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KLVwG-2310/14/2021•LVwG K KLVwG-2310/14/2021
KLVwG-2310/14/2021Landesverwaltungsgericht09.08.2022
Eisenbahnrecht, Enteignung, Grundeinlöse, Großverfahren, Ersatzmaßnahme, Erforderlichkeit
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch seine Richterin xxx über die Beschwerde der xxxgesellschaft m.b.H., xxx, xxx, vertreten durch xxx GmbH Co KG, xxx, xxx, gegen den Bescheid des xxx vom 02.11.2021, Zahl: xxx, in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 31.03.2022 zu Recht erkannt:
I.Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen als:
An die Stelle des Grundeinlöseflächenausmaßes von 225 m² tritt 222 m².
Der Entschädigungsbetrag von € 51.243,00 wird durch € 50.529,72 ersetzt.
Der Betrag von € 768,65 im Spruchpunkt II. wird durch € 757,95 ersetzt.
Die Wortfolge „Teilungsplan: Vermessungsurkunde Grundstücksteilung xxx, Ziviltechniker-GmbH für Vermessungswesen, GZ.: xxx“ hat zu entfallen. An diese Stelle tritt die Wortfolge „Vermessungsurkunde, xxx, Ziviltechniker-GmbH für Vermessungswesen vom 01.10.2021, GZ xxx (Massdarstellung 1:500 und Teilungsausweis), zwei A4-Blätter, mit der Teilfläche bezeichnet als „1“ und dem neuzubildenden Grundstück xxx im Ausmaß von 222 m²“
Der Spruchpunkt III. wird ersatzlos aufgehoben.
II.Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG
u n z u l ä s s i g .
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Bisheriger Verfahrensgang:
Mit dem Bescheid vom 28.08.2020, Zahl: xxx, erteilte der xxx die eisenbahnrechtliche Baugenehmigung für die vom Vorhaben „Bestandsattraktivierung xxxbahn“, xxx-Strecke xxx xxx - xxx, km xxx- km xxx, umfassten Eisenbahnanlagen und für die Wiederherstellung von Wege- und Straßenverbindungen sowie die Verlegung von Wasserläufen nach Maßgabe der näher bezeichneten Projektunterlagen sowie unter Vorschreibung einer Reihe von Auflagen.
Mit der Eingabe vom 21.04.2021 beantragte die xxx AG in Bezug auf die Beschwerdeführerin xxxgesellschaft m.b.H. Co KG eine Teilfläche der Parzelle xxx, KG xxx, für das Projekt „Bestandsattraktivierung der xxxbahn“ zu enteignen.
Mit dem Bescheid vom 02.11.2021, Zahl: xxx enteignete der xxx aufgrund der einen integrierenden Bestandteil des Bescheides bildenden Grundeinlöseverhandlungsschrift vom 12.08.2021, des Ergebnisses der am 12.08.2021 durchgeführten Grundeinlöseverhandlung zum Zwecke des Baues des Eisenbahnvorhabens „Bestandsattraktivierung xxxbahn“, xxx – xxx, km xxx – km xxx, nach Maßgabe des eingereichten Grundsatzprojektes sowie der näher angeführten Einreichunterlagen sowie unter Vorschreibung einer Reihe von Auflagen und Festhaltungen dauernd zu Gunsten der xxx AG:
xxxgesellschaft m.b.H. Co KG: Anteil 1/1
Grundeinlöse:
EZ xxx / KG xxx / BG xxx
Gst. xxx / gesamt 8.537 m2 (Baufläche mit 3.966 m2 und Gärten mit 4.571 m2);
Grundeinlöse einer Teilfläche im Ausmaß von 225 m2:
Entschädigung:
Einmalige Pauschalentschädigung laut Gutachten des gerichtlich beeideten unparteiischen Sachverständigen für Liegenschaftsbewertung DI xxx vom 09.06.2021, GZ xxx: € 51.243,00
Gegen diese Entscheidung erhob die xxxgesellschaft m.b.H. Co KG, vertreten durch xxx GmbH Co KG rechtzeitig die Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Kärnten und führte darin Folgendes aus:
„2. Die Gründe der Rechtswidrigkeit sind folgende:
Vorwiegend handelt es sich um die Enteignung/Entschädigung für vermutlich jene Fläche, auf der vermutlich ein Fahrradweg entstehen soll. Es handelt sich eben gerade nicht um Gleisflächen/gleisnahe Flächen entlang des Bahngleises.
Um welche Fläche genau es sich handeln würde, ist jedoch dem Bescheid im maßgeblichen Spruch nicht einmal im Ansatz auch nur annähernd zu entnehmen. Die Aufzählung einer Vielzahl von Beilagen, die nicht Bescheidinhalt sind, reicht hier nicht. Ebenso ist die Angabe auf Seite 2 oben, dass eine Teilfläche von 225 m2 aus den gesamt 8537 m2 enteignet wären unzureichend und örtlich unbestimmt, da nicht nachvollziehbar dargestellt wird, um welche 225 m2 der 8537 m2 es sich handeln soll.
Der Bescheid ist daher wegen nicht ausreichender Bestimmtheit rechtswidrig und hinsichtlich einer Enteignung auch nicht exekutierbar/vollstreckbar.
2.2. Fahrradweg - nicht Bahngleis
Für den allfälligen zukünftigen Fahrradweg besteht jedoch vorwiegend überhaupt keine Dringlichkeit und ist eine solche Dringlichkeit auch aus der vorliegenden Aktenlage - bei der Akteneinsicht lag eine schwarze Schachtelmappe und ein Handakt vor - nicht ableitbar/nicht ersichtlich.
Das aktenkundige Einreichprojekt ist jenes der Bestandsaktivierung „xxxbahn Verkehrsprojekt Einreichprojekt vom 27.03.2020 - technischer Bericht", Einlagezahl xxx mit 57 Seiten. Aus diesen ist ein Projekt/Teilprojekt/Projektteil eines Fahrradweges an Ort und Stelle der angedachten Enteignungsfläche nicht ersichtlich und daher auch nicht projektgegenständlich und damit auch nicht Bewilligungsgegenstand und damit fehlt die Grundlage für eine beantragte Enteignung an sich (nachfolgend zu „xxxbahn Verkehrsprojekt Einreichprojekt vom 27.03.2020 - technischer Bericht", Einlagezahl xxx mit 57 Seiten):
-auf Seite 11 unten ist lediglich die Radwegbrücke über die xxx/xxx angeführt
-auf Seite 19 im oberen Drittel ist betreffend der xxxgasse lediglich der Neubau technische Sicherung angeführt.
-auf Seite 20 bei 4.1.1. ist lediglich die xxxbrücke des Geh- und Radweges über die xxx angeführt
-auf Seite 33 oben ist bei 7.1.1. wiederum lediglich die Geh- und Radwegbrücke über die xxx angeführt
Die Sache wie auch die Anträge wie auch der Bescheid sind daher zu unbestimmt und hinsichtlich der Enteignung nicht exekutierbar/vollstreckbar.
2.3. Bauverfahren/Teilungsplan/Oberleitungsmasten
2.3.1. Das Bauverfahren entspricht nicht dem verfahrensgegenständlichen Teilungsplan. Dieser weicht flächenmäßig um mehrere Quadratmeter ab. Er ist daher nicht Bewilligungsgegenstand und kann daher ein abweichender Teilungsplan nicht Verfahrensgrundlage für die angedachte Enteignung sein.
Enteignung wäre immer nur maximal in jenem Umfang möglich, in welchem Umfang konkret auch projektgegenständlich der Inhalt im zu Grunde liegenden Bewilligungs-verfahren war. Das fehlt hier aber. Ermessensgrenzen sieht hier das Gesetz nicht vor. Eine Enteignung wäre daher aufgrund des vorliegenden Verfahrens/des vorliegenden Teilungsplanes gesetzwidrig und damit unzulässig.
Die Abweichung des Teilungsplanes ist auch aktenkundig und ergibt sich unter anderem aus dem Mail der Behörde vom 12.05.2021.
2.3.2. Einer der geplanten neuen Oberleitungsmasten steht genau in der Flucht/Fahrlinie jenes Firmengeländegleises der „xxx", mit welchem diese ehemals an das Bahngleis angeschlossen war und in Zukunft wieder angeschlossen werden könnte. Solches würde aber der angedachte Oberleitungsmast unmöglich machen.
Diesbezüglich fehlt entweder eine Projektkorrektur oder eine Entschädigungsbewertung für den Verlust des potentiellen Anschlusses an das Bahngleis. Das ist in Hinblick auf die vermehrte Verlagerung von Transporten von der Straße auf die Schiene für die „xxx" nicht nur für sich selbst, sondern auch für deren gewerblichen Mieter wesentlich.
2.4. Keine ernstlichen Verhandlungen
Die Gesetzeslage verpflichtet die Antragstellerin „xxx" ernstliche Verhandlungen zu führen, um eine einvernehmliche Lösung zu finden.
Das hat die xxx in Hinblick auf die Betroffene „xxx" nicht ausreichend getan. Es gab zwar außergerichtliche Korrespondenz, jedoch hat diese die xxx nicht ausreichend weiterverfolgt, sondern vielmehr zur Überraschung und Verwunderung der „xxx" ohne Kenntnis derselben abgebrochen:
Mit Schreiben vom 31.03.2021 (ehemalige Beilage ./1 zur Eingabe vom 10.08.2021) hat die einschreitende Kanzlei um genaue Projektunterlagen/Projektbeschreibung für die konkret gegenständliche Fläche ersucht, sodass man das sich im Detail ansehen kann, um allenfalls eine Neubeurteilung vornehmen zu können (siehe Beilage ./1, Seite 2 am Ende).
Weil die xxx darauf nicht reagiert hat, hat die einschreitende Kanzlei ein Erinnerungsmail vom 19.04.2021 (ehemalige Beilage ./2 zur Eingabe vom 10.08.2021) an die xxx gerichtet.
Da abermals keine Reaktion der xxx erfolgte, hat die einschreitende Kanzlei neuerlich ein Erinnerungsmail vom 03.05.2021 an die xxx gerichtet (ehemalige Beilage ./3 zur Eingabe vom 10.08.2021).
Erst dann erfolgte ein Schreiben der Vertreterin der xxx vom 04.05.2021 (ehemalige Beilage ./4 zur Eingabe vom 10.08.2021), wonach die Angelegenheit der Enteignungsbehörde übertragen wurde.
Zudem kommt aber, dass angesichts der Akteneinsicht der einschreitenden Kanzlei die Information erteilt wurde, dass anlässlich der (einseitigen) Übermittlung des Sachverständigengutachtens „DI xxx" an die xxx, diese von der Behörde telefonisch ersucht wurde, eine Einigung zu erzielen. Tatsächlich hat aktenkundig auch die Behörde mit Mail vom 05.07.2021 bei der Vertretung der xxx angefragt, ob es nach Vorlage des Gutachtens DI xxx eine Einigung gegeben hat. Die Vertretung hat darauf mit Mail vom 06.07.2021 aktenkundig geantwortet, dass es keine Einigung gäbe. BEMERKENSWERT ist hier, dass es zu diesem Zeitpunkt, trotz Ersuchen der Behörde an die xxx, überhaupt keine Kontaktaufnahme der xxx mit der „xxx"/der einschreitenden Kanzlei gegeben hat. Also nicht einmal der Versuch unternommen wurde, trotz Behördenersuchen, eine Einigung zu erzielen. Es kommt da hier mehr als deutlich hervor, dass sich die xxx nicht ernstlich um eine Lösung bemüht hat.
Die Anträge sind daher deshalb schon gesetzwidrig und wären daher zurückzuweisen gewesen.
2.5. Kein sofortiger Vollzug notwendig
Vorwiegend handelt es sich um die Enteignung/Entschädigung für vermutlich jene Fläche, auf der vermutlich ein Fahrradweg entstehen soll. Es handelt sich eben gerade nicht um Gleisflächen/gleisnahe Flächen entlang des Bahngleises.
Für den allfälligen zukünftigen Fahrradweg besteht jedoch vorwiegend überhaupt keine Dringlichkeit und ist eine solche Dringlichkeit auch aus der vorliegenden Aktenlage - bei der Akteneinsicht lag eine schwarze Schachtelmappe und ein Handakt vor - nicht ableitbar/nicht ersichtlich.
Der Bahnausbau kann daher ungehindert auch ohne den sofortigen Vollzug stattfinden und findet auch tatsächlich ungehindert statt.“
In dieser Verwaltungssache fand am 31.03.2022 eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Kärnten satt. Anlässlich dieser Verhandlung wurden der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin, deren Rechtsvertreter, die Vertreterin der belangten Behörde, der Projektkoordinator der Antragstellerin, deren Rechtsvertreterin sowie der eisenbahnfachliche Amtssachverständige gehört und sodann das Erkenntnis mündlich verkündet.
Die Beschwerdeführerin stellte fristgerecht einen Antrag auf Ausfertigung der mündlich verkündeten Entscheidung.
II. Feststellungen:
Mit dem Bescheid vom 28.08.2020, Zahl: xxx, erteilte der xxx die eisenbahnrechtliche Baugenehmigung für die vom Vorhaben „Bestandsattraktivierung xxxbahn“, xxx-Strecke xxx xxx - xxx, km xxx- km xxx, umfassten Eisenbahnanlagen und für die Wiederherstellung von Wege- und Straßenverbindungen sowie die Verlegung von Wasserläufen nach Maßgabe der näher bezeichneten Projektunterlagen sowie unter Vorschreibung einer Reihe von Auflagen. Dieser Bescheid ist am 30.09.2020 in Rechtskraft erwachsen.
In Bezug auf dieses eisenbahnrechtliche Baugenehmigungsverfahren wurde der verfahrensleitende Antrag vom 24.04.2020 in der Fassung des Antrages vom 04.05.2020 und die Anberaumung der öffentlichen mündlichen Verhandlung für den 08.07.2020 nach den Bestimmungen betreffend das Großverfahren im Sinne der §§ 44a, 44b und 44d AVG ordnungsgemäß mit Edikt vom 11.05.2020 kundgemacht.
Die Beschwerdeführerin hat im zuvor genannten eisenbahnrechtlichen Genehmigungsverfahren keine Einwendungen erhoben und damit ihre Parteistellung verloren.
Die zur Enteignung beantragte Fläche von 222 m² der Parz.Nr. xxx, KG xxx, deckt sich mit jener Fläche, die auch Bestandteil des eingangs genannten eisenbahnrechtlichen Genehmigungsbescheides ist.
Auf dieser Fläche soll als Ersatzmaßnahme im Sinne des § 20 Abs. 1 Eisenbahngesetz 1957 die xxxgasse (öffentliche Straße iSd K-StrG 1991) verbreitert werden und so über diese Verkehrsfläche auch der Rad- und Fußgängerverkehr geführt werden.
Die Enteignungswerberin hat mit E-Mail vom 05.11.2020 die Grundstücksbewertung des DI xxx in der Höhe von EUR 46.339,38 der Beschwerdeführerin mit dem Ersuchen um Rückmeldung übermittelt. In der Folge hat die Enteignungswerberin der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 02.02.2021 einen Kaufvertrag (datiert mit 08.02.2021) für die verfahrensgegenständliche Teilfläche mit dem Kaufpreis von EUR 46.339,38 übermittelt. Im Schreiben vom 26.02.2021 wurde das Kaufangebot von der Beschwerdeführerin implizit abgelehnt, die Beschwerdeführerin ging von einem Kaufpreis von EUR 220,-- pro m² aus. Im Schreiben der Beschwerdeführerin vom 31.03.2021 wurde bei einer Abfindungszahlung in der Höhe von EUR 120.000,-- die Zustimmung zum Kauf in Aussicht gestellt.
III. Beweiswürdigung:
Die im Sachverhalt angeführten Bescheide konnten dem Akt der belangten Behörde entnommen werden. Anlass dazu an der Richtigkeit dieser Angaben zu zweifeln bestand nicht.
Die Feststellung, dass die Kundmachung des Antrages auf Erteilung der eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung und die Anberaumung der mündlichen Verhandlung für das verfahrensgegenständliche Vorhaben ordnungsgemäß entsprechend der Bestimmungen des Großverfahrens erfolgte, ergibt sich im Besonderen aus der Bauloslänge von rund 11,5 km und der Anzahl der allein durch diese Länge des Eisenbahnbauvorhabens betroffenen Liegenschaftseigentümer. Es war damit unzweifelhaft davon auszugehen, dass an diesem Baugenehmigungsverfahren mehr als 100 Personen beteiligt sind.
Die Feststellungen in Bezug auf das eisenbahnrechtliche Bauvorhaben stützen sich auf das im genannten eisenbahnrechtlichen Genehmigungsbescheid enthaltene Projekt sowie die im angefochtenen Bescheid genannten Projekt- bzw. Einlöseunterlagen. Im vorliegenden Fall sind die unter Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides die „Enteignungsunterlagen gesamt für KG xxx“ und die „Einzelenteignungsunterlagen“ konkret angeführt und wurden diese Unterlagen jeweils mit dem behördlichen Genehmigungsvermerk versehen. Im Besonderen ist im Lageplan (Einzelplanblatt vom 31.01.2020) unter 6.1. die zu enteignende Fläche (Teilfläche der xxx, KG xxx) planlich dargestellt. Im Grundeinlöseverzeichnis (EZ xxx) ist unter 6.1. die Beschwerdeführerin als Grundeigentümerin genannt und wird eine Teilfläche von 222 m2 der Parzelle xxx, KG xxx, beansprucht. Es ist somit eindeutig klargestellt, welche Teilfläche der Parzelle xxx, KG xxx für das verfahrensgegenständliche Eisenbahnbauvorhaben benötigt wird.
IV.Gesetzliche Grundlagen:
Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, lauten (auszugsweise):
§ 17
Anzuwendendes Recht
Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 27
Prüfungsumfang
Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
§ 28
Erkenntnisse
(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
(4) Hat die Behörde bei ihrer Entscheidung Ermessen zu üben, hat das Verwaltungsgericht, wenn es nicht gemäß Abs. 2 in der Sache selbst zu entscheiden hat und wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist, den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
(5) Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.
(6) Ist im Verfahren wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG eine Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen, so hat das Verwaltungsgericht die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären und gegebenenfalls aufzuheben. Dauert die für rechtswidrig erklärte Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt noch an, so hat die belangte Behörde unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Zustand herzustellen.
(7) Im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG kann das Verwaltungsgericht sein Erkenntnis vorerst auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen beschränken und der Behörde auftragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der hiermit festgelegten Rechtsanschauung binnen bestimmter, acht Wochen nicht übersteigender Frist zu erlassen. Kommt die Behörde dem Auftrag nicht nach, so entscheidet das Verwaltungsgericht über die Beschwerde durch Erkenntnis in der Sache selbst, wobei es auch das sonst der Behörde zustehende Ermessen handhabt.
(Anm.: Abs. 8 aufgehoben durch Art. 5 Z 14, BGBl. I Nr. 138/2017)
Die maßgeblichen Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. 1991/51 idgF, lauten (auszugsweise):
§ 44a
Großverfahren
(1) Sind an einer Verwaltungssache oder an verbundenen Verwaltungssachen voraussichtlich insgesamt mehr als 100 Personen beteiligt, so kann die Behörde den Antrag oder die Anträge durch Edikt kundmachen.
(2) Das Edikt hat zu enthalten:
1. den Gegenstand des Antrages und eine Beschreibung des Vorhabens;
2. eine Frist von mindestens sechs Wochen, innerhalb derer bei der Behörde schriftlich Einwendungen erhoben werden können;
3. den Hinweis auf die Rechtsfolgen des § 44b;
4. den Hinweis, daß die Kundmachungen und Zustellungen im Verfahren durch Edikt vorgenommen werden können.
(3) Das Edikt ist im redaktionellen Teil zweier im Bundesland weitverbreiteter Tageszeitungen und im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ zu verlautbaren. Ist in den Verwaltungsvorschriften für die Kundmachung der mündlichen Verhandlung eine besondere Form vorgesehen, so ist der Inhalt des Edikts darüber hinaus in dieser Form kundzumachen; im übrigen kann die Behörde jede geeignete Form der Kundmachung wählen. In der Zeit vom 15. Juli bis 25. August und vom 24. Dezember bis 6. Jänner ist die Kundmachung durch Edikt nicht zulässig.
§ 44b Abs. 1
Wurde ein Antrag durch Edikt kundgemacht, so hat dies zur Folge, daß Personen ihre Stellung als Partei verlieren, soweit sie nicht rechtzeitig bei der Behörde schriftlich Einwendungen erheben. § 42 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden.
§ 44d
(1) Die Behörde kann eine mündliche Verhandlung gemäß § 44a Abs. 3 durch Edikt anberaumen, wenn der Antrag gemäß § 44a Abs. 1 kundgemacht worden ist oder gleichzeitig kundgemacht wird.
(2) Das Edikt hat zu enthalten:
1. den Gegenstand der Verhandlung, eine Beschreibung des Vorhabens und einen etwaigen Zeitplan;
2. Ort und Zeit der Verhandlung.
Die Maßgeblichen Bestimmungen des Eisenbahngesetzes 1957 (EisbG), BGBl. Nr. 60/1957 idgF, lauten (auszugsweise):
§ 20
Verkehrsanlagen, Wasserläufe
(1) Verkehrsanlagen und Wasserläufe, die durch den Bau der Eisenbahn gestört oder unbenützbar werden, hat das Eisenbahnunternehmen nach dem Ergebnis des eisenbahnrechtlichen Baugenehmigungsverfahrens auf seine Kosten in geeigneter Weise wiederherzustellen. Die Anlagen und Wasserläufe sind von dem bisher hiezu Verpflichteten zu erhalten und zu erneuern. Den Teil, um den die Erhaltungs- und Erneuerungskosten durch den Bau der Eisenbahn vergrößert worden sind, hat das Eisenbahnunternehmen zu tragen. Für Bauten, die früher nicht vorhanden waren, hat das Eisenbahnunternehmen nicht nur die Kosten der ersten Herstellung, sondern auch die der künftigen Erhaltung und Erneuerung zu tragen. Diese Bestimmungen finden keine Anwendung, soweit eine andere Vereinbarung besteht oder getroffen wird.
(2) Wiederhergestellte Verkehrsanlagen und Wasserläufe sind den zur künftigen Erhaltung und Erneuerung gemäß Abs. 1 Verpflichteten förmlich zu übergeben. Wird die Übernahme verweigert, so entscheidet die Behörde nach Maßgabe des Abs. 1, in welchem Umfang die Übernahme sowie die künftige Erhaltung und Erneuerung zu erfolgen hat.
§ 31
Erforderlichkeit einer eisenbahnrechtlichen Genehmigung
Für den Bau oder die Veränderung von Eisenbahnanlagen und nicht ortsfesten eisenbahnsicherungstechnischen Einrichtungen ist die eisenbahnrechtliche Baugenehmigung erforderlich.
§ 31e
Parteien
Parteien im Sinne des § 8 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51, sind der Bauwerber, die Eigentümer der betroffenen Liegenschaften, die an diesen dinglich Berechtigten, die Wasserberechtigten und die Bergwerksberechtigten. Betroffene Liegenschaften sind außer den durch den Bau selbst in Anspruch genommenen Liegenschaften auch die, die in den Bauverbotsbereich oder in den Feuerbereich zu liegen kommen, sowie die, die wegen ihrer Lage im Gefährdungsbereich Veränderungen oder Beschränkungen unterworfen werden müssen.
Die maßgeblichen Bestimmungen des Eisenbahn- und Enteignungsentschädigungsgesetzes (EisbEG), BGBl. Nr. 71/1954 idgF, lauten (auszugsweise):
§ 2
Gegenstand und Umfang der Enteignung
(1) Das Enteignungsrecht kann zu einer dauernden oder vorübergehenden Enteignung nur insoweit ausgeübt werden, als es die Herstellung und der Betrieb der Eisenbahn notwendig machen.
(2) Es umfaßt insbesondere das Recht:
1. auf Abtretung von Grundstücken;
2. auf Überlassung von Quellen und anderen Privatgewässern;
3. auf Einräumung von Servituten und anderen dinglichen Rechten an unbeweglichen Sachen, sowie auf Abtretung, Einschränkung oder Aufhebung derartiger und solcher Rechte, deren Ausübung an einen bestimmten Ort gebunden ist;
4. auf Duldung von Vorkehrungen, die die Ausübung des Eigentumsrechtes oder eines anderen Rechtes an einem Grundstück oder an einem Bergbau einschränken.
(3) Das Enteignungsrecht kann auch in Beziehung auf das Zugehör eines Gegenstandes der Enteignung ausgeübt werden.
§ 3
(1) Unter der im § 2 bezeichneten Voraussetzung kann die dauernde oder vorübergehende Abtretung von Grundstücken insoweit begehrt werden, als es zur Herstellung der Bahn, der Bahnhöfe, der an der Bahn und an den Bahnhöfen für Zwecke des Eisenbahnbetriebes zu errichtenden Gebäude oder zu sonstigen Anlagen, deren Herstellung dem Eisenbahnunternehmen obliegt, dann zur Unterbringung des beim Bau zu entfernenden Erdmateriales und Schuttes, endlich zur Gewinnung des notwendigen Schüttungs-, Rohstein- und Schottermateriales erforderlich ist.
(2) Das Recht, die Abtretung eines Grundstückes zu einer vorübergehenden Benützung zu begehren, erstreckt sich nicht auf Gebäude und Wohnräume, noch auf solche Grundstücke, deren Substanz durch die beabsichtigte Benützung voraussichtlich wesentlich und dauernd verändert würde.
(3) Der Eigentümer eines zur vorübergehenden Benützung überlassenen Grundstückes ist berechtigt zu begehren, daß das Eisenbahnunternehmen das Grundstück an sich löse, wenn die Benützung länger als sechs Monate nach der Betriebseröffnung oder, falls die Abtretung zur Benützung erst nach der Betriebseröffnung stattfand, länger als zwei Jahre dauert.
§ 4
Gegenstand und Umfang der Entschädigung
(1) Das Eisenbahnunternehmen ist verpflichtet, den Enteigneten für alle durch die Enteignung verursachten vermögensrechtlichen Nachteile gemäß § 365 ABGB. schadlos zu halten.
(2) Als Enteigneter ist jeder anzusehen, dem der Gegenstand der Enteignung gehört, oder dem an einem Gegenstande der Enteignung ein mit dem Eigentume eines anderen Gegenstandes verbundenes dingliches Recht zusteht.
§ 5
Bei der Ermittlung der Entschädigung ist auch auf die Nachteile Rücksicht zu nehmen, die Nutzungsberechtigte, Gebrauchsberechtigte oder Bestandnehmer durch die Enteignung erleiden, und deren Vergütung dem Enteigneten obliegt, sofern der als Ersatz für den Gegenstand der Enteignung zu leistende Betrag nicht zur Befriedigung der gegen den Enteigneten zustehenden Entschädigungsansprüche zu dienen hat.
§ 6
Wird nur ein Teil eines Grundbesitzes enteignet, so ist bei der Ermittlung der Entschädigung nicht nur auf den Wert des abzutretenden Grundstückes, sondern auch auf die Verminderung des Wertes, die der zurückbleibende Teil des Grundbesitzes erleidet, Rücksicht zu nehmen.
§ 7
(1) Bei der Ermittlung der Entschädigung ist auf Verhältnisse keine Rücksicht zu nehmen, die ersichtlich in der Absicht hervorgerufen worden sind, sie als Grundlage für die Erhöhung der Ansprüche auf Entschädigung zu benützen.
(2) Der Wert der besonderen Vorliebe, dann eine Werterhöhung, die der Gegenstand der Enteignung infolge der Anlage der Eisenbahn erfährt, bleiben bei der Berechnung der Entschädigung außer Betracht.
(3) Im Enteignungsverfahren hat der Enteignungsgegner Anspruch auf Ersatz der zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendigen Kosten seiner rechtsfreundlichen Vertretung und sachverständigen Beratung. Dem Enteignungsgegner gebührt voller Kostenersatz, soweit der Enteignungsantrag ab- oder zurückgewiesen oder in einem nicht nur geringfügigen Umfang zurückgezogen wird. In allen anderen Fällen gebührt dem Enteignungsgegner eine Pauschalvergütung in Höhe von 1,5 vH der festgesetzten Enteignungsentschädigung, mindestens aber 500 Euro und höchstens 7 500 Euro.
§ 8
(1) Die Entschädigung ist in barem Gelde zu leisten. Sie geschieht bei dauernder Enteignung durch Zahlung eines Kapitalsbetrages, bei vorübergehender Enteignung durch Zahlung einer Rente.
(2) Wenn jedoch infolge einer vorübergehenden Enteignung eine bei der Bestimmung der Rente nicht berücksichtigte Wertverminderung eintritt, ist dafür nach dem Aufhören der vorübergehenden Enteignung durch Zahlung eines Kapitalsbetrages Ersatz zu leisten.
§ 11
Verfahren vor der Verwaltungsbehörde
(1) Der Gegenstand und der Umfang der Enteignung sowie die Höhe der Entschädigung werden auf Grund der maßgeblichen tatsächlichen Verhältnisse und unter Berücksichtigung der Ergebnisse einer mündlichen Verhandlung festgesetzt.
(2) Zuständig für das Enteignungsverfahren ist die nach § 12 des Eisenbahngesetzes 1957, BGBl. Nr. 60, für die Erteilung der eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung zuständige Behörde. Wenn über die eisenbahnrechtliche Baubewilligung in einem konzentrierten Genehmigungsverfahren nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000, BGBl. Nr. 697/1993, entschieden wird, ist jene Behörde zuständig, die ohne Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung für die Erteilung der eisenbahnrechtlichen Baubewilligung nach § 12 des Eisenbahngesetzes 1957 zuständig wäre.
§ 39
Verfahren im Falle von Betriebsstörungen
Wenn bei einer im Betriebe stehenden Eisenbahn zur Beseitigung oder Verhütung einer Betriebsunterbrechung dringende Vorkehrungen zu treffen sind, die die Ausübung des Enteignungsrechtes notwendig machen, kann – ohne der Entscheidung der zuständigen Behörde über die definitiven Vorkehrungen vorzugreifen – ein abgekürztes Verfahren unter Anwendung der folgenden Bestimmungen stattfinden.
§ 40
(1) Die Einleitung der Verhandlung zum Zweck der Festsetzung des Gegenstandes der Enteignung und der Höhe der Entschädigung ist bei der nach § 11 Abs. 2 zuständigen Behörde zu beantragen.
(2) Dieser bestimmt den Leiter der unter Zuziehung der Parteien vorzunehmenden Verhandlung. Der Leiter hat unmittelbar nach deren Beendigung den Enteignungsbescheid zu erlassen.
(3) Eine gegen diesen Bescheid ergriffene Berufung hat keine aufschiebende Wirkung. Im Übrigen sind auf das Verfahren die §§ 17 bis 20 anzuwenden.
V.Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 3 Abs 1 Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetz – EisbEG kann unter der im § 2 bezeichneten Voraussetzung die dauernde oder vorübergehende Abtretung von Grundstücken insoweit begehrt werden, als es zur Herstellung der Bahn, der Bahnhöfe, der an der Bahn und an den Bahnhöfen für Zwecke des Eisenbahnbetriebes zu errichtenden Gebäude oder zu sonstigen Anlagen, deren Herstellung dem Eisenbahnunternehmen obliegt, dann zur Unterbringung des beim Bau zu entfernenden Erdmateriales und Schuttes, endlich zur Gewinnung des notwendigen Schüttungs-, Rohstein- und Schottermateriales erforderlich ist.
Die Beschwerdeführerin meint auf der zu enteignenden Fläche würde ein Fahrradweg entstehen und kein Bahngleis, weshalb die Enteignung unzulässig sei.
Der Beschwerdeführerin ist die zuvor genannte Bestimmung des § 3 Abs 1 leg cit entgegenzuhalten, die ausdrücklich „sonstige Anlagen, deren Herstellung dem Eisenbahnunternahmen obliegt“ als Enteignungszweck nennt. Dazu hat der VwGH (zuletzt im Erk. 13.09.2016, Ra 2016/03/0031) im Zusammenhang mit § 20 Eisenbahngesetz 1957 ausgesprochen, dass nach § 3 Abs 1 EisbEG 1954 die dauernde oder vorübergehende Abtretung von Grundstücken insoweit begehrt werden kann, als es (unter anderem) zur Herstellung der Bahn, der Bahnhöfe, der an der Bahn und an den Bahnhöfen für Zwecke des Eisenbahnbetriebes zu errichtenden Gebäude oder zu sonstigen Anlagen, deren Herstellung dem Eisenbahnunternehmen obliegt, erforderlich ist. Die Wiederherstellung der durch den Bau der Eisenbahn gestörten oder unbenützbar gewordenen Verkehrsanlagen ("sonstige Anlagen") gehört nach § 20 Abs 1 EisenbahnG 1957 zu jenen Pflichten, die dem Eisenbahnunternehmen obliegen. Die bescheidmäßige Abtretung der für ihre Zwecke erforderlichen Grundstücke findet daher in § 3 Abs 1 EisbEG Deckung (vgl VwGH vom 18. Februar 2015, Ro 2014/03/0008).
Unter 2.1 der Beschwerde wird die Unbestimmtheit des angefochtenen Bescheides geltend gemacht. Dazu ist Folgendes auszuführen:
Gegenstand des Enteignungsverfahrens ist entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht mehr, ob die Enteignung im öffentlichen Interesse erfolgt, dies wird schon mit der rechtskräftigen eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung ausgesprochen (vgl. dazu VwGH 19.12.2005, 2003/03/0196; 27.1.2010, 2010/03/0005; 27.6.2007, 2006/03/0176; 28.5.2008; 2006/03/0161).
Der Umfang der Enteignung muss sich aus dem Spruch des Enteignungsbescheides klar entnehmen lassen. Handelt es sich nur um Grundstücksteile, dann muss dies durch den Bezug auf einen angeschlossenen oder zumindest dem Enteignungsverfahren zugrundeliegenden, näher bezeichneten Plan geschehen. Beispielsweise entspricht der Spruchteil „unbeschadet der genaueren Vermessung in der Natur“ der Bestimmung des § 17 Abs. 1 EisbEG (VwGH 18.2.1997, 96/05/0246). Im diesen Sinne auch VwGH vom 15.10.1996, 94/05/0005.
Im vorliegenden Fall sind unter I. des Spruches des angefochtenen Bescheides die „Enteignungsunterlagen Gesamt für KG xxx“ und die „Einzelenteignungsunterlagen“ konkret angeführt und wurden diese Unterlagen jeweils mit dem behördlichen Genehmigungsvermerk versehen. Im Besonderen ist im Lageplan (Einzelplanblatt vom 31.01.2020) unter 6.1 die zu enteignende Fläche (Teilfläche der xxx, KG xxx) dargestellt. Im Grundeinlöseverzeichnis (Einlagezahl xxx) ist unter 6.1 die Beschwerdeführerin als Grundeigentümerin genannt und wird eine Teilfläche von 222 m² der Parz.Nr. xxx, KG xxx, beansprucht. Der Spruch des angefochtenen Bescheides spricht die Enteignung nach Maßgabe unter anderem der zuvor angeführten Unterlagen aus. Die zuvor angeführten Enteignungsunterlagen lassen keinen Zweifel offen, welche Teilfläche der Parz.Nr. xxx, KG xxx, enteignet werden soll. Der Spruch des angefochtenen Bescheides wird daher dem Bestimmtheitserfordernis gerecht. Im Übrigen wurden die Enteignungsunterlagen im Hinblick auf die reduzierte Enteignungsfläche von nunmehr 222 m² anstelle 225 m² im Spruch dieses Erkenntnisses angeführt. Die Enteignungsfläche von 222 m² ist dem Lageplan eindeutig zu entnehmen.
Wenn die Beschwerdeführerin unter 2.3.2 der Beschwerde geltend macht, dass ein neuer Oberleitungsmasten genau in der Flucht/Fahrlinie des ehemals auf das Firmengelände führenden Bahngleises stehen würde, ist ihr entgegenzuhalten, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Grundlage des Enteignungsverfahrens im Hinblick auf ein Verkehrsprojekt ein dieses Verkehrsprojekt bewilligender Bescheid ist; im Enteignungsverfahren ist daher nicht mehr die Notwendigkeit des Verkehrsprojekts, sondern nur die Notwendigkeit der Heranziehung der betroffenen Grundflächen für das Verkehrsprojekt zu prüfen (VwGH 12.10.1995, 94/06/0248; 20.5.1998, 96/06/0217; 18.12.2003, 2002/06/0079; 28.2.2006, 2004/06/0190; 24.2.2009, 2007/06/0134). Der Grundeigentümer, der im Baugenehmigungsverfahren nach dem Eisenbahngesetz Parteistellung hatte, kann die dort bescheidmäßig erfolgte Festlegung einer neuen Trasse im Enteignungsverfahren daher nicht mehr bekämpfen (VwGH 19.6.1979, 0267/77).
Im gegenständlichen Fall wurde mit dem Bescheid vom 28.08.2020, Zl: xxx, durch die belangte Behörde die eisenbahnrechtliche Baugenehmigung für die vom Vorhaben „Bestandsattraktivierung xxxbahn xxx-Strecke xxx xxx - xxx, km xxx- km xxx“ umfassten Eisenbahnanlagen und die Wiederherstellung von Wege- und Straßenverbindungen sowie Verlegung von Wasserläufen nach Maßgabe näher genannter und mit dem amtlichen Genehmigungsvermerk versehener Projektsunterlagen sowie Vorschreibung von Nebenbestimmungen erteilt. Der verfahrenseinleitende Antrag und die Anberaumung der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 08.07.2020 wurden nach den Bestimmungen betreffend das Großverfahren iSd §§ 44a, 44b, und 44 d AVG ordnungsgemäß kundgemacht. Die Beschwerdeführerin hat im zuvor genannten Verfahren keine Einwendungen erhoben und damit ihre Parteistellung verloren. Die Beschwerdeführerin kann daher im vorliegenden Enteignungsverfahren keine Änderung bzw. andere Trassenführung des Vorhabens „Bestandsattraktivierung xxxbahn xxx-Strecke xxx xxx - xxx, km xxx- km xxx“ mehr erreichen, weil die Notwendigkeit dieses Verkehrsprojektes nicht mehr Prüfgegenstand ist (in diesem Zusammenhang VwGH 06.11.2019, Ra 2019/03/0125).
Das Beweisverfahren hat ergeben, dass sich die zur Enteignung eingereichte Fläche mit jener Fläche deckt, die Bestandteil der eisenbahnrechtlichen Genehmigung ist. Auf dieser Fläche soll als Ersatzmaßnahme iSd § 20 Abs 1 Eisenbahngesetz 1957 die xxxgasse verbreitert werden und so über diese Verkehrsfläche auch der Rad- und Fußgängerverkehr geführt werden, damit ist erwiesen, dass die vorliegende Fläche für die Umsetzung dieses Vorhaben notwendig ist und die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit der Bestimmung § 3 Abs 1 EisbEG vorliegen.
Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die vorliegende Enteignung, weil die Antragstellerin keine ernstlichen Verhandlungen mit ihr geführt hätte. Dazu ist auszuführen, dass Eigentumseingriffe in Gestalt von Enteignungen nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfSlg. 3666/1959) zulässig sind, wenn die Enteignung durch das öffentliche Interesse geboten ist; dies ist nur dann der Fall, wenn ein konkreter Bedarf vorliegt, dessen Deckung im öffentlichen Interesse liegt, das Objekt der Enteignung überhaupt geeignet ist, den Bedarf unmittelbar zu decken, und es unmöglich ist, den Bedarf anders als durch Enteignung zu decken. Im Einklang mit der höchstgerichtlichen Judikatur sieht die Bestimmung § 3 Abs 1 EisbEG vor, dass eine Enteignung zugunsten der in dieser Regelung genannten Zwecke in Betracht kommt, wenn die Erforderlichkeit gegeben ist.
Im gegenständlichen Fall hat die Enteignungswerberin erstmals mit e-mail vom 05.11.2020 die Grundstücksbewertung des DI xxx in der Höhe von € 46.339,38 mit dem Ersuchen um Rückmeldung übermittelt. In der Folge wurde der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 02.02.2021 ein Kaufvertrag (datiert mit 08.02.2021) für die verfahrensgegenständliche Teilfläche mit dem Kaufpreis von € 46.339,38 übermittelt. Im Schreiben vom 26.02.2021 wurde das Kaufanbot implizit abgelehnt, die Beschwerdeführerin ging von einem m²-Preis von € 220,-- aus; im Schreiben vom 31.03.2021 wurde bei einer Abfindungszahlung in der Höhe von € 120.000,-- die Zustimmung zum Kauf in Aussicht gestellt. Aus dieser – nur teilweise wiedergegebenen - Korrespondenz ist ersichtlich und wurde von das von der Beschwerdeführerin auch nicht in Abrede (siehe dazu Seite 4 letzter Absatz der Verhandlungsschrift vom 31.03.2022) gestellt, dass das auf der Einschätzung eines nichtamtlichen Sachverständigen erstellte Kaufanbot vom 08.02.2021 abgelehnt wurde, weshalb auch insofern die Erforderlichkeit für die Enteignung gegeben war. Zusammenfassend war daher spruchgemäß zu entscheiden. Die Korrektur des Spruches im Sinne einer Reduzierung des Flächenausmaßes war erforderlich, weil eine Korrektur des Grenzverlaufes iS einer Begradigung, die für das eisenbahnrechtlich genehmigte Bauvorhaben nicht erforderlich ist, im vorliegenden Enteignungsverfahren nicht in Betracht kommt.
Die Aufhebung des Spruchpunktes III. (Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde) stützt sich auf die Bestimmung § 35 Abs 1 zweiter Satz EisbEG 1954. Zu dieser Bestimmung hat der VwGH in seinem Erk vom 05.10.2021, 2020/03/0166, folgendes judiziert:
§ 35 Abs. 1 zweiter Satz EisbEG 1954 sieht vor, dass der zwangsweise Vollzug der Enteignung einen rechtskräftigen oder nach § 40 Abs. 2 erlassenen Enteignungsbescheid oder eine nach § 26 getroffene Vereinbarung voraussetzt. Die Revision macht daher zu Recht geltend, dass nach dem Erkenntnis des VwGH vom 13. Mai 1982, 82/06/0034, (das zwar zum Bundesstraßenrecht ergangen ist, in seiner Argumentation aber auf § 35 Abs. 1 zweiter Satz EisbEG 1954 explizit Bezug nimmt und daher auch für den gegenständlichen Fall nutzbar gemacht werden kann) die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung - nach § 64 Abs. 2 AVG in der damals geltenden Fassung - für nicht möglich angesehen worden ist, weil § 35 Abs. 1 zweiter Satz EisbEG 1954 (mit wenigen Ausnahmen, die fallbezogen nicht zum Tragen kommen) als lex specialis vorsieht, dass nur rechtskräftige Enteignungsbescheide - und zwar rechtskräftig hinsichtlich des Ausspruchs über die Notwendigkeit, den Gegenstand und den Umfang der Enteignung - vollzogen werden können. Der VwGH sieht keinen Anlass, von dieser höchstgerichtlichen Rechtsprechung abzugehen. Auch die Änderung im Wortlaut des § 64 Abs. 2 AVG durch die Novelle BGBl. I Nr. 33/2013 und - wortident - in der fallbezogen relevanten Bestimmung des § 13 Abs. 2 VwGVG 2014 vermag keine andere Sichtweise zu begründen, weil sich dadurch in Bezug auf die maßgeblichen Erwägungen des VwGH in seinem Erkenntnis 82/06/0034 nichts geändert hat.
VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
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