LVwG K KLVwG-296/2/2022

KLVwG-296/2/2022Landesverwaltungsgericht19.08.2022

Regest

Wasserrecht, Kanalisationsanlage, Widerruf, Befreiung, Kanalanschlusspflicht, häusliche Abwässer, Anschlussbefreiung, landwirtschaftliche Tierhaltung

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Kärnten KLVwG-296/2/2022

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.08.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGKA:2022:KLVwG.296.2.2022

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seine Richterin xxx über die Beschwerde des xxx, wohnhaft xxx, xxx, gegen den Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde xxx vom 03.12.2021, AZ: xxx, betreffend den Widerruf einer Befreiung von der Kanalanschlusspflicht nach dem Kärntner Gemeindekanalisationsgesetz zu Recht:

I.Die Beschwerde wird als unbegründet

a b g e w i e s e n .

II.Eine (ordentliche) Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist

u n z u l ä s s i g .

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

Sachverhalt und Verfahrensverlauf:

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde xxx vom 30.08.2011, AZ: xxx, wurde auf Antrag des Beschwerdeführers vom 29.06.2010 gemäß § 5 Abs. 3 Kärntner Gemeindekanalisationsgesetz - K-GKG, LGBI. Nr. 62/1999, idgF, festgestellt, dass das der landwirtschaftlichen Betriebsführung dienende, im Eigentum des Beschwerdeführers stehende, Nebengebäude in xxx, von der Anschlusspflicht an die öffentliche Kanalisationsanlage befreit ist.

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde xxx. vom 13.07.2021, AZ: xxx, wurde mangels Vorliegen der Voraussetzungen für eine Ausnahme von der Kanalanschlusspflicht die erteilte Befreiung gemäß § 5 Abs. 3 letzter Satz K-GKG widerrufen.

Mit Schriftsatz vom 26.07.2021 brachte der Beschwerdeführer Berufung gegen den Bescheid der Behörde vom 13.07.2021 ein und führte darin im Wesentlichen aus, dass das Objekt xxx jahrelang als Stall für Schweine genutzt worden sei und somit nicht von einem Wohnhaus gesprochen werden könne. Es würde in diesem Haus weder Sanitäranlagen geben, noch Wasser zufließen und stünde das Gebäude seit 10 Jahren leer. Es würden dort lediglich Geräte für die Gartenarbeit aufbewahrt werden. In diesem Objekt würden keine Schmutzwässer entstehen, welche einen Kanalanschluss benötigen würden. Das Objekt könne aufgrund der Lagerung der wirtschaftlichen Geräte als Einheit mit der Landwirtschaft gesehen werden. Diese Feststellungen seien bereits im Jahre 2010 getroffen worden.

Die Berufung des Beschwerdeführers wurde mit Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde xxx vom 03.12.2021, AZ: xxx, als unbegründet abgewiesen, wobei der Spruch des erstinstanzlichen Bescheides dahingehend ergänzt wurde, dass auf den Bescheid betreffend die Befreiung von der Kanalanschlusspflicht mit Datum und Zahl konkret Bezug genommen wurde.

Gegen diesen Berufungsbescheid richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde vom 10.01.2022, mit welcher der Beschwerdeführer unter Hinweis auf sein Berufungsvorbringen im Wesentlichen dazu ergänzend ausführte, dass sich seit der festgestellten Befreiung von der Kanalanschlusspflicht weder die Eigentumsverhältnisse und Bewirtschaftungsweise noch die Tatsachen, dass es sich bei dem gegenständlichen Objekt um kein Wohngebäude handle und dort auch kein Wohnsitz begründet sei, geändert hätten. Der Beschwerdeführer beantragte, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, in der Sache selbst zu entscheiden und der Beschwerde Folge zu geben, oder den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides zurückzuverweisen.

Mit Schreiben vom 03.02.2022 legte die belangte Behörde die Beschwerde unter Anschluss des Verwaltungsaktes und einer Beschwerdebeantwortung - welche jedoch keine von der Bescheidbegründung abweichenden Argumente enthielt - dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vor und beantragte, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat erwogen wie folgt:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist Eigentümer der Liegenschaft EZ xxx, KG xxx xxx, wozu landwirtschaftlich genutzte Grundflächen und das landwirtschaftlich genutzte Gebäude „xxx“ gehören. Auf der Liegenschaft befinden sich außerdem ein Stallgebäude sowie sonstige landwirtschaftliche Gebäude und ist der Beschwerdeführer Inhaber und Bewirtschafter des landwirtschaftlichen Betriebes dieser Liegenschaft. Das verfahrensgegenständliche Gebäude xxx befindet sich innerhalb des verordneten Kanalisationsbereiches der Stadtgemeinde xxx.

Das Gebäude wurde jahrelang als Schweinestall genützt, ist unbewohnt und dient weder dem Beschwerdeführer noch dessen Angehörigen als Wohnsitz. Seit 10 Jahren steht das Gebäude leer und halten sich dort weder Menschen noch Tiere auf. Im Gebäude xxx werden landwirtschaftliche Geräte gelagert und bildet das Gebäude eine Einheit mit der Landwirtschaft des Beschwerdeführers, welche er auf der oben genannten Liegenschaft betreibt. Das Gebäude ist weder mit Sanitäranlagen noch mit einem Wasseranschluss ausgestattet und fallen dort somit keine häuslichen Abwässer an.

Der Tierbestand der Landwirtschaft des Beschwerdeführers umfasst 30 Stück Rinder, älter als sechs Monate (Stand: 13.05.2020), und steht auf dessen Liegenschaft EZ xxx, KG xxx, eine landwirtschaftliche Fläche von 18,81 ha zur Verfügung.

Der Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde xxx vom 30.08.2011, AZ: xxx, mit welchem die Befreiung des „der landwirtschaftlichen Betriebsführung dienenden Nebengebäudes in xxx“ von der Kanalanschlusspflicht festgestellt wurde, nimmt in seiner Begründung auf ein Bauwerk Bezug, das überwiegend der landwirtschaftlichen Betriebsführung diene. Zudem enthält die Bescheidbegründung den Hinweis, dass vom landwirtschaftlichen Amtssachverständigen festgestellt worden sei, dass häusliche Abwässer nur in untergeordnetem Ausmaß anfallen würden und das Mischungsverhältnis eingehalten werde. Laut dem dem Bescheid zugrunde gelegten landwirtschaftlichen Amtssachverständigengutachten vom 23.08.2010 bezieht sich die Befreiung der Kanalanschlusspflicht auf den landwirtschaftlichen Betrieb des Beschwerdeführers, welcher eine selbstbewirtschaftete landwirtschaftliche Nutzfläche von 18,81 ha, 3 Betriebsbauwerke (bäuerliches Wohnhaus 1, Wohnhaus 2 und Stallgebäude), welche überwiegend landwirtschaftlich genutzt würden, sowie eine landwirtschaftliche Tierhaltung von 30 Rindern und einem Kalb umfasse.

Eine Anschlusspflicht gemäß § 4 Abs. 1 und 2 K-GKG betreffend das Gebäude xxx wurde bisher nicht ausgesprochen.

2. Beweiswürdigung:

Die getroffenen Feststellungen ergeben sich mit ausreichender Klarheit aus dem Verwaltungsakt, insbesondere aus den Angaben des Beschwerdeführers in seiner Berufung und seiner Beschwerde, dem Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde xxx vom 30.08.2011, AZ: xxx, dem Auszug aus der Tierseuchenfondbeitragsliste der Stadtgemeinde xxx vom 13.05.2020 betreffend den Tierbestand sowie dem landwirtschaftlichen Amtssachverständigengutachten des Regionalbüros xxx vom 23.08.2010, Zahl: xxx. Der den Feststellungen zu Grunde gelegte Sachverhalt ist unbestritten.

Nachdem der vom Beschwerdeführer in seiner Berufung und seiner Beschwerde geschilderte Sachverhalt unbestritten und ausreichend klar für die gegenständlich durchzuführende rechtliche Beurteilung war, erübrigte es sich, dem Beschwerdeverfahren einen Sachverständigen beizuziehen. Ebenso erübrigte es sich, einen Ortsaugenschein vorzunehmen und Zeugen einzuvernehmen, weshalb sämtliche Beweisanträge des Beschwerdeführers abzuweisen waren.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 5 Abs. 3 Kärntner Gemeindekanalisationsgesetz – K-GKG, LGBl. Nr. 62/1999, idgF LGBl. Nr. 85/2013, sind Bauwerke, die überwiegend der landwirtschaftlichen Tierhaltung oder Zwecken der landwirtschaftlichen Betriebsführung dienen, auf Antrag von der Anschlusspflicht zu befreien, sofern häusliche Abwässer nur im untergeordneten Ausmaß anfallen, diese in flüssigkeitsdichten Anlagen gesammelt werden, die den Kärntner Bauvorschriften entsprechen, und mit Jauche und Gülle vermischt für Düngungszwecke auf landwirtschaftlichen Böden geeignet sind und das Verhältnis Dunggroßvieheinheiten: Einwohnergleichwerten: Bewirtschaftungsflächen in Hektar 2 : 1 : 1 beträgt, wobei der Anteil von Einwohnergleichwerten an Dunggroßvieheinheiten nicht höher sein darf, als es dem Verhältnis 1 : 2 entspricht. ….

Die Ausnahme von der Anschlusspflicht ist zu widerrufen, wenn sich die für die Erteilung der Ausnahme maßgeblichen Grundlagen geändert haben.

Zu den Bauwerken, die überwiegend landwirtschaftlichen Zwecken dienen, zählen die Wohn- und Wirtschaftsgebäude landwirtschaftlicher Betriebe, die nicht oder nur in untergeordnetem Ausmaß außerlandwirtschaftlich genutzt werden.

Als Kriterien dafür, ob Gebäude überwiegend der landwirtschaftlichen Betriebsführung dienen, sind in Anlehnung an die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) zum Bewertungsgesetz 1955 folgende heranzuziehen:

-Wirtschaftliche Einheit mit der Landwirtschaft

-Bewirtschaftung durch die Bewohner

-Deckung des Wohnbedürfnisses des Bewirtschafters der Landwirtschaft

Mit § 5 Abs. 3 K-GKG wurden Erleichterungen im Zusammenhang mit der im Zuge der Bewirtschaftung zu erfolgenden Entsorgung häuslicher Abwässer innerhalb des Kanalisationsbereiches insofern geschaffen, als die Ausbringung von häuslichen Abwässern gemeinsam mit den anfallenden Stallabwässern auf landwirtschaftlichen Betriebsflächen ermöglicht wurde.

Da im verfahrensgegenständlichen Gebäude xxx jedoch keine häuslichen Abwässer anfallen, das Gebäude unbewohnt ist und weder der Deckung des Wohnbedürfnisses des Bewirtschafters der Landwirtschaft noch dessen Familienangehörigen dient, liegen die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Kanalanschlusspflicht gemäß § 5 Abs. 3 K-GKG nicht vor.

Die maßgeblichen Grundlagen für die Erteilung der Befreiung von der Kanalanschlusspflicht haben sich insofern geändert, als die Behörde zum Zeitpunkt der Erlassung des Befreiungsbescheides im Jahre 2011 offensichtlich aufgrund des ihrem Bescheid zugrunde gelegten landwirtschaftlichen Amtssachverständigengutachtens aus 2010 davon ausging, dass es sich beim verfahrensgegenständlichen Gebäude xxx um ein Wohnhaus handelte, in welchem häusliche Abwässer anfallen (können). Nunmehr ist jedoch davon auszugehen, dass das Gebäude xxx laut den Angaben des Beschwerdeführers kein Wohnhaus mehr ist und dort keine Abwässer mehr anfallen („… Seit nunmehr 10 Jahren steht das Gebäude schon leer. Dort halten sich weder Menschen noch Tiere auf.“). Da die Voraussetzung für eine Befreiung gemäß § 5 Abs. 3 K-GKG demnach nicht mehr vorliegen, war der Behörde nicht entgegenzutreten, wenn sie die Befreiung von der Kanalanschlusspflicht widerrufen hat.

Zum weiteren Beschwerdevorbringen, aus der Fertigung des Bescheides gehe nicht hervor, dass der Bescheid für den Stadtrat erlassen worden sei, ist auf § 70 der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung – K-AGO zu verweisen, wonach schriftliche Ausfertigungen, denen ein Beschluss des Gemeinderates und des Gemeindevorstandes (bzw. Stadtrates) zugrunde liegt, vom Bürgermeister zu fertigen sind.

Da mit dem angefochtenen Bescheid keine Anschlusspflicht gemäß § 4 K-GKG ausgesprochen wurde, waren auch Ausnahmen von der Anschlusspflicht gemäß § 5 Abs. 1 und 2 K-GKG im gegenständlichen Verfahren nicht zu prüfen.

Richtig ist, dass gemäß § 5 Abs. 1 lit. b K-GKG bei Gebäuden, bei welchen nur Niederschlagswässer anfallen, die ohne Anlage und ohne nachteilige Auswirkungen zur Gänze versickern können, ein Anschlussauftrag nicht erteilt werden darf. Der Beschwerdeführer übersieht hinsichtlich dieses Beschwerdepunktes aber, dass er mit dem angefochtenen Bescheid gar nicht zum Anschluss an die Gemeindekanalisationsanlage verpflichtet wurde.

Da sich die maßgeblichen Grundlagen für die Erteilung einer Befreiung von der Kanalanschlusspflicht seit Erlassung des Befreiungsbescheides aus dem Jahr 2011 insofern geändert haben, als die Voraussetzungen für eine Anschlussbefreiung gemäß § 5 Abs. 3 K-GKG nicht mehr vorliegen, konnte eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht erkannt werden und war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Eine öffentliche mündliche Verhandlung war gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht durchzuführen, da im gegenständlichen Fall nicht zu erwarten war, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache gebracht hätte. Der für die rechtliche Beurteilung relevante Sachverhalt ergab sich mit ausreichender Klarheit aus dem Verwaltungsakt und legte das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung die unbestrittenen Sachverhaltsdarstellungen des Beschwerdeführers zugrunde. Die Vornahme weiterer Ermittlungen erübrigte sich somit und waren insofern keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass der Entfall der Verhandlung den Bestimmungen der EMRK oder der GRC entgegenstünde.

4. Zur Unzulässigkeit der Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfragen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen waren, denen grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die vorgenommene rechtliche Beurteilung entspricht der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und war auch vom Vorliegen uneinheitlicher Rechtsprechung bezogen auf die gegenständlich anzuwendenden Gesetzesbestimmungen nicht auszugehen.

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