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KLVwG-1121/5/2022Landesverwaltungsgericht16.08.2022
Baurecht, Baubewilligung, Neubau, Nachbar, Mitspracherecht, widmungsgemäße Verwendung, Wohnbedarf
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seinen Richter xxx über die Beschwerde des xxx, xxx, xxx, vertreten durch xxx Rechtsanwälte GmbH, xxx, xxx, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde xxx vom 25.04.2022, Zahl: xxx, mit dem xxx, xxx, xxx, gemäß §§ 6 lit. a, 17, 18, 22 und 23 der Kärntner Bauordnung 1996 – K-BO 1996 die Baubewilligung für das Vorhaben der Errichtung einer Garage auf den Grundstücken Nr. xxx und Nr. xxx, beide KG xxx, erteilt wurde, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 28.07.2022, gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, zu Recht:
I.Der Beschwerde wird mit der Maßgabe
s t a t t g e g e b e n ,
als der Antrag des xxx vom 13.08.2021, ergänzt mit 06.12.2021, um die Erteilung der Baubewilligung für die Errichtung einer Garage auf den Grundstücken Nr. xxx und Nr. xxx, beide KG xxx, abgewiesen und die Baubewilligung versagt wird.
II.Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG
u n z u l ä s s i g .
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Sachverhalt
a.)Verfahrensgang
Über Antrag des xxx (im Weiteren mitbeteiligte Partei) vom 13.08.2021 erteilte der Bürgermeister der Marktgemeinde xxx (im Weiteren belangte Behörde) nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit Bescheid vom 25.04.2022 unter Vorschreibung von Auflagen die Baubewilligung für die Errichtung einer Garage auf den Grundstücken Nr. xxx und Nr. xxx, beide KG xxx.
Die Einwendungen des Anrainers xxx (im Weiteren Beschwerdeführer) gegen das Vorhaben wegen u.a. eines vorzuliegenden Widerspruches des Vorhabens zum Flächenwidmungsplan sowie durch das Vorhaben zu verursachender Lärmimmissionen wurden durch die belangte Behörde als unbegründet abgewiesen.
In der Bescheidbegründung bringt die belangte Behörde vor, dass die gegenständliche Garage im Wohngebiet zulässig sei, zumal diese einerseits in Verbindung mit dem Wohnobjekt – xxx – stehe und andererseits diese zum Teil auch den wirtschaftlichen Interessen des Bauwerbers und möglicherweise auch anderen Einwohnern des Wohngebietes diene. Die Errichtung einer Garage, auch wenn diese zum Teil als Lagergebäude für ein freies Gewerbe dienen solle, stelle auch in der gegebenen Größenordnung kein Bauvorhaben dar, bei welchem sich Immissionen nicht im Rahmen des in der Widmungskategorie üblichen Ausmaßes hielten. Durch die Anzahl der geplanten Stellplätze sowie täglich durchschnittlichen Zu- und Abfahrtsbewegungen, der unmittelbaren Nähe des Wohnhauses des Beschwerdeführers zur Autobahn, sei nicht davon auszugehen, dass eine das zulässige Ausmaß übersteigende Belästigung des Nachbarn durch Lärm, Geruch, Staub, Luftverunreinigung, Erschütterung zu erwarten sei.
Gegen den Baubewilligungsbescheid vom 25.04.2022 erhob der Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Beschwerde und brachte in dieser zusammengefasst vor, dass durch das Vorhaben nicht ortsübliche, unzumutbare Lärmimmissionen entstünden sowie durch die gewerbliche Nutzung der Garage ein Widerspruch zur Flächenwidmung vorliege.
Am 28.07.2022 hat das Landesverwaltungsgericht Kärnten eine öffentliche mündliche Verhandlung an Ort und Stelle durchgeführt. An dieser nahmen der Beschwerdeführer persönlich und sein Rechtsvertreter, die mitbeteiligte Partei sowie die Vertreterin der belangten Behörde teil. Der raumordnungsfachliche Amtssachverständige des Amtes der Kärntner Landesregierung hat im Rahmen der mündlichen Verhandlung eine fachliche Stellungnahme zu gegenständlichem Bauvorhaben erstattet.
b.)Feststellungen
Die Baugrundstücke Nr. xxx und Nr. xxx, beide KG xxx, zugeschrieben der EZ xxx, stehen im Eigentum von xxx und xxx. Die Zustimmung der Miteigentümer zu gegenständlichem Vorhaben der mitbeteiligten Partei ist ausgewiesen. Die mitbeteiligte Partei ist wohnhaft im Wohngebäude xxx, xxx, das zum überwiegenden Teil dem im Süden an das Bauvorhaben angrenzenden Grundstück Nr. xxx, KG xxx, zugehörig ist. Mit einem Teilbereich ragt das Wohngebäude im nördlichen Bereich auf das Baugrundstück Nr. xxx, KG xxx.
Die Baugrundstücke sind als „Bauland-Wohngebiet“ gewidmet. Im Osten schließt an diese Widmung ein Dorfgebiet an. Unmittelbar im Westen des Bauvorhabens liegt ein im Eigentum der Marktgemeinde xxx stehendes Bauland-Aufschließungsgebiet, das einer Wohnnutzung zugeführt werden soll.
Die mitbeteiligte Partei hat die Gewerbe „Holzschlägerung, -bringung und – zerkleinerug“ sowie „Schneeräumung, Betreuung und Reinigung von Verkehrsflächen“ gewerblich gemeldet. Der Standort der Gewerbeberechtigung ist die genannte Wohnadresse. Die mitbeteiligte Partei führt im Rahmen seiner Gewerbe überwiegend Auftragsarbeiten für den xxx und xxx aus, dies im gesamten Bundesland Kärnten. Zu diesem Zweck bedient es sich landwirtschaftlicher Nutzfahrzeuge, Geräte und Materialien. Für diese Betriebsmittel plant die mitbeteiligte Partei die Errichtung der gegenständlichen Garage, zu und von welcher täglich mehrere Bewegungsfahrten (im Durchschnitt zwei bis drei Zu- und Abfahrten) vorgesehen sind.
Das Bauvorhaben umfasst eine Gesamtfläche von 87,11 m2 (Nettonutzfläche 80,60 m2). Die Höhe des Vorhabens beträgt 4,6 m. In der Garage sind 4 Stellplätze vorgesehen: für einen PKW, einen Autoanhänger, einen Traktor, einen Kipper, eine Seilwinde sowie diverse Kleingeräte und Kleinmaterialien. Die Garage dient der mitbeteiligten Partei zur Ausübung ihres Gewerbes, den dazu benötigten Fahrzeugen und Gerätschaften sowie als Lager.
Auf dem Baugrundstück Nr. xxx, beide KG xxx, steht ein an dritte Personen vermietetes altes Bauernhaus mit Nebenanlagen. Das Wohngebäude xxx weist eine ausreichende Zahl an KFZ-Stellplätzen auf.
Die geplante Garage ist keine dem Wohngebäude auf dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx, zugehörige bauliche Anlage, ebenso nicht dem Gebäude auf dem Grundstück Nr. xxx, xxx. Das Bauvorhaben dient auch nicht überwiegend den wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Bedürfnissen der Einwohner des Wohngebietes.
Der Beschwerdeführer ist Eigentümer der Grundstücke Nr. xxx, xxx, xxx und xxx, alle KG xxx, und hat Parteistellung im gegenständlichen Bauverfahren.
II. Beweiswürdigung
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Verwaltungsakt des Bürgermeisters der Marktgemeinde xxx, dem Beschwerdevorbringen, den im verwaltungsgerichtlichen Verfahren abgegebenen Stellungnahmen, den dem Bewilligungsbescheid des Bürgermeisters vom 25.04.2020 zugrundeliegenden Projektunterlagen (Einreichplan und Baubeschreibung vom 28.02.2022), dem offenen Gewerberegister und Grundbuch sowie dem Ergebnis der am 28.07.2022 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung, in deren Rahmen der raumordnungsfachliche Amtssachverständige zum Vorhaben eine fachliche Stellungnahme abgegeben hat.
Das erkennende Gericht konnte sich durch die Verhandlung an Ort und Stelle umfassend von den Baugrundstücken und deren räumlichen Bereich Eindruck verschaffen. Im Besonderen auch dazu, dass die geplante Garage nicht dem Wohngebäude, an deren Adresse die mitbeteiligte Partei wohnhaft ist und den Standort seiner Gewerbeberechtigung gemeldet hat, dienen kann. Ersichtlich für das Gericht wurde ebenso, dass das genannte Wohngebäude über eine ausreichende Anzahl an KFZ-Stellplätzen verfügt. Die Garage ist ebenso wenig dem am Baugrundstück befindlichen, an dritte Personen vermieteten Gebäude zugedacht.
Das Bauvorhaben, das in einer Wohngebietsnutzung verwirklicht werden soll, dient der Gewerbeausübung der mitbeteiligten Partei. Das Ermittlungsverfahren hat hervorgebracht, dass der überwiegende Teil der Gewerbeausübung der mitbeteiligten Partei für Auftraggeber außerhalb des vorliegenden Wohngebietes erfolgt. Der raumordnungsfachliche Amtssachverständige hat im Rahmen der Verhandlung nachvollziehbar angegeben, dass die Verwirklichung dieses Vorhabens auch Nutzungskonflikte zeitigen könnte, zumal im Gegenstand eine für ein Wohngebiet nicht ortsübliche Nutzung vorliegt und eine Garage für ein Wohnhaus in der vorliegenden Ausführung und Dimension (4,6 m Höhe) nicht einem Wohnhaus zugehörig sein kann. Ebenso nachvollziehbar hat der Amtssachverständige darauf hingewiesen, dass die zu gewerblichen Zwecken erfolgenden Bewegungsfahrten mit landwirtschaftlichen Geräten in einem Wohngebiet zu vermeiden sind.
III.Rechtliche Beurteilung
a.)Rechtsgrundlagen
Kärntner Bauordnung 1996 – K-BO 1996,
LGBl. Nr. 62/1996 idF LGBl. Nr. 73/2021
§ 6 Baubewilligungspflicht
Sofern es sich nicht um ein mitteilungspflichtiges Vorhaben nach § 7 handelt, bedarf einer Baubewilligung:
a) die Errichtung von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen;
[…]
§ 13 Vorprüfung
(1) Bei Vorhaben nach § 6 lit. a bis c hat eine Vorprüfung stattzufinden.
(2) Bei der Vorprüfung hat die Behörde festzustellen, ob dem Vorhaben
a) der Flächenwidmungsplan, […]
§ 17 Voraussetzungen
(1) Die Behörde hat die Baubewilligung zu erteilen, wenn dem Vorhaben nach Art, Lage, Umfang, Form und Verwendung öffentliche Interessen, insbesondere solche der Sicherheit, der Gesundheit, der Energieersparnis, des Verkehrs, des Fremdenverkehrs sowie der Erhaltung des Landschaftsbildes oder des Schutzes des Ortsbildes nicht entgegenstehen. Die Baubewilligung darf durch die Behörden des § 3 nur mit schriftlichem Bescheid erteilt werden.
[…]
(2) Bei Vorhaben nach § 6 lit. a bis c darf die Baubewilligung darüber hinaus nur erteilt werden, wenn kein Grund nach § 13 Abs. 2 entgegensteht und eine der Art, Lage und Verwendung des Vorhabens entsprechende
a) Verbindung zu einer öffentlichen Fahrstraße,
b) Wasserversorgung
c) Abwasserbeseitung
sichergestellt ist.
§ 19 Versagung
(1) Sind die Voraussetzungen für die Erteilung der Baubewilligung nicht gegeben und können sie durch Auflagen nach § 18 Abs. 1 nicht hergestellt oder können die Auflagen nach § 18 Abs. 3 und 5 nicht erfüllt werden, ist die Baubewilligung zu versagen.
[…]
§ 23 Parteien, Einwendungen
(1) Parteien des Baubewilligungsverfahrens sind:
a) der Antragsteller;
b) der Grundeigentümer;
c) die Miteigentümer des Baugrundstückes, deren Zustimmung nach § 10 Abs. 1 lit. b erforderlich ist;
d) der Eigentümer eines Superädifikates bei Bauführungen an diesem;
e) die Anrainer (Abs. 2).
(2) Anrainer sind, wenn subjektiv-öffentliche Rechte verletzt werden könnten,
a) die Eigentümer (Miteigentümer) aller im Einflussbereich des Vorhabens liegenden Grundstücke;
[…]
(3) Anrainer gemäß Abs. 2 lit. a und b sind berechtigt, gegen die Erteilung der Baubewilligung nur begründete Einwendungen dahingehend zu erheben, dass sie durch das Vorhaben in subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt werden, die ihnen durch die Bestimmungen dieses Gesetzes, der Kärntner Bauvorschriften, des Flächenwidmungsplanes oder des Bebauungsplanes eingeräumt werden, welche nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Schutz der Anrainer dienen. Einwendungen der Anrainer im Sinn des ersten Satzes können – vorbehaltlich des Abs. 3a – insbesondere gestützt werden auf Bestimmungen über
a) die widmungsgemäße Verwendung des Baugrundstückes;
b) die Bebauungsweise;
c) die Ausnutzbarkeit des Baugrundstückes;
d) die Lage des Vorhabens;
e) die Abstände von den Grundstücksgrenzen und von Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen auf Nachbargrundstücken;
f) die Bebauungshöhe;
g) die Brandsicherheit;
h) den Schutz der Gesundheit der Anrainer;
i) den Immissionsschutz der Anrainer.
[…]
Kärntner Raumordnungsgesetz 2021 – K-ROG 2021,
LGBl. Nr. 59/2021
§ 16 Baugebiete
[…]
(2) Die Lage der einzelnen Baugebiete im Bauland sowie die zulässigen Nutzungen innerhalb eines Baugebietes sind so aufeinander abzustimmen, dass unter Bedachtnahme auf die örtlichen Gegebenheiten und den Charakter der jeweiligen Art des Baulandes gegenseitige Beeinträchtigungen und örtlich unzumutbare Umweltbelastungen, insbesondere durch Lärm-, Staub- und Geruchsbelästigung, sonstige Luftverunreinigungen oder Erschütterungen möglichst vermieden werden. Zur Beurteilung der Lärmbelästigung sind die strategischen Lärmkarten gemäß § 68 K-StrG 2017, § 9a Abs. 2 lit. b K-IPPC-AG und § 6 Bundes-LärmG heranzuziehen.
(1) Als Dorfgebiete sind jene Grundflächen festzulegen, die vornehmlich für Gebäude samt dazugehörigen sonstigen baulichen Anlagen für land- und forstwirtschaftliche Betriebe bestimmt sind, im Übrigen
1. für Wohngebäude, die nach Lage, Größe, Ausgestaltung, Einrichtung uä. zur Deckung eines ganzjährig gegebenen Wohnbedarfes im Mittelpunkt der Lebensbeziehungen dienen, samt dazugehörigen sonstigen baulichen Anlagen (wie Garagen, Gartenhäuser, Gewächshäuser, […]
§ 18 Wohngebiet
(1) Als Wohngebiete sind jene Grundflächen festzulegen, die vornehmlich für Wohngebäude samt dazugehörige sonstige bauliche Anlagen nach § 17 Abs. 1 Z 1 bestimmt sind, im Übrigen
1. für Gebäude, die neben Wohnzwecken auch der Unterbringung von Büros, Kanzleien, Ordinationen uä. dienen und die üblicherweise in Wohngebäuden untergebracht werden, wie insbesondere Rechtsanwalts- oder Notariatskanzleien, Zivilingenieurbüros, Arztpraxen, und
2. für bauliche Anlagen, die überwiegend den wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Bedürfnissen der Einwohner des Wohngebietes dienen, wie insbesondere Geschäftshäuser, Sanatorien, Gasthäuser, Kirchen, Schulgebäude, Kindergärten und Sammelgaragen für Personenkraftwagen,
und die unter Bedachtnahme auf die örtlichen Gegebenheiten und den Charakter als Wohngebiet die Voraussetzungen nach § 16 Abs. 2 erfüllen.
b.)Erwägungen
Das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren ist nach der K-BO 1996 in zweifacher Weise beschränkt: Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat (VwGH 12.12.2013, 2013/06/0064).
Die Prüfungsbefugnis der Verwaltungsgerichte im Fall des Rechtsmittels einer Partei des Verwaltungsverfahrens mit eingeschränktem Mitspracherecht – wie eines Nachbarn im Baubewilligungsverfahren – ist auf jene Fragen beschränkt, hinsichtlich derer dieses Mitspracherecht als subjektiv-öffentliches Recht besteht. Parteibeschwerden im Sinne von Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG sind daher vom Verwaltungsgericht nur insoweit zu prüfen, als die Frage der Verletzung von subjektiv-öffentlichen Rechten Gegenstand ist (VwGH 23.05.2017, Ro 2015/05/0021 und VwGH 01.08.2017, Ra 2017/06/0105). Das Verwaltungsgericht hat die Angelegenheit zu entscheiden, die von der Verwaltungsbehörde zu entscheiden war, bei Parteibeschwerden im Sinne des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG von Parteien mit nur einzelnen subjektiv-öffentlichen Rechten aber stets nur im Rahmen dieser Bestimmung, also nur insoweit, als die Frage einer Verletzung derartiger subjektiv- öffentlicher Rechte Gegenstand ist; eine Aufhebung oder Abänderung des angefochtenen Bescheids aus öffentlichen Interessen darf das Verwaltungsgericht aufgrund einer derartigen Parteibeschwerde hingegen nicht vornehmen (VwGH 16.02.2017, Ra 2015/05/0060).
Zum Beschwerdevorbringen:
Der Beschwerdeführer ist Eigentümer mehrerer Grundstücke, die durch eine (schmale) öffentliche Fahrstraße getrennt, an das Baugrundstück Nr. xxx, KG xxx, grenzen und ist als Anrainer gemäß § 23 Abs. 2 lit. a K-BO 1996 Partei des Baubewilligungsverfahrens.
Die Kundmachung der behördlichen Bauverhandlung erfolgte durch Anschlag an der Amtstafel und Veröffentlichung auf der Internetseite der Behörde am 16.03.2022. Die Zustellung der Verständigung an den Beschwerdeführer gemäß § 16 Abs. 2 K-BO 1996 erfolgte am 17.03.2022 und hat der Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 12.04.2022 rechtzeitig Einwendungen gegen das Bauvorhaben erhoben, u.a. zur widmungswidrigen Verwendung der verfahrensgegenständlichen Baugrundstücke.
Dazu ist festzuhalten, dass mit § 23 Abs. 3 lit. a K-BO 1996 dem Nachbarn hinsichtlich der widmungsgemäßen Verwendung von Baugrundstücken ein Mitsprachrecht eingeräumt wird. Der Nachbar hat somit einen Rechtsanspruch darauf, dass ein Vorhaben nur im Fall seiner Übereinstimmung mit der Widmung Wohngebiet bewilligt wird.
Gemäß § 18 Abs. 1 K-ROG dienen als Wohngebiete festgelegte Grundflächen, Wohngebäuden samt dazugehörigen sonstigen baulichen Anlagen nach § 17 Abs. 1 Z 1 K-ROG, im Übrigen Gebäuden, die neben Wohnzwecken auch für die Unterbringung von Büros, Kanzleien, Ordinationen uä. bestimmt sind und üblicherweise in Wohngebäuden untergebracht werden (Z 1 leg. cit.), weiters auch baulichen Anlagen, die überwiegend den wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Bedürfnissen der Einwohner des Wohngebietes dienen, wie insbesondere Geschäftshäuser, Sanatorien, Gasthäuser, Kirchen, Schulgebäude, Kindergärten und Sammelgaragen für Personenkraftwagen (Z 2 leg. cit.). § 18 Abs. 1 K-ROG verweist bezüglich der Legaldefinition für Wohngebäude samt dazugehöriger sonstiger baulicher Anlagen ausdrücklich auf § 17 Abs. 1 Z 1 K-ROG, wonach darunter (nur) „Wohngebäude, die nach Lage, Größe, Ausgestaltung, Einrichtung uä. zur Deckung eines ganzjährig gegebenen Wohnbedarfes im Mittelpunkt der Lebensbeziehungen dienen, samt dazugehörigen sonstigen baulichen Anlagen (wie Garagen, Gartenhäuser, Gewächshäuser)“ zählen. Kumulativ sind unter Bedachtnahme auf die örtlichen Gegebenheiten und den Charakter als Wohngebiet die Voraussetzungen des § 16 Abs. 2 K-ROG zu erfüllen, wonach gegenseitige Beeinträchtigungen und örtlich unzumutbare Umweltbelastungen, insbesondere durch Lärm-, Staub- und Geruchsbelästigung, sonstige Luftverunreinigungen oder Erschütterungen möglichst zu vermeiden sind.
§ 18 Abs. 1 K-ROG sieht somit zwei mögliche Varianten einer widmungsgemäßen Verwendung von baulichen Anlagen im Wohngebiet vor: Zum einem lässt diese Widmung nicht nur Wohngebäude im eigentlichen Sinn, sondern auch Nebenanlagen wie Garagen zu, welche für eine sinnvolle Nutzung eines solchen Wohngebäudes notwendig sind bzw. typischerweise von der Wohnbevölkerung in einem solchen Wohngebiet errichtet werden. Zur Beantwortung der Frage, ob die im gegenständlichen Fall zur Ausübung von Gewerbezwecken mit mehreren Stellplätzen für landwirtschaftliche Geräte vorgesehene Garage in der gegebenen Dimension (4,6 m Höhe und einer Gesamtfläche von 87,11 m2) als eine wie oben beschriebene, für die Nutzung des Wohngebäudes notwendige Nebenanlage angesehen werden kann, ist somit darauf abzustellen, ob solche derartigen Baulichkeiten üblicherweise von der Wohnbevölkerung errichtet werden (vgl. etwa VwGH 31.03.2005, 2002/05/1109). Dies trifft auf das gegenständliche Bauvorhaben eben nicht zu. Das verwaltungsgerichtliche Beweisverfahren hat eindeutig ergeben, dass die Garage keine dem Wohngebäude zur Deckung des Wohnbedarfes der mitbeteiligten Partei dazugehörige sonstige bauliche Anlage ist. Im Gegenstand übersteigt die geplante Garage auch in ihrer Dimension, jene einer einem Wohnhaus zugehörigen Garage und ist diese der Gewerbeausübung der mitbeteiligten Partei zugedacht. Ein Anwendungsfall des § 18 Abs. 1 Z 1 K-ROG liegt somit nicht vor.
Zum anderen ist eine widmungsgemäße Verwendung als bauliche Anlage möglich, die überwiegend den wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Bedürfnissen der Einwohner des Wohngebietes dient. Dieser zweite durch § 18 Abs. 1 Z 2 K-ROG vorgesehene Anwendungsfall scheidet im Gegenstand ebenso aus, weil die gegenständliche bauliche Anlage, wie das Beweisverfahren ergeben hat, gerade nicht überwiegend den wirtschaftlichen, sozialen oder kulturellen Bedürfnissen der Einwohner des Wohngebietes dienen soll, sondern der Gewerbsausübung der mitbeteiligten Partei im gesamten Bundesland (vgl. zu den Bedürfnissen der Bewohner eines Wohngebietes etwa VwGH 27.02.2006, 2005/05/0068 mWN).
Die Errichtung von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen gemäß § 6 lit. a K-BO 1996 haben als Voraussetzung für eine Baubewilligung dem Flächenwidmungsplan zu entsprechen. Widerspricht ein Vorhaben dem Flächenwidmungsplan sind die Voraussetzungen für die Erteilung der Baubewilligung nicht gegeben und ist die Baubewilligung zu versagen (§ 19 Abs. 1 K-BO 1996).
Zusammenfassend widerspricht das verfahrensgegenständliche Bauvorhaben den widmungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Baubewilligung und war daher auf die weiteren Beschwerdepunkte nicht näher einzugehen. Eine Bewilligungsfähigkeit liegt für das gegenständliche Bauvorhaben nicht vor und war daher die Baubewilligung in Stattgabe der Beschwerde spruchgemäß zu versagen.
IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
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