tatzeitpunkt die gewerbliche Betriebsanlage mit den auf der Homepage des Beschwerdeführers angebotenen Zusatzleistungen betrieben wurde. Zudem ergibt sich aus dem vorliegenden Gesamtakt kein Anhaltspunkt, dass die anzeigenden Polizeibeamten den Beschwerdeführer wahrheitswidrig belasten wollten. Auch im Zuge des Beschwerdeverfahrens ist keineswegs hervorgekommen, dass das durch den Beschwerdeführer an den Tag gelegte Fehlverhalten in irgendeiner Weise gerechtfertigt gewesen sein könnte.
Es steht für das erkennende Gericht zweifelsfrei fest, dass der Beschwerdeführer zu der näher festgestellten Tatzeit an der Tatörtlichkeit den Tatbestand der ihm angelasteten Verwaltungsübertretung hergestellt hat. Mit seiner Verantwortung im Beschwerdevorbringen konnte er sich nicht der angelasteten Delikte exkulpieren.
Nach § 47 Abs. 4 letzter Satz VwGVG und § 43 Abs. 1 VStG sind in Verfahren in Verwaltungsstrafsachen nach dem Schluss der Verhandlung der Spruch des Erkenntnisses und seine wesentliche Begründung nach Möglichkeit sofort zu beschließen und zu verkünden. Die Richterin fasste in der am 02.08.2022 erfolgten öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung darüber folgenden B e s c h l u s s : Die Verkündung der Entscheidung direkt nach der Verhandlung mag zwar den gesetzlichen Regelfall darstellen (VwGH vom 11.9.2019, Ra 2019/02/0110), jedoch stehen im gegenständlichen Falle einer an die öffentliche mündliche Verhandlung anschließenden Verkündung Gründe entgegen. Es sind dies die Verwertung der in der Beschwerdeverhandlung erhobenen Beweise.
IV.Gesetzliche Grundlagen:
Gemäß § 38 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 B-VG in Verwaltungsstrafsachen die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, BGBl Nr. 52/1991, mit Ausnahme des 5. Abschnittes des II. Teiles, und des Finanzstrafgesetzes – FinStrG, BGBl Nr. 129/1958, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.
Nach § 366 Abs. 1 GewO 1994 sind Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafe bis zu 3.600,-- Euro zu bestrafen.
Nach § 366 Abs. 1 Z 1 GewO 1994 begeht eine Verwaltungsübertretung, die nach dem Einleitungssatz dieser Gesetzesbestimmung mit Geldstrafe bis zu 3.600 Euro zu bestrafen ist, wer ein Gewerbe ausübt, ohne die erforderliche Gewerbeberechtigung erlangt zu haben, und nicht Z 10 oder § 367 Z 8 anzuwenden sind.
V.Rechtliche Beurteilung:
Aufgrund der Anzeige der PI xxx vom 04.04.2021, Aktenzeichen: xxx, wurde Herrn xxx mit dem dazu erlassenen Straferkenntnis der belangten Behörde vom 24.02.2022, Zahl: xxx, die Verwaltungsübertretung nach der Bestimmung der GewO 1994 zur Last gelegt
Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers erhob gegen dieses Straferkenntnis fristgerecht die Beschwerde vom 08.04.2022.
Im erstinstanzlichen Verfahren gab der Beschwerdeführer schriftlich an, dass er im Regime Liebhaberei Appartements vermieten dürfe.
Im Zuge des durchgeführten verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens fanden am 24.05.2022 und am 02.08.2022 am Sitz des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten öffentliche mündliche Verhandlungen statt, in welcher BI xxx, GI xxx, Frau xxx, Frau xxx, Herr xxx, Herr xxx, Herr xxx, Herr xxx und Frau xxx zeugenschaftlich einvernommen wurden. Der Beschwerdeführer samt seiner Rechtsvertreterin waren persönlich anwesend. Auch wurde der Vertreter der belangten Behörde gehört.
Die in der Beschwerdevorlage von der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers vorgebrachten Beschwerdegründe wurden in den öffentlichen mündlichen Verhandlungen am 24.05.2022 und am 02.08.2022 herangezogen und wurden dazu die Zeugen sowie auch der Beschwerdeführer und der Vertreter der belangten Behörde mehrfach befragt.
Aufgrund des gerichtlich durchgeführten Ermittlungsverfahren steht für das erkennende Gericht fest, dass zur Tatzeit (01.04.2021) xxx, xxx, xxx und xxx im Beherbergungsbetrieb des Beschwerdeführers Unterkunft genommen hatten. Weiters steht für das Gericht fest, dass es sich bei xxx und xx um keine professionellen „Spitzensportler“ handelt, da laut zeugenschaftlichen Aussagen von xxx und xxx (Vater und Mutter von xxx und xxx) xxx (15 Jahre) und xxx (11 Jahre) Skiläufer des Skiclubs xxx und somit Nachwuchs-sportler sind. Im gesamten Team befinden sich 30 bis 34 Kinder und wenn zwei davon spitzenerfolgreich würden, wäre das eine super Leistung. Der Skiläufer xxx konnte aufgrund seines Alters (15 Jahre) keine internationalen Rennen besuchen und bekommt für das Skifahren auch keine Einkünfte. Der höchste Wettbewerb, den er absolvierte, war im Kreiswettbewerb der 3. Platz. Für den Skiinternkriterium-Wettbewerb hat xxx das notwendige Alter noch nicht erreicht. Auch vom Zeugen xxx (Trainer des tschechischen Skiclubs) wurde bestätigt, dass es sich bei den betroffenen Sportlern nicht um Profisportler handelt. Die betroffenen Sportler des tschechischen Skiclubs sind keine Profisportler, da sie auf Grund ihres Alters keine Profisportler sein können, und sie daher nicht unter einem offiziellen Vertrag geführt werden können.
Aufgrund der erfolgten zeugenschaftlichen Einvernahmen der von der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers namhaft gemachten Zeugen steht für das erkennende Gericht eindeutig fest, dass es sich bei den tschechischen Sportlern (Skifahrer) nicht um professionelle „Spitzensportler“ handelt bzw. gehandelt hat, da die betroffenen Sportler des tschechischen Skiclubs auf Grund ihres Alters keine Profisportler sein konnten, und sie daher nicht unter einem offiziellen Vertrag geführt werden können. In diesem Zusammenhang wurde z.B. vom Zeugen xxx auf die Frage, wie viele internationale Juniorwettrennen der Sohn bestritten habe, ausgeführt, dass mit dem Alter seines Sohnes keine internationalen Rennen besucht werden könnten. Der höchste Wettbewerb, den sein Sohn absolviert habe, sei im Kreiswettbewerb der 3. Platz gewesen. Für den Skiinternkriterium-Wettbewerb habe sein Sohn das notwendige Alter noch nicht erreicht.
Dazu ist festzuhalten, dass das Gericht zu den tschechischen Sportlern, insbesondere zu xxx und xxx substantiierte Feststellungen getätigt hat und handelt es sich bei den tschechischen Skifahrern um Nachwuchssportler, die keine eigenen Einkünfte mit dem Skifahren erzielen. Ebenfalls hat der Beschwerdeführer im relevanten Zeitraum ein Gastgewerbe betrieben.
Unter Heranziehung des Ergebnisses des gerichtlichen Ermittlungsverfahrens, insbesondere der Ergebnisse der in den Beschwerdeverhandlungen erfolgten Einvernahmen der von der Rechtsvertreterin namhaft gemachten Zeugen ist die Verantwortung des Beschwerdeführers, dass er nie ein Gastgewerbe betrieben hat, sondern – wie in der Beschwerdeverhandlung ausgeführt – eine „Liebhaberei“ vorliege, nicht schlüssig und nicht nachvollziehbar, da dies lediglich als Behauptung ohne jegliche durch Beweismittel oder Belege untermauerte Sachverhalte vorgebracht wurde. Die vom Vertreter der belangten Behörde vorgelegten Auszüge (datiert mit 04.04.2022) der Homepage des Beschwerdeführers zeigen eindeutig, dass der Beschwerdeführer Zusatzleistungen (Frühstück, Wäscherei, Bar, Parken) anbot und ist das Anbieten solcher Zusatzleistungen ebenfalls nach den Bestimmungen der GewO 1996 strafbar, sofern keine Gewerbeberechtigung des Gastgewerbes vorliegt. Im gegenständlichen Fall besitzt der Beschwerdeführer keine Gewerbeberechtigung und liegt eine solche auch nicht vor. In diesem Zusammenhang stellt das erkennende Gericht fest, dass der Beschwerdeführer IT-Techniker ist und somit aus Sicht des erkennenden Gerichtes seine Aussage in der Beschwerdeverhandlung am 24.05.2022, dass er die Icons auf seiner Homepage nicht kontrollierte und dass diese nicht angeklickt bzw. gebucht werden konnten, definitiv nicht schlüssig und nicht nachvollziehbar, zumal er auf die Frage der Richterin, welchen Sinn die Angebote auf seiner Homepage hatten, antwortete, dass dies ein Fehler war. Auch das Vorliegen des rechtskräftigen Straferkenntnisses der belangten Behörde vom 26.02.2021, Zahl: xxx, worin dem Beschwerdeführer das Nichtvorliegen der erforderlichen Gewerbeberechtigung im Zeitraum 2021 angelastet wurde, erhärtet den Tatvorwurf. Der Homepage des Beschwerdeführers (Auszug vom 28.01.2021) ist zu entnehmen, dass Frühstück in Buffet-Form, ein Wäscheservice gegen eine geringe Gebühr angeboten wurde. Es erfolgte somit von Seiten des Beschwerdeführers somit keine schlüssige und nachvollziehbare Erklärung betreffend seine Homepage samt der darauf angebotenen Zusatzleistungen.
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten sieht es als erwiesen an und stützt sich bei der Entscheidung auf die Verwaltungsstrafanzeige der PI xxx vom 04.04.2021, Aktenzeichen: xxx, und die glaubwürdigen, präzisen und nachvollziehbaren Aussagen der einvernommenen Zeugen, dass der Beschwerdeführer die ihm im Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 24.02.2022, Zahl: xxx, angelastete Verwaltungsübertretung gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 GewO 1994 begangen hat. Für das erkennende Gericht besteht kein Zweifel, dass zum Tatzeitpunkt die gewerbliche Betriebsanlage betrieben wurde. Zudem ergibt sich aus dem vorliegenden Gesamtakt kein Anhaltspunkt, dass die anzeigenden Polizeibeamten bzw. der Vertreter der Gewerbebehörde den Beschwerdeführer wahrheitswidrig belasten wollten. Auch im Zuge des Beschwerdeverfahrens ist keineswegs hervorgekommen, dass das durch den Beschwerdeführer an den Tag gelegte Fehlverhalten in irgendeiner Weise gerechtfertigt gewesen sein könnte.
Diesbezüglich ist nunmehr unter Subsumption des sich aus dem anhängigen Beschwerdeverfahren ergebenden Sachverhaltes sowie der maßgeblichen Bestimmungen der GewO samt der dazu bestehenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, festzustellen, dass der Beschwerdeführer das Tatbestandsmerkmal der Verwaltungsübertretung § 366 Abs. 1 Z 1 Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, bzw. der ihm angelasteten Verwaltungsübertretung verwirklicht hat.
In Würdigung der aufgenommenen Beweise bzw. hinsichtlich des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes folgt für das erkennende Gericht daraus die Feststellung, dass der Beschwerdeführer die objektive Tatseite der gegenständlichen Verwaltungsübertretung erfüllt. In gegenständlichem Fall konnte der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen, dass er an der Verletzung der gegenständlichen Verwaltungsvorschriften kein Verschulden trifft, da er es verabsäumt hatte, die Präsentation im Internet über seine Angebote so zu gestalten, dass daraus unmissverständlich und für den Besucher der Seite klar ersichtlich ist, dass die Beherbergung ohne jegliche Zusatzleistungen erfolgt, weshalb auch vom Vorliegen der subjektiven Tatseite in Form von zumindest fahrlässigem Verhalten des Beschwerdeführers auszugehen ist.
Zur Strafbemessung:
Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Die Strafbemessung hat innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens zu erfolgen. Bei der Strafbemessung sind auch Umstände der Spezial- und Generalprävention nicht zu vernachlässigen.
Gemäß § 5 Abs. 1 VStG 1991 genügt zur Strafbarkeit, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
Da zum Tatbestand der verfahrensgegenständlichen Verwaltungsübertretung weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr gehört und auch über das Verschulden keine Bestimmung enthalten ist, handelt es sich bei dieser Übertretung grundsätzlich um ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs. 1 VStG 1991.
Im gegenständlichen Fall konnte vom Beschwerdeführer jedoch nicht glaubhaft gemacht werden, dass ihn an der Verletzung der gegenständlichen Verwaltungsvorschriften kein Verschulden trifft. Es war somit auch vom Vorliegen der subjektiven Tatseite in Form von zumindest fahrlässigem Verhalten auszugehen.
Für das Landesverwaltungsgericht Kärnten steht fest, dass der Beschwerdeführer gegenständlich die angelastete Verwaltungsübertretung im angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 24.02.2022 begangen hat. Bedenkt man nun weiters, dass die belangte Behörde unter Bedachtnahme auf die Strafzumessungsgründe und auf den bis zu 3.600,-- Euro reichenden Strafrahmen, den Unrechtsgehalt der Taten sowie das Vorliegen eines nicht geringen Verschuldens die angelastete Geldstrafe verhängte, so kann das erkennende Gericht nicht finden, dass die belangte Behörde bei der Strafbemessung von dem ihr eingeräumten Ermessen nicht im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hätte. Aus spezialpräventiven Erwägungen ist die Strafe in dieser Höhe jedenfalls geboten, um dem Beschwerdeführer die Rechtswidrigkeit seines Verstoßes vor Augen zu führen und ihn in Zukunft von gleichartigen Delikten abzuhalten. Aus generalpräventiven Erwägungen ist somit die Strafe in dieser Höhe erforderlich, um eine abhaltende Strafschutzwirkung für andere Personen zu erreichen, damit diese erkennen, dass die Begehung dieser in der Rechtsordnung verpönten Taten mit Strafe geahndet wird. Zudem weist der Beschwerdeführer laut Verwaltungsstrafregister eine einschlägige Verwaltungsstrafvormerkung auf, die straferschwerend zu werten ist.
Aus den dargelegten Erwägungen war daher der Beschwerde kein Erfolg beschieden.
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Es war spruchgemäß zu erkennen.
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