LVwG K KLVwG-S4-807/19/2022

KLVwG-S4-807/19/2022Landesverwaltungsgericht11.08.2022

Regest

Bodenreformrecht, Flurverfassung, Minderheitsbeschwerde, Forstaufschließungsweg, Vollversammlungsbeschluss, Abstimmung

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Kärnten KLVwG-S4-807/19/2022

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.08.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGKA:2022:KLVwG.S4.807.19.2022

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch den Senatsvorsitzenden Mag. xxx, den Berichterstatter Dr. xxx und die beiden fachkundigen Laienrichter DI xxx und Mag. xxx, Bakk. (Senat xxx), über die Beschwerde des xxx, xxx, xxx, gegen den Bescheid des Amtes der Kärntner Landesregierung – Agrarbehörde Kärnten vom 21.03.2022, Zahl: xxx, wegen Minderheitsbeschwerde gemäß § 51 Kärntner Flurverfassungs-Landesgesetz 1979 – K-FLG 1979 (mitbeteiligte Partei: Agrargemeinschaft xxx) zu Recht erkannt:

I.Der Beschwerde wird insoweit Folge gegeben, als der angefochtene Bescheid der Agrarbehörde Kärnten vom 21.03.2022, Zahl: xxx, wie folgt abgeändert wird:

1. Spruchpunkt I. hat zu lauten:

Die Minderheitsbeschwerde des xxx gegen den unter Tagesordnungspunkt 9 gefassten Beschluss der Vollversammlung der Agrargemeinschaft xxx vom 19.09.2021 wird als unbegründet abgewiesen.

2. Spruchpunkt II. hat zu lauten:

Der Minderheitsbeschwerde des xxx gegen die zu den Tagesordnungspunkten 10, 11 und 12 gefassten Beschlüsse der Vollversammlung der Agrargemeinschaft xxx vom 19.09.2021 wird Folge gegeben, und werden die zu diesen Tagesordnungspunkten gefassten Beschlüsse ersatzlos behoben.

II.Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I.Sachverhalt

a.Verfahrensgang

Am 19.09.2021 fand eine Vollversammlung der Agrargemeinschaft (AG) xxx (fortan auch: mitbeteiligte Partei) statt. Unter Tagesordnungspunkt (TOP) 9 dieser Vollversammlung beschloss die Agrargemeinschaft den Beitritt zur Bringungsgenossenschaft (BG) xxx. Unter TOP 12 dieser Vollversammlung wurde „die Festlegung der Anschlusskosten Forstaufschließungsweg xxx für den vorgelagerten xxx-Weg zu dem von der Agrarbehörde festgelegten Beitrag“ beschlossen. xxx (fortan: Beschwerdeführer) stimmte gegen diese Beschlüsse.

Mit Schriftsatz vom 26.09.2021 erhob der Beschwerdeführer Minderheitsbeschwerde gegen die unter TOP 9 bis TOP 12 der Vollversammlung vom 19.09.2021 gefassten Beschlüsse. Im Hinblick auf TOP 9 führte er begründend aus, ein Beitritt der AG xxx zur BG xxx mache keinen Sinn, weil der vorgelagerte Weg über Grundstücke führe, die in seinem Eigentum stehen und er kein Überfahrtsrecht erteilen würde. Zudem sei ein Beschluss der AG xxx (Vollversammlung vom 21.08.2020) aufrecht, der besage, dass sämtliche Grundstücke der Agrargemeinschaft durch den von der BG xxx geplanten Zubringerweg ebenfalls zu erschließen wären, widrigenfalls die Zustimmung der Agrargemeinschaft zu einer Benützung von Wegen „nicht gelten“ würde.

Zu TOP 12 der Vollversammlung vom 19.09.2021 führte der Beschwerdeführer in seinem Schriftsatz vom 26.09.2021 aus, er werde als Eigentümer von Grundstücken, über die der vorgelagerte Weg führe, keine Servitute „an die BG xxx abgeben“. Aus diesem Grund könne eine weitere behördliche Wegplanung nicht vonstattengehen.

Nach Einholung eines Gutachtens des agrartechnischen Amtssachverständigen gab das Amt der Kärntner Landesregierung – Agrarbehörde Kärnten (fortan: belangte Behörde) mit Bescheid vom 21.03.2022, Zahl: xxx der Minderheitsbeschwerde des Beschwerdeführers gegen die zu den Tagesordnungspunkten 10 und 11 gefassten Beschlüsse der Vollversammlung der AG der xxx vom 19.09.2021 Folge und behob diese Beschlüsse ersatzlos (Spruchpunkt II.). Die Minderheitsbeschwerde des Beschwerdeführers gegen die zu den Tagesordnungspunkten 9 und 12 gefassten Beschlüsse dieser Vollversammlung wies die belangte Behörde jeweils mit näherer Begründung als unbegründet ab (Spruchpunkt I.).

Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheids der Agrarbehörde Kärnten vom 21.03.2022, Zahl: xxx, richtet sich die Beschwerde vom 19.04.2022.

In dieser bringt der Beschwerdeführer vor, die Beschlüsse zu den Tagesordnungspunkten 9 und 12 der Vollversammlung vom 19.09.2021 wären nicht mehr aufrecht, weil die BG xxx das „Projekt bereits am 16.11.2021 zurückgezogen“ hätte. Bei einer neuerlichen Beantragung des Projektes müssten „sämtliche Genehmigungen betreffend die xxx“ neu durch die Vollversammlung beschlossen werden. Zudem sei die Abstimmung bei der Vollversammlung am 19.09.2021 unrichtig durchgeführt worden, weil keine geheime Abstimmung stattgefunden habe, sondern lediglich „per Handzeichen und Kopf“ abgestimmt worden wäre.

Im Zuge des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nahm die AG xxx mit den Schriftsätzen vom 22.06.2022 und vom 15.07.2022 zum Beschwerdevorbringen Stellung. Der Beschwerdeführer wurde mit dem hg. Schriftsatz vom 08.07.2022 aufgefordert, die von ihm gegebenenfalls in der Vollversammlung am 19.09.2021 vertretenen Personen zu benennen und die entsprechenden Vollmachten zu übermitteln; diesem Auftrag ist der Beschwerdeführer nicht nachgekommen.

Von der Bezirkshauptmannschaft xxx wurde dem Landesverwaltungsgericht Kärnten der zur do. Zahl: xxx geführte forst- und naturschutzrechtliche Akt zur Einsichtnahme übermittelt, ebenso von der belangten Behörde der dort zur BG xxx zur Zahl: xxx geführte Akt.

b.Feststellungen

1.

Die AG xxx, EZ xxx, KG xxx, ist körperschaftlich eingerichtet. Der Beschwerdeführer ist Eigentümer der Liegenschaft EZ xxx, KG xxx, die als Stammsitzliegenschaft mit xxx Anteilen (von xxx; Stand am 19.09.2021: xxx) an der AG xxx beanteilt ist.

2.

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 20.10.2020, Zahl: xxx, wurde die Satzung der BG xxx genehmigt. Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen; damit erlangte die BG xxx Rechtspersönlichkeit.

Mit den Bescheiden vom 12.04.2022, Zahlen: xxx und xxx, erteilte die Bezirkshauptmannschaft xxx die forst- und naturschutzrechtliche Bewilligung für die Errichtung der Forststraße xxx auf den Grundstücken Nr. xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx und xxx, alle KG xxx. Die Weganlage weist eine Gesamtlänge von 1.058 lfm auf und führt von Grundstück Nr. xxx, KG xxx in südwestlicher Richtung bis in das Grundstück Nr. xxx, KG xxx. Die forst- und naturschutzrechtlichen Bewilligungsbescheide sind in Rechtskraft erwachsen.

Die AG xxx ist Eigentümerin der Grundstücke Nr. xxx, xxx, xxx und xxx, alle KG xxx. Der Beschwerdeführer ist nicht Eigentümer eines der Grundstücke, über die diese Weganlage laut forst- und naturschutzrechtlicher Bewilligung führen wird.

Am 16.11.2021 zog die BG xxx den Antrag auf agrarbehördliche Bewilligung der Weganlage Forststraße xxx bei der belangten Behörde zurück. Nicht festgestellt werden kann, wann dieser Antrag bei der belangten Behörde eingebracht worden war.

3.

Im Zuge der Vollversammlung der AG xxx am 21.08.2020 wurde unter TOP 7 und dem Titel „Zustimmung der Agrargemeinschaft xxx zur Errichtung der Weganlage Forstweg xxx“ folgender Beschluss gefasst: Die Agrargemeinschaft genehmigte einstimmig die Errichtung der Weganlage Forststraße xxx und den Mitgliedern der BG xxx die Überfahrt über den Almaufschließungsweg xxx. Die BG xxx erklärte sich im Gegenzug bereit, innerhalb eines halben Jahres eine Projekterweiterung vorzulegen, die die Einbindung von angrenzenden Grundstücken der Agrargemeinschaft sicherstellen sollte.

4.

Im Rahmen der Vollversammlung der AG xxx am 19.09.2021 wurde unter TOP 9 (ohne Bedingungen zu formulieren) der Beitritt zur BG xxx beschlossen. Unter TOP 12 wurde (wörtlich) „die Festlegung der Anschlusskosten Forstaufschließungsweg xxx für den vorgelagerten xxx-Weg zu dem von der Agrarbehörde festgelegtem Beitrag“ beschlossen. Der Beschwerdeführer stimmte gegen diese Beschlüsse. Weitere Gegenstimmen wurden nicht abgegeben. Der Beschwerdeführer hat bei der Abstimmung über TOP 9 und TOP 12 keine anderen Mitglieder der Agrargemeinschaft vertreten.

Ein Beschluss, dass die Abstimmung über TOP 9 und TOP 12 (oder andere Tagesordnungspunkte) geheim zu erfolgen habe, ist von der Vollversammlung der Agrargemeinschaft nicht gefasst worden.

Bei der Vollversammlung am 19.09.2021 waren xxx Anteile repräsentiert und 26 stimmberechtigte Personen (Mitglieder oder Vertreter) anwesend.

II.Beweiswürdigung

Die getroffenen Feststellungen gründen auf den Verwaltungsakt der belangten Behörde, das Beschwerdevorbringen, den Schriftsätzen der mitbeteiligten Partei im Zuge des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens sowie einer Einschau in das offene Grundbuch (EZ xxx und EZ xxx, beide KG xxx), in den von der belangten Behörde über die BG xxx zur Zahl: xxx geführten Akt sowie den bei der Bezirkshauptmannschaft xxx zur Zahl: xxx geführten forst- und naturschutzrechtlichen Verwaltungsakt.

Der Inhalt der bei den Vollversammlungen am 21.08.2020 und am 19.09.2021 gefassten Beschlüsse ergibt sich aus den im Zuge dieser Vollversammlungen geführten Protokollen, deren Unbedenklichkeit vom Beschwerdeführer nicht infrage gestellt wird. Dies gilt auch für die darin festgehaltenen Stimmverhältnisse (im Hinblick auf die angefochtenen Beschlüsse zu TOP 9 und TOP 12 der Vollversammlung vom 19.09.2021 lediglich eine Gegenstimme, nämlich jene des Beschwerdeführers).

Dass der Beschwerdeführer bei der Abstimmung über TOP 9 und TOP 12 der Vollversammlung vom 19.09.2021 keine anderen Mitglieder vertreten hat, ist aus dem Protokoll über diese Vollversammlung zu schließen, weil auf Vertretungsverhältnisse und Vollmachten lediglich beim Beschluss zu TOP 8 (Wahl der Ausschussmitglieder) Bezug genommen wird. Der Beschwerdeführer bringt zwar in seiner Minderheitsbeschwerde vom 26.09.2021 (nicht mehr jedoch in der vor dem Verwaltungsgericht anhängigen Beschwerde) vor, „mit meiner Gegenstimme und meinen Vollmachten“ dagegen gestimmt zu haben, trotz verwaltungsgerichtlichem Auftrag (vom 08.07.2022) nannte er jedoch weder die von ihm vertretenen Personen, noch legte er die entsprechenden Vollmachten vor. Über derartige Vollmachten verfügt auch die mitbeteiligte Partei nicht (vgl. deren Schriftsatz vom 15.07.2022).

Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gilt der Grundsatz der Amtswegigkeit (§ 39 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG). Der Amtswegigkeitsgrundsatz befreit die Partei aber nicht von der Verpflichtung, zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts beizutragen und Verzögerungen des Verfahrens hintanzuhalten (Mitwirkungspflicht; VwGH 20.04.2007, 2007/02/0085). Die Mitwirkungspflicht der Partei besteht insbesondere dann, wenn es sich um Umstände handelt, die der Behörde nicht ohne Weiteres zur Kenntnis gelangen; es ist daher in diesen Fällen hauptsächlich Sache der Partei, entsprechend konkrete Behauptungen aufzustellen und Beweise anzubieten (VwGH 22.03.2012, 2011/09/0004). Die Mitwirkungspflicht hat insbesondere dort Bedeutung, wo ein Sachverhalt nur im Zusammenwirken mit der Partei geklärt werden kann, und zwar unabhängig von der Pflicht des Verwaltungsgerichts, zunächst selbst – soweit es möglich ist – für die Durchführung aller erforderlichen Beweise zu sorgen (VwGH 15.12.2014, Ro 2014/17/0121).

Der Beschwerdeführer ist im Hinblick auf die von ihm behaupteten Vertretungsverhältnisse in der und Vollmachten für die Vollversammlung vom 19.09.2021 seiner Mitwirkungspflicht im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht nachgekommen, obwohl ihn das Verwaltungsgericht hiezu explizit (mit Schriftsatz vom 08.07.2022) aufgefordert hat. Diese Mitwirkungspflicht bestand bereits deshalb, weil dem Landesverwaltungsgericht Kärnten keine andere Möglichkeit offenstand, den Sachverhalt im Hinblick auf das Vorliegen von Vertretungsverhältnissen im Zuge der Vollversammlung vom 19.09.2021 zu klären, zumal seitens der mitbeteiligten Partei mitgeteilt worden ist, dass keine Vollmachten aufliegen würden.

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten schließt – im Einklang mit dem Inhalt des Protokolls über die Vollversammlung vom 19.09.2021 – daraus, dass der Beschwerdeführer bei den Abstimmungen über TOP 9 und TOP 12 nicht (auch) als Vertreter anderer Mitglieder der Agrargemeinschaft fungiert hat.

Die Zurückziehung des Antrages auf agrarbehördliche Genehmigung der Forststraße xxx durch den Obmann der BG xxx am 16.11.2021 ergibt sich explizit aus dem von der belangten Behörde zur Zahl: xxx geführten Akt. Im Übrigen erscheint dieser dem Landesverwaltungsgericht Kärnten zur Einsichtnahme übermittelte Originalakt lückenhaft, zumal das zurückgezogene ursprüngliche Ansuchen darin nicht enthalten ist, was für die rechtliche Beurteilung jedoch ohne Belang bleibt.

III.Rechtliche Beurteilung

a.Rechtsgrundlagen

§ 51 K-FLG lautet:

(1) Die Agrarbehörde hat die Agrargemeinschaften, gleichgültig ob eine Regelung der gemeinschaftlichen Nutzungs- und Verwaltungsrechte stattgefunden hat oder nicht, insbesondere bezüglich der Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen, der Einhaltung eines allfälligen endgültigen oder vorläufigen Regelungsplanes, bezüglich der Bewirtschaftung der gemeinschaftlichen Grundstücke und bezüglich der Verwaltung sowie allenfalls der Ausführung und Erhaltung der gemeinsamen wirtschaftlichen Anlagen zu überwachen. Zu diesem Zweck kann die Agrarbehörde in angemessenen Zeiträumen die vorhandenen Wirtschaftspläne (Wirtschaftseinteilungen) und Verwaltungssatzungen überprüfen. Gegenstand der Überprüfung haben insbesondere jene Umstände zu sein, die gemäß § 95 Abs. 1 als Voraussetzungen für eine Erneuerung oder Abänderung des Wirtschaftsplanes oder eine Abänderung der Verwaltungssatzungen angeführt sind. Aufgrund der Überprüfung sind nötigenfalls die im § 95 angeführten Maßnahmen durchzuführen oder es ist bei Mangel eines Wirtschaftsplanes (einer Wirtschaftseinteilung) bzw. von Verwaltungssatzungen mit einer vorläufigen Regelung nach § 96 vorzugehen. Wenn eine Agrargemeinschaft die Einsetzung von Verwaltungsorganen nach § 93 Abs. 2 oder eines gemeinsamen Verwalters nach § 93 Abs. 3 unterlässt, so kann die Agrarbehörde diese einsetzen. Bei Übertretungen ist die Strafamtshandlung (§ 117) durchzuführen.

[…]

(2) Über Streitigkeiten, die zwischen den Mitgliedern einer Agrargemeinschaft untereinander oder mit dem gemeinsamen Verwalter oder zwischen einer körperschaftlich eingerichteten Agrargemeinschaft und ihren Organen oder Mitgliedern aus dem Gemeinschaftsverhältnis entstehen, entscheidet die Agrarbehörde.

(3) Beschlüsse der Vollversammlung, die gegen Gesetze, den Regulierungsplan, den Wirtschaftsplan, die Verwaltungssatzungen oder den vorläufigen Bescheid verstoßen und wesentliche Interessen der Agrargemeinschaft oder ihrer Mitglieder verletzen, dürfen von der Agrarbehörde von Amts wegen aufgehoben werden. Im Verfahren kommt der Agrargemeinschaft Parteistellung zu.

§ 7 der Satzung der AG xxx lautet:

1. Die Vollversammlung faßt ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Die Stimmen der Mitglieder werden nach deren Anteilsrechten berechnet. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

2. Die Abstimmung erfolgt durch Handaufheben oder Erheben von den Sitzen, wenn nicht die Versammlung die Abstimmung durch Stimmzettel oder Namensaufruf beschließt.

3. Die Gemeinschaft hat ein Beschlußbuch zu führen, in welches über jede Vollversammlung eine Niederschrift einzutragen ist, in der sämtliche Anträge, die gefaßten Beschlüsse unter genauer Angabe des Stimmenverhältnisses und die sonstigen Ergebnisse der Versammlung anzuführen sind.

[…]

7. Das Stimmrecht kann entweder persönlich oder durch Bevollmächtigte ausgeübt werden. Der Bevollmächtigte muß sich mit einer schriftlichen Vollmacht ausweisen. Von einer solchen Vollmacht kann abgesehen werden, wenn es sich um die Vertretung durch Familienmitglieder, Haushaltungsangehörige oder Angestellte handelt und Zweifel über Bestand und Umfang der Vertretungsbefugnis nicht obwalten.

[…]

b.Erwägungen

1.

Gemäß § 51 Abs. 2 K-FLG entscheidet die Agrarbehörde über Streitigkeiten, die zwischen den Mitgliedern einer Agrargemeinschaft untereinander oder mit dem gemeinsamen Verwalter oder zwischen einer körperschaftlich eingerichteten Agrargemeinschaft und ihren Organen oder Mitgliedern aus dem Gemeinschaftsverhältnis entstehen.

Eine derartige Streitigkeit einer körperschaftlich eingerichteten Agrargemeinschaft und einem ihrer Mitglieder aus dem Gemeinschaftsverhältnis liegt hier unzweifelhaft vor.

Die Aufhebung eines Vollversammlungsbeschlusses im Wege einer Minderheitsbeschwerde ist nur dann geboten, wenn dieser Beschluss gegen die Satzung der Agrargemeinschaft und/oder das Gesetz verstößt und Rechte des einschreitenden Mitgliedes verletzt; darunter sind jene Rechte zu verstehen, die dem Einschreiter als Mitglied der Agrargemeinschaft zukommen (VwGH 24.05.2018, Ra 2018/07/0351).

2.

Die vom Beschwerdeführer bekämpften Beschlüsse zu TOP 9 und TOP 12 der Vollversammlung vom 19.09.2021 wurden lediglich gegen seine eigene Stimme gefasst; es gab keine weitere Gegenstimme.

Nach § 7 Z 2 der Satzung der AG xxx erfolgt die Abstimmung durch Handaufheben oder Erheben von den Sitzen, wenn nicht die Versammlung die Abstimmung durch Stimmzettel oder Namensaufruf beschließt. Da ein entsprechender Beschluss von der Vollversammlung nicht gefasst wurde, ist – entgegen des Beschwerdevorbringens – eine Abstimmung per Handzeichen rechtlich zulässig und war die Durchführung einer geheimen Stimmabgabe nicht geboten.

Gemäß § 7 Z 1 der Satzung der AG xxx werden die Stimmen der Mitglieder nach deren Anteilsrechten berechnet. Diesbezüglich ist das Protokoll der Vollversammlung vom 19.09.2021 zwar wenig aufschlussreich, wenn darin zu TOP 9 und TOP 12 festgehalten wird, dass die Beschlüsse – bei 26 stimmberechtigten Personen (Mitglieder oder Vertreter) – „mit einer Gegenstimme (xxx)“ gefasst wurden, jedoch kann in Anbetracht der Stimmverhältnisse in der Vollversammlung dahingestellt bleiben, ob die Stimmen der Mitglieder bei den Beschlüssen zu TOP 9 und TOP 12 eigens noch nach Anteilsrechten berechnet wurden: Der Beschwerdeführer verfügte über xxx Anteile von insgesamt xxx (Stand am 19.09.2021), bei der Vollversammlung am 19.09.2021 waren davon xxx Anteile repräsentiert. § 7 Z 1, erster Satz der Satzung der AG xxx ordnet an, dass die Vollversammlung ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit fasst; dementsprechend ist aber der Beschwerdeführer bei der Abstimmung zu TOP 9 und TOP 12 jedenfalls – sowohl bei der Berechnung nach Köpfen als auch bei einer solchen nach Anteilsrechten – unterlegen und sind die Beschlüsse offenkundig mit ebenso eindeutiger Stimmenmehrheit gefällt worden. Ob die gewählte Form der Protokollierung („beschließt mit einer Gegenstimme“) im Einklang mit den Vorgaben von § 7 Z 3 iVm Z 1 der Satzung der AG xxx steht, kann daher dahinstehen.

3.

Die Vollversammlung einer Agrargemeinschaft kann einmal gefasste Beschlüsse bei Einhaltung der formellen und inhaltlichen gesetzlichen und satzungsgemäßen Voraussetzungen auch abändern (VwGH 18.03.1994, 90/07/0175). Es ist der Vollversammlung als Organ einer Agrargemeinschaft erlaubt, durch – nach den Bestimmungen der Satzung ordnungsgemäß gefasste – neue Beschlüsse von bereits gefassten Beschlüssen abzugehen (VwGH 24.04.2008, 2007/07/0026).

Selbst wenn man daher mit dem Beschwerdeführer davon ausgehen wollte, dass die zu TOP 7 der Vollversammlung vom 21.08.2020 und TOP 9 der Vollversammlung vom 19.09.2021 gefassten Beschlüsse einen identen Beschlussgegenstand aufweisen – was aber aufgrund des jeweiligen Wortlautes der Beschlüsse nicht zwingend der Fall ist (TOP 7 der Vollversammlung vom 21.08.2021 hatte die Zustimmung der Agrargemeinschaft zur Errichtung der Weganlage Forststraße xxx zum Gegenstand, der unter TOP 9 der Vollversammlung vom 19.09.2021 gefasste Beschluss den Beitritt der Agrargemeinschaft zur BG xxx.) – darf die Vollversammlung den im Zuge der Vollversammlung am 21.08.2020 gefassten Beschluss auch durch den neuen Beschluss am 19.09.2021 abändern.

Zum unter TOP 9 der Vollversammlung vom 19.09.2021 gefassten Beschluss ist im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen zudem festzuhalten, dass damit die AG xxx den Beitritt zur BG xxx beschlossen hat und nicht die Zustimmung zu (irgend)einem konkreten Forststraßenprojekt, das (bei welcher Behörde auch immer) zur Genehmigung eingereicht war. Die BG xxx weist aber seit Rechtskraft des forstrechtlichen Bewilligungsbescheides vom 20.10.2020, Zahl: xxx, Rechtspersönlichkeit auf, mag die AG xxx auch ursprünglich daran nicht beteiligt gewesen sein. Ob eine agrarbehördliche oder forst- und naturschutzbehördliche Genehmigung für die Forststraße xxx vorliegt bzw. wann die Bezug habenden Anträge gestellt oder zurückgezogen worden sind, bleibt daher irrelevant.

4.

Agrargemeinschaftliche Beschlüsse müssen einen eindeutigen Inhalt haben, sollen sie doch einem Mitglied die Möglichkeit eröffnen, gegebenenfalls dagegen Einspruch bei der Agrarbehörde zu erheben; es ist zwar nicht notwendig, den Beschlüssen eine „professionelle juristische“ Formulierung zu geben, den Beschlüssen muss aber entnommen werden können, ob und wenn ja, welche konkreten rechtlichen Schritte in der Zukunft gesetzt werden sollen, wobei es auf eine korrekte rechtliche Bezeichnung nicht vordergründig ankommt (VwGH 26.01.2017, Ra 2016/07/0069).

Der unter TOP 12 der Vollversammlung vom 19.09.2021 gefasste Beschluss hat folgenden Wortlaut:

„Die Vollversammlung beschließt mit einer Gegenstimme (xxx) die Festlegung der Anschlusskosten Forstaufschließungsweg xxx für den vorgelagerten xxx-Weg zu dem von der Agrarbehörde festgelegtem Beitrag“.

Dieser Beschluss weist keinen eindeutigen Inhalt auf, bleibt doch einerseits im Dunkeln, um welche Anschlusskosten es sich konkret handeln soll und kann auch kein „von der Agrarbehörde festgelegter“ Beitrag mehr existieren, zumal der Antrag auf agrarbehördliche Genehmigung der Forststraße xxx von der BG xxx zurückgezogen wurde. Zwar mag aus diesen Gründen eine Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechte des Beschwerdeführers von vorneherein nicht möglich sein, jedoch ist dieser unter TOP 12 der Vollversammlung vom 19.09.2021 gefasste Beschluss bereits zur Herstellung von ausreichender Rechtsklarheit aufzuheben (vgl. VwGH 18.09.2002, 2002/07/0073).

5.

Die Durchführung einer – vom Beschwerdeführer ohnehin nicht beantragten – öffentlichen mündlichen Verhandlung kann entfallen, weil vom Beschwerdeführer ausschließlich Rechtsfragen aufgeworfen wurden und die Verwaltungsakten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt (§ 24 Abs. 4 VwGVG) bzw. (im Hinblick auf TOP 12 der Vollversammlung vom 19.09.2021) bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid insoweit aufzuheben ist (§ 24 Abs. 2 Zahl 1 VwGVG).

IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

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