LVwG K KLVwG-295/2/2022

KLVwG-295/2/2022Landesverwaltungsgericht19.08.2022

Regest

Wasserrecht, Kanalisationsanlage, Widerruf, Befreiung, Kanalanschlusspflicht, häusliche Abwässer, Anschlussbefreiung, landwirtschaftliche Tierhaltung, Wohngebäude

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Kärnten KLVwG-295/2/2022

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.08.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGKA:2022:KLVwG.295.2.2022

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seine Richterin xxx über die Beschwerde der xxx, wohnhaft xxx, xxx, gegen den Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde xxx vom 03.12.2021, AZ: xxx, betreffend den Widerruf einer Befreiung von der Kanalanschlusspflicht nach dem Kärntner Gemeindekanalisationsgesetz zu Recht:

I.Die Beschwerde wird als unbegründet

a b g e w i e s e n .

II.Eine (ordentliche) Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist

u n z u l ä s s i g .

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

Sachverhalt und Verfahrensverlauf:

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde xxx vom 30.08.2011, AZ: xxx, wurde auf Antrag des xxx vom 29.06.2010 gemäß § 5 Abs. 3 Kärntner Gemeindekanalisationsgesetz – K-GKG, LGBl. Nr. 62/1999, idgF, festgestellt, dass das der landwirtschaftlichen Betriebsführung dienende, im Eigentum der Beschwerdeführerin stehende, Wohngebäude in xxx von der Anschlusspflicht an die öffentliche Kanalisationsanlage befreit ist, solange der Verbund mit dem landwirtschaftlichen Betrieb gegeben ist.

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde xxx vom 13.07.2021, AZ: xxx, wurde mangels Vorliegen der Voraussetzungen für eine Ausnahme von der Kanalanschlusspflicht die erteilte Befreiung gemäß § 5 Abs. 3 letzter Satz K-GKG widerrufen.

Mit Schriftsatz vom 26.07.2021 brachte die Beschwerdeführerin Berufung gegen den Bescheid der Behörde vom 13.07.2021 ein und führte darin im Wesentlichen aus, dass es unrichtig sei, dass sie keine landwirtschaftliche Tierhaltung betreibe (also keinen Betrieb innehabe). Richtig sei zwar, dass grundsätzlich xxx (Bruder der Beschwerdeführerin) Eigentümer der Landwirtschaft, Objekt xxx, und die Beschwerdeführerin Eigentümerin des Wohnhauses xxx sei, die Beschwerdeführerin betreibe jedoch schon seit Jahrzehnten die Landwirtschaft xxx, um ihren Bruder zu unterstützen. Sie verrichte jeden Tag Stallarbeiten von 06:00 Uhr bis ca. 08:30 Uhr (Füttern, Ausmisten, usw.). An manchen Tagen werde ihr Bruder xxx von ihr im Objekt xxx bewirtet, während dieser andere Arbeiten am Hof durchführe. Am Nachmittag begebe sie sich von ca. 14:00 bis 15:00 Uhr in das Stallgebäude, um nach dem Rechten zu sehen oder gegebenenfalls noch etwas nachzufüttern oder auszumisten und bewirtschafte in den Abendstunden von ca. 17:30 Uhr bis 20:00 Uhr gemeinsam mit ihrem Ehegatten xxx den Stall (Tiere füttern, Entmisten sowie zahlreiche Kälber versorgen). xxx sei morgens und abends nicht in der Lage, der Bewirtschaftung der Landwirtschaft nachzukommen, da dieser noch einen weiteren landwirtschaftlichen Betrieb in nicht unmittelbarer Nähe betreibe. Es könne somit davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin ca. 6 Stunden täglich an Arbeitszeit aufwende, um das Stallgebäude samt Tieren (in den Wintermonaten ca. 30 Stück) zu versorgen. An Tagen, an denen ihr Bruder in xxx bewirtet werde, würden von diesem auch die Sanitäranlagen verwendet. Das Gebäude xxx und der landwirtschaftliche Betrieb seien aneinandergebunden. Sowohl der Stromkreislauf als auch der Wasserkreislauf des Stallgebäudes seien mit dem Wohnhaus xxx verbunden und würde xxx die gesamten Stromkosten übernehmen. Darüber hinaus würden Vorarbeiten, wie Milch für die Kälber erwärmen usw., im Wohnhaus xxx von der Beschwerdeführerin verrichtet. Zudem würden regelmäßig Arbeiten, wie Heuernte, Silage ernten usw. anfallen, wobei auch die landwirtschaftlichen Hilfskräfte von der Beschwerdeführerin in deren Wohngebäude bewirtet würden. Das landwirtschaftliche Gebäude könne daher nicht ohne das Wohnobjekt der Beschwerdeführerin betrieben werden.

Weiters wurde geltend gemacht, dass die häuslichen Abwässer nur in untergeordnetem Ausmaß anfallen würden (Tochter sei gerade dabei, den Hauptwohnsitz zu ändern). Vor einigen Jahren sei eine neue Jauchengrube erbaut worden und verfüge das Wohnhaus über eine eigene Wasserquelle, durch welche auch der landwirtschaftliche Betrieb, also das Stallgebäude, betrieben werde. Die Beschwerdeführerin betreibe seit über 30 Jahren den Hof und habe das Amtssachverständigengutachten aus 2010 ergeben, dass § 5 Abs. 3 K-GKG zur Anwendung komme. Ohne die Wohneinheit xxx könne die Landwirtschaft nicht geführt werden und wäre dies in keinster Weise im öffentlichen Interesse oder in irgendeiner Weise zweckmäßig. Die Ausnahmeregelung gemäß § 5 Abs. 3 K-GKG käme daher zur Anwendung, weshalb die Beschwerdeführerin beantragte, ihrer Berufung Folge zu geben.

Die Berufung der Beschwerdeführerin wurde mit Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde xxx vom 03.12.2021, AZ: xxx, als unbegründet abgewiesen, wobei der Spruch des erstinstanzlichen Bescheides dahingehend ergänzt wurde, dass auf den Bescheid betreffend die Befreiung von der Kanalanschlusspflicht mit Datum und Zahl konkret Bezug genommen wurde.

Gegen diesen Berufungsbescheid richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde vom 10.01.2022, mit welcher die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf ihr Berufungsvorbringen im Wesentlichen dazu ergänzend ausführte, dass sich seit der festgestellten Befreiung von der Kanalanschlusspflicht (seit über 10 Jahren) weder die Eigentumsverhältnisse und Bewirtschaftungsweise, noch die Tatsache, dass ihr Bruder keinen Wohnsitz bei ihr begründet habe, geändert hätten. Ihr Bruder verfüge über kein Wohnhaus auf seinem Betrieb, weil das seit 2002 aufgrund der Erbfolge in ihrem Eigentum stehende Wohnhaus xxx schon immer überwiegend der landwirtschaftlichen Tierhaltung und Zwecken der landwirtschaftlichen Betriebsführung gedient habe und nach wie vor diene. Das Wohnhaus sei immer eine wirtschaftliche Einheit mit der Landwirtschaft gewesen. Die Beschwerdeführerin beantragte, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, in der Sache selbst zu entscheiden und der Beschwerde Folge zu geben, oder den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides zurückzuverweisen.

Mit Schreiben vom 03.02.2022 legte die belangte Behörde die Beschwerde unter Anschluss des Verwaltungsaktes und einer Beschwerdebeantwortung - welche jedoch keine von der Bescheidbegründung abweichenden Argumente enthielt - dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vor und beantragte, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat erwogen wie folgt:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin ist seit 2002 Eigentümerin der Liegenschaft EZ xxx, KG xxx xxx, zu welcher das 1.365 m2 große Grundstück Nr. xxx gehört, welches laut Grundbuch als Baufläche für Gebäude und Gärten genützt wird. Auf dem Grundstück Nr. xxx befindet sich das Wohnhaus der Beschwerdeführerin xxx. Vormals gehörte das Grundstück Nr. xxx zur benachbarten landwirtschaftlich genutzten Liegenschaft EZ xxx, KG xxx xxx, welche nunmehr im Eigentum des Bruders der Beschwerdeführerin xxx steht. xxx ist Inhaber und Bewirtschafter des landwirtschaftlichen Betriebes sowie Eigentümer der landwirtschaftlich genutzten Grundflächen der Liegenschaft EZ xxx, KG xxx. Das verfahrensgegenständliche Wohngebäude xxx dient der Beschwerdeführerin und ihrer Familie (Ehegatte und Tochter) als Hauptwohnsitz und befindet sich innerhalb des verordneten Kanalisationsbereiches der Stadtgemeinde xxx. Nachdem der Bruder der Beschwerdeführerin auch einen zweiten landwirtschaftlichen Betrieb bewirtschaftet, unterstützt ihn die Beschwerdeführerin bei seiner landwirtschaftlichen Tätigkeit und kümmert sich mit ihrem Ehegatten um den landwirtschaftlichen Tierbestand (32 Rinder) durch Tätigkeiten, wie Füttern und Ausmisten. Gelegentlich bewirtet sie ihren Bruder sowie landwirtschaftliche Hilfskräfte in ihrem Wohnhaus xxx, welche dann auch die dortigen Sanitäranlagen benützen. Das Stallgebäude der EZ xxx sowie das Wohnhaus xxx werden über denselben Strom- und Wasserkreislauf versorgt. Gelegentlich werden auch Vorarbeiten, wie Milch für die Kälber erwärmen usw., im Wohnhaus der Beschwerdeführerin verrichtet. Die Beschwerdeführerin ist weder Pächterin des landwirtschaftlichen Betriebes noch steht sie in einem Dienstverhältnis zum Inhaber der Landwirtschaft.

xxx verfügt über kein Wohnhaus auf seiner landwirtschaftlichen Liegenschaft EZ xxx und bewohnt auch das Wohnhaus der Beschwerdeführerin xxx nicht, auch wenn er sich oftmals dort aufhält.

Der Tierbestand der Landwirtschaft des Bruders der Beschwerdeführerin umfasst ca. 32 Stück Rinder (Stand: 26.07.2021) und steht auf dessen Liegenschaft EZ xxx eine landwirtschaftliche Fläche von 18,81 ha zur Verfügung. Die Beschwerdeführerin besitzt weder einen landwirtschaftlichen Tierbestand noch landwirtschaftlich genutzte Grundflächen.

Der Feststellungsbescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde xxx vom 30.08.2011, AZ: xxx, mit welchem das „der landwirtschaftlichen Betriebsführung dienende Wohngebäude in xxx“ von der Kanalanschlusspflicht befreit wurde, nimmt in seiner Begründung auf ein Bauwerk Bezug, das „überwiegend der landwirtschaftlichen Betriebsführung diene“ und enthält den Hinweis, dass vom landwirtschaftlichen Amtssachverständigen festgestellt worden sei, dass häusliche Abwässer nur im untergeordneten Ausmaß anfallen würden und das Mischungsverhältnis eingehalten werde. Laut dem dem Bescheid zugrunde gelegten landwirtschaftlichen Amtssachverständigengutachten vom 23.08.2010 bezieht sich die Befreiung der Kanalanschlusspflicht jedoch ausschließlich auf den landwirtschaftlichen Betrieb des xxx „für xxx“, wobei dieser Betrieb eine selbstbewirtschaftete landwirtschaftliche Nutzfläche von 18,81 ha, 3 Betriebsbauwerke (bäuerliches Wohnhaus 1, Wohnhaus 2 und Stallgebäude), sowie eine landwirtschaftliche Tierhaltung von 30 Rindern und einem Kalb umfasse.

2. Beweiswürdigung:

Die getroffenen Feststellungen ergeben sich mit ausreichender Klarheit aus dem Verwaltungsakt, insbesondere den Angaben der Beschwerdeführerin in ihrer Berufung und ihrer Beschwerde, dem Bescheid des Bürgermeistes der Stadtgemeinde xxx vom 30.08.2011, AZ: xxx, dem Auszug aus dem eAMA-Register mit Stichtag 26.07.2021 betreffend den kontrollierten Rinderbestand des Betriebes xxx, xxx, xxx, sowie dem landwirtschaftlichen Amtssachverständigengutachten des Regionalbüros xxx vom 23.08.2010, Zahl: xxx. Der den Feststellungen zugrunde gelegte Sachverhalt ist unbestritten.

Nachdem der von der Beschwerdeführerin in ihrer Berufung und in ihrer Beschwerde dargestellte Sachverhalt unbestritten und ausreichend klar für die gegenständlich durchzuführende rechtliche Beurteilung war, erübrigte es sich, im Beschwerdeverfahren einen Sachverständigen beizuziehen. Ebenso erübrigte sich ein Ortsaugenschein sowie die Einvernahme von Zeugen, weshalb sämtliche Beweisanträge der Beschwerdeführerin abzuweisen waren.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 5 Abs. 3 Kärntner Gemeindekanalisationsgesetz – K-GKG, LGBl. Nr. 62/1999, idgF LGBl. Nr. 85/2013, sind Bauwerke, die überwiegend der landwirtschaftlichen Tierhaltung oder Zwecken der landwirtschaftlichen Betriebsführung dienen, auf Antrag von der Anschlusspflicht zu befreien, sofern häusliche Abwässer nur im untergeordneten Ausmaß anfallen, diese in flüssigkeitsdichten Anlagen gesammelt werden, die den Kärntner Bauvorschriften entsprechen, und mit Jauche und Gülle vermischt für Düngungszwecke auf landwirtschaftlichen Böden geeignet sind und das Verhältnis Dunggroßvieheinheiten: Einwohnergleichwerten: Bewirtschaftungsflächen in Hektar 2 : 1 : 1 beträgt, wobei der Anteil von Einwohnergleichwerten an Dunggroßvieheinheiten nicht höher sein darf, als es dem Verhältnis 1 : 2 entspricht. ….

Die Ausnahme von der Anschlusspflicht ist zu widerrufen, wenn sich die für die Erteilung der Ausnahme maßgeblichen Grundlagen geändert haben.

Zu den Bauwerken, die überwiegend landwirtschaftlichen Zwecken dienen, zählen die Wohn- und Wirtschaftsgebäude landwirtschaftlicher Betriebe, die nicht oder nur im untergeordneten Ausmaß außerlandwirtschaftlich genutzt werden.

Als Kriterien dafür, ob Gebäude überwiegend der landwirtschaftlichen Betriebsführung dienen, sind in Anlehnung an die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) zum Bewertungsgesetz 1955 folgende heranzuziehen:

-Wirtschaftliche Einheiten mit der Landwirtschaft

-Bewirtschaftung durch die Bewohner

-Deckung des Wohnbedürfnisses des Bewirtschafters der Landwirtschaft

Gebäude gehören nur dann zum landwirtschaftlichen Vermögen, wenn sie einem landwirtschaftlichen Hauptzweck dienen. Gebäude, die dem Inhaber land- und forstwirtschaftlich genutzter Grundflächen und seinen Familienangehörigen zu Wohnzwecken dienen, gehören nur dann zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen, wenn dieser oder einer der zu seinem Haushalt gehörenden Familienangehörigen durch die Tätigkeit in der Land- und Forstwirtschaft an einen Betrieb gebunden ist (VwGH 30.11.1989, 82/17/0123).

Aus der Judikatur des VwGH ist zu schließen, dass ein Gebäude, welches von einem anderen Personenkreis als vom Betriebsinhaber, den zu seinem Haushalt gehörenden Angehörigen oder in seinem Betrieb Beschäftigten bewohnt wird, nicht landwirtschaftlichen Zwecken dient.

Im gegenständlichen Fall bewohnt nicht der Inhaber der Landwirtschaft mit seiner zu seinem Haushalt gehörigen Familienangehörigen das vom angefochtenen Bescheid betroffene Gebäude, sondern die Beschwerdeführerin mit ihrer Familie, die nicht zum Haushalt des Inhabers des landwirtschaftlichen Betriebes gehören.

Da nun das Wohnhaus der Beschwerdeführerin xxx nicht vom Betriebsinhaber xxx und auch nicht von zu seinem Haushalt gehörigen Familienangehörigen bewohnt wird, ist dieses Gebäude auch nicht als landwirtschaftlichen Zwecken dienend einzustufen. Außerdem ist weder die Beschwerdeführerin noch einer der ihrem Haushalt angehörigen Familienmitglieder durch ihre bzw. seine Tätigkeit an den landwirtschaftlichen Betrieb ihres Bruders rechtlich gebunden. Auch wenn die Beschwerdeführerin ihren Bruder beim Betrieb seiner Landwirtschaft unterstützt und sich mehrere Stunden am Tag mit ihrem Ehegatten um seine Rinder kümmert, ist weder die Beschwerdeführerin noch ihre Familienangehörigen durch die von ihnen geleistete landwirtschaftliche Tätigkeit mangels eines aufrechten Dienst- oder Pachtverhältnisses als an den landwirtschaftlichen Betrieb rechtlich gebunden zu betrachten.

Laut Grundbuch gehört das Wohnhaus xxx nicht der landwirtschaftlich genutzten Liegenschaft des xxx, EZ xxx, KG xxx, an, sowie auch das Grundstück Nr. xxx, auf welchem sich das Wohnhaus xxx befindet, nicht der Liegenschaft EZ xxx angehört. Das Gebäude xxx gehört demnach nicht zum Vermögen eines landwirtschaftlichen Betriebes und kann daher auch nicht einem landwirtschaftlichen Hauptzweck dienen. Vielmehr handelt es sich dabei um ein Wohnhaus mit Garten, welches von der Beschwerdeführerin und ihrer Familie (ihrem Ehegatten und ihrer Tochter) als Hauptwohnsitz genützt wird.

Selbst wenn die Strom- und Wasserversorgung der beiden Liegenschaften zusammenhängt und die Beschwerdeführerin den Betriebsinhaber und landwirtschaftliche Hilfskräfte gelegentlich in ihrem Wohnhaus bewirtet und von ihnen die Sanitäranlagen benützen lässt, kann im Sinne der oben zitierten Judikatur des VwGH nicht davon ausgegangen werden, dass damit die erste Voraussetzung zur Kanalanschlussbefreiung gemäß § 5 Abs. 3 K-GKG – nämlich, dass das betroffene Bauwerk überwiegend der landwirtschaftlichen Tierhaltung oder Zwecken der landwirtschaftlichen Betriebsführung dient - erfüllt wird. Es ist der Behörde somit nicht entgegenzutreten, wenn sie davon ausgegangen ist, dass die Voraussetzungen für eine Kanalanschlussbefreiung nach § 5 Abs. 3 K-GKG nicht vorliegen.

Zum Beschwerdevorbringen, dass sich die maßgeblichen Grundlagen für die Erteilung der Kanalanschlussbefreiung seit der Erlassung des Befreiungsbescheides aus dem Jahr 2011 nicht geändert hätten, ist anzumerken, dass sich diese insofern geändert haben, als das dem Befreiungsbescheid zugrunde gelegte landwirtschaftliche Amtssachverständigengutachten aus dem Jahre 2010 aufgrund des Antrages des xxx offensichtlich darauf beruhte, dass sich das Gebäude xxx und der landwirtschaftliche Betrieb auf derselben Liegenschaft befinden und Familienverhältnisse vorherrschen, so wie das vor der Aufteilung der Liegenschaft auf die Erben im Jahre 2002 der Fall war. Tatsächlich gehörte das Grundstück Nr. xxx, auf welchem sich das Wohnhaus xxx befindet, aber zur Liegenschaft EZ xxx (Eigentümerin Beschwerdeführerin) und die landwirtschaftlich genutzten Grundflächen sowie das Stallgebäude zur Liegenschaft EZ xxx (Eigentümer xxx). So wurde im landwirtschaftlichen Amtssachverständigengutachten vom 23.08.2010 als Eigentümer des gesamten landwirtschaftlichen Betriebes, welchem eine selbstbewirtschaftete landwirtschaftliche Eigentumsfläche von 18,81 ha, 3 Betriebsbauwerke (darunter auch das Wohnhaus xxx) und ein Tierbestand von 30 Rindern und einem Kalb zugeordnet wurden, ausschließlich xxx angeführt. Das heißt, der Gutachter hat seiner Beurteilung offensichtlich jene Liegenschaftsteilungs-verhältnisse zugrunde gelegt, welche vor der Aufteilung der landwirtschaftlichen Liegenschaft auf die Erben im Jahr 2002 bestanden haben, und ist offenbar davon ausgegangen worden, dass die Beschwerdeführerin als Tochter des vormaligen Inhabers und Bewirtschafters der Landwirtschaft weiterhin als eine zum Haushalt des Betriebsinhabers gehörige Familienangehörige zu betrachten ist. Durch die aufgrund der Erbfolge bewirkte Änderung der Eigentums- und Familienverhältnisse haben sich aber auch die für die Erteilung der Befreiung von der Kanalanschlusspflicht maßgeblichen Grundlagen geändert, weshalb die gewährte Befreiung von der Anschlusspflicht zu Recht gemäß § 5 Abs. 3 letzter Satz K-GKG von der Behörde widerrufen wurde.

Zum weiteren Beschwerdevorbringen, aus der Fertigung des angefochtenen Bescheides gehe nicht hervor, dass der Bescheid für den Stadtrat erlassen worden sei, ist auf § 70 der Kärntner allgemeinen Gemeindeordnung – K-AGO, zu verweisen, wonach schriftliche Ausfertigungen, denen ein Beschluss des Gemeinderates und des Gemeindevorstandes (bzw. Stadtrates) zugrunde liegt, vom Bürgermeister zu fertigen sind.

Da sich die maßgeblichen Grundlagen für die Erteilung einer Befreiung von der Kanalanschlusspflicht insofern geändert haben, als die Voraussetzungen für die Anschlussbefreiung gemäß § 5 Abs. 3 K-GKG nicht mehr vorliegen, konnte eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht erkannt werden, weshalb die Beschwerde als unbegründet abzuweisen war.

Eine öffentliche mündliche Verhandlung war gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht durchzuführen, da im gegenständlichen Fall nicht zu erwarten war, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache gebracht hätte. Der für die rechtliche Beurteilung relevante Sachverhalt ergab sich mit ausreichender Klarheit aus dem Verwaltungsakt und legte das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung die unbestrittenen Sachverhaltsdarstellungen der Beschwerdeführerin zugrunde. Die Vornahme weiterer Ermittlungen erübrigte sich somit und waren insofern keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass der Entfall der Verhandlung den Bestimmungen der EMRK oder der GRC entgegenstünde.

4. Zur Unzulässigkeit der Revision

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfragen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen waren, denen grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die vorgenommene rechtliche Beurteilung entspricht der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und war vom Vorliegen uneinheitlicher Rechtsprechung bezogen auf die gegenständlich anzuwendenden Gesetzesbestimmungen nicht auszugehen.

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