LVwG K KLVwG-1009/8/2022

KLVwG-1009/8/2022Landesverwaltungsgericht29.08.2022

Regest

Baurecht, Baubewilligung, Umbau, Nutzungsänderung, Zustimmung der Miteigentümer, Zustimmungserklärung, Verbesserungsauftrag

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Kärnten KLVwG-1009/8/2022

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.08.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGKA:2022:KLVwG.1009.8.2022

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch die Richterin Mag. xxx über die Beschwerde der Mag. xxx, xxx, xxx, vertreten durch Mag. xxx, Rechtsanwältin, xxx, xxx, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde xxx vom 14.03.2022, Zahl: xxx, mit welchem der Antrag auf Erteilung einer Baubewilligung für Nutzungsänderung und Umbauarbeiten beim bestehenden Wohnhaus xxx auf dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx, abgewiesen wurde, nach am 13.07.2022 durchgeführter öffentlicher mündlicher Beschwerdeverhandlung, gemäß § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrens- gesetz – VwGVG folgendermaßen zu Recht:

I.Die Beschwerde wird als unbegründet

a b g e w i e s e n .

II.Gegen diese Entscheidung ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist

u n z u l ä s s i g .

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensverlauf:

Mit Antrag vom 22.12.2021 beantragte die Beschwerdeführerin ihr die Baubewilligung für die Nutzungsänderung und Umbauarbeiten bei dem bestehenden Wohnhaus xxx, Grundstück Nr. xxx, KG xxx, Liegenschaft EZ xxx, KG xxx, zu erteilen.

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde xxx vom 14. März 2022 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung der Baubewilligung für Nutzungsänderung und Umbauarbeiten bei dem bestehenden Wohnhaus xxx, auf dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx, wegen des evidenten Fehlens der notwendigen Zustimmung der Miteigentümer gemäß § 10 Abs. 1 lit. b iVm § 19 Abs. 1 der Kärntner Bauordnung – K-BO 1996 abgewiesen.

Die belangte Behörde begründete ihre Entscheidung im Wesentlichen damit, dass am 22. Dezember 2021 ein Bauansuchen der Beschwerdeführerin „auf Erteilung einer Baubewilligung für Nutzungsänderung und Umbauarbeiten“ bei der Baubehörde der Gemeinde xxx eingelangt sei. Gemäß der „allgemeinen Baubeschreibung“ sollten aus den zwei bestehenden Wohneinheiten drei eigenständige kleinere Wohneinheiten entstehen, wodurch sich „dann im bestehenden Objekt vier separate Wohneinheiten“ ergeben. Dem Antrag seien allein Grundbuchsauszüge des Baugrundstücks sowie der Nachbargrundstücke angeschlossen gewesen. Die detaillierte „Bauausführungsbeschreibung“ und die Einreichplanung sollten „aus ferienbedingten Gründen ehestens formgerecht nachgereicht“ werden. Dazu sei es am 27. Januar 2022 gekommen, allerdings sei eine Zustimmungserklärung nicht angeschlossen gewesen. Die Mehrheitseigentümer, Frau DI xxx und Herr xxx hätten ihre Zustimmung zum vorliegenden Bauansuchen mit E-Mails vom 23. Dezember 2021 und 11. Januar 2022 ausdrücklich verweigert. Die Unterschriften der beiden Miteigentümer xxx und xxx würden auf den nachgereichten Unterlagen vom 27. Januar 2022 aufscheinen. Angesicht der expliziten Verweigerung der Zustimmung seitens der Mehrheitseigentümer liege jedenfalls ein Grund vor, das Bauansuchen vom 22. Dezember 2021 sofort – ohne Verbesserungsauftrag – abzuweisen.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei nämlich kein Verbesserungsauftrag zu erteilen, sondern mit Abweisung eines Bauansuchens vorzugehen, wenn die notwendige Zustimmung von Eigentümern evidenter Maßen fehle (siehe VwGH 23.08.2012, 2011/05/0069 sowie VwGH vom 11.09.1997, 97/06/0139 und VwGH 26.02.2009, 2006/05/0265).

Mit Schriftsatz vom 12.04.2022 erhob die Beschwerdeführerin das Rechtsmittel der Beschwerde und hielt darin im Wesentlichen fest, dass bei ordnungsgemäßer Erhebung und Würdigung des Sachverhaltes und Beachtung der Bestimmungen der Kärntner Bauordnung die Baubehörde erster Instanz zu berücksichtigen gehabt hätte, dass zum Zeitpunkt der Äußerungen der Miteigentümer vom 23.12.2021 und 11.01.2022 der konkrete Inhalt der gegenständlichen Einreichung vom 27.01.2022 noch nicht vorgelegen sei. Eine unsubstantiierte Ankündigung begründe keine von der Rechtsprechung geforderte Evidenz für das Fehlen einer Zustimmung und bilde keine taugliche Grundlage für die Feststellung einer Unmöglichkeit der Beibringung derselben. Die Baubehörde erster Instanz hätte daher nicht Mutmaßungen anzustellen gehabt, dass die Miteigentümer auch ihre Zustimmung zum konkreten Bauvorhaben verweigern würden, sondern zu berücksichtigen gehabt, dass mit der gegenständlichen Einreichung den Einwendungen der Miteigentümer aus dem Verfahren über das Bauansuchen vom 05.06.2019 Rechnung getragen worden und damit – im Gegenteil – davon auszugehen sei, dass diese dem gegenständlichen nichts entgegen zu setzen hätten. Mindestens sei die Baubehörde erster Instanz gehalten gewesen, den Antragstellern gemäß § 10 Abs. 5 Kärntner Bauordnung einen Verbesserungsauftrag nach § 13 Abs. 3 AVG zu erteilen. Jedenfalls sei die erfolgte materielle Abweisung des gegenständlichen Bauansuchens ohne inhaltliche Prüfung desselben verfehlt. Die Beschwerdeführerin sei daher aufgrund der Missachtung der einzuhaltenden Verfahrensbestimmungen der unvollständigen Erhebung des Sachverhalts bzw. Verkehrung desselben in unvertretbarer Weise der Nichtgewährung eines fairen Verfahrens, sowie durch unrichtige rechtliche Beurteilung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt.

Die Beschwerdeführerin beantragte daher das Landesverwaltungsgericht Kärnten möge der Beschwerde Folge geben und den angefochtenen Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde xxx aufheben und die gegenständliche Bausache zur ordnungsgemäßen Durchführung des Verfahrens an die Baubehörde erster Instanz zurückverweisen. Dies nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

Am 13.07.2022 fand am Sitz des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung statt, in welcher die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin vorbrachte, dass der Beschwerdeführerin das ergänzende Vorbringen im Vorlageschreiben der belangten Behörde nicht zur Kenntnis gebracht worden sei und daher Verletzung des Parteiengehörs gerügt werde. Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin brachte vor, dass das nunmehrige Bauvorhaben sich von jenem Bauvorhaben, das im Verfahren KLVwG10791081/2021 verfahrensgegenständlich gewesen sei, insoweit unterscheide, als all jene Dinge, die seitens der mitbeteiligten Partei als mangelhaft gerügt worden seien, nunmehr geändert worden seien. Gegenständlich sei jedoch, dass die belangte Behörde keinen Verbesserungsauftrag zur Vorlage der Eigentümerzustimmungserklärung erteilt habe und zudem voreilig, nämlich bevor den Eigentümern der Projektsgegenstand überhaupt bekanntgegeben worden sei, abgegebene Äußerungen für die Annahme eines evidenten Nichtvorliegens der Zustimmung, verwertet habe.

Der Rechtsvertreter der belangten Behörde verwies darauf, dass das gegenständliche Projekt der mitbeteiligten Parteien bzw. deren Rechtsvertretern zur Kenntnis gebracht worden sei und diese mitgeteilt hätten, dass sie per se keine Zustimmung zum gegenständlichen Projekt erteilen würden.

Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin brachte weiters ergänzend vor, dass eine bloße Ankündigung keine von der Rechtsprechung geforderte Evidenz für das Fehlen einer Zustimmung sei und daher auch keine taugliche Grundlage für die Feststellung einer Unmöglichkeit der Beibringung derselben. Darüber hinaus wurde seitens der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin vorgebracht, dass das Gerichtsverfahren das konkrete Bauvorhaben betroffen habe und sei unter der Aktenzahl xxx beim LG für Zivilrechtssachen xxx protokolliert. Dieses Verfahren sei nicht rechtskräftig mit Erkenntnis vom 30.03.2022 abgeschlossen.

Die belangte Behörde beantragte der Beschwerde keine Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid zu bestätigen.

Die Beschwerdeführerin beantragte der Beschwerde Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde xxx vom 14. März 2022 aufzuheben und zur neuerlichen Entscheidung der Erstinstanz rück zu übermitteln.

II. Sachverhalt:

Die Beschwerdeführerin ist Miteigentümerin der Liegenschaft EZ xxx, KG xxx, mit dem darauf befindlichen Gebäude xxx. xxx und DI xxx sind darüber hinaus Miteigentümer dieser Liegenschaft. Entsprechend der Grundbuchseintragung ist mit den Miteigentumsanteilen der Beschwerdeführerin Wohnungseigentum an der Wohnung Top 2 verbunden und mit den Miteigentumsanteilen des xxx und der DI xxx ist Wohnungseigentum an den Wohnungen Top 1 und Top 4 verbunden.

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde xxx vom 15.04.2019, Zahl: xxx wurde den Eigentümern der Liegenschaft EZ xxx, KG xxx, der Auftrag erteilt, für die abweichend von der am 10.03.2005 erteilten Baubewilligung ausgeführten Baumaßnahmen beim Wohngebäude xxx auf dem gegenständlichen Grundstück entweder innerhalb von 12 Wochen ab Rechtskraft des Bescheides um die Baubewilligung anzusuchen oder innerhalb einer Frist von 52 Wochen ab Rechtskraft des Bescheides den rechtmäßigen Zustand im Sinne der Baubewilligung vom 10.03.2002 wieder herzustellen.

Mit Schriftsatz vom 24.06.2019 beantragte die Beschwerdeführerin ihr die baubehördliche Bewilligung zu baulichen Änderungen des auf dem Grundstück Nr. xxx, EZ xxx, KG xxx, befindlichen Wohngebäudes laut der beiliegenden Planunterlagen zu erteilen, welcher Antrag mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde xxx vom 07.10.2020 als unzulässig zurückgewiesen wurde. Dieser Bescheid wurde sowohl durch Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde xxx vom 17.03.2021, wie auch durch die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 14. Dezember 2021, Zahl: KLVwG-1079-1081/9/2021, bestätigt.

Mit Schriftsatz vom 22.12.2021 wurde seitens der Beschwerdeführerin neuerlich der Antrag gestellt, ihr die Bewilligung zur Nutzungsänderung und zu Umbauarbeiten bei dem bestehenden Wohnhaus, Grundstück Nr. xxx, KG xxx, zu erteilen, wobei aus der Projektbeschreibung hervorgeht, dass durch die Errichtung einer neuen Stiege im Inneren aus den zwei bestehenden Wohneinheiten drei eigenständige kleinere Wohneinheiten entstehen sollten.

Diesem Antrag auf Erteilung der Baubewilligung lagen keine Zustimmungserklärungen der Miteigentümer xxx und DI xxx bei.

Mit E-Mail vom 22. Dezember 2021 wurden die mitbeteiligten Parteien durch die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin davon in Kenntnis gesetzt, dass ein neuer Antrag auf Erteilung der Baubewilligung für den Bestand bei der Gemeinde xxx eingebracht worden sei. Mit E-Mail vom 23. Dezember 2021 teilten die mitbeteiligten Parteien der belangten Behörde mit, dass sie mit Verwunderung erfahren hätten, dass die Beschwerdeführerin einen neuerlichen Antrag gestellt habe und teilten hierzu wörtlich mit: „Weder meine Mutter, Frau DI xxx noch ich, haben diesen Antrag jemals zu Gesicht bekommen und stimmen ihm natürlich nicht zu. Das Haus ist mit seinen vier Einheiten nicht genehmigungsfähig, auch nicht mit den nun vermutlich eingetragenen Änderungen.“

Die mitbeteiligten Parteien ersuchten jedoch dennoch um Übermittlung des neuen Antrages.

Mit E-Mail vom 11. Jänner 2022 teilten die mitbeteiligten Parteien der belangten Behörde wörtlich mit: „Ich danke Ihnen für die rasche Zusendung nach Ihrem Urlaub. Meine Mutter und ich können dem Antrag als Mehrheitseigentümer nicht zustimmen. Ich darf Sie ersuchen, den Antrag aufgrund massiver Verletzung der Formvorschriften (keine Unterschrift und kein Plan), aber auch aufgrund der inhaltlichen Unmöglichkeit den Bestand genehmigen zu lassen, sofort zurückzuweisen. Ich möchte nochmals darauf hinweisen, dass die Brandschutzbestimmungen nicht eingehalten werden und sich die Sache bereits mehrere Jahre lang zieht und somit meines Erachtens ein (Rück)Bauauftrag von der Gemeinde – bei sonstiger Ersatzvornahme – sinnvoll erscheint.“

Mit E-Mail vom 28. Februar 2022 verweisen die Rechtsvertreter der mitbeteiligten Parteien erneut darauf, dass die Eingaben vom 22.12.2021 und 24.01.2022 zustimmungslos seien.

Mit Urteil vom 30. März 2022 des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen xxx (xxx), wurde das Klagebegehren der Miteigentümer xxx und xxx, die Beklagten xxx und DI xxx seien schuldig dem Bauansuchen vom 24.01.2022 um baubehördliche Bewilligung der Nutzungsänderung und von Umbauarbeiten beim bestehenden Wohngebäude auf der Liegenschaft EZ xxx, KG xxx, mit der Grundstücksadresse xxx, Zahl: xxx, samt Einreichplan und dem Planinhalt „Grundriss, Schnitt, Lage- und Einreichplan“ mit dem Planinhaltsansichten, Eingaben vom 27.01.2022, welche Beilagen einen integrierenden Bestandteil dieses Urteilspruches bilden, sowie inhaltsgleichem Bauansuchen und Einreichplänen ausdrücklich ihre Zustimmung zu erteilen und allfällige Auflagen der Baubehörde in diesem Zusammenhang zu erfüllen, abgewiesen.

III. Beweiswürdigung:

Die getroffenen Feststellungen basieren auf den vorliegenden Verwaltungsakt sowie der beigeschaffte Akt KLVwG-1079-1081/2021 und wurden seitens der Parteien auch nicht bestritten.

IV.Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 10 Abs. 1 lit. b Kärntner Bauordnung 1996 – K-BO 1996 sind Belegen beizubringen:

Ein Beleg über die Zustimmung des Grundeigentümers oder der Miteigentümer, wenn der Antragsteller nicht Eigentümer oder Alleineigentümer ist; die Zustimmung der Miteigentümer ist nicht erforderlich, wenn es sich um Vorhaben innerhalb eines Wohnungseigentums oder Zubehörobjektes gemäß § 2 Abs. 2 und 3 WEG 2002 handelt; im Fall der Eigentümerpartnerschaft gemäß § 2 Abs. 10 WEG 2002 ist jedoch die Zustimmung des anderen Partners erforderlich.

Gemäß § 10 Abs. 5 K-BO 1996 ist nach § 13 Abs. 3 AVG vorzugehen, wenn die Belege nicht oder nicht vollständig beigebracht werden.

Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b der Kärntner Bauansuchenverordnung – K-BAV sind allen Anträgen auf Erteilung einer Baubewilligung anzuschließen:

Ein Beleg über die Zustimmung des Grundeigentümers oder der Miteigentümer, wenn der Antragsteller nicht Eigentümer oder Alleineigentümer ist; die Zustimmung der Miteigentümer ist nicht erforderlich, wenn es sich um Vorhaben innerhalb eines Wohnungseigentums oder Zubehörobjektes gemäß § 2 Abs. 2 und 3 WEG 2002 handelt. Im Fall der Eigentümerpartnerschaft gemäß § 2 Abs. 10 WEG 2002 ist jedoch die Zustimmung des anderen Partners erforderlich.

Im Gegenstand sind die Beschwerdeführerin sowie die Ehegatten xxx und xxx und DI xxx Miteigentümer der Liegenschaft EZ xxx, KG xxx, wobei laut Grundbuch Wohnungseigentum begründet wurde. Das gegenständliche Bauansuchen wurde allein von der Beschwerdeführerin gestellt und bezieht sich nicht ausschließlich auf deren Wohnungseigentum, weshalb gemäß § 10 Abs. 1 lit. b K-BO im Vermerk mit § 2 Abs. 1 lit. b K-BAV dem Ansuchen auch die Zustimmungserklärungen der beiden Miteigentümer DI xxx und xxx beizulegen gewesen wären.

Diese Zustimmungserklärungen lagen jedoch nicht vor, sondern waren ausschließlich die Zustimmungserklärungen der weiteren Miteigentümer xxx und xxx vorliegend.

Gemäß § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

Die belangte Behörde hat nunmehr die Beschwerdeführerin nicht zur Verbesserung ihres Antrages in der Form aufgefordert, dass ihr eine Frist zur Vorlage der entsprechenden Zustimmungserklärung eingeräumt worden wäre, zumal die belangte Behörde davon ausgegangen ist, dass die Zustimmung aufgrund der schriftlichen Mitteilungen der Miteigentümer im Verfahren nicht erteilt werden würde.

In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass die belangte Behörde mit den Miteigentümern, deren Zustimmungserklärung gefehlt hat Kontakt aufgenommen hat, eine Zustimmung zum Bauvorhaben aber nicht erteilt wurde, sondern vielmehr durch die Miteigentümer wie auch deren Rechtsvertreter namens der Miteigentümer zum Ausdruck gebracht wurde, dass eine Zustimmung zum Bauvorhaben nicht erteilt werde.

Diesbezüglich ist nunmehr darauf zu verweisen, dass ein Verbesserungsauftrag auch dann nicht erforderlich ist, wenn er aussichtslos ist, weil von vorne herein feststeht, dass der geforderte Nachweis nicht erbracht werden kann (VwGH vom 14.11.1989, 89/05/0076).

Wenn nunmehr die Beschwerdeführerin darauf hinweist, dass die mitbeteiligten Parteien ihre Zustimmung im gegenständlichen Projekt nicht evident verweigert hätten, zumal diesen bei deren Mitteilungen das vollständige Projekt nicht bekannt gewesen sei, ist darauf zu verweisen, dass die mitbeteiligten Parteien in ihren E-Mails vom Jänner 2022 explizit darauf hingewiesen haben einem weiteren Antrag in keiner Weise zuzustimmen, zumal sie davon ausgegangen seien, dass die entsprechenden Einreichunterlagen ohnedies nicht bewilligungsfähig sind. Darüber hinaus ist festzuhalten, dass durch den Rechtsvertreter der mitbeteiligten Parteien mit E-Mail vom Februar 2022, somit einem Zeitpunkt, wo die Unterlagen der Beschwerdeführerin bereits vollständig bei der belangten Behörde eingegangen waren, erneut darauf hingewiesen wurde, dass der gegenständliche Antrag zustimmungslos sei und daher zurückzuweisen sei. Auch geht aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin hervor, dass eine Zustimmungserklärung auch bislang nicht in Vorlage gebracht werden kann und geht aus dem im erstinstanzlichen Akt erliegenden Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen xxx vom 30. März 2022 hervor, dass auch eine Zustimmung auf gerichtlichem Wege nicht erwirkt werden konnte.

Die Behebung des gegenständlichen Mangels, nämlich die Vorlage der Zustimmungserklärung der mitbeteiligten Parteien, war somit zum Zeitpunkt der Entscheidung der belangten Behörde aufgrund der im Akt erliegenden E-Mails, wie auch zum Zeitpunkt der Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten durch die entsprechenden Unterlagen im vorgelegten Verwaltungsakt evident aussichtslos, sodass die Entscheidung der belangten Behörde, das gegenständliche Bauansuchen abzuweisen, rechtmäßig war. Die gegenständliche Beschwerde war daher als unzulässig abzuweisen.

Hinsichtlich des Vorbringens der Beschwerdeführerin, wonach das Parteiengehör verletzt worden sei, weil das Vorlageschreiben der belangten Behörde nicht übermittelt wurde, ist festzuhalten, dass in diesem Vorlageschreiben ausschließlich die rechtlichen Erwägungen, wie in der Begründung des angefochtenen Bescheides wiederholt wurden und der Verfahrensverlauf zusammengefasst wurde, weshalb kein Parteiengehör eingeräumt werden musste.

V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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