LVwG K KLVwG-26/9/2022; KLVwG-27-30/9/2022

KLVwG-26/9/2022; KLVwG-27-30/9/2022Landesverwaltungsgericht26.08.2022

Regest

Verkehrsrecht, Kraftfahrzeug, Suchtgift, Tatzeitpunkt, Tatzeitraum, Verfolgungsverjährung

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Kärnten KLVwG-26/9/2022; KLVwG-27-30/9/2022

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.08.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGKA:2022:KLVwG.26.9.2022

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seine Richterin xxx über die Beschwerde des xxx, xxx, xxx, vertreten durchxxx Rechtsanwälte, xxx, xxx, gegen

1. ) das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 22.11.2021, Zahl: xxx, wegen Übertretung des § 99 Abs. 1b Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159/1960 idF BGBI. I Nr. 39/2013 iVm § 5 Abs. 1 Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159/1960 zuletzt geändert durch BGBI. I Nr. 6/2017, sowie gegen

2. ) das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 22.11.2021, Zahl: xxx, wegen Übertretungen der §§ 4 Abs. 1 lit. a bis c, und 4 Abs. 5 Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl Nr. 159/1960, zuletzt geändert durch BGBI. I Nr. 37/2019, zu Recht:

I.Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde

F o l g e g e g e b e n,

die angefochtenen Straferkenntnisse

a u f g e h o b e n

und die Strafverfahren gem. § 45 Abs. 1 Ziff. 1, 1. Halbsatz VStG

e i n g e s t e l l t .

II.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG

u n z u l ä s s i g .

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Bisheriger Verfahrensgang:

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 22.11.2021, Zahl: xxx, wurde dem Beschwerdeführer angelastet, ein dem Kennzeichen nach bestimmtes Kraftfahrzeug am 14.09.2019 um 01:30 Uhr (Hervorhebung durch Landesverwaltungsgericht) in xxx, Höhe xxxgasse Nr. xxx und xxxgasse Nr. xxx in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand gelenkt zu haben.

Dadurch habe er § 99 Abs. 1b Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159/1960 zuletzt geändert durch BGBI. I Nr. 39/2013 iVm § 5 Abs. 1 Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159/1960 zuletzt geändert durch BGBI. I Nr. 6/2017, verletzt und wurde über ihn eine Strafe verhängt.

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 22.11.2021, Zahl: xxx, wurde dem Beschwerdeführer angelastet, ein dem Kennzeichen nach bestimmtes Kraftfahrzeug am 14.09.2019 in der Zeit von 01:00 Uhr bis 06:00 Uhr (Hervorhebung durch Landesverwaltungsgericht) in xxx, Höhe xxxgasse Nr. xxx und xxxgasse Nr. xxx gelenkt und mit diesem mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang gestanden zu haben, wobei er dieses nicht sofort angehalten habe und nicht die zur Vermeidung von Schäden notwendigen Maßnahmen getroffen habe sowie nicht an der Sachverhaltsfeststellung mitgewirkt habe und schließlich nicht ohne unnötigen Aufschub die nächste Polizeidienststelle verständigt habe.

Dadurch habe er die §§ 4 Abs. 1 lit. a, 4 Abs. 1 lit. b, 4 Abs. 1 lit c sowie 4 Abs. 5 Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159/1960 zuletzt geändert durch BGBI. I Nr. 37/2019 verletzt und wurden über ihn Strafen verhängt.

Innerhalb offener Frist wurde vom Beschuldigten Beschwerde gegen beide Straferkenntnisse erhoben und wurde im Kern eingewendet, dass es kein wie immer geartetes objektives Beweisergebnis dafür gäbe, dass der Einschreiter, was nach wie vor mit aller Entschiedenheit bestritten werde, am 14.09.2019 um 01:30 Uhr ein Fahrzeug gelenkt hätte.

Mit Schriftsatz vom 29.12.2021 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Akten dem Landesverwaltungsgericht Kärnten zur Entscheidung vor und beantragte die Abweisung der Beschwerde.

Am 3.3.2022 fand am Landesverwaltungsgericht Kärnten eine gemeinsame öffentliche mündliche Verhandlung in beiden Verfahren statt, zu welcher der Beschwerdeführer, sein Rechtsvertreter, die belangte Behörde sowie vom Beschwerdeführer namhaft gemachte Zeugen nachweislich geladen wurden, wobei von den Vorgenannten niemand erschienen ist.

Erschienen sind der Amtsarzt der xxx sowie der Zeuge xxx als auch zwei Polizeibeamte. Alle Vorgenannten wurden in der Verhandlung als Zeugen einvernommen.

II. Feststellungen:

Eine Feststellung, dass der Beschwerdeführer am 14.9.2019 um 1.30 Uhr das (auf seinen Vater zugelassene) Fahrzeug mit dem Kennzeichen xxx in xxx, Höhe xxxgasse Nr. xxx und xxxgasse Nr. xxx, in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand lenkte, kann nicht getroffen werden.

Es kann auch keine Feststellung getroffen werden, dass der obige Tatzeitpunkt 10:17 Uhr des 14.09.2019 war.

Des Weiteren kann auch die Feststellung, dass der Beschwerdeführer am 14.9.2019 zwischen 1.00 Uhr und 6.00 Uhr das (auf seinen Vater zugelassene) Fahrzeug mit dem Kennzeichen xxx in xxx in der xxxgasse von West nach Ost und danach südlich in der xxxgasse lenkte und den auf Höhe Haus Nr. xxx auf der linken Straßenseite aufgestellten Hydranten beschädigte und den ebenfalls 20 m weit entfernten Stromverteilerkasten zerstörte sowie danach die Örtlichkeit verließ und das Fahrzeug auf der Straße stehen ließ, nicht getroffen werden.

III. Beweiswürdigung:

In beiden Fällen bestehen nach dem Ergebnis des Beweisverfahrens noch Zweifel an der Täterschaft des Beschuldigten, zumal ihm die als erwiesen angenommenen Taten, vor allem in Bezug auf die Tatzeit, nicht präzise vorgehalten wurden.

Im Fall des angelasteten Lenkens des KFZ in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand am 14.09.2019 wurde dem Beschwerdeführer erst im Straferkenntnis vom 22.11. 2021 der Tatzeitpunkt 1:30 Uhr vorgehalten, das gesamte vorherige Verfahren ging die belangte Behörde vom Tatzeitpunkt 10:17 Uhr (Zeitpunkt der amtsärztlichen Untersuchung) aus (siehe: Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 19.06.2020).

Im Fall des angelasteten Verkehrsunfalls mit Sachschaden und anschließender angelasteter Fahrerflucht am selben Tatort ging die belangte Behörde von einem Tatzeitraum zwischen 1:00 Uhr und 6:00 Uhr des 14.09.2019 aus.

IV.Rechtsgrundlagen:

§ 44a Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991

Der Spruch hat, wenn er nicht auf Einstellung lautet, zu enthalten:

1. die als erwiesen angenommene Tat;

2. die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist;

3. die verhängte Strafe und die angewendete Gesetzesbestimmung;

4. den etwaigen Ausspruch über privatrechtliche Ansprüche;

5. im Fall eines Straferkenntnisses die Entscheidung über die Kosten.

§ 45 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013

(1) Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn

1. die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet;

2. der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen;

3. Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen;

4. die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind;

5. die Strafverfolgung nicht möglich ist;

6. die Strafverfolgung einen Aufwand verursachen würde, der gemessen an der Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und der Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat unverhältnismäßig wäre.

[…]

§ 31 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 33/2013

(1) Die Verfolgung einer Person ist unzulässig, wenn gegen sie binnen einer Frist von einem Jahr keine Verfolgungshandlung (§ 32 Abs. 2) vorgenommen worden ist. Diese Frist ist von dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat; ist der zum Tatbestand gehörende Erfolg erst später eingetreten, so läuft die Frist erst von diesem Zeitpunkt.

[…]

V.Rechtliche Beurteilung:

Entsprechend der Regelung des § 44a Z 1 VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Die als erwiesen angenommene Tat ist der den Deliktstatbestand erfüllende Sachverhalt. Der Beschuldigte hat das subjektive Recht, dass ihm die als erwiesen angenommene Tat richtig und vollständig vorgehalten wird (VwGH vom 08.08.2008, 2008/09/0042).

Die Umschreibung dieser Tat hat so präzise zu sein, dass der Beschuldigte seine Verteidigungsrechte wahren kann und er nicht der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt ist. Sie muss mithin die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale, die zur Individualisierung und Konkretisierung des inkriminierten Verhaltens erforderlich sind, ermöglichen, und sie darf keinen Zweifel daran bestehen lassen, wofür der Täter bestraft worden ist (VwGH vom 23.04.2008, 2008/03/0243).

Aufgrund der subjektiven Grenzen der Rechtskraft eines Straferkenntnisses entfaltet diese Bindungswirkung nur dahin, dass der Bestrafte gegen sich gelten lassen muss, die im Spruch umschriebene Tat begangen zu haben (VwGH vom 04.10.2012, 2011/09/0049).

In den beiden verfahrensgegenständlichen Fällen wurden von der belangten Behörde als Tatzeitpunkt einmal der 14.9.2019 um 1.30 Uhr festgestellt, wobei bis zur Erlassung des Straferkenntnisses vom 22.11.2021, Zahl: xxx, dem Beschwerdeführer 10:47 Uhr (Zeitpunkt der amtsärztlichen Untersuchung) als Tatzeitpunkt vorgehalten wurde, das andere Mal (betreffend das Straferkenntnis Zahl: xxx) wurde als Tatzeitraum 1:00 Uhr bis 6:00 Uhr des 14.09.2019 festgestellt.

Ein genauer Tatzeitraum bzw. Tatzeitpunkt konnte vom Landesverwaltungsgericht ohne Gefahr der Doppelbestrafung nicht mehr festgestellt werden und ist überdies bereits die Verfolgungsverjährung eingetreten.

Der Verwaltungsgerichtshof führt in seiner Judikatur zum Tatzeitpunkt bzw. Tatzeitraum aus, dass „der Spruch die Anführung des Zeitpunktes der Begehung der Tat und, falls es sich um einen Zeitraum handelt, dessen Anfang und Ende in einer kalendermäßig eindeutig umschriebenen Art zu umfassen hat (vgl. VwGH vom 22.2.2006, 2005/17/0195).

Wenn der Spruch des Straferkenntnisses keine oder unrichtige Angaben über den Zeitpunkt der Tat enthält, belastet dies das Straferkenntnis mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit. Gleiches gilt, wenn der Spruch widersprüchliche Angaben hinsichtlich der Tatzeit enthält. (Fister in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG § 44a VStG, Rz 3, (Stand 01.05.2017, rdb.at) mit Verweis auf VwSlg. 10.779 A/1982, VwGH 9.11.1988, 88/03/0043]; 94/09/0347).

Einer bloßen Spezifizierung der Tatumstände – so auch eine relativ geringfügige Berichtigung der Tatzeit – nach Ablauf der Verfolgungsverjährungsfrist steht § 31 Abs. 1 VStG nicht entgegen (vgl. VwGH v. 31.03.2000, 99/02/0101). In Bezug auf die beiden in Beschwerde gezogenen und im Zusammenhang stehenden Straferkenntnisse müsste jedoch eine Berichtigung im Umfang von mehreren Stunden vorgenommen werden, was eben keine geringfügige Berichtigung der Tatzeit wäre.

Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass die Sprüche der beiden angefochtenen Straferkenntnisse einen essenziellen Mangel betreffend Tatzeitpunkt aufweisen, deren Vorliegen das erkennende Verwaltungsgericht nicht zu einer Änderung bzw. Ergänzung des Spruches berechtigt, da es sich im Gegenstand um keine geringfügige Änderung jenes Zeitpunktes bzw. Zeitraumes handeln würde, in dem der Beschwerdeführer in der fraglichen Nacht das Fahrzeug auf der beschriebenen Strecke in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand gelenkt haben soll sowie mit diesem in einem ursächlichen Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall mit Sachschaden und anschließender Fahrerflucht gestanden sein soll.

Um nicht der Gefahr einer unzulässigen Doppelbestrafung unterzogen zu werden, waren daher die beiden angefochtenen Straferkenntnisse ersatzlos zu beheben und die Strafverfahren einzustellen.

VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

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