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KLVwG-S5-457/8/2022•LVwG K KLVwG-S5-457/8/2022
KLVwG-S5-457/8/2022Landesverwaltungsgericht11.08.2022
Bodenreformrecht, Beseitigungsauftrag, Metallstangen, Weganlage, Schneeräumung, Bringungsrecht
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten, Senat xxx, hat durch die Vorsitzende xxx, die Berichterstatterin xxx und die beiden Laienrichter xxx, xxx, über die Beschwerde des xxx, xxx, xxx, gegen den Bescheid des Amtes der Kärntner Landesregierung, xxx, vom 23.12.2021, Zahl: xxx, wegen eines Beseitigungsauftrages, zu Recht erkannt:
I.Die Beschwerde wird als unbegründet
a b g e w i e s e n.
II.Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 BVG ist
u n z u l ä s s i g .
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Bisheriger Verfahrensgang
Mit Bescheid der xxx vom 23.12.2021, Zahl: xxx, wurde dem Beschwerdeführer bei sonstiger Exekution aufgetragen, sämtliche auf dem Grundstück xxx und xxx, KG xxx, entlang der Fahrbahn des Zubringers der Weganlage BG „xxx“ eingesetzten Eisenstangen bis spätestens Mittwoch, den 29.12.2021, 24:00 Uhr, zu entfernen.
Begründet wurde die Entscheidung im Wesentlichen damit, dass die Bringungsgemeinschaft für die ordnungsgemäße Erhaltung der Weganlage, wozu auch die Schneeräumung gehöre, zuständig sei und auch die ordnungsgemäße, gefahrlose Benutzung der Weganlage sicherzustellen habe und dies durch die gesetzte Handlung des Beschwerdeführers verunmöglicht worden sei.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde im Wesentlichen mit der Begründung, dass keine Grundlage für eine Enteignung des landwirtschaftlichen Nutzgrundes bestehe und sich die Eisenstangen außerhalb des Bestandsweges auf landwirtschaftlichen Eigengrund befinden.
Die belangte Behörde legte den Verwaltungsakt mit dem Ersuchen um Entscheidung dem Landesverwaltungsgericht Kärnten vor. Gleichzeitig teilte die belangte Behörde mit, dass sämtliche Eisenstangen entlang der Fahrbahn des Zubringers der gegenständlichen Weganlage vollständig entfernt worden seien. Dieser Umstand wurde dem Beschwerdeführer vorgehalten, der seine Beschwerde weiterhin aufrechterhält mit dem Argument, dass nicht er die Eisenstangen entfernt hätte.
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat am 11.8.2022 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in welcher der Beschwerdeführer gehört wurde und auch der Obmann der Bringungsgemeinschaft geladen war.
II.Feststellungen
Die Bringungsgemeinschaft „xxx“ wurde mit Bescheid der xxx vom 2.2.1966, Zahl: xxx, gegründet. Mit Bescheid der xxx vom 2.1.2006, Zahl: xxx, und vom 3.7.2008, Zahl: xxx, wurde die Bringungsgemeinschaft neu geregelt und erfolgt eine gänzliche Neubeanteilung der Weganlage.
Mit Schreiben vom 1.12.2021 forderte der Obmann der Bringungsgemeinschaft den Beschwerdeführer auf, die Eisenstangen, welche dieser entlang des Zubringers „xxx“ eingeschlagen hat, zu entfernen, sodass die ungehinderte Benützung des Zubringers wiedergegeben ist und bei der Weganlage auch der Winterdienst mit Traktor und Schneepflug durchgeführt werden kann.
Der Zubringer „xxx“ befindet sich auf dem Grundstück des Beschwerdeführers.
Da der Beschwerdeführer die Eisenstangen nicht entfernt hat, richtete der Obmann der Bringungsgemeinschaft ein Schreiben an die Agrarbehörde mit der Bitte um Unterstützung in dieser Sache.
In weiterer Folge hat sich der Amtssachverständige die Situation angesehen und am 10.12.2021 folgende Stellungnahme abgegeben:
„Mit Schriftsatz vom 02.12.2021 wurde der gefertigte Amtssachverständige durch die Rechtsabteilung der xxx, xxx, (Mag. xxx), ersucht, eine fachliche Stellungnahme zum Sachverhalt hinsichtlich der Behinderungen an dem Zubringer „xxx“ der Weganlage BG „xxx“ durch angebrachte Schneestangen abzugeben.
Die Fragestellungen sind diesbezüglich wie folgt:
1. Befinden sich die gesetzten Eisenstangen innerhalb der Weganlage, sodass diese umgehend zu entfernen sind?
2. Falls sich die Eisenstangen außerhalb der Weganlage befinden (Eigengrund xxx), liegt Gefahr in Verzug vor, da die Durchfahrt des Schneepfluges verunmöglicht wird, sodass die Sicherheit der Weganlage nicht mehr gegeben ist?
Festgehalten werden kann, dass durch den gefertigten Amtssachverständigen am 06.12.2021 am Zubringer „xxx“ der Weganlage BG „xxx“ ein Lokalaugenschein vorgenommen wurde.
Anlässlich des Lokalaugenscheines konnte festgestellt werden, dass sich die gesetzten Eisenstangen innerhalb des Lichtraumprofiles der Weganlage befinden.
Das Lichtraumprofil der Weganlage wird entsprechend RVS 03.03.81 dergestalt definiert, dass sich die Lichtraumbreite zusammensetzt aus der Fahrbahnbreite, dies ist im vorliegenden Fall die Breite des Asphaltbandes, zuzüglich jeweils rechts und links ein Bankett mit einer Breite von jeweils 0,50 m, d.h., die Breite des lichten Raumes ergibt sich aus der beidseitig um 0,5 m vergrößerten Breite der Fahrbahn. RVS 03.03.81 normiert, dass Lichtraum jener Raum ist, der von festen Bauteilen (Brückentragwerken, Mauern, Zäunen, Pfeilern, Felswänden udgl.) freizuhalten ist.
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Anlässlich des Lokalaugenscheines konnte festgestellt werden, dass die entlang der Fahrbahn versetzten Eisenstangen, es handelt sich dabei um Weinbaupfähle aus Metall, innerhalb der Lichtraumbreite situiert sind, und durch die Schrägstellung zur Fahrbahnmitte die Lichtraumbreite weiter beeinträchtigen. Die Metallpfähle, welche offensichtlich die Funktion von Schneestangen erfüllen sollten, sind innerhalb des Bankettes, also innerhalb eines Streifens von 50 cm jeweils rechts und links des befestigten Fahrbahnrandes (Asphalt) versetzt, wodurch diese eindeutig im Bereich der Lichtraumbreite situiert sind.
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Aus sachverständiger Sicht kann daher festgestellt werden, dass sich die gesetzten Metallstangen innerhalb der Weganlage befinden, und sind diese daher aus sachverständiger Sicht umgehend zu entfernen.
Weiters kann aus sachverständiger Sicht auch festgehalten werden, dass durch die Eisenstangen aufgrund der Neigung zur Fahrbahnmitte jedenfalls Gefahr in Verzug besteht, da die Durchfahrt nicht nur des Schneepfluges, sondern auch anderer landesüblicher Fahrzeuge und Geräte stark behindert bzw. verunmöglicht wird, sodass aufgrund der Art und Weise der Anbringung der Schneestangen die Sicherheit der Weganlage nicht mehr gegeben ist.
Aufgrund der Ausführung der Stangen als Metallstangen kann festgehalten werden, dass dies einen weiteren Gefahrenpunkt darstellt.
Foto xxx
Aus sachverständiger Sicht sind daher, wie bereits oben erwähnt, die Metallstangen unverzüglich zu entfernen, da durch deren Situierung die Sicherheit der Weganlage nicht mehr gegeben ist.“
Aufgrund dieser Stellungnahme hat die xxx dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 13.12.2021 aufgefordert, die Metallstangen binnen 48 Stunden nach Zustellung des Schreibens zu entfernen. Da der Beschwerdeführer dem nicht nachgekommen ist, erließ die xxx den nunmehr angefochtenen Bescheid.
Mit Schreiben vom 3.1.2022 teilte der Obmann der Bringungsgemeinschaft mit, dass der Beschwerdeführer dieser Verpflichtung nicht nachgekommen ist. Die belangte Behörde hat daher an die Bezirkshauptmannschaft xxx den Bescheid mit dem Ersuchen um Vollstreckung übermittelt.
Mit Mail vom 9.2.2022 wurden Bilder übermittelt, die belegen, dass die Metallpfeiler entfernt wurden. Mit Schreiben vom 23.2.2022 bestätigt der Obmann der Bringungsgemeinschaft, dass die Eisenstangen entlang der Fahrbahn des Zubringers vollständig entfernt worden sind. Die Agrarbehörde ersucht daher um die Einstellung des Vollstreckungsverfahrens.
In der mündlichen Verhandlung führt der Beschwerdeführer aus, dass er die Metallstangen auf seinem Grundstück angebracht hat. Der Beschwerdeführer bestätigt auch, dass mittlerweile die Eisenstangen entfernt wurden. Die Entfernung wurde allerdings nicht vom Beschwerdeführer vorgenommen. Ergänzend möchte er angeben, dass er für die Weganlage seine Grundflächen zur Verfügung gestellt hat, er allerdings nicht bereit ist, weitere Grundflächen bzw. eine über die Wegbreite hinausgehende Nutzung zu dulden.
Die getroffenen Feststellungen stützen sich auf den Verwaltungsakt sowie die Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung.
III.Beweiswürdigung
Das Beweisverfahren hat klar ergeben, dass der Beschwerdeführer entlang des Zubringers „xxx“ der Bringungsanlage „xxx“ Eisenstangen so positioniert hat, dass eine Schneeräumung nicht mehr möglich war. Anhand des Gutachtens des Amtssachverständigen ergibt sich auch klar, dass diese Eisenstangen noch innerhalb der Weganlage nämlich am Bankett eingeschlagen wurden.
Das Gutachten des Amtssachverständigen ist nachvollziehbar, klar und frei von Widersprüchen, sodass kein Grund besteht, an den Angaben des Amtssachverständigen in seinem Gutachten zu zweifeln. Es wurde dem Gutachten auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene begegnet, sodass aufgrund der Ausführungen im Gutachten davon auszugehen ist, dass die Eisenstangen tatsächlich auf der Weganlage positioniert waren. Der Beschwerdeführer behauptet in seiner Beschwerde das Gegenteil, ohne dies entsprechend zu belegen oder zu begründen. Es kann daher in keiner Weise nachvollzogen werden, weshalb der Beschwerdeführer meint, die Eisenstangen wären nicht mehr auf der Weganlage positioniert gewesen. Zudem ist auf den Lichtbildern auch klar erkennbar, dass die Eisenstangen im Bankett eingeschlagen waren, welches noch zur Weganlage gehört.
Das Beweisverfahren hat auch ergeben, dass die Eisenstangen mittlerweile entfernt wurden.
IV.Gesetzliche Grundlagen
Die maßgeblichen Bestimmungen des Güter- und Seilwege-Landesgesetzes – KGSLG, LGBl. 4/1998 idF LGBl. 106/2020, lauten wie folgt:
„§ 14
Allgemeines
(1) Wird ein Bringungsrecht, das die Berechtigung zur Errichtung einer Bringungsanlage (§ 1 Abs. 2 lit. b) oder Benützung einer fremden Bringungsanlage (§ 1 Abs. 2 lit. c) umfasst, zugunsten mehrerer Grundstücke von mindestens drei verschiedenen Eigentümern eingeräumt, so bilden die Eigentümer dieser Grundstücke ab dem Zeitpunkt der rechtskräftigen Einräumung des Bringungsrechtes eine Bringungsgemeinschaft.
(2) Entsteht durch die Einräumung eines Bringungsrechtes gemäß Abs. 1 eine Bringungsgemeinschaft (Abs. 1), so sind in der Entscheidung nach Abs. 1 auch die Anteilsverhältnisse (§ 16 Abs. 3) festzulegen, sofern hierüber vor der Behörde nach § 21 Abs. 3 keine Vereinbarung geschlossen wird. Bei der Festlegung des Anteilsverhältnisses ist vom wirtschaftlichen Vorteil der Bringungsanlage auszugehen; auf das Ausmaß und die Kulturgattung der erschlossenen Flächen, die Wegbenützung, die Wegstrecke und den Gebäudestand ist bei der Festlegung insbesondere Bedacht zu nehmen. In der Entscheidung nach Abs. 1 sind auch Name, Sitz und Zweck der Bringungsgemeinschaft festzulegen.
(3) Die Agrarbehörde hat die Eigentümer auch anderer als der in Abs. 1 genannten Grundstücke auf ihren Antrag oder den der Bringungsgemeinschaft einzubeziehen, wenn die Bringungsanlage diesen ungeachtet eines Bringungsnotstandes zum Vorteil gereicht und dieser Vorteil den der Bringungsgemeinschaft aus der Einbeziehung allenfalls erwachsenden Nachteil überwiegt.
(4) Die Bringungsgemeinschaft ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Sie hat die Bringungsanlage zu errichten, auszugestalten, zu erhalten und zu verwalten sowie die hiefür erforderlichen Sach-, Arbeits- und Geldaufwendungen zu leisten und auf ihre Mitglieder umzulegen; die Umlegung hat durch das nach der Satzung zuständige Organ für jedes Mitglied entsprechend seinen Anteilen (§ 14 Abs. 2) zu erfolgen.
(5) Die Agrarbehörde hat die Bringungsgemeinschaft aufzulösen, wenn die Voraussetzungen nach Abs. 1 weggefallen sind und die Bringungsgemeinschaft ihre Verpflichtungen erfüllt hat.
§ 18
Aufsicht
(1) Die Aufsicht über die Bringungsgemeinschaften obliegt der Agrarbehörde. Das Aufsichtsrecht ist dahingehend auszuüben, daß die Bringungsgemeinschaft bei der Besorgung ihrer Aufgaben die Gesetze und Verordnungen und ihre Satzung nicht verletzt und die ihr obliegenden Aufgaben erfüllt.
(2) Die Agrarbehörde ist befugt, sich im Wege des Vorsitzenden der Bringungsgemeinschaft über jede Angelegenheit der Bringungsgemeinschaft zu unterrichten. Die Organe der Bringungsgemeinschaft sind verpflichtet, der Agrarbehörde im Rahmen der ihnen obliegenden Aufgaben die im Einzelfall verlangten Auskünfte zu erteilen und Prüfungen an Ort und Stelle vornehmen zu lassen.
(3) Auf Verlangen der Agrarbehörde hat der Vorsitzende das nach der Sache zuständige Organ zu einer Sitzung einzuberufen, die innerhalb von drei Wochen anzuberaumen ist. Die Agrarbehörde ist berechtigt, dieses Verlangen zu stellen, wenn die Beseitigung eines Mißstandes durch eine Beratung oder Beschlußfassung des zuständigen Organs der Bringungsgemeinschaft herbeigeführt werden kann. Der Vorsitzende hat dem zuständigen Organ die Auffassung der Agrarbehörde, die zum Verlangen auf Einberufung einer Sitzung geführt hat, mitzuteilen.
(4) Vernachlässigt eine Bringungsgemeinschaft ihre Aufgaben, insbesondere die ordnungsgemäße Instandhaltung ihrer Anlagen, so hat sie die Agrarbehörde aufzufordern, innerhalb angemessener Frist das Erforderliche zu veranlassen. Kommt die Bringungsgemeinschaft diesem Auftrag nicht nach, so hat die Agrarbehörde das Erforderliche auf Gefahr und Kosten der säumigen Bringungsgemeinschaft durchzuführen. Bei Gefahr im Verzug ist die Benützung der Bringungsanlage zu untersagen.
(5) Beschlüsse oder sonstige Maßnahmen der Bringungsgemeinschaft, durch die ihr Wirkungsbereich überschritten oder Gesetze oder Verordnungen verletzt werden, sind von der Agrarbehörde auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben. Aufhebende Bescheide haben keine Wirkung für die Vergangenheit.
(6) Die Agrarbehörde hat einen Sachverwalter zu bestellen und ihn auf Kosten der Bringungsgemeinschaft mit den Befugnissen der Organe zu betrauen, wenn
a)die Bringungsgemeinschaft trotz Aufforderung der Agrarbehörde ihre Organe nicht wählt;
b)die Bringungsgemeinschaft wiederholt entgegen begründetem Vorhalt der Agrarbehörde ihre Aufgaben nicht erfüllt;
c)die Bringungsgemeinschaft dauernd arbeits- oder beschlußunfähig geworden ist.
(7) Unbeschadet der in diesem Gesetz sonst vorgesehenen Genehmigungsvorbehalte bedürfen der Genehmigung der Agrarbehörde die Aufnahme von Darlehen oder der Abschluß von Leasingverträgen, jeweils ausgenommen für Angelegenheiten der laufenden Verwaltung.
(8) Die Agrarbehörde hat über Beschwerden von Minderheiten bescheidmäßig zu entscheiden.
§ 19
Streitigkeiten
(1) Die Agrarbehörde entscheidet - unbeschadet der in diesem Gesetz sonst vorgesehenen Zuständigkeiten - auf Antrag unter Ausschluß des ordentlichen Rechtsweges über Streitigkeiten, die
a)den Bestand, den Inhalt, den Umfang und die Ausübung eines Bringungsrechtes betreffen;
b)Entschädigungs- oder Beitragsleistungen nach diesem Gesetz betreffen;
c)zwischen einer Bringungsgemeinschaft und ihren Mitgliedern oder den Mitgliedern untereinander aus dem Gemeinschaftsverhältnis entstehen und die nicht nach § 15 Abs. 1 lit. d beigelegt werden können.
(2) In den Angelegenheiten dieses Landesgesetzes entscheidet das Landesverwaltungsgericht durch den nach § 97a des Flurverfassungs-Landesgesetzes 1979 – K-FLG, LGBl. Nr. 64/1979, in der jeweils geltenden Fassung, berufenen Senat.
(3) Das Landesverwaltungsgericht hat der Landesregierung schriftliche Ausfertigungen der in den Angelegenheiten dieses Landesgesetzes ergangenen Erkenntnisse zu übermitteln.“
V.Rechtliche Erwägungen
1. Beseitigung der Eisenstangen – Änderung des Sachverhaltes
Das Beweisverfahren hat ergeben, dass der Beschwerdeführer Eisenstangen entlang des Bringungsweges aufgestellt hat und damit die Schneeräumung nicht ordnungsgemäß durchgeführt werden konnte. Das Beweisverfahren hat aber auch ergeben, dass mittlerweile die Eisenstangen entfernt wurden. Der Auftrag der Agrarbehörde wurde demnach während des laufenden Beschwerdeverfahrens erfüllt. Diese Tatsache ist aber nicht als relevante Änderung des Sachverhaltes zu beurteilen. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist nämlich in der Herstellung des Zustandes, der einem erlassenen, im Instanzenzug angefochtenen Auftrag entspricht, keine von der Berufungsbehörde (nunmehr: vom Verwaltungsgericht) zu beachtende Veränderung des maßgebenden Sachverhalts zu erblicken. Die Umsetzung eines Bescheides, der eine Verpflichtung auferlegt, in die Wirklichkeit, kann weder eine anhängige Berufung (Beschwerde) gegenstandslos machen noch die Entscheidung der Berufungsbehörde (des Verwaltungsgerichtes) in einem bestimmten Sinn festlegen. In einem solchen Fall darf die Sachlage nicht anders gesehen werden, als ob in der Zeit nach der Erlassung des Bescheides, mit dem die Verpflichtung zur Leistung ausgesprochen worden ist, nichts geschehen wäre (vgl. VwGH 16.12.1999, 99/07/0103; 28.5.2015, 2013/07/0277).
Es ist daher zu beurteilen, ob der seitens der Agrarbehörde erteilte Auftrag zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides den gesetzlichen Vorgaben entsprochen hat.
2. Rechtmäßigkeit des Auftrages
Gemäß § 19 Abs. 1 lit. a K-GSLG entscheidet die Agrarbehörde auf Antrag unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges über Streitigkeiten, die den Bestand, den Inhalt, den Umfang und die Ausübung eines Bringungsrechtes betreffen.
Der Obmann der Bringungsgemeinschaft teilte der Agrarbehörde mit, dass durch die vom Beschwerdeführer gesetzten Metallstangen entlang der Weganlage die Schneeräumung nicht möglich sei und ersuchte die Agrarbehörde um Unterstützung. Es liegt demnach eine Streitigkeit nach § 19 Abs. 1 lit. a K-GSLG vor und hatte die Agrarbehörde darüber zu entscheiden.
Aus dem Gutachten des Amtssachverständigen ergibt sich ganz klar, dass sich die gesetzten Metallstangen innerhalb der Weganlage befinden, die Weganlage in diesem Bereich über das Grundstück des Beschwerdeführers verläuft.
Bringungsrechte sind Realrechte und berechtigen bzw. belasten den jeweiligen Eigentümer der Grundstücke, zu deren Gunsten bzw. zu deren Lasten ein Bringungsrecht eingeräumt ist. Der das Bringungsrecht einräumende Bescheid entfaltet damit dringliche Wirkung, d.h., dass der jeweilige Eigentümer der berechtigten bzw. belasteten Liegenschaft Berechtigter bzw. Verpflichteter ist (VwGH 28.4.1992, 91/07/0118). Ein Grundeigentümer ist daher in jenem Bereich, welcher zur Bringungsanlage gehört, verpflichtet, sein Grundstück auch entsprechend dem eingeräumten Bringungsrecht zur Verfügung zu stellen. Dies inkludiert auch die Verpflichtung, den Weg vor allfällige Hindernissen frei zu halten. Dem Beschwerdeführer als Grundeigentümer steht es daher nicht zu, eigenmächtig innerhalb des Bereiches des Bringungsweges Metallstangen aufzustellen, insbesondere wenn diese zu einer Beeinträchtigung der Nutzung des Weges führen.
Es war daher die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Eine Neufestsetzung der Frist für die Erfüllung ist nicht erforderlich, da mittlerweile die Eisenstangen entfernt wurden.
VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
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