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KLVwG-801/2/2022•LVwG K KLVwG-801/2/2022
KLVwG-801/2/2022Landesverwaltungsgericht17.08.2022
Apothekenrecht, Disziplinarsache, Lieferung, Arzneimittel, Berufspflicht
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten fasst durch seinen Richter xxx über die Beschwerde des xxx, xxx, xxx, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. MMag. xxx, xxx, xxx, gegen das Disziplinarerkenntnis des xxx vom 17.03.2022, Zahl: xxx, den
B E S C H L U S S
I.Das angefochtene Disziplinarerkenntnis wird gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides
z u r ü c k v e r w i e s e n .
II.Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist
u n z u l ä s s i g .
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Mit Disziplinarerkenntnis des xxx vom 17.03.2022 wurde zurecht erkannt, dass xxx, schuldig ist, dass er als Konzessionär und Inhaber der öffentlichen „xxx Apotheke e.U.“ am 09.07.2022 größere Mengen an verschiedenen Arzneimitteln, und zwar insgesamt 42 Packungen in Wert von € 30.870,52 an die öffentliche „xxx Apotheke Mag. pharm. xxx e.U.“ in xxx, xxx, abgegeben hat, welche im Rahmen einer rechtlichen Einheit auch einen gemäß § 63 AMG bewilligten Großhandel mit Arzneimitteln betreibt, wodurch die getätigten Verkäufe den Umfang einer gelegentlichen Lieferung von Arzneimitteln an andere Apotheken im Rahmen des üblichen Apothekenbetriebes bei Weitem überschritten, damit gegen § 1 Abs. 2 Z 8 ABO 2005 iVm § 62 ff AMG verstoßen hat, sowie Berufspflichten verletzt hat zu deren Einhaltung er nach dem Apothekerkammergesetz 2001 und anderen Vorschriften verpflichtet war und dadurch das Disziplinarvergehen nach § 39 Abs. 1 Z 2 Apothekerkammergesetz 2001 begangen hat. Gemäß § 41 Abs. 1 Z 1 Apothekerkammergesetz 2001 wird über den Beschwerdeführer die Disziplinarstrafe des schriftlichen Verweises verhängt und hat dieser die Kosten des Disziplinarverfahrens in der Höhe von € 1.600 zu tragen.
Begründend wird insbesondere ausgeführt, dass für die Beurteilung einer Überschreitung des üblichen Apothekenbetriebes vor allem auf „das Produktions- und Distrubutionsvolumen der Arzneimittel“ und „die Häufigkeit der Lieferung der Arzneimittel“ an andere Apotheken abzustellen sei. Die Abgabe von Arzneimitteln in erheblicher Menge und von erheblichem Wert an andere öffentliche Apotheken ohne konkrete Notwendigkeit der Versorgung eines Pateinten könne daher von der Bestimmung des § 1 Abs. 2 Z 8 ABO 2005 keinesfalls erfasst sein.
In der Beschwerde wird unter anderem ausgeführt, dass die xxx Apotheke am 9.7.2020 an die xxx Apotheke 42 Stück Arzneimittel geliefert habe und am 20.07.2020 dafür ein Preis von € 28.064,11 ( zzgl. USt ) fakturiert wurde. Der xxx habe das Verwaltungsstrafverfahren gegen den Beschwerdeführer eingestellt. Die belangte Behörde sei unzuständig und sei das Disziplinarerkenntnis wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben, es wird Verletzung von Verfahrensvorschriften und Aktenwidrigkeit geltend gemacht und sodann beantragt ohne mündliche Verhandlung den Beschwerdeführer freizusprechen.
Es wurde wie folgt erwogen:
Der Beschwerdeführer ist Konzessionär der xxx Apotheke e.U. in xxx, xxx. Er hat laut Rechnung Nr. xxx vom 20.07.2020 am 9.7.2020 an die xxx Apotheke in xxx insgesamt 42 Packungen Arzneimittel im Wert von € 30.870,52 ( incl. USt ) abgegeben. Das Strafamt der xxx hat am 16.8. 2021 die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens nach §§ 84 Abs 1, 25, 62 Abs 1 und 2a AMG nach § 45 Abs 1 Z1 VStG verfügt.
Ob dargestellter Sachverhalt gründet auf den unbestrittenen Akteninhalt.
Nach § 1 Abs. 2 Z 8 der Apothekenbetriebsordnung 2005 umfasst die Arzneimittelversorgung der Bevölkerung durch öffentliche Apotheken insbesondere die gelegentliche Lieferung von Arzneimitteln an andere Apotheken.
Nach § 62 Abs. 2a bedürfen öffentliche Apotheken, sofern sie Arzneimittel über den üblichen Apothekenbetrieb hinaus an andere öffentliche Apotheken, abgeben, einer entsprechenden Bewilligung gemäß § 63 Abs. 1.
Nach § 62 Abs. 2c AMG ist bei der Beurteilung der Überschreitung des üblichen Apothekenbetriebs gemäß Abs. 2a insbesondere zu prüfen:
1. das Produktions- und Distributionsvolumen der Arzneimittel,
2. das Gefährdungspotential des Herstellungsprozesses,
3. die Häufigkeit der Lieferungen der Arzneimittel, und
4. die Anzahl der mit neuverblisterten Arzneimitteln durchschnittlich versorgten Personen pro Jahr.
Das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen hat unter Bedachtnahme auf die Arzneimittelsicherheit und die fachliche und personelle Ausstattung einer öffentlichen Apotheke oder Anstaltsapotheke durch Verordnung nähere Regelungen für die Prüfung und Bewertung der Kriterien gemäß Z 1 bis 4 zu erlassen.
Nach § 39 Abs 1 Z 2 Apothekerkammergesetz machen sich Apotheker eines Disziplinarvergehens schuldig, wenn sie Berufspflichten verletzen.
Unter Bedachtnahme auf ob dargestellte Sach- und Rechtslage ist auszuführen, dass es sich gegenständlich offensichtlich zumindest zum Teil um hochpreisige Arzneimittel gehandelt hat. Aus § 1 Abs. 2 Z 8 ABO 2005 kann jedoch nicht geschlossen werden, dass die Lieferung solcher Arzneimittel an andere Apotheken unzulässig wäre.
Hinzuweisen ist darauf, dass im Sinne § 28 Abs. 3 VwGVG von der belangten Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts zur Gänze unterlassen worden sind, dies insbesondere hinsichtlich der Häufigkeit der Lieferung und des Produktions- und Distrubutionsvolumens der verfahrensgegenständlichen Arzneimittel. Demgemäß war das Verwaltungsgericht zur vorliegenden Entscheidung berechtigt, da notwendige und umfangreiche Ermittlungen unterlassen wurden und weiters davon auszugehen ist, dass solche Ermittlungen durch die belangte Behörde aufgrund ihres besonderen Kenntnisstandes rascher erfolgen und die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht nicht mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Die belangte Behörde hat im Sinne des Erkenntnisses Ro 2014/03/0063 des VwGH jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit zur Bestimmung des § 62 Abs. 2c AMG unterlassen. Nach § 24 Abs. 1 VwGVG konnte eine Verhandlung entfallen, da eine solche nicht beantragt wurde und nicht erforderlich erschien da eine Rechtsfrage zu beurteilen war.
I. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
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