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KLVwG-283/7/2022•LVwG K KLVwG-283/7/2022
KLVwG-283/7/2022Landesverwaltungsgericht29.08.2022
Baurecht, Baubewilligung, Wohnbau, Eingeschränkte Nachbarrechte, Einwendung, Abstand, Immissionen, Präklusion
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch seine Richterin xxx über die Beschwerde des xxx, xxx, xxx, vertreten durch Rechtsanwalt xxx, xxx, xxx, gegen den Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde xxx vom 17.03.2021, Zahl: xxx, in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 16.05.2022 zu Recht erkannt:
I.Die Beschwerde des xxx, xxx, xxx, vertreten durch Rechtsanwalt xxx, xxx, xxx, gegen den Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde xxx vom 17.03.2021, Zahl: xxx, wird als
u n b e g r ü n d e t
abgewiesen.
II.Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG
u n z u l ä s s i g .
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Bisheriger Verfahrensgang:
Mit der Eingabe vom 24.08.2020 ersuchte der Bauwerber xxx den Bürgermeister der Stadtgemeinde xxx um die Erteilung der Baubewilligung für die Errichtung eines Carports und einer Terrasse sowie für Umbauten im Obergeschoß des bestehenden Wohngebäudes und für die Errichtung einer Sickergrube für die Dachwässer betreffend den Zubau auf der Parz.Nr. xxx, KG xxx.
Mit der Erledigung vom 08.10.2020 räumte die Baubehörde erster Instanz u.a. den Anrainern die Möglichkeit innerhalb von zwei Wochen Einwendungen gegen das beantragte Bauvorhaben zu erheben. Gleichzeitig wurde entsprechend der Bestimmung § 24 lit. d Kärntner Bauordnung 1996 auf den Verlust der Parteistellung hingewiesen.
Mit Schriftsatz vom 22.10.2020 erhoben die Anrainer xxx und xxx Einwendungen gegen das geplante Vorhaben. Inhaltlich führten sie im Wesentlichen aus, dass dem Einreichplan zu entnehmen sei, dass entlang der Grundstücksgrenze eine bis an das Objekt der Anrainer reichende Mauer mit einer Gesamthöhe von bis zu 6,6 m geplant sei, welcher keine Zustimmung erteilt werden würde. Die Errichtung einer solchen Mauer würde dazu führen, dass sämtliche Niederschläge, die in Staulage von Osten gegen die vertikale Fläche der Mauer gelangen würden, auf ihr Grundstück bzw. auf ihre Gebäude fallen würden. Eine solche Situation sei für die Liegenschaft der Anrainer unzumutbar. Dem Bauvorhaben könnte nur dann zugestimmt werden, wenn der bisher zwischen den Außenseiten der Gebäude bestehende freie Abstand auch in Zukunft erhalten bleiben würde. Dies würde konkret bedeuten, dass der geplante Zubau auf die derzeitige östliche Außenmauer des Gebäudes des Bauwerbers aufzusetzen wäre. Einer diesbezüglichen Planänderung würden die Anrainer der Ostmauer des Gebäudes des Bauwerbers auch im beantragten Längen- und Höhenausmaß zustimmen.
Mit der Kundmachung vom 07.01.2021 beraumte der Bürgermeister der Stadtgemeinde xxx unter Hinweis auf die Rechtsfolgen des § 42 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 für den 26.01.2021 eine örtliche mündliche Bauverhandlung an.
Die Anrainer hielten in der örtlichen mündlichen Bauverhandlung vom 26.01.2021 ihre schriftlich erhobenen Einwendungen aufrecht.
Mit dem Bescheid vom 27.01.2021, Zahl: xxx, erteilte der Bürgermeister der Stadtgemeinde xxx dem Bauwerber xxx die Baubewilligung für den Ausbau des Dachgeschoßes, die Errichtung eines Carports und einer Terrasse auf der Parz.Nr. xxx, KG xxx, dies nach Maßgabe der näher genannten und mit dem behördlichen Genehmigungsvermerk versehenen Projektsunterlagen sowie unter Vorschreibung einer Reihe von Auflagen.
Gegen diesen Baubewilligungsbescheid erhoben die Anrainer xxx und xxx rechtzeitig die Berufung und machten im Wesentlichen geltend, dass die Baubewilligung rechtswidrig erteilt worden sei. Im vorliegenden Fall sei eine Baubewilligung u.a. für die Errichtung einer bis zu 6,6 m hohen und rund 15 m langen Mauer direkt an der Grundstücksgrenze erteilt worden. Die Baubehörde erster Instanz würde davon ausgehen, dass die Situierung der östlichen Außenmauer des neu geplanten Objektes direkt an der Grundstücksgrenze und unmittelbar am Objekt der Anrainer eine zulässige Bebauungsvariante darstellen würde. Dies sei unrichtig. Bereits in ihren Einwendungen hätten sie ausgeführt, dass die Errichtung der geplanten Mauer nicht zulässig sei, weil dies dazu führen würde, dass sämtliche Niederschläge auf ihr Grundstück sowie ihre Gebäude gelangen würden. Die bewilligte Bauführung würde daher ihre Grundstücksflächen belasten und würde dies den Kärntner Bauvorschriften widersprechen. Die Baubehörde habe die von ihr vorzunehmende amtswegige Überprüfung der vorhandenen Bebauungsweise außer Acht gelassen und sei den unrichtigen Ausführungen des Amtssachverständigen in dieser Hinsicht gefolgt. Weiters habe die Baubehörde die unrichtige Ausführung des bautechnischen Amtssachverständigen, wonach die Entwässerung des geplanten Vorhabens auf Eigengrund erfolge, unberücksichtigt gelassen. In rechtlicher Hinsicht hätte die Baubehörde aufgrund der mangelnden Bereitschaft des Bauwerbers sein Projekt insofern abzuändern und einen Abstand von der Grundstücksgrenze einzuplanen, die Baubewilligung versagen müssen.
Aufgrund seines Beschlusses vom 17.07.2021 wies der Stadtrat der Stadtgemeinde xxx mit dem Bescheid gleichen Datums, Zahl: xxx, die Berufung der Anrainer gegen den Baubewilligungsbescheid vom 27.01.2021, Zahl: xxx, als unbegründet ab.
Dagegen erhob der Anrainer xxx rechtzeitig die Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Kärnten und führte darin Folgendes aus:
„Der Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes angefochten und seine Abänderung dahingehend begehrt, dass der Antrag des Bauwerbers xxx auf Erteilung der verfahrensgegenständlichen Baubewilligung abgewiesen wird.
Die Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides ist aufgrund der Verletzung der subjektiv öffentlichen Rechte des Anrainers hinsichtlich baurechtlicher Bestimmungen über die Bebauungsweise, die Lage des Vorhabens, die Abstände von den Grundstücksgrenzen bzw. zu Gebäuden und baulichen Anlagen auf Nachbargrundstücken sowie des Immissionsschutzes gegeben.
Die belangte Behörde geht zu Unrecht davon aus, dass das verfahrensgegenständliche Bauprojekt bewilligungsfähig ist und durch die Bewilligung keine Verletzung der Anrainerrechte gegeben sei.
Im Detail wird dem Inhalt des angefochtenen Bescheides entgegnet:
Bebauungsweise/Lage des Vorhabens/Abstände von der Grundstücksgrenze:
Die belangte Behörde verletzt gültige Bauvorschriften. insbesondere die Regelungen des textlichen Bebauungsplanes, in mehreren Bereichen. Dies wurde sowohl in den Einwendungen als auch in der Berufung der Anrainer dezidiert aufgezeigt.
Es ist in diesem Sinne auch in der gegenständlichen Beschwerde zu wiederholen, dass die Baubewilligung hinsichtlich der direkt an der Grundstücksgrenze zum Grundstück der Anrainer geplanten Mauer mit einer Höhe von rund 6.6 Metern und einer Länge von rund 15 Metern rechtswidrig ist.
Nach dem textlichen Bebauungsplan ist für das Projektgrundstück die halboffene Bauweise vorgesehen. Gemäß § 2 lit. c) des textlichen Bebauungsplanes bedeutet halboffene Bebauungsweise eine Bebauung, bei welcher Gebäude überwiegend an einer Seite an der Grundstücksgrenze errichtet werden. Die belangte Behörde vermeint nun, dass durch die projektierte Positionierung des Projektes mit seiner östlichen Mauer im genannten Ausmaß von 6,6 Meter mal 15 Meter direkt an der Grundstücksgrenze der halboffenen Bebauung geradezu entsprochen werde, weil an derselben Grundstücksgrenze bereits seinerzeit im Jahre 1973 die Garage auf dem Grundstück der Anrainer ebenfalls bis an die Grundstücksgrenze herangebaut wurde. Bei dieser Argumentation lässt der angefochtene Bescheid allerdings unberücksichtigt, dass auf dem Grundstück des Bauwerbers bereits das vorhandene Garagengebäude auf der westseitigen Grenze des Grundstückes des Bauwerbers direkt an die Grenze herangebaut ist, der Bauwerber daher im Sinne der Definition der halboffenen Bebauungsweise sein Recht zum grenzanliegenden Bebauen des Grundstückes bereits zwingend an der Westseite seines Grundstückes verwirklicht hat und somit nicht auch an der Ostseite seines Grundstückes direkt bis an die Grenze heranbauen darf.
Wenn im angefochtenen Bescheid ausgeführt wird, dass durch das eingereichte Projekt keine Anhaltspunkte für diese bereits bis an die westseitige Grenze des Grundstückes des Bauwerbers verwirklichte Bebauung dokumentiert seien und der diesbezügliche Einwand der Anrainer daher unbeachtlich sei, weil es sich beim Bauverfahren lediglich um ein Projektbewilligungsverfahren handle, ist darauf zu verweisen, dass dieser Standpunkt der belangten Behörde ebenfalls rechtswidrig ist. Dies deshalb, weil es offenkundig ist, dass auf dem Grundstück des Bauwerbers entlang der westlichen Grenze des Grundstückes bereits ein Gebäude Bestand hat und dieses im Sinne der halboffenen Bauweise direkt an die Grenze gebaut ist. Dieses Gebäude, welches anlässlich der an Ort und Stelle durchgeführten öffentlichen Bauverhandlung existent war, für die belangte Behörde offenkundig ersichtlich gewesen ist und unstrittig auf der Liegenschaft seit Jahren situiert ist, kann in seiner baurechtlichen Bedeutung nicht — wie die belangte Behörde vermeint — außer Bedacht bleiben, nur weil nach Ansicht des angefochtenen Bescheides aus den Projektunterlagen der Gebäudebestand nicht hervorgeht.
Beim gegenständlichen Bauprojekt handelt es sich um einen Zubau zu einem bestehenden Baubestand. Der bestehende Baubestand ist vollständig und vor allem richtig zu erfassen. Offenkundige Unrichtigkeiten eines eingereichten Bauprojektes, die für die Baubehörde ersichtlich sind, sind von Amts wegen zu berücksichtigen.
Bei richtiger rechtlicher Beurteilung ist daher davon auszugehen, dass für das Baugrundstück des Bauwerbers die halb offene Bebauungsweise bereits entlang der westseitigen Grundstücksgrenze seines Grundstückes verwirklicht ist und daher — unabhängig von den sonstigen Gründen, die bei richtiger rechtlicher Beurteilung die Abweisung des gestellten Bauansuchens zur Folge haben müssen — das Projekt des Bauwerbers in der beantragten Form mit der Positionierung der 6,6 Meter mal 15 Meter messenden Außenmauer des Zubaues auf der ostseitigen Grenze seines Grundstückes bereits aus diesem Grund nicht bewilligungsfähig ist.
Immissionen:
Es wurde bereits zu dieser Thematik in den rechtzeitig vor Durchführung der Bauverhandlung erstatteten Einwendungen sowie weiters in der Berufung der Anrainer erklärt, dass die im gegenständlichen Bauprojekt geplante ostseitige Außenmauer des Zubaues, direkt auf die Grenze zum Anrainergrundstück des Beschwerdeführers gesetzt, aufgrund der projektierten Dimension des Bauwerkes mit einer Mauerfläche von rund 6,6 Meter Höhe und rund 15 Meter Länge zu inakzeptablen Immissionen für das Grundstück des Anrainers führt. In diesem Sinne wurde ausdrücklich ausgeführt, dass es physikalisch zwingend dazu kommen würde, dass jene Regenmengen, die ostseitig gegen die Mauer gelangen, über die gesamte Fläche der Mauer auf das Grundstück der Anrainer abgeleitet werden und dies sowohl für Regen als auch für Schnee gilt. Bei dem Ausmaß der geplanten Mauerfläche von rund 99 m² entstehen gewaltige Niederschlagsmengen und Niederschlagsfolgemengen, für welche das Projekt keinerlei Ableitungen vorsieht. Sie sind im Projekt tatsächlich überhaupt nicht berücksichtigt.
Wenn nun die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid dazu ausführt, die Argumentation der Anrainer sei unrichtig und berücksichtige nicht, dass von Westen anfallende Niederschlagsmengen durch das Projekt umgekehrt vom Grundstück der Anrainer abgehalten werden würden, so ist dies nichts anderes als eine die rechtlich verpflichtenden Beurteilungskriterien verkennende Argumentation im angefochtenen Bescheid und in diesem Sinne eine rechtsunrichtige, gesetzeswidrige Rechtsanwendung. Es trifft — entgegen der im angefochtenen Bescheid vertretenen Rechtsansicht — nicht zu, dass im vorliegenden Projekt sämtliche durch das Projekt bedingte Niederschlagswässer auf dem Grundstück des Bauwerbers abgeleitet werden. Die Überlegungen im angefochtenen Bescheid hinsichtlich der Fläche der Mauerkrone und ihrer Geringfügigkeit stellen reine Elemente einer klassischen Scheinbegründung im angefochtenen Bescheid dar. Tatsächlich setzt sich der angefochtene Bescheid mit den gesamten Niederschlagsmengen, die beim Projekt des Bauwerbers zu bewerten sind, nicht auseinander.
Tatsächlich ist es objektiviert vorliegend, dass sich der Bauwerber in seinem eingereichten Projekt mit den physikalisch zwingend anfallenden Niederschlagsmengen ostseitig des von ihm geplanten Zubaues in keiner wie immer gearteten Form auseinandergesetzt hat und diese konkrete spezifische Auswirkung an projektbedingten Immissionen, die auf das Grundstück der Anrainer einwirken würden, wenn das Bauprojekt genehmigt werden würde, definitiv außer Acht gelassen hat.
Es ist objektiviert, dass durch das Bauprojekt in der vorliegenden Form Niederschlagsmengen in gewaltigem Ausmaß durch die Staulage, welche die 6,6 Meter mal 15 Meter messende Mauer des Projektes erzeugt, auf das Grundstück des Anrainers einwirken und lediglich ein minimaler Bereich dieser auf der Grenze positionierten Mauer sich gegenüberliegend und angrenzend an das Garagengebäude des Beschwerdeführers befindet.
Die belangte Behörde erkennt im angefochtenen Bescheid wenigstens die Tatsache, dass von der projektierten Mauerfläche ein Teil der von Osten anfallenden Niederschlagsmengen in das Dachwasserableitungssystem des Beschwerdeführers einlaufen würde, realisiert bei dieser Argumentation jedoch bereits nicht, dass alleine wegen dieses Umstandes das Projekt des Bauwerbers technisch mangelhaft ist, weil nicht geprüft wurde, ob die anfallenden Niederschlagsmengen im Dachentwässerungssystem des Beschwerdeführers überhaupt mengenmäßig Platz finden würden, um schadlos abgeleitet zu werden. Gleichzeitig hätte die belangte Behörde bei ihrer Argumentation allerdings in diesem Punkt ebenfalls amtswegig erkennen müssen, dass ganz offensichtlich keine vollständige Ableitung der durch das Projekt bedingten. anfallenden Niederschlagsmengen auf dem Grundstück des Bauwerbers vorgesehen ist, sondern zwingend für die Niederschlagsmengenableitung das Entwässerungssystem auf der Garagendachfläche des Beschwerdeführers von Nöten wäre.
Tatsächlich hat die belangte Behörde daher auch in der Frage der projektbedingten Immissionen eine rechtswidrige Beurteilung des Sachverhaltes zu verantworten, in dem die belangte Behörde die Auswirkungen der geplanten Baulichkeit in immissionstechnischer Hinsicht nicht berücksichtigt hat und nicht erkannte, dass die Stellungnahme des Bausachverständigen, dass gemäß dem Projekt sämtliche Niederschlagsmengen auf dem Grundstück des Bauwerbers abgeleitet werden, schlicht und einfach unrichtig ist.
Es gilt somit auch für den Themenkreis der Immissionen, dass die belangte Behörde sich zu Unrecht auf offenkundig erkennbare Fehlbeurteilungen und unrichtige Annahmen sowohl des bautechnischen Sachverständigen als auch hinsichtlich der offenkundig erkennbaren baulichen Situation auf dem Grundstück des Bauwerbers gestützt hat und damit dem angefochtenen Bescheid sowohl faktische als auch rechtlich unrichtige Sachverhalte zugrunde gelegt hat.
Die belangte Behörde hat somit im gegenständlichen Anlassfall die Verletzung subjektiv öffentlicher Anrainerrechte hinsichtlich der Anwendung der Bestimmungen zur Bebauungsweise, der Lage des Vorhabens. den Abständen von Grundstücksgrenzen und von Gebäuden zu Nachbargrundstücken sowie letztendlich des Immissionsschutzes der Anrainer zu verantworten und in diesem Sinne einen Bescheid mit rechtswidrigem Inhalt erlassen.
Die rechtsrichtige Beurteilung des gegenständlichen Anlassfalles sollte grundsätzlich bereits durch die rechtsrichtige Anwendung des textlichen Bebauungsplanes der Stadtgemeinde xxx unter Berücksichtigung der faktischen örtlichen Verhältnisse, die durch Heranziehung der im Kagis ersichtlichen Luftbilddokumentation möglich wäre, durchführbar sein.
Der Beschwerdeführer stellt in diesem Sinne den
ANTRAG,
seiner Beschwerde Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass der Antrag des Bauwerbers auf Erteilung der Baubewilligung abgewiesen wird.“
Am 16.05.2022 wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung am Sitz des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten durchgeführt. Anlässlich dieser Verhandlung wurde der Beschwerdeführer, dessen Rechtsvertreter, die Vertreterin der belangten Behörde, der Bauwerber sowie der Amtssachverständige xxx gehört und die Entscheidung mündlich verkündet.
II. Feststellungen:
Mit der Eingabe vom 24.08.2020 ersuchte der Bauwerber xxx den Bürgermeister der Stadtgemeinde xxx um die Erteilung der Baubewilligung für Umbauten im Obergeschoß des bestehenden Wohngebäudes sowie für die Errichtung einer Terrasse und Carport auf der Parz.Nr. xxx, KG xxx. Dieses Wohngebäude weist zwei Geschosse (Erdgeschoss und Obergeschoss) und zwei Wohnungen auf.
Eigentümer des Baugrundstückes Parz.Nr. xxx, KG xxx, sind xxx und xxx. Deren Zustimmung zum Bauvorhaben befindet sich auf dem Baubewilligungsantrag vom 24.08.2020.
Der Beschwerdeführer xxx ist zwischenzeitig Alleineigentümer der unmittelbar an das Baugrundstück xxx im Osten angrenzenden Parzelle Nr. xxx, KG xxx. Zuvor (bis zur Erlassung des angefochtenen Berufungsbescheides) waren seine Eltern xxx und xxx Eigentümer dieser Anrainerparzelle.
Dem genehmigten Einreichplan ist zu entnehmen, dass an der gemeinsamen Grundstücksgrenze der zuvor genannten Parzellen auf der Parz.Nr. xxx, KG xxx, die Errichtung einer Baulichkeit mit einer Höhe von 6,658 m und einer Länge von 15,262 m geplant ist. Es soll eine überdachte Terrasse errichtet werden und das über der Garage bestehende Dachgeschoß ausgebaut werden.
Die Rechtsvorgänger des Beschwerdeführers haben durch ihren rechtsfreundlichen Vertreter bis zur örtlichen mündlichen Bauverhandlung keine Einwendung in Bezug auf die Abstände im Sinne des § 23 Abs. 3 Kärntner Bauordnung 1996 erhoben.
III. Beweiswürdigung:
Der Umfang des Bauvorhabens ergibt sich aus dem genehmigten Einreichplan, worin die Bauführung, die sich insbesondere im Bereich der Grundstücksgrenze befindet, dargestellt ist. Die Eigentumsverhältnisse am Baugrundstück und dem Anrainergrundstück konnten dem insoweit unbedenklichen Angaben im Bauaktes entnommen werden bzw. decken sich diese Angaben auch mit den im KAGIS enthaltenen Angaben.
Die Feststellungen zum bestehenden Wohngebäude auf dem Baugrundstück konnten dem Einreichplan vom 10.08.2020 entnommen werden. Darin ist das Bestandsgebäude dargestellt und welche Änderungen an diesem vorgenommen werden sollen.
Die Feststellung in Bezug auf die fehlende Einwendung in Bezug auf die Abstände im Sinne des § 23 Abs. 3 Kärntner Bauordnung 1996 stützen sich auf den Inhalt des Schriftsatzes vom 22.10.2020. Diesem Schriftsatz ist folgendes zu entnehmen:
„Der Ausführung des Bauvorhabens dahin gehend, dass es – wie beantragt – bis an die Grundstücksgrenze zwischen dem Grundstück des Bauwerbers und dem Grundstück der Anrainer ausgeführt wird, wird ausdrücklich widersprochen. In diesem Sinne wird dem Plan, entlang der Grundstücksgrenze eine bis an das Objekt der Anrainer reichende Mauer mit einer Gesamthöhe bis zu rund 6,6 Meter zu errichten keine Zustimmung erteilt. Die Errichtung einer derartigen Mauer würde dazu führen, dass sämtliche Niederschlagswässer, welche in Staulage von Osten gegen die vertikale Fläche der Mauer gelangen zu Lasten des Grundstückes sowie der Gebäude der Anrainer abfallen, abrinnen oder abschmelzen und dabei eine Situation eintritt, die für die Liegenschaft der Anrainer unzumutbar ist. Die Ausmaße in Läge und Höhe der geplanten Mauer sind zwingend mit den beschriebenen, inakzeptablen Nachteilen zu Lasten der Anrainer verbunden und schließen daher eine Zustimmung aus. Dem Bauvorhaben könnte durch die Anrainer nur dann zugestimmt werden, wenn der bisher zwischen den Außenseiten der Gebäude bestehende freie Abstand auch in Zukunft erhalten bleiben würde, was konkret bedeutet, dass der geplante Zubau auf die derzeitige östliche Außenmauer des Gebäudes des Bauwerbers aufzusetzen wäre. Bei einer diesbezüglichen Planänderung würden die Anrainer der Ostmauer des Gebäudes des Bauwerbers auch im beantragten Längen– und Höhenausmaß zustimmen.“
In diesen Ausführungen ist in Bezug auf eine Verletzung der Abstandsbestimmungen keine Einwendung enthalten. Vielmehr befürchten die Anrainer in dieser Eingabe, dass durch die geplante Bauführung die Niederschlagswässer auf ihr Grundstück abfließen würden.
IV.Gesetzliche Grundlagen:
Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, lauten (auszugsweise):
§ 17
Anzuwendendes Recht
Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 27
Prüfungsumfang
Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
§ 28
Erkenntnisse und Beschlüsse
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Die maßgeblichen Bestimmungen der Kärntner Bauordnung 1996, K-BO 1996, LGBl.
Nr. 62/1996 idgF vor der Novelle LGBl. 48/2021, lauten (auszugsweise):
§ 6
Baubewilligungspflicht
Sofern es sich nicht um ein bewilligungsfreies Vorhaben nach § 7 handelt, bedarf
einer Baubewilligung:
a) die Errichtung von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen;
b) die Änderung von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen;
...
§ 17
Voraussetzungen
(1) Die Behörde hat die Baubewilligung zu erteilen, wenn dem Vorhaben nach Art, Lage, Umfang, Form und Verwendung öffentliche Interessen, insbesondere solche der Sicherheit, der Gesundheit, der Energieersparnis, des Verkehrs, des Fremdenverkehrs sowie der Erhaltung des Landschaftsbildes oder des Schutzes des Ortsbildes nicht entgegenstehen. Die Baubewilligung darf durch die Behörden des § 3 nur mit schriftlichem Bescheid erteilt werden.
§ 23
Parteien, Einwendungen
(1) Parteien des Baubewilligungsverfahrens sind:
a) der Antragsteller;
b) der Grundeigentümer;
c) die Miteigentümer des Baugrundstückes, deren Zustimmung nach § 10 Abs. 1 lit. b erforderlich ist;
d) der Eigentümer eines Superädifikates bei Bauführungen an diesem;
e) die Anrainer (Abs. 2).
(2) Anrainer sind:
a) die Eigentümer (Miteigentümer) der an das Baugrundstück angrenzenden Grundstücke und aller weiteren im Einflussbereich des Vorhabens liegenden Grundstücke;
…
(3) Anrainer gemäß Abs. 2 lit. a und b sind berechtigt, gegen die Erteilung der Baubewilligung nur begründete Einwendungen dahingehend zu erheben, dass sie durch das Vorhaben in subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt werden, die ihnen durch die Bestimmungen dieses Gesetzes, der Kärntner Bauvorschriften, des Flächenwidmungsplanes oder des Bebauungsplanes eingeräumt werden, welche nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Schutz der Anrainer dienen. Einwendungen der Anrainer im Sinn des ersten Satzes können – vorbehaltlich des Abs. 3a – insbesondere gestützt werden auf Bestimmungen über
a) die widmungsgemäße Verwendung des Baugrundstückes;
b) die Bebauungsweise;
c) die Ausnutzbarkeit des Baugrundstückes;
d) die Lage des Vorhabens;
e) die Abstände von den Grundstücksgrenzen und von Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen auf Nachbargrundstücken;
f) die Bebauungshöhe;
g) die Brandsicherheit;
h) den Schutz der Gesundheit der Anrainer;
i) den Immissionsschutz der Anrainer.
(3a) Zu den unzumutbaren oder das ortsübliche Ausmaß übersteigenden Belästigungen oder Gesundheitsgefährdungen zählen insbesondere nicht Geräuscheinwirkungen von Kinderspielplätzen, Kinderbetreuungseinrichtungen und Schulen für Schulpflichtige.
(4) Anrainer gemäß Abs. 2 lit. a und b sind bei einem Vorhaben nach § 6 lit. a, b, d und e, das sich auf ein Gebäude bezieht, welches ausschließlich Wohn-, Büro- oder Ordinationszwecken dient, einschließlich der zu seiner Nutzung erforderlichen baulichen Anlagen, nur berechtigt, Einwendungen gemäß Abs. 3 lit. b bis g zu erheben.
(5) Bei einem Vorhaben, das auch einer gewerbebehördlichen Genehmigung bedarf, sind Einwendungen der Anrainer gemäß Abs. 2 lit. a und b, mit denen der Schutz der Gesundheit gemäß Abs. 3 lit. h oder der Immissionsschutz gemäß Abs. 3 lit. i geltend gemacht wird, nur soweit berechtigt, als diese Einwendungen die Frage der Zulässigkeit der Betriebstype in der gegebenen Flächenwidmungskategorie betreffen.
(6) Anrainer gemäß Abs. 2 lit. c und d sind nur bei einem Vorhaben nach § 6 lit. a und c zu Wohnzwecken auf bisher unbebauten Grundstücken berechtigt, begründete Einwendungen über die widmungsgemäße Verwendung des Baugrundstückes zu erheben. Die Rechte als Anrainer gemäß Abs. 2 lit. a bleiben unberührt.
(7) Anrainer, denen ein Baubewilligungsbescheid nicht zugestellt wurde, verlieren ihre Stellung als Partei, wenn die Ausführung des Vorhabens begonnen wurde und seit Meldung des Beginns der Ausführung des Vorhabens mehr als ein Jahr vergangen ist.
(8) Einwendungen der Parteien, deren Austragung dem ordentlichen Rechtsweg vorbehalten ist, hat die Behörde niederschriftlich festzuhalten. Auf die Entscheidung über den Antrag haben solche Einwendungen keinen Einfluss.
§ 24
Vereinfachtes Verfahren
Für Anträge auf Erteilung einer Baubewilligung nach § 6 lit. a, b, d und e gelten
die folgenden Abweichungen von den Bestimmungen dieses und des 8. Abschnittes, sofern sie sich auf Gebäude, die ausschließlich Wohnzwecken dienen, höchstens zwei Vollgeschoße und höchstens vier Wohnungen haben, einschließlich der zu ihrer Nutzung erforderlichen baulichen Anlagen, beziehen:
a)den Parteien gemäß § 23 Abs. 1 ist binnen zwei Wochen ab Einlangen des vollständigen Antrages (§§ 9 bis 12) Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung der Aufforderung zu geben;
b)zur mündlichen Verhandlung sind nur jene Anrainer (lit g) persönlich zu laden, die Einwendungen im Sinn der lit. h oder i innerhalb einer Frist nach lit. a erhoben haben;
c)wurde den Anrainern gemäß lit. a Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben, so bleiben im weiteren Verfahren nur jene Anrainer Parteien, die Einwendungen im Sinn der lit. h oder i innerhalb der Frist nach lit. a erhoben und in einer allfälligen mündlichen Verhandlung aufrechterhalten haben;
d)die Behörde darf von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 16 Abs. 1 absehen, wenn eine Beurteilung des Vorhabens ausschließlich aufgrund der eingereichten Pläne, Berechnungen und Beschreibungen möglich ist und aufgrund der Aufforderung nach lit. a von den Anrainern (lit g) Einwendungen im Sinn der lit. h nicht oder nicht fristgerecht erhoben wurden;
e)über den Antrag ist unverzüglich, spätestens aber binnen vier Monaten ab Einlangen des vollständigen Antrages (§§ 9 bis 12) zu entscheiden;
f)…
g)Anrainer sind
1. die Eigentümer (Miteigentümer) der an das Baugrundstück angrenzenden Grundstücke und jener Grundstücke, die vom Baugrundstück höchstens 15 m entfernt sind;
h)die Anrainer gemäß lit. g Z 1 sind nur berechtigt, Einwendungen gemäß § 23 Abs. 3 lit. b bis g zu erheben.
V.Rechtliche Beurteilung:
Gegenstand des vorliegenden Baubewilligungsverfahrens ist die Änderung des bestehenden Wohngebäudes durch Umbauten im Obergeschoß sowie die Errichtung einer Terrasse und Carport auf der Parz.Nr. xxx, KG xxx.
Das Vorhaben unterliegt, da es zwei Geschosse und zwei Wohnungen aufweist, den Regelungen des vereinfachten Verfahrens nach § 24 Kärntner Bauordnung 1996, wobei aufgrund der zeitlichen Lage des Falles (Einreichung am 24.08.2020) die Kärntner Bauordnung 1996 im Sinne der Bestimmung Art VI Abs 2 LGBl Nr. 48/2021 in der der Fassung vor der Novelle LGBl Nr. 48/2021 anzuwenden ist.
Im Sinne der Bestimmungen des § 24 K-BO 1996 wurde dem Beschwerdeführer bzw seinen Rechtsvorgängern die Gelegenheit geboten Einwendungen zu erheben und auf die Rechtsfolgen der Präklusion hingewiesen.
Die Kärntner Bauordnung 1996 enthält keine Definition des Begriffes „Einwendung“. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Weise beschränkt: Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat (vgl. das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Dezember 1980, Slg. Nr. 10.317/A, uva).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist allerdings im nachbarrechtlichen Verfahren die Prüfungsbefugnis der Berufungsbehörde, der Gemeindeaufsichtsbehörde und auch des Verwaltungsgerichtshofes auf jene Rechte beschränkt, die mit den Einwendungen im Zusammenhang stehen, welche bis zum Tag vor der Verhandlung schriftlich oder bei der von der Baubehörde erster Instanz durchgeführten mündlichen Verhandlung vorgebracht wurden (vgl. u. a. die Erkenntnisse vom 11. Oktober 1965, Slg. Nr. 6777/A, und vom 12. September 1966, Slg. Nr. 6980/A). An diese solcher Art eingeschränkte Prüfbefugnis hat sich auch das Verwaltungsgericht zu halten (vgl. dazu VwGH 26.03.2015, Ra 2014/07/0077).
Entscheidend für die vorliegende Beschwerde sind daher einzig und allein jene "Einwendungen", die der Beschwerdeführer bzw. seine Rechtsvorgänger auf Grund der behördlichen Aufforderung zur Stellungnahme vom 08.10.2020 im Schriftsatz vom 22.10.2020 vorgebracht haben. Eine dem Gesetz entsprechende Einwendung liegt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dann vor, wenn der Nachbar die Verletzung eines subjektiven Rechtes geltend macht. Dem Begriff der Einwendung ist die Behauptung einer Rechtsverletzung mit Bezug auf ein bestimmtes Recht, das heißt die Geltendmachung der Verletzung eines konkreten subjektiven Rechtes, immanent (vgl. die Erkenntnisse vom 12. Mai 1959, Zlen. 1477/58 und 1468/58, Slg. Nr. 4966/A, vom 14. Mai 1985, Zl. 82/05/0185, vom 24. April 1990, Zlen 89/04/0178 und 89/04/0193).
Der Beschwerdeführer betitelt die ihm zuzurechnende Eingabe vom 22.10.2020 mit "Einwendungen". Es folgen sodann Gründe, weshalb dem Bauvorhaben nicht zugestimmt wird und äußert er die Befürchtung, dass Niederschläge vom geplanten Bauvorhaben auf sine Liegenschaft gelangen, was für ihn unzumutbar sei. Abschließend führt der rechtskundig vertretene Beschwerdeführer aus, dass im Falle einer Änderung des eingereichten Vorhabens (geplanter Zubau soll auf der derzeitigen östlichen Außenmauer aufsetzen) zugestimmt werden könne. Nicht enthalten ist jedoch die Behauptung, dass sich der Beschwerdeführer durch den Antragsgegenstand im subjektiv-öffentlichen Nachbarrecht auf Einhaltung der Abstandsbestimmungen verletzt erachtet. Das Vorbringen des Beschwerdeführers besteht vielmehr in einem Vorschlag zu einer Projektsänderung, um dem Vorhaben zuzustimmen. Ein solcher Rechtsanspruch des Anrainers besteht jedoch nicht und stellt ein solches Vorbringen auch keine Einwendung iSd § 42 AVG dar (vgl. dazu W.Pallitsch/Ph.Pallitsch/W.Kleewein, Kärntner Baurecht, 5. Auflage (2014), § 23 Anm 2, und Steinwender, Kärntner Baurecht (2017), § 23 Rz 25f).
Rechtzeitig (im Schriftsatz vom 22.10.2020) hat der Beschwerdeführer bzw. haben dessen Rechtsvorgänger ausschließlich ein Vorbringen betreffend die befürchtete Mehrbelastung durch Niederschlagswässer für das Anrainergrundstück erstattet. Dazu ist auszuführen, dass nach der Rechtsprechung des VwGH (Erk. 16.05.2013, 2011/06/0116) der Nachbar nach dem Kärntner Baurecht einen Rechtsanspruch auf Immissionsschutz in der Widmung Kurgebiet gleiches gilt für die hier vorliegenden Widmung Wohngebiet besitzt. In Bezug auf die belästigungsfreie Art der Ableitung von Niederschlagswässern steht dem Nachbarn ein Mitspracherecht im Sinn des § 23 Abs. 3 lit. i Krnt BauO 1996 zu.
Zu beachten ist im vorliegenden Fall jedoch, dass im Sinne der Regelung des § 24 lit g K-BO 1996 den Anrainern im vorliegenden vereinfachten Verfahren jedoch kein Mitspracherecht in Bezug auf den Immissionsschutz zu kommt, wozu auch die befürchtete Niederschlagswässersituation gehört, weshalb es auch dem Verwaltungsgericht verwehrt ist dieses Thema einer Prüfung zu unterziehen.
Erst im Rahmen der Berufung erhebt der Beschwerdeführer eine Einwendung betreffend die Bebauungsweise und sind ihm diesbezüglich die Rechtsfolgen der Präklusion nach § 24 lit c K-BO 1996 entgegenzuhalten.
Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass es dem Landesverwaltungsgericht Kärnten verwehrt ist eine inhaltliche Prüfung der in der Beschwerde geltend gemachten Nachbarrechte (wie der Bebauungsweise) vorzunehmen.
VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
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